Geschäftsver- theilung und Hbltegenhel- und Mitglieder und die etatsmäßig angestellten Unterbeamten desselben berufen und verpflichtet; es sollen jedoch, um den betheiligten Derwaltungsbehörden ihren Einfluß auf die Angelegenheiten der Wlerar)neischule in Ansehung ihres speziel- len Ressorts zu sichern, zu den bisherigen Mitgliedern des Kuratorii noch ein von dem Kriegeminister zu bestimmender Offizier des Kriegsministerü und ein von dem Ober-Stallmeister zu ernennender Rath hinzutreten. Die Vertheilung der Geschäfte son nach den im Regulativ vom 7ten September 1830. darüber ertheilten Vorschriften stattfinden; die Ober-Aufsicht ten elojeiner über die Dienstführung und Konduite der Militairbeamten und Eleven hat je- Mitglleder. doch vorzugsweise das dem Kuratorio zugetheilte Mitglied des Kriegsministerii führen, wobei demselben ausschließlich die Dizipliner-Srafgewalt über diese und zwar in dem einem Regiments-Kommandeur zuständigen Umfange, wird. Ihren Gerichtsstand in militair-gerichtlichen Angelegenheite#n jedoch die Militair-Eleven des Instituts nach wie vor unter den Gou- vernementsgerichten. Eben so soll das dem Kuratorio beigegebene Mitglied des Kriegsministerii durch Besuch der Lehrstunden und durch seine Gegenwark bei den Schulprüfungen sich von den Fähigkeiten, den Vorkennenissen und den Fortschricten der Militairzöglinge selbst überzeugen und dahin wirken, daß die Ausbildung derselben den Anforderungen der Armee und der Schule entspreche. Da es hierbei weniger auf höhere wissenschaftliche Ausbildung, als vielmehr auf eine im Frieden und Kriege praktische Brauchbarkeit ankomme, 4 hat das Mitglied des Kriegsministerii bei dem zu entwerfenden Lehrplane ierauf besonders Rücksicht zu nehmen, und sowohl hierbei, wie in allen andern Fällen, wo im ausschließlichen Interesse des von ihm unmittelbar wahrzunehmen- den Ressorts seinerseits eine abweichende Meinung bei den Verhandlungen des Kuratorii stattfinden sollte, die Verpflichtung, diese zum Protokoll zu geben und dem Kriegsminister darüber Vortrag zu halten, welchem die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben soll. Der zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Militair-Eleven des Instituts kommandirte Osffzier hat in dem dem Kuratorio beigegebenen Mitgliede des Kriegsministerii Feinen nächsten Vorgesetzten anzuerkennen und dessen Wei, sungen unbedingte Folge zu leisten. . 9. Ein gleiches Verhaͤltniß soll fuͤr das dem Kuratorio zugetheilte Mitglieb des Ober-Marstallamtes, in Beziehung auf die Benutzung der Thierarzneischule uͤr die Zwecke des Gestuͤtwesens, stattfinden. Gegenwaͤrtiges Regulativ ist zur ffentlichen Kenntniß durch die Gesetzsammlung zu bringen. Des zu Urkund haben Wir dasselbe Allerhöchstselbst vollzogen und mit Unserem Königlichen Inslegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben zu Berlin, den TBästen Juni 1836. CL. S.) Friedrich Wilhelm. Erh. v. Altenstein. v. Rochow. ren et= v. Schöler. v. Knobelsdorf.