7) Ferner find vom Rheingolle befreit alle im steuerlich freien Verkehr be- zadchen Gegenstände, die nicht überseeischen Ursprungs find, welche in ahrzeugen, wie solche unter Nr. 3., 5. und 6. bezeichnet worden, rhein- abwärts aus den oberhalb Koblerh belegenen Preußischen Landestheilen, aus den Königlich Wäiischen Königlich Württembergischen, Großher= oglich Badenschen, Großherzoglich Hessischen Landen und aus dem Ge- iet der freien Stadt Frankfurt ein= oder durchgeführt werden. 8) Wenn bei der Waaren-Durchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rhein- strecke benutzt wird, sei es, daß die Waaren zu Lande eingehen und rheinwärts, jedoch in den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3., 5. und 6.) ausgehen, oder daß die Einfuhr stromwärts in den mehrerwähnten Fahr- zeugen, die Ausfuhr aber auf Landwegen erfolgt, so wird der Rheinzoll nur in den ZFällen erhoben, in welchen der Waaren-Eingang oder Aus- gang auf Landwegen des linken Rheinufers stactfinder, und zwar beim Ausgange stromwärts vom Ausgangs-Amte; beim Ausgange landwärks aber von dem Rheinzoll-Amte im Hafenplatze. Ladungen, welche rheinabwärts über Koblenz eingehen und moselaufwärts über Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und über Koblenz ausgehen, sind für die Rheinstrecke vom Rbeinzollamte zu Koblenz bis zur Mosel vom Rheinzoll frei. Den betheiligten Oberbehoͤrden bleibt die Feststellung der erfor- derlichen Kontrollen zur Versicherung der Nationalitaͤt der Fahrzeuge und des sonstigen Ausweises vorhehalten an welche die Befreiungen un- ter III. Nr. 3. und 5. bis 8. geknüpft sind. D. An der Mosel wird an Schiffahrtsabgaben erhoben: :) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeu- gen, welche über Trier ein= und ausgehen, zu dessen Ermäßigung jedoch der Lu Minister in den geeigneten Fällen ermächtige ist, nach folgen- den en: 9 “ Von einem Fahrzeuge dessen Ladungsfähigkeit beträgt: in Centnern zu in Preuß. Lasten zu 50 Kilogrammen. 4000 Pfund. au# 50 und unter 300 Inund unter 8####—3 300 „ = 600 8,02 „ 16,“ —25 600 „ 1000 16,, 2655“1|20 1000 1500 26, = 40,,“•120 1500 und darüber. 40,“2 und darüber. 4— Anmerk. Beladene Fahrzeuge, die über Trier ein= und über Koblenz ausgehen, oder umgekehrt, über Koblenz ein= und über Trier ausgehen, sind von diesem Rekognitionsgelde * Ne. 17066.) er