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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836.</title>
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            <idno>Gesetzgebung</idno>
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        Gesetz  Sammlung
fur  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1836.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  2en  Januar  bis  zum  28flen  Dezember  1836.,
nebst  6  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1835.

(Von  Nr.  1686.  bis  Nr.  1766.)

Nr.  1.  bis  incl.  24.

—""  —
—

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-  Sammlungs-Debits-  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1836.
enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum  usgegeben)
des  m
Gesetzesrc.j  Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stuͤcks

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1835.  1836.
14.  Junm.1.  Mäz.

14.  Movbr.29.  April.

10.  Dezbr.  1.  März.

28.  .  129.  Jan.

31.
19.

31.  —29.  —

1836.
2.  Jan.  10.  März.

5.  –  16.  Febr.

 

 

Jahrgang  183.

Genehmigungs  Urkunde  der  in  dem  Protokolle  der
Rheinschiffahrts-Central-Komission  vom  1.  Dezember
  1834  enthalrenen  ergänzenden  Beslimmungen
  zur  Rheinschiffahrts-Akte  vom  31.  März  1831.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Anfertigung  und
Ausgabe  neuer  Kassenanweisungen.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
  Baden,  Kurhessen,  dem  Großhersogthume
Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Joll=  und
Handelsvereine  verbuntenen  Staaten  einerseies
und  dem  Herzogthume  Nassau  andererseits,  ween

  Anschließung  des  letzteren  an  den  Gesamme=Jolloerein
  ber  ersteren  Staaten.

Allerhöchste  Kabineksorder,  über  die  Anwenbbarkeit
der,  die  Einrichtung  des  Kredit-Instituts  für
Schlesien  betreffenden  Verordnung  vom  8.
Juni  1835.  (Gesetzsammlung  Nr.  1619.)  auf  bie
Ober=  kausitz.

Deklaration  wegen  des  XXsten  Artikels  des  zu  Wien
am  -#  -Ferl—  1815  zwischen  Preußen  und  Rußland
  hinsichtlich  bes  Herzogthums  Warschau
abgeschlossenen  Traktats,  in  Beziehung  auf  die
gerichtliche  Entscheisung  von  Privat-Streitigkeiten
  über  die  von  der  Grenzlinie  durchschnittenen
  Besitzungen.

Allerhöchste  Kabineksorker,  egen  Gleichstellung  des
S#terkauf"  *  Preises  im  Kreise  St.
endel.

Vertrag  zwischen  Preufsen,  Bayern,  Sachsen,  Würktemberg.
  Baden,  Kurhessen,  dem  Grohherzogehume
Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Joll=  und
Handelsvereine  verbundenen  Staaten  einer  Seits,
und  der  freien  Stadt  Frankfurt  anderer
Seils,  wegen  Anschließung  der  letzteren  an  den
Gesammt-Sollverein  der  ersteren  Staaten.

Reglement  für  die  Provinzlal-Feuer-Sozietät
der  Rheinprovinz.

 

1696

1687

1686

1688

1699

1690

 

121-•125

169

126140

111.156

13—43
        <pb n="4" />
        I1

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

—.

 

Dutlum

des

Gesetzes  2c.

Sgegeben
zu
Berlin.

Inha  ll  t.

4

N..
det

Stuͤcks

des  Gesetzes.


Seite.

 

1836-5.
  Jan.

18.

9.  Febr.

18%—

16.  Febr.

.  Jan.

30.

21.  April.

21.

 

 

Verordnung  wegen  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sosictäten
  in  der  Rheinprovink  und  Ausführung
  des  Provinzial-Feucr=  Soziekts-Reglemenes
  vom  heutigen  Tage.

Reglemente  für  die  Hrovinzal  Seuer#  Sozietät
der  Provinz  Westphale

Verordnung,  wegen  natlenn  ber  bieherigen,  Feuer-Sozietäten
  in  der  Provinz  Warsto  en,  und
Ausführung  des  #  Re
glemenks  vom  hruüigen  Tage.

Reglemene  für  eie  Provinzial-Fener-Sozietat
der  Provinz  Posen.

Verorbnung,  wegen  Auflösung  des  blöherigen  Feuer-Sozietäten
  der  Provinz  Posen,  und  Ausführung
  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements
vom  heutigen  Tage.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  kie  Deklaration
  vom  21.  Dezember  1835.  wegen  des

XAX#ten  Artikels  des  zu  Wien  am  —##1  —
1815.  zwischen  Preußen  und  Rußland  hinsichtlich
  des  Herzegthums  Warschau  abgeschlossenen
  Traktars,  in  Bezichung  auf  die  gerichtliche
  Eutscheidung  von  Privat-Streitigkeiten
  über  die  von  der  Grenzlinie  durchschnittenen
  Besitzungen.

Verordnung,  den  Verkehr  mie  Spanischen  und
sonstigen)  auf  jeden  Inhadber  lautenden  Staatsoder
  Kommunalschuld-Papieren  betreffend.

Vertrag  zwischen  Sr.  Masegat  dem  Ksnige  von
Preußen  einerseits  und  Ihren  Hochfürflichen
Durchlauchten,  dem  Herzoge  von  Anhalt-Kötheu
  und  dem  Herzoge  von  Anhalt-Dessau
andererseits,  die  Erneuerung  der  Verträge  ü8er
kie  Zoll=  und  Verkehro-Verhältnisse  zwischen
  den  beiberseitigen  kanden,  ingleichen  die  Besteuerung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  den  Herzoglichen
  Landen  betreffend.

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  uͤber  die  s#nthanernhe
Gültigkeit  des  9.  654.  Tit.  20.  Thl.  1I.  des  Aulgemeinen
  Landrechts,  wonach  einem  Jeden,  der
zum  höheren  Bürger=  oder  zum  Adel=  oder  Militair-Stande
  gehört,  frei  Ktehe,  eine  ihm  von  ei- 



 

1491

1692
1693

1694

1695

1686
(Uul.)

1689

1700

1701

4—

1

80—984

85—113

116.120

9—11

157-163

164
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

L

 

Datum  —.
xunr
Berlin.

des
Gesetzes  #c.

In  h  a  l  t.

Nr.
des  Ge

setzes.

Seite.

 

1836.
13.  Febr.

27.

ö.  Aprii

I.D

1836.

21.  —

21.  Mai.

 

1.  Marz.
15

21.  April.

29.  Wpril.

nem  Anbern  wiberfahrene  Ehrenkränkung  nebst
den  Beweiemitteln  über  die  Thatsache  bloß  dem
Richter  zur  Einleitung  einer  Unter  suchung  anzuztigeu.


Allerhöchste  Kabineksorber,  die  Verleihung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  17.  März  1831.
an  die  Stabt  Punitz,  im  Großherzogkhume  Posen,
betreffend.

Allerhöchste  Kablneksorder,  betreffend  die  Abänberung
  des  Regulativs  vom  21.  Dezember  1819.
wegen  der  Abgaben  für  die  Benutzung  des
Klodnitz-Kanals.

Tarif  zur  Erhebung  eines  Brückengeldes  zu
Paschenbrück.

Allerhöchste  Kabineksorder,  berreffend  die  Deklaration
  der  Vorschrift  im  F.  264.  der  landschaft--lichen
  Kreditorbdnung  für  das  Großherzogkhum
Posen  binsichtlich  der  ken  dortigen  Lankschafes-Dircktionen
  beigelegten  Befugniß,  die  nothwendige
Subhastation  depfandbriefter  Gücer  zu  veranlassen.


Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Anwendung
bdes  Edikts  vom  28.  Oktober  1810.,  wegen
Aufbebung  des  Mahl-,  Bier=  und  Branntweinzwanges,
  in  den  neuen  und  wiedervereinigten
  Provinzen.

Verorknung,  beereffend  die  Abänberung  und  nähere
Bestimmung  einiger  Vorschristen  des  Patents  vom
2.  April  1903.,  wegen  Abwendung  der  Viehseuchen.


Allerhöchste  Kabineksorber,  betreffend  die  Erganzung
Per  I#.  12.  und  13.  der  Kreisordnung  für  die
Rheiuprovinz  und  Westphalen  vom  13.  Juli
1827.  in  Beziehung  auf  die  Wahlfähigkeit
der  Abgeordneten  zu  den  Kreis  tagen  in  der
Rheinprovinz.

Allerhöchste  Kabinercorèer,  betreffend  die  Mobiflkation
  der  Vorschrift  der  Subhastations-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  I1.
August  1822.  S.  4.  Nr.  5.  in  Beziehung  auf  die
gegen  die  entworfenen  Kauf-Bediugungen  angebrachten
  Erinnerungen.

 

10

 

1699

17602

1703

1704

1710

1707

1708

 

 

140

165

166

167

173.17

171

171
        <pb n="6" />
        V.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

 

Datum
bes.
Gesetzes  rꝛc

Ants  acben
Berlin.

Inhalt.

Stuͤcks

Nr.
bet

Nr.
des  Geseges.


 

1836.

25.  —  .

6.  Mai.

14.  —

22.  —

24.  —

 

21.

30.

21.

1836.
—

Mai.

Juni.

Mal.

Juni.

Juli.

8.  August.

Allerhöchste  Kabineesorder,  betreffenb  die  Ausbehnung
  der  Allerhöchsten  Order  vom  26.  Au-Lus
  1825.  wegen  Bestimmung  der  appellalen

  und  revisiblen  Summe,  auf  alle  bauerliche
  Auseinandersetzungen.

Allerhöchste  Kabinettorber,  betreffenb  die  Bestlmmung,
  baß  die  Verordnung  vom  8.  August  1832.
auch  auf  das  Verfahren  wegen  der  Geld-Entschdbigungen
  für  die  zu  Festungswerken  erworbenen
  Grundfkucke  in  allen  Theilen  der
Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht
gültig  ist,  angewendel  werden  soll.

Regulativ,  betreffend  die  Kosten  der  gutsherrlichbauerlichen
  Auseinander  setzungen,  Gemeinheicötheilungen,
  Ablösungen  und
anderer  Geschäfte,  die  zum  Ressork  der  General=Kommissionen,
  imgleichen  der  zweiten  Abebellung
des  Innern  bel  den  Regierungen  der  Provinz
Preußen  gehören.

Allerböchste  Kabineksorker,  über  die  Wirkung  der
von  den  Regierungen  innerhalb  der  Grenzen
  des,  durch  die  Verordnung  vom  26.  Desember
  1808.  und  durch  die  Instruktionen  vom
23.  Oktober  1817.  und  31.  Dezember  1825.
ihnen  verliehenen  Exekutionsrechtes,  augeordneten
  exekutiven  Maaßregeln.

Publikandum,  wegen  kes  der  Wittwe  und  den  Erben
  des  Professors  und  Predigers,  Dr.  Schlelermacher,
  ertheilten  Privilegiums  für  die  ausschließliche
  Herausgale  der  noch  ungedruckten
literarischen  Werke  desselben.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  landesherrliche  Genehmigung
  von  Schenkungen  und  letztwilligen
  Zuwendungen  zu  Messen  betreffend.

Privilegium,  die  Emission  von  Partial=  Obligatiouen
  über  die  von  dem  Fürsten  zu  Wied
bei  dem  v.  Rothf  Jildschen  Hause  kontrahirten  Anleihe
  betreffend.

Allerhöchste  Kabineksorber,  bas  künftige  NRang=  und
bedingte  Ascensions-Verhältniß  der  wirk.
lichen  Domkapitularen  betreffend.

 

 

11

11

13

 

1711

1713

1715

1712

 

172

17

181-187

194

180

195

197

201
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

 

Datum  2

n  tes

Gesetzes.

*

Berkim.

In  h  a  I  t.

—

Nr.

des
Stuͤcks

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1836.
4.  Junl.

16.  ri

19.  rii

19.  —

1836.
80.  Juui.

30.  —

12.  Jull.

8.  August.
12.  Juli.

8.  August.

 

 

—

Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  Aufhebung  des

fistalischen  Vorzugstechts  vor  den  entfernteren
  Seltenverwandten  bei  der  Incestat-  Erb-V
  im  rr-  Schlesien  und  in  der
rasschaft
Misterial-In  Kraktion  für  die  SGeneral-Kommissionen
  in  Beziehung  auf  das  Kosten-Regulativ
  vom  25.  April  1836.

Allerhoͤchste  Krabinetporder,  betreffend  die  exekutive

Einziehung  der  Kirchen-,  Pfarr=  und
Schul-AUbgaben,  inglelchen  der  Forderungen
von  Medizinal-Personen  und  Apothekern.

Allerhochs-  Kabinetsorder,  durch  welche  der  Artikel
I.  der  Verordnung  vom  17.  August  1825.)
zulln  der  nach  dem  Sdikte  vom  1.  Juli  1823.
vorbehaltenen  Bestimmungen  für  das  Herzegthum
Pemmern  und  Fürstenthum  Rügen,  dahin  abgendert
  wird,  daß  in  Neu-  Vorpommern  die
#Kandtagskosten  künftig  eben  so,  wie  in  Altpommern,
  von  sedem  Staude  in  sich  aufzubringen
  sind.

Allerhöchste  Kabineksorder,  enthaltend  eine  Deklaration
  der  Bestimmung  zu  7.  der  Befreiungen
des  Chausseegeld-Tarifs  vom  28.  April
*  in  Beziehung  auf  landwirthschaftliche

uhren.

Ministerial-Bekannemachung,  wegen  bes  Privilegiums,
  die  Emission  von  Partial-Obligatlo-=nen
  über  die  von  dem  Fürsten  zu  Wied  bei
bem  von  Rothschildschen  Hause  kontrahirten  Anleihe
  betreffend.

Allerhöchste  Kabineksorber,  betreffend  die  Modifikacion
der  Allerhöchsten  Order  vom  1.  Juni  1828.,  wegen
  der  Empfangsbescheinigung  bei  Insinuationen
  diesseitiger  gerichtlicher  Verfügungen
  im  Auslande.

Allerhöchste  Kabineesorder,  betressend  die  Anwenbung
  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  19.
August  1835.,  wegen  Berichtigung  des  Schulbenverhältnisses
  mehrerer  mit  Korrealverpflichtungen
  behafteter  Schlesischer  kandge-Ben
  auf  die  Gemeinde  Klebsch,  im  Kreise

atibor

 

 

11

11

12

13

12

13

13

 

1717

1714

1719

1720

1723

1718.

(Anl.)

1724

1725

196

187193

198.

201

198
        <pb n="8" />
        —  Lebersce  des  Jahrganges  1636.

 

*i**½
Gesetzes#.

Ausgegeben
*i

„Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.

de-Stuͤcks


Nr.  "„
des  Gesetzes.



Seite.

 

1836.
24.  Juni.

10.  Juli.

13.

13.

14.

1636.
16.  Oltbr.

12.  Juli.

8.  August.

15.  Oktbr.

2.  Septbr.

3.  Oktbr.

3.

 

2.  Septbr.

8.  August.

Regulativ  uͤber  die  obere  Leitung  und  Verwaltung
  der  Thierarteneischule  durch  das  Kuratorium
  für  die

Allerhöchste  nturiüer,  die  Vorlelbun
vidirten  Städtcordnung  vom  17.
1831.  an  bie  Stadt  Graet,  im  Großberzogthume
Hosen,  betreffenk.

Allerhöchste  Kabineksorber,  die  Immebiakgesuche
der  beurlaubten  Landwehrmänner  in  militalrischen
  Dienstangelegenheiten  betreffend.

Deklaration  und  Abänèrerung  des  Gesetzes  vom
8.  April  1823.  über  die  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
  im  Großherzogehume  Posen  und  in  den
mic  der  Provinz  Preußen  wieder  vereinigten  Di-Krikten,
  dem  Culm=  und  Michelauschen  Kreise
und  dem  Landgebiete  der  Stadt  Thorn.

Allerhöchste  Kabineeß#o#rber,  die  Verleihung  der  revidirten
  Seddteordnung  vom  17.  März
1831.  an  ele  Stadt  Gnesen,  im  Großherzogthume
  Posen,  betreffend-Gesetz

  über  die  bduerliche  Erbfolge  in  der  Previnz
  Westphalen.

Deklaration,  wegen  icheverpflichtung  der
Gutsherren,  von  den  bäuerlichen  Eneschädigungslaändereien
  1u  den  Bau=  und  Unterhaltungskosten
  der  kirchlichen  und  Schulgebäude
  beizutragen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  bezüglich  auf  bas  Regulativ
  über  die  obere  beitung  und  Verwaltung
gr  Söantenersshe  burch  das  Kuratorium
ür  die  h

Tarif,  nach  welchem  das  Brückengelb  an  der
Brücke  über  den  schiffbaren  ippe-Fluß  bei
Haltern  erhoben  wird.

Tarif  für  die  Erhebung  des  Marktstandgelbes
zu  Borken.

Tartf  für  bie  Fähranstalt  auf  kem  Szeszuppe-Flusse
  beim  adelichen  Gute  kencken,  im  Kreise
Nagnit,  Regierungsbezirk  Sumbinnen.

V

der  4n  r

9  r„

 

17

i3

14

13

17

14

16

16

 

1746

1721

1726

127

1745

1731

1738.

1739

 

204-207

209-215

249

216
        <pb n="9" />
        Ehwnologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

15

 

Datum  Hgege

de-Gesetzes#c


Balin.

.

Inbal##.

4

Nr.
des

Seücks

des  Gesetzes.



Seite.

 

1836.
28.  Jull.

W.  —

31.

—i

.  August.

1836.
2.  Septbr.

3.  Obtbr.

2.  Septbr.

2

3.  Oktbr.

3.  Oktbr.

 

19.  Septbr.

 

Allerboͤchsite  Kabinetsorber,  betreffend  die  Kosten
bei  Polizeikontraventionen.

Vertrag  zwischen  Sr.  Masestät  dem  Koͤnige  von
Preußen  und  Sr.  Moajestär  dem  Könige  der  Belgier,
  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der
Verbtecher

Deklaration  bieses  Vertrages  in  Berreff  einiger
darin  nicht  ausgenommenen  Bestimmungen.

Tarif,  nach  welchem  dbas  Pflastergeld  in  der
Stabe  Ueckermuͤnde  zu  erheben  ist.

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wodurch  die  Einführung
der  Isten  Klasse  des  Tarifs  fuͤr  die  im  Besitze
des  Staats  befindlichen  Fähranstalten  auf  dem
Rbein  und  dessen  Nebenflüssen  vom  27.  Mal
1829.  auch  bei  den  Privat-Fähranstalten  zu
Kimmelgeist  und  Itter-Juncht  genehmigt
wird.

Mlerhöchste  Kabinetsorber,  die  Erhaltung  der  Einheit
  der  Rechtsgrundsétze  in  den  richterlichen
  Entscheidungen  betreffend.

AMerböchste  Kabinetsorder,  die  Ressortverhältnisse
  der  Gerichte  in  der  Grafschast  Wernigerode
  betreffend.

Reglement  für  die  Tilgungskasse  zur  Elrleichterung
  der  Ablèösung  der  Reallasten  in  den
Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und
Höxter)  des  Regierungsbezirks  Minden.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Fortsetzung  elner
gegen  einen  Militairpflichtigen  schwebenden
Untersuchung  nach  erfolgter  Einstellung  desselben
  im  Militair  betreffend.

Allerhöchste  Bestimmung,  wonach  zu  allen  von  den
Regierungen  zu  veranschlagenden  und  auszuführenden
  Neubauten  über  500  Thaler  und
Reparaturen  über  1000  Thaler,  ohne  Unterschied
  des  Ressorts,  höhere  Genehmigung  nachgesucht
  werden,  und  die  Anschläge  dazu  der  Revision
  durch  die  Ober-Baudeputation  unterliegen
  sollen.

Darif  zur  Erbebung  des  Ueberfabrtsgelbes  bei  den

Privat=  Fähranstalten  zu  Himmelgel  5
Itter-Juche.  .  ge  ist  un

14

15

15
15

16

1

14

16

16

16

 

1732

173

173
(Anl)
1736

1740

173
1234

1743
(Aul.)

1737

1742

1741

 

218

221-234

224
27

232

218

247
        <pb n="10" />
        VIN

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

 

Datm  Hansgegeben)

—
Gesetzes2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stuͤcks

Nr.

Ides  G

setzes.

Seite.

 

#18356.
20.  Septbr.

20.

1836.
3.  Oktbt.

 

3.  Okebr.31.

19.

19.

21.  —

27.  Dezbr.

31.  Oktbr.

31.

I.  Dezör.

3.  Novbr.

 

 

Allerböchste  Kabinetsorber,  betreffend  die  Bestätigung
des  anderweiligen  Reglements  für  die  Tilgungskasse
  zur  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,
Büren,  Warburg  und  Höxter,  des  Regierungebezirks
  Minden;  vom  8.  Augug  1836.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Beseigung  der
in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg
  und  Höxter,  des  Reglerungobezirks  Minben,
  aus  der  Ansiedelung  der  Juden  auf
bem  platten  Lande  und  deren  Verkehr  mit
den  Landbewohnern  bäuerlichen  Standes  entsprungenen
  Mißverhältnisse.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  das  Verfahren  bekreffend,
welches  zur  Beförerung  des  Abschlusses  der
Vergleiche  über  die,  den  betreffenden  Mühlenbesitzern
  in  Preußen  für  die  Aufhebung
des  Mahlzwanges  im  Wege  der  Gnade  zu
gewährenden  Entschäbigungsgelber  rc.  zu
beobachrten  ist.

Verordnung  über  das  Verfahren  bei  Untersuchungen
  wegen  Aufruhrs  oder  Tumulté.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  ben  Rang
und  die  Unisorm,  so  wie  die  Anstellung  ber
Direktoren  bei  denjenigen  Untergerichten,
welche  mit  wenigstens  fünf  Richtern  besetzt  find.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Auskehnung
  der  Order  vom  12.  August  183  1.,  wegen
Nichteinrückung  der  Subhastationspatente
in  die  Intelligenzblätter,  auf  die  Gerichte
des  Erfurkschen  Regierungsbezirko.

Allerhöchste  Kabinetsorber,  betreffend  den  Tarif
der  Gebühren,  welche  für  die  Benutzung  des
schiffbar  gemachten  Erft-Kanalc  zwischen  der
Scadt  Neuß  und  dem  Rheine  zu  erlegen  sind.

Tarif  der  Gebühren,  welche  für  die  Benutzung  des
schiffbar  gemachten  Erft-Kanals  zwischen  der
Stadte  Neuß  und  dem  Rheine  zu  erlegen  sind.

Allerhöchste  Kabinetsorber,  die  vom  1.  Januar
1837.  zr  Anwenbung  kommende  Zoll-Erhe,
bungs-Rolle  für  die  Jahre  1837.,  1838.  und
1839.  betreffend.

16

16

23

19

20

20

1743

 

 

 

218

321

301

303

304

305

253
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jährganges  1836.

IX

 

Datum

des
Gesetzes  c.

Ausgegeben

n
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.

des  Gesetzes.


Seite.

 

1836.
21.  Oktbr.

22.

23.

26.

30.

9.  Novbr.

1836.
3.  Novbr.

1.  Dezbr.

k  Okklbr.

—

.  Dezbr.

l

15.

 

Jabrgang  1636.

Zoll.Erhebungs-Rolle  fuͤr  bie  Jahre  1837.,
1838.  und  1839.

Allerhöchste  Kabineksorber,  über  die  Unzulässigkeie
der  zweiten  Instanz  und  resp.  die  Regulirung
des  Kostenpunkts  in  den  gegen  Milikairpersonen,
  wegen  Beleidigung  von  Civilpersonen,
eingrkesteren  Untersuchungen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  den  Erlaß  der
berkömmlichen  Prinzessinnen-Steuer  bei  der
stattgehabten  Vermählung  der  Prinzessin  Elisabeth
  Königlichen  Hohelk.

des  Stempelgesetzes  vom  7.  März
1822.  in  Beziehung  auf  die  von  Beamten  verwirkten
  Stempelstrafen.  «

Publikations-Patent,  den  in  der  sechszehnten  diesjährigen
  Bundestags,  Sitzung  wegen  der  Bestrakung
  von  Vergehen  gegen  den  Deurschen
Bund  und  wegen  Auslieferung  politischer
Verbrecher  auf  dem  Deutschen  Bundesgebiete,
gefaßten  Beschluß  betreffend.

Tarif,  nach  welchem  das  Damm=  und  Brückengeld
  zu  Seehausen,  in  der  Alemark,  zu  entrichten

  ist.

Allerhöchste  Kabinetsorker,  betreffend  die  kakastermäßige
  Bezeichnung  der  Grunostücke  in  den  nach
dem  Reglement  für  die  Paderbornsche  Tilgungskasse
  vom  8.  August  d.  J.  auszufertigenden
  Ablösungs-urkunden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verleibung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  17.  März
1831.  an  die  Stadt  Schönlanke,  im  Großherzogthume
  Posen,  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Verlust
der  auf  den  Militair-Pensionsfonds  angewiesenen
Pensionen  der  Offiziere  und  Militairbeamten.


Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Aufhebung  des  unbedingten
  Verbots  des  Besuchs  der  Universitäten
  zu  Erlangen,  Würzburg  und  Heidelberg
  betreffend.

 

*

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Abaͤnderung
des  §.  22

18

20

19

20

20

20

20

20

22

20

 

1747
(Anl.)

1754

1755

1756

1757

1758

1762

1760

 

251-299

301

308

310

311

312

317

312
        <pb n="12" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1836.

 

Datum
des

Gesetzescc.

z#u
Berlin.

Ausgegeben)

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1836.

27.  Novbr.

5.  Dezbr.

1836.
5.  Dezbr.

 

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  nebst  Tarif,  die  Ergaͤnzung
  des  Abschnttts  1.  bder  dritten  Abebeilung
der  Loll-Erhebungs-Rolle  vom  21.  Okbtober
  1836.  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorber,  betreffend  die  Einzlehung
  der  Bank=  und  Seehandlungs-Kassenscheine)
  so  wie  der  Pommerschen  Bankscheine
  zu  Fünf  Thalern,  und  deren  Ersatz  durch
Kassenanweisungen  zu  5  Rthlr.,  100  Rehlr.  und
500  kr.

Allerhöchsie  Kabineksorder,  betreffend  die  vermehrte
Aufsicht  der  Vormünder  in  der  Rheinpro-=vinz
  bei  den  Gelderhebungen  für  ihre  Pflegebefohlnen.


Allerhöchste  Kabineksorder,  nebst  Tarif,  betreffend
die  an  der  Elbe,  der  Weser,  dem  Rhein  und  der
Mosel  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben.

21

24

 

1761
(mit  Aul.)

1763

1766
(mit  Aul.)

 

313-315

318

325-338
        <pb n="13" />
        1

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

.  No.  1.  —

 

Déclaration  concernant  TArticle  du
i
Traité  conclu  à  Vienne  le
1815.  entre  la  Prusse  et  la  Russie,
relativement  au  Duché  de  Varsovie.
Le  *  Décembre  1835.

L.  Soussignés,  Plénipotentiaires

de  Sa  lajesté  LEmpereur  de  toutes
les  Russies,  considdrant:
due  Tarticke  XX.  du  Traié  signé

à  Vienne  le  z  e  1815.  entre  la

Prusse  et  la  Russie,  attribue  au
Forum  du  domicile  la  connaissance
des  contestations,  relatives  aux  propriétés
  immobiliaires,  coupées  par
la  ligne  frontière;

 

Considérant  en  ontre:
due  le  terme  de  dix  ans,  stipuld
pour  la  durée  de  ce  principe,  est
expirc  et  due  les  haules  Parties
contractantes  se  sont  réservées  Par
Tarticke  précité  de  convenir  au
bout  de  ce  terme  T’une  autre  re-JFahrgang
  1836.  (No.  1686.)

(No.  1686.)  Deklaration  wegen  des  XFsteu

Q  al
Artikels  des  zu  Wien  am  AIcũ

1815.  zwischen  Preußen  und  Rußland
hinsichelich  des  Herzogthums  Warschau
abgeschlossenen  Draktats.  Vom  Allen
Dezember  1835.

19  loten

D.  unterzeichneten  Bevollmaächtigten
de  Sa  Mejesté  le  Roi  de  Prusse  et  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
  und  Seiner  Mafestaät  des  Kaisers
aller  Reußen,  in  Betracht:

daß  der  XXste  Artikel  des  zu  Wien

3.  M
am  #.  e-  1815.  zwischen  Preußen

und  Rußland  unterzeichneten  Traktats
  die  Entscheidung  über  Streitigkeiten
  in  Betreff  der  von  der  Grenzlinie
  durchschnittenen  Grund-Besitzungen
  dem  Forum  des  Domicils  beilegt;


in  Betracht  ferner:

daß  die  fuͤr  die  Dauer  dieses  Grundsatzes
  bestimmte  zehnjaͤhrige  Frist  abgelaufen
  ist,  und  daß  die  hohen  kontrahirenden
  Theile  Sich  durch  den  vorgedachten
  Artikel  vorbehalten  haben,
nach  Ablauf  dieser  Frist  erforderlichen

A  Falles

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  29sten  Januar  1836.)
        <pb n="14" />
        gle,  Fil  y  a  lieu,  ont  arrèté  les
dispositions  suivantes:

Reglement  du  Forum.
1

La  propricté  principale  des  biens
coupés  par  la  ligne  frontière  qui  s6-pare
  le  Grand-  Bache  de  Posen  du
Royaume  de  Pologne,  soit  due  ces
biens  appartiemment  à  des  particuliers,
soit  à  des  communes,  instituts  ou
établissemens  publics,  servira  de  base
à  delerminer  le  Forum  dans  lun  des
deux  pays  pour  la  décision  des  contestations
  relalives  à  ces  memes  biens.

Ce  du’on  doit  entendre  par  propricté
  principale.
5.  2.

Sera  regardée  comme  propriéls
principale  cetle  portion  du  bien  immeuble,
  coupé  par  la  frontière,  sous
le  nom  de  laquelle  sont  comprises
toutes  les  autres  dépendances  et  attenances,
  qdui  en  font  partie  intégrante,
  à  raison  des  rapports  d’economie
  rurale,  ou  auires.

Si  le  bien-  londs  coupé  par  la
frontière  est  une  propriété  principale,
  celle  des  parties  ou  sont  situés
  Thabitation  du  maitre  et  les
batimens  Texploitation,  sera  regardde
comme  la  propriété  principale.

Des  Hypothques.
4.  3.
Les  livres  hypothécaires  seront  tenus
  Taprdès  les  règles  suivantes:

2

Falles  wegen  einer  anderen  Regel
übereinzukommen,  haben  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  verabredet  und
festgesetzt:

Bestimmung  des  Forums.

Die  Hauve=  —  itung  der  von  der
Grenzlinie  zwischen  dem  Großherzogthum
  Posen  und  dem  Königreiche  Polen
durchschnittenen  Güter,  diese  Güter  msgen
  Privatpersonen  oder  Gemeinden,
Instituten  und  öffentlichen  Anstalten  angehören,
  soll  bei  der  Bestimmung  des
Forums  in  dem  einen  der  beiden  Länder
  zur  Entscheidung  der  jene  Güter  betreffenden

  Streitigkeicen  als  Grundlage
dienen.

Was  unter  Haupt-Besitzung  zu
verstehen  sei.

4.

Als  Haupt-Besitzung  ist  derjenige
Antheil  des  von  der  Grenze  durchschnittenen
  Guts  zu  betrachten,  unter  dessen
Namen  alle  übrigen  Dependenzen  und
Pertinenzien,  die  entweder  in  landwirthschaftlicher
  oder  in  anderer  Beziehung
einen  integrirenden  Theil  desselben  ausmachen,
  mit  inbegriffen  sind.

Ist  das  von  der  Grenze  durchschnittene
  Grundstück  eine  Haupt-Besitzung,
so  soll  dersenige  Theil  derselben,  auf

welchem  die  Wohnung  des  Grundherrn

und  die  Wirthschaftsgebdude  belegen
sind,  als  die  Haupt-Besitzung  betrachtet
werden.

Von  den  Hpvotheken.

d.  3
Die  Hypotheken-  Bicher  sind  nach  folgenden
  Regeln  zu  fuͤhren.

A.  Wenn
        <pb n="15" />
        A.  Lorsque  des  possessions  composées
  de  plusieurs  terree,  ou  de
seigneuries  entières,  sont  conpées  par
la  ligne  de  frontière,  de  manière  que
des  villages  entiers  ou  des  sermes
domaniales  (Vorwerke)  appartenant  à
une  propriété  principale,  se  trouvent
dans  le  territoire  de  l'autre  Etat,  les
livres  d'hypothèque  de  ce  bien-fonds
seront  tenus  par  les  Tribunaux  Prussiens
  et  Polondis,  par  chacun  pour
les  villages  ou  métairies  qui  se  trouvent
  enclavcs  dans  le  territoire  de
sa  juridictĩon.

B.  Quand  des  possessions  de  moindre
  importance,  telles  que  moulins,
colonies,  champs,  prairies,  päturages,
forèts,  bergeries,  cabarets,  maisons  ct
Stablissemens  des  gardes  forestiers  et
Champelres,  briqueteries,  verreries,
gondronncries  et  popeteries,  sont  détachées
  de  leur  chel-lieu  par  la  ligne
de  la  frontière,  de  sorte  du'elles  se
trouvent  enclaves  dans  le  territoire
de  IEtat  sous  la  domination  duquel
la  terre  à  laquelle  elles  apparliennent,
wiest  point  situdc,  les  Tribunaux  du
pays  dans  le  territloire  duquel  ces
déependances  se  trouvent,  ne  sont  pas
obligés  douvrir  pour  ces  enclaves
ddiachées  un  lirre  Ihypothèque  particulier;
  mais,

C.  1  sera  du  devoir  du  Tribunal
du  licu  de  tenir  des  livres  hypothécaires
  pour  les  dépendances  de  ce
genre  dans  le  cas  oü  elles  sont  concéddes
  à  des  possesseurs  particuliers
à  titre  de  propriété.

D.  Dans  tous  les  cas  oü,  ’apres

(No.  1686.)

3

A.  Wenn  Besitzungen,  die  aus  mehreren
  Gütern  oder  ganzen  Herrschaften
bestehen,  von  der  Grenzlinie  dergestalt
durchschnicten  werden,  daß  ganze  Dörfer
  oder  Vorwerke,  die  einer  Haupt-Besitzung
  angehren,  sich  in  dem  Gebiete
des  andern  Scaats  befinden,  so  sollen
die  Hypotheken-Bücher  eines  solchen
Grundstücks  von  den  Preußischen  und
von  den  Polnischen  Gerichtshöfen  geführt
  werden,  und  zwar  von  einem  jeden
  für  diejenigen  Dörser  oder  Meiereien,
  die  in  dem  Gebiete  seiner  Gerichtsbarkeit
  eingeschlossen  sind.

B.  Werden  Besitzungen  von  minderer
  Wichtigkeit,  wie  Mühlen,  Höfe,
Aecker,  Wiesen,  Hütungen,  Waldungen,
Schäfereien,  Krüge,  Wald=  und  Feldhüter-Wohnungen
  und  Wirthschaften,
Ziegeleien,  Glashütten,  Theeröfen  und
Papiermühlen,  von  ihrem  Hauptorte
durch  die  Grenzlinie  getrennt,  dergestalt,
  daß  sie  in  dem  Gebiete  desjenigen
Staates  eingeschlossen  sind,  unter  dessen
Herrschaft  das  Gut,  zu  welchem  sie  gehören,
  nicht  liegt,  so  sind  die  Gerichtshöfe
  des  Landes,  in  dessen  Gebiete  jene
Dependenzen  belegen  sind,  nicht  gehalten,
  für  solche  abgesonderte  Enklaven
ein  besonderes  Hppocheken-Buch  anzulegen;
  es  ist  aber

C.  die  Pflicht  des  Ortsgerichts,  Hypotheken-Bücher
  für  dergleichen  Dependenzen
  in  dem  Falle  zu  führen,  daß  dieselben
  als  Eigenthum  an  Privat-Besitzer
gelangt  sind.

obi-D.

  In  allen  Fällen,  wo  nach  den
A  2  gen
        <pb n="16" />
        les  dispositions  ci-dessus,  le  livre
hypothécaire  d’une  propristé  composce
  de  plusieurs  terres,  villages  ou
fermes,  est  tenu,  partie  par  les  Tribunaux
  Prussiens,  partie  par  ceux  de
la  Pologne,  le  créancier  dui  a  acquis
une  bypothèque  sur  toute  la  propriété,
  doit  en  provoduer  Tinscrip
tion  auprès  des  Tribunaux  des  deux
Etats;  mais  si  une  partie  de  la  propriété
  lui  a  ét6  donnée  en  hypothe--due,
  dans  ce  cas  1l  ne  adresse  du’'n
celui  des  Tribunaux  dui  a  la  tenue
des  livres  hbypothécaires  de  la  partie
territoriale  grevée  de  Thypothèque.
Reglement  des  hypothèques
4.

Les  Dypothèques  dont  suivant  le
.  3.  les  livres  doivent  eire  tenus
dans  les  deux  Etats,  seront  règldes
conformément  aux  lois  respectives  de
chacun  denx.  Le  règlement  Thypothèque
  n'aura  lieu  qdue  pour  les  bienfonds
  des  particuliers  et  de  ceux,  qui,
depuis  Tetablissement  du  Royaume  de
Pologne,  n#’ont  pas  encore  constaté
leurs  titres  de  propricté  conforme--ment
  aux  reglemens  Lypothecaires
décrétés  par  les  dièetes  de  1818  et
1825.

II  en  sera  de  méme  des  bien-sonds
des  sujets  Prussiens  qui  se  trourent
dans  un  cas  semblable,  savoir  due  le
nouveau  règlement  des  h)pothèques
n'aura  é6galement  lieu  due  pour  les
bien-Ionds,  dont  les  proprictaires  Mauraient
  point  encore  constaté  leurs  titres
  de  propriélé  conformement  aux
lois  de  la  Prusse.

gen  Bestimmungen  das  Hypothekenbuch
einer  aus  mehreren  Gütern,  Dörfern
oder  Meiereien  bestehenden  Besitzung,
theils  von  Preußischen,  theils  von  Polnischen
  Gerichtshöfen  geführt  wird,  muß
der  Gläubiger,  der  eine  Hypothek  auf
die  ganze  Besitzung  erworben  hat,  die
Eimtragung  derselben  bei  den  Gerichtshöfen
  beider  Scaaten  nachsuchen.  Ist
ihm  dagegen  nur  ein  Theil  der  Besizzung
  als  Hypothek  bestellt  worden,  so
hat  er  sich  bloß  an  denjenigen  Gerichtshof
  zu  wenden,  der  die  Hypothekenbücher
über  den  mit  der  Hypothek  belasteten
Gebietsantheil  zu  führen  hat.
Regulirung  der  Hypotheken.
4

(  4.

Diejenigen  Hypotheken,  worüber  die
Bücher  nach  F5.  3.  in  beiden  Staaten
zu  führen  sind,  sollen  nach  den  in  einem
seden  derselben  bestehenden  Gesetzen  regulirt
  werden.  Die  Hypotheken-Regulirung
  findet  nur  für  das  Grund-Eigenthum
  der  Privatpersonen  und  derjenigen
Statt,  die  seit  der  Errichtung  des  Königreichs
  Polen  noch  nicht  ihre  Besitztitel
  nach  den  von  den  Reichstagen  in
den  Jahren  1818.  und  1825  erlassenen
Reglements  berichtigt  haben.

Eben  so  soll  es  gehalten  werden  mie
dem  Grund-Eigenthum  der  in  gleichem
Falle  sich  befindenden  Preußischen  Unterthanen;
  die  neue  Hypotheken-Regulirung
  soll  nämlich  hier  gleichfalls  nur
für  solches  Grund  -Eigenthum  State
finden,  dessen  Besitzer  noch  nicht  seinen
Besitztitel  nach  den  Preußischen  Gesetzen
berichtigt  haben  möchte.

Forum
        <pb n="17" />
        Forum  pour  les  contestations.  Forum  für  die  Streitigkeiten.
5  5

Toutes  les  fois  ou  il  sagit  de  connaitre
  des  contestations  relatives  aux
immeubles  coupés  par  la  frontière,
ou  de  procéder  à  leur  expropriation,
les  Tribunauxn  des  deux  pays  seront
tenus  de  suivre  les  regles  ci-  apres:

a)Les  contestations  qui  ont  pour
objet  la  totalité  du  bien-fonds,  seront
  décidées  par  le  Tribunal  dans
le  juridiction  duqucl  est  situce  la:
Propricté  principale.

b)  Le  meme  Tribunal  connaitra
aussi  des  dillErens,  dui  se  Seront
éléveés  relativement  au  bien-  sonds
mème,  coupé  par  la  srontière.

c)  Quant  aux  contestations  clevées
au  sujet  d'une  propriété  immobiliaire,
qui  n'étant  qu'une  partie  d'un  biensonds,
  coupé  par  la  srontière,  se
trouve  exclusivement  située  dans  les
limites  de  l'un  ou  de  l'autre  des
deux  Etats,  elles  seront  décidées  par
le  Forum  du  territoire  dans  lequel
la  propriété  en  lilige  est  enclave.

d)  Les  contestations  provenant  des
hypothèques,  seront  jugées  par  les
Tribunaus,  qdui  tiennent  les  lirres
hypothécaires.

Forum  pour  l'’exécution  de  la
seentencc.
6  6.

Le  Tribunal  du  pays  o0  est  situce
la  propricté  loncire,  sera  chargé
de  Texécution  de  Tarrét,  dapres  les
Hormes  en  vigueur  dans  ce  pays.

(No.  1686.)

In  allen  Fällen,  wo  es  sich  darum
handelt,  über  Spreitigkeiken  in  Betreff
der  von  der  Grenze  durchschnittenen
Grundstuͤcke  zu  entscheiden,  oder  den  gerichtlichen
  Verkauf  derselben  zu  verfuͤ-gen,
  sind  die  Gerichtshoͤfe  beider  Laͤnder
gehalten,  folgende  Regeln  zu  beobachten:

a)  Streitigkeiten,  die  die  Gesammtheit
  des  Grundstücks  zum  Gegenstande
haben,  sind  von  demjenigen  Tribunale
zu  entscheiden,  zu  dessen  Gerichtsbarkeit
die  Haupt-Besitzung  gehört.

b)  Dasselbe  Tribunal  entscheidet  auch
über  solche  Sereitigkeiten,  die  sich  über
das  von  der  Grenze  durchschnittene
Grundstück  selbst  erhoben  haben.

c)  Was  dagegen  die  Streitigkeiten
über  ein  Grund-Eigenthum  betrifft,  das
mr  einen  Theil  eines  von  der  Grenze
durchschnittenen  Guts  bildet  und  als
solches  ausschließlich  in  den  Grenzen  des
einen  oder  des  andern  der  beiden  Staaten
  liegt,  so  sollen  sie  vor  dem  Forum
desjenigen  Landes  entschieden  werden,  zu
welchem  das  streitige  Eigenthum  gehört.

d)  Ueber  Storeitigkeiten,  die  von  den
Hypotheken  herrühren,  erkennen  diesenigen
  Gerichtöhsfe,  welche  die  Hypothekenbücher
  führen.

Forum  für  die  Vollziehung  des
Erkenntnisses.

6.  6.

Der  Gerichtshof  des  Landes,  in  welchem
  das  Grund-Eigenthum  liegt,  ist
mit  der  Vollziehung  des  Erkenntnisses
nach  den  in  diesem  Lande  bestehenden
Formen  beauftragk.

Die
        <pb n="18" />
        —  6

Lexécution  en  cas  semblable  sera
admise  par  les  Tribunaux  compétens,
en  tant  que  les  arrets  rendus  ne  seront
  pas  confraires  aux  lois  du  pays,
dans  le  territoire  duquel  il  s#agit  de
les  mettre  à  exécution.

Disposition  transitoire.
d.  7.

Les  dispositions  ci-dessus  ne  s'appliquent
  pas  aux  causes  déjà  pendantes,
  lesquelles  seront  poursuivies  par
devant  le  Tribunal  qui  en  est  saisi.

Terme  de  la  durée  de  la  pré-Seente
  disposition.
.  S.

Lüarrangement  présent  sera  obligatoire,
  aussi  longtems  due  les  deux
Cours  respeckives  ne  jugent  pas  ncessaire
  de  convenir  de  nouveaux
Principes.

Publicationé.
  9.

Cet  arrangement  dressé  et  signé
een  double  expédilion  sera,  apreès.
GEchange  reiproque,  public  dans  les.
deux  Etats.

Berlin,  le  *  Décembre  1835.
signé:  Ancillon.

(L.  S.)

signé:  Ribeaupierre.

(L.  S.)

Die  Wollziehung  soll  in  solchen  Fällen
  von  den  kompetenten  Gerichtshöfen
zugelassen  werden,  insofern  das  Erkenntniß
  nicht  den  Gesetzen  des  Landes  zuwider
  ist,  in  dessen  Gebiete  es  vollzogen
werden  soll.

Transitorische  Bestimmung.

7

Die  obigen  Bestimmungen  finden  auf
die  bereits  anhängigen  Zechtssachen
keine  Anwendung,  und  sollen  letztere  vor
dem  Tribunale,  vor  welchem  sie  schweben,
  fortbetrieben  werden.

Dauer  der  gegenwärtigen  Bestimmung.

8m#.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll  so
lange  bindend  seyn,  als  die  beiderseitigen
  Höfe  es  nicht  für  nsthig  erachten,
sich  über  neue  Grundsätze  zu  verständigen.


Bekanntmachung.
9.

Dieses  doppelt  ausgefertigte  und  unterzeichnete
  Abkommen  soll  nach  gegenfeitiger
  Auswechselung  in  beiden  Staaten
  publizirt  werden.

Berlin,  den  ##  Dezember  1835.

19.
gez.  Ancillon.  gez.  Ribeaupierre.

.  S.)  (L.  S)

 

Worpezende,  in  doppelter  Ausferkigung  niedergeschriebene  und  unterzeichnete
Deklaration  wird,  nachdem  die  Auswechselung  derselben  zwischen  den  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  stattgefunden  hat,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  18ten  Januar  1836.

Ministerium  der  auswertigen  Angelegenheiten.

Ancil

(on.
(No.  1687.)
        <pb n="19" />
        —  7  —

(No.  1687.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  28sten  Dezember  1835.,  über  die  Anwenbbarkeit
  der,  bie  Einrichtung  des  Kredit-Instieuts  für  Schlesien  betreffenden
Verorbnung  vom  Sien  Juni  desselben  Jahres  (Gesetzsammlung  No.  1619.)
auf  die  Ober-austtz.

Ua-  die  Amwendbarkeit  der  Verordnung  vom  Sten  Juni  d.  J.  auf  die  Ober-Lausitz
  hat  kein  Zweifel  entstehen  können,  da  im  #.  1.  derselben  ausdrücklich  bestimmt
  ist,  daß  das  Kredit-Institut  für  die  Provinz  Schlessen  gegründet  werde,
die  Provinz  Schlesien  aber  nach  Inhalt  des  Gesetzes  wegen  Anordnung  der
Provinzialstände  vom  27sten  März  1824.,  das  Herzogehum  Schlesien,  die  Grafschaft
  Glatz  und  das  Preußische  Markgrasthum  Ober-Lausitz  begreift,  Letzteres
auch,  so  wie  die  Grafschaft  Glatz,  zum  Kreditverbande  der  Schlesischen  Landschaft
  gehört.  Indeß  will  Ich  solches,  auf  Ihren  Bericht  vom  18ten  d.  M.,
hierdurch  noch  besonders  erkldren,  und  Ihnen  überlassen,  diese  Order  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen,  auch  die  Ober-Lausitzschen  Rittergutsbesitzer
auf  die  zurückgehende  Eingabe  hiernach  zu  bescheiden.

Berlin,  den  28sten  Dezember  1835.
Friedrich  Wilhelm.
An
den  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rother.

 

7—loss.)  (No.  1688.)
        <pb n="20" />
        (No.  1688.)  Allerböchste  Kabineksorber  vom  ZIsten  Dezember  1835.,  wegen  Gleichstellung
bes  Salzverkaufs-Preises  im  Kreise  St.  Wendel-Ur..

  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt  im  8.  3.  des  Gesetzes  vom  3osten
Juli  1835.  über  die  Einrichtung  des  Abgabenwesens  im  Kreise  St.  Wendel
bestimme  Ich,  auf  Ihren  Bericht  vom  19ten  d.  M.,  daß  das  Gesetz  vom  17ten
Januar  1820.,  wegen  Gleichstellung  des  Salzverkaufs-Preises  aus  den  Salz=Niederlagen
  der  Monarchie,  mit  dem  sten  Februar  1836.  in  dem  gedachten
Kreise  in  Kraft  treten  soll.  Sie  haben  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  31sten  Dezember  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Wirklichen  Geheimen  Rath  Grafen  v.  Alvensleben.
        <pb n="21" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  2.  —

 

 

MMo.  1689.)  Verorbnung,  den  Verkehr  mit  Spanischen  und  sonstigen,  auf  jeden  Inhaber
lautenden  Staats=  oder  Kommunalschulb-Papieren  betreffend.  Vom  Agten
Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  von  den  bedeutenden  Verlusten  Kenntniß  erhalten  haben,
mit  denen  ein  beträchtlicher  Theil  Unserer  Unterthanen  in  Folge  der  Reduktion
der  Spanischen  Staatsschuld  betroffen  worden,  sinden  Wir,  in  Erwägung  der
dringenden  Gefahr  neuer  Verluste  für  diesenigen,  welche  sich  an  dem  Werkehr
mit  Spanischen  Staatsschuld-Papieren  betheiligen,  Uns  bewogen,  mit  Vorbehalt
der  gänzlichen  Inhibirung  dieses  Verkehrs  in  Unsern  Staaten,  demselben  in  soweit
  Schranken  zu  setzen,  als  es  zur  Zeit  die  Rücksicht  auf  die  gegenwärtigen
Besitzer  solcher  Papiere  gestattet.  Zugleich  haben  Wir  es  für  nöthig  erachter,
den  verderblichen  Mißbrduchen,  welche  sich  in  dem  Verkehr  mit  Sctaats=  und
Kommunalschuld-Papieren  überhaupt  offenbart  haben,  durch  gesetzliche  Maabregeln
  zu  begegnen.  Indem  Wir  die  weiteren  diesfälligen  Vorschriften  Uns  vorbehalten,
  verordnen  Wir  demnach  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums
für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie  vorläußig,  wie  folgt:

.  1.

Vertraͤge,  welche  nach  Publikation  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  uͤber
Spanische  Staatsschuld-Papiere  irgend  einer  Art  errichtet  werden,  sollen  nur

dann,  wenn  sie  sofort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfuͤllt  werden,  rechts.

guͤltig,  sonst  aber  ohne  Ausnahme  nichtig  seyn,  und  es  soll  eine  gerichtliche  Klage
aus  dergleichen  Vertraͤgen  uͤberall  nicht  zugelassen  werden,  auch  auf  Vergleiche,
welche  uͤber  Geschaͤfte  in  Spanischen  Staatsschuld-Papieren  geschlossen  werden,
weder  Klage  noch  Exekution  stattfinden.

4.  2.
Der  Abschluß  von  Zeitkauf-  der  Lieferungs-Vertraͤgen  uͤber  Spanische
Staatsschuld-Papiere,  unter  welchen  Modalitaͤten  und  in  welcher  Form  er  auch
Jahrgang  18265.  (No.  1689.)  B  ert

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30sten  Januar  1836.)

I.
n  Betre
.  Sref
schen  Staats-Schuld-Pa-
        <pb n="22" />
        —  10  —

erfolgen  moͤge,  wird  hierdurch  bei  Vermeidung  einer  dem  vierten  Theil  des  bedungenen
  Kauf-  oder  Lieferungspreises  gleichkommenden  Geldbuße  oder  verhaͤltnißmaͤßigen
  Gefaͤngnißstrafe  unbedingt  untersagt,  und  es  soll  diese  Strafe  unnachsichtlich
  sowohl  gegen  jeden  Kontrahenten,  als  auch  außer  der  nach  6.  4.  5.
sonst  etwa  noch  verwirkten  Strafe,  gegen  einen  jeden  Andern  eintreten,  der  als
Vermittler,  oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  bei  dem  Abschlusse  solcher  Verträge
  mitwirkt.  Ist  der  Betrag  des  bedungenen  Kauf=  oder  Lieferungspreises
nicht  zu  ermitteln,  so  wird  die  Geldbuße  auf  Zehn  Prozent  des  Nominalwerths
der  Papiere  festgesetzt.
.  3.

All  bereits  abgeschlossene  noch  laufende  Verträge  über  Spanische  Seaats-Schuld-Papiere
  müssen  binnen  acht  Tagen  nach  Publikation  der  gegenwärtigen
(Verordnung  angezeigt  und  nachgewiesen  werden,  und  zwar  an  Orten,  wo  Börsen
  bestehen,  bei  den  Börsenvorstehern,  sonst  aber  in  Städten  bei  der  Polizei-Obrigkeit
  und  auf  dem  Lande  bei  dem  Landrath  des  Kreises.  Bei  Perträgen,
die  nicht  auf  diese  Weise  angemeldet  werden,  soll  sodann,  auch  wenn  sie  aus
der  Zeit  vor  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  datirt  sind,  ein  Klagerecht
  unbedingt  nicht  stattfinden  (§.  1.),  auch,  sofern  sie  in  Zeitkauf=  oder  Lieferungs-Perträgen
  bestehen,  die  obige  Strafe  (#.  2.)  zur  Anwendung  kommen.

4

8.  4.

Den  oͤffentlich  bestellten  und  vereideten  Maͤklern  und  Agenten  wird  bei
Strafe  der  Amtsentsetzung  hierdurch  untersagt,  uͤber  Spanische  Staatsschuld-Papiere
  andere  Geschaͤfte  zu  unterhandeln,  zu  vermitteln  oder  abzuschließen,  als
solche,  welche  sofort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfuͤllt  werden.  Auch
muͤssen  alle  durch  sie  abgeschlossene  Geschaͤfte  dieser  Art,  bei  Vermeidung  einer
gleichen  Strafe,  von  ihnen  sofort  beim  Abschlusse  in  ihr  Taschen=  oder  Hand-Buch,
  und  spätestens  am  folgenden  Tage  in  ihr  Journal  eingetragen  werden.

5

Ein  Jeder,  welcher  sich  damit  befaßt,  auf  irgend  eine  Weise  zwischen
verschiedenen  Personen,  welcher  Art  sie  seyn  mögen,  schriftlich  oder  mündlich
Geschäfte  über  Spanische  Staatsschuld-Papiere  zu  unterhandeln,  zu  vermitteln
oder  abzuschließen,  ohne  als  Mäkler  oder  Agent  für  Papier=  oder  Wechsel-Geschäfte
  vorschriftsmäßig  bestellt  oder  vereidet  zu  seyn,  soll  mit  Gefängnißstrafe
von  Sechs  Monaten  bis  Drei  Jahren  belegt  werden.

Die  oͤffentlich  bestellten  und  —“N½t  Makler  und  Agenten  sollen  alle

a  Geschäste,  welche  sie  über  sonstige  in=  oder  ausländische  auf  jeden  Inhaber  lau-Kr.
  kende  Staats=  oder  Kommunalschuld=  Papiere  irgend  einer  Art  abschließen,  sosort.
  beim  Abschlusse  in  ihr  Taschen=  oder  Handbuch  aufzeichnen,  und  dieselben
hier-
        <pb n="23" />
        —  11  —

hiernächst  spatestens  am  folgenden  Tage  mit  allen  dabei  verabredeten  Bedingungen
  in  ein  dazu  bestimmtes  paraphirtes  Journal  vollständig  eintragen.

Die  Nichtbefolgung  dieser  Dorschrist  soll  unnachsichtlich  mit  der  Amts-Emsetzung
  bestraft  werden.

Wegen  Revisson  des  hiernach  zu  führenden  Journals  bleiben,  den  Umständen
  nach,  die  weitern  Anordnungen  vorbehalten.

.  7.

Wer  außer  den  öffentlich  bestellten  und  vereideten  Mäklern  oder  Agenten
gegen  Emgelt  (Courtaze,  Provisson  oder  dergleichen)  ein  Geschadst  daraus  macht,
auf  irgend  eine  Weise  zwischen  verschiedenen  Personen,  welcher  Art  sie  seyn
möegen,  schriftlich  oder  mündlich  Geschäfte  über  die  im  §.  6.  bezeichneten  Papiere
zu  unterhandeln,  zu  vermitteln  oder  abzuschließen,  ohne  vermöge  seines  Amtes
oder  Dienstverhalenisses  im  Auftrage  Eines  der  Komrahenten  zu  handeln,  soll
mit  Gefängnißstrafe  von  Sechs  Monaten  bis  Drei  Jahren  belegt  werden.
Au-berdem  soll  derselbe  für  allen  Schaden,  welcher  für  die  Betheiligten  aus  einem
  von  ihm  unterhandelten,  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Geschäfte  über
dergleichen  Papiere  unmittelbar  oder  mittelbar  entsteht,  unbedingt  verhaftet  und
zu  dessen  vollständiger  Erstattung  verbunden  seyn.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kböniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19ten  Januar  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm),  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.

Mäöhler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Rochow.  Nother.
Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        13  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  3.

 

 

(No.  1690.)  Reglement  für  die  Provinzial-Feuer=  Sozietät  der  Rhein-Provinz.  D.  d.  den
5ten  Januar  1836.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  bei  den  in  Unsern  Staaten  fast  allgemein  verbreiteten  Feuer-Versicherungs-Sozictäten,
  vornehmlich  durch  die  Erfahrung  der  neueren  Zeiten,  mannigsache
Mängel  und  Unvollkommenheiten  wahrgenommen.  Theils  hat  die  bisherige  Zersplitterung
  der  öffentlichen  Feuer-Versicherungs-Anstalten  in  zu  viele  kleine  und
erheblichen  Unfällen  nicht  gewachsene  Sozietäten  ost  die  Zuverlässigkeit  und
Sicherbeit  der  vertragsmäßigen  JZahlungen  und  Leistungen  an  die  Verunglückten
erschwert  und  verletzt;  theils  haben  bisher  in  fast  allen  diesen  Sozietckten  die
Beiträge  zu  den  Sozietäts-GConds  in  sehr  großen  und  unbilligen  Mißverhältnissen
zu  den  verschiedenen  Graden  der  Feuersgefahr,  welcher  die  einzelnen  Theilnehmer
  nach  Perschiedenheit  der  Lage  und  Beschaffenheit  ihrer  Gebdude  ausgesetzt
sind,  aufgebracht  werden  müssen;  und  endlich  haben  sich  die  in  den  einzelnen  bisherigen
  Feuer-Sozietäts-Reglements  enthaltenen  Bestimmungen,  durch  welche
die  innern  Rechts=  und  Verwaltungs-Verhältnisse  geordnet  werden  sollen,  meistens
  so  unvollständig  und  unvollkommen  gezeigt,  daß  die  Revision  und  Berichtigung
  derselben  zu  einem  dringenden  Bedürfnitz  geworden  ist.  Wir  haben  daher
  Allergnddigst  befohlen,  daß  das  gesammte  Feuer-Sozietäts-Wesen  einer  allgemeinen
  Revision  unterworfen  werde,  und  nachdem  dieselbe  durch  Unser  Staats-Ministerium
  bewirkt,  durch  Unsern  Staatsrath  begutachtet,  und  Unsere  sämmtlichen
  getreuen  Stände  darüber  und  über  die  besondern  Bedürfnisse  einer  jeden
Provinz  vernommen  worden,  so  haben  Wir,  in  Folge  Alles  dessen  darüber,
welche  öffentliche  Feuer-Sozietäten,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Versicherung
von  Gebauden  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  ist,  in  Unseren  Staaten  sortan  bestehen
  sollen,  Beschluß  genommen,  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:

1.  Es  soll  für  die  ganze  Rhein-Provinz,  in  derjenigen  Begrenzung,
welche  dieselbe  als  Ober-Präsidialbezirk  hat,  sortan  nur  Eine  öffentliche  Sozietät

bestehen,  deren  Zweck.  quf  gegemseitige  Versicherung  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr

  gerichtet,  und  in  welcher  also  diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich  übernommen
  ist,  daß  sich  jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechts-Verhältnuitk  eines
Versicherers  und  eines  Wersicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den
ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  pro  rata  seiner  Versicherungssumme  obliegenden
  Beitragen  verhaftet  ist.  Keine  außerhalb  der  Provinz,  sey  es  im  Inl.Sanang
  1882.  (No.  1600.)  C  oder

(Ausacaeben  tu  Berlin  den  I6ten  Kebruar.)

k.
Allgemeine
Bestimmungen.
        <pb n="26" />
        —  14  —

oder  Auslande  etablirte,  auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliar  ·  Versicherung  gegen
*  e-  gerichtete  Gnmstikunen  soll  sortan  in  der  Provinz  Wirksamkeit  ausüben
  dürfen.

6.  2.  Die  sämmtlichen  in  der  gedachten  Provinz  bisher  bestandenen  auf
gegenseitige  Immobiliar-Versicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichteten  Sozietäten,
sie  mögen  für  größere  oder  kleinere  Territorien,  einzelne  Kreise,  Städte  oder
andere  Abtheilungen  bestimmt  gewesen  seyn,  sollen  aufgelöset  und  in  die  Provinzial-Sozietät
  verschmolzen  werden.

rivatvereine,  welche  zu  einem  gleichen  Zwecke  bestehen  oder  errichtet
werden  moöchten,  sind  in  diesen  Bestimmungen  (5.  1.  und  2.)  nicht  mit  begrifsen,
  können  jedoch  die  Rechte  moralischer  Personen  nicht  in  Anspruch  nehmen.

6  3.  In  welcher  Art  die  rechtlichen  Derhälmisse  der  bisherigen  Sozietäten
  abgewickelt,  imgleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in  die
neue  Provinzial-Soziekkt  übernommen  werden  sollen?  nicht  minder  von  welchem
Zeitpunkte  ab  die  letztere  auf  den  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Wirksamkeit
  treten  soll?  darüber  ist  die  ndhere  Anleitung  in  der  heute  von  Uns  vollzogenen
  besonderen  Ausführungs-Verordnung  enthalten.

4.  Die  Verhandlungen  Behufs  Verwaltung  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten
  in  der  Rhein-Provinz,  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz
  zwischen  den  Behsrden  und  Mitgliedern  der  Sozietät,  die  amrlichen
Atteste  für  die  Versicherungen  und  die  Quictungen  über  empfangene  Brand-Entschddigungs-Zahlung
  aus  der  Sozietäts-Kasse  sind  vom  tarismaßigen  Stempel
  und  von  Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen,  Namens  der  Sogzietät,  sind  diejenigen  Stempel,  deren
Bezahlung  ihr  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.

Zu  Wertradgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Parthei  ist  der  tarifmäßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den  Neben-Exremplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften,  zu  verwenden.

é  5.  Eben  so  soll  ihr  die  Portofreiheit  in  Absicht  aller  mit  dem  Vermerk:
  „Feuer-Sozietäts-Sache“  versehenen  und  mit  öffentlichem  Siegel
verschlossenen.  Berichte,  Gelder  und  Pagquete  zustehen,  die  in  Feuer-Sozietäts=Angelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  hin=  und  hergesandt  werden.  Privatpersonen
  und  einzelne  Intexessenten  aber  müssen  ihre  Briese  an  die  Feuer-Sozietäks-Behörden
  frankiren,  und  kommt  ihnen  und  den  an  sie  ergehenden  unfrankirten
  Antworten  die  Porkofreiheit  nicht  zu  Statten.

Au  aabme-  4.  6.  Die  Sozietät  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Ge-Zirtpten
  derbdude  und  zwar  nur  solche  Gebaude  aufnehmen,  die  innerhalb  dersenigen  Terribeilnehmer.
  sorial-Grenzen,  auf  welche  sich  ihre  Verbindung  bezieht,  belegen  sind.
7.  In  dieser  Beschrämung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebäude  aller
At  ohne  Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  zur  Aufnahme  geeignet
  sind.
4.  8.  Folgende  Gebäude  jedoch,  als:
Puwermühlen  und  Pulvermagazine;
las=  und  Schmelzhütten;
Eisen-
        <pb n="27" />
        —  16  —

Eisen-  und  Kupferhaͤmmer;
Stuͤckgießereien  und  Muͤnzgebaͤude;
Zuckersiedereien,  Cichorienfabriken  und  Schwefel-Raffinerien;
Terpentin-,  Firniß-  und  Holzsaͤure-Fabriken;
Anstalten  zu  Fabrikation  von  Aether,  Gas,  Phosphor,  Knallsilber
und  Knallgold;
Spiegelgießereien;
Spinnereien  in  Schaaf-  und  Baumwolle,  und  uͤberhaupt  Gebaͤude,
worin  Dampf-Maschinen  befindlich  sind;
Theeroͤfen;
Ziegel-  und  Pottasche-Brennereien;
Vitriol--  und  Salmiak-Fabriken;
desgleichen  Theater  und  oͤffentliche  Arbeits-Anstalten
koͤnnen  nur  gegen  einen  Beitragssatz  aufgenommen  werden,  woruͤber  die  Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion
  außer  den  sonstigen  uͤblichen  Kseesahen  mit
ihren  Besitzern  übereinkommt,  und  immer  nur  mit  dem  Vorbehalt,  daß  dieser
Direktion  von  Jahr  zu  Jahr  freistehe,  ein  solches  WVertrags-Verhädleniß  drei
Mocnat  vor  Ablauf  des  Jahres  aufzukündigen,  um  eventuell  über  neue  Beitrags-Sttze
  anderweitig  übereinzukommen.

6.  9.  Die  Direktion  ist  jedoch  auch  rücksichtlich  der  in  3.  8.  genannten
Gebäude  nicht  verpflichtet,  in  jedem  Fall  über  die  sonst  üblichen  Klassensätze
(#.  34.)  hinauszugehen,  sondern  kann  nach  Umständen  die  Vereinbarung  auch
innerhalb  der  Grenzen  der  letzteren  treffen.

10.  Jedes  Gebdude  muß  einzeln,  und  also  jedes  abgesonderte  Neben=
  oder  Hinter-Gebdude  besonders,  versichert  werden.

d.  11.  Es  sieht  zwar  jedem  frei,  Eine  Gebädude  nach  Gutbeßinden  auch
anderswo  als  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietht  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern:
  kein  Gebadude  aber,  welches  anderswo  schon  versichert  ist,  kann  bei  der
Propinzial-Feuer-Sooieal,  weder  ganz  noch  zum  Theil,  ausgenommen,  und  kein

ebude,  welches  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  bereits  versichert  ist,  darf
auf  iicgend  eine  andere  Weise  nochmals,  es  sey  ganz  oder  zum  Theil,  versichert
werden.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeic,  daß  ein  Gebaude,  dieser  Bestimmung  entegen,
  noch  anderswo  versichert  ist,  so  wird  dafselbe  nicht  allein  in  den  Kataern
  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  sofort  gelsscht,  sondern  es  ist  auch  der

Eigenthümer  im  Fall  eines  Brandunglücks  der  ihm  sonst  aus  derselben  zukommenden
  Brandvergütung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verbindlichkeic  zu
alep  Geuerkalsen-enrsgem  bis  zum  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Ausschliezung
  erfolgt,  eine  Abänderung  erleidet,  und  die  Sozietät  ist  überdem  verpflichtet,
  den  Fall  zur  ndheren  Bestimmung  darüber,  ob  Grund  zur  Kriminal-Untersuchung
  wegen  intendirten  Belruges  vorhanden  sey?  dem  kompetenten  Gerichte
  von  Amtswegen  anzuzeigen.
(.  12.  Auch  soll  Jedermann,  welcher  seine  Gebdude  anderswo,  als  bei
der  Provinzial-Feuer=  Soziecke  versichern  läßt  oder  hat  versichern  lassen,  ver-(No.
  1600.)  C  2  pflich-
        <pb n="28" />
        —  15  —

pflichtet  seyn,  Felte  mit  Benennung  der  genommenen  nur  nach  17.  zuldssigen
Versicherungssumme,  binnen  längstens  vierzehn  Tagen  bei  Fünf  Thaler  Ordnungsstrase,
  derjenigen  Provinzial-Feuer-Sozietät,  welcher  der  Versicherte  mit
eben  diesen  Gebäuden  beizutreten  befugt  gewesen  wäre,  entweder  unmittelbar
oder  durch  Vermittelung  der  Orts-Obrigkeit  anzuzeigen.  Diese  Anzeige  muß
auch  in  Hinsicht  derjenigen  Gebäude,  welche  sich  bei  Eröffumg  der  neuen  Provinzial-Sozietät
  anderswo  bereits  versichert  befinden,  bei  gleicher  Strafe  innerhalb
  sechs  Wochen  nachgeholt,  und  von  der  Provinzial-Sozietät  in  allen  einzelnen
  Fallen,  wo  sie  es  nöthig  findet,  die  Zulässigkeit  der  Versicherung  nach
.  17b.  geprüft  werden.

—  6.  13.  Im  Allgemeinen  besteht  für  die  Besitzer  von  Gebäuden  keine
llichtigkeit  der  Zwangspflicht,  ihre  Gebdude  gegen  Geuersgefahr  zu  versichern,  sondern  es  hängt
#heilnehmer,  solches  von  ihrem  freien  Entschlusse  ab;  wie  es  in  dieser  Beziehung  bei  der  ersten

  Uebertragung  der  in  den  bisherigen  Sozietäten  verstcherten  Gebdude-Besitzer
  in  die  neue  Provinzial-Sozietät  zu  halten,  darüber  ist  in  der  Ausführungs-Verordnung
  vom  heutigen  Tage  das  Weitere  verordnet.

.  14.  Indessen  soll  sortan  jeder  Hypothek-Glubiger,  für  dessen  Forderung
  ein  bei  der  Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietäkt  versichertes  Gebdude
  verhaftet  ist,  wofern  er  sich  solches  ausbedungen  hat  oder  des  Schuldners
ausdrückliche  Einwilligung  dazu  beibringk,  berechrigt  seyn,  sein  Hypothekenrecht
im  Feuer-Sozieräts-Kaktaster  vermerken  zu  lassen,  und  es  ist  alsdann  die  das
Kataster  führende  Behörde  nicht  allein  zu  diesem  Vermerk,  sondern  auch  dazu
verpflichtet,  die  geschehene  Eintragung  desselben  auf  dem  Schuld-Instrument
selbst  zu  bescheinigen.  Ein  solcher  Vermerk  kann  alsdann  nicht  anders  gelsscht
werden,  als  wenn  der  Beweis  über  geschehene  Tilgung  der  Schuld,  oder  die
ausdrückliche  Einwilligung  des  Gläubigers  beigebracht  wird,  und  bis  dahin  ist  in
Beztiehung  auf  ein  solches  verpfändetes  Gebdude  kein  Austritt  aus  der  Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietät
  zulässig.  Vermerke  dieser  Art  sollen  zugleich
sekretirt,  und  die  Kataster  dürfen  demnach  nur  solchen  Personen  vorgelegt  werden,
  welche  ein  Interesse  zur  Einsicht  nachweisen  können.

In  Bezug  auf  solche  Gebdude,  zu  deren  Persicherung  gegen  Feuersgesahr
  bei  der  behörigen  Feuer-Sozietät  bisher,  d.  h.  bis  zu  deren  Uebertragung
in  die  neue  Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietät,  eine  Verpflichtung  destanden
  hat,  soll  jeder  Hypotheken-Gldubiger,  dessen  Realforderung  zur  Zeit  dieser
Uebertragung  bestand,  als  in  vorstehender  Art  vermerkt,  betrachtet  werden:  wie
sein  desfallsiges  Recht  sicher  zu  stellen,  ist  in  der  Ausführungs-Verordnung  vom
heutigen  Tage  näher  bestimmt.

ndlich  behdlt  es,  wo  die  Gesetze  in  gewissen  Fällen  (z.  B.  bei  Fideikommissen)
  oder  wo  schon  besiehende  oder  künftige  Verträge  die  Perpflichtung

zur  Versicherung  gegen  Feuersgesahr  begründen,  überall  dabei  sein  Bewenden.
Zeit  des  Ein-  15.  Der  Eintritt  in  die  Sozietct  mit  den  davon  abhängenden  rechtund
  Astnus-  lichen  Wirkungen,  so  wie  eine  Erhöhung  der  Versscherungssumme,  so  weit
solche  sonsten  zulcssig  ist  (.  27.),  findet  regelmäßig,  und  wenn  nicht  ein  anderes
ausdrücklich  in  Antrag  gebracht  wird,  nur  Einmal  jährlich,  nemlich  mit  dem
Tagesbeginn  des  Isten  Januar  jeden  Jahres,  statt.  Doch  ist  beides  auch  zu
jeder
        <pb n="29" />
        —  17  —

seder  andern  Zeit,  Sonn-  und  Feiertage  ausgenömmen,  verstattet,  wenn  darum

unter  der  ausdruͤcklichen  Verpflichtung,  alle  Beitraͤge  fuͤr  das  ganze  Jahr,  sowohl

  die  ordentlichen  als  die  außerordentlichen,  entrichten  zu  wollen,  nachgesucht

wird:  die  rechtliche  Wirkung  des  Vertrages  beginnt  in  diesem  Fall  mit  der
Anfangsstunde  desjenigen  Tages,  von  welchem  das  Genehmigungs-Restkript  der
Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  (§.  91.)  datirt  ist.  Auch  der  Austritt

aus  der  Sozietät  oder  die  Ermäßigung  der  Versicherungssumme,  soweit  solches
sonsten  zulässig  (I#.  14.  und  27.),  kann  zu  jeder  Zeit,  Sonn=  und  Feiertage  ausenommen,
  stattfinden,  und  hört  dann  im  Fall  des  Austrikts  die  rechtliche  Mirung

  des  Vertrages  mit  dem  Tage  auf,  von  welchem  das  Genehmigungs-Refkript

datirt  ist,  im  Fall  der  bloßen  Ermäßigung  der  Versicherungssumme  aber  erst  mit
Ablauf  des  letzten  Dezember-Tages  des  laufenden  Jahres:  die  Beiträge,  sowohl

die  ordentlichen  als  außerordentlichen,  müssen  in  beiden  Fällen  unverkürzt  für  das

ganze  Jahr  enrrichtet  werden.

é4.,  16.  Die  Wersicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Löberer

Theile  des  versicherten  Gebaudes,  welche  durch  Feuer  zerstärt  oder  beschädigt  Listunge
werden  können,  niemals  übersteigen.

é.  17.  Mit  Beobachtung  dieser  Beschränkung  (5.  16.)  hängt  aber  die
Bestimmung  der  Summe,  auf  welche  ein  Gebäudebesitzer  bei  der  Sozietcäk  Versicherung
  nehmen  will,  don  ihm  selbst  ab;  nur  muß  diese  Summe  in  Beträgen,
die  durch  die  Zahl  Zehen  theilbar  sind,  abgerundet  und  in  Preuß.  Kourantwerth
ausgedrückt  seyn.

é.  17b.  Der  im  6.  16.  angeordneten  Beschränkung  ist  sortan  auch  jeder,
der  seine  Gebdude  anderswo  als  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  versichern
läßt,  unterworfen,  dergestalt,  daß  jede  höhere  Versicherung  W1  ist.

Die  Fesistellung  der  höchsten  zuldssigen  Versicherungssumme  muß  eventuell
nach  denselben  Grundsätzen  und  in  derselben  Form,  wie  im  Fall  einer  Assoziation
bei  der  Provinzial-Geuer-ersicherungs-Sozietät  erfolgen.

6é  18.  Eine  förmliche  Taxe  des  durch  Feuer  zerstörbaren  Theils  der  zu
versichernden  Gebdude  wird  in  der  Regel  nicht  erfordert,  sondern  es  genügt  an
einer  möglichst  genauen  und  treuen  Beschreibung  eines  jeden  einzelnen  Gebdudes,
welches  versichert  werden  soll.

é.  19.  Damit  aber  diese  Beschreibungen  zweckmáßig  und  gleichfsrmig
werden,  müssen  sie  nach  Anleitung  der  hier  beigefügten  Anweisung  in  die  vorgeschiebene

  Schemata  eingetragen,  und  diese  Anweisung  durch  den  Burgemeister
*  jedem  Interessenten  auf  Begehr,  nebst  so  vielen  leer  gelassenen  und  zur  Ausfüllung
  geeigneten  Schematen,  als  er  bedarf,  auf  Kosten  der  Sozietckt  gratis
zugestellt,  oder  aber  darnach  auf  Antrag  des  Interessenten  und  nach  dessen  An-Haben
  die  nöthigen  Schemata  durch  den  Burgemeister  selbst  ausgefüllt  werden.
8.  20.  Die  Beschreibung  jedes  Gebudes  muß  in  zwei  Exemplaren  von
dem  Besitzer  in  gesetzlicher  Form  vollzogen,  diese  Vollziehung  von  dem  Burgemeister
  beglaubigt,  und  zugleich  von  letztrem  das  Pflichtmäáßige  Attest  beigefügt
seyn,  daß  die  Beschreibung  nichts  enthalte,  was  ihm  als  wahrheitswidrig  bekannt
wäre,  auch  die  un  der  letzten  Kolumne  derfelben  begehrte  Versicherungssumm-(No.
  1690.)  en
        <pb n="30" />
        den  muthmaßlichen  Werth  des  Gebaͤudes  nach  den  im  .  22.  aufgestellten  Begriffen
  nicht  uͤbersteige.

.  21.  Nur  wenn  der  Burgemeister  dieses  Aktest  zu  ertheilen  Bedenken
träge,  und  der  Eigenthümer  des  Gebäudes,  auf  dessen  Vorhaltung,  die  Persicherungs-Summe
  nicht  ô6  weit,  daß  demselben  kein  Bedenken  weiter  übrig  bleibe,
herabzusetzen  gemeint  ist,  tritt  die  Nokhwendigkeit  einer  Taxirung  des  Gebaudes
  ein.

#.  22.  In  solchem  Falle  muß  auf  Kosten  des  Eigenthümers  von  einem
vereideten  Bau-Beamten  mit  kunstmäßiger  Genauigkeit,  unter  Zuziehung  des
Burgemeisters,  eine  förmliche  Taxe  zu  dem  Zwecke  und  aus  dem  Gesichtspunkte
  ausgenommen  werden,  daß  dadurch,  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Materialienpreise
  und  billiger  Berücksichtigung  des  geringeren  Preises  derjenigen
Fuhren,  Handreichungen  und  andere,  keine  technische  Kunftfertigkeit  erfordernden
baulichen  Arbeiten,  die  der  Eigenthümer  mit  seinem  Hauswesen  selbst  bestreiten
kann,  der  dermalige  Werth  derjenigen  in  dem  Gebüäude  enthaltenen  Baumaterialien
  und  Bauarbeiten  festgestellt  werden,  welche  verbrennlich  oder  sonst  der
Zerstörung  oder  Beschädigung  durch  Feuer  ausgesetzt  sind,  also  mit  Ausschluß
alles  dessen,  was  nicht  durch  Feuer  verletzt  werden  kann.  Der  dermalige
Werth  der  Bau-Arbeiten  ergiebt  sich  bei  Gebduden,  die  nicht  mehr  völlig
in  baulichem  Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach  vorstehender  Bestimmungen
festgestellter  Werth  in  demselben  Verhältniß  reduzirt  wird,  in  welchem  der  Materialienwerth
  in  dem  vorgefundenen  Zustande  zu  demjenigen  Werthe  steht,
den  die  Baumaterialien  im  völlig  guten  Zustande  haben  würden.

4.  23.  Die  Taxe  muß  in  einer  runden,  d.  h.  durch  Zehn  theilbaren
Summe  Preußischen  Silber-Kourants  abgeschlossen,  und  in  doppelter  Ausfertigung
  von  dem  taxirenden  Baubeamten  selbst  vollzogen  werden;  über  die  dadurch
fcgersent=  Werth-Summe  hingus  ist  schlechterdings  keine  Feuer-Persicherung

atthaft.

(4.  24.  Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  selbst  nach  5.  17.  bis  20.
bestimmten  Versscherungssumme,  als  bei  der  Taxirung  ist  auch  noch  darauf  zu
achten,  daß,  wenn  der  Eigenthümer  des  Gebdudes  etwa  freies  Bauholz  zu  sordern
  Befugniß  hat,  der  Werth  desselben  außer  Auschlag  bleibe.  Dagegen  iß
derjenige,  welcher  das  freie  Bauholz  zu  liefern  verpflichtet  ist,  zu  jeder  Zeit  berechtigt,
  solches  besonders  zu  versichern;  dies  darf  jedoch  nur  bei  derselben  Versicherungs-An#talt
  geschehen,  bei  welcher  das  Gebdude  selbft  assoziirt  ist.

é.  25.  Uebrigens  können  so  wenig  die  auf  den  Grund  bloßer  Gebäude-Beschreibungen
  gewählten  Versicherungs-Summen,  als  die  bloß  zum  Zweck  der
Feuer-Dersicherung  ausgenommenen  Taxen  jemals  zur  Grundlage  bei  öffentlichen
oder  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  angewendet,  und  überhaupt  wider  den  Willen
  der  Vetellbebetzer  semals  zu  anderen  fremdartigen  Zwecken  benutzt  werden.

6.  26.  Regelmaßige  periodische  Revisionen  der  Versscherungs-Summen
oder  Taren,  um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des
Werths  der  versicherten  Gebdude  im  Auge  zu  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich;
  die  Sozietat  hat  aber  jederzeit  das  Recht,  solche  Revisionen  allgemein

oder
        <pb n="31" />
        —  19  —

oder  einzeln  auf  ihre  Kosten  vornehmen,  von  den  Eigenthuͤmern  neue  Pofreibungen
  beibringen,  und,  Falls  sich  der  Eigenchümer  der  von  der  Sozietdt  für
nsthig  erachteten  Herabsetzung  der  PVersicherungs-Summe  weigert,  eine  Tare  aufnehmen
  und  dadurch  das  Maximum  der  versicherungsfähig  bleibenden  Summe
Eut  zu  lassen.  Namentlich  sind  alle  mit  den  Feuer-Sozietäts-Angelegenheicen
eauftragten  Beamten  verpflichtet,  beim  Verfall  der  Gebäude,  zumal  solcher,  deren
  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen  pflegt,  ihr  besonderes  Augenmerk
  darauf  zu  richten,  daß  die  Versicherungs-Summe  niemals  den  wirklich  noch
vorhandenen  Werth  der  versicherten  Gegenstände  merklich  übersteige.

6.  27.  In  der  Regel  kann  jeder  die  bisherige  Dersicherungs-Summe  im  u.
bis  zu  dem  zulässigen  Marimum  erhöhen,  oder  auch  bis  zu  einem  willkürlichen  Herunterset
Minder-Betrage  heruntersetzen  lassen.  Jedoch  findet  in  den  Fällen  des  d.  14.  erk#nfuheauch
  die  Heruntersetzung  der  Versicherungs-Summe  ohne  die  ausdrückliche  Einwilligung
  der  dort  bezeichneten  Hypothek-Glädubiger  oder  den  Nachweis  der  geschehenen
  Tilgung  ihrer  Forderungen  nicht  statt.  Derjenigen  nothwendigen  Heruntersetzung
  der  Verstcherungs-Summe,  welche  daraus  folgt,  daß  etwa  der  Werth
des  durch  Feuer  zerstörbaren  oder  unbrauchbar  zu  machenden  Theils  des  versicherten
  Gebdudes,  oder  das  darnach  oder  sonst  zulassige  Maximum  nicht  mehr
die  Höhe  der  bisherigen  Versicherungs-Summe  erreicht,  muß  sich  aber  ein  Jeder
  unterwerfen,  und  es  stehr  dagegen  also  auch  den  Hypothek-Gldubigern  und
sonstigen  Interessenten  kein  Widerspruchsrecht  zu;  jedoch  soll  davon  denjenigen
Hypothek-Gldubigern,  die  im  Kataster  vermerkt  sind,  von  Amtswegen  Kenntniß
gegeben  werden.  „

6.  28.  Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozietät  zu  leistenden  Beiträge  Beitrige  der
werden  in  ordentliche  und  außerordentliche  unterschieden,  die  beide  gleichmaßig  3re
zu  Bestreitung  aller  Aus  gaben  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  bestimmt  sind.  fäkaticn.

«  Die  ordentlichen  Beitraͤge  werden  nach  gewissen  Prozenten  der  fuͤr  denjenigen
  Gaaum  auf  welchen  die  Beiträge  sich  beziehen,  katastrirten  ersicherungs-Summen
  (5.  30.  u.  f.)  dem  muthmaßlichen  allsdhrlichen  Bedarf  gemäß
abgemessen  und  ein  für  allemal  festgestellt,  und  müssen  ohne  besondere  Ausschreibung
  eingezahlt  werden;  den  außerordentlichen  Beiträgen  aber,  welche  nur  von
Feit  zu  Zeit  eintreten  können,  um  4  decken,  was  etwa  an  dem  wirklichen  Bedarf
  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts  -Kasse  zu  Bestreitung  der  vorkommenden
Brandvergütigungen  und  sonstigen  Obliegenheiten,  nach  Abrechnung  der  Summe
der  ordentlichen  Beiträge,  noch  sehlen  möchte,  muß  jedesmal  ein  förmliches  Ausschreiben
  vorhergehen.  Jeder  außerordentliche  Beitrag  ist  übrigens  auf  ein  leicht
zu  berechnendes  Verhältnitz  zu  dem  ordentlichen  Beitrag  (z.  B.  die  Hälfte,  ein
Drittheil,  oder  aber  das  anderthalbfache,  doppelte  desselben)  festzusetzen.
29.  Die  Erhebung  des  ordentlichen  Beitrags  geschieht  alljährlich  in
Einer  Summe  praenumerando  im  Lause  des  Januar-Monats,  jedes  außerordentlichen
  Beitrages  aber  erst  drei  Monate  nach  dem  Ausschreiben  in  derselben
Art,  wie  die  öffentlichen  Steuern  eingezogen  werden.  Die  Einzahlung  muß  jedoch
  binnen  längstens  acht  Wochen  vollendet  seyn,  widrigenfalls  die  Beitreibung
durch  dieselben  exekutivischen  Miktel  erfolgt,  welche  für  die  öffentlichen  Abgaben
vorgeschrieben  sind.
(No.  1600.)  8.  30.
        <pb n="32" />
        —  20  —

dlä.  30.  Die  Summe  des  ordentlichen  Beitrags  bestimmt  sich  fuͤr  jedes
versicherte  Gebaͤude  nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit,
Lage  und  Benutzung  und  dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit
  gehört.  Es  sollen  nemlich  in  der  Provinzial-Feuer--Versicherungs-Sozietät
  der  Rhein-Provinz,  zundchst  nach  der  Beschaffenheit  der  Gebude  sieben
Klassen  stattfinden,  und  es  gehören:  "
zur  ersten  Klasse:  Massive  Gebaude  mit  Dachbedeckung  von  Ziegeln,
Schiefern  oder  Metall;
zur  zweiten  Klasse:  Gebdude  in  Piseebau,  dergl.  von  getrockneten
Lehmsteinen,  ohne  Fachwerk;  dergleichen  in  Fachwerk  mit  Steinen
ausgemauert;  Bedachung  wie  bei  der  ersten  Klasse;
zur  dritten  Klasse:  Gebdude  in  Fachwerk,  mit  übergipsten  oder  überkalkten
  oder  auch  mit  Schiefer  bedeckten  Wellerwänden  (mit  durchflochtenem
  Holz  oder  Lehm  ausgereihet  oder  ausgestackt)  und  Gebdude
  in  Fachwerk  mit  getrockneten  Lehmsteinen  ausgemauert;  mit
Bedachung  der  ersten  Klasse;
zur  vierten  Klasse:  Massive  Gebdude  mit  Holz  (Dachschindeln)  oder
Leinwand  gedeckt;  Gebdude  in  der  Bauart  zweiter  und  dritter
Klasse,  theilweise  mit  Holz  oder  Leinwand,  und  theilweise  mit  Ziegeln,
  Schiefern  oder  Metall  gedeckt;
zur  fünften  Klasse:  Gebude  von  Holz,  oder  von  Holz  und  Lehm,
mit  Dchern  wie  bei  der  ersten  Klasse;  Gebdude  in  der  Bauark
zweiter  und  dritter  Klasse,  mit  Holz  oder  Leinwand  gedeckt;
masstve  Gebdude  mit  Stroh  gedeckt;
zur  sechsten  Klasse:  Gebäude  von  der  Bauart  der  zweitken  und  dritten
  Klasse,  mit  Strohdächern;
zur  siebenten  Klasse:  Gebdude  von  Holz  oder  von  Holz  und  Lehm
mit  Strohdächern.

Jede  dieser  Klasse  zerfällt  aber  noch  in  zwei  Unter-Abtheilungen  A.  und
B.,  so  daß  in  jeder  Klasse  die  bezeichneten  Gebäude  unter  B.  nur  dann  zu  stehen
kommen,  wenn  die  Feuergefährlichkeit  ihrer  besonderen  Lage  oder  Benutzung  das
gewöhnliche  Maaß  übersteigt.

4  31.  Hiernach  hat  über  die  Klasse,  in  welche  ein  zur  Dersicherung  angemeldetes
  Gebaude  gestellt  werden  soll,  auf  das  Gutachten  des  Burgemeisters
(welchem  eventuell  der  Kreislandrath  seine  Bemerkungen  beifügen  kann,  66.  73.
und  74.)  die  Provinzial-Feuer-Sozietät  zu  bestimmen.  Der  Börgemeister  hat
dem  Eigenthümer  das  Resultat  seines  Gurachtens  sogleich,  damit  der  letztere,
wenn  er  es  nöthig  findet,  seine  Rechte  bei  der  Provinzial-Direktion,  vor  deren
Entscheidung  ndher  ausführen  könne,  hiernächst  aber  auch  die  Enrscheidung  der
Provinzial-Direktion  bekannt  zu  machen.  .

Bei  dieser  Begutcachtung  und  resp.  Entscheidung  dient  die  von  dem  Gebäude
  beigebrachte  Beschreibung  zur  Grundlage,  und  wenn  etwa  diese  wider  Vermuthen
  über  irgend  einen  wesentlichen  Umstand  nicht  hinlängliche  Auskunft  gäbe,
so  kann  solche  von  dem  Eigenchümer  selbst,  oder  von  dem  Burgemeister,  oder
sonst  nach  Gucfinden  auf  dem  kürzesten  Weg  erfordert  werden.  32
        <pb n="33" />
        —  21  —

6  32.  Ist  der  Eigenthümer  mit  der  Bestimmung  der  Provinzial-Direktion
  zufrieden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.  Will  er  sich  derselben  aber
nicht  unterwersen,  so  steht  ihm  nach  seiner  Wahl  (6.  113.)  der  Weg  des  Rekurses,
  oder  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu.

6.  33.  Die  Bestimmung  der  Provinzial-Direktion  gilt  aber  jedenfalls
einstweilen  dergestalt,  daß  ein  davon  abweichendes  Resultat  des  Rekurs=  oder
resp.  schiedsrichterlichen  Verfahreno  erst  von  dem  nächsten  nach  Beendigung  desselben
  eintretenden  ordentlichen  Eintritts-Termin  ab  (5.  15.)  in  Wirksamkeit
tritt.  Dem  Eigenthümer  bleibt  jedoch  unbenommen,  bis  zu  eben  diesem  Zeitpunkt
  von  der  Versicherung  ganz  abzustehen.

34.  Der  ordentliche  Beicrag  wird  hiermit  für  jede  Jahresratke

1)  in  der  ersten  Klasse  Abtheilung  A.  auf  20  Silberpf,

(einen  Silbergroschen  acht  Pfennige)
und  Abtheilung  B.  auf  .  .  .  ..  40  Silberpf.
(drei  Silbergroschen  vier  Pfennige)

2)  in  der  zweiten  Klasse  Abtheilung  A.  auf  40  Silberpf,
(drei  Silbergroschen  vier  Pfennige)
und  Abtheilung  B.  auf  60  Silberpf,
(sünf  Silbergroschen)
3)  in  der  dritten  Klasse  Abtheilung  A.  au  60  Silberpf,
(fünf  Silbergroschen)
und  Abtheilung  B.  al  80  Silberpf,
(sechs  Silbergroschen  acht  Pfennige)
4)  in  der  vierten  Klasse  Abtheilung  A.  auf.  80  Silberpf,
(sechs  Silbergroschen  acht  Pfennige)
und  Abtheilung  B.  auf  120  Silberpf.
(zehn  Silbergroschen)
5)  in  der  fünften  Klasse  Abtheilung  A.  auf  120  Silberpf,

(zehn  Silbergroschen)

und  Abtheilung  B.  aa  160  Silberpf,
(dreizehn  Silbergroschen  vier  Pfennige)

6)  in  der  sechsten  Klasse  Abtheilung  A.  auf  160  Silberpf,
(dreizehn  Silbergroschen  vier  Pfennige)

..  240  Silberpf.,

und  Abtheilung  B.  auf
(Zzwanzig  Silbergroschen)
7)  in  der  siebenten  Klasse  Abtheilung  A.  auf  200  Silberpf,
(sechszehn  Silbergroschen  acht  Pfennige)
und  Abeheilung  B.  ue  29090  Silberpf,
(drei  und  zwanzig  Silbergroschen  vier  Pfennige)
von  jedem  Einhundert  Thaler  Versicherungswerth  bestimmt.

é.  35.  Die  vorbeslimmte  Klassen-Eintheilung  und  das  Beitrags-Perhälenit
  der  verschiedenen  Klassen  sollen  von  zehn  zu  zehn  Jahren,  vom  Zeitpunkt
  der  Erbffnung  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  an  gerechnet,  mit  Hülfe  der
inzwischen  gesammelten  Erfahrungen  einer  neuen  Prüfung  durch  den  Provinzial=Landtag,
  und  das  Resultat  derselben  Unserer  Genehmigung  unterworfen  werden.

Jahrgang  1830.  (Jo.  1690.)  D  Für
        <pb n="34" />
        g.
Bauliche
Veränderungen
  während
der  Versi  erungszeit.


-*
Brandschaden-Tarc.


—  22  —

e  die  erste  dieser  zehnjährigen  Perioden  wird  ausnahmsweise  bestimmt,  daß
schon  nach  den  ersten  fünf  Jahren  eine  solche  Revisson  rden  soll,  und  davei
  für  die  nächstfolgenden  fünf  Jahre  auf  dem  vorbezeichneten  Wege  eine  etwa
als  nöthig  oder  nützlich  anerkannte  Abänderung  getroffen  werden  kann.

5..  35.  b.  Insonderheit  gelten  die  im  F.  34.  regulirten  Beitragssätze  nur
für  die  ersten  fünf  Jahre:  es  soll  jedoch  aus  den  wahrscheinlichen  Ueberschüssen
der  ordentlichen  Beiträge  ein  eiserner  Bestand  bis  auf  die  Höhe  von  150,000
Rehlr.  angesammelt  werden,  und  eine  Herabsetzung  der  Beitragssätze  nach  Maaßabe

  der  Erfahrung  doch  nicht  eher  stattfinden,  als  bis  der  eiserne  Bestand  geunn
  ist.  Jedoch  kann  auch  selbst  schon  innerhalb  dieser  ersten  fünf  Jahre
owohl  eine  vermindernde  als  erhöhende  Berichtigung  des  Tarifs  eintreten,  wenn
auf  Antrag  der  Sozietäts-Direktion  und  auf  Zustimmung  des  Provinzial-Landtags
  Unsere  Genehmigung  erfolgt.

é.  36.  Wenn  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude
eine  Veränderung  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die  Feuersgefahr  in  dem
Maabe  erhöhet,  dap  solche  grundsätzlich  die  Versetzung  des  versicherten  Gebäudes
in  eine  andere,  zu  höneren  Beiträgen  verpflchtete  Klasse  nach  sich  ziehen  würde:
so  ist  der  Verstcherte  verpflichtet,  dem  Burgemeister  binnen  Monaksfrist  davon
Anzeige  zu  machen,  und  Ach  der  aus  den  getroffenen  baulichen  Abänderungen
reglementemäßig  etwa  folgenden  Beitrags-Erhöhung  zu  unterwerfen.  Der  Burgemeister
  hat  über  diese  Anzeige  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

6  37.  Wird  die  Anzeige  nicht  in  Monatofrist  geleistet,  so  muß  der
Versicherte  den  vierfachen  Betrag  der  Differenz  zwischen  den  geringeren  Beiträgen,
  welche  er  entrichte:  hat,  und  den  höheren,  welche  er  ha#te  entrichten  müssen,
  als  Strafe  zur  Provinzial-Feuer-Sozietäks-Kasse  einzahlen.

5.  38.  Dieser  Strafbeitrag  wird  von  dem  Anfange  des  Jahres  an,  in
welchem  die  Anzeige  hätte  gemacht  werden  sollen,  bis  zu  Enot  des  Jahres,  in
welchem  dieselbe  nachträglich  gemacht  oder  anderweitig  die  Entdeckung  der  vorenommenen

  Veränderung  erfolgt  ist,  jevoch  nicht  über  den  Zeitraum  von  fünf
Fahren  hinaus,  berechnet.

6.  39.  Dagegen  wird  zwar  die  durch  die  Veränderung  erhöhete  Feuersgefahr
  von  der  Sozietät  von  Anfang  an  mit  übernommen:  es  muß  aber,  wo
eine  Versetzung  des  Gebäudes  in  eine  andere  zu  höheren  Beitragen  verpflichtete
Klasse  eintritt,  der  höhere  Beitrag  vom  Anfange  des  Jahres  an,  in  welchem  die
Veränderung  stattgefunden  hat,  noch  außer  den  Strafbeiträgen  (5h.  37.  und  38.)
geleistet  werden.

8.  40.  Einer  förmlichen  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  in  einem  bei
der  Feuer-Sozietät  versicherten  Gebäude  durch  Breind  entstanden  ist,  bedarf  es
nur,  wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen,  und  bas  Gebäude  nicht  völlig  abgebrannt
  oder  zerstört,  also  ein  vollständiger  Neubau  nicht  erforderlich  ist.

6  41.  Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  sowohl  den  Werth  der  unbeschädigt
  gebliebenen  Theile  des  Gebdudes,  als  den  Betrag  dersenigen  Kosten  zu
ermitteln,  welcher  erforderlich  ist,  um  die  vernichteten  oder  beschadigten  Theile
desselben  in  den  Zustand  vor  dem  Brande  wieder  herzustellen.

42.
        <pb n="35" />
        —  23  ——

é.  42.  So  wie  ein  Feuerschaden  eingetreken  ist,  muß  baldmsglichst  und
längstens  innerhalb  acht  Tagen  nach  der  vom  Brande  erhaltenen  Nachricht  eine
Besschtigung  des  Schadens  durch  den  Burgemeister,  unker  Zuziehung  des  Beddigten

  und  zweier  Mitglieder  der  Gemeinde,  die  zu  den  höchstversicherten  geren

  und  mit  dem  Beschädigten  in  keinem  verwandschaftlichen  oder  offenkundigeschäftlichen
  Werhältniß  stehen,  vorgenommen  werden.  Ergiebt  sich,  daß  ei
laschaden  vorliegt,  so  ist  darüber  an  Ort  und  Stelle  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
  wodurch  dieses  Resultat  festgestellt  wird.  Handelt  es  sich  aber  von
einer  partiellen  Beschädigung,  so  müssen  bei  der  Schadensbesichtigung  außerdem
noch  zwei  zu  der  Berhandlung  besonders  zu  vereidende  Sachverständige  zugezogen,
und  von  diesen  die  Abschätzung  nach  #.  41.  sofort  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen
und  zum  Protokoll  erklärt,  der  Beschädigte  selbst  auch  darüber  gehört  werden.

é  43.  In  einem  Separat-Protokoll  muß  zugleich  Alles,  was  über  die
Entstehung  und  erste  Entdeckung  des  Feuers,  dessen  Ausbreitung,  die  Dampfung
desselben,  die  zuerst  angekommenen  Spritzen  und  andere  Löschungshülsen  und  über
sonstige,  die  Sozietät  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Reglements  angehende  Gegenstände
  bekannt,  und  durch  Zeugen  oder  sonst  zu  ermitteln  ist,  geschichtlich  verzeichnet,
  und  jeder,  der  durch  den  Brand  beschädigt  ist,  darüber,  ob,  wo  und
wie  hoch  er  —  sey  es  sein  Immobiliar=  oder  Mobiliar--Vermögen  —  gegen
Feuer  versichert  habe?  umständlich  vernommen  werden.

6.  44.  Beide  Verhandlungen  (J6.  42.  und  43.)  werden  sofort  an  die
rovinzial-Feuer-Sozietäts-ODirektion  eingesandt,  und  bis  zur  Rückäußerung  derelben,
  insofern  diese  in  acht  Tagen  nach  der  Schadenbestchrigung  erfolgt,  darf
der  Zustand  der  Brandsichtte,  außer  wenn  solches  auf  polizeiliche  Anordnung  geschiehr,
nicht  verandert  werden.

.  45.  Auch  wird  gleichzeitig  eine  Abschrift  beider  Verhandlungen  (56.  42.
umd  43.)  acht  Tage  lang  auf  der  Burgemeisterei  zu  Jedermanns  Einsicht  ausgelegt,
  und  dies  durch  den  Burgemeister  öffentlich  bekannt  gemacht.  Erfolgen
Einsprüche  oder  sonstige  auf  den  Brand  oder  die  Schadenabschätzung  sich  beziehende
  Aeußerungen,  so  hat  der  Burgemeister  darüber  eine  Verhandlung  anunehmen,
  und  diese  oder  in  deren  Ermangelung  die  Anzeige  von  der  geschehenen
Bekanntmachung  nach  Verlauf  der  acht  Tage  an  die  Provinzial-Feucr-Sozietäks=Direktion
  einzusenden,  alsdann  auch  die  Liquidation  der  bei  den  Verhandlungen
etwa  vorgekommenen  Kosten,  welche  die  Sozietät  übernimmt,  sogleich  beizufügen.

6.  46.  Die  Brandschaden-Vergütung  wird  für  alle  Beschädigung  des  ah
versicherten  Gebäudes  durch  Feuer  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der  Brandschader
  Entstehung  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  azer
Muthwillen,  darin  einen  Unterschied  macht.

§5.  47.  Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Wersicherten  selbst  vorsätzlich  veruracht,
  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem

rirken  angelegt  wird,  so  fällc  die  erbindlichkcit  der  Sozietät  zur  Zahlung  der
Brandschaden-Vergütung  sort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Wersicherte
das  Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten
werden,  wenn  der  Verdachk  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  wider
(No.  1600.)  D  2  ihn
        <pb n="36" />
        —  24  —

ihn  die  Kriminal-Untersuchung  eroͤffnet  worden.  In  diesem  Falle  haͤngt  es  von
dem  Ausfall  des  Urtels  ab,  ob  die  Brandschaden-Verguͤtung  definitiv  wegfaͤllt,
oder  nach  rechtskraͤftig  entschiedener  Sache  nachzuholen  ist.  Wird  naͤmlich  der
Versicherte  gaͤnzlich  oder  vorlaͤufig  freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung  erfolgen;
  im  Fall  einer  Verurtheilung  aber  ist  dazu  die  Sozietaͤt  nicht  verpflichtet.

.  48.  Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
  selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von
seinem  Gesinde,  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden:  so  darf  deshalb
die  Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietaͤt  nicht  verweigert
oder  vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der  Civil-Ansoruch
  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  so  weit  vorbehalten,
  als  dem  Wersicherten,  ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,
andern  Falls  in  der  hausväterlichen  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen,
eine  grobe  Derschuldung  (culpa  lata)  zur  Last  fällt.

é.  49.  Ob  und  wie  weit  sonst  die  Sozietät  gegen  jeden  Dritten,  welcher
den  Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civil-Prozesses  auf  Entschädigung
  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt.
  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schaden-Ersatz  aber,  welche  dem  Versicherten
  selbst  gegen  einen  Dricten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den  Betrag
der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschaden-Vergütung,  Krast  der  Gersicherung,
  auf  die  Sozietät  über.

é4  50.  Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,
welches,  gleichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
  d.  h.  zu  Kriegs  -Operationen  oder  zu  Erreichung  militairischer  Zwecke,
auf  Befehl  eines  Heerführers  oder  Offziers  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von
der  Sozietät  nicht  vergütet.

é  51.  Daß  ein  von  Krieg  führenden  Truppen  vorsätzlich  erregtes  Feuer
zu  militairischen  Zwecken  und  also  mit  kriegsrechtmaßigem  Borsatz  errege
worden,  wird  im  zweifelhaften  Fall  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu,  oder  zu
solchen  Operationen,  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige,  oder  mie

ewöhnlichem  Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirk-6h
  ertheilt  worden  ist.

9.  52.  Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fällen,  wo  dessen  Wirklichkeit,
  sey  es  geradezu,  oder  auch  nur  aus  den  erwiesenen  begleitenden  Umständen
  nicht  zu  erweisen  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündun
eines  Gebdudes  durch  Truppen  während  eines  Gesechts,  oder  auf  einem  Rüchzuge
  im  Angesicht  des  Gegners,  oder  während  einer  Belagerung,  oder  vor  einer
Belagerung  bei  Armirung  des  Platzes  geschehen  ist.

6.  53.  Feuerschdden,  die  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder
Bosheit  des  Militairs  und  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  enestehen,  sind  von  der  Brandvergütung  durch  die  Sozietät  keinesweges
  ausgeschlossen.

6.  54.  Eben  so  wenig  sind  von  dieser  Vergütung  solche  Beschädigungen
der
        <pb n="37" />
        —  25  —

der  Gebdude  ausgeschlossen,  welche  durch  den  Blig,  wenn  solcher  nicht  gezündet,
  sondern  bloß  zertrümmert  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche
welche  einem  assoziirten  Gebdude  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch
die  Löschung  des  Feuers  und  zum  Behuf  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbreitung
  des  Feuers  zu  verhüten,  z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen
angeordnetes  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerlöschung  nachgewiesenes
  Einreihen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Düächern  u.  s.  w.  an  den  in
der  Versicherung  begriffenen  Theilen  desselben  zugefügt  sind.  Schäden  aber,
welche  durch  Erdbeben,  Pulver=  oder  andere  Explosionen  oder  ähnliche  Natur-Ereignisse
  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches  Ereigniß
Feuer  veranlaßt  hat,  und  die  Schäden  selbst  also  Brandschaden  sind.
6.  55.  Bei  Partialschcden  wird,  wenn  die  Gersicherungssumme  den
Betrag  der  beiden  nach  #.  41.  ermittelten  Werthe
a)der  unbeschädigt  gebliebenen  Theile  des  Gebdudes,  und
b)  der  Herstellungskosten  rücksichtlich  der  beschddigten  Theile  zusammen
genommen  erreicht,  der  dadurch  festgestellte  Betrag  der  Herstellungs-Kosten
  als  Brandschadenvergütung  gewährt:  ist  aber  die  Persicherungssumme
  geringer,  so  wird  diese  Vergütung  nur  nach  dem  Verhaͤltniß
  der  Versicherungssumme  zu  der  Hauptsumme  der  beiden  nach
6.  41.  ermittelten  Werthe  geleistet.

"  56.  Bei  Totalschden  wird  die  ganze  versicherte  Summe  vergötek,
und  auf  die  etwanigen  Ueberbleibsel  nichts  in  Abzug  gebracht.  Vielmehr  werden
Seiche  seem  Eigenthümer  zu  den  Kosten  der  Schutraufrdumung  und  Planirung
überlassen.

6  57.  Die  ZJahlung  der  Vergütungsgelder  wird,  vorausgesetzt,  daß
dem  Gerunglückten  nichts  entgegensteht,  wovon  das  gegenwärtige  Reglement
spätere  Zahlungs-Termine  abhängig  macht  (namemtlich  nach  66.  59.  bis  62.)  zur
ersten  Hälsee  baldmöglichst  und  in  längstens  zwei  Monaten  nach  dem  sich  ereigneten
  Brandschaden,  und  zur  andern  Hälfte  in  längstens  vier  Monaten  nach
demselben  Zeitpunkte  geleistet.  Findet  eine  längere  Verzögerung  der  Zahlung
statt,  so  ist  die  Sozietdt  von  diesen  Terminen  ab  zu  den  gesetzlichen  Verzugszinsen
  verhaftet.

é.  58.  Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  (6.  62.)  an  den  Bersicherten,
  und  darunter  ist  allemal  der  Eigenchümer  des  versicherten  Gebäudes  zu  verstehen,
  dergestalt,  daß  in  dem  Fall,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf
das  versicherte  Gebdude  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Verdußerung,  Vererbung
u.  s.  w.,  auf  einen  andern  übergeher,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Versicherungs-Vertrage
  entspringende  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  geachtet  werden.

é.  59.  Sie  erfolgt  aber,  den  Dispensationsfall  ausgenommen  (§.  66.),
nicht  anders,  als  wenn  zuvor  der  Wersscherte  das  beschddigte  oder  vernichtete
Gebäude  wiederhergestellt  oder  für  die  Erfüllung  der  Pflicht  der  Wiederherstellung
  (#.  65.)  Sicherheit  bestellt  hat.

6.  60.  Des  Endes  muß  der  Burgemeister  bei  der  #.  42.  heregfriedenen

  Verhandlung  den  Brandbeschädigten  zugleich  darüber,  ob  er  die  sofortige
(No.  1600.)  Wie-
        <pb n="38" />
        Wiederherstellung  des  Gebaͤudes  beabsichtige  und  ob  und  wie  er  eventuell  dafuͤr
Sicherheit  bestellen  koͤnne  und  wolle?  vernehmen,  und  demnaͤchst  die  Sicherhelts-Destelg
  nach  näherer  Anweisung  der  Provinzial-Feuer-Sozietdes-Direktion
bewirken.

6.  61.  Kann  oder  will  der  Brandbeschäbigte  die  Sicherheiksbestellung
nicht  leisten,  so  werden  nur  Abschlagszahlungen  nach  Maabgabe  des  Bedürfnisses
und  der  zugleich  fortgeschritrenen  Wiederherstellung  auf  desfallsige  Akteste  des
Burgemeisters  geleistek,  und  zivar  gegen  Interimoquimungen,  welche  nach  der
auf  das  Schlußarrest  des  letzteren  über  die  vollendete  Wiederherstellung  zu  leistenden
  letzten  Zahlung  gegen  eine  Hauptquittung  wieder  einzulösen  sind.

.  62.  Da  solchemnach  die  Brand-Vergütungsgelder  lediglich  zur  Wiederherstellung
  der  Gebaude  gezahlt  werden,  so  hat  kein  Real-Gläubiger  das
Recht,  daraus  wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu
verlangen,  und  fundet  also  auch  kein  Arrestschlag  auf  dieselben  statt.  Wird  aber
don  der  Wiederherstellung  überhaupt,  oder  auf  der  nemlichen  Baustelle  dispensirt
(6.  66.),  so  muß  den  im  6.  14.  bezeichneten  Hyppothek=  Glädubigern  gleichzeitig
davon  Nachricht  ertheilt,  und  kann  eine  Zahlung  an  den  Wersicherten  keinenfalls
eher,  als  vier  Wochen  nach  Abgang  dieser  Benachrichtigung,  geleistet  werden.
Seine  Rechte  demgemäß  wahrzunehmen,  bleibt  jedem  solchen  Gldubiger  selbst
überlassen.

zähe  des  4.  63.  Wer  ein  Gebäude  durch  Brand  gänzlich  verliert,  wird  in  Anseg5ssde
  84  1  desselben,  ohne  daß  es  dazu  seiner  Erklärung  bedarf,  als  ein  solcher  ange-###ika

  un  de  sehen,  der  mit  dem  Eimtritt  des  Brandes  aus  der  Sozietät  ausgetreten  und

E#tek  den  nur  noch  zu  allen  Beiträgen  des  laufenden  Jahres,  in  welchem  der  Brand

BVersicherten,  stare  hatte,  verpflichtet  ist.  Wenn  er  also  mit  dem  wiederhergestellten  Gebude

liesch  und  auf  serner  versichert  bleiben  will,  so  muß  er  sich  von  Neuem  in  die  Sozietäl  auf-Fuonz

  derer  Nnehmen  lassen.

Gebuͤubes.  64.  Ist  aber  der  Brandschaden  nur  partiell  gewesen,  so  wird  durch
das  Ereigniß  des  Brandes  an  sich,  der  aus  §.  27.  folgenden  Befugnisse  unbeschadet,
  der  Versicherungs-Vertrag  in  keiner  Rücksicht  unterbrochen,  und  es
muß  nur  nach  Wiederherstellung  des  Gebdudes  den  Erfordernissen  der  ##.  18.
bis  24.  von  neuem  Genüge  geleistet  und  das  Kataster  erforderlichen  Falls  darnach
  berichtigt  werden.

é.  65.  In  der  Regel  hat  auch  jeder  Assoziirte,  welcher  ein  Gebdude
durch  Brand  gänzlich  verliert,  gegen  die  Sozietät  die  Verpflichtung,  das  abgebrannte
  Gebdude  auf  derselben  Stelle  wiederherzustellen,  und  nur  unter  dieser
Bedingung  auf  die  Auszahlung  der  Vergütungs-Gelder  Anspruch  (§.  57.  u.  f.).
Indessen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines  dem
abgebrannten  völlig  gleichen  Gebdudes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,  daß
die  Vergütungs-Gelder  lediglich  zum  Bau  verwendet  werden.

.  66.  Auch  sind  Unsere  Regierungen  befugt,  die  Wiederberstellung  eines
abgebrannten  Gebdudes  entweder  überhaupt,  oder  auf  der  alten  Baustelle  aus
polizeilichen  oder  andern  höheren  Rücksichten  zu  untersagen;  und  in  diesem  Fall
bar  dem  Beschädigten  die  Vergücung,  so  weit  sie  ihm  sonst  gebührt,  nicht

vor-B


l
        <pb n="39" />
        –  27  —

vorenthalten  werden.  Nicht  minder  bleibt  denselben  vorbehalten,  mit  derselben
Wirkung  auch  schon  dann  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag  vom  Wiederaufbau
  zu  entbinden,  oder  ihm  den  letzteren  auf  einer  andern  Baustelle  zu  gestatten,
  wenn  keine  polizeiliche  Ruͤcksicht  dem  entgegen  steht,  und  zugleich  nachgewiesen
  wird,  daß  nicht  auf  Anlaß  der  Bestimmungen  des  9.  47.  dieses  Reglements
  ein  Grund  zur  Voremhaltung  der  rand  ergütungsgelder  vorhanden
  sey:  in  diesen  Fällen  ist  jedoch  die  Regierung  an  die  vorgängige  Zustimmung
  der  Kreisstände,  welche  darüber  zur  gutachtlichen  Erklärung  aufzufordern
sind,  gebunden.

5.  67.  Zu  Führung  der  Feuer-Sozietäks-Geschäfste  besteht  eine  Provin-  Bellene  der
zial-Geuer-Sogzietäts-Direktion,  welche  ihren  permanenten  Sitz  an  dem  Orte  Sosiei.
hat,  wo  der  Ober-Präsident  der  Provinz  reffdirt.

6.  68.  Diese  Direktion  besteht  aus  einem  Direktor,  einem  Inspektor
und  einem  Rendanten,  nebst  den  noch  sonst  nöthigen  Büreau-Beamten  und
Dienern,  nach  dem  für  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  in  deren  Etat
näher  zu  bestimmenden  Bedürfniß.

6  69.  Unmittelbar  unter  der  Provinzial-Feuer-Sozietkäts-Direktion  werden
  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  von  den  Kreislandräthen  und  Burgemeistern,
  so  wie  von  den  mit  der  Beitrags-Rezeptur  beauftragten  Elementar=Steuer-Erhebern
  besorgt.

6é.  70.  Der  Direktor  führt  die  ganze  Verwaltung  der  Gesellschaft,  und
ist  für  die  Sicherheit  der  Kasse  mit  verantwortlich.  Alle  DVerhandlungen  werden
  unter  der  Rubrik  „Rheinische  Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktion“  von
ihm  vollzogen.

6.  71.  Der  Inspektor  ist  der  Geschäfts-Gehülfe  des  Direktors  und  vertritt
  in  Fdllen  kürzerer  Abwesenheit,  Krankheit  und  dergleichen  die  Stelle  desselben.
  Insonderheit  aber  liegt  ihm  die  Führung  des  Haupt-Lagerbuchs  und  die
Verantwortlichkeit  dafür  ob,  daß  in  demselben  jede  Deränderung  zu  gehsriger
Zeit  vermerkt  und  überhaupt  solches  stets  in  Ordmung  erhalten  werde;  desgleichen
  ist  die  Beaufsichtigung  des  Geschästs-Betriebes  der  Lokal-Behörden  seine
besondere  Pflicht,  zu  deren  Erfüllung  er  alljährlich  wenigstens  einen  Theil  der
Provinz  bereisen  muß.

é  72.  Der  Rendant  ist  Einnehmer  und  Ausgeber,  Kassen=  und  Nechnungsführer,
  und  für  die  Sicherheit  der  Kasse  zunächst  verantwortlich,  auch
übrigens  den  nemlichen  Vorschristen  und  Verpflichtungen  unterworfen,  welche
allen  öffentlichen  Kassenbeamten  auferlegt  sind.

6  73.  Die  Landräthe  führen  die  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Lokal-Behd#rden  dergestalt,  daß  alle  Verhandlungen  zwischen  diesen  und  der
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion  in  der  Regel  durch  ihre  Hände  gehen.

"6.  74.  Den  Burgemeistern  liegt,  als  den  eigentlichen  Lokal-Agenten  der
Sozietäk,  alles  dasjenige  ob,  was  das  gegenwärtige  Reglement  ihnen  auferlegt:
und  die  Elementar-Steuer-Erheber  haben  außer  der  Einhebung  der  Beiträge
auch  noch  die  Pflicht,  wegen  der  daraus  zu  leistenden  Zahlungen  die  ihnen  zugehenden
  Anweisungen  zu  befolgen.

(No.  1090.)  K.  75.
        <pb n="40" />
        —  26  —

.  76.  Die  saͤmmtlichen  Beamten  der  Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion
  (#.  68.)  beziehen  ein  ffrirtes  Gehalt  nach  einem  Stat,  welcher  für  eine
bestimmte  Reihe  von  Jahren  von  der  Provinzial-Gcuer-Sozietäks-Direktion  entworsen,
  von  dem  Provinzial-Landtage  festgestellt,  und  auf  den  Antrag  Unseres
Ober-Präsidenten  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  genehmigt
  wird.

8.  76.  Provisorisch  werden  die  Besoldungen:

a)  d  Vovinzial-Geuer-Sozieräs-Direftors  auf  Eintausend  Fünfhunert
  Thaler,

b)  des  Provinzial-Feuer-Sozietkts-Inspektors  auf  Eintausend  Thaler,

c)  des  Provinzial-Geuer-Sozietts-Kassen-Rendanten  gleichsalls  auf  Eintausend
  Thaler  festgestellt,  und  zu  Remunerirung  der  übrigen  Büreau-Beamten
  und  Diener,  imgleichen  zu  Büreau-Kosten  Oreitausend  Thaler,
  so  wie  zu  Dickten  und  Reisekosten  Sechshundert  Thaler  auf  weitere
  ordnungmäßige  Verrechnung  ausgesetzt.

*.  77.  Die  Landräthe  und  Burgemeister  fungiren  unentgeldlich;  die  Elementar-Stcuck-Erheber
  aber  ethalten  eine  Vergürung  von  zwei  Prozent  von
der  Einnahme.

6  78.  Für  Reisein  liquidirt  der  Dirertor  zwei  Thaler  Diäten,  zwei
Pferde  Extrapost,  an  Stations=  und  Trinkgeldern  für  die  Meile  zehn  Silbergroschen,
  an  Wagenmiethe  täglich  zwanzig  Silbergroschen,  und  die  ausgelegten
Chaussee-,  Brücken=  und  Fähr-Gelder.  Alles  nach  Maaßgabe  Unserer  Verordnung
  vom  28sten  Juni  1825.  wegen  Vergütung  der  Dicten  und  Reikekosten
fi-  Geschäste  in  Unsern  Dienst-Angelegenheiten.  Der  Inspektor  erhalt  für  Reien
  täglich  eine  einzige  fire  Entschädigung  von  drei  Thalern.

6.  79.  Außerdem  erhält  in  der  Regel  kein  Beamker  der  Sozietät  für
etwanige  Sozietäts-Geschäfte,  ohne  Uncerschied,  ob  solche  auf  Rechnung  ver
Sozietäts-Kasse  oder  eines  einzelnen  Privat-Interessenten  zu  besorgen  wären,
irgend  eine  Remuneration.

6.  80.  Der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kassen-Rendam  mutb  eine  Kaution
  von  Dreitaousend  Thalern  Preusisch  Kourant  in  öffentlichen  inlau#dischen
Esffecten,  welche  außer  Kours  gesetzt  worden,  bestellen,  und  ist  das  Kainions-Instrument
  nebst  den  Esfecten  entweder  bei  dem  Provinzial-Direktor  oder  bei
Unserm  Ober-Präsidenten  aufzubewahren.  Die  Kaution  der  Elementarsleuer=Erbeber
  soll  so  abgemessen  und  regulirt  werden,  daß  sie  für  sämmtliche  ihnen
gunerrraut  Nebenfonds  und  also  auch  für  die  Feuer-Sozietäts-Beiträge  mitaftek.


(.  81.  Die  Anstellung  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Dircktors  geschieht
  in  der  Art,  daß  der  Provinzial-Landtag  denselben  entweder  auf  eine  gewisse
  Reihe  von  Jahren  (nicht  unter  sechs  Jahre)  oder  nach  Gutfinden  auf
Lebenszeit  wählt;  diese  Wahl  unterliegt  aber  Unserer  Allerhöchsteignen  (Penehmigung.


b  82.  Die  Anstellung  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Inspektors  #md
des  Provinzial-Kassen-Rendamten  geschieht  dergestalt,  daß  der  Propinzial-aner-So-
        <pb n="41" />
        —  29  —

Sozßietaͤts-Direktor  dem  Provinzial-Landtage  für  sede  dieser  Stellen  mehrere  geeignete
  Kandidaten  präsentirt,  und  letzterer  dann  aus  ihnen  entweder  auf  eine  gewisse
Reihe  von  Jahren  (nicht  unter  sechs  Jahre)  oder  nach  Befinden  auf  Lebengzeit
wähllt;  diese  Wahl  unterliegt  alsdann,  auf  den  Antrag  des  Ober-Präsidenten,
der  Genehmigung  Unsers  Ministers  des  Innern  und  der  Polizei.

.  83.  Die  Anstellung  der  Büreaubeamten  und  Diener  (8.  68.)  bleibt

4—3  der  durch  den  Etat  festgestellten  Schranken  dem  Provinzial-Direktor
erlassen.

é4  84.  Der  Provinzial-Direktor,  Inspektor  und  Rendant  sind  in  Beziehung
  auf  die  mit  ihrem  Amts-Verhältniß  verbundenen  allgemeinen  Rechte  und
Pflichten  nach  den  für  Unsere  unmittelbaren  Staats-Beamten  vorhandenen  gesetzlichen
  Morschriften  zu  beurtheilen;  alle  andere  Bürcaubeamten  und  Diener
werden  auf  Kündigung  angestelle,  so  daß  sie  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor
  nach  gehörig  geschehener  Kündigung  beliebig  wieder  entlassen  kann.

6.  85.  Bloß  die  Bestallung  für  den  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor
  wird  von  Unserm  Minister  des  Innern  und  der  Polizei  unmittelbar  ausgefertigt
  und  kontrasignirt,  und  von  Uns  Höchstselbst  vollzogen.  Die  Bestallungen

des  Provinzial-Inspektors  und  Provinzial-Kassen  -Rendanten  werden  von  dem

rovinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor  ausgefertigt  und  kontrasignirt  und  von  Unerm
  Minister  des  Innern  vollzogen.  Die  Bestallungen  der  übrigen  Beamten
werden  lediglich  von  dem  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor  ausgefertigt  und
vollzogen.
6.  86.  Mit  der  Verpflichtung  der  Sozietäts-Beamten  wird  es  überall
in  ähnlicher  Art,  wie  bei  Unseren  landesherrlichen  Beamten  gehalten.  Dem
rovinzial-Direktor  wird  der  Eid  durch  den  Ober-Prüsidenten,  allen  übrigen
oziekäts-Beamten  hingegen  durch  den  Provinzial-Direktor  abgenommen.
6é.  87.  Bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  wird  ein  Haupt-Lagerbuch
  (Haupt-Kataster),  und  für  jede  Burgemeisterei  ein  Bezirks-Lagerbuch
geführt,  welches  alle  das  Feuer-Verstcherungsgeschäft  betreffende  Haupt-Handlungen
  nachweisen  muß.
6.  88.  Damit  aus  dem  Haupt-#Lagerbuche  in  Zusammenstellung  mit  den
Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kassen-Rechnungen  zu  jeder  Zeit  alle  das  Feuer-Soietcktswesen
  betrefsende  Data  und  Zusammenstellungen  mit  Leichtigkeit  und  Gleichmigkeit
  entnommen  werden  können,  so  ist  das  Burgemeisterei-Kataster  in  zweifacher
  Ausfertigung,  für  jede  Gemeinde  oder  Ortschaft  besonders,  und  zwar  geordnet
  nach  der  Reihefolge  der  einzelnen  darin  belegenen  Gehsfte,  nach  dem  hier
beigefügten  Formular  anzulegen  und  weiter  durchzuführen.  Aus  den  Duplikaten

 

m—m—————  wird  das  Haupt-Lagerbuch  zusammengesetzt.

6.  89.  Die  vorfallenden  Veränderungen  (Eintreten  neuer  oder  Austreten
  bisheriger  Theilnehmer,  Erhöhung  oder  Heruntersetzung  der  Versicherungs-Summen,
  und  GWersetzungen  aus  einer  Klasse  in  die  andere)  werden,  sobald
solche  als  statthaft  anerkannt  sind,  in  die  dazu  besonders  bestimmten  Kolonnen,
und  ebenso  die  Vermerke  für  Hypotheken-Gläutiger,  so  lange  die  Uebersichtlichkeit
  des  Ganzen  es  gestattet,  nachgetragen;  wenn  aber  dergleichen  Veränderun-Jahrgang

  1836.  (No.  1600.)  E  gen

13.
Geschäftsfübrung
  der
Sozietkt.
        <pb n="42" />
        gen  und  Vermerke  sich  in  einem  Orts-Kataster  zu  sehr  haͤufen,  so  ist  dann  ein
neues  Orcs-Kataster  io  duplo  auszufertigen,  um  sowohl  in  dem  Haupt=  als  in
dem  Burgemeisterei-Lagerbuch  gleichzeitig  an  die  Stelle  des  alten  gebracht  zu
me  das  alte  wird  alsdann  aus  den  Büchern  entfernt  und  zu  den  Akten
ebracht.
8  .  90.  Damit  aber  immer  vollkommene  Uebereinstimmung  zwischen  dem
Haupt-Lagerbuch  und  den  Burgemeisterei-Lagerbuͤchern  erhalten  werde,  muß  jeder
Burgemeister  alljaͤhrlich,  sogleich  nach  Berichtigung  der  Eintragungen  und  Vermerke,
  die  mit  dem  Anfang  des  neuen  Jahres  in  Wirkung  treten,  eine  getreue
und  von  ihm  beglaubigte  Abschrift  aller  Veraͤnderungs-  und  hypothekarischen
Vermerke,  welche  seit  dem  Zeitpunkte  der  vorjaͤhrigen  gleichartigen  Berichts-Erstattung
  stattgefunden  haben,  in  duplo  berichtlich  an  die  Provinzial-Feuer-Soietaͤts-Direktion
  einsenden;  und  letztere  hat  demsclben  das  Duplikat,  mit  dem
tteste  der  Richrigkeit  und  geschehenen  Uebertragung  in  das  Haupt-Lagerbuch
versehen,  binnen  längstens  drei  Monaten  zurückzusenden.

.  91.  Solche  Anträge  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozictaͤt  oder
Erhöhung  einer  Versicherungssumme,  welche  mit  der  9.  15.  bezeichneten  ausdrücklichen
  Verpflichtung  angebracht  werden,  können  zu  jeder  Zeit  an  den  Burgemeister
  gelangen:  dieser  hat  alsdann  sofort  die  Abschätzungs-Verhandlung  zu
veranlassen  und  solche  an  den  Landrath  einzusenden,  letzterer  aber  darüber  ohne
Anstand  an  die  Provinzial-Geuer-Sozierärs-Direktion  zu  berichten,  von  welcher
die  Genehmigung  in  einer  besonderen  Verfügung  auszusprechen  ist.

.  92.  Wer  aber  sonst  der  Sozietät  mit  dem  nächstbevorstehenden  Eintritts-Termin
  als  ncuer  Interessent  beitreten,  oder  von  da  ab  seine  ersicherungssumme
  erhöhen  will,  muß  sein  desfallsiges  Gesuch  so  zeitig  an  den  Burgemeister
  gelangen  lassen,  daß  das  Geschäft,  mit  Inbegriff  der  etwa  nöthigen
Berichtigung  der  Werthos-Deklaration  und  der  Klassißzirung,  vor  Eintritt  des
nächsten  Meujahrtages  gänzlich  abgeschlossen  werden  kann,  widrigenfalls  die  Wirkung
  des  Vertrages  bis  zum  Datum  des  Genehmigungs-Reskripts  der  Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Direktion
  verschoben  bleibt.  In  beiden  Gällen  (Ih.  91.  und
92.)  muß  jedoch  die  schließliche  Genehmigung  binnen  längstens  drei  Monaten
nach  der  Anmeldung  des  Antrages  erfolgen,  und  soll  widrigenfalls  die  Wirkun
des  später  zu  Stande  gebrachten  Vertrages,  wofern  nicht  der  Antragende  selb
die  Verzögerung  verschuldet  hat,  schon  mit  Ablauf  dieser  drei  Monake  eintreten.

(é.  93.  Ueber  die  geschehene  Aufnahme  wird  binnen  längstens  sechs
Wochen  eine  Bescheinigung  ertheilt,  und  zwar  in  Form  eines  Quittungs-Buchelchens,
  welches  auf  dem  ersten  Blatt  den  Namen  des  Interessenten,  das
oder  die  versicherten  Gebdude  nebst  den  Versicherungssummen,  und  die  Nusnmer
  des  Katasters  angiebt.

6é.  94.  Zu  Einhebung  der  Feuer-Sozietäts-Beiträge  erhält  jeder  Elementar-Steuer-Erheber
  eine  besondere  Heberolle.  Diese  hat  der  Burgemeister
für  jeden  Hebebezirk  anzufertigen,  solche  dem  Landrath  zur  Prüsung  und  Feststelung
  vorzulegen,  und  mit  der  von  letzterem  in  förmlicher  Ausferrigung  erfolgten

  Bestatigung  den  respeckiven  Erhebern  zuzustellen.  1
k.  90.
        <pb n="43" />
        —  31  —

#.  95.  Uebrigens  sind  die  Kassen-Geschaste  so  zu  betreiben,  daß  alle
Geldversenvungen  zwischen  der  Provinzial-Feuer-Sozieräts-Kasse  und  den  einzelnen
  Feuer-Kassen-Rezepturen,  unter  Vermittelung  der  Regierungs-Haupé-Kassen,
  möglichst  vermieden,  die  der  ersteren  obliegenden  Zahlungen  auf  die  letzteren
  angewiesen,  und  demnach  von  den  letzteren  an  die  erstere,  so  viel  irgend
thunlich,  nur  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten  Zahlungen  eingesandt
  werden.

.  96.  z  diefem  Zweck  kann,  wiewohl  die  Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion
  ihrerseits  alle  Zahlungs-Anweisungen  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Kasse
  ergehen  laͤßt,  der  Rendant  der  letzteren  alle  vorkommende  Zahlungen,
  unter  Beobachtung  der  ihm  dieserhalb  zu  ertheilenden  Vorschriften,  auf  die
einzelnen  Geuer-Kassen-Rezepturen  anweisen.

.  97.  Die  einzelnen  Ceuer-Kassen-Rezepturen  leisten  aber  alle  Auszahlungen
  hrerseiis  nur  im  Namen  und  für  Rechnung  der  Provinzial-Feuer-Soietäts-Kasse
  auf  deren  allgemeine  oder  besondere  Anweisung,  und  dürfen  keine

uszahlung  ohne  solche  Anweisung  leisten.

(.  98.  Alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  müssen  also  bei  der  Provinzial=Wü
  nachgesucht  und  jsustifzirt,  und  von  ihr  festgesetzt  und  angewieen
  werden.

.  99.  Daß  und  wie  bei  den  von  der  Provinzial-Direktion  und  dem
Rendanten  der  Haupt-Feuer-Sozietäts-Kasse  ausgehenden  Dispositionen  und
der  dabei  eintretenden  Vermittelung  der  Regierungs-Haupt-Kassen  die  Einrichtung
  so  zu  trefsen,  daß  bei  jedem  Elementar-Steuer-Erheber  in  den  festzusetzenden
  Fristen  aller  und  jeder  Bestand  aufgerdumt  werde,  wird  besonderen  Instruktionen
  vorbehalten.

6  100.  Was  die  Rechnungs-Abnahme  betrifft,  so  findek  solche  bei  den
einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen  nicht  eigemlich  statt:  es  hat  vielmehr  nur  allsährlich
  längstens  bis  drei  Monat  nach  Neujahr,  jeder  Elementar-Steuer-Erwer
  lene  völlig  erledigte  Original-Heberolle  an  die  Provinzial-Direktion  einzusenden.


+.  101.  Darauf  zu  halten,  daß  die  Ablieferung  der  Kberolte  und  der
Beitrdge  selbst  reso.  baar  und  in  Quittungen  über  die  auf  nweifung  geleisteten
  Zahlungen  prompt  erfolge,  und  zu  dem  Zwecke  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
  für  jeden  Elementar-Steuer-Erheber  ein  besenorree  Komo  führen
zu  lassen,  liegt  der  Provinzial-Direkrion  bei  eigner  Verhaftung  ob.

102.  Die  Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Kasse  hingegen  legt  alliährli
eine  schn-  und  bolssndane  #  4  Kasse  hingegen  lest  alchrüch

4.  103.  Diese  wird  zunächst  von  dem  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor
  revidirt,  und  muß  mit  dessen  Gmachten  (oder  Revisions-Protokoll)  binnen
  längstens  sechs  Monaren  nach  dem  Schluß  des  betreffenden  Jahres  an  den
Ober-Prasidenten  eingereicht  werden,  welcher  darauf  die  vorläusge  Decharge  err¾s
  *  solche  Rechnung  aber  dem  nachsteg  Provinzial  ·  dandtage  vu

(No.  1600.  em
        <pb n="44" />
        —  32  —

Dem  letzteren  steht  die  Superrevisson  und  die  Ertheilung  der  endlichen  Decharge
za.  Auch  muß  alljährlich  zugleich  bei  Ertheilung  der  vorlchusigen  Decharge  der
summarische  Inhalt  der  Rechnung  selbst,  so  daß  daraus  die  Persicherungs-Summen,
  nach  den  Klassen  gesondert,  die  Summen  der  ordentlichen  und  reso.
außerordentlichen  Beiträge,  die  Summen  der  gezahlten  Brand-PVergütungsgelder,
  nach  Klassen  gesondert,  die  Summe  der  Gehalte  u.  s.  w.  zu  entnehmen
sind,  durch  die  Amtsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  eine  Ausfertigung
  dieser  Bekanntmachung  an  das.  Minilgrium  des  Innern  und  der  Polizei
  eingesandt  werden.  «-Weis
  66  104.  Die  Justifikation  der  Kassen-Einnahmen  erfolgt  auf  folgende
eise:  .
5)  dr  W  der  ordentlichen  Beitraͤge  wird  durch  die  Heberollen
.  945)  belegt;  ·
b)  von  denjenigen  Theilnehmern,  welche  im  Laufe  des  Jahres  eintreten,
und  den  Verstcherungs-Summe  erhoͤhen  lassen,  oder  welche  eine
nothwendige  Heruntersetzung  der  letzteren  erleiden,  oder  Strafbeitraͤge
zu  entrichten,  oder  Beitrags-Erhöhungen  nachzuzahlen  verpflichtet  sind
(&amp;amp;.  15.  27.  33.  37.  bis  39.),  hat  die  Provinzial-Direktion  eine  besondere
  Designation,  oder  aber  ein  Attest,  daß  Zu=  und  Abgang  die-*
  Art  nicht  startgefunden  habe,  zum  Rechnungs-Belage  auszufertigen;


P)  ein  etwaniger  außerordenklicher  Beitrag  wird  durch  das  Ausschreiben
der  Provinzial-Feuer-Sozieksts-Direktion  (§.  28.)  in  beglaubter  Ausserkigung,
  und  eine  etwanige  andere  außerordentliche  Einnahme  (z.  B.
aus  #.  48.  und  49.)  durch  die  ausgefertigte  Vereinnahmungs-Order
derselben  belegt;  und

4)  wenn  wider  Erwarten  Beiträge  in  Rückstand  bleiben,  so  sind  solche
este  durch  besonderr  Atteste,  und  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden
sollten,  durch  besondere  Niederschlagungs-Orders  der  Provinzial-Direktion
  nachzuweisen.

6.  105.  Bei  der  Ausgabe  ist  die  Hauptpost  „an  bezahlten  Brand-Vergütungsgeldern“
  durch  förmlich  ausgefertigte  Festsezungs  -Dekrete  und  reso.
Rahlungsprders  der  Provinzial-Direktion,  mgleichen  durch,  gehörige  Quittungen

er  En#finger  zu  fastiftiren.  Die  festskeßenden  Verwaltungs-Ausgaben,  als
Gehalte  u.  Igl.,  werden  durch  die  gehörig  genehmigten  Etats  und  durch  kassenwä#zige
  Qulttungen,  und  die  Tantiemen  der  Elementar-Erheber  durch  die  Summen
  der  von  ihnen  eingehobenen  Gelder  justifizirt.  «

»s.106.AndereGeneralkosten,dergleichenz.B.beidenSchaden-Aufnahmen,beidenvonAmtswegenstatksindeudenRevisionenundähnlichcnGe-


kann  die  Provinzial-Direktion  insoweit,  als  sich  solche  auf  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Regelments  gründen,  selbst  approbiren;  und  gilt  hierbei  als
Regel,  daß  Staats=  oder  Kommunal-Beamte,  so  weit  se  nicht  unentgeldlich
zu  fungiren  und  zu  reisen  verpflichtet  sind,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  an  Diaͤten,
Versäuumnit=  und  Zehrungs-Kosten,  Reisegeldern  u.  s.  w.  nach  eben  denege

hen
        <pb n="45" />
        Saͤgen  remuneritt  werden,  die  ihnen  bei  aͤhnlichen  Geschaͤften  fuͤr  oͤffentliche
Rechnung  aus  Unsern  Staatskassen  zukommen  wuͤrden.

107.  Um  in  Uebereinstimmung  mit  6.  88.  die  künstige  Uebersicht  aller

das  Feuer-Sozietätswesen,  betreffenden  Daten  zu  erleichtern,  müssen  alle  Jahres
  Rechnungen  nach  folgender  Form  angelegt  werden:
1)  Bei  der  Einnahme  sind  die  ordentlichen  Beiträge  in  dem  ersten  Ein-#
  nahme-Titel  für  jede  Klasse-  abgesondert,  und  bei  jeder  mit  Angabe

der  General-Summe  der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden  Versicherungs-Kapitalien
  und  des  für  die  Abtheilung  reglementsmaßig  stattfindendenden
  Prozemtsatzes,  in  Rechnung  zu  stellen,  wogegen  dann  die
außerordentlichen  Beiträge,  da  sie  sich  von  selbst  nach  den  ordentlichen
proportioniren,  in  dem  zweiten  Einnahme-Titel,  ohne  diese  Unterscheidungen,
  in  folle  verrechnet  werden  können;  und

2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabe-Ticel  an  bezahlten  Brand-Vergütungsgeldern

  jeder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgefährt,
und  in  besonderen  Kolonnen  vorn  die  Versicherungs-Summe  des  Gebaudes
  nachgewiesen,  die  Beitrags-Klasse,  zu  der  es  gehört,  bezeichnet,
und  die  Summe  der  stattgesundenen  Beschädigung  (§.  55.)  vermerkt
werden.

6  108.  Die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  mub  regelmäßig  in  jedem
  Monat  revidirt,  außerdem  aber  von  geit  zu  Zeit,  sedoch  wenigstens  einmal

fäbrlich,

einer  außerordentlichen  Revision  unterworfen  werden.  Die  ordentlichen

Revisionen  liegen  dem  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor  ob;  außerordentliche
Revisionen  kann  aber  sowohl  derselbe,  als  Unser  Ober-Präsident  veranlassen.

&amp;amp;.  109.  Was  die  Elementar-Steuer-Erheber  anlangt,  so  liegt  die  Reviston
  ihrer  Rezepkuren  den  resp.  Steuer-Kontrolleurs  ob,  die  auch  ihrerseits
darauf  zu  achten  und  zu  halten  haben,  daß  die  Feuer-Sogzietäts-Beiträge  gehörig
  eingezogen,  und  die  darauf  angewiesenen  Zahlungen  gehörig  geleistet  werden.
  Die  Burgemeister  haben  sich  bei  diesen  Revisionen  regelmäßig  einzußinden,
und  in  Bezug  auf  die  Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten  daran  Theil  zu  nehmen.
Auch  die  Landräthe,  ingleichen  der  Feuer-Sogzietäts  -Inspektor,  haben  darauf
zu  wachen,  daß  diesem  allen  gehsrig  genügt  werde.

(

fragen  k
und  wei

 

bei  Unse

.  110.  Heschwerden  über  das  Verfahren  der  Ortsbehörden  oder  An-  Berflkrenin
der  letzteren

sterhin  bei  dem  Ober-Präsidenten  der  Provinz,  in  höchster  Instanz  aber
erm  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  anzubringen,  die  Beschwerind

  zunaͤchst  bei  der  Provinzial-Feuer-Sogzietcts-Direktion  Ber

den,  welche  über  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  selbst  anzubringen,
und  die  Anfragen,  welche  von  dieser  zu  machen  seyn  möchten,  gelangen  zunächst
an  den  Ober-Präsidenten  und  weiterhin  gleichfalls  an  Unser  Ministerium  des

Innern

und  der  Polizei.
111.  Es  muß  jedoch  auch  sedem  Provinzial-Landtage  durch  den  Ober=8.


raͤsidenten  ein  zu  diesem  Zweck  abgefaßter  allgemeiner  Bericht  der  Provinzialeuer-Sozietäts-Direktion
  über  den  Zustand  der  Sozietckt  vorgelegt  werden,
o.  1690.)  wel-
        <pb n="46" />
        —  34  —

welchem  dann  zugleich  die  noch  nicht  dechargirten  Wechnunen  (k.  103.)  anzuschließen
  sind,  nicht  minder  jederzeit  der  dermalen  geltende  Verwaltungs-Kosten-Etat
  beizufügen  ist.  Dem  Provinzial-Landtage  steht  frei,  sich  bei  dieser  Gelegenheit
  alle  Verhandlungen  der  Provinzial-Direktion  vorlegen  zu  lassen  und,
wenn  sich  darin  Anlaß  zu  Bemerkungen  findet,  solche  in  Form  der  Petitionen
zur  Sprache  zu  bringen.

112.  Für  Sltreitigkeiten,  welche  über  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  zwischen  der  Sozietät  und  einem  oder  mehreren  Assozürten  encstehen,
  verbleibt  es  bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Streit  6th
auf  die  Frage  bezieht,  ob  der  (angeblich)  Assozürte  rücksichtlich  eines  ihn  betreffenden
  Brandschadens  überhaupt  als  zur  Sozietk  gehörig  zu  betrachten,  oder
aber  ihm  überhaupt  eine  Brandschaden-Vergütung  zu  versagen  sey  oder  nicht2
Doch  versteht  sich  von  selbst,  daß  auch  in  diesen  Fallen  ein  Kompromiß  auf
schiedsrichterliche  Entscheidung  nach  Vorschrift  der  Gesetze  zul  ssig  ist.

6  113.  Für  alle  übrigen  Streitfälle  außer  den  vorstehend  bezeichneten,
namentlich  bei  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  der  Taxren  oder  der  Brandschäden,
  über  den  Betrag  der  Feuer-Vergütungsgelder,  über  die  Zahlungs-Modalitcten,
  über  zu  bezahlende  Kosten  und  dergl.  findet  hingegen  der  ordemrliche
Rechtsweg  nicht  statt,  sondern  es  steht  dem  betheiligten  Inreressemen,  welcher  sich
bei  der  Festsetzung  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  nicht  beruhigen
will,  nur  die  Wahl  zwischen  dem  Wege  des  Rekurses  und  der  Berufung  auf
eine  schiedsrichterliche  Enrscheidung  zu.  Ist  aber  diese  Wahl  einmal  getroffen
und  auf  dem  gewählten  Wege  bereits  eine  Emscheidung  erfolgt,  so  kann  hernach
davon  nicht  wieder  abgegangen  werden.

é.  114.  Der  Rekurs  geht  (nach  6.  110.)  zundchst  an  den  Ober-Präsidenten,
  und  dann  an  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei,  dessen  Entscheidung
  auf  diesem  Wege  die  endliche  und  rechtskraftige  ist.  Wer  aber  die
schiedsrichterliche  Entscheidung  in  Anspruch  nehmen  will,  muß  die  Berufung  darauf
  binnen  einer  Praklusiofrist  von  sechs  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Festsetzung
  der  Provinzial-Direktion  bei  der  letzteren  anbringen.

6.  115.  Die  schiedsrichterliche  Behörde  selbst  soll  aus  drei  Schiederichtern
  bestehen,  wovon  einer  als  Obmann  fungirt.  Den  ersten  Schiedsrichter  ernennt
  der  mit  der  Sozietät  in  Streit  befangene  Interessent,  und  den  zweiten
der  Burgemeister,  beide  aus  der  Zahl  der  mit  Grundstücken  augesestenen  Einwohner
  der  Burgemeisterei,  dergestalt  jedoch,  daß  dieselben  bei  der  Provinzial=Feuer-Goslette
  assoziirt,  außer  einem  nach  den  Gesetzen  die  Zeugnißglaubwürdigeit
  beeinträchtigenden  Verwandschafts-Verhalimiß,  sowohl  unter  einander  als
mit  dem  Provokanten,  großjährig  und  untadelhaften  Rufes  seyn  müssen.  Den
dritten  Schiedsrichter,  und  zwar  denjenigen,  welcher  als  Obmann  eintritt,  har
die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion,  und  zwar  lediglich  aus  der  Zahl  der
in  der  Provinz  mit  Richtereigenschaft  angestellten  Justiz-Beamten  zu  ernennen,
und  diesem  liegt  die  Protokollirung  und  Leitung  der  Verhandlung  ob.

4.  116.  Diese  Verhandlung  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  ergeben,
        <pb n="47" />
        —  35  —

geben,  daß  beide  Theile  mit  ihren  Gruͤnden  gehoͤrt  worden,  und  daß  die  Urkunden
  und  Schristen,  welche  zur  Sache  gehoͤren,  vorgelegen  haben.  Der  Burgemeister
  vertritt  dabei  die  Sozietät.

.  117.  Den  Spruch  fällen  die  beiden  ersten  Schiedsrichter;  der  dritte
tritt  nur  alsdann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen
  können,  als  Obmamn  hinzu,  um  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag  zu  geben.

6.  118.  Gegen  einen  solchen  schiedsrichterlichen  Spruch  findet  nur  die
NMichtigkeitsklage,  wo  solche  durch  den  §.  116.  oder  durch  die  allgemeinen  Gesetze
zu  begründen  ist,  und  zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  Richter  statt,  welcher
dabei  eventuell  zugleich,  mit  Vorbehalt  der  ordentlichen  Rechtsmittel,  in  der
Sache  selbst  in  erster  Instanz  zu  entscheiden  hat.  Die  Nichtigkeitsklage  muß
aber  binnen  einer  Praklusirfrist  von  zehn  Tagen  nach  Eröffnung  des  schiedsrichterlichen
  Spruchs  anhängig  gemacht  werden.

6é.  119.  Außer  dem  Fall  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedörichterlichen
  Ausspruch  weder  Rekurs,  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtsmittel
Lann  geendern  es  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  unwiderrufliche  Rechtsrast
  über.

.  120.  Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskrästiger
  Abmachung  der  Sache,  wemn  sie  nicht  nach  H.  118.  an  den  ordenllichen
Richter  gelangen,  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direkrtion  eingesandt  und
in  deren  Archiv  aufbewahrt  werden.

é.  121.  Jeder  in  der  Nhein-Provinz  mit  Richtereigenschat  angestellte  Beisicht  auf
Justiz-Beamte  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Behörde  zu  ver-  nelchen  die
handelnden  Streitsache  zum  Obmann  berufen  wird,  diesem  Rufe  insoweir,  als  #  benstol
ihn  bei  erheblichen  Behinderungsgründen  seine  vorgesetzte  Behörde  nicht  davon  zu  machen  hat.
entbindet,  Folge  zu  leisten  schuldig.

122.  Jeder  angestellte  Bau-Weamte  ist  schuldig,  innerhalb  seines  Geschdstskreises
  den  Requisirionen  der  Direktion  zu  Tax=  oder  Brandschaden-Aufnahmen
  zu  genügen,  und  die  vorgesetzte  Regierung  wird  ihn  nöthigenfalls  dazu
anhalten.  Sind  dabei  Reisen  nöthig,  so  bezieht  der  Bau-Beamte  die  reglementsmäßigen
  Diäten  und  Fuhrkosten,  wie  solche  der  Staat  vergütet,  in  seinem  Wohnort
oder  im  Umkreise  einer  Meile  von  demselben  aber  nur  die  Diäten  seines  Grades.

123.  Jeder  sachverständige  Bauhandwerker  ist  verpflichtet,  auf  die
Aufforderung  der  Direktion,  der  für  solche  handelnden  Ortsbehörde  oder  auch
des  kompetenten  Bau-Beamten  in  den  Tax=  oder  Schadens-Aufnahme-Terminen
  sich  einzufinden  und  als  Sachverständiger  zu  fungiren,  wofür  er  die  gesetzlichen
  oder  ortöherkömmlichen  Tagegelder  bezieht.

é  124.  Jede  öffentliche  Behörde  soll  verpflichtet  seyn,  der  Feuer-Soziekdes-Dircktion
  jede  von  derselben  erbetene  und  zu  ihrem  (der  requirirten  Behörde)
Geschafrekreise  gehörige  Auskunst,  soweit  nicht  besondere  gesetzliche  Bedenken  entgegen
  stehen,  zu  ertheilen.

(Ko.  1000.)  i9
        <pb n="48" />
        —  36  —

Pra  5.  125.  Zu  Prräen  und  Belohnungen  für  vorzüglich  wirksam  geworecksruln

  dene  Brandhöülfe-Leistungen  oder  zum  Ersatz  auherordentlicher  Beschddigungen,

m—-eee  hierbei  das  gegenwärtige  Reglement  nicht  entgegensteht,  soll  aläährlich  im

währt.  Etat  eine  bestimmte  Summe  ausgesetzt  werden,  über  welche  zu  den  gedachten
Zwecken  die  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion  zu  disponiren  hat.

Hiernach  hat  sich  nun  Jedermann,  den  es  angehre,  gebührend  zu  achten.
So  geschehen  Berlin,  den  öten  Januar  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Erh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.
Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Nochow.
Graf  v.  Alvensleben.

 

An-
        <pb n="49" />
        —  37  —

Anweisung,

wie  bei  der,  zur  Beurtheilung  des  abgegebenen  Versicherungs-Quantums
  nöthigen,  vom  Eigenthümer  zu  besergenden  Beschreibung  eines
in  der  allgemeinen  Feuer:  Sefiee  zu  assekurirenden  Gebäudes
zu  verfahren  ist.

(Zu  §.  19.  des  Reglements  gehörig.)

 

Zon  ist  das  Gebagude  deutlich  und  dergestalt  bestimmt  zu  benennen,  daß  es
mit  andern  auf  keine  Weise  verwechselt  werden  kann.  Diese  Benennung  kommt
in  die  erste  und  zweite  Spalte  des  gedruckten  Schemas.

Sodann  folgt  die  Angabe  der  Länge  und  Breite  des  Gebqudes  und  der
Höhe  der  verschiedenen  Stockwerke.  Diese,  so  wie  alle  übrigen  etwa  vorkommenden
  Abmessungen,  müssen  immer  in  Preußischem  Maaße  gemacht  werden.
Ist  das  Gebude  nicht  rechtwinklicht,  so  wird  die  Länge  vorn  und  hinten,  oder
die  verschiedene  Breite  angegeben.  Die  Höhe  der  Stockwerke  ist  immer  die
lichte  Höhe  vom  Futzboden  bis  zum  Gebälk.  Hat  das  Gebdude  Anbau,  oder
Seitenstügel,  so  werden  dieselben  abgesondert  gemessen  und  beschrieben.  Ist  das
Gebäude  von  ungleicher  Höhe,  oder  an  einer  Seite,  oder  auf  einer  gewissen
Länge,  vielleicht  eine  Etage  börr  als  im  Uebrigen,  so  wird  dieses  gleich  hier,
oder  wenn  es  passender  ist,  bei  der  Bauart  des  Dachs  bemerkt.  Zur  Angabe
dieser  Abmessungen  ist  die  dritte  Spalte  bestimmt.

In  die  vierte,  fünfte  und  sechste,  siebente  und  achte  Spalte  kommt  eine
kurze  Beschreibung  der  Bauart  des  Gebdudes,  nämlich  der  Wände,  Fußböden,
Decken,  des  Dachs  mit  den  Gesimsen,  Rinnen,  Dachfenstern  u.  s.  w.  und  der
Feuer-Essen.  Es  kommt  bei  allem  diesem  vorzüglich  auf  die  Angabe  an,  von
welchen  mehr  oder  weniger  verbrennlichen  Materialien  die  verschiedenen  Theile
des  Gebäudes,  besonders  die  in  der  Nähe  der  Feuerstellen  konstruirt  sind,  z.  B.
Schornsteinwände,  Rauchkammern,  Brandmauern,  Rauchsänge,  Küchen,  Fußboden,
  oder  die  die  Außenseite  des  Gebqudes  ausmachen,  als:  Dachbedeckung,  Gesimse,
  Rinnen,  Dachfenster,  dußere  Waände,  bei  den  Feuer-Essen  auf  die  Angabe
ihrer  mehr  oder  weniger  feuergefährlichen  Anlage,  außerdem  auf  Angabe  der
Konstruktions  =  Art  der  Gebäudetheile  selbst,  um  ihren  Werth  zu  beurtheilen.
guué  Angabe  muß,  wie  Alles,  in  bekannten  und  verständlichen  Ausdrücken  geehen.



In  der  neunten  Spalte  folgt  eine  Angabe  der  abgesonderten  einzelnen
Theile  des  Gebdudes,  als  Thüren,  Thore,  Fenster,  Luken,  Werschläge  u.  t  w.
der  Anzahl  nach,  und  wenn  sie  von  dem  Gewöhnlichen  abweichen,  der  Beschafsenheit
  und  Größe  nach.  #

In  der  zehnten  Spalte  wird  angegeben,  welche  Räume  das  Gebaude
enthäált,  der  Zahl  und,  wo  es  nöchig,  im  Allgemeinen  der  Größe  nach,  z.  B.
bei  Wohngebäuden:  wie  viel  Stuben,  Kammern,  Süle,  Flure,  Küchen  u.  s.  w.;

Jahrgung  1836.  (Jo.  1020.)  bei
        <pb n="50" />
        –—  38  —

bei  Wirthschafts-Gebduden:  wie  viel  Stlle,  auf  wie  viel  Vieh,  Remisen  auf
wie  viel  Wagen  u.  s.  w.  das  Gebäude  umsaßt.

In  der  eilsten  Spalte  wird  die  Lage  des  Gebaudes  gegen  seine  Umgebungen,
  besonders  in  Hinsicht  auf  Feuersgefahr  von  außen,  und  Schwierigkeit
oder  Leichtigkeit  der  Rerkung  bei  entstehendem  Brande,  beschrieben.

In  der  zwölsten  Spalte  wird  der  dermalige  Zustand  des  Gebdudes  in
den  einzelnen  Theilen,  nach  der  Ordnung  der  vorigen  Kolumnen,  allgemein  und
besonders  so  angegeben,  daß  daraus  auf  den  Werth  geschlossen  werden  kann.
Die  Angabe  des  Alters  des  Gebdudes  ist,  wenn  auch  nur  ungefähr,  wo  sie  zu
haben,  nothwendig.  «  «

Die  dreizehnte  Spalte  ist  zur  Bemerkung  solcher  Umstaͤnde,  die  außerdem
  zur  Beurtheilung  der  Feuergefaͤhrlichkeit  und  des  dermaligen  Werths  des
Gebdudes  noch  nötzlich  seyn  können,  aufbehalten,  z.  B.  wenn  das  Gebäude  zuletzt
  bedeutend  reparirt  worden,  ob  seuergefährliche  Gewerbe  darin  betrieben  werden,
  oder  nicht  u.  s.  w.  .

n  der  vierzehnten  Spalte  endlich  wird  die  Summe,  mit  welcher  der
Scenchümer  sein  Gebdude  zu  versichern  wünscht,  in  Preußischem  Kourant  angegeben.


Wenn  das  Gebäude  etwa  im  Invern  an  einer  Stelle  im  Wereh  sehr
von  der  andern  abweicht,  z.  B.  wenn  in  diesen  oder  jenen  Zimmern  kostbarere,
verbrennliche,  zum  Gebdude  gehörige  Einrichtungen  gemacht  worden  sind,  so  muß
solches  in  der  passenden  Spalte  kurz,  allenfalls  mit  Angabe  des  Werths  der  Anlagen,
  bemerkt  werden,  damit  nach  etwanigem  partiellem  Brande  bei  der  Abchätzung
  darauf  Rücksicht  genommen  werden  kann,  und  es  bleibt  Sache  des

nfertigers  der  Beschreibung,  dergleichen  Umstände  nicht  zu  übergehen,  weil  darauf
  hernach  nicht  gerücksichtigt  werden  kann,  und  eine  Angabe  nach  dem  Brande
gar  nicht,  oder  nur  durch  weitlduftige  Aufstellung  von  Zeugen  stattfindet.

Durch  beiliegendes  ausgefülltes  fingirtes  Beispiel  wird  die  Einrichtung
der  Beschreibungen  nach  den  obigen  Vorschriften  vollkommen  deutlich.

Uebrigens  muß  bei  der  Beschreibung  mit  der  strengsten  Wahrheit  verfahren
  werden.  ·  »

Ob  der  Eigenthuͤmer  die  Beschreibung  selbst  anfertigen,  oder  von  irgend
einem  Sachverständigen  anfertigen  lassen  will,  bleibt  ihm  gänglich  überlassen,  doch
muß  er  im  letzteren  Falle  solche  mit  unterschreiben,  um  dadurch  zu  bezeugen,  daß
er  solche  als  richtig  anerkennt.

 

Schema
        <pb n="51" />
        S  chem  a
zu

den  Beschreibungen,  die  von  den  in  der  Allgemeinen  Feuer-Sozietaͤt
zu  versichernden  Gebäuden  nöthig  sind,  mit  einem  singirten
  Beispiele.

 

(Noe.  1600.)  82
        <pb n="52" />
        Bau=  Art

 

 

 

 

 

 

12  Tuß  2.  Etage,
Fuß  3.  Etage

hoch

vr

Gor,  zus
#

 

nere.  sso  wie

die

brigen  Wände
von  Fachwerk,  ven
eichenem  Holze,
mit  Jiegeln  ausgemauert.
  Jndem
2  und  3.  Stockwerke
  sind  96  Fuß

Bretterwände.

In- 



sind  mit  Ziegeln
gepflasiert.  Die
Stuben  und  Kammern
  sind  gedielt,
der  obere  Flur  bat
einen  Gyps-Estrich,
  der  Dachbeden
  cinen  Estrich
von

 

weiten  ein  baler
  Windelboden.
Die  obere  Decke  ist
von  Ditlen  mit
Estrich  darüber;
on  den  Kellern
sind  drei  gewölbt;
einer  hat  eine  Windeldecke.


2

 

Abmessungen
des  des  Dachs,  nebst
Gebdudes.  der  Wände.  der  Fußböden.  der  Decke.  Gesimsen,  Rinnen,
Dachfenslern  2c.
R.  4.  8  6  7.
72  Fuß  lang  In  der  untern  Unten  der  Hlur,  Ueber  dem  un-Manfarde  mithal-38
  Fuß  breit,  Etage:  äußereren  sämmtliche  Küchentern  Stockwerk  ist  ben  Walmen  und  zwei
10  Fuß  1.  Etage,  Kalk,  und  das  Brauhausganzer,  über  dem  Erkern  vorne,  von

hinten  à  18  und  16
Fuß  lang.

Das  Dach  hat  19
Gebinde  und  slehenden
  Dachstubl,  oben
und  unten  Ist  mit
Bieberschwänzen,  an
den  Rinnen  3  Fuß
hoch  mit  Dielen  bedeckt.
  Blecherne  Rinnen,
  8  bölzeme  Dachsenster.
  Hlzerne  Gesimse.
        <pb n="53" />
        41  —

 

 

 

—ietui'·i“l“-“
——..—-——  —
In  dem  Das
———ebeude  Gebäude  Zustand  Versiche-#
  sich  enthllt  und  Anmerkung.  s  kungs—
der  Feuer-Essen.Thüren,  Feustern  an  Alter.  Summe.
u.  s.  w.  Raum.
Rihlr.
8.  v.  10.  11.  12.  13.  14.
Sind  so  wie  die  Thorwege,  1  Flure,  Stäößt,  mitie  stleinernen  Das  Geblude2000
Schornsseine  sam̃t-  21  Thuren.  12  Stuben,  einem  Giebel  an  Wände  sind  außen  ist  vor  3  Jahren
lich  von  Steinen,06  Feuster  à  4  8  Kammern,  das  Haus  des  etwas  verwittert,durchweg  repavon
  den  Borgelegen  lügel,  1  Laden,  l  mit  dem  die  hölzernen  an  den  rirt.  Es  wird
in  dem  oberen  Stock  Fenster  à  2  1  Branhaus,  andern  an  den  Ecken  und  Erkerusdem  Hause  glwerke
  siehen  3  auf  Lühel,  1  Backofen,  of  des  ......  etwas  verfault,  doch  braut  und  geden
  Balken.  Ben6  Fenster  à  1  1  Darre  auf  Ist  hinten  freibeide  Ubrigens  nech  darrt,  sonst  abe
den  Schornseeinen  lügel,  dem  Boden,#die  auf  das  Zu-dauerhaft.  Die  höl-feln  fenergefährist
  unterm  Dach  ei-  M  4  Dachkam=  sammenstoßenernen  Fuß-  Bodensi  ewerbe
ner  auf  Holz  ge-  "  Oefen  von  mern,  mit  dem  Hosge,  sind  gut,  die  slei-Petri
schleist.  Sind  ubii  acheln  4  Keller,  bäude.  In  2  nernen  und  der  stgens
  nicht  in  B  2  Varshllge,  1  Rauchkam=  Hähe  ist  fein  #eben  sind  aus  Ererübrung
  mit  höl  ert  1  Laden.  "  mer.  frr  efährliches  en.  Auf  dem
nen  Wänden.  Die  hrlene  sind  die  Steine
Dareislnicht  2  chlecht.  Die  Gewölbr
  und  hat  b  simse  sind  an  den
erne  Horden.  2  Rinnen  verfault.

auchkammer  ist
enpelehmtemgachwerk.


 

(No.  1090.)

 

 

 

Der  Brau--Schernein
  ist  etwas  georsten.
  Tlen  unr
Feuster  sind  ctwa-HSülfte
  noch  gut.

as  d  #  etwa

70  Jab
        <pb n="54" />
        —  2  —

(Als  Ueberschrift

Feuer=  Sozieder

  Ortscha
K%6
gehszur
  Bürgermei-Kreises

(Zu  §+.  88.  des  Ne- 



des  Kataslers.

No.

des  Haupt-Gebäudes.

No.

Zeichen  der  Reben-Gebäude.

rungs-Bertrag  anfängt.

Tag.  mit  welchem  der  Versiche-Ramen



der

Hausbesitzer.

Benennung

der
Geblude.

 

Rtl.  sgr.  pf.  IRtl.  sgr.  pf.

Versicherung.  Veraͤnderung  pro
Der  Der

ordentliche,  Darnach  ordentliche,  Damach
Beitrag  Beitrag
von  einem  in  von  einem  ta

3  Jahre  Summa.  z  Jahre  Summa.

ẽ  r  beträgt  beträgt

518  *

Ritl.  sar.  pf.  IRil.  sar.  ps.
        <pb n="55" />
        auf  der  Titelseite.)  —  43  —

taͤts-Kataster
emeinde  (Stade)

rig

sterei  W.  N.
N.  N

glements  gehörig.)

 

 

Veränderung  pro  Veränderung  pro  Veränderung  pro“
Der  Der  Der
slordentliche,  Darmach  Ferdentliche  Darnach  ordentlicheDumach
Beitrag  Beitrag  Beitrag
von  einem  von  einem  von  einem
*  JahreSumma.  Jahrre  Summa.  Jahre,Summa.
"  beträgt  z  r  beträgt  z  S  betraͤgt
IELIEILIEIXEIEIIELLILILILBEII3IEIIIII

 

 

 

Tag,  mit  welchem  der  Versicherungs-Vertrag
  aufhön.

Bemerkungen

versicherte  Schulden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(No  1690.)
        <pb n="56" />
        —  44  —

(No.  1691.)  Verordnung  wegen  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sezlettru  in  der  Abein-Provinz
  und  Ausführung  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements
vom  heutigen  Tage.  D.  d.  ben  5ten  Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

finden  Uns  veranlaßt,  in  Bezug  auf  das  heute  von  Uns  vollzogene  Provinzial=Feuer-Sozietäts-Reglement
  für  die  Rheinprovinz,  zum  Bebu  der  Ausführung
desselben  und  zur  ordnungsmäßigen  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sozietäten
der  gedachten  Provinz,  nach  Vernehmung  UnKtrer  getreuen  Stände,  annach  folgende
  ndhere  Porschriften  zu  ertheilen:

1.  Bei  allen  denjenigen  Sozietkten,  welche  und  insoweit  sie  durch
das  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglemem  vom  heutigen  Tage  8.  2.  aufgehoben
worden,  dauern  die  gegenseitigen  rechtlichen  Sozietäkte-Verhältnisse  noch  bis  zum
Zlsten  December  1836.  fort  und  hören  erst  mit  dem  Ablauf  genannten  Jahres  auf.

é.  2.  Alle  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  sich  ereignenden  Feuerschäden  sind
also,  als  diesen  aufgelbseten  Sozietäcken  angehörige  Schaden-Fälle  zu  betrachten
und  nach  den  Grundsätzen  der  betreffenden  Sozietcts-Vertrdge  oder  Observanzen
  zu  vergüten.  "

3.  Zur  Abwickelung  der  dadurch  bis  zu  jenem  geitpunkte  hin  entstandenen
  Sozietaäts-Verpflichzungen  und  zur  Einhebung  und  resp.  Realistrung  der
für  eben  diesen  Zweck  annoch  erforderlichen  Beiträge,  bleiben  die  Behörden  und
Beamten  der  bisherigen  Sozietckten  annoch  bis  zur  Ablegung  der  Schluß-Berechnung
  im  Amte;  sedoch  muß  das  Abwickelungsgeschäft  im  Laufe  des  Jahres
1837.  beendigt  werden.

6  4.  Unser  Ober-Präsident  hat  namentlich  auf  dieses  Abwickelungsgeschäft
  sein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  es  so  viel  als  nöthig  zu  leiten,  jedenfalls
  aber  sich  von  jeder  aufgelsseten  Häuer-Sazieot  zu  gehöriger  Zeit  den
ganzlichen  Abschluß  der  Geschäfte  nachweisen  zu  lassen,  und  von  Amtswegen  mit
dem  Schluß  des  Jahres  1837.  Unserm  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei
davon  zu  berichten.

4.  5.  Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  wegen  noch  obwaltender  und
erst  prozeßualisch  zu  erledigender  Streitigkeiten  zwischen  einer  Sozietäkt  und  einem
  oder  mehren  ihrer  Interessenten  der  Abschluß  der  Geschäfte  im  Laufe  des
Jahres  1837.  nicht  gänzlich  ausführbar  wäre,  so  ist  der  Abschluß  dennoch,  mit
Vorbehalt  der  Rechte  der  vorhandenen  Prätendenten  auf  dasjenige,  was  sie
dereinst  noch  von  der  Sozietät  rechtskräftig  erstreiten  möchten,  zu  formiren.

6.  Soweit  einzelnen  Beamren  bisheriger  Feuer-Sozietsten  aus  deren
Auflösung  ein  wohlbegründetes  Recht  auf  Entschddigung,  wegen  Einbuße  an  ihren
  Amts-Einkünften,  erwachsen  und  es  unthunlich  seyn  möchte,  ihnen  diese  Entschädigung
  durch  Wiederanstellung  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  zugehen  zu
lassen,  als  worauf  bei  der  ersten  Besetzung  aller  Subaltern-Stellen  vorzugsweise
Bedacht  ju  nehmen  ist,  wollen  Wir  aus  Unsern  Kassen  für  deren  Schadloshaltung,
  oder  Pensionirung  Sorge  tragen.  «

4.  7.  Zur  Ausführung  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements  vom

:  heuti-
        <pb n="57" />
        heutigen  Tage  ist  zuvoͤrderst  erforderlich,  daß  die  Bestellung  und  Diensteinweisung
  der  saͤmmtlichen  Feuer-Sozietaͤts-Beamten  zu  gehoͤriger  Zeit  bewirkt  werde.
Um  dies  möglich  zu  machen,  hat  schon  der  Rheinische  Provinzial-Landtag  einen
tändischen  Ausschuß  gewählt,  welcher  auch  während  der  Zeit,  da  der  Provinzialandtag
  nicht  versammelt  ist,  berufen  werden  kann  und  die  Dollmacht  hat,  Behufs
  der  ersten  Ausführung  der  neuen  Feuer-Sozietäts-erfassung  die  Rechte
des  Provinzial-Landtages  selbst  in  dessen  Namen  auszuüben,  so  jedoch,  daß  für
die  Zeiten,  wo  der  Provinzial-Landtag  versammelt  und  seine  Funktionen  selbst
auszuüben  im  Stande  ist,  diese  Dollmacht  ruhet.  Sobald  nun  die  Promulgation
  der  gegenwärtigen  VTerordnung  und  des  Provinzial-Eeuer-Sozietäts-Reglements
  erfolgt  ist,  hat
1)  der  Provinzial-Landtag  oder  dessen  bevollmächtigter  Ausschuß  nach
é.  81.  des  Reglements  den  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor  zu
wählen,  und,  wenn  dessen  Wahl  von  Uns  genehmigt  worden,  so  hat
alsdann  derselbe  «
2)  dem  Provinzial-Landtage  oder  dessen  Ausschusse  die  Kandidaten  zu  der
Finelmhel  Ail-eieril  und  zu  der  Provinzial-Kassen-Rendantenstelle
(#.  82.  daselbst)  zu  präsemiren  und  der  Provinzial-Landtag  oder  dessen
  Ausschuß  die  ihm  gebührende  Auswahl  zu  treffen;  hiernächst  hat
3)  Unser  Ober-Präsident  zu  veranlassen  und  darauf  zu  sehen,  daß  auch
das  übrige  nöcthige  Personal  der  Provinzial-Direktion  angestellt  werde.

Alle  diese  Bestallungs-Angelegenheiten,  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  sich
auf  die  Provinzial  Kaffen-Jendamour  und  auf  die  Lokal-Rezepturen  beziehen,  müsen
  baldmöglichst  im  Laufe  des  Jahrs  1836.  beendigt  seyn;  die  Bestellung  des

ropinzial-Kassen-Rendanten  und  der  Lokal-Rezeptoren  muß  aber  bis  längstens
vor  Ablauf  des  Jahres  1836.  erfolgen.

8.  Da  die  Herbeischaffung  der  nöchigen  Gebdude-Beschreibungen  oder
Taren,  die  Klassiftkation  der  Gebdude,  die  Anlegung  der  Lagerbücher  und  die
Ausfertigung  der  Quittungsböchelchen  (§.  93.  des  Reglements)  schon  vor  dem
Eimritt  der  Wirksamkeit  der  neuen  Sozietät  viele  vorbereitende  Geschdste  herbeiführt,
  so  sollen  der  Provinzial-Direktor,  der  Provinzial-Inspektor  und  die  bei
der  Provinzial-Direktion  nöthigen  Büreau-Beamten  schon  vom  Asten  April  1836.
an  in  Besoldung  treten;  die  bis  dahin  vorkommenden  Geschäfte  müssen  graris
besorgt  werden.  Wie  und  wann  die  Zahlung  der  Besoldungen  erfolgt,  ist  weiter
  unten  bestimmt.

6.  9.  Sobald  die  nöthigen  Anstellungen  erfolgt  sind,  ist,  —  wofür  Uns
die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  namentlich  und  hauptsächlich  verantwortlich
  seyn  soll,  —  keine  Zeit  zu  verlieren,  um  vor  Ablauf  des  Jahres  1836.
die  Konsignation  der  Interessenten,  die  Herbeischaffung  der  nöthigen  Gebäude=Beschreibungen
  (oder  resp.  Taxen,  wo  dergleichen  nöthig  sind),  die  Klassißkation
der  Gebdude  und  endlich  die  Anlegung  und  Berichtigung  aller  Lagerbücher,  den
Grundsätzen  und  Vorschriften  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements  gemaß,
zu  Stande  zu  bringen.  Z

é.  10.  Es  versteht  sich  zwar  von  selbst,  daß  jeder  früher  nirgends  oder
anderswo  Wersicherte,  welcher  sonst  sich  zur  Aufnahme  in  die  Sozietät  eignet,
sich  zu  letzterer  auch  schon  im  Lause  den  Jahres  1836.  melden  könne;  doch  mu
Tahrgang  1830.  (No.  1091.)  G  in
        <pb n="58" />
        —  46  —

in  dem  genannten  Jahre  ausnahmsweise,  damit  die  Berichtigung  aller  Geschaͤfte
moͤglich  uͤnd  auch  noch  zu  Ausgleichung  etwaniger  Irrungen  und  Unvollständigkeiten
  in  den  Beschreibungen  oder  bei  der  Klassisikation  der  Gebaqude  die  nöthige
Frist  bleibe,  die  Anmeldung  vor  dem  lsten  Julius  geschehen.

11.  Damit  aber  der  Provinzlal-Feuer-Sozieräks-Direktor  nicht  so  lange
in  Ungewißheit  bleibe,  auf  welche  Gebaude  er  seine  Geschäfte  zu  richten  habe,  und
da  es  augenscheinlich  in  so  kurzer  Frist  unthunlich  ist,  alle  Gebaude-Eigenthümer
insonderheit  über  ihren  Willen  zuvor  zu  befragen  und  zugleich  sich  darüber,  daß.
solchen  Willenserkldrungen  mit  Rücksicht  auf  14.  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements
  oder  sonst  nichts  entgegenstehe,  genügende  Ueberzeugung  zu.
verschaffen,  so  setzen  Wir  hiermit  fesi,  daß  jeder  bei  den  bisher  in  der  Provinz  bestandenen
  und  nach  5.  1.  dieser  Derordnung  mit  ullimo  Dezember  1836.  aufhörenden
  Feuer-Sozietäten  assoziirte  Besitzer  rezeptionsfä4higer  Gebdude,  welcher  nicht
6  und  bis  zum  Asten  Juli  1836.  bei  dem  Burgemeister  die  bestimmte  Er-(drung,


daß  er  nicht  ferner  assozürt  bleiben  wolle,
abgegeben  und  solche  mit  den  nöthigen  Nachweisen,  daß  dieser  Erkldrung  nach
14.  des  Feuer-Sozietäts-Reglements  nichts  entgegenstehe,  begleitet  hat,  als
von  selbt  in  die  Provinzial-Feuer-Sozietaͤt  uͤberzehend  angesehen  und  den
Lunec  an  ihn  gemachten  reglementsmäßigen  Anforderungen  zu  genügen  verpflichtet
eyn  soll.  ·

§.12.DerUebergang  geschieht,  ohne  eine  Ethoͤhung  der  Versicherung,
wenn  sie  verlangt  und  gehoͤrig  begruͤndet  wird,  auszuschließen,  soweit  solches  nach
den  beizubringenden  Gebaͤude-Beschreibungen  und  den  denselben  angehaͤngten  Attesten
  zuͤlaͤssig  ist,  mit  der  bisherigen  Versicherungs-  oder  mit  der  zunaͤchst  zulaͤssigen,
  in  beiden  Fällen  durch  Zehn  theilbaren  Summe.  Findet  in  einzelnen
Hülen-  die  Berichtigung  alles  dessen,  was  zur  Feststellung  des  Werths  und  der

ersicherungssumme  gehört,  solche  Hindernisse,  daß  es  nicht  mehr  möglich  it,
diesen  Mangel  noch  im  Laufe  der  Geschäfte  des  Jahres  1836.  zu  ergänzen,  so
wird  die  Zulässigkeit  der  bisherigen  Versicherungs=  oder  der  nächst-untern  durch
Zehn  theilbaren  Summe  vermuthet  und  letztere,  mit  Vorbehalt  späterer  Berichtigung,
  in  das  Lagerbuch  übertragen.  ·
s.13.HiernachmußjcdchurgemetstersichdavomwelcheGebäude
innerhalb  seines  Bezirks  bei  einer  der  bisherigen  und  mit  ultimo  Dezember
1836.  aufhörenden  Sozietäten  und  in  welchem  Maaße  sse  assoziirt  #ind,  eine
vollständige  und  übersichtliche  Kenntniß  verschaffen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  jede
Behörde  der  eben  gedachten  Sozietäten  verpflichret,  demselben  zu  Enenehmung
der  nöthigen  Notizen  ihre  Bücher  vorzulegen,  oder  ihm  diese  Notizen  auf  Begehren
  gratis  mitzutheilen.

n.  14.  Bei  den  sich  erst  meldenden  neuen  Inceressenten,  welche  ihrer
seits  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  den  desfallsigen  Vorschriften  des  Reglements
genügt  werde,  und  auch  bei  allen  auf  den  Grund  des  #.  11.  sed.  eintretenden
alten  Interessenten,  welche  ihre  Gebdude-Beschreibungen  gehörig  beigebracht  haben,
hat  die  Klassifkation  der  Gebdude  keine  Schwierigkeit  und  geht  Alles  ganz  nach
den  Vorschriften  des  Provinzial-Reglements.

é.  15.  Auch  ist  an  sich  jeder  Incteressent  der  letztern  Art  die  Pihlemene

maͤßige
        <pb n="59" />
        —  47  —

maͤßige  Gebaͤude-Beschreibung  mit  dem  vorgeschriebenen  Atteste  versehen,  bis
zum  Isten  Juli  1836.  beizubringen  verpflichtet  und  der  Burgemeister,  im  Fall.
der  Verabsaumung  dieser  Frist,  sich  solche  sofort  auf  Kosten  des  Saͤumigen
durch  einen  Baubeamten  oder  Bauhandwerker  zu  beschaffen,  berechtigt.

.  16.  Insofern  aber  das  Letztere  bis  zum  Isten  September  1836.  zu
bewirken  nicht  moͤglich  gewesen,  setzt  der  Burgemeister  die  zu  versichernden  Gebaͤude
  bis  auf  Weiteres  in  diejenige  Klasse,  wohin  er  sie  nach  seiner  allgemeinen
  Kenntniß  derselben  als  gehoͤrig  erachtet.  Auch  in  diesen  Failen  muͤsfen  die
Eigenthuͤmer  ungesaͤumt  die  reglementsmaͤßige  Nachricht  von  der  getroffenen
Bestimmung  erhalten.

é.  17.  Spätestens  bis  zum  Isten  Oktober  1836.  muß  jedem  Interessenten
  die  nöthige  Bekanntmachung  über  die  Klasse,  in  welche  er  gestellt  ist,  zugehen,
  und  jede  etwanige  Reklamation  dagegen  bis  zum  10ten  desselben  Monats,
als  dem  rücksichtlich  des  genannten  Jahres  letzten  peremtorischen  Termin,  angebracht
  werden,  damit  noh  im  Laufe  des  Jahres  für  die  Fälle,  wo  solches  nsthig,
  zu  dem  Rekurs=  oder  schiederichterlichen  VDerfahren  (4.  113.  und  ff.  des
Reglements)  Zeit  übrig  bleibe.

18.  Bei  jedem  Gebäude,  zu  dessen  Versicherung  gegen  Feuersgefahr
bisher  (#.  14.  des  Reglements)  eine  Verpflichtung  bestand,  muß  dieser  Umstand
von  Amtswegen  in  der  letzten  Kolonne  des  Katasters  vermerkt,  und  dieser
Vermerk  darf  dann  nicht  eher  gelsscht  werden,  als  bis  entweder  nachgewiesen
ist,  daß  kein  Rcalgläubiger,  welcher  schon  vor  dem  Asten  Januar  1837.  eingetragen
  gewesen,  mehr  vorhanden,  oder  von  den  vorhandenen  der  Löschungs-Konsens
  beigebracht  ist.  »

0.19.UeberhauptabermüssendieBurgemeistcryafürsorgen,und
sich,  wenn  es  durchaus  noͤthig  ist,  durch  außerordentliche  Gehuͤlfen  dazu  in  Stand
sc,  daß  jedenfalls  im  Laufe  des  November-Monats  alle,  die  Einschreibung
n  die  Sozietaͤts-Lager-Buͤcher  vorbereitende  Geschaͤfte  geschlossen  und  die  Verhandlungen,
  soweit  es  nach  dem  Reglement  und  zu  dem  Zweck  der  ersten  Anlegung
  des  Haupt-Lagerbuchs  nöthig  ist,  noch  vor  dem  Asten  Dezember  1836.
an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  eingesandt  werden.

§.  20.  Darauf  pflichtmäßig  zu  wachen,  daß  dieses  Alles  (§.  7.  ff.)  gehörig
  zu  rechter  Zeit  geschehe,  und  damit  zugleich  auch  alle  Lager-Bücher  (Kataster)
  völlig  eingerichtet  werden,  wird  hierdurch  Unser  Ober-Präsident  namenmtlich
und  ganz  insonderheit  beauftragt;  auch  übertragen  Wir  es  vornehmlich  seiner
Fürsorge,  zu  seiner  Zeit  die  Erfällung  des  Provinzial-Feuer-Societäts-Reglements
  §.  75.  wegen  der  Etats,  §.  80.  wegen  des  Kautions-Punktes  und  K.  86.
wegen  geberier  (Verpflichtung  der  Feuer-Sogzietäts-Beamten  zu  bewirken  und
liegt  demselben  daneben  ob,  Unser  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  von
dem  Fortgange  der  Angelegenheit  bis  zur  Vollendung  ihrer  ersten  Ausführung
in  steter  Kenntniß  zu  erhalten.  #

.  21.  Wie  der  Uebertritt  des  bis  jetzt  bei  der  Nasszuischen  oder  Koblenzer
  Assekuranz  im  Verbande  stehenden  Kreises  Siegen,  Regierungs-Bezirks
Arnsberg,  zu  der  künftigen  Westphdlischen  Provinzial-Feuer-ersicherungs-Gesellschaft
  zu  bewirken  sey,  werden  Unsere  Hber=  Präsventen  der  Provinzen  Rheinland
  und  Westphalen  gemeinschaftlich  festsetzen.

(No.  1691.)  4.  22.
        <pb n="60" />
        —  48  —

6  22.  Zur  einstweiligen  Bestreitung  der  Kosten,  die  im  *  des  Jahres
  1836.  und  1837.  an  Gehalten,  welche  monatlich  und  nach  Ablauf  jedes  Monats
  auszuzahlen  sind,  an  Büreau-,  Druck=  und  Reisekosten,  sowie  an  Remunerationen
  und  andern  der  Soziet  zur  Last  fallenden  Ausgaben  auflaufen,  soll
für  die  Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Direktion  auf  deren  Antrag  durch  Perordnung
  Unsers  Ober-Präsidenten  bei  den  respectiven  Regierungs-Haupt-Kassen  ein
angemessenes  Kredit  eröffnet  und  sollen  darauf  von  der  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direkrion
  die  nöthigen  Zahlungen,  nach  besonderer  Anleitung  Unserer  Ministerien
  des  Innern  und  der  Polizei  und  der  Finanzen,  angewiesen  werden.

é.l  23.  senderet.  können  solche  Anweisungen  auch  für  den  Fall  erfolgen,
  wenn  für  die  erste  Einrichtung  der  Lager-Bücher  und  des  Archivs,  so
wie  überhaupt  zu  Bestreitung  der  bis  dahin  gehduften  Geschaste  das  etatsmdßige
  Dienst-Personal  nicht  ausreicht  und  also  Beihülse  gegen  außerordentliche
Remuneration  norhwendig  wird;  jedoch  muß  die  Nothwendigkeit  solcher  Beihülsen
  vom  Ober-Präsidenten  anerkannt  und  die  darauf  gegründete  Ausgabe
von  ihm  speziell  genehmigt  seyn.

24.  Die  nach  5.  22.  und  23.  entstehenden  Vorschüsse  Unserer  Regierungs-Haupt-Kassen
  müssen  denselben  im  Laufe  des  Jahres  1837.  zur  Hälfte
und  in  den  beiden  Jahren  1838.  und  1839.  zur  andern  Hälste  aus  dem  Feuer-Sozietäts-Gonds
  vollständig  erstattet  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  5ten  Januar  1836.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz=Frh.

  v.  Altenstein.  Graf  v.  LKottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.
Mühler.  Ancillon.  v.  Wistzleben.  v.  Rochow.
Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="61" />
        —  49  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

m  No.  4.  ——

 

(No.  1692.)  Reglement  für  die  Provinzlal=  Feuer-Sozietät  der  Provinz  Westphalen.  D.  d.
ben  5ten  Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  bei  den  in  Unsern  Staaten  fast  allgemein  verbreiteten  Feuer-Persicherungs-Sozietäten,
  vornehmlich  durch  die  Erfahrung  der  neueren  Zeiten,  mannigfache
  Mängel  und  Unvollkommenheiten  wahrgenommen.  Theils  hat  die  bisherige
  Zersplitterung  der  öffentlichen  Feuer-Versicherungs-Anstalten  in  zu  viele
kleine  und  erheblichen  Unfällen  nicht  gewachsene  Soziekäten  oft  die  Zuverlässigkeit
  und  Sicherheit  der  vertragsmäßigen  Zahlungen  und  Leistungen  an  die  Verunglückten
  erschwert  und  verletzt;  theils  haben  bisher  in  fast  allen  diesen  Sozietäten
  die  Beiträge  zu  den  Sozietäkofonds  in  sehr  großen  und  unbilligen  Mißverhältnissen
  zu  den  verschiedenen  Graden  der  Feuersgefahr,  welcher  die  einzelnen
  Theilnehmer  nach  PVerschiedenheit  der  Lage  und  Beschaffenheit  ihrer  Gebäude
  ausgesetzt  sind,  aufgebracht  werden  müssen;  und  endlich  haben  sich  die  in
den  einzelnen  bisherigen  Feuer-Sozietäts-Reglements  enthaltenen  Bestimmungen,
durch  welche  die  innern  Rechts=  und  Verwaltungs-Verhältnisse  geordnet  werden
sollen,  meistens  so  unvollständig  und  unvollkommen  gezeigt,  daß  die  Revision  und
Berichtigung  derselben  zu  einem  dringenden  Bedürfniß  geworden  ist.  Wir  haben
  daher  Allergnddigst  befohlen,  daß  das  gesammte  Feuer-Sozietckts-Wesen
einer  allgemeinen  Revision  unterworsen  werde,  und  nachdem  dieselbe  durch  Un-F.
  Staats-Ministerium  bewirkt,  durch  Unsern  Staatsrath  begutachtet,  und  Unere
  sämmtlichen  getreuen  Stände  darüber  und  über  die  besonderen  Bedürfnisse
einer  jeden  Provinz  vernommen  worden;  so  haben  Wir  in  Folge  Alles  dessen
darüber,  welche  öffentliche  Feuer-Soziekäten,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Versicherung
  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  ist,  in  Unsern  Staaten
sortan  bestehen  sollen,  Beschluß  genommen  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:

6éb  1.  Es  soll  für  die  ganze  Provinz  Westphalen,  in  derjenigen  Begrenzung,

  welche  dieselbe  als  Ober-Präsidial-Bezirk  hat,  auch  die  Stadt  Lippstadt
mit  eingeschlossen,  sortan  nur  Eine  öffentliche  Sozietät  bestehen,  deren  Zweck  auf
gegenseitige  Versicherung  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  und  in
welcher  also  diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich  übernommen  ist,  daß  sich  je-Jahrgang
  1830.  (Jo.  1692.)  H  der

All
slin

1.
gemeine
#mun.
        <pb n="62" />
        —  60  —

der  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhaͤltniß  eines  Versicherers  und  eines
Versicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  pro  rata  seiner  Versicherungs-Summe  obliegenden  Beiträgen
verhaftet  ist.  Keine  außerhalb  der  Provinz,  sey  es  im  In=  oder  Auslande,  etablirte
  auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliar-Versicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichtete
  Institution  soll  fortan  in  der  Provinz  Wirksamkeit  ausuͤben  duͤrfen.

6.  2.  Die  sämmtlichen  in  der  gedachten  Provinz  bisher  bestandenen  auf
egenseitige  Immodiliar-Wersicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichteten  Sozietäten,
"6„  mögen  für  größere  oder  kleinere  Territorien,  einzelne  Kreise,  Städte  oder
andere  Abtheilungen  bestimmt  gewesen  seyn,  sollen  ausgelöset  und  in  die  Provinzial-Sozietäkt
  verschmolzen  werden.  ·  «

Privatvereine,  welche  zu  einem  gleichen  Zwecke  bestehen  oder  errichtet
werden  möchten,  sind  in  diesen  Bestimmungen  (&amp;amp;.  1.  und  2.)  nicht  mit  begriffen,
können  jedoch  die  Rechte  moralischer  Personen  nicht  in  Anspruch  nehmen.

.  2.  b.  Dagegen  bezieht  sich  die  vorausgesprochene  Auflösung  zwar  im
Allgemeinen  auch  auf  diesenigen  etwa  bisher  bestandenen  Sozieräten,  welche  bei
Brandunfällen  sich  den  gegenseitigen  Schaden-Ersatz  nicht  in  Gelde,  sondern
durch  Naturalhülfen  an  Baufuhren,  Stroh-Lieferungen,  Baumaterialien-Lieferungen
  und  dergl.  mehr  oder  minder  vollkommen  leisten,  dergestalt,  daß  auch
diese  WVereine  in  der  Regel  Kraft  gegenwärtiger  Verordnung  erlöschen.  Wo
inzwischen,  und  soweit  die  gegenseitigen  Konventionen  dahin  gehen,  und  resp.  abgeändert
  und  neu  geschlossen  werden  möchten,

„daß  sich  die  Nachbarn  unter  einander  mit  Hülfsfuhren,  Stroh,  Holz
und  dergl.  nicht  umsonst,  sondern  gegen  Bezahlung  eines  angemessenen
  gleichförmigen  Preises  unrerstützen,  und  daß  es  in  jedem  einzelnen
  Fall  in  des  Brandbeschädigten  Wahl  steht,  von  dieser  Unterstützung
  ganz,  oder  nur  zum  Theil,  oder  gar  nicht  Gebrauch  zu
machen“,
da  sollen  dieselben  nicht  nur  neben  der  Provinzial-Feuer-Sozietät,  ohne  nachtheilige
  Folgen  beim  Eintritt  in  dieselbe  (F.  11.),  ferner  bestehen  dürfen,  sondern
es  soll  Uns  auch  in  Betracht,  daß  es  Orte  und  Zeiten  giebt,  in  welchen  Fuhren,
Stroh  und  dergl.  für  Geld  nicht  zu  haben  oder  in  übermäßigem  Preise  sind,
zum  Wohlgefallen  gereichen,  wenn  solche  ersprießliche  Vereine,  die  ihrer  Natur
nach  nur  klein  seyn  können,  sich  unter  Aufsicht  und  besonderer  Genehmigung
Unserer  Regierungen  möglichst  vervielfältigen.

Es  müssen  jedoch  die  Statuten  der  etwa  schon  bestehenden  Vereine  dieser
  Art  einer  Revision  unterworfen,  auch  die  Anordnung  getroffen  werden,  daß
ihr  Daseyn  und  ihre  Leistungen  dersenigen  Haupt-Jeuer-Versicherungs-Sozietät,
bei  welcher  die  Gebadude  versichert  stehen,  zu  gehöriger  Zeit  bekannt  werden.

6.  3.  In  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  bisherigen  Sozietäten
  abgewickelt,  imgleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in
die  neue  Provinzial-Sozietät  übernemmen  werden  sollen?  nicht  minder  von  welchem
  Zeitpunkte  ab  die  letztere  auf  den  Grund  des  gegenwärtigen  Gesets  in

Iirk--
        <pb n="63" />
        —  51  —

Wirksamkeit  treten  soll?  darüber  ist  die  ndhere  Anleitung  in  der  heute  von  Uns
vollzogenen  besonderen  Ausführungs-Verordnung  enthalten.

k.  4.  Die  Verhandlungen  Behufs  Verwaltung  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten
  in  der  Provinz  Westphalen,  die  darauf  bezügliche
Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der  Sozietäk,  die  amtlichen
  Akteste  für  die  Versicherungen  und  die  Quittungen  über  empfangene
Brand-Entschädigungs-Zahlung  aus  der  Sozietäts-Kasse  sind  vom  tarismäbigen
Stempel  und  von  Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietät  sind  diejenigen  Stempel,  deren
Bezahlung  ihr  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.

Zu  Verträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Parthei  ist  der  tarifmabige
Stempel  in  dem  halben  Bektrage,  zu  den  Neben-Eremplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften  zu  verwenden.

é.  5.  Ebenso  soll  ihr  die  Porkofreiheit  in  Absicht  aller  mit  dem  Vermerk:
  „Feuer-Sozietäts-Sache“  versehenen  und  mit  öffentlichem  Siegel
verschlossenen  Berichte,  Gelder  und  Packete  zustehen,  die  in  Feuer-Sozieräts-Angelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  hin=  und  hergesandt  werden.  Privatpersonen
  und  einzelne  Interessenten  aber  müssen  ihre  Briefe  an  die  Feuer-Sozietcks-Behörden
  frankiren,  und  kommt  ihnen  und  den  an  sie  ergehenden
unfrankirten  Antworten  die  Portofreiheit  nicht  zu  Statten.

é.  6.  Die  Sozietät  darf  zur  Persicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Ge-2.


Aufnahmeäbigkeit
  der

bäude  und  zwar  nur  solche  Gebdude  aufnehmen,  die  innerhalb  derjenigen  Ter-#eisnehmer.

ritorialgrenzen,  auf  welche  sich  ihre  Verbindung  bezieht,  belegen  sind.

é.  7.  In  dieser  Beschränkung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebäude  aller
Art,  aie  Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  zur  Aufnahme  geeignet
  sind.

4.  8.  Jedoch  sollen  Pulvermühlen,  Zuckersiedereien,  Schwefelraffinerien,
Terpemin=  und  Firniß-Fabriken,  Anstalten  zu  Fabrikation  von  Aether,  Gas,
Phosphor,  Knallsilber  und  Knallgold,  Kohlenschoppen  (bei  Hammer=  und  Hüttenwerken)
  und  Theater-Gebaude  wegen  allzugroßer  Feuergefährlichkeit  gar  nicht
aufgenommen  werden  dürfen.

6.  9.  Diese  Ausschließung  (5.  8.)  bezieht  sich  aber  nicht  auf  die  Wohngebdude
  der  Besitzer  der  Fabriken  oder  Anstalten,  oder  ihrer  Arbeiter  und
Werkleute,  insofern  dieselben  mit  den  daselbst  benannten  Gebauden  keinen  unmittelbaren
  Zusammenhang  haben.

*  10.  Jedes  Gebude  muß  einzeln,  und  also  jedes  abgesonderte  Neben=
  oder  Hintergebaude  besonders  versichert  werden.

é.  11.  Es  steht  zwar  jedem  sfrei,  seine  Gebdude  nach  Gutbefinden  auch
anderswo  als  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  gegen  Frapeieh-  zu  versichern:
  kein  Gebäude  aber,  welches  anderswo  schon  versschert  ist,  kann  bei  der

(No.  1692.)  H  2  Pro-
        <pb n="64" />
        rovinzial-Feuer-Sozietaͤt,  weder  ganz  noch  zum  Theil,  aufgenommen,  und  kein

ebaͤude,  welches  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietaͤt  bereits  versichert  ist,  darf
—  irend  eine  andere  Weise  nochmals,  es  sey  ganz  oder  zum  Theil,  verichert
  werden.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebaͤude,  dieser  Bestimmung
entgegen,  noch  anderswo  versichert  ist,  so  wird  dasselbe  nicht  allein  in  den  Katastern
  der  Provinzial-Feuer-Sodzietaͤt  sofort  geloͤscht,  sondern  es  ist  auch  der
Eigenthuͤmer  im  Fall  eines  Brandungluͤcks  der  ihm  sonst  aus  derselben  zukommenden
  Brandverguͤtung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verbindlichkeit  zu
allen  Feuer-Kassen-Beiträgen  bis  zum  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Ausschließung
  erfolgt,  eine  Ab&amp;amp;derung  erleidet;  und  die  Sozietäk  ist  überdem  verpflichtet,
  den  Fall  zur  näheren  Bestimmung  darüber,  ob  Grund  zur  Kriminal-Untersuchung
  wegen  intendirten  Betruges  vorhanden  sey?  dem  kompetenten  Gerichte
  von  Amtswegen  anzuzeigen.

Der  8.  47F.  findet  jedoch  auch  auf  diesen  Fall  Anwendung.

6é  12.  Auch  soll  Jedermann,  welcher  seine  Gebdude  anderswo,  als  bei
der  Provinzial-Feuer-Soziett  versichern  läßt  oder  hat  versschern  lassen,  verpflichtet
  seyn,  solches  mit  Benennung  der  genommenen,  nur  nach  &amp;amp;.  17.  zulädssigen
  Versicherungs-Summe,  binnen  längstens  vierzehn  Tagen  bei  Fünf  Thaler
Ordnungsstrase,  derjenigen  Provinzial-Feuer-Sozietäkt,  welcher  der  Persicherte
mit  eben  diesen  Gebäuden  beizutreten  befugt  gewesen  wäre,  entweder  unmirtelbar
  oder  durch  Vermittelung  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen.  Diese  Anzeige  muß
auch  in  Hinsicht  derjenigen  Gebäude,  welche  sich  bei  Eröffiung  der  neuen  Provinzial-Sozietäkkt
  anderswo  bereits  versichert  befinden,  bei  gleicher  Strafe  innerhalb
  sechs  Wochen  nachgeholt,  und  von  der  Provinzital-Sozietät  in  allen  einzelnen
  Fällen,  wo  sie  es  nörhig  findet,  die  Zulässigkeit  der  Versicherung  nach
.  17b.  geprüft  werden.

necklius:  6.  13.  Im  Allgemeinen  besteht  für  die  Besitzer  von  Gebduden  keine
Mheteitder  Zwangopflicht,  ihre  Gebäude  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  sondern  es  hänge
solches  von  ihrem  sreien  Emschlusse  ab;  wie  es  in  dieser  Beziehung  bei  der  ersten
  Uebertragung  der  in  den  bisherigen  Sozietäten  versicherten  Gebdude-Besitzer
in  die  neue  Provinzial-Sozietät  zu  halten,  darüber  ist  in  der  Ausführungs-Verordnung

  vom  heutigen  Tage  das  Weitere  verordnet.

6é  14.  Indessen  soll  fortan  jeder  Hypothekgldubiger,  für  dessen  Forderung

  ein  bei  der  Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozictät  versichertes  Gebaude
verhaftet  ist,  wofern  er  sich  solches  ausbedungen  hat  oder  des  Schuldners  ausdrückliche
  Einwilligung  dazu  beibringt,  berechtigt  seyn,  sein  Hppothekenrecht  im
Feuer-Sozietäts-Kataster  vermerken  zu  lassen;  und  es  ist  alsdann  die  das  Katasier
  führende  Behörde  nicht  allein  zu  diesem  Vermerk,  sondern  auch  dazu  verpflichtet,
  die  geschehene  Eintragung  desselben  auf  dem  Schuldinstrument  selbst  zu
bescheinigen  Ein  solcher  Vermerk  kann  alsdann  nicht  anders  gelöscht  werden,
als  wenn  der  Beweis  über  geschehene  Tilgung  der  Schuld  oder  die  ausdrückliche
  Einwilligung  des  Gläubigers  beigebracht  wird,  und  bis  dahin  ist  in  Beziehung
  auf  ein  also  verpfändetes  Gebude  kein  Austritt  aus  der  Probinzigl-Ferer-
        <pb n="65" />
        —  63  —

Versicherungs-Sozietaͤt  zulaͤssig.  Vermerke  dieser  Art  sollen  zugleich  sekretirt,
und  die  Kataster  duͤrfen  demnach  nur  bocchen  Personen  vorgelegt  werden,  welche
ein  Interesse  zur  Einsicht  nachweisen  können.

In  Bezug  auf  solche  Gebqude,  zu  deren  Wersicherung  gegen  Feuersgefahr
bei  der  behörigen  Feuer-Sozietät  bisher,  d.  h.  bis  zu  deren  Uebertragung  in  die
neue  Provinzial-Geuer-Versicherungs-Sozietät,  eine  Verpflichtung  bestanden  hat,
oll  jeder  Hypothek-Gldubiger,  dessen  Realforderung  zur  Zeit  dieser  Uebertragung

stand,  als  in  vorstehender  Art  vermerkt,  betrachtet  werden:  wie  sein  desfallsig
  Recht  sicher  zu  stellen,  ist  in  der  Ausfuͤhrungs-Verordnung  vom  heutigen
age  naͤher  bestimmt.

Ingleichen  soll,  wenn  Hebungen  oder  Leistungen  aus  einem  vormaligen
oder  noch  bestehenden  gutsherrlichen  Verhältmisse  auf  einem  Grundstücke  lasten,
der  Berechtigte  befugt  seyn,  von  dem  Verpflichteten  die  Wersicherung  seiner  darauf
  befindlichen  Gebdude  gegen  Feuersgefahr  in  dem  Maaße  zu  verlangen,  als
solches  zur  Deckung  der  dem  Berechtigten  zuständigen  Hebungen  oder  Leistungen
erforderlich  ist;  auch  steht  dem  Erbverpächter  gegen  den  Erbpächter  eine  gleiche
Befugniß  alsdann  zu,  wenn  der  letztere  bisher  verpflichtet  gewesen,  die  Feuer-Sozietäts-Beiträge
  zu  bezahlen.

Endlich  behalt  es,  wo  die  Gesetze  in  gewissen  Fällen  (z.  B.  bei  Fideikommissen)
  oder  wo  schon  bestehende  oder  künftige  Verträge  die  Verpflichtung
zur  Persicherung  gegen  Feuersgefahr  begründen,  uberall  dabei  sein  Bewenden.

15.  Der  Eintrikt  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängigen  rechrli-  Zeit  be-  Einchen
  Wirkungen  fndet  regelmätzig,  und  wenn  nicht  ein  anderes  ausdrücklich  in  und  Austitts.
Antrag  gebracht  wird,  nur  Einmal  jährlich,  ndmlich  mit  dem  Tagesbeginn  des

ersten  Januar  jeden  Jahres  statt.  Doch  ist  der  Eintritt  auch  im  Laufe  des  Jahres

  zu  jeder  Zeit  verstattet,  wenn  darum  unter  der  ausdrücklichen  Verpfiichtung,

alle  Beiträge  für  das  ganze  Jahr,  sowohl  die  ordentlichen  als  die  außerordentlichen,

  entrichten  zu  wollen,  nachgesucht  wird;  die  rechtliche  Wirkung  des  Vertrags

  beginnt  in  diesem  Fall  mit  der  Anfangsstunde  dessenigen  Tages,  von  welchem

  das  Genehmigungs-Reskript  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion

(6.77.)  datirt  ist.  Der  Austritt  aus  der  Sozietät,  so  wie  jede  Erhöhung  und
Heruntersetzung  der  Versicherungs-Summen,  soweit  solche  sonsten  zulässig  ist,

(N.  14.  und  27.),  findet  nur  Einmal  jährlich,  nämlich  mit  dem  Ablauf  des  letzten

  Dezembertages  statt.

6  16.  Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Hoͤbe  der  Ver-Theile
  des  versicherten  Gebaͤudes,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschädigt  Eerunz“-werden
  koͤnnen,  niemals  uͤbersteigen.

é.  17.  Mit  Beobachtung  dieser  Beschränkung  (§.  16.)  hängt  aber  die
Bestimmung  der  Summe,  auf  welche  ein  Gebaude-Besitzer  bei  der  Sozietät  Versicherung
  nehmen  will,  von  ihm  selbst  ab;  nur  muß  diese  Summe  in  Beträgen,
die  durch  die  Zahl  Zehen  theilbar  sind,  abgerundet  und  in  Preußischem  Kourant=Werth
  ausgedrückt  seyn.

é  17  b.  Der  im  5.  16.  angeordneten  Beschränkung  ist  sortan  auch  je-(No.
  1692)  der,
        <pb n="66" />
        —  54  —

der,  der  seine  Gebaͤude  anderswo,  als  bei  ber  Provinzial-Feuer-Sozietaͤt  versichern
  laͤßt,  unterworfen,  dergestalt,  daß  jede  höhere  Versicherung  unzulaͤssig  ist.

Die  Feststellung  der  hoͤchsten  zulaͤssigen  Versicherungs-Summe  muß  eventuell
  nach  denselben  Grundsaͤtzen  und  in  derselben  Form,  wie  im  Fall  einer  Assoziation
  bei  der  Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietaͤt,  erfolgen.

6b.  18.  Die  Feststellung  des  gemeinen  Werths  (6.  16.)  nach  den  im
5.  22.  ndher  bezeichneten  Gesichtspunkten  geschieht  auf  Kosten  der  Soieet  durch
eine  Abschätzungs-Kommission,  welche  aus  zwei  vereideten  Sachverständigen  besteht,
  wozu  nur  unbescholtene  Männer  ausgewählt  werden  dürfen,  und  von  wel-#½n
  Fepisstens  Einer  stets  ein  Bauwerkmeister  (Maurer  oder  Zimmermann)
eyn  muß.

6  19.  Diesen  liegt  zunadchst  ob,  eine  genaue  Beschreibung  der  zu  jedem
einzelnen  Gehöft  gehsrigen  Gebaude  nach  dem  unter  A.  hier  beigefügten  Muster

ßabzufassen  und  zu  vollziehen.

6.  20.  Diese  Beschreibung  muß  sodann  von  der  Ortsobrigkeit  pflchtmäßig
  dahin  bescheinigt  werden,  daß  dieselbe  nichts  enthalte,  was  ihr,  der  Orts-Behörde,
  als  wahrheitswidrig  bekannt  wäre.

(.  21.  Endlich  hat  die  Abschätzungs-Kommission  die  Werthtare  selbst
nach  dem  unter  B.  hier  beigefügten  Muster,  wozu,  in  Zusammenfassung  mit  dem
Muster  A.  (5.  19.),  gedruckte  Schemac  auf  Kosten  der  Sozietckt  gratis  verabreicht
  werden,  abzufassen.

6.  22.  Bei  dieser  Tare  ist  der  Gesichtspunkt  festzuhalten,  daß  dadurch,
mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Materialienpreise,  der  dermalige  Werth  der  in
dem  Gebaude  enthaltenen  Bau-Materialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde;
die  als  nicht  verbrennlich  anzunehmenden  Grundmauern  bleiben  dabei  außer
Anschlag.

(.  23.  Diese  den  Werth  in  Preußischem  Kourant  ausdrückenden  Taxen  sind
in  doppelter  Ausfertigung  von  den  Taxatoren  zu  vollziehen  und  deren  Umerschrift
von  der  Ortsbehörde  zu  beglaubigen.

6é.  24.  Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  ausgehenden  Bestimmung
  der  Gersicherungssumme,  als  bei  der  Taxirung  ist  auch  noch  darauf  zu
achten,  daß,  wenn  der  Eigenthümer  des  Gebadudes  etwa  freies  Bauholz  zu  fordern
  Befugniß  hat,  der  Werth  desselben  außer  Anschlag  bleibe.  Dagegen  ist
derjenige,  welcher  das  freie  Bauholz  zu  liefern  verpflichtet  ist,  zu  jeder  Zeit  berechtigk,
  solches  besonders  zu  versichern;  dies  darf  jedoch  nur  bei  derselben  Versicherungs-Anstalt
  geschehen,  bei  welcher  das  Gebäude  selbst  afsoziirt  is.

6  25.  Uebrigens  können  so  wenig  die  Versicherungssummen,  als  die
bloß  lun  Zweck  der  Feuer-Versscherung  ausgenommenen  Taren  jemals  zur  Grundlage
  bei  öffentlichen  oder  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  angewendek,  und  überaupt
  wider  den  Willen  der  Gebaudebesitzer  jemals  zu  andern  fremdartigen
wecken  benutzt  werden.

.  26.  Regelmähige  periodische  Revisionen  der  Versicherungssummen  oder
Taxen,  um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des  Werths
der
        <pb n="67" />
        der  versicherten  Gebdude  im  Aug  zu  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich;  die
Sozietät  hat  aber  jederzeit  das  Recht,  solche  Revisionen  allgemein  oder  einzeln
auf  ihre  Kosten  vornehmen,  neue  Beschreibungen  beibringen,  und,  Falls  sich  der
Eigenthümer  der  von  der  Sozietät  für  nsthig  erachteten  Herabsetzung  der  Versicherungs-Summe
  weigert,  eine  Tare  aufnehmen,  und  dadurch  das  Maximum
der  versicherungsfähig  bleibenden  Summe  seststellen  zu  lassen.  Namentlich  sind
alle  mit  den  Wiruer.  Gozietsts  olngelegenheiatn  beauftragten  Beamten  verpfichtet,
beim  Verfall  der  Gebäude,  zumal  solcher,  deren  Werth  nach  der  Erfahrung
schnell  abzunehmen  pflegt;  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die
Versicherungs-Summe  niemals  den  wirklich  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten
  Gegenstände  merklich  übersteige.

éb  27.  In  der  Regel  kann  Jeder  die  bisherige  Versicherungssumme  bis

zu  dem  zulässigen  Maximum  erhöhen,  oder  auch  bis  zu  einem  willkührlichen  Min-6.


Erböhung  u.

Herunterse#=zung
  der  Vers.

derbetrage  heruntersetzen  lassen.  Jedoch  findet  in  den  Fällen  des  #.  14.  auch  cherungssuche.

die  Heruncersetzung  der  Versicherungs-Summe  ohne  die  ausdrückliche  Einwilliung

  der  dort  bezeichneten  Hypothekgläubiger  oder  den  Nachweis  der  geschebenen
  Tilgung  ihrer  Forderungen  nicht  statt:  und  eben  so  ist  die  Befugniß  zu
einer  solchen  Heruntersetzung,  in  Rücksicht  auf  die  andern  im  9.  14.  erwähnten
Nealberechtigten,  nach  Maaßgabe  der  daselbst  festgestellten  Werpflichtungen  beschränkt.
  Derjenigen  nothwendigen  Heruntersetzung  der  Persicherungssumme,
welche  daraus  solgt,  daß  etwa  der  Werth  des  durch  Feuer  zerstörbaren  oder
unbrauchbar  zu  machenden  Theils  des  versicherten  Gebaudes,  oder  das  darnach
oder  sonst  zuldssige  Marimum  nicht  mehr  die  Höhe  der  bisherigen  Versicherungs-Summe
  erreicht,  mut  sich  aber  ein  Jeder  unterwerfen,  und  es  stehr  dagegen
  also  auch  den  Hypothekgldubigern  und  sonstigen  Interessenten  kein  Widerspruchsrecht
  zu;  jedoch  soll  davon  denjenigen  Hypothekgläubigern,  die  im  Kataster
  vermerkt  sind,  von  Amtswegen  Kenntniß  gegeben  werden.

4.  28.  Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozietät  zu  leistenden  Beiträge  neiicge  der

werden  in  ordentliche  und  außerordentliche  unterschieden,  die  beide  gleichmäßig

Interessenten,
u.  deren  Klaszu

  Bestreitung  aller  Ausgaben  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  bestimmt  sind.  ßflfatien.

Die  ordentlichen  Beiträge  werden  nach  gewissen  Prozenten  der  für  denjenigen
  Zeitraum,  auf  welchen  die  Beiträge  sich  beziehen,  katastrirten  Bersicherungs-Summen
  (6.  30.  u.  ff.)  dem  muthmaßlichen  alljährlichen  Bedarf  gemäß
abgemessen  und  ein  für  allemal  festgestellt,  und  müssen  ohne  besondere  Ausschreibung
  eingezahlt  werden:  den  außerordentlichen  Beiträgen  aber,  welche  nur
von  Zeit  zu  Zeit  eintreten  können,  um  zu  decken,  was  etwa  an  dem  werklichen
Bedarf  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  zu  Bestreitung  der  vorkommenden
Brandvergütungen  und  sonstigen  Obliegenheiten,  nach  Abrechnung  der  Summe
der  ordentlichen  Beiträge,  noch  sehlen  möchte,  muß  jedesmal  ein  förmliches  Ausschreiben
  vorhergehen.  Jeder  außerordentliche  Beitrag  ist  übrigens  auf  ein  leicht
zu  berechnendes  Verhältniß  zu  dem  ordentlichen  Beitrag  (z.  B.  die  Hälfte,  ein
Drittheil,  oder  aber  das  anderthalbfache,  doppelte  desselben)  festzusetzen.

29.  Die  Einzahlung  des  ordentlichen  Beitrags  erfolgt  in  der  Regel
in  Einer  Summe  für  den  ganzen  Jahresbedarf  im  Laufe  des  ersten  Quarrals:
(No.  1692.)  jedoch
        <pb n="68" />
        —  56  —

jedoch  steht  es  der  Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion  zu,  einzelnen  Debenten
ganz  oder  theilweise  bis  auf  drei  Monate  Ausstand  p  gewaͤhren,  und  darnach
andere  Zahlungstermine  zu  setzen.  Die  nach  Ablauf  resp.  des  ersten  Quartals
oder  der  anderweitig  nachgelassenen  Fristen  verbliebenen  Rückstände  werden  in
gleicher  Art,  wie  die  öffentlichen  Steuern,  exekutivisch  beigetrieben.  Für  jeden
auperordentlichen  Beitrag  wird  der  dußerste  Einzahlungstermin  in  dem  Ausreben
  besonders  bestimmt,  und  die  nach  dessen  Ablauf  verbliebenen  Rücknde
  werden  in  gleicher  Art  erekutivisch  eingezogen.

5.  30.  Die  Summe  des  ordentlichen  Beitrags  bestimmt  sich  für  jedes
versicherte  Gebude  nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheir,
Lage  und  Benutzung,  und  dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit
  gehsrt.  Es  sollen  nämlich  in  der  Provinzial-Feuer-Persicherungs-=Sozietät
  der  Provinz  Westphalen  sieben  Klassen  stattfinden,  und  es  gehören:

zur  ersten  Klasse  isolirte  massive  Gebäude,  worin  sich  keine  Feuerstätte  befindet,
  und  die  nicht  zu  Aufbewahrung  feuergefährlicher  Materialien

dienen;

zur  zweiten  Klasse  isolirte  massive  Wohngebaude;  desgleichen  sowohl
isolirte  halbmassive,  als  auch  nicht-isolirte  massive  Gebaäude,  wenn  die
einen,  wie  die  andern  weder  Feuerstaitten  enthalten,  noch  zu  Aufbewahrung
  feuergefährlicher  Materialien  dienen;

zur  dritten  Klasse  isolirte  massive  Gebdude  mit  geringfeuergefährlichen
Gewerbe-Anlagen;  serner  isolirte  halbmassive  und  nicht-isolirte  massive
Wohngebäude;  desgleichen  isolirte  nicht=  massive  oder  nicht=  isolirte
halbmassive  Gebdude,  welche  weder  Feuerstätten  enthalten,  noch  zu
Aufbewahrung  feuergefährlichen  Materialien  dienen;

zur  vierten  Klasse  isolirte  massive  Gebdude  mit  sehr  feuergefährlichen,
und  isolirte  halbmassive  Gebäude  mit  gering-feuergefährlichen  Gewerbe=Anlagen,
  ferner  isolirte  nicht=  massive  und  nicht=  isolirte  halbmassive
Wohngebude;  desgleichen  nicht-isolirte  und  zugleich  nicht  masse  Gebdude,
  welche  weder  Feuerstätten  enthalten,  noch  zu  Aufbewahrung
feuergefährlicher  Materialien  dienen;

zur  fünften  Klasse  isolirte  halbmassive  und  nichtk-isolirte  masstve  Gebaqude
mit  sehr  feuergefährlichen,  deegleichen  isolirte  nicht-massive  und  nichtisolirte
  halb-masstve  mit  geringfeuergefährlichen  Gewerbe-Anlagen;  und
nicht-isolirte  nicht-massive  Wohngebdude;

zur  sechsten  Klasse  isolirte  nicht-massive,  und  nicht-isolirte  halb-massive
Gebäude  mit  sehr  feuergefährlichen,  desgleichen  nicht-isolirte  nicht-massive
  Gebdude,  mit  gering-feuergefährlichen  Gewerbe-Anlagen;  endlich

zur  siebenten  Klasse  nicht-isolirte  nicht-massive  Gebgude  mit  sehr  feuergefährlichen
  Gewerbe-Anlagen.

6.  31.  a.  Unter  massiven  Gebäuden  werden  hier  diesenigen  verstanden,
welche  steinerne  oder  feuerfeste  Umfassungswände  und  eine  Bedachung  von  Ziegeln,
  Lehmschindeln,  Schiefer,  Steinen  oder  Metall  haben;  jedoch  auch  noch  diesenigen
  darunter  mitbegrisfen,  deren  Umfassungswände  zu  höchstens  einem  Wiertheil
        <pb n="69" />
        —  57  —

theil  ihres  Gesammtflaͤchenraums  (oder  weniger)  aus  ausgemauertem  Fachwerk
bestehen,  wenn  der  Ueberrest  der  Umfassung  ganz  massiv  und  zugleich  das  Dach
ganz  ohne  Strohdocken  ist.  Als  nicht-massive  Gebaͤude  werden  hier  alle  diejenigen
  betrachtet,  welche  mit  Stroh,  Rohr,  Holzspaͤnen  oder  einem  aͤhnlichen
feuergefaͤhrlichen  Material  ganz  oder  theilweise  gedeckt  oder  bekleidet  sind,  sie
moͤgen  uͤbrigens  gebaut  seyn,  wie  sie  wollen.  Für  halb-massiv  gelten  dann
alle  Gebäude,  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  weder  den  massiven  noch
den  nicht-massiven  beizuzählen  sind.

Ueberall  aber  werden  Gebaude,  die  in  ununterbrochenem  Zusammenhang
erbaut  unter  Einem  Dache  liegen,  als  ein  Ganzes  behandelt  und  nach  demsjenigen
  Theil,  welcher  der  Feuergefährlichste  ist,  karakterisirt.

6.  31b.  Isolirt  heißen  die  nicht-massiven  Gebqude  nur,  wenn  sie
zwölf  Ruthen  oder  mehr,  die  massiven  und  halb=  massiven  aber  schon,  wenn  sie
fünf  Ruthen  oder  mehr  von  den  nächsten  Gebäuden  entfernt  liegen.  Gebäude,
die  zu  einer  und  derselben  Wirthschaft  gehhren,  die  sogenannten  Einlieger=  und
Heuerlings-Wohnungen  mit  eingeschlossen,  werden  bei  dieser  Bestimmung  als
Ein  Ganzes  betrachtet,  so  daß  ihre  Lage  und  Zusammenhang  untereinander  in
größerer,  oder  der  oben  bemerkten  Nähe  den  Begriff  der  Isolirung  nicht  aufhebt.

§  32a.  Zu  den  sehr  feuergefährlichen  Gewerbe-Anlagen  gehören
Cichorienfabriken,  Soda-,  Blausdure=  und  Holzsaäure-Fabriken,  Spiegel-Fabriken,
Woll=  und  Baumwollen-Spinnereien,  Theeröfen,  Brennereien  und  Destillir-Anstalten
  aller  Art,  Apotheken  und  Laboratorien,  Flachs=  und  Hanf-Brakemühlen
und  Darren  aller  Art:  dagegen  werden  Schmelz=  und  Hammerwerke  aller  Art,
Stück=  und  Glockengießereien,  Schmieden  aller  Art,  Salzsiedereien,  Dampfmaschiaen,
  Ziegelösen,  Tôöpfereien,  Oelmühlen,  Windmühlen  aller  Art,  gewerbweise
etriebene  Bäckereien,  Seifensiedereien,  Lichtgießereien,  Papierfabriken  und  Glashütten
  für  gering  seuergefährliche  Gewerbe-Anlagen  geachtet.

«  s.32b.DerBegriffderfeuergefckbrlichenMaterialienwird
dadurch  erkennbar,  daß  Heu  und  Stroh  und  Alles,  was  in  gleichem  oder  hoͤ-herem
  Maaß  feuergefaͤhrlich  ist,  dazu  gehoͤrt.  Sonst  aber  werden  Stuͤlle,
Scheunen,  Wirthschafts-Gebaͤude,  Wasser-Korn-Muͤhlen  und  uͤberhaupt  alle
Bauwerke,  welche  nicht  zu  den  8.  32.  a.  bezeichneten  Gewerbe-Anlagen  gehoͤ-ren,
  den  Wohngebaͤuden  gleich  geachtet.

.  33a.  Hiernach  hat  uͤber  die  Klasse,  in  welche  ein  zur  Versicherung
angemeldetes  Gebaͤude  gestellt  werden  soll,  auf  das  Gutachten  des  Burgemeisters
  (welchem  eventuell  der  Kreis-Landrath  seine  Bemerkungen  beifuͤgen  kann,
77.  79.)  die  Provinzial-Feuer-Sozietät  zu  bestimmen.  Der  Burgemeister

at  dem  Eigenhümer  das  Resultat  seines  Gutachtens  sogleich,  damit  der  letztere,

  wenn  er  es  nöthig  findet,  seine  Rechte  bei  der  Provinzial-Direktion  vor
deren  Entscheidung  nadher  ausführen  könne,  hiernächst  aber  auch  die  Entscheidung
der  Provinzial-Direktion  bekannt  zu  machen.

Bei  dieser  Begutachtung  und  resp.  Entscheidung  dient  die  von  dem  Gebäude
  beigebrachte  Beschreibung  zur  Grundlage,  und  wenn  erwa  diese  wider
Vermuthen  über  irgend  einen  wesemlichen  Umstand  nicht  hinlängliche  Auskunft

Jabrgang  1810.  (Fo.  1692.)  J  gaͤbe,
        <pb n="70" />
        8
Bauliche
Beräuderungen
  wäbrend
der  Versicherungsseit.


—  569  —

gäbe,  so  kann  solche  von  dem  Eigenthümer  selbst,  oder  von  dem  Burgemeister,
oder  sonst  nach  Gutsinden  auf  dem  kürzesten  Wege  erfordert  werden.

(.  33b.  Ist  der  Eigenchümer  mit  der  Bestimmung  der  Provinzial-Direktion
  zufrieden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.  Will  er  sich  derselben
aber  nicht  unterwerfen,  so  steht  ihm  nach  seiner  Wahl  (§.  107.)  der  Weg  des
Rekurses,  oder  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu.

6.  33c.  Die  Bestimmung  der  Provinzial-Direktion  gilt  aber  jedenfalls
einstweilen  dergestalt,  daß  ein  davon  abweichendes  Resultat  des  Rekurs=  oder
respektiven  schiederichterlichen  Verfahrens  erst  von  dem  nächsten  nach  Beendiung
  desselben  eintretenden  ordentlichen  Eintrittstermin  ab  (§5.  15.),  in  Wirkamkeit
  tritt.  Dem  Eigenthümer  bleibt  jedoch  unbenommen,  bis  zu  eben  diesem
Zeitpunkt  von  der  Versicherung  ganz  abzustehen.

6  34.  Der  ordentliche  Beitrag  wird  hiermit  für  jede  Jahresrate

in  der  ersten  Klasse  auf  einen  Silbergroschen,
in  der  zweiten  Klasse  auf  Zwei  Silbergroschen,
in  der  dritten  Kose  auf  Drei  Silbergroschen,
in  der  vierten  Klasse  auf  Vier  Silbergroschen,

in  der  fünften  Klasse  auf  Fünf  Silbergroschen,

in  der  sechsten  Klasse  auf  Sechs  Silbergroschen,  und
in  der  siebenten  Klasse  auf  Sieben  Silbergroschen

von  jedem  Einhundere  Thaler  Versicherungswerth  bestimmt.

6  35.  Die  vorbestimmte  Klassen-Eintheilung  und  das  Beitrags-Werhäleniß
  der  verschiedenen  Klassen  sollen  von  zehn  zu  zehn  Jahren,  vom  Zeitpunke
der  Eröffnung  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  an  gerechnet,  mit  Hülfe  der  inzwischen
  gesammelten  Erfahrungen  einer  neuen  Prüfung  durch  den  Provinzial-Landtag,
  und  das  Resultat  derselben  Unserer  Genehmigung  unterworfen  werden.  Für
die  erste  dieser  zehnjährigen  Perioden  wird  ausnahmweise  bestimmt,  daß  schon
nach  den  ersten  fünf  Jahren  eine  solche  Revision  stattfinden  soll,  und  dabei
für  die  nächstfolgenden  fünf  Jahre  auf  dem  vorbezeichneten  Wege  eine  etwa  als
nöthig  oder  nützlich  anerkannte  Abänderung  getroffen  werden  kann.

6.  36.  Wenn  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude
eine  Veränderung  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die  Feuersgefahr  in  dem
Maabe  erhöht,  daß  socche  grundsätzlich  die  WVersetzung  des  versscherten  Gebdudes
in  eine  andere,  zu  höheren  Beitragen  verpflichtete  Klasse  nach  sich  ziehen  würde:
so  ist  der  Versicherte  verpflichtet,  dem  Burgemeister  binnen  Monakofrist  davon
Anzeige  zu  machen,  und  sich  der  aus  den  getroffenen  baulichen  Abänderungen
reglementsmäßig  etwa  folgenden  Beitrags-Erhöhung  zu  unterwersen.  Der  Burgemeister
  hat  über  diese  Anzeige  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

é.  37.  Wird  die  Anzeige  nicht  in  Monatsfrist  geleistet,  so  muß  der
Versicherte  den  vierfachen  Betrag  der  Differenz  zwischen  den  geringeren  Beinrdgen,
  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren,  welche  er  hätte  entrichten  müssen,
  als  Strafe  zur  Provinzial-Feuer-Sozieräkts-Kasse  einzahlen.

 

i

.  38.
        <pb n="71" />
        —  59  —

6.  38.  Dieser  Strafbeitrag  wird  von  dem  Anfange  des  Jahres  an,  in
welchem  die  Anzeige  härte  gemacht  werden  sollen,  bis  zu  Ende  des  Jahres,  in
welchem  dieselbe  nachträglich  gemacht  oder  anderweitig  die  Entdeckung  der  vorgenommenen
  PVeränderung  erfolgt  ist,  jedoch  nicht  über  den  Zeitraum  von  fün
Jahren  hinaus,  berechnet.

4.  39.  Dagegen  wird  zwar  die  durch  die  Veränderung  erhöhete  Feuersgefahr
  von  der  Sozierdt  von  Anfang  an  mit  übernommen:  es  muß  aber,  wo
eine  Versetzung  des  Gebdudes  in  eine  andere  zu  höheren  Beiträgen  verpflichtete
Klasse  eintritt,  der  höhere  Beitrag  vom  Anfange  des  Jahres  an,  in  welchem
die  Verduderung  stattgefunden  hat,  noch  außer  den  Straf-Beindgen  (§6.  37.
und  38.)  geleistet  werden.  -

§.40.EinerförmlichenAbfchätzungdeöSchavms,welcherineinem  Abs-IschabeiderFeuer-SozietätversichertcnGebäudedurchBrandentstandenist,bedarfW-T-Ik·s

es  nur,  wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen,  und  das  Gebaͤude  nicht  voͤllig
abgebrannt  oder  zerstoͤrt,  also  ein  vollstaͤndiger  Neubau  nicht  erforderlich  ist.

6.  41.  Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  das  Verhaͤltniß  zwischen  demsenigen
  Theil  des  von  der  Feuer--Sozietaͤt  versicherten  Bauwerths,  welcher  durch
das  Feuer  und  bei  dessen  Daͤmpfung  vernichtet,  und  demjenigen,  welcher  in
einem  brauchbaren  Zustande  geblieben  ist,  festzustellen.

.  42.  Sie  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr
  auf  die  vernichtete  Quote  des  ganzen  versicherten  Objekts  gerichtet,  mithin
dadurch  ausgesprochen,  welcher  aliquote  Theil  des  Werths,  nach  dem  im  8.  22.
aufgestellten  Gesichtspunkt  beurtheilt,  vernichtet  worden.

.43.  Dabei  dient  die  der  Versicherung  zum  Grunde  liegende  Beschreibung
  (6.  19.)  und  Tare  (§.  21.  ff.)  des  abgebrannten  Gebaͤudes  zur  Grundlage,
und  bleibt  nach  den  Umständen  vorbehalten,  die  etwa  mangelhaften  Notizen  durch
den  Augenschein,  durch  Zeugen  oder  sonst  zu  vervolsständigen.

44.  Sovwie  ein  Feuerschaden  eingetreten  ist,  musi  baldmsglichst  und
längstens  innerhalb  acht  Tagen  nach  der  vom  Brande  erhaltenen  Nachricht  eine
Besichtigung  des  Schadens  durch  den  Kreis-Landrath  erfolgen.  Ueberzeugt  sich
derselbe,  daß  ein  Totalschaden  vorliege,  so  hat  derselbe,  bloß  unter  Zuziehung
der  Orks-Polizei-Behörde,  an  Ort  und  Stelle  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
wodurch  dieses  Resultat  festgestellt  wird.  Handelt  es  sich  aber  von  einer  partiellen
  Beschädigung,  so  muß  von  ihm  bei  der  Schadenbesichtigung  außerdem
noch  die  Abschätzungs-Kommission  (§.  18.  ff.)  zugezogen,  und  von  lesterer,  nachdem
  solche  mit  dem  Gesichtspunkt,  wonach  ihr  sachkundiges  Urtheil  begehrt  wird,
genau  bekannt  gemacht  worden,  die  Abschäátzung  der  Schadenquote  sogleich  an
Ort  und  Stelle  vorgenommen  und  zum  Protokoll  erklärt  werden.  In  beiden
Salen  ist  auch  der  Beschädigte  selbst  bei  der  Verhandlung  zuzuziehen,  und  mit
einer  Erklärung  zum  Protokoll  zu  vernehmen.

é.  45.  Bei  dieser  Verhandlung  muß  zugleich  von  Amtswegen  Alles,  was
über  die  Emstehung  und  erste  Entdeckung  des  Feuers,  dessen  Ausbreitung,  die
(No.  1602)  J  2  Däm-
        <pb n="72" />
        0.
Ausjahlung
der  Braͤndschaden-
  Bergiln-Berg


tungsgelder.

—  60  —

Dämpfung  desselben,  die  zuerst  angekommenen  Sprützen  und  andere  Löschungshülfen
  und  über  sonstige  die  Soziett  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Reglements
  angehende  Gegenstände  bekannt  ist,  geschichtlich  zu  Protokoll  verzeichner,
und  jeder  durch  den  Brand  Beschädigte  darüber,  ob,  wo  und  wie  hoch  er  —
sey  es  sein  Immobiliar=  oder  sein  Mobiliar-WVermögen  —  gegen  Feuer  versichert
  habe?  umständlich  vernommen  werden.  Die  bei  der  ganzen  DVerhandlung
etwa  vorkommenden  Kosten  übernimmt  die  Sozietät.

46.  Die  Brandschaden-Vergütung  wird  ft#.  alle  Beschädigung  des
versicherten  Gebdudes  durch  Feuer  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund

der  Entstehung  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder

Muthwillen,  darin  einen  Unterschied  macht.

6.  47.  Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Wersicherten  selbst  vorsätzlich
verursacht,  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem
Dritten  angelegt  wird,  so  fällt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung
der  Brandschaden-Vergütung  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte
  das  Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten
  werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  deselben
  wider  ihn  die  Kriminal-Untersuchung  eröffnet  worden.  In  diesem  Fall
angt  es  von  dem  Ausfall  des  Urtels  ab,  ob  die  Brandschaden-Vergütung
definitiv  wegsällt,  oder  nach  rechtskraftig  entschiedener  Sache  nachzuholen  ist.
Wird  nämlich  der  Versicherte  gänzlich  oder  vorldufig  freigesprochen,  so  muß  die
Nachzahlung  erfolgen;  im  Fall  einer  Verurtheilung  aber  ist  die  Sozietät  dazu
nicht  verpflichtet.

6,  47b.  Hasten  auf  dem  abgebrannten  Gebäude  solche  Hypothekschulden,
die  nach  6.  14.  beim  Kataster  gehbèrig  vermerkt  sind,  so  soll  gleichwohl,  vorausgesetzt,
  daß  vorab  die  sonstige  Insolvenz  des  Schuldners  vollständig  nachgewiesen
  ist,  auch  in  dem  Fall  des  §.  47.  die  Sozietät  den  Gläubigern  für  das  Kapital,
  nicht  aber  für  die  Zinsen,  in  so  weit  gerecht  werden,  als  solches  ohne
den  Eintritt  des  Verbrechens  ihres  Schuldners  hätte  geschehen  müssen.

6.  48.  Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Bersehen  des  Versicherten
  selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von
seinem  Gesinde,  oder  von  seinen  Hauöêgenossen  verursacht  worden:  so  darf  deshalb
  die  Jahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozictät  nicht  verweigert
  oder  vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen
der  Civii-Anspruch  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  so  weit
vorbehalten,  als  dem  Versicherten  ersten  Falls  in  seinen  eignen  Handlungen,  andern
  Falls  in  der  hausväterlichen  Veaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen,  eine
grobe  Verschuldung  (culpa  lata)  zur  Last  fällt.

(.  49.  Ob  und  in  wie  weit  sonst  die  Sozietckt  gegen  jeden  Dritten,
welcher  den  Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civil-Prozesses
auf  Entschädigung  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schaden-Ersatz  aber,  welche
dem  Persicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf

den
        <pb n="73" />
        —  61  —

den  Betrag  der  von  der  Sozietaͤt  geleisteten  Brandschaden-Verguͤtung,  Kraft
der  Versicherung,  auf  die  Sozietaͤt  uͤber.

6  50.  Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,
welches,  gleichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegs-Gebrauch,
  d.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zu  Erreichung  militairischer  Zwecke,
auf  Befehl  eines  Heerführers  oder  Offiziers,  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von
der  Sozietät  nicht  vergütet.

6é  51.  Daß  ein  von  Krieg  führenden  Truppen  vorsätzlich  erregtes  Feuer
zu  militairischen  Zwecken,  und  also  mit  kriegsrechtmäßigem  Vorsatz  erregt
worden,  wird  im  zweifelhaften  Fall  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu,  oder  zu
solchen  Operationen,  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige,  oder  mit
gewöhnlichem  Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirklich
  ertheilt  worden  ist.

6.  52.  Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fällen,  wo  dessen  Wirklichkeit,
  sey  es  gerade  zu,  oder  auch  nur  aus  den  erwiesenen  begleitenden  Umständen
  nicht  zu  erweisen  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung
eines  Gebdudes  durch  Truppen  während  eines  Gesechts  oder  auf  einem  Rückzuge
  im  Angesicht  des  Gegners,  oder  während  einer  Delagerung,  oder  vor  einer
Belagerung  bei  Armirung  des  Platzes  geschehen  ist.

6.  53.  Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder
Bosheit  des  Militairs  und  Armee-Gefolges,  oder  gar  nur  auf  Geranlassung
des  Kriegszustandes  entstehen,  sind  von  der  Brandvergütung  durch  die  Sozietät
keinesweges  ausgeschlossen.

6.  54.  Eben  so  wenig  sind  von  dieser  Vergütung  solche  Beschädigungen
der  Gebäude  ausgeschlossen,  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht  gezündet,
sondern  bloß  zertrümmert  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche,  welche
einem  assoziirten  Gebdude  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  die  Lsschung
  des  Feuers  und  zum  Behuf  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbreitung
des  Feuers  zu  verhüten,  z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen  angeordnetes
  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerlöschung  nachgewiesenes
Einreißen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Oächern  u.  s.#  w.  an  den  in  der  Versicherung
  begriffenen  Theilen  desselben  zugefügt  sind.  Schäden  aber,  welche  durch
Erdbeben,  Pulver=  oder  andere  Explosionen  oder  ahnliche  Natur-Ereignisse  verursacht
  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches  Ereigniß  Feuer  veranlaßt
  hat,  und  die  Schäden  selbst  also  Brandschäden  sind.

é.  55.  Bei  Partialschäden  erfolgt  die  Vergütung  in  derselben  Quote
der  Versicherungssumme,  als  von  den  versicherten  Gebaudetheilen  nach  8.  42.
für  abgebrannt  oder  vernichtet  erachtet  werden.

6  56.  Bei  Totalsch#den  wird  die  ganze  versscherte  Summe  vergüter,
jedoch  der  Werth  der  ekwanigen  Ueberbleibsel,  sogleich  bei  der  Besschtigung  der
Brandstelle  (6.  44.),  auf  eine  Quote  des  Gesammtwerths  des  durch  Brand  zerstörten
  Gebäudes  abgeschätzt  und  dann  davon  in  Abzug  gebracht.  hlfP

(No.  1602.)  57.
        <pb n="74" />
        —  62  —

é.  57.  Die  Auszahlung  der  Verguͤtungsgelder  erfolgt  bei  Totalschaͤden
in  drei  gleichen  Theilzahlungen.  Das  erste  Drittel  muß  baldmoͤglichst  und  in
laͤngstens  zwei  Monaten  nach  dem  sich  ereigneten  Brandschaden  gezahlt  werden;
die  Faͤlligkeit  des  zweiten  Drittels  hönge  von  dem  Nachweis  ab,  daß  das  nach
dem  Brande  wiederherzustellende  Gebäude  unter  Dach  gebracht  worden;  und
das  letzte  Drittel  wird  gezahlt,  sobald  die  Wiederherstellung,  dem  gegenwärtigen
Reglement  gemäß  (5.  65.),  vollendet  ist.  Findet  jedoch  die  Wiederherstellung
des  abgebrannten  Gebäudes  überhaupt  nicht  statt  (.  66.),  so  erfolgt  die  Zahlung
  in  zwei  Hälsten,  die  erste  zwei  Monat  und  die  zweile  vier  Monat  nach
dem  sich  ereigneten  Brandschaden.

#..  57b.  Bei  Partialschäden  erfolgt  die  Zahlung  gleichsalls  in  zwei  Hälfken,
  die  erste  längstens  zwei  Monat  nach  dem  sich  ereigneten  Brandschaden,  und
die  andere  gleichzeitig  oder  spater,  sobald  ndmlich  der  Nachweis  beigebracht  wird,
daß  die  Wiederherstellung  vollendet  sey.

6é  57.  Die  Soziekäts-Kasse  ist  verpflichtet,  die  Zahlung  prompt  und
längstens  in  den  vorbezeichneten  Fristen  zu  leisten,  vorausgesetzt,  daß  dem  Berunglückten
  nichts  entgegensteht,  wovon  das  gegenwärtige  Reglement  spätere  Zahlungs-Termine
  akhäng  macht.  Findet  eine  längere  Verzögerung  der  Zahlung
statt,  so  ist  die  Sozietkt  von  diesen  Terminen  ab  zu  den  gesetzlichen  Verzugszinsen
  verhaftet.

6é  58.  Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  an  den  Versicherten,  und
darunter  ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebdudes  zu  verstehen,
dergestalt,  daß  in  dem  Fall,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  das
versicherte  Gebäude  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Verdußecrung,  Vererbung
u.  s.  w.,  auf  einen  andern  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Bersicherungs-Vertrage
  entspringende  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  geachtet  werden.

6.  59.  Das  Interesse  der  hoypothekarischen  Gldubiger  oder  anderer  Realberechtigter
  wird  dabei  nicht  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozictät  beachtet,
sondern  es  bleibt  jenen  selbst  überlassen,  bei  eingetretenem  Brandunfall  in  Zeiten
den  Att  estschlag  auf  die  Verguͤtungs-Summe  bei  dem  gehoͤrigen  Richter  auszuwirken.


6  60.  Nur  wenn  und  soweit  ein  solcher  Arrestschlag  vor  geschehener
Auszahlung  der  Vergütungsgelder  eintritt,  ist  die  Sozietät  verbunden,  die  Zahlung
  zu  dem  gerichtlichen  Depositorio  zu  leisten,  wo  dann  die  Interessenten  das
Weitere  unter  sich  abzumachen  haben.

é  61.  Kein  Realgldubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brandvergütumgs-Geldern
  wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu
verlangen,  wenn  und  soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten
Gebdudes  verwandt  worden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine
gesetzlich  zulässige  Weise  vor  dem  Hypothekenrichter,  und  nach  dessen  Ermessen
zulänglich,  sicher  gestellt  wird.

4.  62.  Stellt  hingegen  der  Versscherte  das  Gebädude  nicht  wieder  bet,
o
        <pb n="75" />
        so  hat  es  bei  den  ordentlichen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  sich  zur  Anwendung
auf  das  Verhaͤltniß  des  Versicherten  und  seiner  Realglaͤubiger  eignen,  sein  Bewenden.

1.
63.  Wer  ein  Gebäude  durch  Brand  gänzlich  verliert,  wird  in  An-  zebe  des
sehung  desselben,  ohne  daß  es  dazu  seiner  Erklaͤrung  bedarf,  als  ein  solcher  an-  2  —
gesehen,  der  mit  dem  Eintritt  des  Brandes  aus  der  Sozietäkt  ausgetreten  und  #  uf  den
nur  noch  zu  allen  Beitragen  des  laufenden  Jahres,  in  welchem  der  Brand  statr  zustete  des
batte,  verpflichtet  ist.  Wenn  er  also  mit  dem  wiederhergestellten  Gebdude  ferner  aus  der  egositthen
  bleiben  will,  so  muß  er  sich  von  Neuem  in  die  Sozietät  aufnehmen  su-.
  ung  dee  Gebäudes.

5.  63b.  Doch  soll  es  einem  bisherigen  Theilnehmer  der  Sozietcht,  welcher
  ein  bei  derselben  versichertes  Gebaäude  durch  Brand  gänzlich  verloren  hat
und  wiederherzustellen  im  Begriff  ist,  freistehen,  auch  auf  die  neuen  durch  Feuer
zerstörbaren  Baumaterialien  und  Bauarbeiten,  welche  entweder  schon  in  dem  in
der  Wiederherstellung  begriffenen  noch  unvollendeten  Gebdude  stecken  oder,  als
zum  Bau  bestimmt,  auf  der  Baustelle  befindlich  sind,  bei  der  Sozietät  eine  einstweilige
  Versicherung  zu  nehmen.  Jedoch  muß  sowohl  der  Werth  dieser  versicherungss4higen
  Gegenstände  durch  die  Abschatzungs  -Kommission  (F.  18.  ff.),
als  auch  die  gewünschte  Versicherungs-Summe  in  den  Grenzen  des  F.  16.  festgestellt
  werden:  und  wenn  dann  die  also  versicherten  Gegenstände  ganz  oder  zum
heil  durch  einen  Brandunfall  zerstört  werden,  so  erfolgt  die  Vergütung  nur
für  denjenigen  Theil  derselben,  welcher  als  bereits  in  den  Bau  verwendet  oder
ur  Baustelle  geschafft  und  dort  vernichtet  besonders  nachgewiesen  wird,  in  dem
42.  und  55.  bezeichneten  und  nach  Maaßgabe  des  ##.  44.  festzustellenden  Derbadleniß.
  Die  Beiträge  werden  bei  einer  solchen  Versicherung  nach  dersenigen
Klasse  bezahlt,  in  welcher  das  früher  abgebrannte  Gebaude  gestanden  hatte.

64.  Ist  aber  der  Brandschaden  nur  partiell  gewesen,  so  wird  durch
das  Ereigniß  des  Brandes  an  sich,  der  aus  §5.  27.  folgenden  Befugnisse  unbeschader,
  der  Versicherungs-ertrag  in  keiner  Rücksicht  unterbrochen,  und  es  muß
nur  nach  Wiederberstellung  des  Gebdudes  den  Erfordernissen  der  76.  18.  bis
24.  von  neuem  Genüge  geleistet  und  das  Kataster  erforderlichen  Falls  darnach
berichtigt  werden.

6  65.  In  der  Regel  hat  auch  jeder  Assoziirte,  welcher  ein  Gebaude
durch  Brand  gänzlich  verlicrt,  gegen  die  Sozierdt  die  Verpflichtung,  das  abgebrannte
  Gebude  auf  derselben  Stelle  wiederherzustellen,  und  nur  unter  dieser
Bedingung  auf  die  Auszahlung  der  Vergütungs-Gelder  Anspruch  (5.  57.  ff.).
Imdssen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines  dem
abgebrannten  völlig  gleichen  Gebdudes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,  daß
die  Vergütungs-Gelder  lediglich  zum  Bau  verwendet  werden.

6.  66.  Auch  sind  Unsere  Regierungen  befugt,  die  Wiederherstellung  ei,
nes  abgebrannten  Gebdudes  entweder  überhaupt  oder  auf  der  alten  Baustelle
aus  polizeilichen  oder  andern  höhern  Rücksichten  zu  untersagen;  und  in  diesem
Fall  darf  dem  Brandbeschädigten  die  Vergütung,  soweit  sie  ihm  senst  ge-(Io.

  1072)  bühre,
        <pb n="76" />
        12

eamte
ozietät.

rulnes  aͤf  ftssübrung
  der
Sesictät.

—  64  —

bührt,  nicht  vorenthalten  werden.  Nicht  minder  bleibt  denselben  vorbehalten,
mit  derselben  Wirkung  auch  schon  dann  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag
vom  Wiederaufbau  zu  entbinden,  oder  ihm  den  letzteren  auf  einer  anderen  Baustelle
  zu  gestatten,  wenn  keine  polizeiliche  Rücksicht  dem  entgegensteht,  und  4
gleich  nachgewiesen  wird,  daß  nicht  auf  Anlaß  der  Bestimmungen  des  6".
dieses  Reglements  ein  Grund  zur  Vorenthaltung  der  Brand-Vergütungsgelder
vorhanden  sey:  in  diesen  Fällen  ist  jedoch  die  Regierung  an  die  vorgängige  Zustimmung
  der  Kreisstände,  welche  darüber  zur  gutachtlichen  Erklárung  aqufzufordern
  sind,  gebunden.

d.  67.  Die  obere  Leitung  der  Geschäfte,  der  Sozietäk  führt,  unter  Oberder
  uussccht  des  Ober=  Präsidenten,  und  mit  der  Firma  „Westphälische  Provinzial=Feucr-Sozietäts-Direktion",
  ein  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktor:  unter
ihm  werden  diese  Geschäfte  von  Améswegen  und  unentgeldlich  durch  die  Land-Räthe
  und  Orts-Obrigkeiten  (Oberburgemeister  und  Burgemeister)  besorgk.

6  68.  Der  Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Direktor  wird  von  dem  Provinzial-Landtage
  auf  je  sechs  Jahr  erwählt  und  von  Unserm  Ministerium  des
Innern  und  der  Polizei  bestätigt.  Seine  Remuneration  wird  bei  jeder  neuen
Wahl  durch  den  Provinzial-  Landtag  dergestalt  bestimmt,  daß  dieselbe  auch  mie
zur  angemessenen  Deckung  der  Büreaukosten  ausreicht.

7  69.  Außerdem  wird  ein  Provinzial-Feuer-Sozietkes-Kassen-Rendant,
gleichmätig  durch  Wahl  des  Provinzial-Kandrages  und  Bestätigung  Unseres
Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei,  mit  einem  Gehalte  von  Ein  Tausend
Thalern,  und  gegen  Bestellung  einer  Kaution  von  Fuͤnf  Tausend  Thalern,  welche
gerichtlich  zu  deponiren  und  der  Depositionsschein  darüber  bei  dem  Ober-Prästdenten
  aufzubewahren  ist,  auf  Lebenszeit  angestellt.

6G.  70.  Diese  beiden  ei  migen  besonderen  Beamten  der  Sozietaͤt  werden
uͤbrigens  in  ihren  Amts-Verhaͤltnissen  als  Kommunal-Beamte  nach  den  fuͤr
92  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt,  und  haben  außer  ihrer  Beoldung
  keinen  weiteren  Anspruch  auf  Buͤreau-Kosten  oder  sonstige  Entschaͤdigungen.

6é.  71.  Die  Lokal-Erhebung  der  Feuer-Sozietäts-Beiträge  liegt  den
Elementar-Steuer-Erhebern  gegen  anderthalb  Prozent  Hebegebühr  von  den
durch  sie  eingehobenen  Beitrags-Summen  ob.  Die  Kaution  derselben  soll  so
abgemessen  und  regulirt  werden,  daß  sie  für  sämmtliche  ihnen  anvertraute  Nebenfonds,
  und  also  auch  für  die  Feuer-Sozietäts-Beiträge,  mit  haftet.

6.  72.  Sofern  die  Gesammt-Verwaltungs-Kosten  der  Provinzial-Feuer-Sozietät
  Vier  Prozent  der  Gesammt-Einnahme  nicht  erreichen,  hat  der  Provinzial-kandtag
  die  Befugniß,  über  die  Ersparnisse  gegen  diesen  Prozentsatz  zu  Gunsten
  der  verdientesten  oder  am  meisten  beschaftigten  Beamten,  welche  die  Geschäfte
  der  Sozietät  sonst  unentgeldlich  besorgen,  zu  disponiren.

6  73.  Bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  wird  ein  Haupt-Lagerbuch
  (Haupt-Kataster),  und  für  jede  Burgemeisterei  ein  Bezirks-Lagerbuch
ge-
        <pb n="77" />
        —  65  —

gefuͤhrt,  welches  alle  das  Feuer-Versicherungs-Geschaͤft  betreffende  Haupt-Handlungen
  nachweisen  muß.

.  74.  Damit  aus  dem  Haupt-Lagerbuche  in  Zusammenstellung  mit  den
rovin  E—  ietcäks  -Kassen-Rechnungen  zu  jeder  Zeit  alle  das  Feuerozietätkswesen
  betreffende  Data  und  Zusammenstellungen  mit  Leichtigkeit  und

Gleichförmigkeit  entnommen  werden  können,  so  ist  das  Burgemeisterei-Kataster

in  dreifacher  Ausfertigung,  für  jede  Gemeinde  oder  Ortschaft  besonders,  und

war  geordnet  nach  der  Reihefolge  der  einzelnen  darin  belegenen  assoziirten  Geese,

  nach  dem  hier  beigefügten  Formular  anzulegen  und  weiter  durchzuführen.
*8.Aus  den  Unikaten  dieser  Orts-Kataster  wird  das  Burgemeisterei-Lagerbuch,
AÆ  und  aus  den  Duplikaten  aller  Kataster  das  Haupt-Lagerbuch  zusammengesetzt.
Dlie  Triplikate  behält  der  Landrath.

6é.  75.  Die  vorfallenden  Veränderungen  (Eintreten  neuer  oder  Austreten
  bisheriger  Theilnehmer,  Erhöhung  oder  Herumeersetzung  der  Versicherungs-Summen,
  und  Gersetzungen  aus  einer  Klasse  in  die  andere)  werden,  sobald
solche  als  statthafr  anerkannt  sind,  in  die  dazu  besonders  bestimmten  Kolonnen,
und  eben  so  die  Vermerke  für  Hypothekglaubiger,  so  lange  die  Uebersichtlichkeir
des  Ganzen  es  gestattet,  nachgetragen:  wenn  aber  dergleichen  Veränderungen
und  Vermerke  sich  in  einem  Orts-Kataster  zu  sehr  haufen,  so  ist  dann  ein  neues
Ortskataster  in  triplo  auszufertigen,  um  so  wohl  in  dem  Haupt=  als  Burgemeisterei-Lagerbuch
  gleichzeitig  an  die  Stelle  des  alten  gebracht  zu  werden;  das
alte  wird  alsdann  aus  den  Büchern  entfernt,  und  zu  den  Akten  gebracht.

B9  76.  Damit  aber  immer  vollkommene  Uebereinstimmung  zwischen  dem
Haupt-Lagerbuch  und  den  Burgemeisterei-Lagerbüchern  erhalten  werde,  muß
jeder  Burgemeister  alljährlich  sogleich  nach  Berichtigung  der  Eintragungen  und
Vermerke,  die  mit  dem  Anfang  des  neuen  Jahres  in  Wirkung  treten,  eine
etreue  und  von  ihm  beglaubigte  Abschrift  aller  Veränderungs=  und  hypothekarihes
  Vermerke,  welche  seit  dem  Zeitpunkte  der  vorjährigen  gleichartigen  Berichts-Erstattung
  stattgefunden  haben,  in  triplo  berichtlich  an  den  Landrath,  und  dieser
an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  einsenden;  und  letztere  hat  das
Duplikat  und  Triplikat,  mit  dem  Atteste  der  Richtigkeit  und  geschehenen  Uebertragung
  in  das  Haupt-Lagerbuch  versehen,  binnen  längstens  drei  Monaten  an
den  Landrath,  sowie  dieser  alsdann  sofort  das  Triplikat  an  den  Burgemeister
zurückzusenden.

6.  77.  Solche  Anträge  auf  sofortigen  Eintrite  in  die  Sozietät  oder
Erhöhung  einer  Versicherungs-Summe,  welche  mit  der  F.  15.  bezeichneten  ausdrücklichen
  Verpflichtung  angebracht  werden,  können  zu  jeder  Zeit  an  den  Burgemeister
  gelangen:  dieser  hat  alsdann  sofort  die  Abschätzungs-Verhandlung  zu
veranlassen  und  solche  an  den  Landrath  einzusenden,  letzterer  aber  darüber  ohne
Anstand  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direkeion  zu  berichten,  von  welcher
die  Genehmigung  in  einer  besondern  Verfügung  auszusprechen  ist.

8.  78.  Wer  aber  sonst  der  Sozietät  mit  dem  nächst  bevorstehenden  Eintritts-Termin

  als  neuer  Interessent  beitreten  will,  muß  sein  desfallsiges  Gesuch
Jabrgang  1836.  (No.  1092).  K  bei
        <pb n="78" />
        —  66  —

bei  dem  Burgemeister  wenigstens  drei  Monate  vorher  anbringen,  und  widrigen
Falls,  wofern  naͤmlich  alsdann  das  Geschaͤft  mit  Inbegriff  der  etwa  noͤthigen
Berichtigung  der  Abschätzung  und  Klassiszirung  vor  Eintritt  des  nächsten  Neujahrstages
  nicht  gänzlich  abgeschlossen  werden  kann,  sich  gefallen  I#  daß  die
Wirkung  des  Bertrages  bis  zum  Datum  des  Genehmigungs-Reskripts  der
Provinzial-Feuer=  Sozietäts-Direktion  verschoben  bleibt.  In  beiden  Fällen
77.  und  78.)  muß  jedoch  die  schließliche  Genehmigung  binnen  längstens  drei

onaten  nach  der  Anmeldung  des  Amtrages  erfolgen,  und  soll  widrigenfalls  die
Wirkung  des  später  zu  Stande  gebrachten  Vertrages,  wofern  nicht  der  Antragende
  selbst  die  Verzögerung  verschuldet  hat,  schon  mie  Ablauf  dieser  drei  Menate
  eintreten.

é.  79.  Die  Abschätzungs-Verhandlungen  müssen  übrigens  ordentlicher
Weise  bis  längstens  sechs  Wochen  vor  dem  Eintritt  des  Aufnahme-Termins
bewirkt,  und  bis  dahin  überhaupt  alle  Aufnahme-Geschäfte,  vollständig  zur
höheren  Genehmigung  vorbereitet,  abgeschlossen  und  von  dem  Burgemeister  an
den  Landrath  befördert  werden.  Der  Landrath  hat  sodann  dieselben  zu  prüfen,
und  in  längstens  vierzehn  Tagen  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion
zur  endlichen  Feststellung  einzusenden.

6.  80.  Bei  bloßen  Erhöhungen  der  Persicherungs-Summen  kommt  es
darauf  an,  ob  solche  auf  den  Grund  einer  schon  vorhandenen  Taxe  und  Beschreibung
  und  des  der  letztern  angefügten  Attestes  zulassig  sind  und  nachgesucht
werden,  oder  ob  es  der  erneuerten  Genügung  der  Erfordernisse  der  96.  18.  ff.
E7  Im  letztern  Falle  findet  die  Vorschrift  der  96.  78.  und  79.  statt.  Solche
Erhöhungen  aber,  die  bloß  auf  den  Grund  der  schon  vorhandenen  Dokumente
zu  bewirken  sind,  ingleichen  Heruntersetzungen  der  Persicherungssumme,  und
gänzliche  Löschungen  können  noch  bis  sechs  Wochen  vor  dem  nächsten  Ein=  und
Auetrits-Termine  rechtsgültig  nachgesucht,  und  müssen  bis  dahin  angenommen
  werden.

6  81.  Anträge  dieser  Art,  welche  nach  Worstezendem  zu  spat  eingehen,
um  noch  für  den  nächsten  Termin  erledigt  werden  zu  können,  werden  im  Zweifelsfall
  so  angesehen,  als  ob  sie  im  baufe  der  nächstfolgenden  Periode  zu  gehsriger
  Grist  angebracht  worden  wären.

.  82.  Spütestens  vier  Wochen  vor  dem  Ein=  und  Auskrikts-Termine
müssen  alle  Berichte,  Anträge,  Beschreibungen  und  Taxen,  welche  die  Landräthe
einzureichen  haben,  sowohl,  was  die  Eintragungen,  als  was  die  Löschungen  betrifft,
  in  den  Händen  der  Provinzial-Direktion  seyn.  Die  letztere  muß  dann
vor  allen  Dingen  diejenigen  einzelnen  Geschäfte,  bei  denen  sich  Erinnerungen
und  Bedenken  finden,  die  noch  vor  dem  nächsten  Ein=  und  Austritts-Termine
zu  erledigen  sind,  schleunigst  herausheben,  und  deshalb  das  Nöthige  verfügen.
Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  hin  aber  muß  dieselbe  die  Berichtigung  des  Haupt-tager=Bachegbewirken,
  und  jedem  Landrath  die  ihn  angehenden  Ausfertigungen  zugeen

  lassen.

.  863.  Bei  entstehenden  Brandunfällen  ist  der  Eigenthämer  des  beschti9-
        <pb n="79" />
        digten  Gebaͤudes  verpflichtet,  dem  Landrath  laͤngstens  binnen  24  Stunden  nach
Daͤmpfung  des  Feuers  von  demselben  Nachricht  zu  ertheilen,  oder  sich  eigene
persönliche  Ueberzeugung  davon  zu  verschaffen,  daß  diese  Berichtigung  durch  die
Orts-Obrigkeit  bereits  erfolgt  ist.

6.  84.Wird  diese  Benachrichtigung  verabscumt,  oder  über  die  festgesetzte
  Frist  hinaus  verspchtet,  eine  solche  erspätung  auch  nicht  etwa  durch  Natur-Ereignisse
  (z.  B.  Ueberschwemmung,  tiefen  Schnee  und  dergl.)  gerechtfertigt,  so
t  der  Hüumige  in  eine  Geldpön  nach  Umständen  von  Fünf  bis  Zwanzig  Thaern
  verfallen.

6.  85.  Der  Landrath  muß  von  der  ihm  mitgekheilten  Nachricht,  mit
Bezeichnung  der  Kataster-Nummer  des  verunglückten  Gebdudes,  der  Provinzial=Direktion
  mit  der  nächsten  Post  eine  kurze  Anzeige  erstatten,  demnächst  die
Schaden-Aufnahme  (§.  40.  ff.)  in  längstens  vierzehn  Tagen  nach  dem  stattgehabten
  Brandschaden  vollständig  bewirken,  und  solche  in  doppelter  Ausfertigung
sofort  an  die  Provinzial-Direktion  einsenden,  in  deren  Händen  sich  dieselbe  inzerhalb
  tingsten  vier  Wochen  nach  dem  eingetretenen  Brandschaden  befinden
  muß.

4é.  86.  Werden  diese  (&amp;amp;.  85.)  Fristen  verabscumt,  oder  finden  sich  gegen
die  Schaden-Aufnahme  Seitens  der  Provinzial-Direktion  wesentliche  Erinnerungen,
  denen  nicht  noch  zu  gehöriger  Zeit  vor  Eintritt  der  ersten  reglementsmäßigen
  Zahlungsfrist  (§J.  57.)  abgeholsen  werden  kann,  so  ist  der  Saumige  für  die
etwa  daraus  entstehenden  nachtheiligen  Golgen  verhaftet,  und  überdem  nach  Umständen
  in  eine  Ordnungsstrafe  von  Fünf  bis  Zwanzig  Thalern  verfallen.

6.  87.  Zu  Einhebung  der  Feuer-Sozietäts-Beiträge  erhält  jeder  Elementar-Steuer-Erheber
  9.  71.)  eine  besondere  Heberolle.  Diese  hat  der  Burgemeister
  für  jeden  Hebe-Bezirk  anzufertigen,  solche  dem  Landrath  zur  Prüfung
und  Fesistellung  vorzulegen,  und  mit  der  von  letzterem  in  förmlicher  Ausferligung
erfolgten  Bestätigung  den  resp.  Erhebern  zuzustellen.

6.  88.  Uebrigens  sind  die  Kassen-Geschäfte  so  zu  betreiben,  daß  alle
Geldversendungen  zwischen  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  und  den  einzelnen
  Feuer-Kassen-Rezepruren,  under  Vermittelung  der  Regierungs-Haupt-Kassen,
möglichst  vermieden,  die  der  ersieren  obliegenden  Zahlungen  auf  die  letzteren  angewiesen,
  und  demnach  von  den  letzteren  an  die  erstere,  so  viel  irgend  thunlich,
nur  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten  Zahlungen  eingesandt  werden.

6.  89.  Zu  diesem  Zweck  kann,  wiewohl  die  Provinzial-Direktion  ihrerseits
  alle  Zahlungs-Anweisungen  an  die  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Kasse  ergehen
  läßt,  der  Rendant  der  letzteren  alle  vorkommenden  Zahlungen,  unter  Beobachtung
  der  ihm  dieserhalb  zu  ertheilenden  Vorschriften,  auf  die  einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen
  anweisen.

.  90.  Die  einzelnen  Feuer-Kassen-Nezepturen  leisten  aber  alle  Auszahlungen
  ihrerseits  nur  im  Namen  und  für  Rechnung  der  Provinzial-Geuer-So-Geice.)
  K2.  zietaͤts-
        <pb n="80" />
        zietaͤts-Kasse  auf  deren  allgemeine  oder  besondere  Anweisung,  und  dürfen  kei
Auszahlung  ohne  solche  Anweisung  leisten.

6.  91.  Alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  müssen  also  bei  der  Kravingil,
Direktion  nachgesucht  und  justifzirt,  und  von  ihr  festgesetzt  und  angewiesen  werden.

6.  92.  Daß  und  wie  bei  den  von  der  Provinzial-Direktion  und  dem
Rendanten  der  Haupt-Feuer-Sozietaäts-Kasse  ausgehenden  Disposstionen  und  der
dabei  eintretenden  Vermittelung  der  Regierungs-Haupt-Kassen  die  Einrichtung
so  zu  treffen,  daß  bei  jedem  Elementar-Steuer-Erheber  in  den  festzusetzenden
Fristen  aller  und  jeder  Bestand  aufgeräumt  werde,  wird  besonderen  Instruktiomnen
  vorbehalten.

6.  93.  Von  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  selbst  son  sobald  der
Baarbestand  Eintausend  Thaler  erreicht,  jeder  hoͤhere  oder  sr  augenblicklich
entbehrliche  Bestand  bei  der  Bank  zinsbar  belegt;  auch  soll,  sobald  der  Kassen-Bestand
  bei  einem  Jahres-Abschluß  einschließlich  der  Bank-Kapitalien  Kunfig
Tausend  Thaler  erreicht,  allen  Theilnehmern  der  Sozietät  irgend  ein  (näher  zu
bestimmender)  aliquoter  Theil  des  nächsten  Beitrags  durch  die  Provinzial-Direktion
  erlassen,  und  solches  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden.
Dagegen  aber  soll  auch,  um  außerordentliche  Beitragsausschreiben  möglichst  4
vermeiden,  die  Provinzial-Direktion  autorisirt  seyn,  in  den  dazu  geeigneten  F
len  bei  der  Bank  oder  sonst  auf  kurze  Zeit  Darlehne  zu  entnehmen.

5  94.  Was  die  Rechnungs-Abnahme  betrifft,  so  findet  solche  bei  den
einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen  nicht  eigentlich  statt:  es  hat  vielmehr  nur,  alljährlich
  längstens  bis  drei  Monat  nach  Neujahr,  jeder  Elementar-Steuer-Erheber
seine  völlig  erledigte  Original-Heberolle  an  die  Provinzial-Direktion  einzusenden.

95.  Darauf  zu  halten,  daß  die  Ablieferung  der  Heberollen  und  der
Beiträge  selbst  reso.  baar  und  in  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten
Zahlungen  prompt  erfolge,  und  zu  dem  Zwecke  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
  für  jeden  Elementar-Steuer-Erheber  ein  besonderes  Konto  führen  zu
lassen,  liegt  der  Provinzial-Direktion  bei  eigener  Verhaftung  ob.

.  96.  Die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  hingegen  legt  alljährlich
eine  förmliche  und  vollständige  Rechnung  ab.

6  97.  Diese  wird  zunächst  von  dem  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor
abgenommen  und  revidirt,  und  dann  von  demselben  dem  Ober-Präsidenten  eingereicht,
  der  solche  dem  nächsten  Provinzial-Landtage  vorzulegen  hat,  welchem  die
Superrevision  und  die  Ertheilung  der  Decharge  zusteht.  Auch  muß,  nachdem
saich-  erfolgt,  der  summarische  Inhalt  der  Rechnung  selbst,  so  daß  daraus  die

ersicherungssummen,  nach  den  Klassen  gesondert,  die  Summen  der  ordentlichen
und  resp.  der  außerordentlichen  Beiträge,  die  Summen  der  gezahlten  Brand-Vergütungsgelder,
  nach  Klasen  gesondert,  die  Summe  der  Gehalte  u.  s.  w.
zu  entnehmen  sind,  durch  die  Amtsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und
eine  Ausfertigung  dieser  Bekanntmachung  an  das  Ministerium  des  Innern  und

der  Polizei  eingesandt  werden.
«  s.98.
        <pb n="81" />
        —  69  —
§.  98.  Die  Justifkation  der  Kassen-Einnahmen  erfolgt  auf  folgende  Weise:

)  Das  Soll  der  ordentlichen  Beiträge  wird  durch  ein  förmlich  ausgefertigtes
  Actest  der  Provinzial-Direktion  über  den  Hauptbetrag  aller
(einzeln  darin  aufzuführenden)  Heberollen  (§.  87.)  belegt;

D5)  von  denjenigen  Theilnehmern,  welche  im  Laufe  des  Jahres  eintreten
(’#.  15.  und  77.),  oder  welche  Strafbeiträge  zu  entrichten  oder  Beitrags-Erhöhungen
  nachzuzahlen  verpflichtet  sind,  hat  die  Provinzial-Direktion
  eine  besondere  Designation,  oder  aber  ein  Attest:  daß  Zugang
  dieser  Art  nicht  stattgefunden  habe,  zum  Rechnungs-Belage
auszufertigen;

%)  ein  etwaniger  außerordentlicher  Beitrag  wird  durch  das  Ausschreiben
der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  (§.  28.)  in  beglaubter  Ausfertigung,
  und  eine  etwanige  andere  außerordentliche  Einnahme  (z.  B.
aus  9#.  48.  und  49.)  durch  die  ausgefertigte  Vereinnahmungs-Order
derselben  belegt;  und

d)  wenn  wider  Erwarten  Beiträge  in  Rückstand  bleiben,  so  sind  solche
Reste  durch  besondere  Akteste,  und  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden
  sollten,  durch  besondere  Niederschlagungs-Orders  der  Provinzial-Direktion
  nachzuweisen.

6  99.  Bei  der  Ausgabe  ist  die  Hauptpost  „an  bezahlten  Brandvergütungs
  =  Geldern“  durch  förmlich  ausgefertigte  Festsetzungs-Dekrete  und  resp.
Zahlungs-Orders  der  Provinzial-Direktion,  imgleichen  durch  gehörige  Quiktungen
  der  Empfänger  zu  justifziren.  Die  feststehenden  Derwaltungs-Ausgaben,
als  Gehalte  u.  dergl.,  werden  durch  die  betreffenden  Landtagsbeschlüsse  (55.  68.
U.  72.)  und  durch  kassenmäßige  Quittungen,  und  die  Tantiemen  der  Elementar-Erheber
  durch  die  Summen  der  von  ihnen  eingehobenen  Gelder  justifizirt.

5.  100.  Andere  Generalkosten,  dergleichen  z.  B.  bei  den  Schaden-Aufnahmen,
  bei  den  von  Amtswegen  stattfindenden  Revisionen  und  ähnlichen  Gelegenheiten
  vorfallen,  oder  auch  auf  Prämien  und  dergleichen  verwandt  werden,
kann  die  Provinzial-Direktion  in  so  weit,  als  sich  solche  auf  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Reglements  gründen,  selbst  approbiren;  und  gilt  hierbei  (mit
Vorbehalt  der  Disposttion  §.  117.)  als  Regel,  daß  Staats=  oder  Kommunal=Beamte,
  soweit  sie  nicht  unentgeldlich  zu  fungiren  und  zu  reisen  verpflichtet
Hee,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  an  Diäten,  Versäumniß=  und  Zehrungskosten,

eisegeldern  u.  s.  w.,  nach  eben  denjenigen  Sätzen  remunerirt  werden,  die  ihnen
bei  ähnlichen  Geschäften  für  öffentliche  Rechnung  aus  Unsern  Staats-Kassen  zukommen
  würden.  Zu  etwanigen  General-Kosten,  die  sich  auf  das  gegenwärtige
Reglement  nicht  gründen,  muß  die  Genehmigung  des  Ministerii  des  Innern
und  der  Polizei  eingeholt  werden.

é.  101.  Um  in  Uebereinstimmung  mit  #.  74.  die  künftige  Uebersicht  aller
  das  Feuer-Sozietätswesen  betreffenden  Dala  zu  erleichtern,  so  müssen  alle
Jahres-Rechnungen  nach  folgender  Form  angelegt  werden:  Z

(No.  1692.)  1)  Bei
        <pb n="82" />
        —  70  —

1)  Bei  der  Einnahme  sind  die  ordentlichen  Beiträge  in  dem  ersten  Einnahme-Titel
  für  jede  Klasse  abgesondert,  und  bei  jeder  mit  Angabe
der  General-Summe  der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden  Versicherungs-Kapitalien

  und  des  für  die  Abtheilung  reglementsmaßig  Ktartfindenden

  Prozentsatzes,  in  Rechnung  zu  stellen,  wogegen  dann  die  außerordentlichen
  Beiträge,  da  sie  sich  von  selbst  nach  den  ordentlichen
proportioniren,  in  dem  zweiten  Einnahme-Titel,  ohne  diese  Unterscheidungen
  in  folle  verrechnet  werden  können,  und
2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabe-Titel  an  bezahlten  Brand-Vergütungsgeldern
  jeder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgeführt
und  in  besonderen  Kolonnen  vorn  die  Versicherungs-Summe  des  Gebdudes
  nachgewiesen,  die  Beitrags-Klasse,  zu  der  es  gehört,  bezeichnet,
  und  die  Quote  der  stattgefundenen  Beschädigung  (§.  55.)  vermerkt
werden.  «
s.102.DieProvinzial-Feuer-Sozietäts-KassemußvondemProvinziel-Feuer-Sozietäts-DirekkorwenigstensvonvierzuvierWochenrcvidirt,

außerdem  aber  von  Zeit  zu  Zeit  nach  Gutfinden  des  Ober-Präsidenten,  jedoch
wenigstens  einmal  jährlich,  einer  außerordentlichen  Revision  unterworfen  werden.

6.  103.  Was  die  Elementar-Sceuer-Erheber  anlangt,  so  liegt  die  Revision
  ihrer  Rezepturen  den  resp.  Steuer-Kontrolleurs  ob,  die  auch  ihrerseits
darauf  zu  achten  und  zu  halten  haben,  daß  die  Feuer-Sozietäts-Beiträge  gehsrig
  eingezogen  und  die  darauf  angewiesenen  Zahlungen  gehörig  geleistet  werden.
Die  Burgemeister  haben  sich  bei  diesen  Revisionen  regelmäßig  einzufinden,  und
in  Bezug  auf  die  Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten  daran  Theil  zu  nehmen.
Auch  die  Landräthe  haben  darauf  zu  wachen,  daß  diesem  Allen  gehörig  genügt
werde.

aultheen  in  6  104.  Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Ortsbehörden  oder  Anglurtzgeund

  fragen  der  letzteren  sind  zunächst  bei  der  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion
und  weiterhin  bei  dem  Ober-Präsidenten  der  Provinz,  in  höchster  Instanz  aber
bei  Unserem  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  anzubringen,  die  Beschwerden,
  welche  über  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  selbst  anzubringen,
und  die  Anfragen,  welche  von  dieser  zu  machen  sepn  möchten,  gelangen  zunachst
an  den  Ober-Prsidenten  und  weiterhin  gleichfalls  an  Unser  Ministerium  des
Innern  und  der  Polizei.

105.  Es  muß  jedoch  auch  jedem  Provinzial-Landtage  durch  den  Ober-Prasdete
  ein  zu  diesem  Zweck  abgefaßter  allgemeiner  Bericht  der  Provinzialeuer-Sozieräts-Direktion
  über  den  Zustand  der  Sozietät  vorgelegt  werden,
welchem  dann  zugleich  die  noch  nicht  dechargirten  Rechnungen  (6.97.)  anzuschlieschliezen
  sind.  Dem  Provinzial-Landtage  steht  frei,  sich  bei  dicser  Gelegenheit
alle  Verhandlungen  der  Provinzial-Direkrion  vorlegen  zu  lassen,  und,  wenn  sich
darin  Anlaß  zu  Bemerkungen  findet,  solche  in  Form  der  Petitionen  zur  Sprache

zu  bringem
K.  106.  Für  Streitigkeicen,  welche  über  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  zwischen  der  Sozietät  und  einem  oder  mehreren  Assozürten  ente
n,
        <pb n="83" />
        —  71  —

hen,  verbleibt  es  bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Streit  sich
auf  die  Fge  bezieht,  ob  der  (angeblich)  Assoziirte  rücksichtlich  eines  ihn  betrefsenden
  Brandschadens  überhaupt  als  zur  Sozierät  gehörig  zu  betrachten,  oder
aber  ihn  überhaupt  eine  Dichadewengu  zu  versagen  sey  oder  nicht?
Doch  versteht  sich  von  selbst,  daß  auch  in  diesen  Fällen  ein  Kompromiß  auf
schiedsrichterliche  Entscheidung  nach  weiterer  Vorschrift  der  Gesetze  zulässig  ist.

6  107.  Für  alle  übrigen  Screitfalle  außer  den  vorstehend  bezeichneten,
namemtlich  bei  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  der  Taxen  oder  der  Brandschdden,
  über  den  Betrag  der  Feuer-Vergütungsgelder,  über  die  Zahlungs-Modalitäten,
  über  zu  bezahlende  Kosten  u.  dergl.,  findet  hingegen  der  ordentliche
Jechtsweg  nicht  statt,  sondern  steht  dem  betheiligten  Interessenten,  welcher  sich
bei  der  Festsetzung  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  nicht  beruhigen
will,  nur  die  Wahl  zwischen  dem  Wege  des  Rekurses  und  der  Verufung  auf
eine  schiedsrichterliche  Emscheidung  zu.  Ist  aber  diese  Wahl  einmal  getroffen
und  auf  dem  gewählten  Wege  bereits  eine  Emscheidung  erfolgt,  so  kann  hernach
  davon  nicht  wieder  abgegangen  werden.

108.  Der  Rekurs  geht  (nach  §.  104.)  zunächst  an  den  Ober-Präsidenten,
  und  dann  an  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei,  dessen  Enceng
  auf  diesem  Wege  die  endliche  und  rechtskräftige  ist.  Wer  aber  die
chiedsrichter  liche  Entscheidung  in  Anspruch  nehmen  will,  muß  die  Berufung  darauf
  binnen  einer  Praklusiv-Frist  von  sechs  Wochen  nach  dem  Empfange  der
Festsetzung  der  Provinzial-Direktion  bei  der  letzteren  anbringen.

6  109.  Die  schiedsrichterliche  Behörde  selbst  soll  aus  drei  Schiedsrichtern
  bestehen,  wovon  einer  als  Obmann  fungirt.  Den  ersten  Schiedsrichter
ernennt  der  mit  der  Sozietät  in  Streit  befangene  Interessent,  und  den  zweiten
der  Burgemeister,  beide  aus  der  9  der  mit  Grundstuͤcken  angesessenen  Einwohner
  der  Burgemeisterei,  dergestalt  jedoch,  daß  dieselben  bei  der  Provinzial=Feuer-Sozietät
  assoziirt,  außer  einem  nach  den  Gesetzen  die  Zeugnißglaubwürdigkeit
  beeinträchtigenden  Verwandtschafts-Verhältniß,  sowohl  umer  einander,
als  mit  dem  Provokanten,  großjährig  und  untadelhaften  Rufes  seyn  müssen.
Den  dritten  Schiedsrichter,  und  7  denjenigen,  welcher  als  Obmann  eintritt,
hat  die  Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktion,  und  zwar  lediglich  aus  der  Lahl
der  in  der  Provinz  mit  Richtereigenschaft  angestellten  Justiz-Beamten  zu  ernennen,
  und  diesem  liegt  die  Protokollirung  und  Leitung  der  Verhandlung  ob.

110.  Diese  Verhandlung  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  ergeben,
  daß  beide  Theile  mit  ihren  Gründen  gehört  worden,  und  daß  die  Urkunden
  und  Schrifren,  welche  zur  Sache  gehören,  vorgelegen  haben.  Der  Burgemeister
  vertritt  dabei  die  Sozietät.

#  é  111.  Den  Spruch  sällen  die  beiden  ersten  Schiedsrichter;  der  dritte
tritt  nur  alsdann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen
können,  als  Obmann  hinzu,  um  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag  zu  geben.

+4.  112.  Gegen  einen  solchen  schiedsrichrerlichen  Spruch  findet  nur  die

(No.  1602.)  Nich-
        <pb n="84" />
        —  72  —

Nichtigkeits-Klage,  wo  solche  durch  den  8.  110.  oder  durch  die  allgemeinen  Gesetze
  zu  begründen  ist,  und  zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  Richter  statt,  welcher
  jedoch  sein  Urtel  bloß  auf  die  Frage:

2  angefochtene  schiedsrichterliche  Spruch  fuͤr  nichtig  zu  achten  oder
nicht

zu  beschraͤnken  hat,  dergestalt  daß,  Falls  ersteres  rechtskraͤftig  festgestellt  worden,
alsdann  das  schiedsrichterliche  Verfahren  mittelst  Bildung  einer  neuen  schiedsrichterlichen
  Behoͤrde  erneuert  werden  muß.  Die  Nichtigkeits-Klage  muß  aber
binnen  einer  Präklustofrist  von  zehn  Tagen  nach  Eröffnung  des  schiedsrichterlichen
Spruchs  anhängig  gemacht  werden.

6.  113.  Außer  dem  Fall  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedsrichterlichen
  Ausspruch  weder  Rekurs,  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtsmittelr-.
  sondern  es  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  unwiderrufliche  Rechtskraft

6.  114.  Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskräftiger
  Abmachung  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  §.  112.  an  den  ordentlichen
Richter  gelangen,  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts  -Direktion  eingesandt  und
in  deren  Archiv  aufbewahrt  werden.

eislld,  an  6.  115.  Jeder  in  der  Provinz  Westphalen  mit  Richter-Eigenschaft  angecchen

  die  gestellte  Justiz-Beamte  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Behörde

Terne  ucaie,  zu  verhandelnden  Streitsache  zum  Obmann  berufen  wird,  diesem  Rufe  in  so

zu  nachen  hat.  weit,  als  ihn  bei  erheblichen  Behinderungsgründen  seine  vorgesetzte  Behèrde
nicht  davon  entbindek,  Folge  zu  leisten  schuldig.

6.  116.  Ferner  soll  jeder  vereidete  Baubeamte  schuldig  seyn,  innerhalb
seines  Geschäftkreises  den  Requisitionen  der  Feuer-Sozietckts-Direktion  zu  Taxoder
  Brandschaden-Ausnahmen  oder  zu  Revisionen  Folge  zu  leisten,  und  die  vorgesetzte
  Regierung  ihn  nöthigen  Falls  dazu  anhalten.

6b  117.  Wenn  ein  Baubeamter  zur  Aufnahme  oder  Revision  von  Gebude-Beschreibungen
  oder  Gebdude-Taren  von  der  Behörde  beauftragt  wird,
so  soll  er  (außer  den  Fuhrkosten  bei  vorkommenden  Reisen,  wofern  ihm  die  Fuhre
nicht  gestellt  worden)  seine  Gebühren  nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren  haben:

5)  für  Aufnahme  oder  Revisson  einer  bloßen  Beschreibung  von  jeder  eintausend
  Quadratfuß  =  Grundfläche  für  jedes  Stockwerk  Zwei  und  ein  halb
Silbergroschen:

b)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Tare  von  jeder  Eintausend  Quadratfuß-Grundfläche
  für  jedes  Stockwerk  Funfzehn  Silbergroschen;

Wa)  für  eine  bloße  Tarrevision  die  Halfte  dieses  letztern  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebdude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend  Quadratfuß
  -Grundsläche  haben,  auf  diese  Fläche  für  voll,  und  die  Ueberschüsse  über
einesolche  Grundssläche,  wennsse  uncer  Günfhundert  Quadratfuß  sind,  gar  nicht,  wennsse
aber  Fünfhundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.  Und  eben
diese  Liquidarionssätze  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein  Baubeamter  eine  Geude-
        <pb n="85" />
        —  73  —

bäude-Beschreibung  2c.  auf  Privatansuchen  des  Sigenthümers  angefertigt,  und
nicht  zuvor  ein  anderes  Abkommen  getroffen  hat.

5.  118.  Jeder  sachverständige  Bauhandwerker  soll  verpflichtet  seyn,  innerhalb
  des  Kreises,  in  dem  er  anfässig  ist,  auf  die  ferderung.  der  Feuer=Soziekäts-Behörden
  in  den  Tax=  oder  Brandschaden-Aufnahme-Terminen  sich
einzusinden  und  als  Sachverständiger  zu  fungiren.  (6.  100.)

4  éb  119.  Jede  Orts-Obrigkeic  ist  verbunden,  die  f.  12.  erwähnten  Anzeigen
  auf=  oder  entgegenzunehmen  und  weiter  zu  befördern,  auch  die  im  96.  20.
und  23.  vorgeschriebenen  Atteste  und  Beglaubigungen,  soweit  sie  nicht  in  der
Sache  selbst  Bedenken  hat,  auszustellen,  und  die  zu  ihrer  desfallsigen  Information
  etwa  nöthigen  Lokal-Untersuchungen  von  Amtswegen  vorzunehmen.

120.  Jede  öffentliche  Behörde  soll  verpflichtet  seyn,  der  Provinzial=Feuer-
  iete  reltionn  jede  von  derselben  erbetene  und  zu  ihrem  (der  reuirirten
  Behörde)  Geschäftskreise  gehsrige  Auskunft,  soweit  nicht  gesetzliche  beeondere
  Bedenken  entgegenstehen,  zu  ertheilen.

(.  121.  Endlich  soll  auch  von  jedem  Brandschaden,  der  sich  in  ihrem

Bezirk  zuträgt,  die  Orksbehörde  dem  Kreislandrath  sogleich  und  innerhalb  längens

  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  Dampfung  des  Feuers  von  Amtswegen
achricht  mitzutheilen  gehalten  seyn.

4.  122.  Außer  dem  eigentlichen  Brand-Entschädigungsgeldern  sollen  von
der  Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Direktion  auch  noch  an  Prämien  angewiesen
werden:

1)  für  die  erste  der  von  auswärts,  d.  h.  von  einer  andern  Gemeinde  oder
Ortschaft  her  zu  Hülse  gekommenen  Sprützen  Fünf  Thaler,  und  für  die
zweite  Zwei  und  einen  halben  Thaler,  sofern  solche  noch  während  des  Brandes
  eingetroffen  sind,  und  zwar  sollen  diese  Prdmien  den  Eigenthümern
des  Gespanns,  welches  die  Spritze  herbeibringt,  gebühren;

2)  außerdem  sollen  Beschädigungen,  welche  bei  einem  Brandunfall  die
gor  fremder  zu  Hülse  gekommener  Gemeinden  oder  Ort- 



schaften  betroffen  haben,  zum  vollen  Betrage  der  wirklich  verwendeten
Herstellungskosten  vergütek  werden.  Jedoch  muß  der  tadellose  Zustand
der  Geräthe  vor  dem  Brande  glaubhaft  dargethan;  auch  soll  die  Vergütung
  auf  den  Ersatz  verlorner  oder  beschadigter  Löscheimer  überhaupt
nicht  ausgedehnt  werden.

KK  123.  Diese  Prämien  und  Entschädigungen  (§.  122.)  finden  zwar  statt
ohne  Unterschied,  ob  der  Brand  ein  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  assozürtes
  Gebcde  betroffen  oder  bedroht  hat  oder  nicht:  jedoch  bleibt  der  Sozietct
der  Rückgewähr-Anspruch  gegen  den  bei  ihr  nicht  assozlirten  Eigenthümer  des
Gebäudes  vorbehalten;  auch  sällt  die  Prdmie  2c.  fort,  wenn  das  Gebäude  bei
gune-  Privat-Anstalt  versichert  war,  die  nach  ihren  Statuten  gleichfalls  Prämien
ahlt.

4.  124.  Endlich  können  auch  nach  dem  Ermessen  der  Provinzial-Direk-Jahrgang

  1826.  (No.  1092.)  L  tion

16.
Prämien  u.
Entschädigungen,
  welche  die
Sozjictst  ge,
währt.
        <pb n="86" />
        —  74  —

tion  diejenigen  Schaͤden,  welche  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  sondern  zur  Befoͤrderung
  der  Loͤschung  desselben  hervorgebracht  worden,  den  Umstaͤnden  nach  ganz
oder  zum  Theil  selbst  dann  verguͤtet  werden,  wenn  diese  Schaͤden  zwar  solche
Gebaͤude,  die  nicht  assoziirt  sind,  betroffen  haben,  durch  sie  aber  die  Gefahr  von
assoziirten  Gebaͤuden  abgewandt  worden:  doch  muß  in  Faͤllen  dieh  Art  die  beseer
  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  nachgeucht
  werden.

Hiernach  hat  sich  nun  Jedermann,  den  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
So  geschehen  Berlin,  den  5ten  Januar  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.

Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Nochow.
Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="87" />
        A.
Beschreibung  der  Gebäude
des  zu
1.  L  a  ge.

Die  Entfernung  vom  fremden  Gehöste
  und  von  den  Neben-Gebäuden  ist
hier  zu  bemerken.

2.  Beschaffen  heit.

Die  Länge,  Höhe  und  Tiesfe,  die
Bauart,  Bedachung  und  der  bauliche
Fustand  ist  hier  zu  beschreiben.

3.  Benutzung.

Beschreibung  der  Feuerungs-Anlagen,

und
Angabe  der  in  dem  Gebäude  aufbewahrten
  Materialien.

(Zum  6.  19.  gehörig.)
        <pb n="88" />
        76  —

B.

Die  zur  Abschaͤtzung  der  Gebaͤude  in  das  Feuer-Sozietaͤts-Kataster
  vereideten  Taxatoren  haben  nach  den  vorbemerkten  Klassisikations-Merkmalen
  die  unten  bezeichneten  Gebaͤude  nach  ihrem  pflichtmaͤßigen
Ermessen  und  den  allgemeinen  Vorschriften  des  Reglements  abgeschaͤtzt,
wie  solche  eingetragen  sind.

 

So  geschehen  zu  .......  den  ten  18..
2  5  Angaben
S  Rame  Benennung  16  Erklärung  des  Besltzer
2  5  S  .  des  der  t  Über  die  Höhe  der  zu
*  2s  Wertheé.  versichernden  Summe.
.Besisers.  Gebäude.
6  1  Klasse.
Z1  Rthlr.  Kehlr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vor  dem  unterzeichneten  Burgeme  iser  erschien  der

°⅝#⅜*·§

mit  dem  Antrage,  die  barsichend  aufgeführten  Gebsude  nach  der  darüber
aufgenommenen  Tare  in  dem  Feuer-Sozietäts-Katoster  so  eintragen  zu
lassen,  wie  darüber  in  der  letzten  Kolonne  die  Höhe  der  zu  versichernden
Summe  ausgedrückt  worden.

den  ten

18

Der  Burgemeister.
(Zum  5.  21,  gehörig.)
        <pb n="89" />
        Feuer-Sozietäts=  Kataster
der  Ortschaft  (Gemeinde)  (Stade)
N  N
gehörig
zur  Bürgermeisterei  W.  N.
Kreises  N.  N.#

 

(Zum  (.  74.  gehörig.)

(No.  1692)
        <pb n="90" />
        —  1  —

1  Versicherung.  Veränderung  pro“

ZE

1  Ramen  Benen-  Der  Der
z„"  nung  ordentliche  .
;..Z..;-—  ordentl
AHHE  der  Beitrag  Darnach  erniche,,  de
2  —  der  Beitrag

cci  von  einem
2  7  77  Hausbesitzer.  Gebdude.  Jah  von  einem  in
5.5  N9Jttmma.  Jahre
EE  KLLeoträgt  55  Summa.
E  -  1  anät.

SmrrsmtutmtWuanrn—“t.3
        <pb n="91" />
        —  79  —

 

Veraͤnderung  pro

Veraͤnderung  pro

Veraͤnderung  pro

 

Der
lordentliche
Beitrag  Darnach
von  einem  in
Jahre  Summa.
beträgt.

Summa.
Klasse.

Rtl  sgr  pf.  IRtl  sgr  pf.

Der
Jordentliche
Beitrag  Darnach
von  einem  in
Jahre  J  Summa.
beträgt.

Summa.
Klasse.

Ritl.  sgr  pf.  IRtl.  sgr.  pf.

Der
sordentliche
Beitrag
von  einem
Jahre  Eumma.
beträgt.

Darnach

Summa.
Klasse

Ril  sgr.  pf.  Ritl.  sgr.  pf.

 

 

 

siche-„

  mit  welchem  der  Ver
rungs-Vertrag  aufhört.

Tag

Bemerkungen
Über
versicherte  Schulden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(No.  1692.)
        <pb n="92" />
        —  680  —

(No.  1693.)  Verorbnung  wegen  Auflssung  der  bisherigen  Feuer-Sozieräten  in  ber  Probinz
Westphalen,  und  Ausführung  des  Provinzlal-Geuer-Sozietäts-Reglements
vom  heutigen  Tage.  D.  d.  ben  5ten  Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

finden  Uns  veranlaßt,  in  Bejzug  auf  das  heute  von  Uns  vollzogene  Provinzialer-Sozietäts-Reglement

  für  die  Provinz  Westphalen,  zum  Behuf  der  Ausührung
  desselben  und  zur  ordnungsmäßigen  Auflösung  der  bisherigen  Geuer-Sozietcten
  der  gedachten  Provinz,  nach  Vernehmung  Unserer  getreuen  Stände,  annoch
  folgende  nähere  Porschriften  zu  ertheilen.

1.  Bei  allen  denjenigen  Sozietäten,  welche  und  insoweit  sie  durch
das  Prtoiil  Heuer  Sogieatte-  eglement  vom  heutigen  Tage,  §#.  2.  und  2.  b.,
aufgehoben  worden,  dauern  die  gegenseitigen  rechtlichen  Sozietckes-erhalenisse
8  zu  Sliin  Dezember  1836.  fort,  und  hören  erst  mit  dem  Ablauf  diees
  Tages  auf.

.  2.  Alle  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  sich  ereignende  Feuerschäden  sind  also
als  diesen  aufgelsseten  Sozietäten  angehörige  Schadenfälle  zu  betrachten  und
hach  den  Grundsätzen  der  betreffenden  Sozietäts-Verträge  oder  Observanzen  zu
vergütigen.

3.  Zur  Abwickelung  der  dadurch  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  hin  entstandenen
  Sozietäts-(Verpflichtungen  und  zu  Einhebung  und  resp.  Realisirung  der
für  eben  diesen  Zweck  annoch  nrorderlichen  Beitrage  bleiben  die  Behörden  und
Beamten  der  bisherigen  Sozietäten  annoch  bis  zur  Ablegung  der  Schlußberechmung
  im  Amte;  jedoch  muß  das  Abwickelungs-Gescháft  im  Laufe  des  Jahres
1837.  beendigt  werden.  Was  alsdann  in  jeder  Sozietäts-Kasse  an  Beständen
noch  übrig  bleiben  möchte,  ist  ausschliehlich  unter  die  bei  der  Auflösung  vorhandenen
  Theilnehmer  jeder  besonderen  Sozietät  p#o  rata  ihrer  Wersicherungs-Summen
  4  vertheilen  und  ihnen  resp.  zu  erstatten  oder  zu  Gute  zu  rechnen.

4.  Unser  Ober-Präsident  hat  namentlich  auf  dieses  Abwickelungs-Geschäst
  sein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  es  so  viel  nöthig  zu  leiten,  jedenfalls
aber  sich  von  jeder  aufgelöseten  Geuer-Sozietät  zu  gehsriger  Zeit  den  gänzlichen
Abschluß  der  Geschäfte  nachweisen  zu  lassen,  und  von  Amtswegen  mit  dem  Schluß
“  1837.  Unserm  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei  davon  zu

erichten.

6.  5.  Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  wegen  noch  obwaltender  und
erst  prozessualisch  zu  erledigender  Streikigkeiten  zwischen  einer  Sozietät  und  einem
oder  mehreren  ihrer  Interessenten  der  Abschluß  der  Geschäfte  im  Laufe  des  Jahres
  1837.  nicht  gänzlich  ausführbar  wäre,  so  ist  der  Abschluß  dennoch,  mit  Vorbehalt
  der  Rechte  der  vorhandenen  Prätendenten  auf  dassenige,  was  sie  dereinst
noch  von  der  Sozietät  rechtskraftig  erstreiten  möchten,  zu  formiren.

é.  6.  Soweit  einzelnen  Beamten  bisheriger  Geuer-Sozietäten  aus  deren
Auflösung  ein  wohlbegründetes  Recht  auf  Entschadigung  wegen  Einbuße  an  ihren
  Amts-Einkünften  erwachsen,  und  es  unthunlich  seyn  möchte,  ihnen  diese  Entschädigung
  durch  Wieder-Anstellung  bei  der  Provinzigl-Feuer-So)zietät  zugehen

zu
        <pb n="93" />
        —  81  —

zu  lassen,  als  worauf  bei  der  ersten  Einrichtung  des  Provinzial-Direktions-Buͤ-reaus
  vorzugsweise  Bedacht  zu  nehmen  ist,  wollen  Wir  aus  Unsern  Kassen  für
deren  Schadloshaltung  oder  Pensionirung  Sorge  tragen.

7.  Zur  Ausführung  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements  vom
feuugen  Tage  ist  zuvörderst  erforderlich,  daß  die  Bestellung  und  Dienst-Einweiung
  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktors  gehöriger  Zeit  bewirkt  werde.
Um  dieses  möglich  zu  machen,  hat  schon  der  Wesiphälische  Provinzial-Landtag
einen  ständischen  Ausschuß  gewählt,  welcher  auch  während  der  Zeic,  da  der  Provinzial-Landtag
  nicht  versammelt  ist,  berufen  werden  kann,  und  die  Vollmacht
hat,  Behufs  der  ersten  Ausführung  der  neuen  Feuer-Sozietäts-Verfassung  die
Rechte  des  Provinzial-Landtags  selbst  in  dessen  Namen  auszuüben,  so  jedoch,  daß
für  die  Zeiten,  wo  der  Provinzial-Landtag  versammelt  und  seine  Funktionen  selbst
auszuüben  im  Stande  ist,  diese  Vollmacht  ruht.  Sobald  nun  die  Promulgation
  der  gegenwärtigen  Verordnung  und  des  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Reglements
  erfolgt  ist,  so  hat  der  Provinzial-Landtag  oder  dessen  bevollmächtigter  Ausschuß
  nach  f.  68.  des  Reglements  den  Provinzial-Feuer-So)zietäts-Direktor  zu
wählen  und  den  Betrag  seiner  Remuneration  mit  Einschluß  der  Büreau-Kosten
zu  bestimmen.  Dies  muß  baldmöglichst  im  Laufe  des  Jahres  1836.  geschehen
seyn:  die  gleichmäßige  Wahl  und  Bestätigung  des  Provinzial-  Feuer-Sozietäts=Kassen-Rendanten
  (§.  69.  des  Reglements)  und  die  Beauftragung  der  Lokal-Erheber
  (9.  71.  daselbst)  muß  bis  längstens  vor  Ablauf  des  Jahres  1836.  erfolgen.

8.  Da  die  Herbeischaffung  der  nöthigen  Gebaude-Beschreibungen  und
Taren,  die  Klassißkation  der  Gebdude  und  Anlegung  der  Lagerbücher  schon  vor
dem  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  neuen  Sozietäten  viele  vorbereitende  Geschäfte
herbeiführt,  so  soll  der  Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktor  schon  vom  lsten  April
1836.  an  in  Besoldung  treten;  die  bis  dahin  vorkommenden  Geschafte  müssen
gratis  besorgt  werden.  Wie  und  wann  die  Zahlung  jener  Besoldung  erfolgt,
ist  weiter  unten  bestimmt.

6.  9.  Sogleich  nach  seiner  Bestätigung  hat  der  Provinzial-Direktor  keine
Zeit  zu  verlieren,  um  vor  Ablauf  des  Jahres  1836.  die  Konsignation  der  Interessenten,
  die  Herbeischaffung  der  nöthigen  Gebdude-Beschreibungen  und  Taren,
die  Klassifkation  der  Gebaude,  und  endlich  die  Anlegung  und  Berichtigung  aller
Lagerbücher,  den  Grundsätzen  und  Vorschriften  des  Provinzial-Feucr-Sozietäts-Reglements
  gemäß,  zu  Stande  zu  bringen.  Zur  Erleichterung  der  ersten  Einrichtung
  soll  jeder  Abschätzungs-Kommission  bei  Aufnahme  der  Beschreibungen
und  Taren  (§6.  18.  ff.  des  Reglements)  ein  das  Geschäft  leitender  Kommissarius,
welchen  der  Landrath  zu  ernennen  hat,  beigegeben  werden.

6  10.  Es  verstehr  sich  zwar  von  selbst,  daß  jeder  früher  nirgends  oder
anderswo  ersicherte,  welcher  sonst  sich  zur  Aufnahme  in  die  Soziett  eignet
sich  zu  letzterer  auch  schon  im  Laufe  des  Jahres  1836  melden  könne:  doch  mu
in  diesem  Jahre  ausnahmsweise,  damit  die  Berichtigung  aller  Geschdste  möglich,
  und  auch  noch  zu  Ausgleichung  etwaniger  Irrungen  und  Unvollständigkeiten
in  den  Beschreibungen  oder  bei  der  Klassifkation  der  Gebaude  die  nöthige  Frist
bleibe,  die  Anmeldung  vor  dem  Asten  Juli  geschehen.

.  11.  Damit  aber  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor  nicht  zu
lange  in  Ungewißheit  bleibe,  auf  welche  Gebäude  er  seine  Geschäfte  zu  richten

Jahrgang  1834.  (Jo.  1003.)  M  habe,
        <pb n="94" />
        —  82  —

habe,  und  da  es  augenscheinlich  in  so  kurzer  Frist  unthunlich  ist,  alle  Gebdude-Eigenthümer
  insonderheit  über  ihren  Willen  zuvor  zu  befragen,  und  zugleich  sich
darüber,  daß  solchen  Willens-Erklärungen,  mit  Rücksicht  auf  §.  14.  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements
  oder  sonst,  nichts  entgegenstehe,  genügende
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  so  setzen  Wir  hiermit  fest,  daß,  wiewohl  die  Theilnahme
  an  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  ganz  freiwillig  seyn  und  bleiben  soll,
dennoch  für  die  drei  ersten  Jahre  ihres  Bestehens  diese  Willkühr  der  Interessenten
  nicht  gänzlich  statt  haben,  sondern  jeder  bei  den  bisher  in  der  Provinz
bestandenen  und  nach  §5.  1.  dieser  Verordnung  mit  ultimo  December  1836.  aufhörenden
  Feuer-Sozietäten  assoziirte  Besitzer  rezeptionsfähiger  Gebaude,  als
von  selbst  in  die  Prorinzial-Feuer-Sozietät  übergehend  angesehen,  und  den
danach  an  ihn  gemachten  reglementsmäßigen  Anforderungen  zu  genügen  verpflichtet
  seyn  soll.

Von  dieser  Pflicht  kann  keiner  der  vorerwähnten  Gebäude-Besitzer,  es
sey  auch  unter  welchem  Vorwande  es  wolle,  entbunden  werden.  Es  versteht
sich  aber  von  selbst,  daß  Jedermann,  dem  es  fernerhin  in  der  Feuer-Sozietät
zu  bleiben  nicht  ansteht,  mit  ultimo  Dezember  1839.  oder  späterhin  mit  dem
reglementsmäáßigen  Austritts-Termine  wieder  austreten  kann;  nur  muß  sodann
der  Austritt  nach  weiterer  Vorschrift  des  Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Reglements
  gebührend  nachgesucht,  und  nach  dessen  Grundsätzen  heprült  und  weiter
verhandelt  werden.

6.  12.  Der  Uebergang  geschieht,  ohne  eine  Erhöhung  der  Gersicherung,
wenn  sie  verlangt  und  gehörig  begründet  wird,  auszuschließen,  so  weit  solches
nach  den  beizubringenden  Gebdude-Beschreibungen  und  den  denselben  angehängten
  Attesten  zulässig  ist,  mit  der  bisherigen  Versicherungs-,  oder  mit  der  zunächst
  zuladssigen,  in  beiden  Fällen  durch  Zehn  theilbaren  Summe.  Findet  in
einzelnen  Fällen  die  Berichtigung  alles  dessen,  was  zur  Fesistellung  des  Werths
und  der  Gersicherungs-Summe  gehört,  solche  Hindernisse,  datz  es  nicht  mehr
moͤglich  ist,  diesen  Mangel  noch  im  Laufe  der  Geschäfte  1836.  zu  ergänzen,  so
wird  die  Zulässigkeit  der  bisherigen  Versicherungs=  oder  der  nächst=  untern  durch
Zehn  theilbaren  Summe  vermuthet,  und  letztere  mit  Vorbehalt  späterer  Berichtigung
  in  das  Lagerbuch  übertragen.

é.  13.  Hiernach  muß  jeder  Burgemeister  sich  davon,  welche  Gebäude
innerhalb  seines  Bezirks  bei  einer  der  bisherigen  und  mit  ultimo  Dezember
1836.  aufhörenden  Sozietäten,  und  in  welchem  Maaße  sie  assoziirt  sind,  eine
vollständige  und  übersichtliche  Kenntniß  verschaffen.  Zu  diesem  Zweck  ist  jede
Behärde  der  eben  gedachten  Sozietcken  verpflichtet,  demselben  zur  Entnehmung
der  nörhigen  Notizen  ihre  Bücher  vorzulegen,  oder  ihm  diese  Notizen  auf  Begehren
  gratis  mitzutheilen.

1  Auch  die  Klassisikation  aller  derjenigen  Gebäude,  von  denen  Beschreibung
  und  Tare  nach  66.  19.  bis  21.  des  Reglements  vorliegk,  hat  keine
Schwierigkeit,  und  erfolgt  nach  den  Worschriften  des  Reglements.  Sollte  aber
in  einzelnen  Fällen  Beschreibung  und  Tare  nicht  bis  zum  lsten  September  1836.
beschafft  werden  können,  so  setzt  der  Burgemeister  die  zu  versichernden  Gebaude
  bis  auf  Weiteres  in  diesenige  Klasse,  wohin  er  sie  nach  seiner  allgemeinen
  Kenntniß  derselben  gehörig  erachtet.  Auch  in  diesen  Fällen  müssen  die  Eigen-
        <pb n="95" />
        —  83  —

genthuͤmer  ungesaͤumt  die  reglementsmaͤßige  Nachricht  von  der  getroffenen  Bestimmung
  erhalten.

é  15.  Spatestens  bis  zum  Isten  Oktober  1836.  muß  jedem  Interessenten
  die  nörhige  Bekanntmachung  über  die  Klasse,  in  welche  er  gestelle  ist,  zugehen,
  und  jede  elwanige  Reklamation  dagegen  bis  zum  10ten  desselben  Monats,
  als  dem  rücksichtlich  des  genannten  Jahres  letzten  peremtorischen  Termin,
angebracht  werden,  damit  noch  im  Laufe  des  Jahres  für  die  Fälle,  wo  solches
nöthig,  zu  dem  Rekurs=  oder  schiedsrichterlichen  erfahren  (96.  107.  u.  ff.  des
Reglements)  Zeit  übrig  bleibe.

6.  16.  Bei  jedem  Gebäude,  zu  dessen  Versicherung  gegen  Feuersgefahr
bisher  (6.  14.  des  Reglements)  eine  Verpflichtung  bestand,  muß  dieser  Umstand
von  Amtswegen  in  der  letzten  Kolonne  des  Katasters  vermerkt,  und  dieser
Vermerk  darf  dann  nicht  eher  gelöscht  werden,  als  bis  entweder  nachgewiesen
ist,  daß  kein  Real-Gldubiger,  welcher  schon  vor  dem  Isten  Januar  1837.  eingetragen
  gewesen,  mehr  vorhanden,  oder  von  den  vorhandenen  der  Löschungs-Konsens
  beigebracht  ist.

6  17.  Ueberhaupt  aber  müssen  die  Burgemeister  dafür  sorgen,  und
sich,  wenn  es  durchaus  nörhig  ist,  durch  außerordentliche  Gehülfen  dazu  in
Stand  setzen,  daß  sedenfalls  im  Laufe  des  November-Monats  alle  die  Einschreibung
  in  die  Sozietäts-Lagerbücher  vorbereitende  Geschäfte  geschlossen,  und
die  (Verhandlungen,  soweit  es  nach  dem  Reglement  und  zu  dem  Jweck  der  ersten
  Anlegung  des  Haupt-Lagerbuchs  nöthig  ist,  noch  vor  dem  Usten  Dezember
1836.  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  eingesandt  werden.

6  18.  Darauf  pflichtmätig  zu  wachen,  daß  dies  alles  (86.  7.  ff.)  gehörig
zu  rechter  Zeit  geschehe,  und  damit  zugleich  auch  alle  Lagerbücher  (Kataster)  völlig
  eingerichtet  werden,  wird  hierdurch  Unser  Ober-Präsident  namentlich  und
anz  insonderheit  beauftragt;  auch  übertragen  Wir  es  vornehmlich  seiner  Für-14
  zu  seiner  Zeit  die  Berichtigung  des  Kautions-Punktes  (96.  69.  und  71.
des  Reglements)  zu  bewirken,  und  liegt  demselben  daneben  ob,  Unser  Ministerium
  des  Innern  und  der  Polizei  von  dem  Fortgange  der  Angelegenheit  bis
zu  Gollendung  ihrer  ersten  Ausführung  in  steter  Kenmniß  zu  erhalten.

19.  Wie  der  Uebertritt  des  bis  jetzt  bei  der  Nassauischen  oder  Koblenzer
  Assekuranz  im  Verbande  stehenden  Kreises  Siegen,  Regierungs-Bezirk
Arnsberg,  zu  der  künftigen  Westphälischen  Provinzial-Feuer-WVersicherungs-Gesellschaft
  zu  bewirken  sey,  werden  Unsere  Ober-Präsidenten  der  Provinzen  Rheinland
  und  Westohalen  gemeinschastlich  festsetzen.  *r

20.  Zur  einstweiligen  Bestreitung  der  Kosten,  die  im  Laufe  des  Jahres
  1836.  und  1837.  an  Gehalt,  welches  in  den  gewöhnlichen  Gehalts-Terminen
auszuzahlen  ist,  an  Remunerarionen  und  anderen  der  Sozietät  zur  Last  fallenden
  Ausgaben  auflaufen,  soll  für  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  auf
deren  Antrag  durch  Verordnung  Unsers  Ober-Präsidenten  bei  den  resp.  Regierungs-Haupt-Kassen
  ein  angemessener  Kredit  eröffnet,  und  darauf  von  der

rovinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  die  nöthigen  Zahlungen  nach  besonderer

nleicung  Unserer  Ministerien  des  Innern  und  der  Polizei  und  der  Finanzen
angewie  en  werden.  ·  ·

.  21.  Insonderheit  koͤnnen  solche  Anweisungen  auch  fuͤr  den  Fall  er-(No.

  1693.)  folgen,
        <pb n="96" />
        —  84  —

solgen,  wenn  für  die  erste  Einrichtung  der  Lagerbücher  und  des  Archivs,  sowie
überhaupt  zu  Bestreitung  der  bis  dahin  gehauften  Geschäfte  das  dem  Provinzial-Direktor
  ausgesetzte  Gehalt  nicht  ausreicht,  und  also  Beihülfe  gegen  außerordentliche
  Remunerationen  nothwendig  wird;  jedoch  muß  die  Nothwendigkeit
solcher  Beihülfen  vom  Ober-Präsidenten  anerkannt,  und  die  darauf  gegründete
Ausgabe  von  ihm  speziell  genehmigt  seyn.

22.  Die  nach  96.  20.  und  21.  entstehenden  Vorschüsse  Unserer  Re-*.
  [  —  müssen  denselben  im  Laufe  des  Jahres  1837.  zur  Hlfte,
und  in  den  beiden  Jahren  1838.  und  1839.  zur  andern  Hälfte  aus  dem  Feuer-Sozietäts-Fonds
  vollständig  erstattet  werden.

6  23.  Schließlich  bemerken  Wir,  daß  die  in  dem  Reglement  für  die
Provinzial-Feuer-Sozietät  der  Provinz  Westphalen  vom  heutigen  Tage  in  den
8  67.  und  ff.  vorgeschriebene  Form  der  Verwaltung  durch  einen  Provinzialeuer-Sozietäts-Direktor

  nur  als  eine  vorldufige,  welche  für  die  erste  Ausführung
  der  neuen  Einrichtung  und  für  die  erste  Zeit  ihres  Bestehens  in  Anwendung
  gebracht  werden  soll,  zu  betrachten  ist,  und  daß  Wir  hiermit  Unseren
getreuen  Ständen  der  Provinz  Westphalen  ausdrücklich  vorbehalten,  auf  irgend
einem  später  eintretenden  Provinzial-Landtage  Feese  Verwaltungs-Form  wiederum
aufzulösen  und  die  fernere  Verwaltung  durch  Unsern  Ober-Präsidenten  und  resp.
durch  die  Regierungen  in  Antrag  zu  bringen.

So  geschehen  Berlin,  den  5ten  Januar  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.

Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Nochow.
Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="97" />
        —  85  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  5.—

 

(No.  1694.)  Reglement  für  die  Provinzlal=  Feuer-Soziect  der  Provinz  Posen.  D.  d.  den
5ten  Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  bei  den  in  Unsern  Staaken  sast  allgemein  verbreiteten  Feuer-Persicherungs-Sozietäten,
  vorndmlich  durch  die  Erfahrung  der  neueren  Zeiten,  mannigfache
Mängel  und  Unvollkommenheiten  wahrgenommen.  Theils  hat  die  bisherige  Zersplitterung
  der  öffentlichen  Feuer-Versscherungsanstalten  in  zu  viele  kleine  und  erheblichen
  Unfällen  nicht  gewachsene  Sozietäten  oft  die  Zuverlässigkeit  und  Sicherbeit
  der  vertragsmäßigen  Zahlungen  und  Leistungen  an  die  Verunglückten  erschwert
  und  verletzt;  theils  haben  bisher  in  fast  allen  diesen  Sozietäten  die  Beiträge
  zu  den  Sozietctssonds  in  sehr  großen  und  unbilligen  Mißverhältnissen  zu
den  verschiedenen  Graden  der  Feuersgefahr,  welcher  die  einzelnen  Theilnehmer
nach  Perschiedenheit  der  Lage  und  Deschaffenhen  ihrer  Gebdude  ausgesetzt  sind,
aufgebracht  werden  müssen;  und  endlich  haben  sich  die  in  den  einzelnen  bisherigen
  Feuer-Sozietäts-Reglements  enthalkenen  Bestimmungen,  durch  welche  die
innern  Rechts=  und  Verwaltungs-Verhdltnisse  geordnet  werden  sollen,  meistens
so  unvollständig  und  unvollkommen  gezeigt,  daß  die  Revision  und  Berichtigung
derselben  zu  einem  dringenden  Bedürfniß  geworden  ist.  Wir  haben  daher  Allergnädigst
  befohlen,  daß  das  gesammte  Feuer-Sojietätswesen  einer  allgemeinen
Revision  unterworfen  werde,  und  nachdem  dieselbe  durch  Unser  Staatsministerium
  bewirkt,  durch  Unsern  Staatsrath  begutachtet,  und  Unsere  sämmtlichen  getreuen
  Stände  darüber  und  über  die  besonderen  Bedürfnisse  einer  jeden  Provinz
vernommen  worden;  so  haben  Wir  in  Foe  alles  dessen  darüber,  welche  öffentliche
  Feuer-Sozietäten,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Versicherung  von  Gebduden
  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  ist,  in  Unsern  Staaten  fortan  bestehen  sollen,
Beschluß  genommen,  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:
6é.  1.  Es  soll  für  die  ganze  Provinz  Posen  in  derjenigen  Begrenzung,
welche  dieselbe  als  Ober-Prsidial-Bezirk  hat,  sortan  nur  Eine  öffentliche  Sozietdt
  bestehen,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Wersicherung  von  Gebduden  gegen
euersgefahr  gerichtet  und  in  welcher  also  diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich
übernommen  ist,  daß  sich  jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechts-PerhäleniWz
eines  Bersicherers  und  eines  Wersicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur
Jahrgang  1836.  (TNo.  1604.)  N  5  mit

 

1.
Allgemeine

Bestimmun-=in.
        <pb n="98" />
        mit  den  ihm  nach,  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetz  pro  rata  seiner  Versicherungssumme
obliegenden  Beittaͤgen  verhaftet  Keine  außerhalb  der  Provinz,  sey  es  im
Inn-  oder  Auslande  etablirte,  auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliar-Versicherung
egen  genercheso  Bzgerichtete  Institution  soll  fortan  in  der  Provinz  Wirksameit
  ausüben  dürfen.  «

.2Dresämmtlcchenindergedachkensprovinzbisherbestanvcnenauf
egenxeitige  Immobiliar-Versicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichteten  Sozietaͤten,
ie  moͤgen  fuͤr  groͤßere  oder  kleinere  Territorien,  einzelne  Kreise,  Staͤdte  oder
andere  Abtheilungen  bestimmt  gewesen  seyn,  sollen  aufgeloͤset  und  in  die  Provinzial-Sozietaͤt
  varschmohen  werden.

)  2.  b.  Diese  Auflösung  bezieht  sich  zwar  im  Alg-meinen  auch  auf  diejenigen
  etwa  bisher  bestandenen  Sozietäten,  welche  bei  Brandunfällen  sich  den

egenseitigen  Schadenersatz  nicht  in  Gelde,  sondern  durch  Naturalhülsen  an  Bau-##ren,
  GEnobeeserungen  Bau-Materialien-Lieferungen  und  dergleichen  mehr
oder  minder  vollkommen  leisten,  dergestalt,  daß  auch  diese  Wereine  in  der  Regel
krast  gegenwärtiger  Verordnung  erlöschen.  Wo  inzwischen,  und  soweit  die  gegenseitigen
  Konventionen  dahin  gehen  und  resp.  abgeändert  und  neu  geschlossen
werden  möchten,

daß  sich  die  Nachbarn  unter  einander  mie  Hülfsfuhren,  Stroh,  Holz  und

dergleichen  nicht  umsonst,  sondern  gegen  Bezahlung  eines  angemessenen

gleichförmigen  Preises  unterstützen,  und  daß  es  in  jedem  einzelnen  Falle

in  des  Brandbeschadigten  Wahl  steht,  von  dieser  Unterstützung  ganz,  oder

mur  zum  Tnheil,  oder  gar  nicht  Gebrauch  zu  machen,
da  sollen  dieselben  nicht  nur  neben  der  Provinzial-Feuer-Sozietäkt,  ohne  nachkheilige
  Folgen  beim  Eintritt  in  dieselbe  (5.  13.)  ferner  bestehen  dürfen,  sondern
es  soll  Uns  auch  in  Betracht,  daß  es  Orte  und  Zeiten  giebt,  in  welchen  Fuhren,
  Stroh  und  dergleichen  für  Geld  nicht  zu  haben  oder  in  übermäßigem  Preise
sind,  zum  Wohlgefallen  gereichen,  wenn  solche  erspriesliche  Vereine,  die  ihrer
Natur  nach  nur  klein  seyn  können,  sich  unter  Aufsicht  und  besonderer  Genehmi-Jung
  Unserer  Regierungen  möglichst  vervielfältigen.  Es  würf  sedoch  die  Statuten
  der  etwa  schon  bestehenden  Vereine  dieser  Art  einer  Revision  unterworsen,
  auch  die  Anordnung  getroffen  werden,  daß  ihr  Daseyn  und  ihre  Leistungen
derjenigen  Haupt-Feuer-Versicherungs-Sozietdt,  bei  welcher  die  Gebdude  versichert
  stehen,  zu  gehöriger  Zeit  bekannt  werden.

6.  3.  In  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  bisherigen  Sozietäten
  abgewickelt,  imgleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in
die  neue  Provinzial-Sozietät  übernommen  werden  sollen?  nicht  minder  von  welchem
  Zeitpunkte  ab  die  letztere  auf  den  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in
Wirksamkeit  treten  soll?  darüber  ist  die  nähere  Anleitung  in  der  heute  von  Uns
vollzogenen  besondern  Ausführungs-Verordnung  enthalten.

.4.  Die  Verhandlungen  Behufs  Verwaltung  der  Provinzial-Feuer=Sozietäts-Angelegenheiten
  in  der  Provinz  Posen,  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz
  zwischen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der  Sozietch,  die  amtlichen
Atteste  für  die  Versicherungen  und  die  Quittungen  über  empfangene  Brand-Entschädigungszahlung
  aus  der  Sozietäts-Kasse  sind  vom  tarismäßigen  Stempel
und  von  Sporteln  entbunden.  Vei

ei
        <pb n="99" />
        —  87  —

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietaͤt  sind  diejenigen  Stempel,  deren
Bezahlung  ihr  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.  *

Zu  Vertraͤgen  mit  einer  Henpelosichigen  Partei  ist  der  tarifmaͤßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den  Neben-Exemplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften  zu  verwenden.  ·

.  Eben  so  soll  ihr  die  Portofreiheit  in  Absicht  aller  mit  dem  Vermerk:
  „Feuer-Sozietaͤts-Sache“  versehenen  und  mit  oͤffentlichem  Siegel
verschlossenen  Berichte,  Gelder  und  Packete  zustehen,  die  in  Feuer-Sozietaͤts-Angelegenheiten
  zwischen  den  Behoͤrden  hin-  und  hergesandt  werden.  Privatpersonen
  und  einzelne  Interessenten  aber  muͤssen  ihre  Briefe  an  die  Feuer-Sezietäts-Behörden
  frankiren,  und  kommt  ihnen  und  den  an  sie  ergehenden  unfrankirten
  Antworten  die  Portofreiheic  nicht  zu  statten.  2.

6.  Die  Sozieräkt  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Ge-  aäibtusnahme
bcude  und  zwar  nur  solche  Gebdude  aufnehmen,  die  innerhalb  dersenigen  Terri=  itzu  ker
torial-Grenzen,  auf  welche  sich  ihre  Werbindung  bezieht,  belegen  sind.  ·

.  7.  In  dieser  Beschraͤnkung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebaͤude  aller
Art,  ohne  Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Beslimmung,  zur  Aufnahme  geeignet
  sind.  Jedoch  sollen

1)  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine;

r  Schwefel-Raffinerien;
)
)

 

uckersiedereien  und  Cichorien-Fabriken;
Cerpentin=  und  Firniß-Fabriken;
Soda--,  Blauscure=  und  Holzscure-Fabriken;  4
7))  Anstalten  zu  Fabrikation  von  Aether,  Gas,  Phosphor,  Knallsilber
und  Knallgold;  und

8)  Schmieden,  die  nicht  Stein=  oder  Metall-Bedachung  haben,
wegen  allzugroßer  Feuergefährlichkeit  gar  nicht  ausgenommen  werden  dürfen.

4  S.  Salz-Kothen,  Spiegelfabriken,  Spinnereien  in  Schaaf=  und
Baumwolle,  und  überhaupt  Gebqdude,  worin  Dampfmaschinen  befindlich  sind,
Theeröfen,  Ziegel-  oder  Aschen-Brennereien,  Brachstuben,  Vitriol=  und  Salmiak-Fabriken,
  desgleichen  Theater,  sind  zwar  aufnahmesähig,  aber  nur  gegen
einen  Beitragssatz,  worüber  die  Provinzial-Feuer-Sozietckts-Direktion  außer  den
sonst  üblichen  Klassen-Sätzen  mit  ihren  Besstern  übereinkommt,  und  immer  nur
mit  dem  Vorbehalt,  daß  dieser  Direktion  von  Jahr  zu  Jahr  freistehe,  ein  solches
  Dertrags-Verhdliniß  drei  Monat  vor  Ablauf  des  Jahres  aufzukundigen.

.  9.  Die  Bestimmungen  der  beiden  vorhergehenden  #.  beziehen  sich
nicht  auf  die  Wohngebäude  der  Besttzer  der  Fabriken  oder  Anstalten,  oder  ihrer
Arbeiter  und  Werkleute,  insofern  dieselben  mit  den  daselbst  benannten  Gebduden
  keinen  unmictelbaren  Zusammenhang  haben.

10.  Jedes  Gebdude  mutz  einzeln,  und  also  jedes  abgesonderte  Nebenoder
  Hinter-Gebdude  besonders  versichert  werden.

.  11.  Jedes  innerhalb  der  Provinz  Posen  belegene  Gebäude,  welches  Munach
  é&amp;amp;#.  6.  bis  10.  zur  Aufnahme  geeignet  ist,  muß  bei  der  Provinzial-Feuer=  ##lichugkender
Sozietät  versichert  werden.  Thellnekmer.

Es  ist  also  in  dieser  Provinz  keinem  Besiter  eines  solchen  83

u- 



 

20)  „W

;  Stuͤckgießereien  und  Muͤnz-Gebaͤude;
50

6

(Jo.  169#4)
        <pb n="100" />
        4.
Zeit  des  Einund
  Austritts.

d.
Höbe  der  Versicherungs-



r*i  ·
S  9
8—

S-.

bäudes  gestattet,  dasselbe  unversichert  zu  lassen,  noch  weniger,  dafür  irgend  anderswo,
  als  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäkt,  Versicherung  zu  nehmen.

é.  13.  Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebdude,  dieser  Bestimmung
  (5.  12.)  enegegen,  noch  anderswo  versichert  ist,  so  hat  der  Eigenthümer
  desselben  eine  Geldstrafe  auf  Höhe  der  ganzen  Summe,  mit  welcher  es  bei
der  Provinzial-Feuer-Sozietäk  versichert  steh#,  verwirkt,  und  wird  dieselbe  im
Unvermsgensfalle  in  verhälmißmäßige  Freiheitsstrase  verwandelt.

14.  Von  dessen  Bestimmungen  (66.  11.  bis  13.)  bleiben  jedoch  alle
dem  Staate  selbst  zugehsrige  Gebäude  ausdrücklich  ausgeschlossen.

6  15.  Der  Eintritt  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängenden  rechtlichen
  Wirkungen  findet  zweimal  im  Jahre,  ndmlich  mit  dem  Tagesbeginn  des
Isten  Januar  und  Asten  Juli  jeden  Jahres  statt:  und  wenn  ein  Gebäude,  welches
  eingegangen,  im  Kataster  gelöscht  werden  muß,  so  sind  davon  die  Beitraͤge
noch  für  das  ganze  Halbjahr,  in  welchem  die  Löschungsfähigkeit  eingetreten,  zu
entrichten.  In  eben  diesen  Perioden  finden  auch  nur  Erhöhungen  oder  Her-Em’•2
  der  Versicherungs  =  Summe,  soweit  solche  sonst  zuldssig  sind

27.),  statt.

é.  16.  Die  Versicherungs-Summe  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen
  Theile  des  versicherten  Gebaudes,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschadigt
  werden  können,  nicht  allein  niemals  übersteigen,  sondern  es  soll  auch  kein
Gebdäude  höher,  als  zu  neun  Zehntheilen  (90  Prozent.)  hng  gemeinen  Werthes,
und  Muͤhlen  sollen  nur  hoͤchstens  zu  zwei  Dritteln  dieses  Werths  zur  Versicherung
  angenommen  werden  duͤrfen.

.  MitBeobachkungdieserBeschränkungGJOhängtaberdie
BestimmungderSumme,aufwelcheeinGebäude-BesitzerbeiderSozietät
Versicherung  nehmen  will,  von  ihm  selbst  ab;  nur  muß  diese  Summe  in  Betraͤgen,
  die  durch  die  Zahl  fuͤnfundzwanzig  theilbar  sind,  abgerundet  und  in
Preußischem  Kourant-Werth  ausgedruͤckt  seyn.

6  18.  Eine  förmliche  Taxe  des  durch  Feuer  zerstoͤrbaren  Theils  der  zu
versichernden  Gebdude  wird  in  der  Regel  nicht  erfordert,  sondern  es  genügt  an
einer  möglichst  genauen  und  treuen  Beschreibung  eines  jeden  einzelnen  Gebäudes,
welches  versichert  werden  soll.

é.  19.  Damit  aber  diese  Beschreibungen  zweckmäßig  und  gleichförmig
werden,  müssen  sie  nach  Anleitung  der  hier  beigefügten  Anweisung  in  die  vorgeschriebenen
  Schemata  eingetragen,  und  diese  Anweisung  durch  den  Kreis=  (oder
resp.  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktor  jedem  Interessenten  auf  Begehr,  nebst
so  vielen  leer  gelassenen  und  zur  Ausfüllung  geeigneten  Schematen,  als  er  bedarf,
  auf  Kosten  der  Sozietät  gratis  zugestellt,  oder  aber  darnach  auf  Antrag
des  Interessenten  und  nach  dessen  Angaben  die  nöthigen  Schemata  durch  den
Magistrat  oder  resp.  Woyt  ausgefüllt  werden.

20.  Die  Beschreibung  jedes  Gebqudes  muß  in  drei  Exemplaren  von
dem  Besitzer  in  gesetzlicher  Form  vollzogen,  diese  Vollziehung  von  dem  Magistrat
oder  resp.  Woyt  beglaubigt,  und  zugleich  von  Letzterm  das  pflichtmäbige  Attest
beigefügt  seyn,  daß  die  Beschreibung  nichts  enthalre,  was  ihm  als  wahrheitswidrig
  bekannt  wäre,  auch  die  in  der  letzten  Kolumne  derselben  begehrte  Versicherungs=
        <pb n="101" />
        —  89  —

rungs-Summe  den  muthmaßlichen  Werth  des  Gebqudes  nach  den  im  6.  2S.
ausgestellten  Begriffen  nicht  übersteige.

21.  ur  wenn  der  Magistrat  oder  resp.  Woyt  dieses  Attest  zu  ertheilen
  Bedenken  trägt,  und  der  Eigenthümer  des  Gebdudes  auf  dessen  Vorhaltung
  die  ersicherungs-Summe  nicht  soweit,  daß  demselben  kein  Bedenken
weiter  übrig  bleibt,  herabzusetzen  gemeint  ist,  tritt  die  Norhwendigkeit  einer  Tarirung
  des  Gebäudes  ein.

8.  22.  In  solchem  Falle  muß  auf  Kosten  des  Eigenthümers  von  einem
vereideten  Bau-Beamten  mit  kunstmaßiger  Genauigkeit,  unter  Zuziehung  der
Orts-Obrigkeit,  eine  förmliche  Tare  zu  dem  Zwecke  und  aus  dem  Gesichtspunkte
  aufgenommen  werden,  daß  dadurch,  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Materialienpreise
  und  mit  billiger  Berücksichtigung  des  geringeren  Preises  derjenigen
  Fuhren,  Handreichungen  und  andern  keine  technische  Kunstfertigkeic  erfordernden
  dbaulichen  Arbeiten,  die  der  Eigenthümer  mit  seinem  Hauswesen  selbst  bestreiten
  kann,  der  dermalige  Werth  dersenigen  in  dem  Gebiude  enthaltenen
Bau-Materialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde,  welche  verbrennlich  oder
#amt  der  Zerstörung  oder  Beschädigung  durch  Feuer  ausgesetzt  sind,  also  mit

usschluß  Alles  dessen,  was  nicht  durch  Feuer  verletzt  werden  kann.  Der  dermalige
  Werth  der  Bauarbeiten  ergiebt  sich  bei  Gebduden,  die  nicht  mehr
vollig  in  baulichem  Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  festgestellter  Werth  in  demselben  Verhältniß  reduzirt  wird,  in  welchem
der  Mate  rialien  werth  in  dem  vorhesundenen  Zustande  zu  demjenigen  Werthe
steht,  den  die  Bau-Materialien  im  völlig  guren  Zustande  haben  würden.

6  23.  Diese  Taxe  muß  in  einer  runden,  d.  h.  durch  fünfundzwanzig
theilbaren  Summe  Preußischen  Silber  Kourants  abgeschlossen  und  in  dreifacher
Ausfertigung  von  dem  taxirenden  Bau-Beamten  selbst  vollzogen  werden;  über
die  nach  #.  16.  berechnete  Quote  der  dadurch  festgestellten  Werthsumme  hinaus
ist  schlechterdings  keine  Feuer-Wersicherung  statthaft.

5.  24.  Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  selbst  nach  66.  17.  bis  20.
bestimmten  Versicherungs-Summe,  als  bei  der  Taxirung  ist  auch  noch  daraus  zu
achten,  daß,  wenn  der  Eigenthümer  des  Gebdudes  etwa  freies  Bauholz  zu  fordern
  Befugniß  hat,  der  Werth  desselben  anßer  Anschlag  bleibe.

Dagegen  ist  derjenige,  welcher  das  freie  Bauholz  zu  liesern  verpflichtet
ist,  zwar  nicht  verpflichtet,  aber  zu  jeder  Zeit  berechtigt,  solches  besonders  zu  ver-Sh
  dies  darf  jedoch  gleichfalls  nur  bei  der  Provinzial-Feuer-Sodzietät
geschehen.

6  25.  Uebrigens  können  so  wenig  die  auf  den  Grund  bloßer  Gebaude=Beschreibungen
  gewählten  Versicherungs-Summen,  als  die  bloß  zum  Zweck  der
Feuer-Versicherung  ausgenommenen  Taxen  jemals  zur  Grundlage  bei  öffentlichen
oder  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  angewendet,  und  überhaupt  wider  den  Willen
  der  Gebdude-Besitzer  semals  zu  anderen  fremdartigen  Zwecken  benutzt  werden.

6.  26.  Regelmaßige  periodische  Revisionen  der  Versicherungs-Summen
oder  Taxren,  um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des
Werths  der  versicherten  Gebdude  im  Auge  zu  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich;
  die  Sozietät  hat  aber  jederzeit  das  Recht,  solche  Revisionen  allgemein
oder  einzeln  auf  ihre  Kosten  vornehmen,  von  den  Eigenthümern  neue  Deshrer

(No.  1694.)  un-
        <pb n="102" />
        6.
Crhobung  u.
Heruntersesjung
  der  Bersicherungssumec.


7.
Beiträge  der
Interessenten.
u.  deren  Klassinkation.


—  90  —

bungen  beibringen,  und  Falls  sich  der  Eigenthümer  der  von  der  Sozietkt  für
nöthig  erachteten  Herabsetzung  der  Persicherungs-Summe  weigert,  eine  Taxe
aufnehmen,  und  dadurch  das  Maximum  der  versicherungssähig  bleibenden  Summe
feststellen  zu  lassen.  Namentlich  sind  alle  mit  den  Feuer-Sozietäkto-Angelegenheiten
  beaustragten  Beamten  verpflichtet,  beim  Verfall  der  Gebäude,  zumal  solcher,
deren  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen  pflegt,  ihr  besonderes  Augenmerk
  darauf  zu  richten,  daß  die  Versicherungs-Summe  niemals  den  wirklich
noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten  Gegenstände  merklich  übersteige,  und
auch  den  Ortsbehörden  liegt  eine  gleiche  Verpflichtung  ob.  Nicht  minder  ist
der  Versicherte  selbst  in  solchen  Fällen  zur  Anzeige  verpflichtet;  und  es  bleibr,
wenn  solche  nicht  erfolgt  ist,  der  Sozietät  auch  nach  etwa  eingetretenem  Brand-Unglück
  der  ihrerseits  zu  führende  Nachweis,  daß  das  Gebdude  weniger  werth
gewesen,  vorbehalten,  so  daß  dieselbe,  wenn  sie  solchen  führt,  nur  bis  auf  die  Höhe
des  wirklichen  Werths  verhaftet  bleibt.

6  27.  In  der  Regel  kann  seder  in  den  geeigneken  Perioden  (.  15.)
die  bisherige  Versicherungs-umme  bis  zu  dem  zulässigen  Maximum  erhshen,
oder  auch  bis  zu  einem  willkührlichen  Minder-Betrage  heruntersetzen  lassen,  letzteres
  jedoch  nur,  "6  weit  nicht  Rechte  dritter  Perfenert  z.  B.  vorbedungene
Rechte  von  Hypothek-Gläubigern  oder  andern  Realberechtigten  entgegen  stehen.
Dersenigen  nothwendigen  Heruntersetzung  der  Gersicherungs-Summe,  welche
daraus  folgt,  daß  etwa  der  Werth  des  durch  Feuer  zerstärbaren  oder  unbrauchbar
  zu  machenden  Theils  des  versicherten  Gebaudes,  oder  das  darnach  oder
sonst  zulässige  Marimum  nicht  mehr  die  Höhe  der  bisherigen  Wersicherungs-Summe
  erreicht,  muß  sich  aber  ein  Jeder  unterwerfen,  und  es  steht  dagegen  so
wenig  dem  Gebdude-Besitzer,  als  einem  Dritten  (Hypothek-Gläubiger  oder  sonstien

  Real-Berechtigten)  ein  Widerspruchsrecht  zu.  Die  Wirkung  derselben  tritt
ofort,  nachdem  sie  festgestellt  ist,  ein,  und  mit  dem  Anfang  des  Halbjahrs,  in
welchem  sie  erfolgt,  wird  darnach  auch  der  Beitrag  bemessen.

.  28.  Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozielcht  zu  leistenden  Beitraͤge
werden  in  ordentliche  und  außerordemliche  unterschieden,  die  beide  gleichmaßig
zu  Bestreitung  aller  Ausgaben  der  Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Kasse  bestimmt
sind.  Die  ordentlichen  Beiträge  werden  nach  gewissen  Prozenten  der  für  densenigen
  Zeitraum,  aus  welchen  die  Beitrage  sich  beziehen,  katastrirten  Wersicherungssumme
  (9#.  30.  u.  ff.)  dem  muthmakblichen  all  hrlichen  Bedarf  gemäß  abgemessen
  und  ein  für  allemal  festgestellt,  und  müssen  ohne  besondere  Ausschreibung
  eingezahlt  werden:  den  außerordentlichen  Beitrdgen  aber,  welche  nur  von
Jeit  zu  Zeit  eintreten  können,  um  zu  decken,  was  etwa  an  dem  wirklichen  Bedarf
  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  zu  Bestreitung  der  vorkommenden
Brandvergütungen  und  sonstigen  Obliegenheiten,  nach  Abrechnung  der  Summe
der  ordentlichen  Beiträge,  noch  sehlen  möchte,  muß  jedesmal  ein  förmliches  Ausschreiben
  vorhergehen.  Jeder  außerordemliche  Beitrag  umfaßt  übrigens  den
Betrag  Eines  ordentlichen  Halbjahrs-Beitrages,  weder  mehr  noch  minder.

¾r  Die  Einzahlung  des  ordentlichen  Beitrags  geschieht  halbjährlich
pränumerando  am  lsten  Januar  und  am  lsten  Pt  seden  Jahres,  oder  doch
binnen  längstens  vierzehn  Tagen  nach  Eintritt  dieser  Termine:  die  nach  Ablauf
der  vierzehntägigen  Frist  verbliebenen  Rückstände  werden  ohne  weitere  Verwarnung
        <pb n="103" />
        —  91  —

nung  der  Restanten  und  ohne  alle  Nachsicht  exekutivisch  beigetrieben.  Fuͤr  jeden
außerordentlichen  Beitrag  wird  der  aͤußerste  Einzahlungstermin  in  dem  Ausschreiben
  besonders  bestimmt,  und  die  nach  dessen  Äblauf  verbliebenen  Ruͤckstaͤnde
werden  in  gleicher  Art  exekutivisch  eingezogen.

.  30.  Die  Summe  des  ordentlichen  Beitrags  bestimmt  sich  für  jedes
versicherte  Gebdude  nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit
und  Lage  und  dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit  gehört.
  Es  sollen  nämlich  in  der  Provinzial-Feuer-PVersscherungs-Sozietät  der
Provinz  Posen  acht  Klassen  stattfinden,  und  es  gehoͤren

zur  ersten  Klasse  alle  Gebadude  mit  massiven  Umfassungswänden  und

massiver  Bedachung,  wenn  sie  isolirt  liegen;

zur  zweiten  Klasse  dieselben,  wenn  sie  nicht  eine  isolirte  Lage  haben;

zur  dritten  Klasse  alle  Gebäude  von  Fachwerks=  oder  hölzernen  Umfassungswänden

  mit  massiver  Bedachung,  wenn  sie  isolirt  liegen;
zur  vierten  Klasse  dieselben,  wenn  sse  nicht  eine  isolirte  Lage  haben;
zur  künften  Klas  se  alle  Gebdude  mit  nicht-masstver  Bedachung,  welche
isolirt  liegen;

zur  sechsten  Klaf  se  dieselben,  wenn  sse  nicht  eine  isolirte  Lage  haben;

zur  siebenten  Klasse  die  Windmühlen;  endli

zur  achten  Klasse  die  Lohmühlen  und  die  nach  6.  7.  nicht  gänzlich

ausgeschlossenen  Schmieden.

Für  eine  isolirte  Lage  gilt  eine,  ohne  sonstigen  seuergesährlichen  Zusammenhang
  mit  einer  andern  Feuerung  stattfindende  Entfernung  in  der  ersten  Klasse
von  mindestens  Fünf,  in  der  dritten  von  mindestens  Zehn,  und  in  der  fünften
von  mindestens  Zwanzig  Ruthen:  jedoch  sollen  sämmtliche  in  massiven  Umfaflungswänden
  erbaute,  aber  nicht  massiv-gedeckte  Wirthschafts-Gebäude,  in
welchen  gar  keine  Feuerung  befindlich,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  sonstige  Lage  zur
fünften  Klasse  gehb#ren.  «

Est-HiernachhatüberdteKlasse,inwclcheeinzurVersicherung
angemeldetes  Gebaͤude  gestellt  werden  soll,  auf  das  Gutachten  des  Landraths
(als  Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktors)  der  Ober-Präsident  (als  einstweilige
Provinzial-Feuer=  Societäts-Direction)  zu  bestimmen.  Der  Landrath  hat  dem
Eigenthümer  das  Resultat  seines  Gutachtens  sogleich,  damit  der  Letztere,  wenn
er  es  nörhig  findet,  seine  Rechte  bei  dem  Ober-Präsidenten  vor  dessen  Entscheidung
  näher  ausführen  könne,  hiernächst  aber  auch  die  Entscheidung  des
Ober-Präsidenten  bekannt  zu  machen.  ·  .  «

Bei  dieser  Begutachtung  und  resp.  Entscheidung  dient  die  von  dem  Gebaͤude
  beigebrachte  Beschreibung  zur  Grundlage,  und  wenn  etwa  diese  wider
Vermuthen  uͤber  irgend  einen  wesentlichen  Umstand  nicht  hinlaͤngliche  Auskunft
gaͤbe,  so  kann  solche  von  dem  Eigenthuͤmer  selbst,  oder  von  dem  Magistrat  und
resp.  Woyt  oder  sonst  nach  Gutfinden  auf  dem  kuͤrzesten  Wege  erfordert  werden.

6.  32.  Ist  der  Eigenthümer  mit  der  Bestimmung  des  Ober-Präsidenten
  zufrieden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.  Will  er  sich  derselben  aber  nicht
uncerwerfen,  so  steht  ihm,  nach  seiner  Wahl,  (F.  108.)  der  Weg  des  Rekurses,
oder  die  Berufüng  auf  schiedsrichrerliche  Enrscheidung  zu.  ·

33.  Die  Bestimmung  der  Ober-Provinzial-Direktion  gilt  aber  jeden
(No.  1698.)  Falls
        <pb n="104" />
        Verändernngen
  wabrend
der  Versicherungsjen.


9.
Brand
den-Taxe.

scha-—

  92  —

Falls  einstweilen  dergestalt,  daß  ein  davon  abweichendes  Resulcat  des  Rekursoder
  resp.  sciedert  terlichen  Verfahrens  erst  von  dem  nächsten  nach  Beendiing.
  desselben  eintretenden  ordentlichen  Eintrittstermin  ab  (5.  15.)  in  Wirkamkeit
  tritt.

6é.  34.  Der  ordentliche  Beitrag  wird  hiermit  für  jede  Halbjahrs-Rate
  in  der  ersten  Klasse  auf  Drei  Silbergroschen,  in  der  zweiten  auf  Vier  Silbergroschen,
  in  der  dritten  auf  Fünf  Silbergroschen,  in  der  vierten  auf  Sechs
Silbergroschen,  in  der  fünften  auf  Sieben  Silbergroschen,  in  der  sechsten  auf
Acht  Silbergroschen,  in  der  siebenten  auf  Neun  Silbergroschen,  und  in  der  ach-1adnr
  auf  Zehn  Silbergroschen  von  jedem  Einhundert  Thaler  WBersicherungswerth

estimmt.

4.  35.  Die  vorbestimmte  Klassen-Einctheilung  und  das  Beitragsverhältniß
  der  verschiedenen  Klassen  sollen  von  zehn  zu  zehn  Jahren,  vom  Zeitpunkt
der  Ersffnung  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  an  gerechnet,  mit  Hülse  der  inwwischen
  gesammelten  Erfahrungen  einer  neuen  Prüfung  durch  den  Provinzialandtag,

  und  das  Resultat  derselben  Unserer  Genehmigung  unterworfen  werden.
ür  die  erste  dieser  zehnjsährigen  Perioden  wird  ausnahmsweise  bestimmt,  daß
chon  nach  den  ersten  fünf  Jahren  eine  solche  Revision  stattfinden  soll,  und  daei
  für  die  nächstfolgenden  fünf  Jahre  auf  dem  vorbezeichneten  Wege  eine  etwa
als  nöthig  oder  nützlich  anerkannte  Abänderung  getroffen  werden  kann.

6  36.  Wenn  während  der  Persicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude
eine  Veränderung  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die  Feuersgefahr  in  dem
Maaße  erhöhet,  daß  solche  grundsätzlich  die  Versetzung  des  versicherten  Gebdudes
  in  eine  andere,  zu  höheren  Beiträgen  verpflichtete  Klasse  nach  sich  zichen
würde:  so  ist  der  Versicherte  verpflichtet,  dem  Landrath  (als  Kreis-Feuer-Sozietäts
  -Direktor)  innerhalb  des  laufenden  Halbsahrs  davon  Anzeige  zu  machen,
und  sich  der  aus  den  getroffenen  baulichen  Abauderungen  reglememomáßig  etwa
solgenden  Beitrags-Erhöhung  zu  unterwerfen.

6.  37.  Wird  die  Anzeige  nicht  in  dem  laufenden  Halbjahr  geleistet,  so
muß  der  Versicherte  den  vierfachen  Betrag  der  Differenz  zwischen  den  geringeren
  Beiträgen,  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren,  welche  er  1  entrichten
  müssen,  als  Strase  zur  Provinzial-Feuer  Sozictäts-Kasse  eingahlen.

6.  38.  Dieser  Straf-Beitrag  wird  von  dem  Anfange  des  Halbjahrs
an,  in  welchem  die  Anzeige  hätte  gemacht  werden  sollen,  bis  zu  Ende  des  Halbsahrs,
  in  welchem  dieselbe  nachträglich  gemacht  oder  anderweitig  die  Endeckung
der  vorgenommenen  Veränderung  erfolgt  ist,  jedoch  nicht  über  den  Zeitraum
von  fünf  Jahren  hinaus,  berechnet.

6.  39.  Dagegen  wird  zwar  die  durch  die  Veränderung  erhöhete  Feuersgefahr
  von  der  Sozietät  von  Anfang  an  mit  übernommen:  es  muß  aber,  wo
eine  Versetzung  des  Gebaudes  in  eine  andere  zu  höheren  Beitragen  verpflichtete
Klasse  eintritt,  der  höhere  Beitrag  vom  Anfange  des  Halbjahrs  an,  in  welchem
die  Veränderung  staltgefunden  hat,  noch  außer  den  Straf-Beiträgen  (§6.  37.
und  38.)  geleistet  werden.

(.[  40.  Einer  förmlichen  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  in  einem
bei  der  Feuer-Sozietät  versicherten  Gebsue  durch  Brand  entstanden  ist,  bedarf
es
        <pb n="105" />
        —  93  —

es  nur,  wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen,  und  das  Gebäude  nicht  völlig
abgebrannt  oder  zerstört,  also  ein  vollständiger  Neubau  nicht  erforderlich  ist.

.  Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  das  Verhaͤltniß  zwischen  demjenigen
  Theil  des  von  der  Feuer-Sozietät  versicherten  Bauwerths,  welcher  durch
das  Feuer  und  bei  dessen  Dämpfung  vernichtet,  und  demjenigen,  welcher  in  einem
  brauchbaren  Zustande  geblieben  ist,  festzustellen.

él  42.  Sie  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr
  auf  die  vernichtete  Quote  des  ganzen  versicherten  Objekts  gerichtet,  mithin
dadurch  ausgesprochen,  welcher  aliquote  Theil  des  Werths,  nach  dem  im  5.  22.
aufgestellten  Gesichtspunkte  beurtheilt,  vernichtet  worden.

43.  Dabei  dient  die  der  Versicherung  des  Gebdudes  zum  Grunde
liegende  Beschreibung  (68.  18.  ff.)  oder  etwa  vorhandene  Tare  (§#.  22.  ff.)  des
abgebrannten  Gebdudes  zur  Grundlage,  und  bleibt  nach  den  Umständen  vorbehalten,
  die  etwa  mangelhaften  Notizen  durch  den  Augenschein,  durch  Zeugen  oder
sonst  zu  vervollständigen.

é.  44.  So  wie  ein  Feuerschaden  eingetreten  ist,  muß  baldmöglichst  und
UAngstens  innerhalb  acht  Tagen  nach  der  vom  Brande  erhaltenen  Nachricht  cine
Besichtigung  des  Schadens  durch  den  Kreis-Landrath  erfolgen.  Ueberzeugt  sich
derselbe,  daß  ein  Totalschaden  vorliegt,  so  hat  derselbe,  bloß  unter  Zuziehung
der  Orkspolizei-Behörde,  an  Ort  und  Stelle  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
wodurch  dieses  Resultat  festgestellt  wird.  Handelt  es  sich  aber  von  einer  partiellen
  Beschädigung,  so  muß  von  ihm  bei  der  Schadensbesichtigung  außerdem
noch  ein  Sachverständiger  zugezogen,  und  von  Letzterem  die  Abschätzung  der
Schadenquote  sofort  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen  und  zum  Protokolle  erklärt
  werden.  In  beiden  Fällen  ist  auch  der  Beschädigre  selbst  bei  der  Verhandlung
  zuzuziehen  und  mit  seiner  Erklärung  zum  Protokoll  zu  vernehmen.

.  Der  zuzuziehende  Sachverstaͤndige  muß  in  wichtigen  und  schwierigen
  Faͤllen,  nach  der  pflichtmaͤßigen  Erwaͤgung  und  Auswahl  des  Landraths,
nicht  minder  wenn  der  Beschaͤdigte  darauf  antraͤgt,  entweder  ein  vereideter  Bau-Beamte
  seyn,  oder  es  müssen  statt  desselben  zwei  Bau-Gewerkmeister  zugezogen
werden;  und  nur  in  minder  schwierigen  Fällen  und  mit  Zustimmung  des  Beschädigten
  kann  Ein  Bau-Gewerkmeister  genügen.  Die  zugezogenen  Sachversiändigen
  werden  jedesmal  mit  dem  Gesichtspunkt,  wonach  ihr  sachkundiges  Urtheil
begehrt  wird,  zuvor  genau  bekannt  gemacht  und,  wenn  sie  nicht  schon  ein  für
allemal  vereider  sind,  zu  der  Handlung  durch  Handschlag  besonders  verpflichte.

.45.  Bei  dieser  Verhandlung  (§.  44.)  muß  zugleich  von  Amtswegen
Alles,  was  über  die  Entstehung  und  erste  Entdeckung  des  Feuers,  dessen  Ausbreitung,
  die  Dämpfung  desselben,  die  zuerst  angekommenen  Sprützen  und  andere
Löschungshülfen,  und  über  sonsiige  die  Sozietät  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen
Reglemenrs  angehende  Gegenstände  bekannt  ist,  geschichtlich  zu  Protokoll  verzeichnet,
  und  jeder,  der  durch  den  Brand  beschädigt  ist,  darüber,  ob,  wo  und
wie  hoch  er  —  sey  es  sein  Immobiliar=  oder  Mobiliar-WVermögen  —  gegen
Feuer  versichert  habe?  umständlich  vernommen  werden.  Die  bei  der  ganzen  Verhandlung
  etwa  vorkommenden  Kosten  übernimme  die  Soziett.  10.

.  46.  Die  Brandschaden-Vergütung  wird  für  alle  Beschädigung  des  #usjablung
versicherten  Gebaudes  durch  Feuer  geleister,  ohne  daß  die  Art  und  der  GrundBälch

Jahrgang  1836.  (Xo.  1004.)  O  der  tungsgelder.
        <pb n="106" />
        —  94  —

der  Entstehung  des  Feuers,  er  beruhe  in  hoͤherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder
Muthwillen,  darin  einen  Unterschied  macht.

4  47.  Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Persicherten  selbst  vorsätzlich
verursacht,  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Gcheiß  von  einem
  Dritten  angelegt  wird,  so  sallt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung
  der  Brandschaden-Vergütung  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der
Versicherte  das  Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann
vorenthalten  werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund
desselben  wider  ihn  die  Kriminal-Untersuchung  eröffnet  worden.  In  diesem  Falle
hängt  es  von  dem  Ausfall  des  Urrels  ab,  ob  die  Brandschaden-Vergötung  definitiv
  wegsällt,  oder  nach  rechtskrdftig  enrschiedener  Sache  nachzuholen  ist.  Wird
ndmlich  der  Wersicherte  gänzlich  oder  vorläußg  freigesprochen,  so  muß  die  Nach-Lübsen
  erfolgen:  im  Fall  einer  Berurthe#lung  aber  ist  die  Sozietät  dazu  nicht
perpflichtet.

.  48.  Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
  selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von
seinem  Gesinde,  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden:  so  darf  deshalb
  die  Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietät  nicht  verweigert
  oder  vorenthalten  werden.  Der  Sozietk  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der
Civilanspruch  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  soweit  vorbehalten,
  als  dem  Persscherten,  ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  andern

alls  in  der  hausvaterlichen  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen,  eine  grobe
erschuldung  (culpa  lala)  zur  Last  fällt.

.49.  Ob  und  in  wie  weit  sonst  die  Sozietät  gegen  jeden  Dritten,
welcher  den  Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civil-Prozesses
auf  Entschädigung  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche
dem  WVersicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den
Berrag  der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschaden=  Vergütung  Krast  der
Versicherung  auf  die  Sozietaͤt  uͤber.

#.  50.  Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,
welches,  gleichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
  d.  h.  zu  Kriegs-Operationen  oder  zu  Erreichung  militairischer  Zwecke,
auf  Befehl  eines  Heerführers  oder  Offziers,  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von
der  Sozierät  nicht  vergütet.

51.  Daß  ein  von  kriegfährenden  Truppen  vorsäslich  erregtes  Feuer
zu  militairischen  Zwecken,  und  also  mit  kriegsrechtmäßigem  Vorsatz  erregt
worden,  wird  im  zweifelhaften  Fall  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu,  oder  zu
solchen  Operationen,  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige,  oder  mit
gewöhnlichem  Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirklich
  errheilt  worden  ist.

6.  52.  Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fällen,  wo  dessen  Wirklichkeit,
  sey  es  geradezu,  oder  auch  nur  aus  den  erwiesenen  begleitenden  Umständen
  nicht  zu  erweisen  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung  eines
  Gebdudes  durch  Truppen  während  eines  Gefechts,  oder  auf  einem  Rückzuge

im
        <pb n="107" />
        —  95  —

im  Angesicht  des  Gegners,  oder  waͤhrend  einer  Belagerung,  oder  vor  einer
Belagerung  bei  Armirung  des  Platzes  geschehen  ist.

4  53.  Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder
Bocheit  des  Militairs  und  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  entsehen,  sind  von  der  Brandvergütung  durch  die  Sozielt  keinesweges
  ausgeschlossen.

54.  Eben  so  wenig  sind  von  dieser  Vergütung  solche  Beschädigungen
  der  Gebude  ausgeschlossen,  welche  durch  den  Blicz,  wenn  solcher  nicht  gezündet,
  sondern  bloß  zertrümmert  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche,
welche  einem  asoziürten  Gebdude  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch
die  Löschung  des  Feuers  und  zum  Behuf  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbreitung
  des  Feuers  zu  verhüten,  z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen
angcordnetes  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerlöschung  nachgewiesenes
  Einreißen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Dächern  u.  s.  w.,  an  den  in
der  Persicherung  begriffenen  Theilen  desselben  gugefügt  sind.  Schäden  aber,
welche  durch  Erdbeben,  Pulver=  oder  andere  Explosionen  oder  dhnliche  Natur-Ereignisse
  verurfacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches  Ereigniß
Feuer  veranlaßt  hat,  und  die  Schäden  selbst  also  Brandscháden  sind.

55.  Bei  Partialschäden  ersolgt  die  Vergütung  in  derselben  Quote
der  Versicherungssummen,  als  von  den  versicherten  Gebaqudetheilen  nach  #.  42.
für  abgebrannt  oder  vernichtet  erachtet  worden.  .

.56.BeiTokalschädenwikddieganzeversicherteSummeVergütet,
jedoch  der  Werth  der  etwanigen  Ueberbleibsel  sogleich  bei  der  Besichtigung  der
Brandstelle  (I.  44.)  auf  eine  Quote  des  Gesammtwerths  des  durch  Brand  zerstörten
  Gebdudes  abgeschätzt  und  dann  davon  in  Abzug  gebracht.

57.  Die  Auszahlung  der  Vergütcungsgelder  erfolgt  bei  Totalschdden
in  drei  gleichen  Theilzahlungen.  Das  erste  Drittel  muß  baldmöglichst  und  in
längstens  zwei  Monaten  nach  dem  sich  ereigneten  Brandschaden  gezahlt  werden;
die  Falligkeit  des  zweiten  Drittels  hängt  von  dem  Nachweis  ab,  daß  das  nach
dem  Brande  wiederherzustellende  Gebdude  unter  Dach  gebracht  worden;  und
das  letzte  Driktel  wird  gezahlt,  sobald  die  Wiederherstellung  dem  gegenwärtigen
Reglement  gemaß  (§.  65.)  vollendet  ist.  Findet  jedoch  die  Wiederherstellung  des
abgebrannten  Gebäudes  überhaupt  nicht  start  (§.  66.),  so  erfolgt  die  Zahlung  in
zwei  Hüälften,  die  erste  zwei  Monat  und  die  zweite  vier  Monat  nach  dem  sich
ereigneten  Brandschaden.

6  57.b.  Bei  Partialschdden  erfolgt  die  Zahlung  gleichfalls  in  zwei  Hdlften,
  die  erste  längstens  zwei  Monat  nach  dem  sich  ereigneten  Brandschaden,  und
die  andere  gleichzeitig  oder  spcter,  sebald  namlich  der  Nachweis  beigebracht  wird,
daß  die  Wiederherstellung  vollendet  sey.

57f0.  Die  Sozieräts-Kasse  ist  verpflichtet,  die  Zahlung  prompt  und
längstens  in  den  vorbezeichneten  Fristen  zu  leisten,  vorausgesetzt,  daß  dem  Verunglückten
  nichts  entgegensteht,  wovon  das  gegenwärtiee  Reglement  sphtere  Lahlunge-Termine
  abhängig  macht.  Findet  eine  längere  Verzögerung  der  Zahlung
statt,  so  ist  die  Sozierdr  von  diesen  Terminen  ab  zu  den  gesetzlichen  Verzugszinsen
  verhaftet.

é  58.  Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  (6.  62.)  an  den  Versicher-(No.

  109#.)  O  2  ten,
        <pb n="108" />
        —  96  —

ten,  und  darunter  ist  allemal  der  Eigenthuͤmer  des  versicherten  Gebaͤudes  zu  verstehen,
  dergestalt,  daß  in  dem  Fall,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstuͤcks,
worauf  das  versicherte  Gebaͤude  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Veraͤußerung,
Vererbung  u.  s.  w.,  auf  einen  andern  uͤbergehet,  damit  zugleich  alle  aus  dem
Versicherungs-Vertrage  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  fuͤr  uͤbertragen
geachtet  werden.

é.  59.  Das  Interesse  der  hypothekarischen  Gläubiger  oder  anderer  Real-Berechtigter
  wird  dabei  nicht  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozietät  beachtet,
sondern  es  bleibt  jenen  selbst  überlassen,  bei  eingetretenem  Brandunfall  in  Zeiten
den  —  auf  die  Vergütungs-Summe  bei  dem  gehörigen  Richter  auszuwirken.


6  60.  Nur  wenn  und  soweit  ein  solcher  Arrestschlag  vor  geschehener
Auszahlung  der  Vergütungsgelder  eintrict,  ist  die  Sozierät  verbunden,  die  Zahlung
  zu  dem  gerichtlichen  Depositorio  zu  leisten,  wo  dann  die  Interessenten  das
Weitere  unter  sich  abzumachen  haben.  "„

6G.  G1.  Kein  Real-Gldubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brandvergütungs-Geldern
  wider  den  Willen  des  Gersicherten  seine  Befriedigung
zu  verlangen,  wenn  und  soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten
  Gebäudes  verwandt  worden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend
eine  gesetzlich  zuldssige  Weise  vor  dem  Hypothekenrichter,  und  nach  dessen  Ermessen
  zulänglich,  sicher  gestellt  wird.

62.  Stellt  hingegen  der  ersscherte  das  Gebdude  nicht  wieder  her,
so  hat  es  bei  den  ordentlichen  gesetzlichen  Vorschristen,  die  sich  zur  Anwendung
gf  das  Verhältniß  des  Versscherten  und  seiner  Real-Gldubiger  eignen,  sein

ewenden.

Folge  des  6.  63.  Nur  wenn  ein  durch  Brand  verunglückter  Theilnehmer  von  der
alner  „en  Wiederherstellung  eines  ganzlich  abgebrannten  Gebäudes  dispensirt  wird  (9.66.),
14  auf  den  scheidet  er  rücksichtlich  dieses  Gebäudes  aus  der  Sozietät  aus,  und  ist  nur  noch
Austritt  des  zu  den  Beiträgen  für  das  laufende  Halbfahr  verhaftet  (#.  15.).  Sonst  aber
aus  der  Se=  unterbricht  weder  der  Total=  noch  der  Partial-Brandschaden  den  Versicherungs-Iit#n
  eufeie  Vertrag:  nur  muß  nach  Wiederherskellung  des  Gebäudes  den  Erfordernissen
lung  des  Er,  der  96.  18  —  24.  von  Neuem  Genüge  geleistet  und  das  Kataster  danach  berichbäudes.
  tigt  werden.

6  64.  Von  dem  Ablauf  des  Halbjahrs  an,  in  welchem  der  Brandschaden
  erfolgt  ist,  bis  zum  Anfang  desfenigen,  mit  welchem  das  neuberichtigte
Kataster  (5.  63.)  in  Wirkung  tritt,  ist  der  durch  Brand  beschädigte  Theilnehmer
von  der  Beitragsleistung  entbunden.  Wenn  aber  inzwischen  das  im  Bau  begriffene
  Gebäude,  die  auf  der  Baustelle  befindlichen  Bau-Materialien  mit  eingeschlosen,
  ein  neuer  Brandunfall  trifft,  so  soll  von  der  Vergütung,  welche  die
Sozietät  auch  in  diesem  Fall  auf  diesenigen  Gegenstände,  die  als  bereits  in  den
Bau  verwendet  oder  zur  Baustelle  geschafft  und  dort  vernichtet  besonders  nachewiesen
  werden,  in  dem  F.  42.  und  §.  55.  bezeichneten  und  nach  Maaßgabe  des
44.  festzustellenden  Verhältnisse  zu  leisten  hat,  der  Gesammtbetrag  der  erlassenen
  oder  noch  zu  erlassenden  Beiträge,  und  zwar  nach  dem  Maaße,  wie  sie  von
dem  früher  abgebrannten  Gebzude  zu  leisten  gewesen  seyn  würden,  in  Abzug
gebracht  werden.

 

.  65.
        <pb n="109" />
        —  97  —

65.  In  der  Regel  hat  auch  jeder  Assoziirke,  welcher  ein  Gebaude
durch  Brand  gänzlich  verliert,  gegen  die  Sozietät  die  Verpflichtung,  das  abgebrannte
  Gebäude  auf  derselben  Stelle  wiederherzustellen,  und  nur  unter  dieser
Bedingung  auf  die  Auszahlung  der  Vergütungs-Gelder  Anspruch  (§§.  57.  ff.).
Indessen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines  dem
abgebrannten  völlig  gleichen  Gebäudes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,  daß
die  Vergütungs-Gelder  lediglich  zum  Bau  verwendet  werden.

Auch  sind  Unsere  Regierungen  befugt,  die  Wiederherstellung  cines
abgebraunnten  Gebqudes  entweder  überhaupt  oder  auf  der  alten  Baustelle  aus
polizeilichen  oder  anderen  höheren  Röcksichten  zu  untersagen;  und  in  diesem  Fall
darf  dem  Brandbeschddigten  die  Vergütung)  soweit  sie  ihm  sonst  gebührt,
nicht  vorenthalten  werden.  Nicht  mindex  bleibt  den  Regierungen  vorbehalten,
mit  derselben  Wirkung  auch  schon  dann  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag
vom  Wiederaufbau  zu  entbinden,  oder  ihm  den  letteren  auf  einer  andern  Baustelle
  zu  gestatten,  wenn  keine  polizciliche  Rücksicht  dem  entgegensteht,  und  zugleich
nachgewiesen  wird,  daß  nicht  auf  Anlaß  der  Bestimmungen  des  5.  47.  dieses
Reglements  ein  Grund  zur  Vorenthaltung  der  Brand-Vergütungsgelder  vorhanden
  sey:  in  diesen  Fällen  ist  jedoch  die  Regierung  an  die  vorgängige  Zustimmung
  der  Kreisstände,  welche  darüber  zur  gutachtlichen  Erklärung  aufzufordern
sind,  gebunden.

6.  67.  Die  obere  Leitung  der  Feuer-Sozietäts-Geschäfte  übernimmt  provisorisch,
  unter  der  Firma  als  Provinzial-Fcuer-Sozietäk#-Direktion,  der  Ober-Präsident,
  unter  Beihülse  eines  von  ihm  dazu  auszuwählenden  und  von  Unserm
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  zu  genchmigenden  Rathes  Unserer
Regierung  zu  Posen,  der  in  Behinderungsfällen  auch  seine  Stelle  zu  vertreten
bhat,  welchem  aber  insonderheit  auch  die  Gührung  und  Aufbewahrung  des  Haupt-Lagerbuchs
  obliegt.

68.  Die  Funktionen  der  Provinzial-Feuer-Soziekäts-Kasse  übernimmt,
gleichfalls  provisorisch,  die  Regierungs-Oaupt-Kasse  zu  Posen,  welcher  zu  diesem
ZSwecke  ein  eigener  Buchhalter  einstweilig  beigegeben  wird.

69.  Der  dem  Ober-Präsidenten  beigeordnete  Regierungsrath  (§.67.)
und  der  Kassen-Buchhalter  (§5.  68.)  beziehen  auf  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung
aus  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  angemessene  Remunerationen  auf  den
Grund  eines  Verwaltungs-Kosten-Etats,  welchen  vorerst  der  Ober-Präsident
aufzustellen  und  der  Genehmigung  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei  zu  unterwerfen  hat.  Zu  allen  sonstigen  Büreau-Geschäften  bedient  sich
der  Ober-Präsident  der  Subalternen  Unserer  Regierung  zu  Posen  nach  seiner
Auswahl.  Es  sollen  dieselben  auch  zu  unentgeldlicher  Bearbeitung  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Geschaäste
  verpflichtet  seyn,  und  zu  angemessener  Remunerirung
  von  Büreau-Gehülfen,  so  wie  für  andere  Bürcau-Bedürfnisse  nur  in  so
weik,  als  sonst  Unserm  Fonds  Mehrausgaben  aufgebürdet  werden  würden,  ein
angemessenes  Dispositionsquantum  in  dem  vorgedachten  Etat  ausgebracht  werden.

6.  70.  Ummittelbar  unter  der  Provinzial-Fcuer-Sozietäts-Direktion  fungirt
  in  jedem  Kreise  der  Provinz  der  Landrath  als  Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktor,
  und  der  Kreissteuer-Einnehmer  als  Kreis-Feuer-Sozietäts-Rendanc;  der
Letztere  hat  nicht  allein  die  Kreis-Feucr-Sozietäts-Kasse,  sondern  zugleich  cuch

(No.  1694.)  alle

12.
Beamte  der
Sosict.
        <pb n="110" />
        —  98  —

alle  übrigen  Subaleernen-Geschäfte,  als  die  nöthigen  Expedicionen,  Protokollführungen,
  die  Aufbewahrung  des  Archivs  2c.  mit  zu  verwalten.

6.  71.  In  den  Städten  Posen  und  Bromberg  wird  aus  der  Mitte  des
Magistrats  und  nach  dessen  Wahl  ein  besonderer  Feuer-Sozictts-Direktor,  und
gleichfalls  durch  Wahl  des  Magistrats  ein  besonderer  Rendamt  bestellt:  diese
Beamten  sind  alsdann  den  gleichnamigen  Kreis-Beamten  gleich  zu  achten.

72.  Fur  jeden  der  Kreis-Landräthe  und  resp.  der  beiden  Städtischen
Feuer-Sozieräts-Direktoren  wird  eine  jährliche  auf  die  Dauer  ihrer  Hunciion
firirte  Remuneration  von  Ein  Hundert  Thalern  auf  den  obgedachten  Zun  gebracht.
  Die  Kreis=  Steuer-Eimehmer,  als  Kreis-Feuer-Sozieräts-Rendanten,
und  ebenso  auch  die  beiden  Rendanten  zu  Posen  und  Bromberg  hingegen  beziehen
  statt  Gehaltes  von  allen  durch  sie  vereinnahmten  Geldern  eine  Tanti##me
von  Zwei  Prozent,  und  müssen  aus  diesem  Einkommen  zugleich  alle  Bureau-Bedürfnisse
  der  Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktionen  an  Kassen=  und  Geschaftslokal,
Heizung,  Schreibmaterialien  u.  s.  w.  gewähren.

73.  In  der  Regel  hat  keiner  der  vorgenannten  Sozietäts-Offizianten
außer  dem  ihm  ausgesetzten  Gehalt  und  resp.  Tamième  für  etwanige  Sozietäts=Geschdfte
  außerhalb  seines  Wohnorts,  ohne  Unterschied,  ob  solche  auf  Rechnung
der  Sozietäts-Kasse  oder  eines  einzelnen  Privat-Interessenten  besorgt  werden,
irgend  eine  Remuneration  oder  Dickten  zu  fordern.  Bloß  an  Reisekosten  wird
Ein  Thaler  für  die  Meile  vergütet.

Eine  besondere  Kaurion  wird  in  der  Regel  von  den  Kreissteuer-Einnehmern
  für  die  Feuer-Sozietäts-Gelder  nicht  begehrk:  es  soll  aber  die  Kaution,
  welche  sie  als  Kreissteuer-Einnehmer  zu  bestellen  haben,  so  abgemessen  und
regulirt  werden,  daß  sie  für  sämmrliche  ihnen  anvertraute  Nebenfonds  und  also
auch  für  die  Feuer-Sozietkts-Beiträge  mit  hastet.

G.  75.  Eben  dasselbe  ist  auf  die  beiden  Rendanten  für  die  Städte  Posen
und  Bromberg  (6.  71.)  anzuwenden,  Falls  dieselben  solche  Beamte  sind,
die  schon  anderweitig  Kaution  bestellt  haben  müssen.  Ist  dieses  nicht  der  Fall,
so  muß  von  Jedem  derselben  eine  Kaution  von  Dreihundert  Thalern  bestellt

u.  unnd  gerichtlich  deponirt  werden.
Geschästs=  6.  76.  Bei  der  Provinzial-Eeuer-Sozietäts-Direkrion  wird  ein  Hauptlehung
  der  Lagerbuch  (Haupt-Kataster),  und  für  jeden  Kreis,  sowie  für  jede  der  beiden
SiltSdte  Posen  und  Bromberg  besonders  ein  Kreis=  (oder  resp.  Stadt-)  Lagerbuch
  geführt,  welches  alle  das  Feuer-Persicherungsgeschäft  betreffende  Haupc-Handlungen
  nachweisen  muß.

6.  77.  Damit  aus  dem  Haupt-Lagerbuche  in  Zusammenstellung  mit
den  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Kassen-Rechnungen  zu  jeder  geit  alle  das  Feuer-Sozietäkowesen
  betreffende  Data  und  Zusammenstellungen  mit  Leichtigkeit  und
Gleichförmigkeit  entnommen  werden  können,  so  ist  das  Kataster  in  zwiefacher
Ausfertigung,  für  jede  Gemeinde  oder  Ortschaft  besonders,  und  zwar  geordnet
nach  der  Reihefolge  der  einzelnen  darin  belegenen  Gehöfte,  nach  dem  hier  beiefügten

  Formular  anzulegen  und  weiter  durchzuführen.  Aus  den  Unikaten  die-7
  Orts-Kataster  wird  das  Kreis-Lagerbuch,  und  aus  den  Duphkaten  das

*

**  Haupt-#Lagerbuch  zusammengesetzt.  ·

.  78.  Die  vorfallenden  Veränderungen  (Eintreten  neuer  oder  We
all
        <pb n="111" />
        —  99  —

fall  bisheriger  Theilnehmer,  Erhoͤhung  oder  Heruntersetzung  der  Versicherungssummen
  und  Versetzungen  aus  einer  Klasse  in  die  andere)  werden,  sobald  solche
als  statthaft  anerkannt  sind,  in  die  dazu  besonders  bestimmten  Kolonnen,  so
lange  die  Uebersichtlichkeit  des  Ganzen  es  gestattet,  nachgetragen;  wenn  aber
dergleichen  Veränderungen  ssch  in  einem  Orts-Kataster  zu  sehr  häufen,  so  ist
dann  ein  neues  Orts-Kataster  in  doplo  auszusertigen,  um  sowohl  in  dem  Hauptals
  in  dem  Kreis=  (oder  resp.  Stadt-)  Lagerbuch  gleichzeitig  an  die  Stelle  des
alten  gebracht  zu  werden;  das  alte  wird  alodann  aus  den  Büchern  entfern  und
zu  den  Akten  gebracht.

6.  79.  Damit  aber  immer  vollkommene  Uebereinstimmung  zwischen  dem
Haupt-Lagerbuch  und  den  Kreis=  und  resp.  Stadt-agerbüchern  erhalten  werde,
muß  jeder  Kreis=  (oder  Stadt-)  Feuer-Sozieräts-Direktor  allsährlich,  sogleich
nach  Berichtigung  der  Eimragungen  und  Vermerke,  die  mit  dem  Anfang  des
neuen  Jahres  in  Wirkung  treten,  eine  getreue  und  von  ihm  beglaubigte  Abschrift
  aller  Veränderungs-Vermerke,  welche  seit  dem  Zeitpunkte  der  vorfdhrigen
gleichartigen  Berichts-Erstattung  startgefunden  haben,  in  duplo  berichtlich  an  die
Provinzial-Geucr-Sozietckts-Direktion  einsenden;  und  Letztere  hat  demselben  das
Duplikat,  mit  dem  Atteste  der  Richtigkeit  und  geschehenen  Uebertragung  in  das
Haupt-Lagerbuch  versehen,  binnen  längstens  drei  Monaten  zurückzusenden.

.  Jedermann,  welcher  in  dem  Fall  ist,  der  Sozietaͤt  mit  dem
nächstbevorstehenden  Eimritts-Termin  als  neuer  Interessent  beizutreten,  muß
sein  desfallsiges  Gesuch  wenigstens  zwei  Monate  vorher  an  den  Kreis=  (oder
Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktor  gelangen  lassen,  und  kann  widrigenfalls  von
Letzterem,  wenn  nämlich  derselbe  mit  der  Regulirung  des  Anliegens  nicht  mehr
u  rechter  Zeit  zu  Stande  kommen  zu  können  glaubt,  für  den  nächsten  Eintritts-Laxumi
  zurückgewiesen  werden.

6.  81.  Die  etwa  nöthige  Vervollständigung  oder  Revision  der  eingereichten
  Beschreibungen,  oder  etwanige  Tar-Aufnahmen  müssen  bis  längstens  vier
Wochen  vor  Eintrift  des  Aufnahme-Termins  bewirkt  und  bis  dahin  überhaupt
in  den  Kreisen  alle  Aufnahmegeschäste,  vollständig  zur  Genehmigung  der  Provinzial-Direktion
  vorbereitet,  abgeschlossen  werden.

+.  82.  Bei  bloßen  Erhöhungen  der  Wersicherungssummen  kommt  es
darauf  an,  ob  solche  auf  den  Grund  einer  schon  vorhandenen  Taxe  oder  Beschreibung
  und  des  der  letzteren  angefügten  Attestes  zuldssig  sind  und  nachgesucht
  worden,  oder  ob  es  der  erncuerten  Genügung  der  Erfordernisse  der  66.  18.  f.
bedarf.  Im  letztern  Fall  findet  die  Vorschrift  der  65.  d0.  und  81.  statt.  Solche
Erhöhungen  aber,  die  bloß  auf  den  Vrund  der  schon  vorhandenen  Dokumente
zu  bewirken  sind,  imgleichen  sonst  zulässge  (.  15.  und  27.)  Heruntersetzungen
der  Versicherungssummen  und  gänzliche  Löschungen  können  noch  bis  vier  Wochen
vor  dem  nächsten  Eintritts-Termin  rechtsgültig  nachgesucht,  und  müssen  bis
dahin  angenommen  werden.

6.  83.  Alle  Amträge,  welche  nach  Vorstehendem  zu  spät  eingehen,  um
noch  für  den  nächsten  Termin  erledigt  werden  zu  können,  werden  im  Zweiselsfall
  so  anzeseben,  als  ob  sie  im  Lause  der  nächstfolgenden  Periode  zu  gehöriger
Frist  angebracht  worden  wären.

é.  84.  Spatestens  drei  Wochen  vor  dem  Eintritts-Termin  müssen  alle

(No.  1694.)  Be-
        <pb n="112" />
        —  100  —

Berichte,  Anträge  und  Beschreibungen  oder  Taxen,  welche  die  Kreis=  (oder
Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktoren  einzureichen  haben,  in  den  Händen  der
Provinzial-Direktion  seyn.  Die  Letztere  muß  dann  vor  allen  Dingen  diesenigen
einzelnen  Geschaste,  bei  denen  sich  Erinnerungen  und  Bedenken  finden,  die  noch
vor  dem  nächsten  Eintritts-Termine  zu  erledigen  sind,  schleunigst  herausheben,
und  deshalb  das  Nöthige  versügen.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  hin  aber  muß
dieselbe  die  Berichtigung  des  Haupt-Lagerbuchs  bewirken,  und  jedem  Kreis-##e
  G  Feuer-Sozietäts-Oirektor  die  ihn  angehenden  Ausfertigungen  zuehen
  lassen.

8  6.  85.  Nach  deren  Eingang  muß  der  Leßtere  das  Triplikat  der  Beschreibung
  oder  Taxe  (I§.  20.  und  23.)  mit  der  Bescheinigung,  daß  darnach  die
Eintragung  im  Kataster  stattgefunden  habe,  versehen  und  an  den  betreffenden
Eigenthümer  zurückgeben.  Diese  Bescheinigung  erfolgt  gratis,  wenn  aber  der
Eigenthöümer  aubßerdem  oder  zu  einer  andern  Zeit  eine  Bescheinigung  über  seine
Feuerversicherung  begehrt,  so  soll  solche  zwar  auch  nicht  versagt  werden,  kann
aber  alsdann  nur  gegen  Entrichtung  der  Schreibgebühr  erfolgen.

6  86.  Bei  entstehenden  Brandunfällen  muß  der  Woyt,  bei  Vermeidung
  einer  verhältnißmäásiigen  Ordnungsstrafe,  dem  Kreis-Landrarh  längstens  binnen
  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  Dämpfung  des  Feuers  von  demselben
Nachricht  ertheilen,  und  Letzterer  seinerseits  ven  der  eingegangenen  Nachricht,
mit  Bezeichnung  der  Kataster-Nummer  des  verunglückten  Gebäudes,  der  Provinzial-Direktion
  mit  der  nächsten  Post  eine  kurze  Anzeige  erstatten,  demnächst
aber  die  Schaden-Aufnahme  (596.  40.  ff.)  in  längstens  vierzehn  Tagen  nach  dem
stattgehabten  Brandschaden  vollständig  bewirken,  und  solche  in  doppelter  Ausfertigung
  sofort  an  die  Provinzial-Direktion  einsenden,  in  deren  Händen  sich
dieselbe  innerhalb  längstens  vier  Wochen  nach  dem  eingetretenen  Brandschaden
befinden  muß.

0.  87.  Werden  diese  c.  86.)  Fristen  verabsäumt,  oder  finden  sich  gegen
die  Schaden-Aufnahme  Seitens  der  Provinzial-Direktion  wesentliche  Erinnerungen,
  denen  nicht  noch  zu  gehdriger  Zeit  vor  Eimritt  der  ersten  reglememsmäßigen
  Zahlungsfrist  (66.  57.  ff.)  abgeholfen  werden  kann,  so  ist  der  Säumige  für
die  ekwa  daraus  entstehenden  nachtheiligen  Folgen  verhaftet,  und  überdem  nach
Umsländen  in  eine  Ordnungsstrafe  von  Fünf  bis  Zwanzig  Thalern  verfallen.

88.  Zu  Einhebung  der  Feuer-Sozietäts-Beiträge  hat  sich  der  Kreis-(und
  resp.  Stadt-)  Rendane  mit  Jahres-Anfang  die  Heberolle  nach  dem  Kreis-(und
  resp.  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Kataster  selbst  anzulegen,  solche  aber  zundchst
  der  Revision  des  Kreis=  (oder  Stadt-)  Direktors  zu  unterwersen.  Letzterer
  reicht  sie  sodann  der  Provinzial-Direktion  ein,  welche  dieselbe  als  richtig
und  mit  dem  Haupt-Lagerbuch  übereinstimmend  zu  beglaubigen  und  alsdann  dem
Kreis=  (und  resp.  Stadt-)  Feuer-Sodzietäts-Direktor  zurückzusenden  hat.  Von
jeder  solchen  Heberolle  muß  zugleich  der  Proomlal-Fuer,  Coziergts-Kasfe  zum
Nechnungsbelage  ein  ausgefertigtes  Duplikat  zugefertigt  werden.

6.  89.  Uebrigens  sind  die  Kassen-Geschäfte  so  zu  betreiben,  daß  alle
Geldversendungen  zwischen  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  und  den  einzelnen
  Fcuer-Kassen-Rezepcuren  möglichst  vermieden,  die  der  erstern  obliegenden
Zahlungen  auf  die  letzteren  angewiesen,  und  demnach  von  den  letzteren  an  die
er-
        <pb n="113" />
        —  101  —

erstern,  so  viel  irgend  thunlich,  nur  Quittungen  uͤber  die  auf  Anweisung  geleisteten
  Zahlungen  eingesandt  werden.

..  sgu  diesem  Zweck  kann,  wiewohl  die  Ptovinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion
  ihrerseits  alle  Zahlungsanweisungen  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts
Kasse  ergehen  laͤßt,  die  letztere  alle  vorkommenden  Zahlungen,  unter  Beobachtung
der  ihr  dieserhalb  zu  ertheilenden  Vorschriften,  auf  die  einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen
  anweisen.

5.  91.  Die  einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen  leisten  aber  alle  Aueeh
lungen  ihrerseits  nur  im  Namen  und  für  Rechnung  der  Provinzial-Feuer-Soietäts-Kasse
  auf  deren  allgemeine  oder  besondere  Anweisung,  und  dürfen  keine

uszahlung  ohne  solche  Anweisung  leisten.  *

92.  Alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  müssen  also  bei  der  Probinkal
Direktion  nachgesucht  und  justifzirt,  und  von  ihr  festgesetzt  und  angewiesen  werden.

93.  Der  Provinzial-Direktion  und  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
liegt  es  ob,  bei  ihren  Dispositionen  dahin  zu  sehen,  daß  bei  keinem  Kreis-(oder
Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Rendanten  ein  zu  großer  baarer  Bestand  anwachsen
könne.  Des  Endes  muß  aber  auch  jeder  der  Letztern  durch  den  ihm  zunaͤchst
vorgesetzten  Direktor  allmonatlich  einen  Abschluß  von  dem  Zustande  seines  Soll,
Ist,  Rest  und  Bestand  an  die  Provinzial-DOirektion  gelangen  lassen.

.  94.  Wenn  zwar  überall  nicht  zu  erwarten  ist,  baß  auch  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse
  bloß  durch  Ueberschüsse  der  ordentlichen  Beiträge
ein  bleibender  Bestand  sich  anhäufen  könne,  so  muß  doch,  wenn  ein  so  außerordentlicher
  Fall  eintreten  sollte,  davon  Seitens  der  Provinzial-Direktion  dem  Ministerium
  des  Innern  und  der  Polizei  sofort  Vortrag  gemacht,  und  gutachtlich
vorgeschlagen  werden,  ob  derselbe  zum  Besten  der  Sozietät  (vorzugsweise  durch
Ankauf  Posenscher  Pfandbriefe)  zinsbar  unterzubringen,  oder  allen  Interessenten
eine  Beitrags-Rate  zu  erlassen  sey.  «

95.  Was  die  Rechnungs-Abnahme  betrifft,  so  findet  solche  bei  den
einzelnen  Feuer-Kassen-Rezepturen  nicht  eigentlich  statt.  Denn  da  einerseits  der
Betrag  ihrer  Gesammt-Einnahme  bekannt  und  durch  die  Heberolle  begruͤndet,
auch,  wenn  ctwa  das  Ausschreiben  eines  außerordentlichen  Beitrags  stattfindet,
dessen  Ertrag  von  der  Provinzial-Direktion  selbst  zu  berechnen  ist,  andererseits
aber  Seitens  der  Provinzial-Direktion  in  der  Regel  keine  Reste  gestattet  werden,
  sondern  es  Sache  des  Kreis=  (oder  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktors
ist  und  bleibt,  die  Feuer-Sozietckts-Beiträge  seines  Bezirks  bei  eigener  Verhafaung
  auf  jede  gesetzliche  Weise  herbeizuschaffen;  so  kommt  es  nur  darauf  an,  daß
allfährlich  längstens  bis  drei  Monat  nach  Neujahr  jeder  Kreis=  Coder  resp.
Soctadt-)  Rendant  seine  völlig  erledigte  Original-Heberolle  an  die  Provinzial=Direktion
  einsende,  und  ein  von  der  Letztern  ausgefertigtes  Zeugniß  erhalte,  daß
derselbe  die  gesammte  Einnahme  des  verflossenen  Jahres  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Kasse
  richtig  abgeliefert  habe.

(6.  96.  Darauf  zu  halten,  daß  die  Ablieferung  der  Heberollen  und  der
Beiträge  selbst  resp.  baar  und  in  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten
  Zahlungen  prompt  erfolge,  und  zu  dem  Zwecke  bei  der  Provinzial-Feuer-Sodzietäts-Kasse
  für  jeden  Kreis=  (und  resp.  Stadt-)  Rendanten  ein  besonderes
Konto  führen  zu  lassen,  liegt  der  Provinzial-Direktion  bei  eigener  Verhaftung

Jahrgang  1836.  (No.  1694.)  P  8.

 

 

ob.
97.
        <pb n="114" />
        —  102  —

6.  97.  Die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse  hingegen  legt  alljaͤhrlich
eine  förmliche  und  vollständige  Rechnung  ab.

6  98.  Diese  wird  zunächst  bei  der  Provinzial-Feucr-Sozietäts-Direktion
revidirt,  und  mit  dem  Revisions-Protokoll  hiernächst  durch  den  Ober-Präsidenten
  dem  nächsten  Provinzial-Landtage  vorgelegt.  Dem  Letzeren  stieht  die  Superrevision
  und  die  Ertheilung  der  endlichen  Decharge  zu.  Auch  muß  alliährlich,
auf  den  Grund  des  Revisions-Protokolls,  der  summarische  Inhalt  der  Rechnung
selbst,  so  daß  daraus  die  Versicherungs-Summen,  nach  den  Klassen  gesondert,
die  Summe  der  ordentlichen  und  resp.  außerordentlichen  Beiträge,  alle  einzelnen
Ausgabeposte  an  gezahlten  Brand-Vergütungsgeldern  mit  Benennung  der  Empfänger,
  nach  Klassen  gesondert,  die  Verwaltungskosten  u.  s.  w.  zu  entnehmen
sind,  durch  die  Amtsbldtter  zur  öffentlichen  Kennkniß  gebracht,  und  eine  Ausfertigung
  dieser  Bekanntmachung  an  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei
  eingesandt  werden.

Weis  Die  Justifikation  der  Kassen-Einnahmen  erfolgt  auf  folgende
e

eise:

a)  das  Soll  der  ordentlichen  Beiträge  wird  durch  die  Heberollen  (§.  88.)
und  durch  ein  besonderes  ausgefertigtes  Attest  der  Provinzial-Direktion
über  den  mit  dem  zweiten  (July-)  Eintrittstermin  stattgefundenen  Abund
  Zugang  belegt;
von  denjenigen  Theilnehmern,  welche  im  Laufe  des  Jahres  Serafbeiträge
  zu  entrichten,  oder  Beitrags-Erhöhungen  nachzuzahlen  verpflichtet
  sind  (§5.  37.  bis  39.),  hat  die  Provinzial-Direktion  eine  besondere
Designation,  oder  aber  ein  Attest,  daß  Zu=  und  Abgang  dieser  Arc
nicht  stattgefunden  habe,  zum  Rechnungsbelage  auszufertigen;
ein  etwaniger  außerordentlicher  Beitrag  wird  durch  das  Ausschreiben
der  Provinzial-Feuer-Sozietaäts-Direktion  (§.  28.)  in  beglaubter  Ausfertigung,
  und  eine  etwanige  andere  außerordentliche  Einnahme  (z.  B.
aus  66.  48.  und  49.)  durch  die  ausgefertigte  Vereinnahmungs-Order
derselben  belegt;  und

d4)  wenn  wider  Erwarten  Beiträge  in  Rückstand  bleiben,  so  sind  solche
Reste  durch  besondere  Attesie,  und,  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden
sollten,  durch  besondere  Miederschlagungs-Ordres  der  Provinzial-Direktion
  nachzuweisen.

6é  100.  Bei  der  Ausgabe  ist  die  Hauptpost  „an  bezahlten  Brand-Vergütungsgeldern“
  durch  förmlich  ausgesertigte  Fesisetzungs-Dekrete  und  resp.  Zahlungs-Orders
  der  Provinzial-Direktion,  imgleichen  durch  gehörige  Quiteungen  der
Empfänger  zu  zustiftziren.  Die  Verwaltungs-Ausgaben  werden  resp.  durch  die
gehörig  genehmigten  Etats  oder  besondere  Anweisungen  und  durch  kassenmaßige
Quittungen,  und  die  Tantiemen  der  Kreis=  (und  resp.  Stadt-)  Feuer-Kassen-Rendanken

  durch  die  Summen  der  von  ihnen  eingehobenen  Gelder  juftißzirt.
é  101.  Andere  Generalkosten,  dergleichen  z.  B.  bei  den  Schaden-Aufnahmen,
  bei  den  von  Amtswegen  stattfindenden  Revissonen  und  äbnlichen  Gelegenheiten
  vorfallen,  oder  auch  auf  Prämien  und  Hülfsbeiträge  an  einzelne  Gemeinden
  zur  Aufmunterung  oder  PVerbesserung  der  Feuerlöschungs-Anstalten  verwandt
  werden,  kann  die  Provinzial-Direktion  insoweit,  als  sich  solche  auf  dit-




c
        <pb n="115" />
        —  103  —

Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Reglements  gruͤnden,  selbst  approbiren;  und
gilt  hierbei  (mit  Vorbehalt  der  Disposition  &amp;amp;.  120.)  als  Regel,  daß  Staatsoder
  Kommunal-Beamte,  soweit  sie  nicht  unentgeldlich  zu  fungiren  und  zu  reisen
  verpflichtet  sind,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  an  Diaͤten,  Versaͤumniß-  und
Zehrungs-Kosten,  Reisegeldern  u.  s.  w.  nach  eben  denjenigen  Sätzen  remunerirt
werden,  die  ihnen  bei  aähnlichen  Geschäften  für  öffentliche  Rechnung  aus  Unsern
Staats-Kassen  zukommen  würden.  Zu  etwanigen  Generalkosten,  die  sich  auf
das  gegenwärtige  Reglement  nicht  gründen,  muß  die  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  und  der  Polizei  eingeholt  werden.  «

.102.UminUebereinstimmungmitdems.77.diekünfktgeuebersicht
allerdasFeuer-SozietätswescnbetreffendenDakcnzuecleichtetn,müssenalle
Jahresrechnungen  nach  folgender  Form  angelegt  werden:  #

1)  bei  der  Einnahme  sind  die  ordenklichen  Beiträge  in  dem  ersten  Einnahme-Titel
  für  jede  Klasse  abgesondert,  und  bei  seder  mit  Angabe
der  General-Summe  der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden  Versicherungs-Kapitalien
  und  des  für  die  Abtheilung  reglementsmahig  starcfindenden
  Prozentsatzes,  in  Rechnung  zu  stellen,  wogegen  dann  die  außerordentlichen
  Beiträge,  da  sie  sich  von  selbst  nach  den  ordentlichen
proportioniren,  in  dem  zweiten  Einnahme-Titel,  ohne  diese  Unterscheidungen,
  in  folle  verrechnet  werden  können,  und

2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabe-Titel  an  bezahlten  Brand-Vergütungsgeldern
  seder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgeführt
und  in  besonderen  Kolonnen  vorn  die  Versicherungs-Summe  des  Gebaudes
  nachgewiesen,  die  Beitrags-Klasse,  zu  der  es  gehört,  bezcichnet,
und  die  Quote  der  stattgefundenen  Beschädigung  (§.  42.)  vermerkt
werden.

Scoveit  die  Provinzial-Feuer-Sojietäks-Kasse,  um  namentlich  der  Vorschrift

  zu  1.  genügen  zu  können,  einer  Nachweisung  aus  dem  Hauptlagerbuche
bedarf,  muß  sie  sich  dieselbe  daraus  selbst  entnehmen  und  ihr  letzteres  dazu  vorgelegt
  werden.
«  §.103.DieProvinzial-Feuer-SozWitz-Kassemußwenigstensallviertelfährlich
  einmal  einer  ordentlichen  Revision  durch  den  Ober-Präsidenten  selbst
oder  auf  seinen  Auftrag  durch  den  ihm  zugeordneten  Regierungsrath  (§.  67.),
und  wenigstens  allährlich  einmal  einer  außerordentlichen  Revision  durch  den
Ober-Präsidenten  unterworfen  werden.

Bei  jeder  Kreis=  (und  resp.  Stadt-)  Feuer-Kassen-Rezeptur
muß  monatlich  eine  ordentliche  Kassen-Revision  durch  den  Kreis=  (oder  Stadt-)
Feuer-Sogzietäts-Direktor  vorgenommen  werden,  und  ist  nächst  dem  Rendanten
der  Direktor  für  die  Kasse  mit  seinem  eigenen  Vermögen  verhastet.  14.

105.  Beschwerden  uͤber  das  Verfahren  der  Kreis-  (und  resp.  Stadt-)  itsapren  in
Feuer-Sozieräts-Direktoren  oder  Anfragen  der  Letzteren  sind  zunächst  bei  der  Strepse#uen
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion,  in  höchster  Instanz  aber  bei  Unserm  Ministerium
  des  Innern  und  der  Polizei  anzubringen:  die  Beschwerden,  welche
über  die  Provinzial-Feuer-Sozietärs-Direktion  selbst  anzubringen,  und  die  Ansragen,
  welche  von  dieser  zu  machen  seyn  möchten,  gelangen  gleichfalls  an  Unser
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.

(No.  16094),  P  2  K.  10.
        <pb n="116" />
        —  104  —

é.  106.  Es  muß  jedoch  auch  jedem  Provinzial-Landtage  durch  den  Oberrsenen
  eine  zu  diesem  Zweck  abgefaßte  allgemeine  Darstellung  über  den  Zuand
  der  Sozietät  vorgelegt  werden,  welcher  dann  zugleich  die  noch  nicht  dechargirten
  Rechnungen  (5.  98.)  anzuschließen  sind,  nicht  minder  jederzeit  der  dermalen
  geltende  Verwaltungs-Kosten-Etat  beizufügen  ist.  Dem  Provinzial-Landtage
  steht  frei,  sich  bei  dieser  Gelegenheit  alle  Verhandlungen  der  Provinzial-Direktion
  vorlegen  zu  lassen  und,  wenn  sich  darin  Anlaß  zu  Bemerkungen  fundet,
  solche  in  Corm  der  Petikionen  zur  Sprache  zu  bringen.

107.  Für  Streitigkeiten,  welche  über  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  zpi  chen  der  Sozietaͤt  und  einem  oder  mehreren  Assoziirten  entstehen,
  verbleibt  es  bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Streit  6
auf  die  Frage  bezieht,  ob  der  (angeblich)  Assoziirte  ruͤcksichtlich  eines  ihn  betreffenden
  Brandschadens  uͤberhaupt  als  zur  Sozietaͤt  gehoͤrig  zu  betrachten,  oder
aber  ihm  überhaupt  eine  Brandschaden-Verguͤtung  zu  versagen  sey  oder  nicht?
Doch  versteht  sich  von  selbst,  daß  auch  in  diesen  Faͤllen  ein  Kompromiß  auf
schiedsrichterliche  Entscheidung  nach  weiterer  Vorschrift  der  Gesetze  zulaͤssig  ist.

108.  Für  alle  übrige  Streitfälle  außer  den  vorstehend  bezeichneten,
namentlich  bei  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  der  Taxen  oder  der  Brandschcben,
  über  den  Betrag  der  Feuer-Vergütungs-Gelder,  über  die  Zahlungs=Modalitäten,
  über  zu  bezahlende  Kosten  u.  dergl.  findet  hingegen  der  ordentliche
Nechtsweg  nicht  statt,  Peiern  steht  dem  betheiligten  Interessenten,  welcher  sich
bei  der  Festsetzung  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  nicht  beruhigen  will,
nur  die  Wahl  zwischen  dem  Wege  des  Rekurses  und  der  Berufung  auf  eine
schiedsrichterliche  Entscheidung  zu.  Ist  aber  diese  Wahl  einmal  getroffen  und
auf  dem  gewählten  Wege  bereits  eine  Entscheidung  erfolgk,  so  kann  hernach  davon
  nicht  wieder  abgegangen  werden.

109.  Der  Rekurs  geht  (nach  §.  105.)  an  das  Ministerium  des  Innern
  und  der  Polizei,  dessen  Entscheidung  auf  diesem  Wege  die  endliche
und  rechtskräftige  ist.  Wer  aber  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  in  Anspruch
nehmen  will,  muß  die  Berufung  darauf  binnen  einer  Praklusiofrist  von  sechs
Wochen  nach  dem  Empfange  der  Festsetzung  der  Provinzial-Direktion  bei  der
letztern  anbringen.

110.  Die  schiedsrichterliche  Behörde  selbst  soll  aus  drei  Schiedsrichtern
  bestehen,  wovon  einer  als  Obmann  fungirt.  Den  ersten  Schiedsrichter  ernennt
  der  mit  der  Sozietät  in  Streit  befangene  Interessent,  und  den  zweiten
der  Kreis=  (oder  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktor,  beide  aus  der  Zahl  der
mit  Grundstücken  angesessenen  Kreis=  oder  Stadt-)  Einwohner,  dergestalt  jedoch,
  daß  dieselben  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietät  assoziirt,  außer  einem  nach
den  Gesetzen  die  Zeugnißglaubwürdigkeit  beeinträchtigenden  Verwandtschafts-Verhäleniß,
  sowohl  unter  einander  als  mit  dem  Provokanten,  großfährig  und  untadelhaften
  Rufes  seyn  müssen.  Den  dritten  Schiedsrichter,  und  zwar  densenigen,
welcher  als  Obmann  eintritt,  hace  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion,  und
zwar  lediglich  aus  der  Zahl  der  in  der  Provinz  mit  Richtereigenschaft  angestellten
  Justiz-Beamten  zu  ernennen,  und  diesem  liegt  die  Protokollirung  und  Leitung
  der  Verhandlung  ob.

é.  111.  Diese  Verhandlung  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  zrhe

en
        <pb n="117" />
        —  105  —

ben,  daß  beide  Theile  mit  ihren  Gruͤnden  gehoͤrt  worden,  und  daß  die  Urkunden
und  Schriften,  welche  zur  Sache  gehoͤren,  vorgelegen  haben.  Der  Landrath
vertritt  dabei  die  Sozietaͤt.

Den  Spruch  faͤllen  die  beiden  ersten  Schiedsrichter;  der  dritte
tritt  nut  alsdann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen
  können,  als  Obmann  hinzu,  um  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag  zu  geben.

"6“  113.  Gegen  einen  solchen  schiederichterlichen  Spruch  findet  nur  die
Nichtigkeitsklage,  wo  solche  durch  den  §.  111.  oder  durch  die  allgemeinen  Gesetze
  zu  begründen  ist,  und  zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  NRichter  statt,  welcher
  dabei  eventuell  zugleich,  mit  Vorbehalt  der  ordentlichen  Rechtsmittel,  in  der
Sache  selbst  in  erster  Instanz  zu  entscheiden  hat.  Die  Nichtigkeits-Klage  muß
aber  binnen  einer  Präklusiv-Frisi  von  zehn  Tagen  nach  Eröffnung  des  schiedsrichterlichen
  Spruchs  anhängig  gemachl  werden.

.114.  Außer  dem  Fall  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedörichterlichen
  Ausspruch  weder  Rekurs,  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtemittel
aan.  sondern  es  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  unwiderrufliche  Rechtsraft
  über.

.  115.  Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskraftiger
  Abmachung  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  H.  113.  an  den  ordentlichen
Richter  gelangen,  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  eingesande  und
in  deren  Archiv  aufbewahrt  werden.  15.

6  116.  Damit  die  Geschäftsführung  der  Feuer-Sozietät  möglichst  er-  Bistand,auf
leichtert  werde,  soll  jeder  Kreis=  oder  Kommunal-Beamte  innerhalb  des  Kreises  zeer.  Schie
und  resp.  der  Gemeinde,  welcher  er  angehört,  den  Requisitionen  sowohl  der  Pro-  Aspch
vinzial=  als  der  Kreis=  (oder  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktion  zur  Ausrich=  machen  hat.
tung  einzelner  Geschäfte,  besonders  wenn  Krankheit  oder  sonstige  Hindernisse  bei
der  Direction  selbst  eintreten,  Folge  zu  leisten  verpflichtet  seyn.

117.  Insonderheit  werden  die  Feuer-Sozietckts-Beiträge  jeden  Orts
in  der  Art,  wie  es  bei  öffentlichen  Steuern  üblich  ist,  kolligirt  und  in  folle  an
den  Kreis-Rendanten  abgeliefert:  wer  solches  bei  den  öffentlichen  Steuern  zu  bewirken
  schuldig  ist,  hat  diese  Pflicht  auch  rücksichtlich  der  Feuer-Sozietäks-Beiträge
  zu  erfüllen.  Nicht  minder  soll  jede  Kommunal-Behörde  bei  eigener  Verantwortlichkeit
  verpflichtet  seyn,  auf  die  ihr  von  der  Feuer-Sozietäts-Direktion
mitgetheilten  Restantenlisten  von  allen  ihrer  Gemeinde  angehörigen  Personen  die
Beitrags-Rückstände  binnen  vierzehn  Tagen  beizutreiben  und  an  die  betreffende
Kasse  abzuführen.

é.  118.  Jeder  in  der  Provinz  Posen  mit  Nichtereigenschaft  angestellte
Justiz-Beamte  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Beh#rde  zu  verhandelnden
  Streitsache  zum  Obmann  berufen  wird,  diesem  Rufe  insoweic,  als
ihn  bei  erheblichen  Behinderungsgründen  seine  vorgesetzte  Behörde  nicht  davon
entbindet,  Folge  zu  leisten  schuldig.

119.  Ferner  soll  jeder  vereidete  Bau-Beamte  schuldig  seyn,  innerhalb
seines  Geschäftskreises  den  Requisitionen  der  Feuer-Sozietäts-Direktion  zu  Taxoder
  Brandschaden-Ausnahmen  oder  zu  den  Revisionen  Folge  zu  leisten,  und  die
vorgesetzte  Regierung  ihn  nöthigen  Falls  dazu  anhcdten.

120.  Wenn  ein  Baubeamter  zur  Aufnahme  oder  Revisson  don  Ge-(No.

  1093.)  ude-
        <pb n="118" />
        16.
Praͤͤmien  u.
Entschädigung
  welche  die
olictäl  gewährt.


—  106  —

bdude-Beschreibungen  oder  Gebdude-Taren  von  der  Behörde  beauftragt  wird,
so  soll  er  (außer  den  Fuhrkosten  bei  vorkommenden  Reisen,  wofern  ihm  die
Shle  nicht  gestellt  worden)  seine  Gebühren  nach  folgenden  Saätzen  zu  liquldiren
  haben:

a)  für  Aufnahme  oder  Revision  einer  bloßen  Beschreibung  von  jeder  Eintausend
  Quadratfutz-Grundfläche  für  jedes  Stockwerk  zwei  und  einen
halben  Silbergroschen;

b)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Tare  von  seder  Eintausend  Quadratsuß-Grungdsläche
  für  jedes  Stockwerk  Funszehn  Silbergroschen;

JP)  für  eine  bloße  Tar-Revision  die  Hälfte  dieses  letzteren  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebdude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend  Quadratfuß-Grundfläche
  haben,  auf  diese  Fläche  für  voll,  und  die  Ueberschüsse  über
eine  solche  Grundfläche,  wenn  sie  unter  Fünfhundert  Quadratfuß  sind,  gar  niche,
wenn  sie  aber  Fünfshundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.
Und  eben  diese  Liquidationssätze  fnden  auch  Anwendung,  wenn  ein  Baubeamter
eine  Gebdudebeschreibung  2c.  auf  Privatansuchen  des  Eigenthümers  angefertigt
und  nicht  zuvor  ein  anderes  Abkommen  getroffen  hat.

é.  121.  Jeder  sachverständige  Bauhandwerker  soll  verpflichtet  seyn,  innerhalb
  des  Kreises,  in  dem  er  ansässig  ist,  auf  die  Aufforderung  der  Feuer-Sozietsts-Direktion
  oder  des  kompelenten  Bau-Beamten  in  den  Tax=  oder
Brandschaden-Aufnahme-Terminen  sich  einzufinden  und  als  Sachverständiger  zu
fungiren.  (§.  101.)  «

122.  Jeder  Magistrat  oder  Woyt  ist  verbunden,  die  im  5.  19.  bemerkte
  Ausfüllung  zu  bewirken,  auch  die  in  6.  20.  ff.  vorgeschriebenen  Atteste,
soweit  nicht  in  der  Sache  selbst  Bedenken  obwalten,  auszustellen,  und  die  zu
ihrer  desfallsigen  Insormation  nöchigen  Lokal-Untersuchungen  von  Amtswegen
vorzunehmen.

123.  Endlich  soll  auch  jede  öffentliche  Behörde  verpflichtet  seyn,  der
Feuer-Sozietäts-Direktion  jede  von  derselben  erbetene  und  zu  ihrem  (der  requirirten
  Behörde)  Geschäftskreise  gehrige  Auskunfe,  soweit  nicht  besondere  gesetzliche
  Bedenken  entgegenstehen,  zu  erkheilen.

124.  Außer  den  eigentlichen  Brandentschédigungsgeldern  sollen  von
der  Provinzial-Feuer-Sozierärs-Direktion  auch  noch  an  Prämien  angewiesen
werden:

1)  bei  Bränden  in  Flecken,  Dörfern,  Weilern  u.  s.  w.  für  den  Eigenthümer
  der  ersten  der  von  auswärts  d.  h.  von  einer  andern  Gemeinde
oder  Ortschaft  her  zur  Hülfe  gekommenen  Sprützen  Zehn  Thaler,  der
zweiten  Fünf  Thaler  und  der  dritten  Drei  Thaler,  welche  Sätze  für
Schlauchsprützen  oder  solche,  die  mehr  als  250  Rehlr.  Werth  haben,
um  die  Hälfte  erhöht  werden  sollen;  deögleichen  für  denjenigen,  der
mit  seinem  Angespann  das  erste  volle  Wasserküfen  zur  Brandstelle
bringt,  Drei  Rihlr.,  für  das  Zweite  zwei  Rthlr.,  und  für  das  dritte
Einen  Rehlr.;

2)  für  besonders  ausgezeichnete  und  verdienstliche  oder  wirksame  Handlungen
  einzelner  Individuen  beim  Feuerlöschen  und  Retten,  besonders  der
Zimmerleute,  Maurer  und  dergl.  nach  den  Umständen  Drei  bis  Zehn  Nhit

in
        <pb n="119" />
        —  107  —

3)  in  einzelnen  Fällen,  nach  den  obwaltenden  Umständen,  für  denjenigen,
der  das  Feuer  zuerst  emdeckt  und  die  Nachbarschaft  allarmirt  hat,
Drei  bis  Fünf  Rchlr.

6.  125.  Ebenso  ist  die  Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direktion  berechtigt,
einzelnen  Kommunen,  die  dessen  bedursio,  zur  Beschaffung  vorzüglicherer,  als
der  gewöhnlichen  und  nach  polizeilichen  Vorschriften  nothwendig  vorhanden  sepn
sollender  Feuerlöschungs-Apparate,  als  hfte  oder  (wenn  die  Beschaffung  bereits
  geschehen)  als  Prämie,  bestimmte  Geldfummen  nach  ihrem  Ermessen,  die
aber  Vierzig  Prozent  der  Anschaffungs-Kosten  dieser  Apparate  niche  übersteigen
dürfen,  zu  bewilligen.  #

126.  Ferner  kann  die  Provinzial-Direktion  zu  Wiederherstellung  des
Schadens,  den  die  Feuerlöschgeräthschaften  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Brandschaden
  stattgefunden  hat,  bei  der  Löschungsoperation  erlitten  haben,  eben  dieser
Gemeinde  eine  Beihülfe  bewilligen,  welche  nach  Verschiedenheit  der  Umstände,
insonderheit  der  von  der  Gemeinde  bei  der  Feuerlöschung  bewiesenen  mehr  oder
minder  zweckmäßigen  Thätigkeit  und  der  mehrern  oder  mindern  Wirksamkeit
ihrer  Lösch-Instrumente,  von  Zehn  bis  höchstens  auf  Sechszig  Prozent  des  Schadenbetrages
  arbitrirt  werden  mag.  Beschädigungen  hingegen,  die  bei  einem
Brandunfall  die  Feuerlöschgerathschaften  fremder  zu  Hülfe  gekommener  Gemein-=den
  oder  Ortschaften  betroffen  haben,  sollen  allemal  nach  dem  vollständigen  Betrage
  der  Schaden-Tare  ersetzt  werden.

Hiernach  hat  sich  nun  Jedermann,  den  es  angehet,  gebührend  zu  achten.

So  geschehen  Berlin,  den  5ten  Januar  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.

Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Rochow.
Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1604.)  An-
        <pb n="120" />
        Anweisung,

wie  bei  der,  zur  Beurtheilung  des  abgegebenen  Versicherungs-Quantums
  nöthigen,  vom  Eigenthümer  zu  besorgenden  Beschreibung  eines
in  der  allgemeinen  Feuer-Sozietät  zu  assekurirenden  Gebäudes
zu  verfahren  ist.

(Zu  5.  19.  des  Reglements  gehoͤrig.)

 

Zorn  ist  das  Gebdude  deutlich  und  dergestalt  bestimmt  zu  benennen,  daß  es
mit  andern  auf  keine  Weise  verwechselt  werden  kann.  Diese  Benemnung  kommt
in  die  erste  und  zweite  Spalte  des  gedruckten  Schemas.

Sodann  folgt  die  Angabe  der  Länge  und  Breite  des  Gebdudes  und  der
Höhe  der  verschiedenen  Stockwerke.  Diese,  so  wie  alle  übrigen  etwa  vorkommenden
  Abmessungen,  müssen  immer  in  Preußischem  Maaße  gemacht  werden.
Ist  das  Gebäude  nicht  rechtwinklicht,  so  wird  die  Länge  vorn  und  hinten,  oder
die  verschiedene  Breite  angegeben.  Die  Höhe  der  Stockwerke  ist  immer  die
lichte  Höhe  vom  Fußboden  bis  zum  Gebälk.  Hat  das  Gebdude  Anbau,  oder
Seitenflügel,  so  werden  dieselben  abgesondert  gemessen  und  beschrieben.  Ist  das
Gebdude  von  ungleicher  Höhe,  oder  an  einer  Seite,  oder  auf  einer  gewissen
Länge,  vielleicht  eine  Etage  höher,  als  im  Uebrigen,  so  wird  dieses  gleich  hier,
oder  wenn  es  passender  ist,  bei  der  Bauart  des  Dachs  bemerkt.  Zur  Angabe
dieser  Abmessungen  ist  die  dritte  Spalte  bestimmt.

In  die  vierte,  fünfte  und  sechste,  siebente  und  achte  Spalte  komme  eine
kurze  Beschreibung  der  Bauart  des  Gebdudes,  ndmlich  der  Wände,  Fußböéden,
Decken,  des  Dachs  mit  den  Gesimsen,  Rinnen,  Dachfenstern  u.  s.  w.  und  der
Feuer-Essen.  Es  kommt  bei  allem  diesem  vorzüglich  auf  die  Angabe  an,  von
welchen  mehr  oder  weniger  verbrennlichen  Materialien  die  verschiedenen  Theile
des  Gebaudes,  besonders  die  in  der  Nähe  der  Feuerstellen  konstruirt  sind,  z.  B.
Schornsteinwände,  Rauchkammern,  Brandmauern,  Rauchfänge,  Küchen,  Fußboden,
  oder  die  die  Außenseite  des  Gebäudes  ausmachen,  als:  Dachbedeckung,  Gesimse,
  Rinnen,  Dachsenster,  dußere  Wände,  bei  den  Feuer-Essen  auf  die  Angabe
ihrer  mehr  oder  weniger  feuergefährlichen  Anlage,  außerdem  auf  Angabe  der
Konstruktions=  Art  der  Gebäudetheile  selbst,  um  ihren  Werth  zu  beurtheilen.
Lutere  Angabe  muß,  wie  Alles,  in  bekannten  und  verständlichen  Ausdräcken  geehen.



In  der  neunten  Spalte  folgt  eine  Angabe  der  abgesonderten  einzelnen
Theile  des  Gebäudes,  als  Thüren,  Thore,  Fenster,  Luken,  Werschläge  u.  s.  w.
der  Anzahl  nach,  und  wenn  sie  von  dem  Gewöhnlichen  abweichen,  der  Beschafsenheit
  und  Größe  nach.

In  der  zehnten  Spalte  wird  angegeben,  welche  Räume  das  Gebäude
enthält,  der  Zasr  und,  wo  es  nöthig,  im  Allgemeinen  der  Größe  nach,  z.  B.
bei  Wohngebauden:  wie  viel  Stuben,  Kammern,  Scle,  Flure,  Küchen  u.  s.  u.  ;

ei
        <pb n="121" />
        —  109  —

bei  Wirthschafts-Gebaͤuden:  wie  viel  Staͤlle,  auf  wie  viel  Vieh,  Remisen  auf
wie  viel  Wagen  u.  s.  w.  das  Gebaͤude  umfaßt.

In  der  eilften  Spalte  wird  die  Lage  des  Gebäudes  gegen  seine  Umgebungen,
  besonders  in  Hinsicht  auf  Feuersgefahr  von  außen,  und  Schwierigkeie
oder  Leichtigkeit  der  Rettung  bei  entstehendem  Brande,  beschrieben.  ·

In  der  jiste  Spalte  wird  der  dermalige  Zustand  des  Gebäudes  in
den  einzelnen  Theilen,  nach  der  Ordnung  der  vorigen  Kolumnen,  allgemein  und
besonders  so  angegeben,  daß  daraus  auf  den  Werth  geschlossen  werden  kann.
Die  Angabe  des  Alters  des  Gebäudes  ist,  wenn  auch  nur  ungefähr,  wo  sie  zu
haben,  nothwendig-  ·

Die  dreizehnte  Spalte  ist  zur  Bemerkung  solcher  Umstaͤnde,  die  außerdem
  zur  Beurtheilung  der  Feuergefaͤhrlichkeit  und  des  dermaligen  Werths  des
Gebdudes  noch  nuͤtzlich  feyn  koͤnnen,  aufbehalten,  z.  B.  wenn  das  Gebaͤude  zuletzt
  bedeutend  reparirt  worden,  ob  feuergefährliche  Gewerbe  darin  betrieben  werden,
  oder  nicht  u.  s.  w.

»  der  vierzehnten  Spalte  endlich  wird  die  Summe,  mit  welcher  der
Sigenthümer  sein  Gebdude  zu  versichern  wünscht,  in  Preußischem  Kourant  angegeben.

Wenn  das  Gebäude  ekwa  im  Innern  an  einer  Stelle  im  Werth  sehr
von  der  andern  abweicht,  z.  B.  wenn  in  diesen  oder  jenen  Zimmern  kostbarere,
verbrennliche,  zum  Gebaude  gehörige  Einrichtungen  gemacht  worden  sind,  so  muß
solches  in  der  passenden  Spalte  kurz,  allenfalls  mie  Angabe  des  Werths  der  Anlagen,
  bemerkt  werden,  damit  nach  etwanigem  partiellem  Brande  bei  der  Abschätung
  darauf  Rücksicht  genommen  werden  kann,  und  es  bleibt  Sache  des
Arfertigens  der  Beschreibung,  dergleichen  Umstände  nicht  zu  übergehen,  weil  darauf
  hernach  nicht  gerücksichtigt  werden  kann,  und  eine  Angabe  nach  dem  Brande
gar  nicht,  oder  nur  durch  weitläuftige  Aufstellung  von  Zeugen  stattfindet.

»  Durch  beiliegendes  ausgefuͤlltes  fingirtes  Beispiel  wird  die  Einrichtung
der  Beschreibungen  nach  den  obigen  Vorschriften  vollkommen  deutlich.

Uebrigens  muß  bei  der  Beschreibung  mit  der  strengsten  Wahrheit  verfahren
  werden.  «

»  Ob  der  Eigenthuͤmer  die  Beschreibung  selbst  anfertigen,  oder  von  irgend
einem  Sachverstaͤndigen  anfertigen  laffen  will,  bleibt  ihm  gaͤnzlich  uͤberlassen,  doch
muß  er  im  letzteren  Falle  solche  mit  unterschreiben,  um  dadurch  zu  bezeugen,  daß
er  solche  als  richrig  anerkennt.

 

Jahrgang  1876.  Q  Schema.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        S  chema
zu
den  Beschreibungen,  die  von  den  in  der  Allgemeinen  Feuer-Sozietaͤt

zu  versichernden  Gebaͤuden  noͤthig  sind,  mit  einem  fingirten
  Beispiele.

 

Mo.  1001)  Q2
        <pb n="124" />
        —  112

 

Bau--=Art.



 

 

 

 

Abmessungen
des  des  Dachs,  nebst
Gebeudes.  der  Wände.  der  Fußböden.  Gesimsen,  Rinnen,
No.  Dachfenstern  2c.
1.  3.  4.  5.  6.  7.
1.  72  Fuß  lang,  In  der  untern]  Unten  der  Kur  Ueber  dem  un-  Mausarde  mit  hal-..
  u  breit,  Su  dußere  von  sämmtliche  Küchenern  Stockwerk  ist  ben  Walmen  und  zweie
1  zuß  1.  Etage,  unddas  Brauhausganzer,  Über  dem  Erkern  vorne,  von

 

 

##  Zuß  2  2.  2-Stage,
°  Fuß  3.  Etage,
boch

 

 

i

 

 

 

Siegeln  mit  Kalk,
2#  Zuß  stark;  innerc,
  so  wic  di
übrigen  Wände
von  Fachwerk,  ven
eichenem  Holse,
mit  Ziegeln  ausgemanert.
  In  dem
2.  und  3.  Stockwerke
  sind  90  Fuß
Bretterwändc.

 

sind  mit  Siegein
gepflastert.  Die
Stuben  und  Kammern
  sind  gedielt,
der  obere  Flur  hat
einen  Gyps-Estrich,
  der  Dachbeden
  einen  Cstrich
von  Lehm- 



weiten  ein  hat

er  indelbeden.
Die  obere  Decke  ist
ron  Dielen  mit
Estricht  darüber;
von  den  Kellern
sind  drei  gewölbt;
einer  bateine  Windeldecke.


 

binten  à  18  und  16
Fuß  lang.

Das  Dach  hat  19
Gebinde  und  stehenden
  Dachsiuhl,  oben
und  unten.  In  mit
Bie  rbers  hwüne,  an
den  Rinnen  3  Fuß

nen,  I  hölzerne  Dach-2
  Hoͤljerne  Ge-
        <pb n="125" />
        113

 

 

 

»  In  dem  Das
—  Sdrobs-änudecebzude  Zustand  FWorschebesinden
  sich  enthãͤlt  Lage.  und  Anmerkung.kungsder
  Feuer-Essen.  Thüren,  Fenstern  an  Alter.  Summe.
u.  s.  w.  Raum.
Rehlr.
8.  9.  10.  11.  12.  11.  14.
Sind  so  wie  die2  Thorwege,  4  Flure,  mitDie  fsteinernenDas  Gebäude100.
Schornstelne  sämt-21  Thüren,  12  Stuben,  einem  Giebel  an  Wie  sind  außen  vor  3  Jahren
lich  von  Steinen,  36  Feuster  1  4  8  Kammern,  das  Haus  des  etm  vt  en.  I  durchweg  repavon,
  den  Vorgelegen  lügel,  1  Laden,  N.  N.,  mit  dem  Die  Futend  an  den,  rirt.  Es  wird  in
indemoberen  Steck3  Fensler  à  2  1  Braubaus,  an  an  den  Ecken  und  Erkeruusdem  Hause  gewertet
  stehen  3  auf  Lätel.  1  Backefen,  .etmas  verfault,  doech  braut  und  geden
  Balken.  Bon]  Fensicr  3  1|1  Darrc  auf  9i%  *  AL  übrigenée  1054  darrt,  sonst  aber
den  Schornsteinen  lügel,  dem  Boden,is  auf  das  Zu-danerhaft.  Dic  böl-  bein  feuergefäbr.
#  —i  Dach  ei-  ulen,  4  Dachkam-  (ammensioßen##en  Fuß-Bedeni  es  Gewerbe
auf  Holz  ge-12  Hefen  von  mern,  mit  dem  Hosge.  sind  gut,  die  Hci.  geirieben.
Fse  Sind  ucll  acheln  Keller,  bäud  n  bder  nernen  und  der  Estnicht
  in  Be-  Verschläge,  1  Rauchkam-  e  iKfein  fehr  rich  Ln  aus#getc:Ü
7nxm  mit  hölfjer.  dR  mer.  feuergefäbrliches  ten.  Auf  dem  Dach
den.  Die  Gessbanr.  sind  die  Steine
Tenein  hicht  Über-  schlecht.  Die  Ge
wölbt  und  hat  bäl-  simse  sind  au  den
F  Horden.  t  Rinnen  verfgult.
kammer  Der  Brau  omt

  saren  0

 

 

 

 

 

kein  ist  etwas  gebo
  en.  Thüren  und
Feuster  sind  ctwa
#  Hflfte  noch  gut.
as  Ha  in  ceiwa

70  Jd
        <pb n="126" />
        —  114

 

(Als  Ueberschrift
Feuer-Soziefür
  die  Ortschaft

N.
Krei-(Zu

  é6.  77.  des  Re- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.—
Tag,  mit  Ramen  ersiche  -
Lau-  Allgemeine  Bezeichnung  wöschem  und  V  si  ch  rungs
fende  »  Es  der  Charaster
Kata-Gcebäudes  mit  Straßen.  Rum-  Versiche-  des  in  in  in  in
EIEEEBIBIIIIIIIIIIIIIIIXIIIE
Rum-  es  in  der  Stadt  (im  Dorfe)  werth  und  Klasse.  Klasse.  Klasse.  Klasse.
mer  führt  anfängt.  Eigenthümers.  Ril  Au  "„
tl.  sgr.  pf.  IRul.  sgr.  ps  Rol.  unI  Rtl.  sar.  vf.
1.  Woehnhaus  No.  1.  Der  Rltter-#ooM  W  ———J————
gutsbesitzer
2.  Kreibhaus  No.  1.  a.D  Friedrich  —  —  —NVO
3.Scheune  No.  2.  k.  August  EEEEEEEBEEEEE
von
A.Scheune  No.  2.  b.  N.  WAOO  -11  241
5.  Schaafstall  No.  3.  —  ——  —%
6.  JPsferde-  u.  Rindviehstäle  No.  4.  EEEEEEMEEEEE
7.  Wehuhaus  No.  7.  a.  Der  Bauer—%0%920|———–  -
wirth  Johann
8.Schenne  No.  7.  b.  David  —  ————  O
o.  JÊ2Ùiall  No.  7.c.  NNIANSêO
        <pb n="127" />
        auf  der  Titelseite.)

taͤts-Lagerbuch

(Stadt,  Dorf  2c.)

N.

—  115  —

 

 

 

 

 

 

 

ses  N.  N.
glemenks  gehörig.)
Summen.  Lrden#lcher,Haupt-Summa
Veitrag  "  b.  Bermerke
davon  "  lber  ·
in  in  in  au  der  x  *1  angemeldete  Sonstige
rungs-Sum=  chen  jährlichen  "
fünfter  erchuer  eenter  Ein  Jahr  men  von  No.Beitrags  von  HopothekeBemerkungen.
Klaffe.  Klafs=  Klase.  berechnet.  bi  4  No.  bis  Nechie.
Ril.  sgr.  pf.  Rll.  sgr.  pf.  Ril.  sgr.  pf.I  Ril.  #gr.  pf.]  Ril.  s#gr.  pf.  I  i.  sgt  ovf.
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——10—  J.TC
1250  —  1

 

 

 

 

(No.  1604)
        <pb n="128" />
        —  116  —

(Ao.  1695.  )  Verorbnung  wegen  Aufloͤsung  der  bisherigen  Feuer-Sozietaͤten  der  Provinz
Posen,  und  Ausfuͤhrung  des  Proviuzial-Feuer-Sozietaͤts-Regleni.  uts  vom
heutigen  Tage.  D.  d.  den  5ten  Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛt.

finden  Uns  veranlaßt,  in  Besus  auf  das  heute  von  Uns  vollzogene  Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Regiement
  fuͤr  die  Provinz  Posen  zum  Behuf  der  Ausführung
desselben  und  zur  ordnungsmaͤßigen  Aufloͤfung  der  bisherigen  Feuer-Sozietaͤten
der  gedachten  Provinz,  nach  Vernehmung  Unserer  getreuen  Staͤnde  annoch  folgende
  naͤhere  Vorschriften  zu  ertheilen:

.  Bei  allen  denjenigen  Sozietaͤten,  welche  und  insoweit  sie  durch
das  Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Reglement  vom  heutigen  Tage  8.  2.  und  2.  b.
aufgehoben  worden,  dauern  die  Hgenssn  rechtlichen  Sozietaͤts-Verhaͤltnisse
bvoch  bis  m  3sten  Dezember  1836.  fort  und  hören  erst  mit  dem  Ablauf  dieses

ages  auf.

2.  Alle  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  sich  ereignenden  Feuerschäden  sind
also,  als  diesen  aufgelSseten  Sozietcten  angehsrige  Schaden-Füälle  zu  betrachten
und  nach  den  Grundsätzen  der  betreffenden  Sozietäts-TVerträge  oder  Observanzen
  zu  vergüten.  «  «

3.  Zur  Abwickelung  der  dadurch  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  hin  entstandenen
  Sozietäts-erpflichtungen  und  zu  Einhebung  und  resp.  Realistrung  der
für  eben  diesen  Zweck  annoch  erforderlichen  Beitrage,  bleiben  die  Behörden  und
Beamten  der  bisherigen  Sozietäten  annoch  bis  zur  Ablegung  der  Schlußberechnung
  im  Amte;  jedoch  muß  das  Abwickelungs-Geschäft  im  Laufe  des  Jahres
1837.  beendiget  werden.

6  4.  Unser  Ober-Präsident  hat  namemlich  auf  dieses  Abwickelungs-Geschäft
  sein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  es  so  viel  nöthig  zu  leiten,  jeden
Falls  aber  sich  von  seder  aufgelöseten  Eeuer-Sozietäk  zu  gehöriger  Zeit  den  gänzlichen
  Abschluß  der  Geschäfte  nachweisen  zu  lassen,  und  von  Amtswegen  mit
dem  Schluß  des  Jahres  1837.  Unserm  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei
davon  zu  berichten.

4é  5.  Sollte  auch  das  Rechnungswesen  der  in  der  Provinz  r*½  bestandenen
  Feuer-Sozietäten  in  dieser  Zeit  nicht  völlig  abgewickelt  werden  können,
so  muß  der  Wschlaß  dennoch  erfolgen,  und  soll  es  dann  fernerhin  in  folgender
Arc  gehalten  werden:

1I)  bleiben  Einnahme-Reste  übrig,  auf  deren  Eingang  noch  zu  rechmen  ist
und  welche  daher  nicht  haben  niedergeschlagen  werden  können,  so  find
solche  mittelst  beglaubigten  Verzeichnisses  der  Provinzial-Feuer-Sozietät#-
  -Direktion  zur  weirern  Verfolgung  zu  überweisen;

2)  Ausgabe-Reste,  welche  darum  noch  nicht  haben  zahlbar  gemacht  werden
können,  weil  die  Empfänger  den  schuldigen  Nachweis  der  geschehenen
Gebdude-Wiederherstellung  noch  nicht  beigebracht  haben,  sind  in  gleicher
  Art  der  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  zu  überweisen:  die
dazu  Berechtigten  sollen  aber  ihre  Smpfangs-Legitimation  bis  ult.  Dezem-
        <pb n="129" />
        —  117  —

zember  1837.,  als  dem  letzten  Praͤklusivtermin,  vollstaͤndig  zu  bewirken
  schuldig  und,  entgegengesetzten  Falles,  wie  Wir  hierdurch  verordnen,
  ihres  Anspruchs  gaͤnzlich  verlustig  seyn;

3)  sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  noch  obwaltende  und  erst  prozessualisch
  zu  erledigende  Streitigkeiten  zwischen  einer  Sozietät  und  einem
oder  mehreren  ihrer  Interessenten  dem  Abschlusse  entgegenständen,  so
soll  letzterer  gleichwohl,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  vorhandenen
Prätendenten  auf  dasjenige,  was  sie  dereinst  noch  von  der  Sozietch
rechtskraäftig  erstreiten  möchten,  startfinden;  Z

4)  die  Fonds  zu  diesem  nachträglichen  Abwickelungsgeschäft  sind  bei  der
Provinzial-Feuer-Sozietckts-Direktion  als  besondere  Deposika  für  Rechnung
  der  bei  der  Auflösung  vorhanden  gewesenen  Theilnehmer  jeder
besondern  Sozietät  zu  verwalten  und  auf  sie  die  zur  Deckung  jedenfalls
  hinlänglichen  Beiträge  mit  Ende  des  Jahres  1836.  auszuschreiben,
und  wenn  alsdann  zuletzt  Bestände  übrig  bleiben,  so  sind  solche  auf
die  vorgedachten  Theilnehmer  pro  rata  ihrer  Versicherungs-Summen
zu  vertheilen  und  ihnen  resp.  zu  erstatten  oder  zu  Gute  zu  rechnen.

6.  Soweit  einzelnen  Beamten  bisheriger  Feuer-Sozietäten  aus  deren
  Auflösung  ein  wohlbegründetes  Recht  auf  Entschädigung  wegen  Einbuße  an
ihren  Amts-Einkünften  erwachsen,  und  es  unthunlich  seyn  möchte,  ihnen  diese
Entschädigung  durch  Wieder-Anstellung  zugehen  zu  lassen,  als  worauf  vorzugsweise
  Bedacht  zu  nehmen  ist,  wollen  Wir  aus  Unsern  Kassen  für  deren  Schadloshaltung
  oder  Pensionirung  Sorge  tragen.

7.  Sogleich  nach  geschehener  Promulgation  der  gegenwärtigen  erordnung
  und  des  Provinzial-Feuer-Sozietats-Reglements  vom  heutigen  Tage,
hat  der  Ober-Präsident  die  nöthige  Einleitung  zu  tressen,  um  diesenigen  Arbeiten,
  welche  schon  vor  dem  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  seen  Erroiit  eue
Sozietät  zu  Stande  gebracht  werden  müssen,  beginnen  zu  lassen.  Namentlich
muß  die  Conskgnation  der  Interessenten  der  künftigen  Provinzial-Sozietät,  die
Herbeischaffung  der  nöchigen  Gebaude-Beschreibungen  Coder  resp.  Taren,  wo
dergleichen  nöthig  find),  die  Klassifikation  der  Gebdude  und  endlich  die  Anlegung
und  Berichtigung  aller  Lagerbücher,  den  Grundsätzen  und  Vorschriften  des  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements
  gemäß,  in  Zeiten  vor  Ablauf  des  Jahres
1836.  vollendet  seyn.

6.  8.  Findet  in  einzelnen  Fällen  die  Bericheigung  Alles  dessen,  was  zur
Kesistellung  des  Werths  und  der  Fersscherungs-Summe  gehäört,  solche  Hindernisse,
  daß  es  nicht  mehr  möglich  ist,  diesen  Mangel  noch  im  Laufe  der  Geschaͤfte
des  Jahres  1836.  zu  ergänzen,  so  wird  die  Zulässigkeit  der  bisherigen  Versicherungs=
  oder  der  nächst  untern  durch  Fünfundzwanzig  theilbaren  Summe  vermucher
  und  letztere  mit  Vorbehalt  späterer  Berichtigung  in  das  Lagerbuch
übertragen.

.  9.  Jeber  Landrath  muß  sich  hiernach  sofort  davon,  welche  Gebaͤude
innerhalb  seines  Bezirks  bei  einer  der  bisherigen  und  mit  uli.  Dezember  1836
aufhoͤrenden  Sozietaͤten  und  in  welchem  Maaße  sie  assoziirt  sind,  eine  vollstaͤndige
und  uͤbersichtliche  Kenntniß  verschaffen.  Zu  diesem  Zweck  ist  jede  Behoͤrde  der
eben  gedachten  Sozietaͤten  verpflichtet,  demselben  zur  Entnehmung  der  noͤthigen

Jahrgang  1830.  (No.  1605.)  R  No-
        <pb n="130" />
        —  118  —

Notizen  ihre  Bücher  vorzulegen,  oder  ihm  diese  Notizen  auf  Begehren  gratis
mitzukheilen;  auch  ist  jeder  resp.  Magistrat  oder  Woyt  alle  in  seinem  Bezirke
vorhandenen  beitrittspflichtigen  Gebdude  und  deren  Besitzer  zu  konsigniren  gehalten.

5.  10.  Sowohl  bei  den  sich  ergebenden  neuen  Interessenten,  welche  ihrerselts
  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  den  desfallsigen  Vorschriften  des  Reglements
genügt  werde,  als  auch  bei  allen  aus  den  aufgelsseten  Sozietäten  übertretenden
alten  Interessenten,  welche  ihre  Gebdude-Beschreibungen  gehörig  beigebracht  haben,
hat  die  Klassifikation  der  Gebäude  keine  Schwierigkeit  und  geht  Alles  ganz  nach
den  Vorschriften  des  Provinzial  Reglements.

5.  11.  Insofern  aber  in  einzelnen  Hie  die  vollständige  Berichtigung
des  Beschreibungs=  oder  Abschatzungs-Geschäfts  bis  zum  Isten  Oktober  1836.
zu  bewirken,  nicht  möglich  gewesen,  setzt  der  Ober-Präsident  auf  das  Gutachten
des  Landraths  die  zu  versichernden  Gebdude,  bis  auf  Weiteres  in  diesenige
Klasse,  wohin  er  sie  nach  seiner  allgemeinen  Keuntniß  derselben  als  gehörig  erachtet.
  Auch  in  diesen  Fällen  müßen  sedoch  die  Eigenthümer  ungesäumt  die
reglemenksmähige  Nachricht  von  der  getroffenen  Bestimmung  erhalten.  (96.  31.  f.
des  Reglements.)

l  12.  Spätestens  bis  zum  Isten  November  1836.  muß  jedem  Interessenten
  die  nöthige  Bekanntmachung  über  die  Klasse,  in  welche  er  gestellt  ist,
zugehen  und  jede  etwanige  Reklamation  dagegen  bis  zum  10ten  desselben  Monats,
  als  dem  rücksichtlich  des  genannten  Jahres  letzten  peremtorischen  Termine,
angebracht  werden,  damit  noch  im  Laufe  des  Jahres  für  die  Fälle,  wo  solches
nöthig,  zu  dem  Rekurs=  oder  schiedsrichterlichen  Verfahren  (#.  108.  und  ff.  des
Feglements)  Zeit  übrig  bleibe.

13.  Ueberhaupt  aber  müssen  die  Kreis=  (und  resp.  Stadt-)  Feuer-Sozietats-Direktoren
  dafür  sorgen  und  sich,  wenn  es  durchaus  nöthig  ist,  durch
außerordentliche  Gehülfen  dazu  in  den  Stand  setzen,  daß  sedenfalls  bis  zu  Ende
des  Oktober-Monats  alle,  die  Einschreibung  in  die  Sozietäks  =  Lager-Bücher
vorbereitenden  Geschäfte  geschlossen  und  die  Verhandlungen,  soweit  es  nach  dem
Reglement  und  zu  dem  Swerte  der  ersten  Anlegung  des  Haupt-Lagerbuchs  nsthig
  ist,  bis  längstens  zum  Isten  November  1836.  an  den  Ober-Präsidenten  eingesandt
  werden.

é4.  14.  Im  Laufe  des  Monats  November  1836.  muß  dann  jeder  Kreis-(und
  resp.  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktor  vorläufig  sein  Distrikts-Lagerbuch
anlegen  und  soviel  möglich  ordnen,  der  Ober-Prästdent  aber  das  Haupt-Lager-Buch
  vollständig  zu  Stande  bringen  lassen,  und  vor  allen  Dingen  chleunigft
dafür  Sorge  tragen,  daß,  wo  etwa  in  einzelnen  Fällen  sich  noch  Anstände  oder
erhebliche  Erinnerungen  fänden,  solche  in  der  Zwischenzeit  annoch  möglichst  erlebigt
  werden.

9.  15.  Endlich  müssen  im  Laufe  des  Dezember-Monats  1836.  die  Kreis-(und
  resp.  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktoren  ihre  Distrikts-Lagerbücher  vollenden,
  und  ihren  letzten  Hauptbericht  an  den  Ober-Prästdenten  einsenden.

(.  16.  Darauf  pflichtmäßig  zu  wachen,  daß  dieses  Alles  GG.  7.  ff.)  gegen
  zu  rechter  Zeit  geschehe,  und  damit  zugleich  auch  alle  Lagerbücher  (Kataer)
  völlig  eingerichtet  werden,  wird  hierdurch  Unser  Ober-Präsident  namentlich
und  ganz  insonderheit  beauftragt;  auch  übertragen  Wir  es  seiner  Fürsorge,¼  zu
einer
        <pb n="131" />
        —  119  —

seiner  Zeit  die  Aufstellung  des  Verwaltungs-Kosten-Etats  und  die  Berichtigung
des  Kautionspunktes,  soweit  es  deren  bedarf  (§I#ö.  69.  74.  und  75.  des  Reglements)
  zu  bewirken,  und  liegt  demselben  darneben  ob,  Unser  Ministerium  des
Innern  und  der  Polizei  von  dem  Fortgange  der  Angelegenheiten  bis  zu  Wollendung
  ihrer  ersten  Ausführung  in  steter  Kenntniß  zu  erhalten.

6,  17.  Zur  einstweiligen  Bestreitung  der  Kosten,  die  im  Laufe  des  Jahres
  1836.  und  1837.  an  Remunerationen  und  andern,  der  Sozietät  zur  Last
fallenden  Ausgaben  aussaufen  soll  für  Unsern  Ober-Präsidenten  bei  der  Regierungs-Haupt-Kasse
  zu  Posen  und  durch  diese,  auf  Anweisung  des  Ober-Prcksidenten,
  für  diejenigen  Landräthe,  welche  desen  bedürfen  möchten,  bei  einer  im
Kreise  befindlichen  Kasse,  ein  angemessenes  Kredie  eröffnet,  und  sollen  darauf  die
nöthigen  #hungen,  nach  besonderer  Anleitung  Unserer  Ministerien  des  Innern
und  der  Polizei  und  der  Finanzen,  angewiesen  werden.

é.  18.  Insonderheit  können  solche  Anweisungen  auch  für  den  Fall  erolgen,
  wenn  für  die  erste  Einrichtung  der  Lagerbücher  und  des  Archivs,  sowie

berhaupt  zur  Bestreitung  der  bis  dahin  gehduften  Geschafte,  das  vorhandene

Dienst-Personal  nicht  ausreicht,  und  also  Beihülfe  gegen  außerordentliche  Remuneration
  nothwendig  wird;  jedoch  muß  die  Nothwendigkeit  solcher  Beihülfen
vom  Ober-Präsidenten  anerkannt  und  die  darauf  gegründete  Ausgabe  von  ihm
speziell  genehmigt  seyn.

"a  19.  Die  nach  66.  17.  und  18.  entstehenden  Vorschüsse  aus  Unsern
Kassen  müssen  denselben  im  Laufe  des  Jahres  1837.  zur  Hüälfte  und  in  den
beiden  Jahren  1838.  und  18239.  zur  andern  Hälfte,  gus  dem  Feuer-Sozietäts=Fonds
  vollständig  erstattet  werden.

.  20.  Schließlich  bemerken  Wir,  daß  die  in  dem  Reglement  für  die
Provinzial-Feuer-Sozietät  der  Provinz  Posen  vom  heutigen  Tage  in  den  .  67.
und  ff.  vorgeschriebene  Form  der  Verwaltung  durch  Unsern  Ober-Präsidenten
und  die  Regierungs-Haupt-Kasse  zu  Posen  nur  als  eine  vorldufige,  welche
für  die  erste  Ausführung  der  neuen  Einrichtung  und  für  die  erste  Zeit  ihres  Bestehens
  in  Anwendung  gebracht  werden  soll,  zu  betrachten  ist,  und  daß  Wir  hiermit
  Unsern  getreuen  Ständen  der  Provinz  Posen  ausdrücklich  vorbehalten,  auf
dem  ncchsten,  oder  irgend  einem  später  eintretenden  Provinzial-Landtage  die  Oranisation

  einer  besondern  ständischen  Central-Verwaltungs-Behörde  für  die

mmobiliar-Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten  der  Provinz,  nach  den  schon  gefaßten
  oder  alsdann  noch  weiter  zu  fassenden  Landtags-Beschlüssen,  von  neuem
in  Antrag  zu  bringen.

Auch  soll  während  der  einstweiligen  Dauer  der  in  §56.  67.  u.  ff.  des  Reglements
  vorgeschriebenen  Verwaltungsform  der  5.  98.  desselben  in  der  Art
ausgeführt  werden,  daß  die  Jahres-Rechnung  dem  von  dem  Provinzial-Landtage
niedergesetzten  ständischen  Ausschuß,  so  lange  solcher  bestehen  wird,  zur  Abnahme
und  Redvision,  auch  zur  vorldusigen  Aufstellung  der  Erinnerungen  und  vorldufigen
Dechargirung  der  Regierungs-Haupt-Kasse  vorgelegt,  gleichwohl  aber  die  endliche
  Decharge  dem  Provinzial-Landtage  selbst  vorbehalten  wird.

Eben  so  soll  aber  auch  die,  in  alleiniger  Ausnahme  für  die  Provinz  Posen,
  auf  den  Wunsch  des  Provinzial-Landtags  von  Uns  genehmigte  Bestimmung
des  Reglements  96.  11.  ff.,  welche  die  allgemeine  Verpflichtung  zur  Assoziation

(No.  1602.)  ei
        <pb n="132" />
        —  120  —

bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietaͤt  feststellt,  nur  als  eine  provisorische  angesehen
werden,  und  behalten  Wir  hiermit  sowohl  Uns,  als  Unsern  getreuen  Staͤnden
der  Provinz  Posen  vor,  auf  einem  der  kuͤnftig  eintretenden  Provinzial-Landtage
nach  Maaßgabe  der  Erfahrung,  auf  diesen  Gegenstand  und  die  sonst  damit  in
Verbindung  stehenden  Bestimmungen  des  Reglements  zuruͤckzukommen.

So  geschehen  Berlin,  den  5ten  Januar  1836.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kampé.

Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Rochow.
Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="133" />
        —  121  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  6.  ——

 

 

 

(No.  1696.)  Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Prokokolle  der  Rheinschiffahrts-Central=Kommission
  vom  isten  Dezember  1834.  enthaltenen  ergänzenden  Bestimmungen
  zur  Rheinschiffahrts  =  Akte  vom  3sten  März  1831.  D.  d.  den  14t6en
Juni  1635.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Da  in  Folge  des  Artikels  89.  der  am  31sten  März  1831.  zu  Mainz
abgeschlossenen  Rheinschiffahrts  -Akte  die  Central-Kommission  sich  regelmatig
jedes  Jahr  am  Asten  Juli,  und  in  sofern  die  Geschäfte  innerhalb  eines  Monars
nicht  beendiget  werden,  nochmals  im  nächsten  Herbste  auf  einen  Monat  in  Mainz
versammeln  soll,  um  sich  von  der  vollständigen  Beobachtung  der  Akte  zu  überzeugen,
  einen  Vereinigungspunkt  zwischen  den  Uferstaaten  zu  bilden,  um  Abstellung
  von  Beschwerden  zu  veranlassen,  auch  Deranstaltungen  und  Maabregeln,
welche,  nach  neuerer  Erfahrung,  Handel  und  Schiffahrt  ferner  erleichtern  könnten,
  zu  berathen;  und  nachdem  solchen  gemäß  die  Central-Kommission  in  den
Jahren  1831.  1832.  1833.  und  1834.  in  Mainz  zusammengetreten,  Uns  demnächst
  aber  von  Unserem  Bevollmächtigten  die  nachfolgenden  mit  den  Bevollmdchtigten
  der  übrigen  Rhein-Uferstaaten  in  der  20sten  November-Sitzung  des
Jahres  1834.  verabredeten  ergänzenden  Bestimmungen  der  Nheinschiffahrts-Akte:

Supplementär-Artikel  I.
zu  dem  Art.  61.  der  Nheinschiffahrts-Akte.
„Auf  dem  Oberrheine  jedoch  können  die  Schiffer  fortfahren,  wie  bisher
„mit  Anhängen  zu  fabren.“
Die  Central-Kommission  wird  näher  untersuchen,  ob  und  in  wiesern  die-„selbe
  Toleranz,  auch  auf  anderen  Rheinstrecken  zutässig  sey.“

Supplementär-Artikel  II.
zu  dem  Art.  62.  der  Rheinschiffahrts-Akte.

„Es  soll  eine  Auonahme  von  dem  Verbote,  mit  Oberlast  zu  fahren,  geastattet
  seyn,  so  oft  ein  Schiff  ausschließlich  geladen  bat:
Jahrgang  1830.  (No.  1050.)  S  Stroh,
        <pb n="134" />
        Korkstopfen,
Steingut,

und  andere  Weiden-Arbeiten,
Leere  oder  Faͤsser,
lossenere
  Bouteillen  und  andere  Hohlglaswaaren,

olle,
Brandholz,  Faßdauben,  hölzerne  Reise  und  Pfaͤhle.

„Außer  obigen  Gegenständen  sollen  die  Schiffe  des  Oberrheins,  welche
„wischen  Mainz  und  Basel  fahren,  fortwährend  befugt  seyn,  auf  dem  Verdeck
„zu  laden:

1)  Unverarbeiteten  Hanf,

2)  Seegras,

3)  Gelbwurzel,

4)  Unverpackten  Krapp,

5)  Sühholz  Z

6)  Baum=  und  Reben-Segtlinge,
7)  Möbel  und  Hausgercth.“

„So  oft  jedoch  die  Ladung  in  dieser  Weise  von  der  allgemeinen  Regel
„abweicht,  müssen  der  Eigenthümer  der  Waaren  oder  dessen  Geschäftsführer,
wund  der  Persicherer  —  wenn  eine  Persscherung  startfindet  —  mit  dem  Schiffer
  einverstanden  seyn.  —  Dieses  Einverständniß  wird  stillschweigend  gefolgert
paus  der  Uebergabe  der  Waaren,  sobald  der  Schiffer  über  die  Art  der  Zusam-„mensetzung
  seiner  Ladung,  nach  Ortsgebrauch,  seine  Erkldrung  abgiebt.“

„Im  ganzen  Laufe  des  heins  können  die  in  Ballen  ohne  Reife  ver-„packte
  Baumwolle,  so  wie  die  Weberkarden,  als  Oberlast  geladen  werden.“

Supplementar-Artikel  III.
Beschluß  zu  Art.  16.  der  Rheinschiffahrts-Ak#te,

in  Folge  desten  die  Ausnahmen  A.  B.  D.  des  Tarifs  C.  der  Konvention  die
folgende  Fassung  erhalten:
„A.  Ein  Viertel  von  obigen  Tarifsätzen  wird  entrichtet  von:
Asche  (unausgelaugte),  Grütze  von  Gold=  und  Silberarbeit.
Bruchsteine  (behauene),  Backofensteine,  Mühlsteine,  steinerne  Plakten,
Lithographiesteine,  Schleifsteine,  Marmorplatten.
Bierhefe,  Weinhefe,  Drufen.

   

Bom-
        <pb n="135" />
        —  123  —

Bomben  (eiserne),  Granaten,  Kugeln,  Kanonen,  wenn  sie  als  altes
Eisen  zu  betrachten  sind.
S  *E——  Lohrinde.
fisen  (
Eselsspiegel  (weißer  Glanzstein),  von  Mannheim  kommend.
Galmey-Se  rz.
Gelbwurzel
Gemuͤse  birt  oder  Hülsenfrüchte  aller  Art.
Getreide  aller
Güußeisen  in  n  Masseln,  Roheisen.
aona  Hornschuhe.
nochen
Lhauge  (konzemrirte),  Salisensede  oder  alkalische  Lauge.
#  Grieß  und  Grütze  aller  A

Marlengias.

ech  und  Mineralkitct.

othstein,  Röthel.

Sämereien  aller  Art  (sémences  et  graines  de  loute  espece).
Sahpntuss,

 

Sbhnergel  Amarilsteine.

Stahlkuchen,  ohne  weitere  Fabrikation.
Theer  und  Mineral-Theer.

Wau  oder  Watid.

„B.  Ein  Zwanzigstel  des  Tarifsatzes  wird  entrichtet  von:
Alaun,  (Scein  und  Erde).
Artillerie-Requisite,  Municion  zum  Militairgebrauch.
rennholz  von  aller  Art  und  Kohlen  daraus,  Wellen  und  Reisig,
Erz  (roh),  alle  nicht  besonders  benannte  (siehe  #  Gebühr).
Gebrannte  Steine  aller  Art,  wohin  auch  Dachziegel.
Ber  Steinkohlen.

#ilsirsf

K  oder  Schiefersteine.
Leimleder  (nasses).
Lohkdse,  Lohkuchen.
Mörtel  von  Dachziegeln  und  Backsteinen.
Wuschel-  Schaalen  (gemahlene).
9nn  lut.
Rei  stangen  von  Weiden.
Rohr  fuͤr  Tuͤncher.
Sthee
alzabgang.
(No.  1606)  zabgang  S2  Salz- 



266  &amp;amp;#s
        <pb n="136" />
        —  124  —

 
  
   
 

(Abgang  von)  zu  Salmiak-Fabriken.
(unverpackt).

 
 

Torfkohlen.
und  ungemahlen).

„D.  Von  folgenden  Artikeln:

Bausteine  (gebrochene),  Sandsteine,  von  abgebrochenen  Gebduden,  rohe
ungebrannte  Kalksteine.

Besen.

Butter  (frische).

Dünger  aller  Art,  als  ausgelaugte  Asche,  Abfälle  von  Fabriken.

Stallmist,  Gyps,  Mergel  2c  2c.

Schein  zur  Saat  und  zur  Mast.

ter

Erde,  gemeine,  wie  Sand,  Lehm,  Kieß  2c

Erde,  schwarze  und  gelbe,  Walker-,  ##fer,  und  Pfeifenerde,  Sand
von  Frechem.

Zinn=  und  Silber-Sand,  Sand  zu  seinen  Gußarbeiten.

elchinen  n  zu  Wosserban,  Weiden-Setzlinge.

ische,  leb

loß=  und  ele  agerächschaften

Futterkrduter,  Heu  2c

artengew=  Gichh,  als:  B#n,  Gemüse,  Zwiebeln  und  genießbares
  Wurzelwerk,  wie  z.  B.  Kartoffeln,  auch  Runkelrüben.

Gefluͤgel.

Knochenabgänge.

Knochenmhl  Gsr.  zahlt  die  ##otel  Gebühr,  wenn  diese  sich  geringer

herausstellt).

Nich.

Do  Shiterh,  wohin  auch  Nüsfse  in  Schaalen.

Pflasterstein

9
Schi  i.
Seroh,  Spreu,  Stoppeln.
Thiere  (lebende).

Wird  enrrichtet:

 

 

 

wenn  ihr  Gewicht  unter  50  Cengner  ist  nichts.
fir  50  und  unter  Centner  0,10  Cent.
300  0,900
        <pb n="137" />
        —  125  —
für  60  und  unter  1000  Cener  1,83  Cent.

„*  1000  „  *  1500  -........  .,—-undsoweikernachderSkaladerSchisssgebühr.

·WenndasSchissnochandereGegenstckndeseladenhat,soistverdafür
bestimmte  Zoll  noch  besonders  zu  zahlen.

Anmerkung.
In  Folge  dieser  neuen  Fassung  sind  die  Worte-„oder
  die  doppelte  Schiffsgebühr“
im  zweiten  Alinea  des  Art.  72.  der  Konvention  durch  die  Worte:
oder  der  in  der  Ausnahme  I.  festgestellte  Zollsatz“

Supplementär-Artikel  IV.
zu  dem  Art.  66.  der  NRheinschiffahrts-Akte.

„Von  der  Perpflichtung,  einen  Nachen  vorauszuschicken,  sind  jedoch
„die  kleinen  Flosse  befreit,  welche  nach  den  Lokalobservanzen,  früher,  oder
„bis  jetzt,  dazu  nicht  verbunden  waren,  und  die  auf  dem  Ihein,  z.  B.
ue  de  Beennung  einzelne  Boden  und  einzelne  Stümmel
yebekannt  sind.
„Die  Führer  solcher  Flosse,  die  im  übrigen  den  allgemeinen  Bestim-„„mungen
  dieses  Arkikels  unterworfen  bleiben,  sind  aber  gehalten,  auf  dem
„Flosse  selbst  die  vorgeschriebene  Flagge  aufzustecken,  auch  den  sonstigen
„polizeilichen  Anordnungen  nachzukommen,  welche  in  den  cinzelnen  Ufer-„Staaten
  für  die  Sicherheit  der  Schiffahrt  getroffen  werden  können.“
zur  Bestätigung  vorgelegt  worden  sind,  so  wollen  Wir,  auf  den  Uns  darüber
gehaltenen  Vortrag,  die  obgedachten  Bestimmungen  hierdurch  genehmigen,  auch
Unsere  Behörden  und  Umerthanen,  so  weit  es  diese  angeht,  anweisen,  sich  genau
danach  zu  richten.  «

u  mehrerer  Bekrästigung  haben  Wir  diese  Unsere  Genehmigungs-Urkunde,
  von  welcher  nur  ein  Exemplar,  Behufs  der  Niederlegung  in  das  gemeinschaftliche
  Archiv  der  Central-Kommission,  ausgefertigt  worden  ist,  eigenhändig
umterschrieben  und  mit  Unserm  größern  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  14ten  Juni  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Ancillon.

zu  ersetzen.

 

Diese  Genehmigungs-Urkunde  ist  am  7ten  November  v.  J.  in  das  zu  Mainz
befindliche  Archiv  der  Rheinschiffahrts-Central-Kommission  niedergelegt  worden.
Berlin,  den  18ten  Februar  1836.  "
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

(Ne.  W006  —  1607.)  (No.  1697.)
        <pb n="138" />
        —  126  —

(XNo.  1697.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Babden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Joll=  und
Handelsvereine  verbundenen  Staaten  einerseits  und  dem  Herzogthume
Nassau  andererseits  wegen  Anschließung  des  letzteren  an  den  Gesammc-=Jollverein
  der  ersteren  Staaten.  D.  d.  den  10ten  Dezember  1835.

N  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  die  Absicht
zu  erkennen  gegeben  haben,  dem  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem
Thüringischen  Vereine  gehbrigen  Landen  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereine
beizutreten,  so  haben  Behuss  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

einerseits  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Kronen  Bayern,  Sachsen  und
Wuürttemberg,  ingleichen  des  Großherzogthums  Baden  und  der  zum
Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:  «
Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  interimistischen
  Chef  des  Finanzministerü1,  Albrecht  Graf  von  Alvensleben,
  Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter
Klasse  mit  der  Schleise,  des  St.  Johannicer-Ordens,  Kommandeur
des  wiUnsoic  St.  Stephans-Ordens  und  Großkreuz  des
Großherzoglich  =  Badischen  Zahringer  Löwen-Ordens;  und  Allerhöchst-Ihren
  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktor  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,
  Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  zweiter
Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  weißen  Bande,
Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  zweiter  Klasse,
Kommandeur  des  Civil-Perdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen
Krone,  des  Königlich-Scchsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Kommenthur
des  Königlich-Hannsverischen  Guelphen-Ordens  und  des  Ordens  der
Königlich-Würktembergischen  Krone,  Großkreuz  des  Großherzoglich=Badischen
  Zähringer  L6wen-Ordens,  Kommandeur  erster  Klasse  des
Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen  und  des
Großherzoglich-Hessischen  Ludewigs-Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich-Sachsischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken  und  des  Herzoglich-Sachsen-Ernestinischen
  Haus-Ordens;

Seine  Logein  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  außerordemlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-Preußischen
Hofe,  Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Kommandeur  des
Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Lawen,  Ritter  des
Königlich-Preußischen  Rorhen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Käniglich-Preußischen
  St.  Johanniter-Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich-Badischen
  Zäahringer  Löwen-Ordens,  Kommandeur  erster  Klasse
des  Großherzoglich-Hessischen  Ludewigs-Ordens,  Kommenthur  des  Großherzoglich-Sächüschen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  und  Ho

chst-
        <pb n="139" />
        —  127  —

Höchst-Ihren  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktor  Heinrich  Theodor
  Ludwig  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  -Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  Löwen,  Kommenthur  des  Grohherzoglich-Badischen
  Zähringer  Löwen-Ordens  und  des  Großherzoglich-Sachsischen
Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzo  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Kammerherrn,  Major  und  Sicchel-Abfwinnen,  Geschäftsträger
  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Friedrich  Ferdinand  Wilhelm
  Freiherr  Schäffer  von  Bernstein,  Kommandeur  zweiter
Klasse  des  Großherzoglich=  Hessischen  Ludewigs-Ordens,  Inhaber  des
militairischen  Dienst-Ehrenzeichens,  Ritter  des  Kaiserlich-Oesterreichischen
  Leopold-Ordens,  der  Königlich-Französischen  Ehrenlegion,  des
Königlich-Hannsverischen  Guelphen=  und  des  Ksniglich-Würktembergischen
  Militair-Verdienst-Ordens,  und  Kommandeur  des  Großherzoglich-Badischen
  Zähringer  Läwen-Ordens,  und
Hoöchst-Ihren  Ober-Finanzrath  Heinrich  Ludwig  Bier  sack,  Ritter
erster  Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Ritter  des
Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des  Civil=Verdienst-Ordens
  der  Königlich-Bayerischen  Krone,  des  Ordens  der
Königlich-Württembergischen  Krone,  und  des  Großherzoglich-Badischen
Zähringer  Löwen-Ordens;

andererseits

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau:

Höchst-Ihren  Regierungs-Direktor  Wilhelm  Magdeburg;
von  welchen  Bevollmächtigken,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikation,  folgender
Vertrag  abgeschloser  worden  ist.

Art.  1.  eine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  treten
mit  Ihren  Landen  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen
und  Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und
dem  Großherzogthume  Hessen,  imgleichen  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsvereine  verbundenen  Staaten  Behuss  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssystems
  errichteten  Mereine  bei,  wie  solcher  auf  den  Grund  der  darüber  abgeschlossenen
  Verträge  vom  22sten  und  30sten  März,  imgleichen  vom  IIten  Mai
1833.  und  vom  12ten  Mai  1835.  bestehet.

In  Folge  dieses  Beitritts  wird  das  Herzogthum  Nassan  mit  den  zu  demgedachten
  Vereine  gehörigen  Ländern  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten  und  Erlangung
  gleicher  Rechte,  wie  diese,  einen  Gesammt-Zoll=  und  Handelsverein  bilden.

Die  Bestimmungen  der  angeführten  Verträge  werden  daher  mit  den  für
den  jetzigen  Beitritt  des  Herzogkhums  Nassau  dazu  verabredeten  Modiflationen
hier,  wie  nachstehet,  ausgenommen.

Art.  2.  Da  in  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  übcreinstimmende
  Gesetze  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  bestehen
sollen,  jedoch  mie  Modifkationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch
9  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden

heil  nehmenden  kandes  oder  aus  lokalen  7  sich  als  nochwendig  ergeben,

  so  wird  dieses  auc  f-  das  Herzogthum  Nassau  Anwendung  finden.  Bei
dem  Zolltarif  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs=(No.

  1607.)  Abga-
        <pb n="140" />
        —  1  —

Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Derkehr  geeigneten  Gegenständen,
  und  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,  je  nachdem  der  Zug  der  Handels-Straßen
  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen
Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Länder  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,
  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des
VPereins  nicht  nachtheilig  einwirken.  Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  und  die  Organisation  der  dazu
dienenden  Behörden  in  dem  Herzogthume  Nassau,  unter  Berücksichtigung  der
in  demselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhälmmisse,  auf  gleichen  Fuß  mit  der
in  allen  Ländern  des  Gesammtvereins  bestehenden  Zollverwaltung  und  Organisaion
  gebracht  werden.

Art.  3.  Verchnderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zoll-Tarifs
  und  der  Zollordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf
demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des
Gesammtvereins  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die
Zollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  ausstellen.

Art.  4.  Mit  der  Ausführoung  des  gegenwärtigen  Vertrages  critt  zwischen
  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  und  dem  Herzogthume  Nassau  Freiheit
des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zönlen
ein,  wie  beides  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  ist.

Art.  5.  Von  diesem  Zeitpunkte  an,  hören  alle  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangsabgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen
Jollvereins  und  des  Herzogthums  Nassau  auf,  und  es  können  alle  im  freien
Verkehr  des  einen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert
  in  das  andere  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehèrigen  Gegenstände  (Spielkarten  und
Salz)  nach  Maßgabe  der  Art.  6.  und  7.;

b)  der  im  Inneren  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwärtig  mit  Steuern
von  verschiedener  Höhe;  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in  dem
anderen  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deshalb  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  zinerwworsenen  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maabgabe  des  Art.  8.,
und  endli

J)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungsprivilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Pri,
vilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt
  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Art.  6.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behdlt  es  in  jedem
der  kontrahirenden  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen
  sein  Bewenden.

Art.  7.  In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Herzogliche  Durchlauche
der  Herzog  von  Nassau  der  zwischen  den  kontrahirenden  Vereins-Regierungen
gelroffenen  Verabredung  in  folgender  Art  bei:

0)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereinc  gehbörigen
Ländern  in  die  Vereinsstagten,  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für

eigene
        <pb n="141" />
        —  129  —

eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren
  Verkaufe  in  ihren  Salzaͤmtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstaͤnde  aus  den
zum  Vereine  nicht  gehoͤrigen  Laͤndern  in  andere  solche  Laͤnder  soll  nur
mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
beruͤhrt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  stattfinden,  welche  von
denselben  sur  noͤthig  erachtet  werden;

c)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehoͤrige  Staaten

ist  frei;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
zwischen  den  Landes-Regierungen  besondere  Vertraͤge  deshalb  beehen;



e)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

s)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  andern  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Wxreinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen
solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden
  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg

elegt  werden,  jedoch  werden,  in  sofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere

erträge  bestimmt  ist,  durch  vorhergängige  Uebereinkunft  der  betheiligten
  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport,  und  die  erforderlichen
Sicherdeits-Maaregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
werden;

wenn  zwischen  den  Salzpreisen  des  Herzogthums  Nassau  und  eines  an
dasselbe  grenzenden  Vereinsstaates  eine  solche  Verschiedenheit  bestände,  daß
daraus  für  einen  oder  den  anderen  dieser  Staaten  eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung
  hervorginge,  so  werden  die  hierbei  betheiligten  Regierunen

  sich  über  Maaßregeln  vereinbaren,  welche  diese  Gefahr  möglichst  be-8
  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenstaͤnden  zu  belaͤstigen.
rt.  8.  In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich
der  Besteuerung  im  Innern  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  selbst  unter
den  einzelnen  kontrahirenden  Vereinsstaaten  noch  stattfindet  (Art.  5.  litt.  b.),  wird
auch  von  Sr.  Herzoglichen  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Nassau  als  wuͤnschenswerth
  anerkannt,  hierin  ebenfalls  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung
und  der  Besteuerungssätze  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  auch  Ihr  Bestreben
  auf  die  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  seyn.  Bis
dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,
welche  für  die  Produzenten  des  eigenen  Staates  im  Verhältnisse  zu  den  Produzenten
  in  anderen  PVereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen
würden,  Ergänzungs=  und  Ausgleichungsabgaben  von  folgenden  Gegenstanden
erhoben  werden:
a)  im  Königraiche  Preußen  von
er,
Branntwein,

Jabrgang  1876.  (No.  1607.)  T  Taback,
        <pb n="142" />
        —  130  —

Taback,
Traubenmost  und  Wein;
b)  im  Kösnigreiche  Bayern  (gzur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Nheinkreises)
  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
im  Königreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
im  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
e)  im  Großherzogthume  Baden  von

Bier;
1  im  Kur  fürstenthume  Hessen  von
Bier,
Branntwei,
aback.
Traubenmost  und  Wein;
im  Großherzogthume  Hessen  von

ier;
in  den  zu  dem  Thuͤringischen  Vereine  gehbrigen  Staaten
  von  «

Bier,

Branntwei,

Taback,
Traubenmost  und  Wein.  ·
Im  Herzogthume  Nassau  werden,  da  weder  die  Produktion  des  Weines
  und  Tabacks,  noch  die  Fabrikation  von  Bier  und  Brannewein,  daselbst  mit
besonderen  Sreuern  belastet  ist,  keine  Ausgleichungsabgaben  erhoben.  Für  den
Fall  jedoch,  daß  die  Herzogliche  Regierung  es  künftig  angemessen  finden  sollte,
ene  Erzeugnisse  sämmtlich  oder  zum  Theil  bei  sich  mit  einer  Produktions=  oder
Fabrikationssteuer  zu  belegen,  bleibt  derselben  auch  das  Recht  zur  Erhebung  von
Ausgleichungsabgaben  unter  denselben  Umständen  vorbehalten,  unter  welchen  die
anderen  Pereinsstaaten  solches  gegen  einander  ausüben.
Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach
solgenden  Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  bstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betrefsenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im
Verhältnisse  gegen  diesenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich
hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.  2

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        —  131  —

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der
betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderung  in  den  Auzgleichungsabgaben,
  jedoch  stets  undee  Anwendung  des  vorher  (I.)  aufgestellten
  Szes  zur  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Auzgleichungs-Abgabe

  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  Falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch
  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten
  Staaten,  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulassigkeit  nach  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.
Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Säte  der  Steuern
von  inlandischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
  so  wie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem
  geschroreten  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls  den
höchsten  Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  PVereinsstaate,  welcher  jene
Steuern  eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungsabgaben
  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingange  aus  einem  Lande,
in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden
  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Scaates,  welcher  die
Ausgleichungsabgabe  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollte.
4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberführ
der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt
werden,  in  sofern  nicht  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  die  betheiligten
  Nochharstaaren  sich  wegen  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze  vereinigt
  haben.

Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblätter,

Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungs-Abgabe

  gelegt  werden.

In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungsabgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem
Loll  eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für

Kechnung  der  Kommunen  beibehalten  oder  eingeführt  werden.

Der  Ausgleichungsabgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von

welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,

daß  sie  als  ausländisches  Ein=  und  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Pereins  bereits  bestanden  haben,

  oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diesenigen  im

Umfange  des  Wereins  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen

Pereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder

nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

Die  Ausgleichungsabgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu

Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  In  sofern  sie  nicht  schon  im  Lande
der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben
worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  Letzteren  erfolgen.

9)  Eo  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungsabgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versen-(No.

  1697.)  T2  dung

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        —  132  —

dung  oder  bei  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  encrichtet,  oder

ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
  seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungsabgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beshrank.,  daß  dieselben,  ohne
Unterschied  der  transportirten  Quamitäten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  unter  Innehaltung  besonders  zu  bestimmender
Straßen  und  auf  den  schiffbaren  Strömen  eingeführt,  und  an  den  dort
einzurichtenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert
werden  müssen.

Art.  9.  Oinsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  im  Bereiche  der
Vereinsländer  von  anderen,  als  den  im  Ark.  8.  bezeichneten  Gegenständen,  oder
auch  von  diesen  Gegenständen  in  solchen  Ländern,  in  welchen  darauf  keine  Ausgleichungsabgabe
  liegt,  erhoben  werden,  wird  im  erlinife  der  kontrahirenden
Vereinsstaaten  zu  dem  Herzogthume  Nassau,  eine  gegenseitige  Gleichmaͤßigkeit
der  Behandlung  stattfinden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Verzinessante
  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das  inndische.



Dieselbe  Gleichmäßigkeit  findet  auch  bei  den  Zuschlagsabgaben  und  Oktrois
statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  so  weit  dergleiein
  Agaben  nicht  uͤberhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Art.  8.  No.  6.  unzuig

  sind.

Art.  10.  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,
ebenso  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Faͤhrgelder,  oder  unter  welchem  anderen
  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung
fuͤr  Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Kommune
  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  auch  auf  allen  unchaussirten  Landund
  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingefuͤhrt  werden
knden,  ls  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen
  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarise  vom  Jahre
1828.  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo
in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Toporsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grungsatze  gemäß
  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung
  kommen.

Art.  11.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  wollen
  Ihrerseits  auch  mitwirken,  daß  in  allen  Ländern  der  komrahirenden  Regierungen
  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystem  in  Anwendung  komme,
und  an  den  hierüber  einzuleitenden  Unterhandlungen  Theil  nehmen.  Döchstdieselben
  treten  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereits  bestehenden  Uebereinkunft
bei,  wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Centner,  welcher  dem  Herzoglich  Nassauischen
  Cenener  gleich  ist,  als  Einbeit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  angenommen
  worden  ist.  Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  vach

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        —  133  —

dem  Maaße  zu  herselsden  Gegenstände  wird  im  Herzogthume  Nassau  im  lanwraeetiche
  Maaße  so  lange  erfolgen,  bis  man  über  ein  gemeinschaftliches
Maatß  ebenfalls  übereingekommen  seyn  wird.

Die  Herzoglich  Nassauische  Regierung  wird  zur  Erleichterung  der  Versendung
  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen  an  den
Zollstctten,  die  Reduktionen  der  Maaße  und  Gewichte,  welche  in  den  Tarifen
der  anderen  kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  zum  Gebrauche  sowohl
der  Herzoglich-Nassauischen  Zollämter,  als  des  handeltreibenden  Publikums  amtlich
  bekannt  machen  lassen.

So  lange,  bis  die  kontrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschaftliches
Münzsystem  übereingekommen  seyn  werden,  soll  die  Bezahlung  der  Zollabgaben,
wie  in  den  anderen  Pereinsstaaten,  so  auch  im  Herzogthume  Nassau  nach  dem
Münzfuße  geschehen,  nach  welchem  die  Emrichtung  der  übrigen  Landesabgaben
daselbst  stattfindet.  ·

Es  sollen  aber  schon  jetzt  die  Gold-  und  Silbermuͤnzen  der  saͤmmtlichen
kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemuͤnze  —  bei  allen  Hebestellen
  des  Gesammtvereins,  und  von  allen  Zahlungspflichtigen  ohne  Unterschied,
  angenommen  und  zu  diesem  Behufe  die  Valvationstabellen,  uͤber  welche
zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  bereits  die  wrlerderlhe  Einigung  stattgefunden
  hat,  im  Herzogthume  Nassau,  wie  umgekehrt  die  hiernach  zu  berechnende
  Valvation  der  Herzoglich  -Massauischen  Münzen  in  den  anderen  Vereinsstaaten,
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Art.  12.  Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeldgebühren  auf  Flüssen,
mit  Einschluß  dersenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitionsgebühren)
  sind  von  der  Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmunen
  des  Wiener  Kongresses  oder  besondere  Scaatsverträge  Anwendung  finden,
Herner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  in  sofern  nichts  besonderes
  verabredet  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  vorerwähnten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen  in
gleichem  Maaße  der  Schiffahrt  der  Unterkhanen  der  anderen  Vereinsstaaten
zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreßakte,
noch  andere  Staatsvertrdge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  na
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und  deren
  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Art.  13.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=
  und  Niederlagegebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
  des  PDerkehrs  bestimmt  sind,  Heuen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender
Einrichtungen  erhoben  und  in  der  Regel  nicht,  keinenfalls  aber  über  den  Betrag
  der  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  hinaus,  erhöhet,
auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  guf  völlig
  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen  ohne  Rücksicht
auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.

(Jo.  1607.)  Findet
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        —  134  —

Findet  der  Gebrauch  einer  Waageeinrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermitkelung
  oder  uͤberhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt,  so  tritt  eine  Gebührenerhebung
  nicht  ein.

Art.  14.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  wollen
  auch  Ihrerseits  gemeinschaftlich  mit  den  komrahirenden  Vereinsstaaten  dahin
  wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit
gefördert,  und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen
  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiete  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft
treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  bloß  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht
Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden
  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe
hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Bereins-Staate
  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die
eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Art.  15.  Die  Preußischen  Seehdfen  sollen  dem  Handel  der  Herzogl.
Nassauischen  Unterthanen,  wie  dem  der  übrigen  Pereinsstaaten,  gegen  völlig
gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich-Preußischen  Unterthanen  entrichtet
  werden,  offen  stehen,  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen
  angestellten  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten
veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in
vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Art.  16.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  kreten
  hiedurch  dem  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres
gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben
  gegen  Defraudationen  unter  dem  II#ten  Mai  1833.  abgeschlossenen
  Zollkarkel  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  bei,  und  werden  die
betreffenden  Arrikel  desselben  gleichzeitig  mit  letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren
  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder
die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen
Verhalimissen  den  Bestimmungen  dieses  Zollkartels  überall  Anwendung  gegeen
  werde.

Art.  17.  Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft
  der  Einnahme  der  kontrahirenden  Saaaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag
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        –—  135  —

trag  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  in  den  Königlich  Preushischen
  Sraaten,  den  Ksnigreichen  Bayern,  Sachsen  und  Wörttemberg  dem
Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  dem  Großherzogthume
Hessen,  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  und  dem  Herzogthume
Nassau,  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher
schon  beigetretenen  Lander.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sosern  nicht  Separatverträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen
  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  die  Scteuern,  welche  im  Inneren  eines  jeden  Sctaates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Art.  8.  vorbehaltenen
Ausgleichungsabgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chausseeabgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,
  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlagegebühren  oder  gleichartige
  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Konsiskate,  welche,  vorbehaltlich  der  Ancheile  der  Demunzianten,
  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Art.  18.  Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird
nach  Abzug
1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Ark.  26.  die  Rede  ist;
2)  der  Rückerstartungen  für  unrichtige  Erhebungen;
3)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermäßbigungen
zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
sährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollvereinen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in
die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
3  Jahre  ausgemittelt  und  die  Nachweisung  berseiben  von  den  oben  gedachten
Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Art.  19.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,
  welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der
Staatskasse  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last,  die  Maaßgaben,
  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer
Verabredung  vorbehalten.

Art.  20.  Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
  Verkehrs  gerichteten  Swecke  des  Zollvereins  gemaß  sollen  besondere
Zollbegünsiigungen  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabattprivilegien,  da  wo  sie
dermalen  in  den  Bereinsstaaten  noch  bestehen  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr
unter  geeigneter  Berücksichrigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter
  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  uslene

(No.  1697.)  thun-
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        —  136  —

thunlichst  beschränkt  und  igert  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengefährt,
neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Art.  21.  Von  der  karifmäßigen  Abgabenentrichcung  bleiben  die  Gegenstände,
  welche  für  die  Hofhaltungen  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenduser,

  oder  für  die  bei  ihren  Höfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Ge-Kuser,
  oer  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rücknerücue
  Statt  haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung
ebracht.

¾  Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Kommunen  oder  einzelne  Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für
aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände
  auf  Freipäise  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu
lassen.  Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in
Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Follregistern  zu  halten  ist,  notirt,
  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bei  der
demndchstigen  Revenüenausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die  Freipdsse
  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Art.  22.  Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  bleibt  jedem
der  kontrahirenden  Pereinsstaaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen
  werden  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt
  werden.

Art.  23.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und
Bezirksstellen  für  die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
  besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,
besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  der  Porhesauchen  Regierung
Et  sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereins,  innerhalb  ihres  Gebietes  überlassen


 

Art.  24.  Niche  minder  wird  auch  im  Herzogthume  Nassau  die  Leitung
des  Dienstes  der  Lokalzollbehörden,  so  wie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen
Follgesetze  überhaupt,  einer  Zolldirekrion  übertragen,  welche  dem  Herzoglichen
Ministerium  untergeordnet  ist.  Die  Bildung  biete  Direktion  und  die  Einrichtung
  ihres  Geschäftsganges  bleibt  der  Herzoglichen  Regierung  überlassen,  der
Wirkungskreis  derselben  aber  wird,  in  so  weit  er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen
  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich
  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet  werden.

Art.  25.  Die  von  den  Zollerhebungsbehörden  nach  Ablauf  eines  jeden
Vierteljahres  auszustellenden  Quartalsertrakte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und
Biücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres
  und  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen
werden  von  der  Herzoglich  -Nassauischen,  eben  so  wie  von  den  betreffenden  Zoll-Direktionen
  der  kontrahirenden  Vereinsstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung
in  Hauptübersschten  zusammengetragen,  und  diese  sodann  an  das  in  Berlin  bestehende
  Centralbüreau  eingesendet.  Dieses  Büreau  fertigt  auf  den  Grund  4per

or-
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        —  137  —

Vorlagn  die  provisorischen  Abrechmungen  zwischen  dem  vereinigten  Staaren  von
drei  zu  drei  Monaten,  sendet  dieselben  den  Centralfinanzstellen  der  letzteren,  und
bereitet  die  definitive  Jahresabrechnung  vor.  ,  ,»,

WennausdenQuartalabrechnungenhervorgeht-daßdiewirklichszfnt
nahme  eines  Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm
verhaltnißmáßig  an  der  Gesammteinnahme  zuständigen  Revenüenantheil  zurückgeblieben
  ist,  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalles
durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine
Mehreinnahme  stattgefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Art.  26.  In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  auch
im  Verhältnisse  des  Herzogthums  Nassau  zu  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten,
folgende  Grundsätze  in  Anwendung  kommen:

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimme
jede  Regierung  alle  in  hrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
  der  Haupt=  und  Nebenzollämter,  der  inneren  Steuerämter,  Hall-Aemter
  und  Packhöfe  und  der  Zolldirektionen,  oder  durch  den  Unterhalt
des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letzteren  zu  bewilltgenden
  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der
Follverwaltung  entstehen.

Hinsichtlich  desjenigen  Theiles  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehsrigen  Grenz-Bezirks
  für  die  Zollerhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Kontrolbehörden  und
Follschutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,
  welche  jeder  der  komrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden
  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Bruttoeinnahme  an
Follgefällen  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perzeption  privativer
  Abgaben  mit  der  gollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und
Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,
  welcher  dem  Verhlenisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu
ihren  Amtsgeschästen  überhaupt  entspricht.

Man  wird  sich  mit  der  Herzoglich-Nassauischen  Regierung  über  allgemeine
  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten
bei  den  Zollerhebungs=  und  Aussichtsbehrden  auch  in  Beziehung  auf  das
Herzogthum  Nassau  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Art.  27.  Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht
zu,  den  Hauptzolldmtern  auf  den  Grenzen  anderer  Wereinsstaaten  Komttoleure
beizuordnen,  welche  von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Nebenämter  in  Beziehung
  auf  das  Abfertigungsverfahren  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu
nehmen,  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  imgleichen  auf  die
Abstellung  etwaniger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung.
zu  enthalten  haben.  Z

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalfen,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Jabrgang  1876.  (No.  1692.)  u  Art.

2

4

“
        <pb n="150" />
        —  1386  —

.  Ark.  28.  Der  Hexzoglich-Nassauischen  Regierung  steht  das  Recht  zu,
an  die  Zolldirektionen  der  kontrahirenden  Vereinsstaaten,  wie  umgekehrt  den  legteren
  an  die  Herzoglich-Nassauische  Zolldirektion,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,
  um  sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschaften,  welche  sich  auf
die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige
  Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschaͤftsverhaͤltniß  dieser  Beamten  wird,
übereinstimmend  mit  demjenigen,  welches  für  die  Abgeordneten  bei  den  Zolldirektionen
  der  anderen  PBereinsglieder  bereits  besteht,  durch  eine  besondere  Justruktion
  näher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit
von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug
auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschafrlichen  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung
jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber  verschaffen  können,
  anzusehen  ist,  während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig
dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten
auf  eine  dem  gemeinsamen  Swecke  und  dem  Gerhältnisse  verbündeter  Staaten
entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Dereinsstaaten
  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  sede  gewünschte  Auskunse  über
die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  sofern  zu  diesem
Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die
Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten
beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze  alle
Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Berhältnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Art.  29.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke
gemeinsamer  Berathung  eine  Zusammenkunft  der  von  den  Verelnsssaater  abzuordnenden
  Bevollmächtigten  Statt.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmachtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht.
auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz
zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Art.  30.  Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmächtigten

ehört:

seh  a)  die  Verhandlung  uͤber  alle  Beschwerden  und  Maͤngel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausfuͤhrung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkuͤnfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder
dem  andern  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe
des  Jahres  in  Folge  der  daruͤber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten
Verwaltungsstellen  gefuͤhrten  Korrespondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  uͤber  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehoͤrden
aufgestellten,  durch  das  Central-Buͤreau  vorzulegenden  Nachweisungen,

wie
        <pb n="151" />
        —  139  —

wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen

Prüfung  erheischt;

c)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen

Staats-Regierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

40  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zollrarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der
kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  worden,  überhaupt  über  die
zweckmäßige  Emwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handelsund
  Zollsystems.

Art.  31.  Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der
Versammlung  der  Konferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,
welche  unverzügliche  Maaßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaren
erheischen,  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen
Wege  vereinigen,  oder  eine  autßzerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten
  veranlassen.

Art.  32.  Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige

Gehülfen  bestreitet  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereins,  welches  sie  absendek.
Das  Kanzleidienstpersonale  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
  gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  stattfindet.
·  Art.  33.  Die  Herzoglich-Nassauische  Regierung  verpflichtet  sich  zu  densenigen
  Maaßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkuͤnfte  des
Gesammtvereins  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorra#the
  beeintrachtigt  werden.

Art.  34.  Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu
erkennen  geben  sollten,  in  den  Zollverein  ausgenommen  zu  werden,  erklären  sich
die  hohen  Kontrahenten  bereik,  so  weit  es  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der
besonderen  Interessen  der  Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  diesem  Wunsche
durch  deshalb  abzuschließende  WVerträge  Folge  zu  geben.

Art  35.  Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit
anderen  Staaten  dem  Perkehr  ihrer  Angehbrigen  jede  mögliche  Erleichterung
und  Erweiterung  zu  verschafsen.

Art.  36.  Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll
durch  gemeinschaftliche  Kommissarien  vorbereitet  werden.

Art.  37.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem
Isten  Januar  1836.  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorldufg  bis  zum
Isten  Januar  1842.  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens
zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und
so  sort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlangert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche
Maaßregeln  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Art.  19.  der  deutschen
  Bundesakte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins
  vollständig  erfüllen.

(No.  1097  —  1098.)  Auch
        <pb n="152" />
        —  140  —

Auch  sollen  im  Falle  etwaniger  gemeinsamer  Maaßregeln  uͤber  den  freien
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  saͤmmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betreffenden
  Bestimmungen  des  nach  gegenwaͤrtigem  Vertrage  bestehenden  Vereinstarifs
demgemaͤß  modifizirt  werden.

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Hoͤfe  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden  soll
mit  msglichster  Beschleunigung  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  10ten  Dezember  1835.

Alvensleben.  v.  Wilkens.  Frh.  Schäffer-Bernstein.  Magdeburg.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  ck.  8.)
Albrecht  Friedri  einrich  Theodor  Ludwi  einrich  Ludwi

*#e  Heier  ich  Hei  E—  is  9  intide  is

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  desselben
sind  am  24sten  Februar  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.

 

(No.  1698.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  13ten  Februar  1836.  bie  Verleihung  der  r  -
dirten  Staͤbteordnung  vom  17ten  Maͤrz  1831.  an  die  Stadt  Punitz  im
Großherzogthume  Posen  betreffend.

A  Ihren  Bericht  vom  28sten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Pmmitz  im  Großherzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Stadteordnung
vom  17ten  März  1831.  verleihen  und  ermächtige  Sie,  den  Ober-Präsidenten  der
Provinz  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Berlin,  den  13ten  Februar  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staateminister  v.  Rochow.

 

Druckfehler-Berichtigung.
Seite  9.  J.  1.  Z.  5.  is  zu  lesen  ga  „auch  auf  Vergleiche“  „auch  aus  Vergleichen“
  u
4.  2.  Z.  1.  statt:  „von  Zeitkauf=  der  Aeferungs-Verträgen“  „von  Zeitkauf=

  oder  Lieferungs-Vertrágen“,  welcher  letztere
Druckfehler  nur  in  wenigen  Exemplaren  vorkömmt.
        <pb n="153" />
        —  141  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  No.  7.

 

(No.  1699.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baben,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem  Thuͤringischen  Zoll-  und
Handels--Vereine  verbundenen  Staaten  einer  Seits,  und  der  freien
Stabt  Frankfurt  anderer  Seits,  wegen  Anschließung  der  Letzteren  an
den  Gesammt-Zollverein  der  ersteren  Staaken.  Vom  22cen  Januar  1836.

Nagdem  der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt  den  Wunsch  zu  erkennen
gegeben  hat,  dem  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem  Thuͤringischen  Vereine
  gehoͤrigen  Landen  bestehenden  Zoll-  und  Handelsvereine  beizutreten;  so  haben,
  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen  zu  Bevollmaͤchtigten  ernannt:

einer  Seits,  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Krone  Sachsen,  des
Großherzogthums  Baden  und  der  zum  Thüringischen  Vereine#
gehhrigen  Staaten:
Seine  Masjestät  der  König  von  Preußen:
Alerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  interimistischen
  Chef  des  Finanzministerit,  Albrecht  Graf  von  Alvensleben,
  Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter
Klasse  mit  der  Schleise,  des  St.  Johanniter-Ordens,  Kommandeur
des  Königlich-Ungarischen  St.  Stephans-Ordens  und  Großkreuz  des
Großherzoglich-Badischen  Zähringer  Löwen-Ordens,  und
Allerhöchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktorim  Ministerio
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,
Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,
Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  weißen  V  zde,  Ritter
des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  zweiter  Klasse,  Ko.  Jandeur
des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,  des  Käniglich-Süchstschen
  Civil-Verdienst-Ordens,  Kommenehur  des  Königlich-Jahrgang
  1884,  (No  100.)  X  Han-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10ten  Maͤrz  1836.)
        <pb n="154" />
        —  142  —

Hannoͤverischen  Guelphen-Ordens  und  des  Ordens  der  Koͤniglich-Wuͤrttembergischen
  Krone,  Großkreuz  des  Großherzoglich-Badischen
Zaͤhringer  Loͤwen-Ordens,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Kurfuͤrstlich-Hessischen
  Haus-Ordens  vom  Goldenen  Loͤwen  und  des  Großherzoglich-Hessischen
  Ludwigs-Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich-Saͤchsischen
Haus-Ordens  vom  Weißen  Falken  und  des  Herzoglich  =  Sachsen-Ernestinischen
  Haus-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:

Alerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigte  Minister  an  den  Königlich-Preußischen,  Königlich=Stchstschen,
  Großherzoglich=  Sächsischen  und  Herzoglich  =  Sachstschen
Höfen,  Friedrich  Christian  Johann  Graf  von  Lurburg,  Großkreuz
  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich=  Bayerischen  Krone,
NRitter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,
Großkreuz  des  Königlich  =  Saächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Ritter
des  Königlich-W  ürttembergischen  Friedrichs-Ordens,  Großkreuz  des
Großherzoglich-Badischen  Zaähringer  Löwen-Ordens  und  des  Großherzoglich-Sächsischen
  Haus-Ordens  vom  Weißen  Falken;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  Legations-Rath  und  Geschäftsträger
am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Franz  von  Paulg  Friedrich  Freiherr
  von  Linden,  Ritter  des  Ordens  der  Königlich-Württembergischen
  Krone,  Ritter  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen
  Krone,  Kommandeur  des  Großherzoglich=  Badischen  Zähringer
Löwen-Ordens  und  Kommenchur  des  Grohherzoglich  =  Scchsischen
Haus-Ordens  vom  Weißen  Falken,  und

Allerhöchst-Ihren  Finanz-Ratch  Philipp  Gustav  Hauber,  Ritter  des
Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des  Großherzoglich-Badischen
  Zähringer  Löwen-Ordens  und  Ritter  erster  Klasse
des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
EL  Wirklichen  Geheimen  Legations-Rath,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-Preußischen
Hose,  Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Kommandeur
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  Goldenen  Läwen,  Nitter
        <pb n="155" />
        —  143  —

ter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und
des  Koniglich-Preußischen  Se.  Johanniter-Ordens,  Großkreuz  des
Großherzoglich=  Badischen  Zähringer  Löwen-Ordens,  Kommandeur  erster
  Klasse  des  Großherzoglich--Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Kommenthur
  des  Großherzoglich-Sächsischen  Haus-Ordens  vom  Weißen  Falken,
  und

Höchst-Ihren  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktor  Heinrich  Theodor
  Ludwig  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  =  Hessischen  Haus-Ordens
  vom  Goldenen  Löwen,  Kommemhur  des  Großherzoglich-Badischen
  Zahringer  Lswen-Ordens  und  des  Großherzoglich-Stcchsischen
Haus-Ordens  vom  Weißen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Kammerberrn,  Major  und  Flügel-Adjutanten,  Geschäftsträger
  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Friedrich  Ferdinand  Wilhelm
  Freiherr  Schäffer  von  Bernstein,  Kommandeur  zweiter
Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Inhaber  des
militairischen  Dienst-Ehrenzeichens,  Ritter  des  Kaiserlich-Oesterreichischen
Leopold-Ordens,  der  Königlich-Französischen  Ehrenlegion,  des  Königlich-Hannsverischen
  Guelphen=  und  des  Königlich-Württembergischen
Milicair-Verdienst=  Ordens,  und  Kommandeur  des  Grohherzoglich=Badischen
  Zähringer  Lröwen-Ordens,  und
Hoöchst-Ihren  Ober-Finanz-Rath  Heinrich  Ludwig  Biersack,  Ritter
  erster  Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des
Civil-Verdienst-Ordens  der  Ksniglich-Bayerischen  Krone,  des  Ordens
der  Königlich-Württembergischen  Krone  und  des  Großherzoglich-Badischen
  Zahringer  Löwen-Ordens;

anderer  Seiks:

der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurkden
  Schöff  und  Senator  George  Friedrich  von  Guaita,  und
den  Senator  Conrad  Adolph  Bansa,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.  Die  freie  Stade  Frankfurt  mit  ihrem  Gebiete  tritt  dem
zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem
(No.  1690.)  X  2  Groß-
        <pb n="156" />
        —  144  —

Großherzogthume  Baden,  bem  Kurfuͤrstenthume  und  dem  Großherzogthume
Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  verbundenen
Socaaten  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssostems  errichteten  Vereine
  bei,  wie  solcher  auf  den  Grund  der  darüber  abgeschlossenen  Verträge  vom
22sten  und  30sten  März,  ingleichen  vom  Ilten  Mai  1833.  und  vom  12ten  Mai
1835.  besteht,  dergestalt,  daß  dieselbe  unter  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag
bestimmten  Maaßgaben  gleiche  Verbindlichkeiten  mit  den  vorgedachten  Staaten
übernimmt,  und  gleicher  Rechte  mit  selbigen  theilhaftig  wird.

Artikel  2.  In  Folge  dieses  Beitritts  wird  die  freie  Stadt  Frankfort,
mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  derselben  und  ihrem  Gebiete  über  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze
  und  Einrichtungen,  das  für  dieselbe  vereinbarte  Zollgesetz  nebst  der  Zoll-Ordnung
  und  dem  Zoll-Strafsgesetze,  ingleichen  den  Zolltarif,  welche  als  integrirende
  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen  werden  sollen,  gleichzeitig
  mit  Letzterem  publiziren  und  in  Ausführung  bringen  lassen.

Artikel  3.  Veränderungen  in  der  Vereins-Zollgesetgebung  mit  Einschluß
  des  Jolltarifs  und  der  Zollordnung,  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen,  können
  nur  auf  demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher
Glieder  des  Gesammtvereins  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze
erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die
Zollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Artikel  4.  Mit  der  vollständigen  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages
  tritt  zwischen  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der
Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beides  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  ist.

Artikel  5.  Mit  dem  Eintritte  des  freien  Verkehrs  hören  alle  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landes-Grenzen
  des  bisherigen  Zollvereins  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  auf,  und
es  können  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  Gebietes  bereics  befindlichen  Gegenstände
  auch  srei  und  unbeschwert  in  das  andere  eingeführt  werden,  mit  allei  -
gem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und
Salz)  nach  Maaßgabe  der  Artikel  6.  und  7.;
b)  der
        <pb n="157" />
        —  146  —

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwaͤrtig  mit  Steuern
von  verschiedener  Hoͤhe,  oder  in  dem  einem  Staate  gar  nicht,  in  dem
anderen  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deshalb  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterworfenen  inlaͤndischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe
des  Artikels  8.,  und  endlich

e)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht
nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer
der  Privilegien  (Patence)  von  der  Einfuhr  in  den  Scaat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  6.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem
der  kontrahirenden  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen
  sein  Bewenden.

Artikel  7.  In  Betreff  des  Salzes  kritt  die  freie  Stadt  Frankfürt  der
zwischen  den  kontrahirenden  Vereins-Regierungen  getroffenen  Verabredung,  so
weit  letztere  auf  dortige  Verhälenisse  Anwendung  findet,  in  folgender  Art  beie:

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehsrigen
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verboten,  insoweit  dieselbe
nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum
unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
  geschiehet.

b)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Pereine  nicht  gehörigen  Landern  in  andere  solche  Lander,  soll
mur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  stattfinden,
welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

e)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehsrige  Staaten,
  ist  frei.

4)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Bereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deshalb
  besiehen.

cc)  Wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privatsalinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

(No  1600.)  f)  Wenn
        <pb n="158" />
        —  146  —

s)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder
aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch
einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehoͤrige  Staaten
  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in
den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon
durch  fruͤhere  Vertraͤge  bestimmt  ist,  durch  vorhergaͤngige  Uebereinkunft
der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  fuͤr  den  Transport,  und  die
erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwaͤrzung
  verabredet  werden.

5)  Wenn  in  unmittelbar  an  einander  grenzenden  Vereinsstaaten  eine  solche
Perschiedenheit  der  Salzpreise  bestände,  daß  daraus  für  einen  oder  den
anderen  dieser  Staaten  eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge,
  so  werden  die  hierbei  betheiligten  Regierungen  sich  über  Maaßregeln
  vereinbaren,  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den
freien  Derkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belstigen.

Artikel  8.  In  Bezug  auf  diesenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich
  der  Besteuerung  im  Innern  eine  Werschiedenheit  der  Gesetzgebung  selbst
unter  den  einzelnen  der  kontrahirenden  Vereinsstaaten  noch  stattfindet  (Art.  5.
litt.  b.),  wird  auch  von  der  freien  Stadt  Frankfurt  als  wünschenswerth  anerkannt,
  hierin  ebenfalls  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze
  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  die
Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmchigkeit  gerichtet  seyn.

Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der
Nachtheile,  welche  für  die  Produzenten  des  eigenen  Landes  im  Verhdltnisse  zu
den  Produzenten  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen
  würden,  Ergänzungs=  oder  Ausgleichungs-Abgaben  von  folgenden  Gegenständen
  erhoben  werden:

A.  in  den  bisherigen  Vereinsstaaten,

a)  im  Königreiche  Preußen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
b)  im  Königreiche  Bapern  (zur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Nhein-Kreises)
  von
Bier,
Brannt-
        <pb n="159" />
        —  147  —

Branntwein,
geschrotetem  Malz;

e)  im  Koͤnigreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;

d)  im  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  von
Bier,
Bramtwei,
geschrotetem  Malz;

e)  im  Großherzogthume  Baden  von
Bier;

t)  im  Kurfürstenthume  Hessen  von
Bier,
Branntwei,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;

68)  im  Großherzogthume  Hessen  von
Bier;

h)  in  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten

  von
Bier,
Branntwei,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
B.  in  der  Stadt  Frankfurt  von

Bier.

Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach

solgenden  Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betressenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher
im  PVerhltnisse  gegen  diesenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine
gleich  hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist;

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen
der  betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderung  in  den
Ausgleichungs-Abgaben,  sedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1.)
aufgestellten  Grundsatzes  zur  Folge.

(o  1600)  Wo
        <pb n="160" />
        Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veraͤnderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  zu  erhoͤhen  seyn  wuͤrde,  muß,  Falls  die  Erhoͤhung  wirklich
  in  Anspruch  genommen  wird,  eine  Verhandlung  daruͤber  zwischen
den  betheiligten  Staaten,  und  eine  vollstaͤndige  Nachweisung  der  Zulaͤssigkeit
  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  vorausgehen.


3)  Die  gegenwaͤrtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Saͤtze  der  Steuern
von  inlaͤndischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und
Branntwein,  sowie  die  gegenwaͤrtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von
inlaͤndischem  geschrotetem  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jeden
Falls  den  hoͤchsten  Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,
welcher  jene  Steuern  eingefuͤhrt  hat,  oder  kuͤnftig  etwa  einfuͤhren  sollte,
an  Ausgleichungs-Abgaben  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingange  aus
einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt
ist,  erhoben  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,
  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  bezieht,  diesen  hoͤchsten  Satz
uͤbersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inlaͤndischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr
  der  besteuerten  Gegenstaͤnde  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewaͤhrt
  werden,  insofern  nicht  wegen  besonderer  oͤrtlicher  Verhaͤltnisse
die  betheiligten  Nachbarstaaten  sich  wegen  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze
  vereinigt  haben.

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacks-Blädtter,
  Traubenmost  und  Wein,  soll  unter  keinen  Umständen  eine
Ausgleichungs-Abgabe  gelegt  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein
eine  Ausgleichungs-Abgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in
keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates
noch  für  Rechnung  der  Kommune  beibehalten  oder  eingeführt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,
von  welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan
  ist,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  und  Durchgangagut  die  zollamtliche
  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  PVereins  bereits
bestanden  haben,  oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig
diejenigen  im  Umfange  des  Vereins  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur
durch  einen  Wereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen
Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  dessenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im

Lande
        <pb n="161" />
        —  149  —

Lande  der  Versendung  fuͤr  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates
erhoben  worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  Letzteren  erfolgen.
9)  Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen
getroffen  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem
Pereinslande,  aus  welchem  die  Versendung  erfoigt,  am  Orte  der  Versendung
  oder  bei  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,
oder  ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung  sichergestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
  seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer
Ausgleichungs-Abgabe  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,
ohne  Unterschied  der  transportirten  Quantitckten,  in  das  Gebiet  des
abgabeberechtigten  Staates  nur  unter  Innehaltung  besonders  zu  besiimmender
  Straßen  und  auf  den  schiffbaren  Strömen  eingeführt,  und  an
dort  einzurichtenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.
versteuert  werden  müssen.

Artikel  9.  Hirsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche
der  Vereinsländer  von  anderen,  als  den  im  Artikel  8.  bezeichneten  Gegenständen,
  oder  auch  von  diesen  Gegenständen  in  solchen  Landern,  in  welchen  darauf
keine  Ausgleichungs-Abgabe  liegt,  erhoben  werden,  wird  im  Berhältnisse  der
kontrahirenden  Staaten  zu  der  freien  Stadt  Frankfurt  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit
  der  Behandlung  stattfinden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  andefcren
  Vereinstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das
inländische.  Dieselbe  Gleichmäßigkeit  findet  auch  bei  den  Zuschlagsabgaben  und
Oktrois  Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  soweit
  dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Art.  8.
Nr.  6.  unzuldssig  find.

Artikel  10.  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,
  ebenso  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem
anderen  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung
  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer
Kommune  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  auch  auf  allen  unchaussirten
  Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt
werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
angemessen  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre
1828.  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo
in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschrictten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Plastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  ge-Jahrgang

  1830.  (No.  1600.)  9  maͤß
        <pb n="162" />
        —  150  —

mäß  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung
  kommen.

Artikel  11.  Die  freie  Stadt  Frankfürt  wird  dahin  mitwirken,  daß  in
allen  Landern  der  kontrahirenden  Regierungen  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und
Gewichtssystem  in  Anwendung  komme,  und  an  den  hierüber  einzuleitenden  Unterhandlungen
  Theil  nehmen.

Dieselbe  tritt  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereiks  bestehenden  Uebereinkunft
  bei,  wonach  der  Großherzoglich-Hessische  Zentner  als  Einheit  für  das
gemeinschaftliche  Zollgewicht  angenommen  worden  ist.

Es  wird  hiernach  schon  von  Ausführung  des  Vertrages  ab,  die  Abwagung
  der  Waaren  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  nach  diesem  Zollzentner,  die
ollentrichtung  aber  nach  dem  Vierundzwanzig  Guldenfuße  erfolgen.

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maaße  zu  verzollenden
  Gegenstände  wird  daselbst  im  bisherigen  gesetzlichen  Maaße  so  lange
geschehen,  bis  man  über  ein  gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  übereingekommen
seyn  wird.  Der  Senat  der  freien  Stadt  wird  zur  Erleichterung  der  Persendung
  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen  an  den
Zollstätten,  die  Reduktionen  der  Maaße  und  Gewichte,  welche  in  den  Tarifen
der  anderen  kontrahirenden  Scaaten  angenommen  sind,  zum  Gebrauche  sowohl
der  Zollverwaltung  in  Frankfurt,  als  des  handeltreibenden  Publikums  amtlich
bekannt  machen  lassen.

Es  sollen  auch  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmelichen
kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  den  Hebestellen
  der  freien  Stadt  Frankfurt  so,  wie  bei  allen  Hebestellen  des  Gesammc-Vereins,
  und  von  allen  Zahlungspflichtigen  ohne  Uncerschied  zur  Berichtigung
der  tarifmäßigen  Zollgefälle  angenommen,  und  zu  diesem  Behufe  die  Balvations-=Tabellen,
  über  welche  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  bereits  die  erforderliche
  Einigung  stattgefunden  hat,  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden.

Artikel  12.  Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,
  mit  Einschluß  dersenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions=Gebühren),
  sind  von  der  Schiffahrt  auf  solchen  Flöüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen
  des  Wiener-Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,
  serner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  enrrichten,  insofern  hierüber
nichts  besonderes  verabredet  wird.

In  letzterer  Hinsicht  wollen,  was  insbesondere  den  Main  als  einen  Nebenfluß
  des  Nheins  betrifft,  die  kontrahirenden  Theile  unverzüglich  in  Unterhandlung
  treten,  um  zu  einer  Vereinbarung  zu  gelangen,  in  Folge  deren  die  Eins,

Aus-
        <pb n="163" />
        —  151  —

Aus=  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse  der  sämmtlichen  Vereinslande  auf  den  genannten
  Flüssen  in  den  Schiffahrtsabgaben,  mit  sietem  Dorbehalte  der  Rekognitionsgebühren,
  wo  nicht  ganz  befreit,  doch  möglichst  erleichtert  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen
in  gleichem  Maaße  auch  der  Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Pereins-Staaten
  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener-Kongreßakte,
noch  andere  Scaatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben,  doch  sollen
auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und  deren
Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  13.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hasen-,  Waage-,
Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender
  Eimichtungen  erhoben,  und  in  der  Regel  nicht,  keinen  Falls  aber  über  den
Betrag  der  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  hinaus,  erhöhet,
auch  überall  von  den  Angehörigen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  auf  völlig
  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Angehsrigen,  ingleichen  ohne  Rürksicht
auf  die  Bestimmung  der  Waaren,  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zoll-Ermittelung
  oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt,  so  tritt  eine
Gebühren-Erhebung  nicht  ein.

Artikel  14.  Die  freie  Stadt  Frankfurt  will  auch  Ihrerseits  gemeinschaftlich
  mit  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme
  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  gefördert,  und  der  Befugniß
der  Unterthanen  des  einen  Scaates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  fuchen,
  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Angehörigen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiete  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit
suchen,  sol  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treen
  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Angehsrigen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäsft  Ankqdufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren
  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,
  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Pereins-Staate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Encrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbcreibenden

Ne  1000.)  22  oder
        <pb n="164" />
        —  152  —

oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hierfuͤr  zu
entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Maͤrkte  und  Messen  zur  Ausuͤbung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereins-Staate
  die  Angehoͤrigen  der  uͤbrigen  kontrahirenden  Staaten  ebenso  wie  die
eigenen  Angehörigen  behandelt  werden.

Artikel  15.  Die  Preußischen  Sechäfen  sollen  dem  Handel  der  Einwohner
  der  Stadt  Frankfurt,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig
gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich-Preußischen  Unterthanen  entrichtet
  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handels-Plätzen
  angestellten  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Scaaten
veranlaßt  werden,  den  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in
vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  16.  Die  freie  Stadt  Frankfurt  tritt  hierdurch  dem  zwischen
den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems
gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen
  unter  dem  1lten  Mai  1833.  abgeschlossenen  Zollkartel  für  die  Dauer
des  gegenwärtigen  Vertrages  bei,  und  wird  die  betreffenden  Artikel  desselben
gleichzeitig  mit  letzterem  publiziren  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten
  der  übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,
damit  in  den  gegenseitigen  Verhälcnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zollkartels
überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  17.  Die  Gemeinschaft  der  Einnahme,  in  welche  die  freie  Stade
Frankfurt  mit  den  jeigen  Vereinsstaaten  in  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages
  tritt,  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  in  den  Königlich-Preußischen  Staaten,  den  Königreichen  Bayern,
Sachsen  und  Wörttemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
  Hessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine,
  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher
  schon  beigetretenen  Länder,  und  der  freien  Stadt  Frankfurt.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separatverträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen
  Genusse  der  betreffenden  Staats-Regierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Inneren  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Art.  8.  vorbehaltenen
  Ausgleichungs-Abgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,

Schleu-
        <pb n="165" />
        —  153  —

Schleusen-,  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren
oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

)  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der
Denunzianten,  jeder  Staats-Regierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Artikel  18.  Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben
ird  nach  Abzug
1)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und
in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  ersorderlich
  sind;
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;
3)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlichen  Verabredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermähbigungen,
zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhälenisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
  sse  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenüen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in
die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaken  wird  alle
drei  Jahre  ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  oben  gedachten
Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Unter  Berücksichtigung  der  hinsichtlich  des  Verbrauchs  an  Waaren,
welche  den  Vereinsabgaben  unterliegen,  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  eintretenden
  ganz  besonderen  Verhältmisse,  werden  sich  die  kontrahirenden  Vereins-Staaten
  mit  derselben  über  ein  jährliches  Aversum  mittelst  besonderen  Abkommens
  vereinigen.

Art.  19.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsschtlich  der  Steuer-Entrichtung,
  welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der
Staatskasse  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last;  die  Maaßgaben,
  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer
Verabredung  vorbehalten.

Art.  20.  Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des
allgemeinen  Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Jollvereins  gemäß,  sollen  besondere
Jollbegünstigungen  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabatt-Privilegien,  da  wo
sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr
  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungs-erhdltnisse  bisher
  begünftigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Aus-Co.

  1600.)  lande,
        <pb n="166" />
        —  154  —

lande,  thunlichst  beschraͤnkt  und  ihrer  baldigen  gaͤnzlichen  Aufhebung  entgegen  gefuͤhrt,
  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  21.  Von  der  tarifmaͤßigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die
Gegenstaͤnde,  welche  fuͤr  die  Hofhaltungen  der  hohen  Souveraine  und  ihrer
Regentenhaͤuser,  oder  fuͤr  die  innerhalb  des  Vereinsgebietes  residirenden  Botschafter,
  Gesandten,  Geschaͤftstraͤger  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und
wenn  dafuͤr  Ruͤckverguͤtungen  Statt  haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft
nicht  in  Rechnung  gebracht.  Eben  so  wenig  anrechnungsfaͤhig  sind  Entschaͤdigungen,
  welche  in  einem  oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren
Reichsstaͤnden,  oder  an  Kommunen  oder  einzelne  Privatberechtigte  fuͤr  eingezogene
  Zollrechte  oder  fuͤr  aufgehobene  Befteiungen  gezahlt  werden  muͤssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstaͤnde
  auf  Freipaͤsse  ohne  Abgaben-Entrichtung  ein-,  aus-  oder  durchgehen  zu
lassen.  Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in
Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  no-#rt,
  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bei
der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die
Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  22.  Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  bleibt
auch  der  freien  Stadt  Frankfurt  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische
  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  23.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  für  die  Zollerhebung
  und  Aussicht,  welche  nach  gleich'örmigen  Bestimmungen  wie  in  den
übrigen  ereinsstaaten,  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  bei  der  Stadt  Frankfart
  eintretenden  eigenthümlichen  Berhälnisse,  angeordnet,  besetzt  und  instruirt
werden  sollen,  bleibt  der  freien  Stadt  Frankfurt  überlassen.

Artikel  24.  Die  Leitung  des  Dienstes  der  Zollbeherde,  so  wie  die
Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Jollgesetze  ist  in  der  freien  Stadt  Frankfurt
dem  Senate  untergeordnet.

Artikel  25.  Sämmtliche  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig  auf
Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  Abordnung
eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  betrefsenden
  Vereins-Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  wird,  ist  demsebben
  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen  der
gemeinschaftlichen  Zoll-Verwaltung  zu  geben.

Artikel  26.  Jahrlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke
Lgemeinsamer  Berathung  eine  Zusammenkunft  der  von  den  Pereinsstaaten  abzuordnenden
  Bevollmächtigten  Statt.

Fuͤr
        <pb n="167" />
        —  155  —

Fuͤr  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmaͤchtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewaͤhlt,  welchem  uͤbrigens
kein  Vorzug  vor  den  uͤbrigen  Bevollmaͤchtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jaͤhrlichen  Versammlung  wird  mit  Ruͤcksicht
  auf  die  Natur  der  Gegenstaͤnde,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz
  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  27.  Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmaͤchtigten
  gehört:

a)Dbie  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife  in  einem  oder
dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im
Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und
obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden  sind;
die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
aufgestellten,  durch  das  Centralbüreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie
solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung
  erheischt;
die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staats-Regierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;
d)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zolltarifs  und  der  Verwaltungsorganisation,  welche  von  einem  der
konrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  worden,  überhaupt  über  die
zweckmäßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handelsund
  Zollsystems.

Artikel  28.  Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit
der  Versammlung  der  Konferenzbevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,
welche  unverzügliche  Maaßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Wereinsstaaten
erheischen,  so  werden  sich  die  komrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen
Wecge  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmdchtigten
  veranlassen.

Artikel  29.  Die  freie  Stadt  Frankfurt  verpflichtet  sich,  diesenigen
Maaßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte
des  Gesammtvereins  durch  die  Einführung  oder  Anhdufung  unverzollter,  oder
gegen  geringere  Steuersätze,  als  der  Vereinstarif  enrhält,  verzollter,  zur  Zeit  der
Vollziehung  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  derselben  befindlicher  Waaren=Vorrthe
  beeinträchtigt  werden.

Artikel  30.  Der  für  den  Fall  getroffenen  Verabredung,  daß  andere

(No.  1699.)  Deutb



“

2

—
        <pb n="168" />
        —  156  —

Deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,  in  den  durch  die  Vertraͤge
  vom  22sten  und  30sten  Maͤrz  und  IIten  Mai  1833.  begruͤndeten  Zoll-Verein
  aufgenommen  zu  werden,  tritt  die  freie  Stadt  Frankfurt  auch  Ihrerseits
  bei.

Artikel  31.  Auch  ist  die  freie  Stadt  Frankfurt  damit  einverstanden,
daß  die  kontrahirenden  Regierungen  sich  bemuͤhen,  durch  Handelsvertraͤge  mit
anderen  Staaten  dem  Verkehr  ihrer  Angehoͤrigen  jede  moͤgliche  Erleichterung
und  Erweiterung  zu  verschaffen.

Artikel  32.  Alles  was  sich  auf  die  Detailausfuͤhrung  der  in  dem  gegenwaͤrtigen
  Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,
soll  durch  gemeinschaftliche  Kommissarien  vorbereitet  werden.

Artikel  33.  Die  Dauer  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  wird  vorlaͤufig
bis  zum  Isten  Januar  1842.  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und
spätestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekändigt,  so  soll  er  auf  12
Jahre,  und  so  fort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmeliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche
Maaßregeln  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19.  der
Deutschen  Bundesakte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen
Jollvereins  vollständig  erfüllen.  Auch  sollen  im  Falle  etwaniger  gemeinsamer
Maaßregeln  über  den  sreien  Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  Deutschen
Bundesstaaten  die  betreffenden  Bestimmungen  des  nach  gegenwärtigem  Vertrage
bestehenden  Vereinstarifs  demgemäß  modißijzirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  Kontrahenten
  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratißkations-Urkunden  soll  mit  möglichster
  Beschleunigung  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  2.  Januar  1836.

Alvensleben.  Luxburg.  Frh.  v.  Linden.  v.  Wilkens.  Erh.  Schäáffer  v.  Guaita.

für  sich  und  den  ab-  v.  Bernstein.
wesenden
Ph.  G.  Hauber.
(L.  S.)  (I.  S.)  (L.S.)  (I.  S.)  (I.  S.)  (1.  8.)
Albr.  Friedr.  Heinr.  Th.  Heinr.  Ludw.  C.  A.  Bansa.

Eichhorn.  9.  Schwedes.  Biersack.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

D.  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifkations-Urkunden  desselben
sind  am  7ten  März  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.
        <pb n="169" />
        157  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  8.

 

 

 

 

(No.  1700.)  Verkrag  zwischen  Sr.  Mojestät  dem  Könige  von  Preußen  einerseits  und
Ihren  Hochfürstlichen  Durchlauchten  dem  Herzoge  von  Anhalt-Kothen
und  bem  Herzoge  von  Anhalt-Dessau  andererseits,)  die  Erneuerung
der  Verträge  über  die  Zoll=  und  Verkehrsverhältnisse  zwischen  den  beiderseitigen
  Landen,  ingleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  in  den
Herzoglichen  Landen  betreffend.  Vom  26sten  Januar  1836.

D,  die  Dauer  der  zwischen  Preußen  einerseits  und  Anhalt-Köthen  ingleichen
Anhalt-Dessau  andererseits,  in  Betreff  der  beiderseitigen  Zoll=  und  Perkehrs-Verhdlenisse
  unterm  17ten  Juli  1828.  abgeschlossenen  Verträge  mit  dem  Ende
dieses  Jahres  ablduft,  so  haben  in  der  Absicht  diese  Verträge  zu  erneuern,  dabei
  aber  diejenigen  Abänderungen  zu  vereinbaren,  welche  die  seitdem  zwischen
Preußen  und  mehreren  Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Zollvereinigungen  nöthig
machen,  zu  diesem  Zwecke  Bevollmaächtigte  ernannt:
Seine  Majestcht  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Carl  Ludolph  Windhorn,
  Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter
Klasse  mit  der  Schleise,  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen
  Krone  und  des  Königlich-Süchsischen  Civil-erdienst-Ordens;


Seine  Hochfürstliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Anhalt-Köthen:

Höchst--Ihren  Minister-Residenten  am  Koniglich-Preußischen  Hofe,
den  Kammernherrn  Ludwig  August  von  Rebeur,  Ritter  des  Ksöniglich-Preußischen
  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  Komthur  zweiter
  Klasse  des  Herzoglich-Sachsischen  Ernestinischen  Haus-Ordens;
Seine  Hochfürstliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Anhalt-Dessau:
Höchst-Ihren  Kammerrath  und  Steuer-Direktor  Dr.  Friedrich  von

Basedow,
Jahwang  1836.  (No.  1700.)  3  welche

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  21sten  April.)
        <pb n="170" />
        —  158  —

welche,  nach  vorausgegangener  Unterhandlung,  über  nachstehende  Artikel,  unter
Porxbehalt  der  Genehmigung,  übereingekommen  sind.

Artikel  1.  Die  wegen  des  Beitrikts  Ihrer  Hochfürstlichen  Durchlauchten
  zu  Anhalt  mit  den  verschiedenen  Theilen  der  Herzogthümer  Anhalt-Köthen
und  Anhalt-Dessau  zu  dem  Preußischen  Zollspsteme  abgeschlossenen  Verträge,
namentlich:

1)  der  Vertrag  vom  17ten  Juli  1828.  wegen  der  Zoll=  und  Verkehrs-Verhältnisse
  zwischen  Preußen  und  den  Herzoglichen  Hauptlanden;

2)  der  Bertrag  vom  17ten  Juli  1828.  wegen  Beitrilts  Sr.  Hochfürstlichen
  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Anhalt-Köthen  zum  Preußischen
indirekten  Sceuersystem  mit  der  Hohen  Grasschast  Warmsdorf;

3)  Der  Dertrag  vom  2—  1827.  wegen  desselben  Beitritts  Seiner

Hochfuͤrstlichen  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Anhalt-Dessau  mit  dem
Amte  Sandersleben;

4)  der  Vertrag  vom  e  1827.  wegen  desselben  Beitritts  mit  dem

Herzoglich-Anhalt-Dessauischen  Amte  Groß-Alsleben,

sollen  vom  sten  Januar  d.  J.  ab  mit  nachstehenden  Abänderungen  und  Zusätzen
  verlängert  werden.

Artikel  2.  In  Betracht,  daß  die  Bestimmungen  der  bisherigen  Verträge,
  nach  welchen  der  Antheil  Ihrer  Hochfürstlichen  Durchlauchten  an  den  Zoll-Einkünsten
  in  Verhältniß  dieses  Einkommens  der  zu  den  7  östlichen  Preußischen
Provinzen  gehbôrigen  Landestheile  und  nach  Maaßgabe  der  Bevölkerung  der  betreffenden
  Anhaltschen  Lande  zu  der  Bevölkerung  der  gedachten  7  Sllichen
Preußischen  Provinzen  regulirt  worden,  nach  Eintrikt  der  Zollvereinigung  mit
anderen  Deutschen  Staaten,  in  Folge  welcher  der  Zoll-Ertrag  dieser  Provinzen
von  dem  Zoll-Einkommen  des  Gesammtvereins  nicht  mehr  geschieden  werden
kann,  als  Maaßstab  jener  Antheilberechnung  fernerhin  nicht  mehr  anwendbar
sind,  soll  das  für  die  gesammten  Herzoglich-Anhalt-Köthenschen  und  Anhalt-Dessauischen
  Lande  den  Herzoglichen  Kassen  in  Beziehung  auf  die  Follgefälle  zu
gewährende  jährliche  Einkommen  vom  lsten  Januar  d.  J.  an  nach  Maaßgabe
des  Reinertrages,  welcher  in  dem  Gebiete  des  zwischen  Preußen  und  anderen
Deutschen  Staaten  bestehenden  Gesammt-Zollvereins  auskommen  wird,  anderweit
  regulirt  werden  und  der  Betrag  desselben  in  gleichen  Viertheilen,  in  den
Monaten  März,  Juni,  September  und  Dezember,  nach  Abrechnung  der  darauf
bereits  in  Gemähheit  der  nachfolgenden  Artikel  in  die  Herzoglichen  Kassen  geflosse-
        <pb n="171" />
        —  159  —

flossenen  Zollgesälle,  zur  Verfügung  Ihrer  Hochfürsilichen  Durchlauchten  in  der
bisherigen  Weise  bereit  stehen.

Artikel  3.  Alle  für  die  Herzoglichen  Lande  bestimmten  fremden  zollpflichtigen
  Waaren  können,  so  weit  deren  unverzollte  Abfertigung  von  der  Grenze
aus  nach  den  allgemeinen  zollgesetzlichen  Vorschriften  überhaupt  zulassig  ist,  jedoch
mit  Ausschluß  von  Schnittwaaren,  auf  gewissen  näher  zu  verabredenden  Strassen
  sowohl  zur  Elbe  als  zu  Lande  von  den  daran  belegenen  Hauptämtern  an
der  Grenze  und  in  Packhofsstädten,  unter  spezieller  Begleitschein-Kontrole  unverzollt
  auf  das  in  Roßlau  bestehende  gemeinschaftliche  Herzoglich-Anhalt-Köthensche
  und  Anhalt-Dessausche  Steueramt  abgefertigt  und  dort  erst  alsbald  oder
nach  vorausgegangener  Lagerung  in  amtlichen  Niederlagen  verzollt  werden.

Artikel  4.  Sobald  diese  Waaren  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Falle  in  den  freien  Verkehr  übergehen  sollen,  muß  davon  die  in  völliger  Uebereinstimmung
  mit  dem  für  Preußen  publizirten  Tarif  gesetzlich  bestimmte  Abgabe
zur  Herzoglichen  Steuerkasse  entrichtet  werden.

Artikel  5.  Ihre  Hochfürstlichen  Durchlauchten  werden  in  dieser  Hinsicht
  über  die  unverzollt  lagernden  Waaren  von  Seiten  Ihrer  Behörden  Buch
und  gehörige  Aufsicht  führen  lassen.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  Artikels  7.,  welche  sich  nicht  auf  diese
Aufsiche  beziehen,  ingleichen  die  Artikel  4.  5.  und  6.  des  dlteren  Hauptvertrages
vom  17ten  Juli  1828.  treten  außer  Kraft.

Artikel  6.  Die  mit  den  Fahrposten  vom  Auslande  nach  Anhalt  gelangenden
  Waaren  aller  Arc,  unterliegen  den  bisherigen  Bestimmungen.  Der
dafür  eingehende  dem  gemeinschaftlichen  Herzoglichen  Steueramte  zufließende
Follbetrag  wird  auf  den  jährlichen  Zollantheil  Ihrer  Hochfürstlichen  Durchlauchten
  abgerechnet.

Artikel  7.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  10.  des  dlteren  Haupt-(Vertrages
  wegen  der  alljährlich  stattsindenden  Abrechnung  kommen  mit  denjenigen
  Modißikationen  ferner  in  Anwendung,  welche  aus  der  Abänderung  des  Artikels
  7.  desselben  und  aus  Artikel  2.  des  gegenwärtigen  Vertrages  folgen.

Artikel  8.  Damit  die  gegenseitige  Freiheit  des  Verkehrs  nicht  durch
eine  Ungleichheit  der  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  eine  störende  Ausnahme
  ferner  erleide,  ist  hierüber  Folgendes  verabredet  worden.

A.  Wegen  des  Branntweins  soll  die  in  dem  größten  Theile  des  Anhalt-Köthenschen
  und  Anhalt-Dessauschen  Gebiets  bereits  bestehende  Besteuerung
desselben  spatestens  vom  1sten  Juli  d.  J.  an  in  sämmtlichen  Herzoglichen  Landen

(No.  1700.)  32  mit
        <pb n="172" />
        —  160  —

mit  der  in  Preußen  auf  der  Fabrikation  dieses  Getraͤnkes  ruhenden  Steuer,  sowohl
  dem  Steuersatze  als  den  Erhebungs=  und  Kontrolformen  nach,  in  völlige
Uebereinstimmung  gebracht  werden.  Zu  diesem  Ende  wollen  Ihre  Hochfürstlichen
  Durchlauchten  eine,  dem  entsprechende  Verordnung  für  die  Herzoglichen
Lande  ergehen  lassen.

Unter  Zusammenrechnung  des  Ertrages  der  Branntweinsteuer  in  der
Preußischen  Monarchie  und  in  denjenigen  Staaten  oder  Gebietstheilen  von
Staaten,  mit  welchen  Preußen  vertragsmäßig  in  Gemeinschaft  des  Aufkommens
von  der  Branntweinsteuer  steht,  mit  dem  Ertrage  derselben  Steuer  in  den  Herzoglichen
  Landen  wird  alsdann  eine  Theilung  dieses  Gesammt-Ertrages  zwischen
beiden  kontrahirenden  Theilen  nach  dem  Perhältniß  der  Bevölkerung  der
Preußischen  Monarchie  und  der  übrigen  vorgedachten  Staaten  oder  Gebietstheile
  zu  der  Anhaltschen  Bevölkerung,  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  in  der
Art  stattfinden,  daß  die  danach  auf  der  einen  oder  andern  Seite  sich  ergebenden
Mindererträge  durch  nachträgliche  Vergütung  von  dem  anderen  Theile  ausgeglichen
  werden.

Was  die  Beaufsichtigung  der  Branntweinsteuer  in  den  Herzoglichen
Landen  betrifft,  so  treten  dabei  die  Bestimmungen  des  Artikel  11.  ein.

B.  Wegen  des  Biers  wollen  Ihre  Hochfürstlichen  Durchlauchten  die
dermalen  in  den  Städten  des  Herzoglichen  Gebietes  schon  von  der  Fabrikation
dieses  Getränkes  zu  entrichtende  Abgabe,  nicht  unter  den  Betrag  der  dieserhalb
in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabsetzen,  Falls  anderswo  in  den  Herzoglichen
Landen  aber  dergleichen  auf  einen  Absatz  nach  außerhalb  berechnete  Anstalten
entstehen  sollten,  die  Bierfabrikation  derselben  mindestens  so  hoch  wie  in  Preußen
besteuern.

C.  Wegen  der  Besteuerung  des  inländischen  Tabacksbaues  wollen  Seine
Hochfürstliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Anhalt-Dessau  die  dort  schon  in
Uebereinstimmung  mit  den  Preußischen  Steuergesetzen  bestehende  Verordnung
während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  ändern,  Seine  Hochfürstliche
  Durchlaucht  der  Herzog  von  Anhalt-Köthen  aber  dieselbe  Besteuerung
in  Höchst-Ihren  Landen  einführen,  wenn  innerhalb  derselben  Taback  gebauet
werden  sollte.

D.  Wegen  der  Steuer  von  inländischem  Wein  übernehmen  Ihre  Hochfürstlichen
  Durchlauchten  dieselbe  oben  zu  C.  ausgesprochene  Verpflichtung  für
den  Fall,  daß  innerhalb  der  Herzoglichen  Lande  Weinbau  zur  Kelterung  von
Most  von  Privaten  betrieben  werden  moöchte.

E.  Bei  der  Einfohr  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln  und
Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sei  frisch,  gesalzen  oder  gerduchert,  in  Preußische

Staͤdte,
        <pb n="173" />
        —  161  —

Staͤdte,  wo  Mahl-  und  Schlachtsteuer  besteht,  ist  diese  Abgabe  eben  so  wie
von  inlaͤndischen  gleichartigen  Erzeugnissen  zu  entrichten,  und  ist  es  gleichmaͤßig
auch  bei  der  Einfuhr  Preußischer  Erzeugnisse  der  eben  bezeichneten  Art  oder  von
gewöhnlichen  Miktualien,  als  Burker,  Käse,  Eier,  Obst  und  dergleichen  in  Herzoglich
  -Anhaltsche  Ortschaften  zu  halten,  in  welchen  die  gedachten  Gegenstände
mit  einer  Verbrauchssteuer  belegt  sind,  so  also,  daß  diese  Artikel  den  inländischen
  vollkommen  gleich  behandelt  werden  müssen.

Artikel  9.  In  Rücksicht  des  Salzes  und  der  Spielkarten  bewendet  es
bei  den  Bestimmungen  des  Artikel  13.  des  älteren  Hauptvertrages.

Artikel  10.  Die  Herzoglichen  Regierungen  gestehen  Preußen  das  Recht
zu,  dem  gemeinschaftlichen  Herzoglichen  Steueramte  zu  Roßlau  einen  Kontroleur
  beizuordnen,  welcher  von  den  Geschäften  desselben  und  der  übrigen  Sceuerstellen
  in  den  Herzoglichen  Landen  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Zollerhebung
und  Kontrole,  als  insbesondere  auf  die  Beaufsichtigung  der  Branntweinfabrikations-Steuer
  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,
  ingleichen  auf  die  Abstellung  etwaniger  Mängel  einzuwirken,  übrigens
sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten  hat.

Ihren  Hochfürstlichen  Durchlauchten  verbleibt  die  Befugniß,  eine
Preußischen  Haupt-Steueramte  ebenfalls  einen  solchen  Beamten  beizuordnen,
der  dieselbe  Kontrole  und  in  gleichem  Umfange  wahrnehmen  kann.

Artikel  11.  Ihre  Hochfürstlichen  Durchlauchten  die  Herzöge  von  Anhalt-Köthen
  und  Anhalt-Dessau  treten  für  ihre  sämmtlichen  Lande  den  Verabredungen
  bei,  welche  von  Preußen  in  den  mit  andern  Deutschen  Staaten  abgeschlossenen
  und  den  Herzoglich-Anhaltschen  Regierungen  mitgetheilten  Zollvereinigungs-Verträgen
  wegen  folgender  Gegenstände  getroffen  worden  sind:

a)  wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maaß=  und  Gewicht-Systems,



b)  wegen  Befoͤrderung  der  Gewerbsamkeit  durch  Annahme  gleichfoͤrmiger
Grundsaͤtze  und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staats  in
dem  Gebiete  des  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen;  sodann  wegen
der  von  den  Unterthanen,  welche  in  dem  Gebiete  des  andern  Staats
Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  zu  entrichtenden  Abgaben
  und  der  freien  Zulassung  von  Fabrikanten  und  Gewerbtreibenden,
  welche  bloß  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,
  oder  von  Reisenden,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur
Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  nach  vor-(No.

  1700.)  heriger
        <pb n="174" />
        —  162  —

heriger  Entrichtung  der  auf  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbe  ruhenden
  Abgaben  in  dem  eigenen  Lande,

c)  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Damm-,  Brücken=  und
Fährgelder,  der  Thorsperr=  und  Pflastergelder,  ohne  Unterschied  ob
alle  diese  Hebungen  für  Rechnung  der  landesherrlichen  Kassen  oder
eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Gemeine  bisher  stattfanden,

d)  wegen  des  Besuches  der  Märkte  und  Messen.

Artikel  12.  In  Folge  der,  in  dem  vorhergehenden  und  dem  Areikel  8.
getroffenen  Vereinbarung,  insbesondere  aber  nach  Einführung  der  im  Artikel  8.
litt.  A.  vorbehaltenen  Besteuerung  der  Branntweinfabrikation  in  den  Herzoglichen
  Landen  wird  nicht  nur  der  im  Artikel  11.  des  dltern  Hauptvertrages  den
Unterthanen  der  Hohen  Kontrahenten  gegenseitig  zugesicherte  freie  Verkehr  auch
auf  die  inneren  Erzeugnisse  ausgedehnt  werden  und  mit  alleiniger  Ausnahme  des
Salzes  und  der  Spielkarten  so  wie  der  Fdlle,  wo  nach  litt.  E.  des  Artikels  8.
eine  Besteuerung  der  dort  benannten  Erzeugnisse  eintritt,  zwischen  den  Herzoglich-Anhaltschen
  und  Königlich-Preußischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren  eingeschlossenen
  souverainen  Landen  und  Landeskheilen  ein  völlig  freier  und  unbelasteter
  Verkehr  mit  den  gegenseiceigen  Erzeugnissen  und  Waaren  stattfinden,  sondern
es  wird  auch  sowohl  in  dieser  Beziehung  als  rücksichtlich  des  Gewerbsbetriebes
eine  völlige  Gleichstellung  der  Anhaltschen  mit  den  Preußischen  Unterthanen  gegenseitig
  im  Verhältniß  der  Herzoglichen  Lande  zu  allen  mit  der  Preußischen
Monarchie  durch  Zoll-,  Steuer=  und  Handelsverträge  verbundenen  Staaten
eintreten.

Artikel  13.  Die  Allerhöchsten  und  Höchsten  kontrahirenden  Souveraine
erneuern  insbesondere  das  im  Artikel  15.  des  dltern  Hauptvertrages  enthaltene
Versprechen,  Sich  in  den  zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Gefälle  und  zur
Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  nothwendigen  Maaßregeln  einander
  gegenseitig  freundschaftlich  zu  unterstützen  und  wollen  die  Anwendung  der
zu  diesem  Zweck  führenden,  in  dem  vorgedachten  Artikel  vereinbarten  Mittel  in
ihrem  ganzen  Umfange  statt  finden  lassen.

Artikel  14.  Die  Bestimmungen  des  Artikel  16.  des  dltern  Haupt-Vertrages
  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zollvergehen  rc.  finden  auch
auf  Vergehen  gegen  die  Branntweinsteuer-Gesetze  Anwendung.

Artikel  15.  Wegen  gegenseitiger  Befreiung  von  dem  traktakenmaßigen
Elbzolle  bewendet  es  bei  dem  deshalb  besonders  abgeschlossenen  Vertrage  vom
17ten  Juli  1828.

Arti-
        <pb n="175" />
        —  163  —

Artikel  16.  Der  gegenwaͤrtige  Vertrag  soll  vorlaͤufig  bis  zum  Isten
Jamar  1842.  gültig  seyn,  und  wenn  er  nicht  spaͤtestens  Neun  Monate  vor
dem  Ablaufe  gekuͤndigt  wird,  als  auf  Zwoͤlf  Jahre  und  sofort  von  12  zu  12
Jahren  verlaͤngert  angesehen  werden.  Derselbe  soll  unverzuͤglich  zur  landesherrlichen
  Ratifikation  vorgelegt  und  nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
sofort  zur  Vollziehung  gebracht  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  gegenseitigen  Bevollmaͤchtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  26sten  Januar  1836.

Carl  Ludolph  Windhorn.  Ludwig  v.  Rebeur.  Friedr.  v.  Basedow.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

V  rsichender  Vertrag  ist  von  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  am  27sten  Februar
  d.  J.,  imgleichen  von  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  dem  Herzoge
von  Anhalt-Köthen  am  18ten  Februar  d.  J.,  und  von  Seiner  Hochfürstlichen
Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Anhalt-Dessau  am  14ten  Februar  d.  J.  ratifzirt,
auch  sind  die  Natifkations=  Urkunden  am  23sten  März  d.  J.  ausgewechselt
worden.

 

(N.  1200  —  1701  ([No.  1701.)
        <pb n="176" />
        —  164  —

(No.  1701.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  gten  Februar  1836.)  über  bie  sorkbauernde
Guͤltigkeit  des  S.  654.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landreches,  wonach
  einem  Jeden,  ber  zum  höheren  Bürger=  ober  zum  Adel=  ober  Milicair=
  Stande  gehört,  frei  steht,  eine  ihm  von  einem  Andern  wlberfahrene
Ehrenkränkung  nebst  den  Beweismitteln  über  die  Thatsache  bloß  dem  Richter
  zur  Einleitung  einer  Untersuchung  anzuzeigen.

Au  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  bestimme  Ich
hiermit:  daß  der  #.  654.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  durch
die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;.  216.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung
nicht  als  aufgehoben  zu  betrachten  ist,  und  michin  zur  Anwendung  gebracht  werden
  soll.  Ich  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diese  Bestimmung  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  9ten  Februar  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Scaatsministerium.

 

(No.  1202.)
        <pb n="177" />
        —  105  —

(No.  1702.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  25sten  Februar  1836.)  öle  Abänderung  des
Regulativs  vom  2lsten  Dezember  1819.  wegen  der  Abgaben  für  Benutzung
  des  Klodnitz-Kanals  betrefsenb.

D,  nach  Ihrem  Berichte  vom  22en  d.  M.  die  erfolgte  Tilgung  der  Bau-Schulden
  des  Klodnitz-Kanals  eine  Ermäßigung  der  Kanal-Abgaben  gestattet,
vor  Allem  aber  der  Verkehr  nach  der  Oder  mit  Steinkohlen  und  andern  Gegenständen
  von  großer  Masse,  bei  verhältnißmäßig  geringem  Werthe,  einer  Erleichterung
  bei  jenen  Abgaben  bedarf,  so  will  Ich  nach  Ihrem  Amtage  das  Regulativ
  vom  21/sten  Dezember  1819.  in  folgenden  Punkten  abändern:

1)  Für  unbeladene  Kähne  soll  nicht  mehr,  wie  der  §.  1.  des  Regulativs
bestimmt,  die  Abgabe  für  jeden  Schleusen-Aufzug  20  Silbergroschen,
sondern  nur  7  Silbergroschen  6  Pfennige  betragen.

2)  Von  Kähnen,  welche  mit  Steinkohlen  oder  Koaks  oder  anderem
Feuerungsmaterial,  oder  mit  rauher  Fourage,  Rohr,  Bau=  und  Pflastersteinen,
  Ziegeln,  Erde,  Sand  und  Dünger  beladen  sind,  und  die
alle  18  Schleusen  des  Kanals  passfren,  soll  die  Abgabe  wie  von  unbeladenen
  Kähnen  erhoben  werden.

3)  Die  nach  5.  4.  des  Regulativs  in  den  darin  bezeichneten  Fällen  zu
entrichtende  Abgabe  wird  beziehungsweise  auf  11,  2  und  3  Silber-Groschen
  herabgesetzt.

Zugleich  bestimme  Ich  Folgendes:

a)  Jeder  Schiffer  soll  verpflichtet  seyn,  vor  Antritt  seiner  Fahrt  in  dem
Klodnitz-Kanal  bei  der  zunächst  gelegenen  Hebestelle  schriftlich  oder
mündlich  zu  deklariren,  welche  Schleusen  er  passiren  will,  und  die  Abgabe
  dafür  im  Voraus  entrichten,  welche,  wenn  nicht  bei  Uebernahme
der  Fracht  ein  anderes  bedungen  ist,  der  Schiffer  trägt.

b)  Die  Quittung  über  die  entrichtete  Abgabe  dient  zugleich  als  Schleusenpaß
  und  ist  den  Steuer=  oder  Schleusen-Beamten  auf  Verlangen
jederzeit  vorzuzeigen.

(c)  Bei  der  Abfertigung,  beim  Durchschleusen,  so  wie  bei  Benutzung  der
Kanal-Anlagen  und  Zubehörungen  entscheidet  die  Reihefolge.

d))  Bei  der  Verwaltung,  Erhebung  und  Enorichtung  der  Schleusengelder,
ingleichen  bei  der  Bestrafung  der  Uebertretungen  und  beim  Verfah-Jah####g
  1816.  (TNo.  1702.)  Aa  ren
        <pb n="178" />
        —  166  —

ren  gegen  die  Angeschuldigten  sollen  die  Bestimmungen  der  Steüer-Ordnung
  vom  8Sten  Februar  1819.  .  56.  bis  59.  61.  64.  83.  84.  86.
88.  bis  93.  und  95.  Anwendung  finden.

Die  durch  Kontraventionen  verwirkten  Strafen  werden  so  verwendet,
wie  es  bei  Kontraventionen  gegen  die  Steuergesetze  vom  Zten  Februar  1819.
und  30sten  Mai  1820.  geschieht.  Sie  haben  diese  Meine  Order  durch  die

Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25sten  Februar  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Wirklichen  Geheimen  Räthe  Rother  und  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1703.)  Tarif  zur  Erhebung  eines  Brückengelbes  zu  Paschenbrück.  Vom  25ften  Februar
  1836.

A-  Brückengeld  wird  encrichtet:

Sgr.  Pfennige.

1)  von  jedem  Fuhrwerke,  einschließlich  der  Bespannung  1  3
2)  für  jedes  Pferd,  geritten  oder  ledig,  und  für  jedes  Stück
Rindvriheee  .  ..  —  8
3)  für  jedes  Stück  Kleinvieh,  wie  Kälber,  Schweine,  Schaafe,
Fiegen  u.  .ooooooo  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...  —  4
4)  von  jedem  Fußgänges  .  ..  —  4

Besreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:
1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  ingleichen  den  Königlichen  Gestüten  gehören;

2)  vom  Armeefuhrwerke,  desgleichen  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche
Mili-
        <pb n="179" />
        —  167  —

Militair  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  serner  von  Offizieren  und  andern
  Milikairpersonen  im  Dienste  und  in  Dienstuniform;

3)  von  öffentlichen  Beamten  auf  Dienstreisen;

4)  von  öffentlichen  Kourieren  und  Estafetten,  so  wie  von  ordinairen,  Reit-,
Kariol-,  Fahr=  und  Schnell-Postwagen  und  ledig  zurückgehenden  Post-Wagen
  und  Postpferden;

5)  von  Transporten,  welche  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen,
  auf  Vorzeigung  von  Freipässen,  ingleichen  von  Worspann=  und  Licferungsfuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  ingleichen  von
Armen=  und  Arrestantenfuhren;

7)  vom  Fuhrwerke,  welches  mit  Chausseebau-Materialien  beladen  ist,  und

8)  von  densenigen  Einwohnern  der  benachbarten  Ortschaften,  mit  welchen
deshalb  ein  anderweites  Abkommen  in  Kraft  besteht.

Berlin,  den  25sten  Februar  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1701.)  Allerhöchsie  Kabineksorder  vom  loten  März  1836.,  die  Deklaration  der  Vorschrift
  im  6.  26  1.  der  landschaftlichen  Kreditordnung  für  das  Großherzogthum
  Posen  betreffend.

D.  über  den  Umfang  der  den  Kredit-Direktionen  durch  Meine  Order  vom
Iten  Februar  1829.  beigelegten  Befugniß,  die  Subhastation  der  bepfandbrieften
Güter  auszuwirken,  in  der  Anwendung  auf  die  Posensche  Landschaft  Zweifel  entstanden
  sind,  so  bestimme  Ich  hierdurch,  auf  den  Mir  erstatteten  Bericht  des
Staatsministeriums  nach  dessen  Antrage:  daß  die  Porschrist  im  6.  20  1.  der
landschaftlichen  Kreditordnung  für  das  Großherzogthum  Posen  vom  15ten  Dezember
  1821.  keine  Ausnahme  von  der  in  jener  Order  vorgeschriebenen  Regel
begründet,  die  dortigen  Landschafts  -Direktionen  also  nicht  immer  den  Erfolg
einer  vorgängigen  Verpachtung  abzuwarten  haben,  um  die  sonst  nothwendig  be-(No.

  1703—1705.)  fun-
        <pb n="180" />
        fundene  Subhastation  zu  veranlassen.  Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,
diese  Meine  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  19ten  März  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1705.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  23sten  März  1836.,  bekrefsend  die  Anwenbung
bes  Edikes  vom  28ten  Oktober  1810.  wegen  Aufhebung  des  Mahl-,
Bier=  und  Brantweinzwangec  in  den  neuen  und  wiedervereinigten  Provinzen.

Ogees  das  Edikt  vom  28sten  Oktober  1810.  wegen  Aufhebung  des  Mahl-,
Bier=  und  Brantwein-Zwanges  nach  seinem  ganzen  Inhalte  nur  auf  die  damals
zur  Monarchie  gehörigen  Provinzen  sich  beschränkt,  so  haben  doch  nach  Ihrem
Berichte  vom  25sten  v.  M.  mehrere  Gerichte  dieser  Beschränkung  entgegen  erkannt
  und  das  Edikt  ohne  gesetzliche  Bestimmung  auch  in  denjenigen  Provinzen
zur  Anwendung  gebracht,  welche  später  mit  der  Monarchie  vereiniget  worden.
Um  solchen  abweichenden  Ansichten  ein  Ziel  zu  setzen,  will  Ich  auf  Ihren  Antrag
  hierdurch  noch  besonders  erklären,  daß  das  obgedachte  Edikt  in  den  später
neu=  oder  wiedererworbenen  Provinzen  bei  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts
  nicht  mit  eingeführt,  in  diesen  Ländertheilen  also  der  Mahl-,  Bier=  und
Brantwein-Zwang  da,  wo  er  wirklich  bestand,  zur  Zeit  noch  nicht  aufgehoben
ist.  Sie  haben  diesen  Erlaß  zur  Belehrung  der  Gerichte  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  23sten  März  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An

die  Minister  des  Innern,  der  Justiz  und  den  Wirklichen  Geheimen
Rath  v.  Ladenberg.
        <pb n="181" />
        —  169  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Khöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  9.  —

 

 

(No.  1706.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  14ten  November  1835.,  wegen  Anfertigung
und  Ausgabe  neuer  Kassenanweisungen.

D.  die  nach  Meiner  Order  vom  21sten  Dezember  1824.  (Gesetzsammlung

Seite  238.).4::::  .  ...  11,242,347  Rthlr.
und  nach  Meiner  Order  vom  22sten  April  1827.  (Gesetz-Sammluͤng
  Seite  33.)  mit  ..  .  .  .....  .......  ..  .  .  ...  6,000,000  Rthlir.

zusammen  Siebzehn  Millionen,  zwei  Hundert  zwei  und  vierzig  Tausend,  drei
Hundert  sieben  und  vierzig  Thaler  Kourant,  in  Umlauf  gesetzten  Kassenanweisüen
  durch  den  Gebrauch  untauglich  geworden  sind,  so  habe  Ich  die  Haupterwaltung
  der  Staatsschulden  beauftragt,  in  gleichem  Betrage  und  unter  derselben
  Benennung  neue  Kassenanweisungen  anfertigen  und  solche  von  jetzt  ab  in
Umlauf  setzen  zu  lassen,  weshalb  Ich  Folgendes  verordne:
1

 

Alle  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  wegen  der  bisherigen  Kassenanwei-Hingen
  bis  jetzt  ergangen  sind,  finden  auch  auf  die  neuen  Kassenanweisungen  inoweit
  Anwendung,  als  sie  durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  aufgehoben  oder
abgeandert  werden.  11

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hat  die  nähere  Beschreibung
der  neuen  Kassenanweisungen,  vor  deren  Ausgabe,  bekannt  zu  machen,  und  sobald
  sie  solche  sämmtlich  in  Umlauf  gesetzt  hat,  gleichmaßig  bffentlich  anzuzeigen,
in  welchen  Beträgen  die  drei  Arten  der  Kassenanweisungen,  die  wie  gisper  zu
1,  5  und  50  Rthlr.  beibehalten  werden,  ausgefertigt  worden  sfnd.

III.

Mit  den  neuen  Kassenanweisungen  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staats-Schulden
  die  alten  Kassenanweisungen  allmälig  einzulösen  und  an  die  E
zur  Vernichtung  der  dazu  bestimmten  Staatspapiere  zur  Verbrennung  abzuliefern.
Die  neuen  Kassenanweisungen  werden  daher  zunächst  neben  den  alten  Kassen-Anwelsungen
  zirkuliren,  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  aber  vestr
verantwortlich,  daß  der  Betrag  sämmtlicher  gleichzeitig  im  Umlauf  befindlicher
zcc  zud  den  Kassenanweisungen  zusammen  die  von  Mir  genehmigte  Summe
nicht  übersteige.

Fahrgang  .  (No.  1700.)  Bö  IV.

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  209ften  April  1836.)
        <pb n="182" />
        —  170  —

IV.

Ich  ermaͤchtige  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  mit  dem  Um—
tausch  der  alten  gegen  die  neuen  Kassenanweisungen  vorzugehen,  sobald  nach
ihrem  Ermessen  die  Einziehung  der  alten  hinreichend  vorbereitet  ist.  Das  Publikum
  ist  zu  diesem  Austausch  durch  zweimalige  Bekanntmachungen,  die  in  angemessenen
  Zeitraͤumen  in  den  gelesensten,  von  der  Hauptverwaltung  zu  bestimmenden
  oͤffentlichen  Blaͤttern  abzudrucken  sind,  aufzufordern.  Zugleich  ermaͤchtige
Ich  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  diejenigen  Inhaber  der  alten
Kassenanweisungen,  die  sich  sechs  Wochen  nach  der  letzten  Bekanntmachung  der
Aufforderung  zum  Austausch  nicht  gemeldet  haben,  Behufs  desselben  zu  einem
Präklusivtermin  unter  der  Verwarnung  und  mit  der  Wukung  vorzuladen,  daß  mit
Ablauf  dieses  Termins  alle  Ansprüche  an  den  Staat  aus  den  alten  Kassenanweisungen
  erlöschen.  Der  Präklusivtermin  muß  auf  mindestens  sechs  Monate,  von
der  ersten  öffenlichen  Bekanmmachung  desselben  ab  gerechnet,  hinausgesetzt  und
durch  die  Amtsblätter  sämmtlicher  Regierungen,  so  wie  durch  die  gelesensten
Provinzialzeitungen,  welche  die  Hauptverwaltung  der  Staatoschulden  auszuwählen
  har,  zur  Kennmiß  der  Interessenten  gebracht  werden.  Anmeldungen  zum
Schutze  gegen  die  Präklusion  finden  dabei  nicht  statt,  dergestalt,  daß  unmittelbar
nach  dem  Ablaufe  des  Praklusiotermins  gegen  diesenigen,  welche  sich  in  demselben
zum  Austausche  nicht  gemeldet  haben,  mit  der  Präklusion  zu  verfahren  ist,  und
alle,  alsdann  noch  nicht  eingelieferte  alte  Kassenanweisungen  werthlos,  und  wo  sie
etwa  noch  zum  Vorschein  kommen,  anzuhalten  und  an  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  abzuliefern  sind.

Beschädigte  oder  sonst  unbrauchbar  gewordene  neue  Kassenanweisungen
tauscht  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  um,  wenn  sie
1)  die  gedruckte  Serien=  und  Folienzahl,
2)  die  gedruckte  Litera,
3)  die  geschriebene  Nummer  und
4)  die  neben  derselben  stehende  Namensunterschrift
vollständig  enthalten.  Im  Verfolg  Meiner  Order  vom  pten  April  1825.  (Gesetzsammlung
  Seite  23.)  setze  Ich  zugleich  sest,  daß  ganz  oder  zum  Theil  beschnittene
Kassenanweisungen  in  den  össemlichen  Kassen  und  überhaupt  in  Zahlung  nicht
angenommen,  sondern  angehalten  und  an  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,
  welche  einen  Ersatz  dafür  nur  dann  zu  leisten  hat,  wenn  ihr  nachgewiesen
wird,  daß  das  Beschneiden  zufällig  erfolgt  ist,  eingesandt  werden  sollen.  Diese
Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  1  1cen  November  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  1707.)
        <pb n="183" />
        —  171  —

No.  1707.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  5ten  April  1836.)  die  Ergänzung  der  §5.  12.
und  13.  der  Kreisorbnung  für  die  Rheinprovinz  und  Westphalen  vom
13ften  Juli  1827.  beereffend.

N  den  Vorschristen  der  Kreisordnung  für  die  Rheinprovinz  und  Westphalen
  vom  13ten  Juli  1827.  9§.  12.  13.  sollen  die  Abgeordneten  zu  den  Kreistagen
  für  die  Städte  nur  aus  den  Magistrats-Personen  oder  Gemeinde-Vertretern
  und  für  die  Landgemeinden  nur  aus  den  Administrations-Beamten  oder
den  Vertretern  der  Sammt-Gemeinden  gewählt  werden.  Auf  die  Beschwerde
der  Nheinischen  Provinzialstände,  daß  hiernach  die  Wahl  oft  auf  Personen  gerichtet
  werde,  die  den  Kreisen  mit  keinem  Besitzthum  angehören,  will  Ich,  im
Verfolg  der  den  heinischen  Provinzialständen  im  Landtags-Abschiede  vom  3ten
März  v.  J.  ertheilten  Resolution,  die  Vorschriften  in  den  96.  12.  13.  der  Kreis-Ordnung
  vom  137en  Juli  1827.  dahin  erganzen,  daß  in  der  Rheinprovinz  für
die  Stadtgemeinden  nur  solche  Personen,  die  in  der  Stadt  ein  Haus,  und  für
die  Landgemeinden  nur  solche  zu  den  Kreistagen  abgeordnet  werden  sollen,  die
innerhalb  ihres  Wahlbezirks  ein  Haus  mit  einem  ländlichen  Grundstücke  eigenthümlich
  besitzen.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen.
Berlin,  den  5ten  April  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Sgtaateminister  v.  Rochow.

 

(No.  1708.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  gten  April  1836.,  bekreffend  die  Modifikation
der  Vorschrift  der  Subhastationsorbnung  für  die  Rheinprovinz  vom
Isten  August  1822.  §J.  4.  Nr.  5.

A##  Ihren  Bericht  vom  22sten  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  gegen  die  Kauf-Bedingungen,
  welche  nach  der  Subhastations-Ordnung  für  die  Nheinprovinz  vom
Isten  August  1822.  §.  4.  Nr.  5.  durch  den  Extrahenten  der  Subhastation  zu
entwerfen  sind,  sowohl  von  dem  Schuldner  als  von  den  Hypotheken-Gldubigern,
es  sep  persönlich  oder  durch  einen  Spezial-Bevollmächtigten,  bei  dem  mil  der
Subhbastation  beauftragten  Friedensrichter  oder  dem  sonst  dazu  ernannten  Deputirten
  Erinnerungen  angebracht  werden  dürfen,  über  welche  der  Richter  im
Lizitations-Termine,  noch  vor  dem  Ausgebote,  durch  einen  in  das  Protokoll  as.
zunehmenden  Beschluß  zu  entscheiden  hat,  der  die  Kaufbedingungen  definitiv  fe
stellt,  und  weder  der  Berufung  noch  dem  Kassations-Rekurse  unterworfen  ist.
(Ne.  1707—1700.)  Sie
        <pb n="184" />
        —  172  —

Sie  haben  diese  Modißkation  der  Rheinischen  Subhastationsordnung  durch  die
Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  gten  April  1836.  ç  Z„
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.

 

(No.  1709.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  an  dan  Staaksministerium  vom  9ten  April  1836.,
bie  Ausbehnung  der  Allerhöchsten  Order  vom  26sten  August  1825.  auf
alle  bduerliche  Auseinandersetzungen  betreffend.

A.  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  28sten  v.  M.  habe  Ich  ersehen,
  daß  Zweifel  darüber  entstanden  sind:  ob  Meine  Order  vom  26sten  August
1825.  wegen  Bestimmung  der  appellablen  und  revisiblen  Summe  sich  ausschliebend
  nur  auf  gutsherrlich-baduerliche  Regulirungen,  oder  auch  auf  Gemeinheitstheilungen
  und  Ablösungen  beziehe.  Zur  Hebung  dieser  Zweifel  bestimme  Ich
hiermit,  daß  Meine  vorgedachte  Order  auf  alle  den  General-Kommissionen  und
an  deren  Stelle  in  der  Provinz  Preußen  den  Regierungen  übertragenen  Auseinandersetzungen,
  ohne  Unterschied  des  Gegenstandes  derselben,  Anwendung  finden
  Eie  Ich  beauftrage  das  Staatêministerium,  diese  Meine  Deklaration  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  9ten  April  1836.  ç  »  ·
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="185" />
        —  173  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.  ——

 

(No.  1710.)  Verordnung  wegen  Abänderung  und  näherer  Bestimmung  elniger  Vorschriften
bes  Patents  vom  2ten  Agpril  1803.,  wegen  Abwendung  der  Viehseuchen.
Vom  27sten  März  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Zur  näheren  Bestimmung  des  Patents  vom  2ten  April  1803.  wegen
Abwendung  der  Wiehseuchen,  insbesondere  des  .  14.  wegen  der  Zulassung  des
podolischen  iehes  und  des  8.  23.  wegen  der  im  Falle  der  NRindviehseuche  im
Auslande  verbotenen  Einführung  von  Vieh  und  Sachen,  wird  mit  gänzlicher
Aufhebung  des  letztgedachten  §.  23.,  imgleichen  unter  Aufhebung  der  auf  die
.  14.  und  23.  sich  beziehenden  Strafbestimmungen  senes  Patents,  wie  folgt,
verordnet:

F.  1.

In  die  sstlichen  Provinzen  des  Staats  darf  Rindvieh  der  Steppen-Race
  (podolisches  Vieh)  zu  keiner  Zeit  auf  andern  Punkten,  als  durch
bestimmte  mit  Quarantaine-Anstalten  versehene  Einlaß-Orte  über  die  Landes-Graͤnze
  gebracht,  und  dasselbe  nur  nach  ein  und  zwanzigtaͤgiger  Quarantaine,
und,  wenn  es  waͤhrend  derselben  gesund  geblieben,  weiter  eingefuͤhrt  werden.
Bei  der  Entlassung  aus  der  Quarantaine  muß  das  Vieh  mit  dem  Quarantaine-Zeichen
  verfehen,  und  nur  das  mit  solchem  Zeichen  versehene  Vieh  jener  Art
darf  ohne  Weiteres  im  Innern  des  Landes  zugelassen  werden.

Es  ist  die  Obliegenheit  der  in  den  Einlaß-Orten  bestellten  Revisoren,
der  Kreisphysiker  und  Thieraͤrzte,  sich  mit  den  Kennzeichen  des  von  andern
Rindvieh-Racen  durch  Gestalt  und  Farbe  leicht  zu  unterscheidenden  Steppen-Viehes
  bekannt  zu  machen,  und  nach  diesen  Merkmalen  allein  ist  uͤber  die
Nothwendigkeit  der  Quarantaine  zu  entscheiden.

Wird  in  einen  Ort  im  Innern  der  oͤstlichen  Provinzen  Rindvieh  eingebracht,
  welches  von  Sachverständigen,  nach  seinen  dußern  Merkmalen,  für

Tahrgang  1810.  (o.  1710.)  Ce  Step-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  21eu  Mal  1836.)
        <pb n="186" />
        —  174  —

Steppenvieh  erklaͤrt  wird,  welches  aber  mit  dem  Quarantaine-Zeichen  nicht  versehen
  ist;  so  muß  dasselbe,  wie  nahe  oder  entsernt  auch  der  Einbringungs-Ort
der  Gränze  liegen  mag,  sofort  angehalten  werden,  und  der  Eigenthümer,  oder
wer  es  sonst  eingebracht  hat,  sich  über  die  Unverdächtigkeit  ausweisen,  daß  dasselbe
  nämlich  emweder  inländischen  Ursprungs  oder  doch  schon  seit  geraumer
Zeit  (mindestens  seit  drei  Monaten)  im  Lande  gewesen,  oder  daß  dessen  Zulassung
  aus  dem  Auslande  und  zum  innern  Verkehr  von  den  dazu  ermachtigten
Behörden  genehmigt  ist.  Kann  ein  solcher  Ausweis  nicht  sofort  beigebracht
werden,  so  muß  das  angehaltene  Vieh  außerhalb  des  Orts  in  besonderen  Futter=
  und  Lagerstellen,  außer  Berührung  mit  anderm  Vieh  gehalten  werden.
Doch  soll  eine  solche  Aufbewahrung,  wenn  dieselbe  in  Folge  des  geführten  Ausweises
  über  die  Unverdächtigkeit  nicht  schon  früher  eingestellt  werden  kann,  nicht
länger  als  21  Tage  statthaben.  Aeußern  sich  bei  dem  angehaltenen  Vieh  verdächtige
  Symptome,  so  muß  das  kranke  Vieh  sogleich  getödtet  und  mit  Haut
und  Haar  vergraben  werden.  Sind  der  angehaltenen  Thiere  mehrere:  so  muß
es  in  solchem  Falle  mit  denselben,  wie  es  wegen  der  auf  den  Wirthschaftshöfen
des  Inlandes  ausbrechenden  Rindvichseuche  im  9.  38.  des  Patents  vom  2ten
April  1803.  vorgeschrieben  ist,  gehalten  werden.  Bleibt  dagegen  das  Wieh
während  der  Zeit  seiner  Aufbewahrung  gesund,  so  wird  dasselbe  dem  Eigemhümer,
  oder  wer  es  sonst  eingebracht  hat,  nach  geführtem  Beweise  der  Unverdächtigkeit
  freigegeben.  Wird  aber  dieser  Ausweis  nicht  innerhalb  21  Tage  beigebracht,
  so  kann  der  Eigenthümer  die  Herausgabe  des  Biehes  nur  gegen  Niederlegung
  des  Werths  fordern;  erfolgt  diese  nicht,  so  wird  das  Gieh  sofort
öffentlich  verkauft.  Dem  Eigenthümer  wird  dann  von  der  Orts-Polizeibehörde,
nach  den  Umständen  des  Falles,  eine  andere  endliche  Frist  zur  Beibringung  des
Ausweises  über  die  Unverdächtigkeit  bestimmt,  und  wenn  er  solchen  auch  in  dieser
  Frist  nicht  beibringt,  so  wird  das  deponirte  Geld  oder  das  Kaufgeld  als
Strafe  seiner  Nachlassigkeit  eingezogen.

K.  2.
Ist  in  dem  benachbarten  Auslande  die  Rinderpest  (Löserdürre)  ausgebrochen,
  so  darf  aus  demselben:

a)  kein  Rindvieh  irgend  einer  Art,  ohne  daß  dasselbe  zuvor  der
21  tägigen  Quarantaine  auf  den  dazu  bestimmten  Einlaßpunkten  unterworfen
  und  während  derselben  völlig  gesund  befunden  ist,  eingebracht

  werden;
b)  Schwarz=  und  Wollen-Vieh  ist  am  Einlaß-Orte  einer  sorgfältgen
  Reinigung  durch  Schwemmung,  in  der  kalten  Jahreszeit  durch
Waäsche  in  bedeckten  Räumen,  zu  unterwersen,  und  einer  gleich  beg
        <pb n="187" />
        —  175  —

fälcigen  Reinigung  müssen  sich  auch,  nach  dem  Ermessen  der  ausführenden
  Behörde,  die  Treiber  unterwerfen;

Tc)  Rinderhäute  dürfen  nur,  wenn  sie  völlig  hart  und  ausgetrocknet,
Hörner  nur,  wenn  sie  von  den  Stirnzapfen  und  allem  häutigen  Anhange
  befreit  sind,  unbearbeitete  Wolle  und  thierische  Haare
(excl.  Borsten)  dürfen  nur  in  Säcken  oder  Ballen  verpackt  über
die  Landesgränze  eingehen,  und  in  diesem  Zustande  in  das  Innere  des
Landes  transportirt  werden.  Noch  nicht  völlig  harte  und  ausgetrocknete
  Hdute,  —  die  im  Winter  hart  gefrorenen  Hdute  können,  wie
sich  von  selbst  versteht,  für  trockene  Hdute  nicht  geachtet  werden,  —
und  Hörner,  die  von  den  Stirnzapfen  und  háutigen  Anhängen  noch
nicht  befreit  sind,  müssen  an  der  Gränze  zurückgewiesen  werden.

Die  Zurückweisung  findet  auch  statt,  wenn  unter  einer  Ladung

Häute  oder  Hörner  auch  nur  einige  nicht  völlig  harte  und  ausgetrocknete,
  oder  auch  nur  einige  von  den  Stirnzapfen  oder  den  häutigen
Anhängen  noch  nicht  befreite  gefunden  werden,  und  zwar  trifft  in  solchen
  Fällen  die  Zurückweisung  die  ganze  Ladung.

½Geschmolzenes  Talg  kann  nur  in  Fässern  zugelassen  werden,  und
das  sogenannte  Wampentalg  (geschmolzenes  Talg  in  häutigen,  vom
Rindvieh  selbst  herrührenden  Emballagen)  passirt  nur,  wenn  die  haͤutigen
  Emballagen  an  der  Gränze  vom  Talge  getrennt  und  vernichret
worden  sind.

e)  Ungeschmolzenes  Talg  und  frisches  Fleisch  werden  zurückgewiesen.

!)  Sämmtliche  unter  a.  bis  d.  aufgeführten  Gegenstände  dürfen  nur  über
gewisse  von  dem  Ober-Präsidenten,  nach  vorgängiger  Vernehmung  mit  der
Provinzial-Steuerdirektion,  zu  bestimmende,  durch  die  Amtsblätter  bekannt
zu  machende  Einlaßpunkte  über  die  diesseitige  Landesgränze  eingehen.

Es  bleibt  jedoch  der  Provinzialbehörde  überlassen,  diese  Maaßregeln  auszusetzen,
  wenn  die  Seuche  in  so  entfernten  Landestheilen  des  Nachbarstaates
ausgebrochen  ist,  daß  hiernach  und  nach  dem  zwischen  demselben  und  dem  diesseitigen
  Lande  stattfindenden  Verkehr  dergleichen  Vorsichtsmaaßregeln  nach  ihrem
Ermessen  entbehrlich  sind.  Wiewohl  es  auch  die  Regel  ist,  daß  jene  Maaßregeln
auf  der  ganzen  Gränze  gegen  denjenigen  Staat  in  Anwendung  kommen,  in
welchem  die  Seuche  ausgebrochen  ist,  so  können  sie  unter  den  vorgedachten  Umständen
  auf  die  Gränzen  der  gefährdeten  Distrikte  einer  oder  der  andern  Provinz
  beschränkt  werden.  Das  Nämliche  findet  statt,  wenn  im  Innern  des  Nachbarstaates
  genügende  Vorkehrungen  zur  Sicherstellung  gegen  die  weitere  Verbreitung
  in  andern  Distrikten  getroffen  sind.  Da#  können  dieselben  auf

(No.  1710.)  Ce  an-
        <pb n="188" />
        —  176  —

andere  angraͤnzende  Laͤnder  ausgedehnt  werden,  wenn  solche  keine  genuͤgende
Vorkehrungen  zum  eigenen  Schutze  otrossen  haben.

Die  vorgedachten  Maaßtegeln  weben  verschärft,  wenn  die  Rinderpest
in  der  Nähe  der  Landesgränze  ausgebrochen  ist.  Ist  nämlich  ein  angesteckter
  Ort  des  Auslandes  nur  drei  Meilen  oder  weniger  von  der  Landesgraͤnze
entfernt,  so  dürfen  auf  einer  von  der  Provinzialbehörde  zu  bestimmenden  Gränzstrecke,
  jedenfalls  auf  derjenigen,  welche  den  angesteckten  Orten  so  nahe  liegt,

a)  Hornvieh,  Schaafe,  Schweine,  Ziegen,  Hunde  und  Federvieh,
  frische  Rinder=  und  andere  Thierhdute,  Hörner  und
ungeschmolzenes  Talg,  serner  Rindfleisch,  Dünger,  Rauchsutter
  und  gebrauchte  Stallgeräthe  jeder  Art  gar  nicht  zugelassen
  werden;
auch  unbearbeitete  Weolle,  trockne  Hdute  und  tehierische
Haare  (excl.  Borsten)  sind  zurückzuweisen,  wenn  Gründe  zu  der  Annahme
  vorhanden  sind,  daß  solche  aus  infzirten  Orten  herstammen,
auch  sind
nur  solche  Personen  ohne  Weiteres  einzulassen,  von  welchen  nach  den
Umstduden  anzunehmen  ist,  daß  sie  entweder  in  gar  keinem  inffzirten
Orte  gewesen,  oder  doch  daselbst  mit  dem  infizirten  Rindvieh  nicht  in
unmittelbare  Berührung  gekommen  sind.  Alle  Personen  dagegen,  bei
denen,  nach  ihren  Verhdltnissen,  die  Beschéftigung  und  der  Perkehr
mit  Rindvieh  vorauszusetzen  ist,  J.  B.  Wieh=  und  Lederhändler,  Fleischer,
  Gerber,  Abdecker  werden  zurückgewiesen,  oder  müssen  sich,  wenn
sehr  erhebliche  Gründe  für  die  Zulassung  sprechen,  zuvörderst  einer  sorgfältigen
  unter  polizeilicher  Aussicht  vorzunehmenden  Reinigung  unterwerfen.

Die  Provinzialbehörden  sind  aber  ermächtigt,  diese  Maaßregel  auch  dann
n  in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  die  angesteckten  Ortschaften  fünf  Meien

  von  der  Gränze  entfernt  liegen.  Dies  muß  seden  Falls  alsdann  geschehen,
wenn  zwischen  den  angesteckten  Orten  und  dem  Inlande  ein  lebhafter  durch
Chausseen  und  Wasserkommunikation  beschleunigter  Verkehr  mit  Erzeugnissen
der  genannten  Arc  stattfindet,  oder  wenn  die  Seuche  im  Innern  des  fremden
Landes  große  Ausbreitung  gewonmen  hat.

In  Fällen  der  letztern  Art,  insbesondere  dann,  wenn  die  Verbreicung  der
Seuche  im  Auslande  schnelle  Fortschritte  macht,  oder  sonst  besonders  gefährliche
Umstände  eintreten,  können  jene  Maaßregeln  auch  dann  schon,  wenn  die  Krankheit
  in  weiterer  als  fünf  Meilen  Entfernung  herrscht,  zur  Ausführung  kommen.

4

b

"6

Bricht  die  Rinderpest  an  einem  Orte  des  Auslandes  aus,  der  hart  an
der
        <pb n="189" />
        —  177  —

der  diesseitigen  Graͤnze  liegt,  oder  gar  unmittelbar  an  einen  diesseitigen
Ort  stößt,  so  ist  die  Regierung  die  vorgedachten  Maaßregeln  bis  zur  gaͤnzlichen
Untersagung  alles  und  jedes  Verkehrs  mit  dem  infzirten  Gränzorte  auszudehnen
verbunden.,

.  5.

Der  Regel  nach  finden  die  im  Vorstehenden  angeordneten  Beschraͤnkungen

  des  Verkehrs  auf  die  seewärts  eingehenden  Gegenstände  nicht  Anwendung.

Trite  jedoch  auf  diesem  Wege  ein  Gefahr  drohender  Verkehr  mit  den  oben  benannten

  Erzeugnissen  zwischen  angesteckten  Gegenden  des  Auslandes  und  nahe

belegenen  Punkten  des  Inlandes  ein;  so  sind  die  Behörden  ebenfalls  angemessene
  Vorkehrungen  dagegen  zu  treffen  gehalten.

5  6.

In  den  Fällen  des  #.  &amp;amp;.,  oder  wenn  sich  die  Seuche  der  diesseitigen
Gränze  auf  drei  Meilen,  oder  mehr  noch,  nähert,  sind  die  Magisträte  der  Gränzstädte
  und  die  Landräthe  der  Gränzkreise  für  den  Umfang  ihrer  Geschaftskreise
die  nach  Vorstehendem  anzuordnenden  Sicherheitsmaaßregeln  selbst  zu  treffen
befugt.  Sie  müssen  aber  Sorge  dafür  tragen,  daß  dieselben  nicht  nur  innerhalb
ihrer  Weichbilde  und  Kreise,  sondern  auch  in  den  benachbarten  Orten  des  Auslandes
  bekannt  werden.  Zugleich  haben  sie  der  ihnen  vorgesetzten  Regierung
und  dem  Ober-Präsidenten  davon  Anzeige  zu  machen  und  von  denselben
weitere  Verhaltungsbefehle  zu  erwarten.

Immer  aber  ist  es  die  Obliegenheit  der  Regierungen,  die  zur  Abwehrung
der  Seuche  des  Auslandes  zu  treffenden  Anordnungen  zu  veranlassen,  und  dieselben
  sowohl  durch  ihre  Amtsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  als
auch  sonst  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dieselben  im  benachbarten  Auslande  bekannt
  werden.

Sie  haben  gleichzeitig  den  Regierungen  der  angränzenden  Departements
und  den  Ober-Präsidenten,  imgleichen  den  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen
und  der  Medizinal-Angelegenheiten,  so  wie  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabrikation
  und  Bauwesen  davon  Anzeige  zu  machen.  In  den  Berichten  an  die
vorgesetzten  Behbrden  haben  sie  speziell  diesenigen  außerordentlichen  Maaßregeln
anzuzeigen,  zu  welchen  sie  sich  durch  die  Umstände  gedrungen  gefunden  haben.

8.  7.

Die  in  den  95.  2—5.  vorgeschriebenen  Maaßregeln,  wenn  deren  Bollziehung
  von  den  Provinzialbehörden  einmal  angeordnet  worden  ist,  dauern  so
lange  sort,  bis  deren  Aufhebung  auf  dem  nämlichen  öffentlichen  Wege,  auf  welchem
  die  Anordnung  der  Gollziehung  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebrache
worden,  bekannt  gemacht  wird.

(No.  1710)  .  8.
        <pb n="190" />
        —  178  —

8.  8.

Wer  wider  die  im  6.  1.  ertheilten  Vorschriften  Steppenvieh,  oder  nach
erlassenen  Verboten  der  Behoͤrden  andere  verbotene  Gegenstaͤnde  heimlich  oder
durch  Anwendung  von  Gewalt  oder  Bestechung  uͤber  die  Landesgraͤnze  einbringt,
oder  selbst  wider  die  erlassenen  Verbote  uͤber  die  Landesgraͤnze  heimlich,  gewaltthaͤtig
  oder  mittelst  Anwendung  von  Bestechung  eindringt,  oder  bei  diesem  Einbringen
  oder  Eintreten  das  Aufsichtspersonal  durch  falsche  Vorspiegelungen  taͤuscht,
den  trifft,  im  Falle  der  Verbreitung  der  Seuche,  wozu  seine  unerlaubten  Handlungen
  wahrscheinlich  Anlaß  gegeben  haben,  sechsmonatliche  bis  dreijaͤhrige  Zuchthaus-
  oder  Gefaͤngnißstrafe,  welche  im  Falle  angewendeter  Gewalt,  je  nach  dem
Grade  derselben,  zu  verschaͤrfen  ist.

Geschieht  auch  kein  Schaden,  so  hat  der  Schuldige  doch  eine  willkuͤrliche,
von  der  Polizeibehoͤrde  in  den  Graͤnzen  des  §.  35.  Allgemeinen  Landrechts,
Theil  2.  Tit.  20.  festzusetzende  Geld-  oder  Gefaͤngnißstrafe  und  deren  Verschaͤrfung
  im  Falle  angewendeter  Gewalt  verwirkt.

Beiderlei  Strafen  treffen  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  diejenigen,  welche
wissentlich  dergleichen  unerlaubte  Ueberschreitungen  der  Landesgränze  oder  unerlaubte
  Importationen  begünstigen,  oder  wissentlich  die  eingedrungenen  Personen
oder  eingeschwärzten  Gegenstände  weiter  befördern.

Auch  diejenigen,  welche  den  ihnen  von  den  Behörden  ertheilten  Anweisungen,
  unter  welchen  ihnen  der  Eingang  oder  die  Importation  gestattet  ist,  nicht
Folge  geleistet  haben,  werden  polizeilich  mit  willkürlicher  Geld=  oder  Gefängniß=Strafe
  belegt.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  Maͤrz  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz
Muͤhler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1711.)
        <pb n="191" />
        —  179  —

(No.  1711.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25fs6en  April  1836.,  betreffend  die  Bestimmung,
baß  die  Verordnung  vom  8len  August  1832.  auch  auf  das  Verfahren
wegen  der  Geld-Eutschädigungen  für  die  zu  Festungswerken  erworbenen
Grundsiücke  in  allen  Theilen  der  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine
bandrecht  gültig  ist,  angewendet  werden  foll.

Ae  den  in  Ihrem  Berichte  vom  6ten  d.  M.  angeführten  Gründen  setze  Ich
nach  Ihrem  Antrage  hierdurch  fest,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
8ten  August  1832.  über  das  Verfahren  bei  Berichtigung  der  Geld-Entschädigungen
  für  den  in  der  Kurmark  zum  Chausseebau  abgetretenen  Grund  und  Boden
  auch  auf  das  Verfahren  wegen  der  Geld-Entschädigungen  für  die  zu  Festungswerken
  von  der  Staarsverwaltung  erworbenen  Grundstücke  in  allen  Theilen
  der  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine  Landreche  gültig  ist,  angewendet
werden.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen  und  die  betressenden  Behörden  mit  weiterer  Anweisung  zu  versehen.

Berlin,  den  25sten  April  1836.
Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Justizminister  Mühler  und  den  Staaks=  und
Kriegsminister  Generallieutenant  v.  Wictzleben.

 

(No.  1711—  1712.)  [o.  17120
        <pb n="192" />
        —  180  —

(No.  1712.)  Publikandum,  bas  der  Wittwe  und  den  Erben  des  Professors  und  Prediger,
Dr.  Schleiermacher,  ertheilte  Privllegium  betreffend.  Vom  14ten  Mai  1936.

N  Seine  Mafestät  der  König,  unser  Allergnädigster  Herr,  mittelst  Allerhöchster
  Kabinetsorder  vom  30sten  April  d.  J.,  der  Wittwe  und  den  Erben
des  Professors  und  Predigers  Dr.  Schleiermacher  ein  Privilegium  dahin  zu  ertheilen
  geruht  haben,  daß

1)  auf  Fünf  Jahre,  von  der  gesetzlichen  Publikation  dieses  Privilegiums  an,

die  Herausgabe  eines  ungedruckten  Werkes  des  r2c.  Schleiermacher  oder
nachgeschriebener  Predigten  und  Vorlesungen  desselben,  so  wie  der  Verkauf
  davon  gemachter  Abdrücke,  ohne  Zustimmung  seiner  Winwe  und
Erben,  Jedermann  untersagt  seyn  sol,

nach  Ablauf  dieser  Fünf  Jahre  zwar  die  Herausgabe  eines  von  dem
2c.  Schleiermacher  herrührenden  Manuskripts,  so  wie  die  mit  Benennung
seines  Namens  veranlaßte  Herausgabe  nachgeschriebener  Predigken  und
(Vorlesungen,  so  wie  der  Verkauf  gemachter  Abdrücke,  ohne  Einwilligung
der  Wittwe  und  Erben,  fernerhin  untersagt  bleibe,  jedoch  die  Bekanntmachung
  noch  nicht  gedruckter  nachgeschriebener  Predigten  und  Vorlesungen,
  wenn  sie  nicht  als  ein  Werk  des  2c.  Schleiermacher  auf  dem  Titelblatt
  oder  besonders  angekündigt  worden,  erlaubt  ist,

3)  die  Herausgabe,  so  wie  der  Verkauf  von  Werken,  Predigten  und  Vorlesungen
  des  2c.  Schleiermacher,  welche  wider  den  Inhalt  des  Privilegiums
  erfolgt,  mit  Konßskation  der  zum  Debit  vorräthigen  Exemplare
und  außerdem  mit  einer  den  Erben  als  Entschddigung  zuzubilligenden
Geldbuße  vom  Fünf  und  Zwanzig  Thalern  für  den  Druckbogen  in  der
Art  zu  bestrasen  ist,  daß  die  Geldbuße  nicht  bloß  von  dem  Herausgeber
oder  Verkaufer,  sondern  auch  subsidiarisch  von  dem  Verleger  eingezogen
und  im  Falle  des  Unvermögens  sowohl  des  Herausgebers,  als  des  Verlegers
  oder  Verkädufers,  der  Erstere  mit  einer  nach  dem  Betrage  der
Geldbuße  zu  ermessenden  Gefängnißstrafe  belegt  werden  soll,

so  wird  dies  hierdurch,  der  Allerhöchsten  Bestimmung  gemäß,  zur  öffentlichen
Kenntniß  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  14ten  Mai  1836.

Frh.  v.  Altenstein.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Rochow.

2
        <pb n="193" />
        —  181  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preu  ßeischen  Staaten.

 

No.  11.  *

 

 

(No.  1713.)  Regulatio,  betreffend  die  Kosten  der  guksherrlich,  bauerlichen  Auseinandersetzungen,
  Gemeinheitstheilungen  Ablösungen  und  anderer  Geschäfte,  die  zum
Ressort  der  General-Kommissionen,  imgleichen  der  zweiten  Abthellung  des
Innern  bel  den  Regierungen  der  Provinz  Preußen  gehhren.  Vom  25sten
April  1836.

K.  1.
Diäten  und  Reisekosten  der  Kommissarien.

5  2  ie  Parteien  entrichten  an  Dickten  der  Kommissarien  drei  Thaler,  sowohl
  für  die  am  Wohnorte  der  Letztern  in  Angelegenheicen  der  Parteien
  verrichteten  Geschäfte,  als  für  die  Zeit  ihres  eben  dieser  esheft
wegen  außerhalb  genommenen  Aufenthalts,  einschließlich  der  Reisetage.

2)  Die  Fuhrkosten  werden  den  Parteien  mit  einem  Thaler  für  die  Meile
in  Rechnung  gestellt.

3)  Die  Kommissarien  sind  befügt,  zur  Beschleunigung  ihrer  Geschafte  Protokollführer
  zuzuziehen,  für  welche  der  Didtensatz  von  Zwanzig  Silbergroschen
  in  Rechnung  gebracht  wird.

6.  2.
Gebühren  und  Entschädigungen  der  Feldmesser.

Diese  werden  mit  Vorbehalt  der  nach  erfolgter  Revision  des  Reglements
vom  29sten  April  1813.  anderweit  zu  treffenden  Bestimmungen,  vorldufig  noch
nach  diesem  Reglement,  jedoch  mit  folgenden  näheren  Modißlationen,  festgesetzt:

1)  Die  Kostenrechnungen  der  Feldmesser  sollen  von  den  Auseinandersetzungs-Behörden,

  unter  Beihülfe  besonderer,  diesen  zugeordneter  Revisoren,
geprüft  und  festgesetzt  werden.  Die  Festsetzungs-Kosten  tressen  immer
den  Feldmesser.  Ergiebt  sich,  daß  die  nach  dem  Reglement  vom  29sten
April  1813.  liquidirten  Gebuͤhren  unverhaͤltnißmaͤßig  sind,  so  soll  der
Revisor  ermessen,  in  wie  viel  Tagen  der  Feldmesser  das  Geschaͤft  bei
gehoͤriger  Anstrengung  fuͤglich  haͤtte  verrichten  koͤnnen,  und  soll  darnach
die  Zahl  der  Arbeitstage  festgestellt,  fuͤr  jeden  derselben  aber  nicht  weniger
  als  Ein  und  ein  halber  Thaler  und  nicht  mehr  als  Zwei  Thaler
zum  Ansatz  gebracht  werden.  Welcher  von  beiden  Saͤtzen  anzuneh-Jahrgang
  1836.  (No.  1713.)  Dd  men,

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30  tlen  Juni  1836.)
        <pb n="194" />
        men,  ist  nach  der  Wichtigkeit  des  Geschasts,  der  Tüchtigkeit  der  Arbeit
  und  der  Einwirkung  des  Feldmessers  auf  einfache  Beilegung  der
Hauptsache  zu  ermessen.
Perlangen  es  die  Parteien,  oder  finden  die  General-Kommissionen  besenden
  Veranlassung,  die  Arbeiten  der  Feldmesser  revidiren  zu  lassen,
o  muß  dies  besonders  geschickten  Vermessungs-Beamten  aufgetragen
werden.  Wird  dabei  die  Arbeit  sehlerfrei  gefunden,  so  werden  die
Kosten  der  Revision  den  Parteien  in  Rechnung  gestellt.  Die  Vertheilung
  der  Kosten  der  Revisson  auf  die  detzteren  geschieht  in  der  Regel
  nach  eben  den  Grundsätzen,  wonach  die  Vermessungskosten  repartizt
  werden.  Ist  aber  die  von  den  Parteien  verlangte  Revisson  nicht
von  der  Mehrheit  derselben,  sondern  von  der  Minderzahl  in  Antrag
gebracht,  so  müssen  die  Letzteren,  wenn  die  Arbeit  sehlerfrei  gesunden
wird,  die  Kosten  allein  tragen.  Fehlerhafte  Arbeiten  sind  dagegen  nach
dem  Ermessen  des  Revisors  und  dessen  Verständigung  mit  dem  zur
Leitung  der  Sache  berufenen  Spezialkommissarius,  von  dem  bis  dabim
beschäftigten,  oder  einem  andern  damit  zu  beauftragenden  Feldmesser
auf  Kosten  desjenigen,  welchem  diese  Fehler  zur  Last  fallen,  zu  verbessern,
  auch  treffen  den  Letzteren  in  solchem  Falle  die  Revisionskosten.
3)  Für  die  von  den  Revisoren  an  ihrem  Wohnorte  verrichteten  Arbeiten
werden  den  Interessenten  Zwei  Thaler  Dicten,  für  die  außer  ihrem
VWohnorte  verrichteten  Geschäfte  aber  Drei  Thaler  in  Rechnung

estellt.
4)  3n  Hurrsehen  der  Feldmesser  werden  den  Parteien  Zwanzig  Silbergroschen
  für  die  Meile  angesetzt.

Wegen  der  Fuhrkosten  der  Revisoren  kommt  die  Bestimmung  7.  1.  Nr.  2.
zur  Anwendung.

2

6.  3.
Emschädigung  der  Schiedsrichter,  Kreisverordneten  und  anderer
Sachverständigen.

Ihnen  gebühren  Reise=  und  Zehrungskosten,  die  ersteren  nach  den  Säten
von  Zehn  Silbergroschen  bis  Einen  Thaler  für  die  Meile,  die  letzteren  nach
den  Sätzen  von  Zwanzig  Silbergroschen  bis  zu  Zwei  Thalern  für  den  Tag.
Welcher  dieser  Sätze  oder  welcher  Mittelsatz  anzuwenden  ist,  hat  die  festsetzende
Behörde  mit  Rücksicht  auf  die  Standesverhältnisse  und  die  Erheblichkeit  der
Leistungen  zu  ermessen.

Werden  öffentliche  Beamte,  oder  auf  besondere  Remuneration  für  ihre
Dienstleistungen  angewiesene  Techniker  zu  Schiedsrichtern  oder  Stellvertretern
der  Kreisverordneten  ernannt,  oder  als  Sachverständige  zugezogen,  so  müssen
ihnen  die  nach  ihren  Dienst-Instruktionen,  oder  sonsi  nach  besonderen  Festsetzungen
  zuständigen  Vergütungen,  in  deren  Ermangelung  aber  Diäten  und  Reise-Kosten
  nach  den  im  Regulativ  vom  28sten  Juli  1825.  bestimmten,  auf  ihr  Dienst-Verhäliniß
  anwendbaren  Stzen,  gezahlt  werden.

".  4.
        <pb n="195" />
        —  183  —
8.  4.
Urtels=  und  Exekutionsgebuͤhren,  Kassenquote  und  Kopialien.

Außer  den  im  Vorstehenden  bestimmten  Diaͤten,  Gebuͤhren  und  Entschaͤ-digungen

  haben  die  Parteien  folgende  Kosten  zu  entrichten,  als:

1)  Urtelsgebühren  für  die  Entscheidungen  der  Revissonskollegien  und  des
Geheimen  Ober-Tribunals,  resp.  nach  der  Gebührentaxe  für  die  Landes-Justizkollegien
  vom  23sten  August  1815.  und  den  für  das  Geheime
Ober-Tribunal  bestimmten  Sützen;

2)  einen  Zuschlag  von  zwei  Prozent  zu  den  liquidirten  Kosten,  Behufs
der  Kassenverwaltung

3)  die  Kopialien,  sowohl  diesenigen,  welche  bei  den  Auseinandersetungs-Behörden,
  als  bei  den  Spezialkommissionen  auflaufen;

4)  die  Exekutionsgebühren,  und  zwar  wegen  der  von  den  General-Kommissionen
  selbst,  oder  deren  Spezialkommissarien  verfügten  Exekutionen
nach  der  Sporteltaxe  für  die  Oberlandesgerichte,  und  überhaupt

5)  alle  Kosten,  welche  die  Natur  der  baaren  Auslagen  haben.

G.  5.
Vorschriften,  das  Geschäftslokal  und  die  Verpflegung  betreffend.

Den  Kommissarien,  Schiedsrichtern,  Kreisvermickelungs-Behörden,  Feldmessern
  und  anderen  zu  den  Auseinandersetzungsgeschadften  abgeordneten  Beamten
  und  Sachverständigen,  soll  das  Lokal  zu  den  abzuhaltenden  Terminen,  je
nach  der  dargebotenen  Gelegenheit,  an  ordentlicher  Gerichtsstatte  oder  in  dem
Geschäftslokal  der  Kommunalbehörde  angewiesen  werden.

Wo  die  Oertlichkeit  dies  nicht  gestattet,  muß  ein  geelgnetes  Lokal  zu  Abhaltung
  der  Termine  für  Rechnung  der  Interessenten  beschafft,  auch  den  genannten
  Personen  und  den  von  den  Kommissarien  zugezogenen  Protokollführern,
sowohl  in  den  Städten  als  auf  dem  Lande,  von  den  There  enten  freie  Voß
nung  nebst  Heizung  und  Erleuchtung  gewaͤhrt  werden.  Beloͤstigung  haben  sie
nicht  zu  fordern.  Wird  sie  ihnen  aber  gewaͤhrt,  so  koͤnnen  sie  dieselbe,  auch  ohne
Uebereinkunft  wegen  der  Verguͤtung,  annehmen.  In  solchem  Falle  koͤnnen  ihnen
  jedoch  fuͤr  die  Verpflegung  nicht  mehr,  als  (E#iih  acht  bis  funfzehn  Silbergroschen
  abgefordert  werden.  Rücksichtlich  der  Kommissarien  und  Kreisvermittelungsbehörden
  müssen  die  Liquidationen  dieser  Vergütungssätze  längstens  innerhalb
  Jahresfrist  nach  beendigtem  Austrage  bei  der  Generalkommissson,  rücksichrlich
  der  übrigen  zur  Sache  gezogenen  Personen  aber  sogleich  nach  beendigtem
  Geschäfte,  bei  dem  leitenden  Kommissarius,  bei  Verlust  des  Ansoruchs  eingereicht
  werden.

.  C.
Reise=  und  andere  Kosten  der  Parteien  und  ihrer  Bevollmächtigten.

Für  persönlich  abgewartete  Termine  können  die  Parteien  in  den  von  den
Generalkommissionen  geleiteten  Angelegenheiten  keine  Reise-,  Zehrungs=  und
(No.  1713.)  Dd  2  Ver-
        <pb n="196" />
        —  184  —

Versaͤumnißkosten  liquidiren.  Nur  in  den  8.  75.  litt.  b.  e.  der  Verordnung  vom
2osten  Juni  1817.  bestimmten  Faͤllen  sind  die  aus  der  Milte  der  Interessenten
bestellten  Bevollmaͤchtigten  berechtigt,  von  ihren  Machtgebern  dergleichen  zu  fordern.
  Auch  koͤnnen  die  Parteien  einander  die  an  *  Mandatarien,  Konsulenten
  und  Beistaͤnde  zu  zahlenden  Gebuͤhren  und  Kosten  der  Regel  nach  nicht  in
Rechnung  stellen.  Dies  findet  sowohl  bei  den  zur  Instruktion  und  Entscheidung
gediehenen  Streitigkeiten,  als  bei  den  übrigen  zur  Auseinandersetzung  gehörigen
Verhandlungen,  Anwendung.  Nur  wenn  ein  Dritter  nach  5.  211.  der  Verordnung
  vom  20ften  Juni  1817.  zu  den  Kosten  der  Auseinandersehzung  gar  nicht
beizutragen  schuldig  ist,  kann  er  zwar  nicht  für  sich  selbst,  wohl  aber  für  seinen
Bevollmächtigten,  wenn  dieser  nicht  zu  den  Mit-Interessenten  der  Auseinander-=setzung
  gehèrt,  Reise=  und  Zehrungskosten  erstattet  verlangen.  Diese  werden
nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Bevollmächtigten  bestimmte,  sind  jedoch
alsdann,  wenn  sie  für  den  Mandanten  selbst,  falls  dieser  dergleichen  zu  liquidiren
  hätte,  nach  persönlichen  Verhalenissen  desselben,  im  geringeren  Betrage  festzusetzen
  wären,  einer  Ermäbigung  bis  auf  diesen  Betrag  unterworfen.

In  den  zur  Appellation  geeigneten  Angelegenheiten  kann  die  obsiegende
Partei  auch  den  Ersatz  der  Mandatariengebühren  zweiter  und  dritter  Instanz
von  dem  Gegentheile  verlangen,  so  weit  dieser  zur  Kostenerstattung  überhaupt
verpflichtet  ist.  Dasselbe  fudet  bei  den  Kosten  des  Rechtsmittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  statt.

G.  7.
Einziehung  und  Auszahlung  der  Kosten  durch  die  General=Kommissionen.


Die  Kosten  werden  immer  nur  auf  Anweisung  der  Generalkommission
gezahlt,  deren  Ermessen  es  überlassen  bleibt,  ob  die  Zahlung  unmittelbar  an  die
Empfänger,  oder  zur  Kasse  der  Generalkommission  zu  leisten  ist.  Auch  die  bei
den  Revissonskollegien  und  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  auflaufenden  Kosten
werden  durch  die  Generalkommission  eingezogen.

(.  8.
Kosten-Vorschüsse.

Der  Regel  nach  werden  die  Kosten  erst  dann,  wenm  sie  verdient  sind,
von  den  Interessenten  eingezogen.
Es  können  aber

1)  von  den  Ertrahenken  der  Auseinandersetzung  angemessene  Kostenvorschüsse
  erhoben  werden;  auch  sind  die  Auteinandersetzungsbehörden  befugt,
  bis  zur  Berichtigung  des  geforderten  Kostenvorschusses  mit  der
Einleitung  der  Auseinandersetzung  anzustehen.

2)  Behufs  der  Vermessungen  und  Bonitirungen  sollen  dergleichen  Vorschösse
  von  sämmtlichen  Interessenten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnehmungerechte
  eingezogen  werden.

In  den  Fällen  aber,  wo  nach  dem  Befinden  der  Kommission  die
Vermessung  und  Bonitirung  der  zum  Umsatze  kommenden  Grungstücke
ent-
        <pb n="197" />
        —  185  —

entbehrlich  ist,  sollen  diejenigen,  welche  solche  dennoch  begehren  (efr.  g.  112.
u.  f.  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.),  die  dazu  erforderlichen
Kosten  vorschießen.  ç  ç  "

3)  Eben  so  können  verhältnißmäßige  Kostenvorschüsse  bel  emsstehenden

Streitigkeiten  von  demjenigen  eingezogen  werden,  welcher  ein  streitiges

Theilnehmungerecht  behauptet,  oder  sonst  nach  allgemeinen  Grundsätzen

Klädgers  Stelle  zu  übernehmen  haben  würde,  serner  von  den  Parteien,
welche  dem  von  dem  Kommissarius  vorgelegten  Auseinandersetzungs-Plan
  oder  Auseinandersetzungs-Rezesse  widersprechen,  endlich  nach  erfolgter
  Entscheidung  von  denen,  welche  die  dagegen  zugelassenen  Rechtsmittel
  einlegen.  *5

4)  Die  Einforderung  des  Kostenvorschusses  ist  jedoch  niemals  weiter  auszudehnen,
  als  auf  denjenigen  Betrag  der  Kosten,  welcher  der  betresffenden
  Partei  nach  Verhälmiß  ihres  Theilnehmungsrechts,  oder  je  nachdem
  sie  sachfällig  werden  sollte,  zur  Last  fallen  kann.  Auch  sind  dergleichen
  MBorschüsse  der  Regel  nach  in  keinem  größeren  Betrage  zu  erheben,
  als  zu  den  auf  Jahresfrist  erforderlichen  Ausgaben  nothwendig
ist;  wohl  aber  sind  dieselben,  je  nachdem  sie  durch  die  wirklichen  Ausgaben
  aufgerdumt  worden,  zu  erneuern.

 

S.  2.
Erleichterungen  im  Betreff  der  Auseinandersetzungskosten.

Im  Uebrigen  werden  die  den  Parkeien  wegen  der  Auseinandersetzungs-Kosten
  zugestandenen  Erleichterungen,  wie  folgt,  bestätigt  und  erweitert:

1)  soll  denselben  die  Stempelfreiheit  wegen  aller  von  der  Auseinanderetzungsbehörde,
  oder  deren  Abgeordneten,  oder  sonst  im  Auftrage  und
auf  Requisition  derselben,  nicht  minder  wegen  der  in  den  vorgesetzten
Instanzen  gepflogenen  Verhandlungen  zu  Statten  kommen;

2)  sollen  denselben  wegen  aller  dieser  Verhandlungen,  einschließlich  der  aus
den  Hypothekenbüchern  und  den  Akten  der  Gerichte,  oder  andern  Behörden
  zu  ertheilenden  Auskunft,  außer  den  in  69.  1.  ff  bestimmten
und  sonst  zur  Kategorie  der  baaren  Auslagen  gehörigen  Kosten,  keinerlei
  Sporteln  und  Gebühren,  weder  von  den  Generalkommissionen
und  den  vorgesetzten  Instanzen,  noch  von  den  durch  dieselben  beauftragten
  und  requirirten  Gerichten  oder  sonstigen  Behörden  zur  Last  gesetzt
  werden;

3)  eben  diese  Begünfligungen  (1.  und  2.)  finden  statt  bei  allen  auf  Grund
der  Auseinandersetzungen  in  den  Hypothekenbüchern  vorzunehmenden
Eintragungen  und  Löschungen;

4)  bei  den  Portokosten  sollen  die  Parteien  in  dem  Maaße  erleichtert  werden,
  daß  bei  Aktenversendungen  statt  der  Porkotare  für  Schriften  (F.  11.
des  Posttar-Regulativs)  nur  das  Porto  für  Waaren  (Packetporto,

23.  ff.  a.  a.  O.)  zu  erheben  ist;

5)  die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  ihre  Anwendung  nicht  bloß  auf

die  Hauptgegenstände  der  Auseinandersetzungen,  deren  Einleitung  und
(No.  1712.  Aus-
        <pb n="198" />
        –—  186  —

Ausführung  und  die  hierher  gehsrigen  Verhandlungen  und  Ausferrigungen,
  Mittheilungen  und  Auskünfte,  sondern  auch  auf  die  hiermit
zusammenhängenden,  oder  auf  Veranlassung  und  Betrieb  der  Generalund
  Spezialkommissionen  damit  in  Verbindung  gesetzten  Nebenpunkte
und  Zwischenverhandlungen,  als  wegen  der  Grenzberichtigungen,  der
Berchügun  des  Legitimationspunkts,  der  auszustellenden  Vollmachten,
der  Su  basanonen  zum  Behuf  der  Auseinandersetzung  (#.  107.  der
Gemeinheitstheilungsordnung  vom  7ten  Juni  1821.)  u.  s.  w.;

eben  diese  Sportel-,  Sctempel=  und  Portofreiheit  soll  den  Parteien
auch  wegen  der  bei  den  Gerichten,  oder  andern  Behörden  ertrahirten
Nachrichten  und  Bescheinigungen  aus  den  Akten  und  Hypothekenbüchern
  zu  Statten  kommen,  wenn  sie  sich  durch  eine  Verfügung  der  Generalkommission
  oder  eines  Abgeordneten  derselben  über  die  ihnen  gemachte
  Auflage  zur  Beibringung  solcher  Nachweisungen  legitimiren.

 

6

“

8.  10.
Insbesondere  bei  den  Regierungen.

Gleiche  Vergünstigungen  (§.  9.)  sollen  den  Parteien  bei  den  Auseinandersetzungen
  zu  Statten  kommen,  welche  von  den  Regierungen  in  den  diesen  übertragenen
  Güterverwaltungen  geleitet  werden.  Auch  sollen  in  dergleichen  Füällen
den  außer  dem  Fiskus  interessirenden  Parteien  keine  mehreren,  als  die  von  den
Regierungen  bewilligten  Didten,  Gebühren  und  Reisekosten  der  Kommissarien
und  zugezogenen  Sachverständigen,  und  auch  diese  nur  verhälenitzmäßig,  zur  Kat
gesetzt  werden.

K.  11.
Imgleichen  bei  andern  Behäörden.

Lassen  die  Parteien  ihre  von  den  Kreisvermittelungsbehörden  oder  sonst

ohne  Dazwischenkunft  der  Auseinandersetzungsbehörden  geschlossenen  Vergleiche

erichtlich  aufnehmen,  so  finden  auf  diesen  Akt  und  die  Versendungen  der  Derandlungen

  an  die  Generalkommissionen,  Behufs  deren  Bestätigung,  die  Bemmungen
  des  §.  9.  ebenfalls  Anwendung.

.  12.
Verbot  anderweiter  Remunerationen.

Die  Kommissarien,  Feldmesser  oder  andere  bei  den  assinanbersiune
Geschäften  gebrauchten  Personen  dürfen  sich,  bei  Vermeidung  der  in  96.  360.
und  361.  Tit.  20.  Th.  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  bestimmten  Strafen,  ohne
spezielle  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums  für  die  ihnen  übertragenen
Geschäfte  von  den  Parteien  keine  größern,  als  die  normirten  Remunerationen
bedingen  oder  annehmen.

(.  13.
        <pb n="199" />
        –—  1897  —

(.  13.
Streitigkeiten  über  Kostenvertheilung.

Sdreitigkeiten  unter  den  Parteien  über  die  Verpflichtung  der  Kosten  gehören
  in  den  kregen  der  Hauptsache  startfindenden  Rechesgang.  Alle  übrigen,
den  Kostenpunkt  betreffenden  Differenzen  und  Beschwerden  sind  in  dem  Fale,
wenn  die  Interessenten  sich  bei  den  Festsetzungen  der  Auseinandersetzungsbeherden
nicht  beruhigen,  im  Wege  des  Rekurses  zur  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums
  zu  bringen.  "

Berlin,  den  25sten  April  1836.

L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1714.)  Instruktion  der  General-Kommissionen  in  Bejiehung  auf  das  Kosten-Regulatlo
vom  25sten  April  1836.  D.  d.  léöten  Juni  1836.

1P4

1)  D.  Remuneration  der  Oekonomie-Kommissarien,  welche  von  den  zur  #en#s##ra
Ausführung  der  Gemeinheikstheilungen,  Ablösungen  und  gutsherrlich=  Lerbduerlichen

  Regulirungen  bestellten  Behärden  beschdftigt  werden,  soll  ih=  mifarten.

nen  kheils  in  unfirirten,  theils  in  firirten  Diäten  stufenweise,  je  nach  ihrem

Dienstalter  und  ihrer  Auszeichmung  von  Zwei  bis  zu  Vier  Thalern  gewährt

  werden,  so  jedoch,  daß  beide  Gattungen  von  Dichen  zusammen

gerechnet  den  Satz  von  Vier  Thalern  nicht  übersteigen.

Firirte  Diäten  können  nur  denjenigen  Oekonomie-Kommissarien  zu  Theil

werden,  welche  sich  jenen  Geschäften  ausschließlich  widmen  und  sich  durch

ihre  Geschäftsführung  auszeichnen.  Sie  werden  nach  dem  Ermessen  der

Behörden  (5.  4.)  im  Betrage  von  Einem,  Ein  und  ein  halb  und  Zweie

Thalern  gewährt.  Nur  bei  sehr  großer  Verdienstlichkeit  können  sie  bis

auf  Drei  Thaler  erhöht  werden.  *½  »

Alle  mit  frirten  Diaͤten  angestellte  Oekonomie-Kommissarien  beziehen  daneben

  für  die  Tage  ihrer  Beschäftigung  sowohl  am  Wohnorte,  als  für

ihren,  der  Auseinandersetzungsgeschäfte  wegen,  auherhalb  demselben  genommenen

  Aufenthalt,  einschließlich  der  Reisekage,  temporaire  Dickten,  sedoch

in  beiderlei  Arten  von  Diäten  nicht  weniger  als  Zwei  und  einen  halben

und  nicht  mehr  als  Vier  Thaler.  »  ·

Die  unfixirten  Kommissarien  werden  fuͤr  die  Tage  ihrer  Delschäftigung

mit  Zwei  Thalern  bis  Zwei  und  einem  halben  Thaler  temporairer  Di

ten  remunerirt.

1712  -  1714.)

2

—

3

4

(Jo.  (.  2.
        <pb n="200" />
        4.  2.

Remunera-  Den  oͤlonomischen  Huͤlfsarbeitern  (esr.  .  68.  69.  der  Verordnung  vom
zupsder  Re,  20sten  Juni  1817.)  werden  fuͤr  die  Tage  ihrer  Beschaͤftigung  temporaire  Diaͤten
Arbeier.  von  Einem  und  einem  Dritkheil  bis  zwei  Thalern  zugestanden.

.  3.

Reuninera-  Den  Kreis-Justiz-Kommissarien  und  andern  Spezial-Kommissarien  aus
geen,  der  Sat,  der  Klosse  der  Justiz=  Beamten  (efr.  .  61  —öl.  der  Verordnung  vom  20ten  Juni
sanen  aus  dcr  1817.)  gebühren  für  die  Tage  ihrer  Beschdstigung  nur  temporaire  Dicten  nach
Kesedern  Zu  dem  Satze  von  Zwei  und  einem  halben  Thaler.

Ausnahmsweise  können  denjenigen,  welche  sich  den  Geschäften  der  Ausainandercungs,=
  Behren  qusschließlich  widmen,  auch  firirte  Dichten  bewilligt
werden.

8.  4.

Bewilligun  -  Zur  Bewilligung  der  fixirten  Diaͤten,  Feststeluung  des  Satzes  temporairer
Fazuhue  Dichten  für  die  frirten  Kommissarien  und  des  höhern  Satzes  der  temporairen
des  Ministe,  Diäten  für  die  unftrirten  Kommissarien  und  äkonomischen  Gehülsen  muß  die
largerforder=  Genehmigung  des  Ministerii  des  Innern  für  Gewerbe-Angelegenheiten  eingeholt

  werden.

5

8.  6.

Lesondere  1)  Die  Beschaftigung  auf  sieben  Stunden  wird  fuͤr  einen  Arbeitstag  geehittn

  technet.

soer  rer2)  Arbeiten,  die  einen  größeren  Zeitaufsvand  erfordern,  oder  sich  in  einer

—  geringeren  Zeit  bestreiten  lassen,  werden  nach  Verhältniß  des  Zeitbedarfs
in  Dreißigtheilen  eines  Arbeitstages  berechnet.

3)  Für  Termine  außer  dem  Wohnorte  des  Kommissarü#l  wird  immer  ein
ganzer  Arbeicstag  angesetzt,  wenn  dazu  auch  weniger  Zeit  als  sieben
Stunden  verwandt  sind.

4)  In  keinem  Falle  können  für  den  an  einem  Kalenderkage  abgehaltenen
Termin  mehr  als  eintägige  Diten  liquidirt  werden,  wenn  derselbe  auch
länger  als  sieben  Stunden  gedauert  hätte.

5)  Fäür  die  Kalendertage,  wofür  volle  Termins-Gebühren  in  Ansatz  kommen,
können  den  nämlichen  Parteien  nicht  noch  andere  Arbeiten  in  Rechnung
gestellt  werden.

6)  Für  die  auf  Reisen  verwendete  Zeit  passtren  immer  besondere  Diaͤten,
wenn  dieselbe  auch  mit  andern  zur  Liquidation  gestellten  Geschäften  in
Einen  Kalendertag  fallen.

7)  Fallen  in  dem  Zeitraum,  während  dessen  der  Kommissarius  außer  scinem
Wohnorte  beschäftigt  ist,  Sonn=  und  Festtage,  oder  andere  von  seiner
Willkühr  unabhängige,  und  nicht  etwa  durch  seine  eigene  Behinderung
veranlaßte  Unterbrechungen  der  Geschäfte  vor;  so  werden  auch  diese  Tage
zur  Liquidation  verstattet.

8)  Doch  gilt  guch  von  diesen  Tagen  die  unter  Nr.  5.  getrossene  Bestimmung.


9)  Die
        <pb n="201" />
        —  169  —

9)  Die  vorstehenden  Worschriften  finden  sowohl  bei  Festsetzung  der  temporairen
  Dicten  der  firirten  und  unfirirten  Kommissarien,  als  für  die  den
Parteien  in  Anrechnung  zu  bringenden  Kosten  Anwendung.

Im  Uebrigen  behllt  es  bei  der  schon  bestehenden  Einrichtung  sein  Bewenden,
  wonach  die  Kommissarien  über  die  von  ihnen  besorgten  Geschafte  beondere
  Tagebücher  zu  halten  haben,  die  sie  vierteljächrig  den  General-Kommislonen
  Behufs  der  näsng  ihrer  Liquidationen  einreichen  müssen.  In  diesen

o

ebüchern  müssen  insbe
net  werden.

ndere  die  abgehaltenen  Termine  genau  verzeich-(.

  6.

An  Fuhrkosten  erhalten  die  Kommissarien  diejenigen  Sütze,  welche  nach  für  die  Futrdem

  Regulativ  &amp;amp;.  1.  Nr.  2.  den  Parteien  in  Rechnung  gestellt  werden.  Dar-ee-Ligaidaunter
  sind  Wagenmiethe,  Chaussee-,  Brücken=  und  6  rgelder  mit  begriffen.
Auch  ist  der  Kommissarius  gehalten,  dafür  die  Fortschaffung  des  von  ihm  zugezogenen
  Protokollsührers  zu  übernehmen.  Außer  diesem  Falle  werden  die
Oekonomie-Kommissarien  von  der  Befolgung  der  Vorschrift  in  §.  10.  der  Verordnung
  vom  28ten  Juni  1825.  wegen  der  gemeinschaftlichen  Reisen  mehrerer
Kommissarien  entbunden.  ·

Vermag  der  Liquidant  nachzuweisen,  daß  er  auf  die  Reise  einen  groͤßeren
Kostenaufwand,  als  ihm  nach  den  hier  bestimmten  Pausch-Saͤtzen  zustaͤndig  ist,
habe  verwenden  muͤssen,  so  sollen  ihm  die  wirklich  verwandten  Kosten  aus  der
Kasse  verguͤtet,  den  Parteien  aber  nicht  angesetzt  werden.

Im  Uebrigen  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Reisekosten,  welche  aus
den  in  Einer  Tour  an  verschiedenen  Orten  abgemachten  Geschaͤften  erwachsen,
umter  die  verschiedenen  Parketen  vertheilt  werden  müssen,  und  daß  es  durchaus
nicht  statthast  ist,  in  Fällen  dieser  Art,  den  Interessenten  des  einen  oder  des
andern  Geschäfts  die  Reisekosten  nach  der  Entfernung  jedes  einzelnen  Ortes  von
dem  Wohnorte  des  Kommissarius  in  Ansatz  zu  bringen.

e
1)  Die  Mitglieder  und  Assessoren  der  General-Kommissionen  beziehen  für  Von  den  Dia-Geschäfte
  außer  ihrem  Wohnorte  Didten  und  Reisekosten  nach  der  Ver-ken  and  beorseordnung

  vom  28sten  Juni  1825.  ·  ganz-sp-2)SiesdnnenyedochfürdteanchremWohnptteal-SpezialiKommissa-3HIZD,E,-



abersinvviesevonihnenalsSqezcakKommtssamnverrichtetenhäuæsssssissms
lichen  Arbeiten  den  Parteien  fuͤr  die  Kasse  eben  so  in  Ansatz  zu  bringen,
wie  bei  andern  Kommissarien.

3)  Diese  Regeln  (1.  und  2.)  finden  auf  die  bei  den  General-Kommissionen
mit  fFrirten  Diäten  oder  ohne  bestimmte  Remunerationen  beschästigten
Hülfsarbeiter  keine  Anwendung;  vielmehr  sind  auf  diese  die  Bestimmungen
  §5.  1.  und  4.  anwendbar.

Auch  bleibt  es  dem  Ministerio  des  Innern  für  Gewerbe-Angelegenheiten

  vorbehalten,  den  mit  geringeren  als  Zwei  Thalern  frirten  Dichen  remume-Jahrgang
  18720.  (No.  1714)  Ee  rir-
        <pb n="202" />
        —  190  —

rirten  Assessoren  temporaire  Diaͤten  fuͤr  die  an  ihrem  Wohnorte  verrichteten
Geschaͤfte  zu  bewilligen.

.  8.

Beslimmun-  1)  Der  Regel  nach  behalten  die  schon  mit  fixirten  Diaͤten  angestellten  Kom-Ker
  "44%  missarien  die  ihnen  bereits  bewilligten  Sätze,  sowohl  an  frirten,  als  temberigen
  Dis-  porairen  Dickten.
teusäte.  2)  Es  bleibe  jedoch  dem  Ministerio  des  Innern  vorbehalten,  die  fixirten

Dickten  derselben  unter  besondern  Umständen  zu  ermäßtzigen  und  dagegen
die  ihnen  zukommenden  temporairen  Diäten  verhältnihmaßig  zu  erhöhen.

3)  Da  auch  die  Stellung  der  bisher  schon  mit  frrirten  Dickten  angestellten
Kommissarien  durch  die  Bestimmungen  im  #.  5.  erheblich  verbessert  ist;
so  bleibt  ebenfalls  vorbehalten,  bei  dem  ihnen  bisher  zugestandenen  Satze
der  temporairen  Dicten  für  häusliche  Arbeiten  eine  billige  Ermaßigung
eintreten  zu  lassen.

4)  Die  Pauschsumme,  welche  hin  und  wieder  den  Kreis-Justiz-Kommissarien
statt  der  Liquidationen  für  häusliche  Arbeiken  bewilligt  sind,  fallen  sogleich
sort  und  sollen  auch  für  die  Zukunft  nicht  mehr  bewilligt  werden.

Dagegen  sind  dieselben  für  ihre  häuslichen  Arbeiten  gleich  andern
Kommissarien  zu  liquidiren  befugt.

e&amp;amp;
Erbebung  ms-  Finden  die  vorgesetzten  Behörden  Veranlassung,  von  den  Parteien,  bei
is  Objekten  von  500  Ds  und  darunter  statt  der  Kosten-Erhebung  nach  spezielher
  Kesten.  len  Berechnungen  mäßige  Pauschsummen  zu  erheben  (cir.  9.  16)  so  müssen  sich
auch  die  Kommissarien  mie  diesen  Pauschsummen  wegen  aller  ihnen  und  den
Protokollführern  zuständigen  Dicten  und  baaren  Auslagen  begnügen.  Vermsgen
  sse  jedoch  darzuthun,  daß  ihre  baaren  Auslagen  mehr  betragen,  so  soll  ihnen
der  zweckmäßig  verwendete  Betrag  aus  der  Kasse  vergütet,  den  Parteien  aber
nicht  angesetzt  werden.

K.  10.

Disten  der  Für  die  von  den  Kommissarien  zugezogenen  Protokollführer  passiren  nach

Herfeh=  wie  vor  Zwanzig  Silbergroschen  Diren,  sowohl  für  Kommissions=  und  Reise-·

  tage,  als  fuͤr  deren  besonders  nachzuweisende  Beschaͤftigung  bei  den  Arbeiten  im
Wohnorte  des  Kommissarius.

Fuͤr  die  zu  des  Aufenthalts  an  besonders  theuren  Orten,  kann  denselben
  jedoch  eine  Zulage  von  taͤglich  Zehn  Silbergroschen  bewilligt  werden.
.  11.

Twiei  Außer  demjenigen,  was  den  Kommissarien  und  Protokollführern  in  dem
rMrtt  Regulativ  wegen  des  von  den  Parteien  gewährenden  Unterkommens  und
blör  Umerkem.  Beköstigung  nachgelassen  ist,  bleibt  die  Beschaffung  derselben  lediglich  ihre
mssind  hr  Sache.  Auch  liegt  ihnen  die  Erstattung  der  für  ihre  Beköstigung,  nach  §.  5.
lorgen.  des  Regulativs  von  den  Parteien  liquidirten  Vergütung  ob.  -rn
        <pb n="203" />
        —  191  —
4.  12.

Die  Auseinandersetzungs-Behsrden  haben  die  Liquidationen  der  Kom=  Vorschusten
missarien  der  sorgfältigsten  Prüfung  zu  unterwerfen,  und  es  wird  ihnen  nicht  für  die  obrbloß
  die  Autorisation  ertheilt,  sondern  auch  die  Pflicht  auferlegt,  dieselben  über=  mäsigung  der
all  auf  den  zweckmäßig  verwendeten  Kostenbetrag  zu  ermäßigen;  die  Didten  für  klaliibatlonen.
entbehrliche  und  ungenügende  Arbeiten,  oder  unzeitig  abgebrochene  Verhandlungen,
  nicht  minder  die  Reisekosten  für.  zsen  vervielfältigte  Termine  ganz
oder  zum  Theil  zu  versagen.  Dies  soll  auch  in  den  Fällen  stattsinden,  wenn
die  Kommissarien  mit  großen  Kosten  aus  der  Ferne  zureisen,  um  unbedeutende
Geschäfte,  die  auf  ihre  Requisition  ganz  säglich  von  andern  in  der  Nähe  wohnenden
  Beamten  abgemacht  werden  können,  zu  erledigen,  oder  wenn  die  Kommissarien
  die  Gelegenheit  nicht  benutzen,  die  Geschäste  in  nahe  belegenen  Ortschaften
  in  Einem  Zuge  abzumachen.  Insbesondere  kommt  es  bei  der  Feststellung
  der  auf  die  Geschäfte  anzuschlagenden  Zeit  nicht  darauf  an,  wie  viel  davon
  wirklich  verwandt  worden,  sondern  wie  viel  davon  ein  fähiger  Geschäftsmann
  zu  verwenden  gehabt  häcte.  Rücksichtlich  der  Termine  liegt  den  Kommissarien
  ob,  die  Gründe  speziell  zu  den  Akten  zu  bemerken,  weshalb  die  Verhandlungen
  nicht  fortgesetzt  werden  konnten,  sondern  abgebrochen  werden  *
ten,  um  der  Behörde  dadurch  Anhalt  zu  einem  befriedigenden  Ermessen  zu  geben,
  ob  die  Kommissarien  rücksichtlich  der  ordnungsmäßigen  Fortführung  der
begonnenen  Verhandlungen  ihre  Obliegenheiten  erfällt,  oder  Termine  und  Reisen
  unnütz  vervielfältigt  haben.  Es  ist  nicht  minder  darauf  zu  halten,  daß  die
Kommissarien  in  Einem  Zuge  und  zweckmäbiger  Reihefolge  die  Geschäfte  in
den  nahe  belegenen  Ortschaften  vornehwen  und  den  Parteien  so  die  Kosten  der
Zureise  aus  weiter  Ferne  ersparen.  Wegen  der  Kosten=  Ermäßigung  der  vorgesetzten
  Behörden  soll  den  Liquidanten  die  Beschwerde  nur  dann  gestattet  seyn,
wenn  sie  darehun,  daß  jene  Festsetzungen  klaren  und  bestimmten  Vorschriften  zuwiderlaufen
  oder  dabei  nicht  bloß  im  arbitrio  gefehle,  vielmehr  offenbar  willkührlich
  verfahren  ist.

 

4.  13.

Dagegen  sollen  denjenigen  Kommissarien,  welche  sich  durch  Abmachung  Grgtisfkatteeiner
  ungewöhnlichen  Jahl  oder  zweckmaßige  Bearbeitung  und  Görderung  beson,ase
ders  schwieriger  und  weit  aussehender  Auseinandersetzungen,  durch  gscher-  Ein-  Koͤmmissarien;
leitung  derselben,  durch  besonders  zweckmabige  Planlagen,  durch  geschickte  Behandlung
  der  Parteien,  durch  vergleichsweise  Beilegung  alter  oder  sonst  hartnäckig
  geführter  Sereitigkeiten,  insbesondere  wegen  der  Theilnehmungsrechte  und
deren  Umfanges  oder  anderer  sehr  zweifelhafter  Punkte,  überhaupt  durch  besonders
  tüchtige  und  erfolgreiche  Arbeit  und  den  dabei  bewiesenen  Fleiß  autzeichnen,
  außerordentliche  Remunerationen  aus  dem  Gratifikations-Fonds  zu  Theil
werden.

Auch  sollen  denjenigen  Kommissarien,  welche  bei  den  ihnen  übertragenen
Geschäften  dadurch,  daß  ihnen  ungewöhnlich  viele,  durch  Pauschsätze  remunerirte
Geschäfte  anheimfallen,  oder  sonst  gegen  andere  in  Nachtheil  gestellt  find,  billige
Entschädigungen  aus  demselben  Fonds  bewilligt  werden.

(No.  1711)  Ee2  Den
        <pb n="204" />
        —  192  —

Den  Auseinandersetzungs-Behoͤrden  werden  zu  dergleichen  extraordinairen
Gratifikationen  besondere  Fonds  uͤberwiesen  werden,  innerhalb  deren  Grenzen  sie
daruͤber  nach  eigenem  Ermessen  disponiren  koͤnnen.

.  14.

imgleichender  Die  Hegormesfr  umd  Revisoren  beziehen  die  nach  dem  Regulativ  den

Feldmesser.  teressenten  für  145  rbeiten  u.  s.  w.  in  Ansatz  zu  bringenden  Kosten.  Auch  sollen
  denjenigen  Feldmessern,  welche  sich  im  Geschäftsbetriebe  der  Auseinandersetzungs-Behörden
  durch  Fleiß,  Genauigkeit  und  Sauberkeit  ihrer  Arbeiten  auseichnen,
  und  an  der  gütlichen  und  zweckmäßigen  Abmachung  der  Auseinander=Menen
  wesentlichen  Ankheil  haben,  ebenfalls  exrtraordinaire  Gratifikationen  52
Theil  werden,  die  jedoch  von  den  Behörden  bei  dem  Ministerio  besonders  in
Amrag  zu  bringen  sind.

C.  15.

ansgleichurg  Die  Parteien  entrichten  die  ihnen  obliegenden  Kosten  nach  Inhalt  des

Ve  Kosen  und  Hegulativs  unabhängig  von  den  an  die  Kommissarien,  je  nach  deren  besonderer

nen.  Stellung,  zu  zahlenden  Didten;  auch  treffen  die  Zuschüsse  und  außerordenklichen
Remunerakionen,  welche  in  den  Fällen  der  5#.  6.  9.  10.  13.  14.  den  Kommissarien,
  Feldmessern  und  Protokollführern  zu  gewähren  sind,  nicht  die  Parteien;
vielmehr  sind  es  die  allgemeinen  Fonds,  welche  aus  den  von  den  Parteien  eingezogenen
  Kosten  und  den  Sasch  en  der  Scaats-Kassen  hervorgehen,  durch  welche
sene  Ausgleichungen  bewirkt  werden.

.  16.

Kosten-Er-  Auch  außer  den  in  dem  8.  213.  der  Verordnung  vom  20sien  Juni  1817.
gafen.  Pauschbestimmten  Fallen  follen  Kosten-  Erlasse  stattfinden,  wenn  die  Kosten  im  Ver—
gleich  mit  dem  Werthe  des  Gegenstandes  der  Auseinandersetzung  ohne  besonderes
  Verschulden  der  Parteien  ungewoͤhnlich  hoch  fallen.  Fuͤr  den  Betrag  der
den  m  —  zur  Deckung  der  Ausfaͤlle  uͤberwiesenen  Mittel  koͤnnen
  sie  dergleichen  Erlasse  bis  zum  Belaufe  von  Gunffig  Thalern  selbst  bewilligen.
  Insbesondere  wird  ihnen  die  Besugniß  eingerdumt  und  zur  besonderen
Pflicht  gemacht,  bei  Objekten  von  Fünfhundert  Thalern  und  daruncer,  den  Kommissarien
  und  Protokollführern,  statt  aller  und  seder  Kosten,  incl.  der  Dicten,
der  Fuhrgelder  und  sonstigen  baaren  Auslagen,  Pauschsummen  von  Einem  bis
Funfzig  Thalern,  je  nach  dem  größern  oder  geringern  Betrage  des  Objekts,  in
Ansatz  bringen  zu  lassen,  wobei  sich  jedoch  von  selbst  versteht,  daß  dies  solchen
Parteien,  welche  die  Kostenhdufung  durch  Prozesse  oder  sonst  durch  Mangel
an  Willfährigkeit  verschuldet  haben,  nicht  zu  Statten  kommt.  Wiefern  eine
solche  Kosten-Ermäßigung  die  Kommissarien  trifft,  ist  im  #.  9.  bestimmt.  Die
vbrigen  Kosten  müssen  in  solchem  Falle  zur  Niederschlagung  besonders  liquiirt
  werden.

K.  17.
Norschristen  Im  Uebrigen  müssen  die  Provinzial-Behörden  mit  allem  Ernste  für  die
-o  Beitreihung  sowohl  der  laufenden  Regulirungskosten  als  der  Räückstände  sorgen,

und
        <pb n="205" />
        —  193  —

und  die  Letztern  nicht  zu  bedeutenden  Summen  anwachsen  lassen.  Kosten-Beträge

  und  Vorschüsfse,  welche  innerhalb  Jahresfrist  nach  der  Ankündigung  von

den  Interessenten  nicht  beigetrieben  werden  können,  sind  der  mit  der  Steuer-Erchepune

  des  betreffenden  Kreises  beauftragten  Behörde  zur  Einziehung  zu
erweisen.

Dem  bereits  verschuldeten  Betrage  wird  alsdann  ein  solcher  Theil  zugesetzt,
  als  nach  dem  Ermessen  der  General-Kommission  bis  zur  Beendigung
der  a#einandersetung  wahrscheinlich  noch  auflaufen  und  auf  Rechnung  des  Restanten
  kommen  dürste.  Diese  Kosten-Beträge  sind  den  Grundsteuern  gleich  in
den  zur  Erhebung  der  Letztern  bestimmten  Terminen  einzuziehen,  dergestalt,  daß
dieselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Erheblichkeit  und  nach  den  persönlichen  WVerhltnissen
  des  Belasteten  nach  dem  Vorschlage  der  Kreis-Behörde  und  der  Festsetung
  der  Provinzial-Behörde  in  drei  bis  zu  zehnjaährigen  Terminen  erhoben
und  viertehdhrlich  zur  Kasse  derselben  abgeführt  werden.

Berlin,  den  164en  Juni  1836.

Der  Minister  des  Innern  für  die  Gewerbe.
Frh.  v.  Brenn.

Worpehene  Instrukeion  wird  auf  Allerhöchsten  Besehl  Seiner  Mcjestät  des
Königs  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  16ten  Juni  1836.

Der  Minister  des  Innern  für  die  Gewerbe.
Frh.  v.  Brenn.

 

(o.  1715.)
        <pb n="206" />
        —  194  —

(No.  1715.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  6ten  Mai  1836.,  uͤber  die  Wirkung  der  von
den  Regierungen  innerhalb  der  Grenzen  des,  burch  dle  Verorbnung  vom
26sten  Dezember  1808.  und  durch  die  Instruktionen  vom  23ten  Oktober
1817.  und  31sten  Dezember  1825.  ihnen  verliehenen  Exekutionsrechtes  augeorbneten
  exekutiven  Maaßregeln.

Ar  Ihren  Bericht  vom  15ten  v.  M.  erkläre  Ich  Mich  mit  Ihrer  Ansicht
einverstanden,  daß  den  exekutiven  Maaßregeln,  welche  die  Regierungen  innerhalb
der  Grenzen  des  durch  die  Verordnung  vom  26sten  Dezember  1808.  und  durch
die  Instruktionen  vom  23sten  Oktober  1817.  und  31sten  Dezember  1825.  1
lich  ihnen  verliehenen  Exekutionsrechts  anordnen,  dieselbe  Wirkung  beizulegen  sey
die  das  Gesetz  den  gerichtlich  versügten  Exekutionen  beilegte.  Da  hierüber  nach

hrer  Anzeige  bei  einer  gerichtlichen  Behörde  ein  nicht  begründeter  Zweifel  entanden
  ist,  so  beauftrage  Ich  Sie,  die  Gerichte  deshalb  zu  belehren  und  diese
Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  6ten  Mai  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

(No.  1716.)
        <pb n="207" />
        No.  1716.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22sten  Mai  1836.,  bie  lanbesherrliche  Genehmitung

  von  Schenkungen  und  letzewilligen  Zuwendungen  zu  Messen  betreffend.


Z—  Vereinfachung  des  Geschaͤftsganges  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  in  allen
Hüren,  in  denen  Schenkungen  und  letzewillige  Zuwendungen  zu  Messen  nach  dem

esetze  vom  13ten  Mai  1833.  der  landesherrlichen  Genehmigung  bedürfen,  diese
von  jetzt  an  durch  das  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  ertheilt  werden
  soll.  Das  Staatsministerium  hat  diese,  das  Gesetz  vom  13ten  Mai  1833.
ebündernde  Anordnung,  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Berlin,  den  22sten  Mai  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

(No.  1716  —  1277.)  (No.  1717.)
        <pb n="208" />
        —  196  —

(No.  1717.)  Allerböchste  Kabinersorber  vom  4#en  Juni  1836.,  wegen  Aufbebung  des  siskalischen
  Vorzugsrechts  vor  den  entfernteren  Seicenverwandten  bei  ber  Intestat-Erbfolge
  im  Herzogthum  Schlesten  und  in  der  Grafschaft  Glatz.

D.  in  mehreren  Theilen  und  Städten  des  Herzogehums  Schlesien  und  der
Grafschaft  Glatz  zufolge  dlterer  Gesetze  und  Statuten  bestehende  Anordmung,  wodurch
  die  Intestat-Erbfolge  der  Blutsverwandten  in  der  Seitenlinie  auf  gewisse
Grade  beschränkt  ist  und  die  entfernteren  Seitenverwandten  durch  den  Fiskus
ausgeschlossen  werden,  will  Ich  nach  dem  Antrage  des  Scaaksministeriums  hiermit
  aufheben  und  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Allgemeinen  Landrecht  Thl.  II.,
Tit.  3.,  Ih.  46.  u.  f.  und  Tit.  16.  7  4.  16.  u.  f.  verordnen,  daß  eine  Verlassg
  nur  dann  als  erblos  angesehen  werden  soll,  wenn  der  ohne  letztwillige
Disposition  Verstorbene  überhaupt  keine  Blursverwandten  und  keinen  Shegarten
bathrlasfe  hat.  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.

Berlin,  den  Aten  Juni  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="209" />
        –  197  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staater.

 

No.  12—

 

 

 

(No.  1718.)  Privilegium,  die  Emission  von  Parkial-Obligationen  über  bie  von  dem  Fürsten
zu  Wieb  bei  dem  von  Rothschilbschen  Hause  kontrahirten  Anleihe  betreffend.
  Vom  24sten  Mal  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  Fürst  zu  Wied  bei  Uns  darauf  angetragen  hat,  ihm  zur
Aufnahme  eines  Darlehns  von  700,000  Rthlr.  Preußisch  Kourant  von  dem
Bangquierhause  M.  A.  von  Rothschild  und  Söhne  zu  Frankfurt  am  Main  gegen
Ausstellung  von,  auf  den  Inhaber  lautenden  und  mit  den  erforderlichen  Zins-Koupons
  versehenen  Partial-Obligationen,  Unsere  Genehmigung  zu  ertheilen,  sich
auch  gegen  die  Fassung  des  von  ihm  vorgelegten  Entwurfs  zu  den  Schuldverschreibungen
  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  und  der  Inhalt  derselben  die  Sicherstellung
  des  Hauprgldubigers  und  der  Inhaber  der  Partial-Obligationen
nachgewiesen  hat;  so  ertheilen  Wir  hierdurch  Unsere  Landesherrliche  Genehmigung
  zur  Enmission  der  letzteren,  nach  Maaßgabe  des  5§.  2.  des  Gesetzes  vom
17ten  Juni  1833.,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium,  mit  der
rechtlichen  Wirkung,  daß  die  gedachten  in  1500  Apoints  bestehenden  Partial-Obligationen,
  wenn  sie  von  der  Fürstlichen  Rentkammer  beglaubigt  seyn  werden,
mit  der  Hauptschuldverschreibung  pro  rata  gleiche  Wirksamkeit  gegen  den  Schuldner
  haben  und  gewähren  sollen,  dergestalt,  daß  den  Darleihern,  deren  Erben  oder
Cessionarien  im  Nichtzahlungsfalle  ein  eventuelles  Klagrecht  gegen  den  Fürsten
zu  Wied  zustehen  soll,  und  dieselben  befugt  sepn  sollen,  sich  wegen  Kapitals,  Sinsen
  und  Kosten  an  den  ihnen  verpfändeten  Gegenständen  zu  halten.

Durch  vorstehendes  Privilegium  wird  für  die  Befriedigung  der  Glubiger,
  deren  Erben  oder  Cessionarien  in  keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  übernommen,
  und  wird  dasselbe  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter  ertheilt.

Berlin,  den  24  sten  Mai  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Kamptz.  Nother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Tahrgang  1836.  (No.  1718—  17109.)  41  Vor-(Ausgegeben
  1u  Berlin  den  12ten  ekuli  1836.)
        <pb n="210" />
        —  198  —

WVorsberoes  Privilegium  wird  in  Gemäßheit  des  5.  2.  des  Gesetzes  vom
17ten  Juni  1833.,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  21  sten  Juni  1836.

v.  Kamptz.  Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1719.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Ugten  Juni  1836.,  betreffend  die  Einziehung  der
Kirchen-,  Pfarr=  und  Schul-Abgaben,  ingleichen  der  Forderungen  von
Medizinal-Personen.

D,  bei  Einforderung  von  Kirchen=  und  Pfarr-Abgaben  sowohl  über  die  Zulässigkeit
  der  Erekution  ohne  vorgängigen  Prozeß,  als  auch  darüber,  ob  die  Exekution
  von  dem  Richter  oder  von  der  betreslenen  Regierung  zu  verfügen  ist,
Zweifel  entstanden,  auch  gleichzeitig  über  die  Emziehung  vder  Forderungen  der
Medizinalpersonen  nähere  Bestimmungen  in  Antrag  gebracht  worden  sind,  so
verordne  Ich  hierdurch,  nach  den  Anträgen  des  Staakêministeriums,  auf  Ihren
Bericht  vom  2ten  d.  M.:

1)  Alle  beständige  dingliche  oder  persönliche  Abgaben  und  Leistungen,  welche
  an  Kirchen  und  öffentliche  Schulen,  oder  an  deren  Beamte,  vermeöge
  einer  allgemeinen  gesetzlichen,  oder  auf  notorischer  Orks=  oder
Durspberfahung  beruhenden  Verbindlichkeit  zu  emrichten  sind,  desgleichen
  die  Forderungen  öffentlicher  Schul=  und  Erziehungs-Anstalten
an  Schul=  und  Pensionsgeld,  unterliegen  bei  Säumigkeit  der  Debenten
  sowohl  hinsichtlich  der  laufenden  als  der  aus  den  letzten  zwei  Jahren
  rückstcndig  verbleibenden  Beträge  der  exekutivischen  Beitreibung
durch  die  betreffende  Verwalkungsbehörde.  D

2)  Die  erekutivische  Beitreibung  wird  gehemmt,  wenn  der  in  Anspruch
Genommene  eine  Exemtion  behaupcet  und  wenigstens  seit  zwei  Jahren,
vom  letzten  Verfalltermine  zurückgerechnet,  im  Besitze  der  Freiheit  sich

befindet.

3)  Das  rechtliche  Gehör  bleibt  nach  Vorschrift  des  §.  79.  u.  f.  Tit.  14.
Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  der  Verordnung  vom  2östen  Dezember
  1808.  6.  41.  und  42.,  einem  Jeden  verstattet,  der  aus  besondern

  Gründen  die  Befreiung  von  einer  solchen  Abgabe  oder  keisung
gelten
        <pb n="211" />
        —  199  —

geltend  machen  will,  oder  in  der  Bestimmung  seines  Antheils,  über
die  Gebühr  belastet  zu  seyn,  behauptet.

4)  In  Betreff  der,  aus  besondern  Kontrakten  oder  testamentartschen  Dispositionen
  auf  Grundstücken  haftenden  jährlichen  Abgaben  an  Kirchen
und  Schulen  (5.  430.  Tit.  50.  der  Froteßordnung  findet  die  Erekution
  nicht  sofort  statt,  es  muß  vielmehr,  wenn  sie  eingetragen  sind,  der
Mandatsprozeß,  und  wenn  sie  nicht  eingetragen  sind  der  Bagatell=  oder
summarische  Prozeß,  nach  näherer  Anleitung  der  desfallsigen  gesetzlichen
Bestimmungen,  vorausgehen.

5)  Wegen  aller  andern  Forderungen  der  Kirchen=  und  Schulbedienten
findet,  wenn  sse  mit  einem  Festsetzungsdekrete  versehen  sind,  der  Mandatsprozeß,
  sonst  der  Bagatell=  oder  summarische  Prozeß,  nach  Vorschrist
  der  Verordnung  vom  I1sten  Juni  1833.,  statt.

6)  Die  Forderungen  ordnungsmaͤßig  onzessionirter  Privat-Schul-  und
Erziehungs-Anstalten  an  ruͤckstaͤndigem  durch  ihren  Einrichtungs-Plan
festgesetzten  „Schul=  oder  Pensionsgelde  aus  dem  Zeitraume  eines  Jahres
  von  Einreichung  der  Klage  zuruͤckgerechnet,  duͤrfen  im  Wege  des
Mandatsprozesses  eingeklagt  werden.

7)  Mit  gleicher  Zeitbeschraͤnkung  soll  dieses  Vorrecht  auch  den  Forderungen
  der  Medizinalpersonen  und  Apotheker  fuͤr  ihre  Besuche,  Operationen
  und  Arzneimittel  zustehen.  Die  Liquidationen  muͤssen  jedoch  von
den  aͤrztlichen  Personen  aller  Klassen  mit  spezieller  Angabe  der  Dienstleistungen
  und  mit  Berechnung  einer  jeden  Dienstleistung  nach  den
Bestimmungen  der  Medizinaltaxe  aufgestellt,  so  wie  die  Rechnungen
der  Apotheker  mit  den  aͤrztlichen  Rezepten  und  einem  Festsetzungsdekrete
belegt  seyn.  Diese  Bestimmungen  sind  zur  Nachachtung  durch  die
Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  19ten  Juni  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staateminister  Frh.  v.  Altenstein  und  Mühler.

 

(No.  1719—  1721.)  (No.  1720.)
        <pb n="212" />
        Mo.  1720.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  Igten  Juni  1836.),  burch  welche  der  Artikel
XIII.  der  Verordnung  vom  17ten  August  1825.),  wegen  ber  nach  dem
Edikte  vom  IUsten  Juli  1823.  vorbehaltenen  Bestimmungen  für  das  Herzogklöum
  Pommern  und  Fürstenthum  Rügen  dahin  abgeänbert  wirb,  daß
in  Neu-Vorpommern  die  Landtagskosten  künftig  eben  so,  wie  in  Alepommern,
  von  jebem  Stande  in  sich  aufzubringen  sind.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  28sten  v.  M.  die  ständischen  Kommunalfonds
in  Neu-Vorpommern,  nach  Aufhebung  des  Neben-Modus  und  der  Akzise-Septima,
  nicht  mehr  hinreichen,  um  die  Landtagskosten  daraus  zu  bestreiten,  so  will
Ich,  auf  den  Antrag  des  dortigen  Kommunal-Landtages,  den  Artikel  XlII.  der
Verordnung  vom  17ten  August  1825.,  wegen  der  nach  dem  Sdikte  vom  lsten
Juli  1823.  vorbehaltenen  Bestimmungen  für  das  Herzogthum  Pommern  und
senchum  Rügen,  dahin  abändern,  daß  in  Neu-Vorpommern  die  Landtagskosten
ünftig  ebenso,  wie  in  Altpommern,  von  jedem  Stande  in  sich  auszubringen  sind,
und  werden  demnach  die  Artikel  XVI.  und  XVII.  der  gedachten  Verordnung  auch
für  den  letzteren  Landeskheil  maaßgebend.  Sie  haben  diese  Meine  Bestimmung
durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  19ten  Juni  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1721.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  25sten  Juni  1836.,  die  Verleihung  ber  revidirten
  Städteorbnung  vom  17ten  März  1831.  an  die  Stadt  Graeh  im  Grofherzogthum
  Posen  betreffend.

V
JIch  will  auf  Ihren  Bericht  vom  10ten  d.  M.  der  Stadt  Graetz  im  Großherzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  Marz  1831.,  mit  Fortlassung  des  in  dortiger  Provinz  nicht  anwendbaren
  zehnten  Abschnitts,  verleihen,  und  ermächtige  Sie,  mit  deren  Einführung
den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  beauftragen.

Berlin,  den  25sten  Juni  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.
        <pb n="213" />
        —  201  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  13.  —

 

(No.  1722.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  28sten  Mai  1836.,  das  kuͤnftige  Rang-  und
bedingte  Ascensions-Verhaͤltniß  der  wirklichen  Domkapitularen  betreffend.

G

Ich  will  aus  den  in  Ihrem  Berichte  vom  25sten  v.  M.  angefuͤhrten  Gruͤnden
genehmigen,  daß  in  Zukunft  jeder  in  ein  katholisches  Domstift  neu  eintretende
Kapitular  das  Einkommen  erhalte,  worauf  die  Nummer  des  erledigten,  ihm
konferirten  Kanonikats  lautet,  und  dem  Range  nach  unter  den  Mitgliedern  gleicher
  Dotation  der  juͤngste  werde.  Dies  schließt  indessen  nicht  aus,  daß  einem
Domherrn,  der  eine  geringer  dotirte  Stelle  inne  hat,  im  Erledigungsfall  eine
besser  dotirte  Stelle  verliehen  werden  kann,  wenn  es  angemessen  gefunden  wird.

Berlin,  den  28sten  Mai  1836.  #„  ·  .
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein.

 

 

(No.  1723.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  I9ten  Juni  1836.,  eine  Deklaration  der  Bestimmung
  zu  7.  der  Befreiungen  des  Chausseegelb-Tarifs  vom  28sten  April
1828.  enthaltend.

Zu  Erledigung  der  Zweifel,  welche  nach  Ihrer  Anzeige  vom  éten  v.  M.  uͤber
die  Auslegung  der  Bestimmung  zu  7.  der  Befreiungen  vom  Chausseegelde  in
dem  Tarif  vom  28sten  April  1826.  erhoben  worden  sind,  verordne  Ich,  unter
Aufhebung  dieser  Bestimmung  in  ihrer  gegenwaͤrtigen  Fassung,  auf  Ihren  Antrag
  an  deren  Stelle  Folgendes:

Chausseegeld  wird  nicht  erhoben:

7.  a)  bei  allen  Hebestellen  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger;  ·

b)  bei  den  Hebestellen  in  der  Gemeine=  oder  Guts-Feldmark  und  bei  den
Hebestellen  in  der  Geldmark,  wo  die  bewirkhschafteten  Grundstücke  oder
Weiden  liegen,  von  Wirthschaftsvieh  und  von  Bestellungs=  und  Ernte-Kchren,
  einschließlich  der  Fuhren  mit  Asche,  Gyps,  Kalk  u.  s.  w.  zur

ngung;

Obei  den  Hebestellen  in  der  Gemeine=  oder  Guts-Feldmark  von  Fuhren
mit  Baumaterialien  zum  eigenen  Bedarf  und  mit  Brennmaterialien
zum  eigenen  Heizungs=  und  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen  Bedarf,

Japrgang  1810.  (No.  12—I7#)  Gg  ein-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  geen  August  1836.)
        <pb n="214" />
        —  202  —

einschließlich  desjenigen  fuͤr  die  mit  der  Landwirthschaft  verbundenen
Brau-  und  Brennereien,  insofern  diese  Bau-  und  Brennmaterialien-Fuhren
  mit  eigenem  Gespanne  oder  durch  Frohndienste  verrichtet  werden.
Ich  trage  Ihnen,  dem  Chef  des  Finanzministeriums,  auf,  hiernach  das
Erforderliche  zu  verfuͤgen  und  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen.
Berlin,  den  19ten  Juni  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An
die  Wirklichen  Gehelimen  Räche  Rother  und  Grafen  v.  Alvensleben.

(No.  1724.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  21sten  Juni  1836.),  die  Mobifikation  der  Allerhöchsten
  Orber  vom  40en  Junl  1828.,  wegen  der  Empfangsbescheinigung
bei  Insinuationen  diesseitiger  gerichtlicher  Verfügungen  im  Auslande
betreffend.

A-  Ihre  Anträge  vom  26sten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  bei  den  Insinuationen
  diesseitiger  gerichtlicher  Berfügungen  im  Auslande  überall,  wo  die  Landes-Behörden
  die  Annahme  und  Beförderung  solcher  Verfügungen  an  die  Interessenten
  ablehnen,  nach  der  Bestimmung  Meines  gesetzlichen  Erlasses  vom  4ten
Juni  1828.  unter  II.  verfahren,  und  Falls  Jemand  die  Annahme  der  an  ihn
gerichteten  Verfügung  oder  die  Ausstellung  des  Empfangscheins  verweigert,  die
Bescheinigung  der  diesseitigen  Mission  oder  des  diesseitigen  Konsulars  über  die
Insinuation  oder  über  die  Absendung  der  Verfügung  durch  die  Post  als  gülrig
und  genügend  angesehen  werde.  In  Beziehung  auf  die  Deutschen  Bundesstaaten
  hat  es  bei  der  Bestimmung  Meines  Erlasses  vom  4ten  Juni  1828.  unter
Ul.  sein  Verbleiben;  in  Ansehung  des  gesammten  übrigen  Auslandes,  insofern
daselbst  die  nmlichen  Schwierigkeiten  bei  den  Instnuationen  eintreten,  ist  die
Bestimmung  unter  III.  durch  Meine  gegenwärtige  Order,  deren  Aufnahme  in
die  Gesetzsammlung  Sie  zu  verfügen  haben,  hierdurch  modifziirk.

Berlin,  den  21sten  Juni  1836.  ·  Z„  Z
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Minister  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

 

(No.  1725.)
        <pb n="215" />
        —  203  —

(No.  1725.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2sten  Junl  1836.,  betreffend  die  Anwenbung
ber  Allerhöchsten  Kabsneksorber  vom  gten  August  1835.)  wegen  Berichtigung
  des  Schulbenverhältnisses  mehrerer  mit  Korrealverpflichtungen  bebafteter
  Schlesischer  Landgemeinden,  auf  dle  Gemeinbe  Klebsch  im  Kreise
Ratibor.

Ar#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  13ten  d.  M.  genehmige  Ich,  nach
Ihrem  Antrage,  daß  Meine  zur  definitiven  Berichtigung  des  Schuldenverhältnisses
  mehrerer,  mit  Korrealverpflichtungen  behafteter,  Schlesischer  Landgemeinden
unterm  19ten  August  v.  J.  erlassene  Order  auch  auf  die  Gemeinde  Klebsch  im
Kreise  Ratibor,  welche  sich  in  gleichen  Schuldenverhälenissen  befindet,  erstreckt
und  in  allen  Punkten  angewendet  werden  soll.  Um  jedoch  den  betheiligten  Mitgliedern
  der  Gemeinde  Klebsch  zur  Erfüllung  der  Bedingungen,  unter  welchen
ihnen  bis  zum  Isten  Januar  1848.  ein  Spezial-Moratorium  verwilligt  worden,
eine  verhädltnißmäßig  gleiche  Frist  einzurdumen,  wird  für  selbige  der  Termin  zur
Einzahlung  aller  rückständigen  und  laufenden  Zinsen  bis  zum  Asten  Juli  1837.,
und  der  zur  Regulirung  der  Schuldenverhältnisse  bestimmte  Normal-Tag  auf
den  Isten  Januar  1837.  hinausgerückt.  Sie  haben  diese  Order  ebenfalls  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23sten  Juni  1836.

2  Friedrich  Wilhelm.
n
die  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn  und  Muͤhler.

 

Mo.  1726.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  29sten  Juni  1836.,  die  Immeblatgesuche  ber  beurlaubten
  Landwehrmänner  in  militairischen  Dienstangelegenheiten  betreffenb.

(#9

%  bin  auf  den  Bericht  des  Militair-Justizdepartements  vom  10ten  d.  M.
damit  einverstanden,  daß  die  Kabinetsorder  vom  7ten  Juni  1815.,  wonach  jede,
mit  Uebergehung  der  Vorgesetzten  von  Militairpersonen  an  Mich  eingehende
Vorstellung  unbeantwortet  an  den  kommandirenden  General  oder  die  betreffende
Behäörde  zurückgeschickt,  und  der  Bittsteller  für  seinen  Ungehorsam  gegen  Meine
Befehle  sofort  mit  Arrest  bestraft  werden  soll,  auch  auf  beurlaubte  Landwehrmänner
  zu  beziehen  ist,  welche  sich  in  militairischen  Dienstangelegenheiten  an  Mich
wenden.  Das  Militair-Justizdepartement  hat  für  die  Publikation  dieser  Bestimmung
  Sorge  zu  tragen.

Berlin,  den  29sten  Juni  1836.

an  Friedrich  Wilhelm.
das  Militair-Justizdepartement.

 

¶No.  1725  -  1727.)  Gg2  Mo.  1727.)
        <pb n="216" />
        —  204  —

(No.  1727.)  Deklaration  und  Abänderung  des  Gesetzes  vom  Zien  April  1823.  über  bie  Regulirung
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  im  Großherzogthume
  Posen  und  in  den  mit  der  Provinz  Preußen  wieber  vereinigten
Distrikken:  dem  Culm=  und  Michelauschen  Kreise  und  dem  Landgebiete
der  Stadt  Thorn.  Vom  10ten  Juli  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  das  Ansuchen  der  Stände  Unseres  Großherzogthums  Posen  wegen  Deklaration
  und  Abänderung  einiger  Vorschristen  des  Gesetzes  vom  Sten  April
1823.,  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse  in  der
dortigen  Provinz  betreffend,  nicht  minder  ein  gleiches  Ansuchen  des  Preußischen
Landtages  wegen  des  dabei  betheiligten  vormaligen  Culm=  und  Michelauschen
Kreises  und  die  Reklamationen  der  Gutsbesitzer  desselben,  einer  nähern  Prüfung
unterwerfen  lassen,  und  verordnen  nunmehr  auf  den  Bericht  Unseres  Staats-Ministeriums,
  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staaksraths,  wie  folge:

K.  1.
S.  2.  bes  Die  im  5.  2.  des  Gesetzes  vom  Sten  April  1823.  enthaltenen  Bestim--
  Rmungen,  wenn  eine  Stelle  (im  Gegensatze  zu  einem  Dienstfamilien-Etablissement)
here  s  für  eine  Ack  ernahrung  zu  halten  sey,  werden  hierdurch  dahin  näher  bestimmt.
nahrungen.  Als  Merkmale  einer  Ackernahrung  sollen  künftig  angesehen  werden:
1)  wenn  Spanndienste  von  der  Stelle  geleistet  werden  müssen;  4
2)wenn  der  Besitzer  zu  deren  Bewirthschaftung  bisher  gewöhnlich  weniggeas
  zwei  Aeroe  oder  zwei  Zugochsen  gehalten  hat,  und  solche  dazu  auch
nöthig  gewesen;
3)  wenn  ein  Landbesitz  an  Aeckern  und  Wiesen  von  Fuͤnf  und  zwanzig  Moren
  Preußisch  mittlerer  Bodenklasse,  einschließlich  der  als  Gaͤrten  und

Wurchen  benutzten  Stäücke,  und  bei  einer  besseren  oder  geringeren  Bodenbeschaffenheit,

  ein  jenem  Normalsatze  gleich  zu  achtender  Umfang  solcher

  Ländereien,  zu  der  Stelle  gehört.

Findet  sich  bei  einer  Stelle  nicht  wenigstens  Eins  dieser  drei  Merkmale
vor,  5  ist  solche  als  ein  Dienstetablissement  zu  betrachten  und  nicht  regulirungsfahig.


Unter  mittlerer  Bodenklasse  ist  Gerstland  zweiter  Klasse  und  alles  Land,
was  diesem  gleich  zu  achten,  zu  verstehen.  Nach  welchen  Sägen  die  besseren
nd  geringeren  Bodenarten  damit  auszugleichen  sind,  soll  nach  &amp;amp;.  15.  ermittelt
  werden.

.  2.

Zu  8.8.  2.  u.  Danniker=  und  andere  Stellen  gleiche:  Ark,  d.  h.  solche  Stellen,  deren
n  amteBesstzer,  außer  den  für  ihren  Grundbesitz  zu  entrichtenden  Diensten  und  Zinsen,
Eusteu.“  #e  der  Gutsherrschaft  fl#  Tagelohn  arbeiten  müssea,  sind  ebenfalls  regulirungsfähig,

wenn  solche  nach  F.  1.  dieser  Deklaration  Ackernahrungen,  und  nach  den
3.  und  4.  des  Gesetzes  vom  Sten  April  1823.  für  bduerliche  Stellen  zu
erachten  sind.  3
        <pb n="217" />
        —  205  —

3

(.  3.

Von  der  Regulirung  werden  alle  Stellen  ausgeschlossen,  welche,  zu  den  gu  e.  ö.
schon  in  den  Jahren  1773.  von  der  Krone  Preußen  in  Besttz  33  e  welbandestheilen
  gehörig,  erst  nach  Aufnahme  der  während  dieses  Besttzes  angeleg=  ken  der
ten  Steueranschläge  und  Sceuerrollen  auf  Vorwerksland  errichtet  sind.  gusgelchlessen

Auch  haben  die  Beslkter  dersenigen  Stellen,  die  schon  bei  der  Aufnahme  bleiber.
der  erwähnten  Steueranschläge  und  Steuerrollen  bestanden,  keinen  Anspruch  auf
die  Eigenthumsverleihung  solcher  Ländereien,  welche  ihnen  nach  sener  Zeit  vom
Vorwerkslande  zugelegt  sind,  und  wird  rücksichtlich  dieser  zugelegten  Theile
die  in  dem  6.  20.  des  Gesetzes  vom  Seen  April  1823.  getroffene  Bestimmung
gierdurd  sedoch  mie  der  Beschränkung  aufgehoben,  daß  auch  solche  Theile  der

egulirung  unterliegen,  wenn  für  sie  Ländereien  der  bäuerlichen  Stelle  durch
Tausch  zu  den  gutsherrlichen  Grundstücken  übergegangen  sind.
8.  4.

Haus=  und  Wirthschaftsbeamte  und  Dienstboten  des  Gutsherrn,  welche  Jas
bduerliche  Ackernahrungen  als  Besoldungen,  Dienstemolumente  oder  ece  Snseelee  "
zur  Benutzung  besitzen,  können  auf  deren  Verleihung  zu  Eigenthumêrechten  keinen
  Anspruch  machen.  "

Ihre  Rechte  und  Pflichten  bleiben  aber  für  die  Dauer  der  Besitzzeie

unverändert.
∆.  5.
Dasselbe  gilt  in  den  Füällen:  Micht  auf  d
1)  wenn  baͤuerliche  Ackernahrungen  einem  Muͤller,  Schmidt,  Kruͤger  oder  Kickaufer

einem  andern  Gewerbetreibenden  zur  Vergütung  für  gewerbliche  er-kohendeurichtungen

  verliehen  worden.  6

2)  wenn  eine  bäuerliche  Ackernahrung  mit  einer  gewerblichen  Anlage  in
Verbindung  bleiben  muß,  um  in  der  bisher  üblichen  Betriebsart  der
letzteren  keine  Störung  herbeizuführen.

8.  6.

Haben  aber  die  im  .  5.  bezeichneten  Besiter  gewerblicher  Anlagen  aus=  giegultrungsserdem
  noch  von  der  Gutsherrschaft  Ländereien  zugewiesen  erhalten,  so  können  fibitkeit  aussie,
  insoweit  letztere  nach  H.  1.  eine  bauerliche  Ackernahrung  für  sich  ausmachen,  8  A#e
zwar  davon  das  Eigenthum  erwerben,  jedoch  nur  alsdann,  wenn  relen.

ihnen  dieselben  unabhängig  von  den  gewerblichen  Anlagen  mittelst  besonderer
  Kontrakte  verliehen,  "
oder  wenn  in  den  abgeschlossenen  Kontrakeen  beiderlei  Nahrungen  als  belandere,
  von  einander  unabhängige,  Nahrungen  bestimmt  unterschieden
  sind,
oder  wenn  die  Besitzer  Feller  Anlagen,  außer  den  für  deren  Werleihung
der  Gutsherrschaft  schuldigen  gewerblichen  Arbeiten  und  sonstigen  desfallsigen
  Enerichtungen,  derselben  auch  zu  Abgaben  und  Diensten  verpflichtet
  sind,  wie  diese  von  einer  oder  anderen  Klasse  der  bäuerlichen
irthe  des  nämlichen  Ores  an  die  Gurtsherrschaft  emtrichtet  und  geleistet
  werden  müssen.
(No.  172#.)  r.  7.
        <pb n="218" />
        —  206  —
7.

.

Zu  Lagen  dem  bäuerlichen  Wirthe  nach  dem  bisherigen  Rechtsverhdlenisse  in
Ashn  Beziehung  auf  die  Unterhaltung  der  Gebcude  Verpflichtungen  ob,  und  sind  soldon
  Ged  che  von  ihm  nicht  erfüllt  worden;  so  hat  die  Gutsherrschaft  hi  schtlich  der  nach

des  Gesetzes  vom  8ten  April  1823.  ihr  obliegenden  Verpflichtung  zur
Herstellung  vesbaulichenZustandesderGebäudenurdasxmtgezugemährem
was  sie  zu  leisten  gehabt  haben  wuͤrde,  wenn  der  baͤuerliche  Wirth  seiner  Verpflichtung
  nachgekommen  waͤre.

8.

N#n  Unter  den  öffentlichen  Lasten,  welche  von  dem  Betrage  der  dem  Gutsie
  weit  die  herrn  gebuͤhrenden  Äbfmdung  in  Abzug  gebracht  werden,  sind  nur  diesenigen  zu
nlbemtschen  ka,  verstehen,  welche  der  Guksherr  für  die  bäuerlichen  Nahrungen  bis  dahin  zu
#mmen.  entrichten  hatte,  keinesweges  aber  solche,  welche  nach  bisheriger  Verfassung  die

Bauern  selbst  zu  tragen  verbunden  waren.

6  9.
Zu  8.  4  Welches  Maaß  von  Aeckern  und  Wiesen  dem  baͤuerlichen  Wirthe  verut
  bleiben  muß,  um  fuͤr  ein  Gespann  von  zwei  tüchtigen  Zugochsen  hinlängliche
8  Arbeit  zu  gewaͤhren,  55  nach  den  vorkommenden  Bodenarten,  distriktsweise  beaee

  stimmt  werden.  (#.  1  6  u0.
u  8.  4  In  den  Fällen  des  #.  2  bleiben  die  Besstzer  der  regulirten  Stellen  verr
  1  der  Güutöherrschaft  die  für  Tagelohn  geleisteten  Handdienste  in  dem
Umfange,  wie  sie  es  bisher  zu  thun  schuldig  waren,  und  für  das  biher  übliche

Tagelohn  auch  fernerhin  zu  leisten,  und  zwar:

a)  in  den  Fällen,  wo  die  Regulirungsfähigkeit  bisher  zweifelhaft,  und  die
Auseinandersetzungen  deshalb  fuspendirt  gewesen,  bis  zum  Jahre  1847.
einschließlich,  und

b)  in  den  uͤbrigen  Faͤllen,  waͤhrend  dreier  Jahre  von  dem  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde
  bestimmten  Ausführungstermine  der  Regulirung

an  gerechnet.
8.  II.

*  5.  Die  bäuerlichen  Wirthe  sind  verpflichtet,  in  hergebrachter  Art  den  Ar-#.
  eitpe  beitern  und  dem  Gesinde  der  Gutsherrschaft  die  ausgewiesenen  Wohnungen  in
ePegert  hren  Hofgebuden  auch  nach  Ablauf  der  in  F.  69.  des  Gesetzes  vom  8.  April
823.  bestimmten  Frist,  sedoch  darüber  hinaus  nicht  länger  als  auf  Jahresfrist
8  dem  zur  Ausführung  der  Regulirungen  bestimmten  Termine  zu  überlassen.
Doch  findet  dieses  insofern  nicht  weiter  Ga  als  die  bäuerlichen  Wirthe  mit
dem  gutsherrlichen  Gesinde  und  den  gutsherrlichen  Arbeitern  in  einem  und  demselben

  Zimmer  zusammenwohnen  mußten.

é.  12.
Die  im  F.  101.  des  gedachten  Gesetzes  verordneten  Beschränkungen  rückahen,
  sichtlich  des  Besitzes  der  an  die  Gutsherrschaften  zurückfallenden,  oder  von  ihnen
Eiersbbese  wiedererworbenen  Bauerhöfe  werden  hiermit  ausfgehoben.  E—
en.
        <pb n="219" />
        —  207  —

4.  13.

Mit  der  Verkündigung  dieser  Deklaration  hört  die  unterm  29#ten  Juni  #uusfbebung
1829.  angeordnete  Suspension  der  Auseinandersetzung  wegen  der  Danniker-der  Bereround
  anderer  ähnlicher  Stellen  in  dem  vormals  Culm=  und  Michelauschen  Kreiseung  o,
gänzlich  auf.

Jedoch  haben  die  Behsrden  die  sistirten  Prozesse  von  Amkswegen  nicht
wieder  aufzunehmen,  vielmehr  bleibt  dies  den  Betheiligten  selbst  überlassen.

8.  14.

Soweit  Gegenstaͤnde  dieser  Deklaration  durch  Vergleich,  Judikat  oder  grübere  Jusonst
  rechtsgültig  bereirs  festgesezt  worden,  behdlt  es  dabei  sein  Bewenden,  selbsst  diate  u.  Kerdann,
  weny  die  Rezesse  über  die  vor  Verkündigung  gegenwärtiger  Deklaration  #echener
abgeschlossenen  Auseinandersetzungen  noch  nicht  sörmlich  ausgefertigt  und  voll=  dieser  Deklarazogen
  sind.  tion.

8.  15.

Die  nach  8.  1.  und  9.  vorzunehmenden  allgemeinen  Ermittelungen  und  Mermalsate
Festsetzungen  sollen  unter  Leitung  der  Auseinandersetzungs-Behoͤrde  durch  besondere
  Kreiskommissionen,  die  aus  Kreisverordneten  und  einem  Abgeordneten  der
erstgedachten  Behoͤrde  zusammengesetzt  werden,  erfolgen.  Der  Abgeordnete  der
Behoͤrden  soll  fuͤr  alle  Kreiskommissionen  des  Departements  eine  und  die  naͤmliche
  Person  sein.  Fuͤr  jeden  Kreis  sollen  vier  Kreisverordnete  bestellt,  und
diese  auf  den  Kreistagen  gewaͤhlt  werden.  Die  eine  Haͤlfte  derselben  wird  von
den  Rittergutsbesitzern  des  Kreises,  die  andere  Haͤlfte  von  den  Deputirten  der
Landgemeinden  gewaͤhlt.  Die  Feststellung  der  Normalsaͤtze  erfolgt  erst  dann,
wenn  saͤmmtliche  Kreiskommissionen  gehoͤrt  sind.  Das  Resultat  aller  dieser  Eroͤrterungen
  wird  von  der  Auseinandersetzungs-Behoͤrde  dem  Ministerium  des
Innern  fuͤr  Gewerbe-Angelegenheiten  zur  Pruͤfung  und  Genehmigung  vorgelegt,
und  nachdem  Letztere  erfolgt  ist,  durch  die  Amtsblaͤtter  der  Regierungen  zur
oͤffentlichen  Kenniniß  gebracht.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10ten  Juli  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Grh.  v.  Brenn.  v.  Kampt.  Mühler.

Beglaubig  t:
Friese.

(Mo.  1727  —  1729)  (No.  1728.)
        <pb n="220" />
        —  208  —

(No.  1728.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  13ken  Juli  1836.)  die  Verleihung  der  revibirten
  Stäbteordnung  vom  176en  März  1831.  an  die  Seakt  Guesen  im  Grof
berzogthume  Posen  betreffend.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  22sten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Gnesen,  dem
Wursche  derselben  gemaäß,  die  revidirte  Städteordnung  vom  176en  März  1831.
verleihen,  und  ermächtige  Sie,  mit  deren  Einführung  den  Ober-Prasidenten  der
Provinz  Posen  zu  beauftragen.

Berlin,  den  13ten  Juli  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1729.)  Deklaration  wegen  Nichtverpflichtung  der  Gutsherren,  von  den  bäuerlichen  Eneschädigungsländereien
  zu  den  Bau=  und  Unterhaltungskosten  der  kirchlichen
und  Schulgebäube  beizutragen.  Vom  14ten  Juli  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

erklären,  zur  Erledigung  erhobener  Bedenken,  auf  den  Antrag  Unsers  Staats=Ministeriums
  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Scaatsraths,  für  sämmeliche
  Landestheile  der  Monarchie,  in  welchen  das  Edikt  vom  1#4ten  September
1#1  üher  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse  Geetkrast
  hat:
daß,  sofern  nicht  durch  ertrag  oder  rechtskräftige  Entscheidung  ein
anderes  ausdrücklich  festgesetzt  worden  ist,  nach  richtiger  Auslegung
des  vorangeführten  Edikts,  die  Gutsherren  nicht  verpflichtet  sind,
von  den  ihnen  bei  der  Negulirung  zu  ihrer  Entschädigung  abgetretenen
  bauerlichen  Grundstücken  zu  den  Bau=  und  Unterhaltungskosten
der  Kirchen-,  Pfarr=  und  Küstergebdude,  so  wie  der  Schulhäuser
und  Schulmeistergebdude,  Beiträge  zu  leisten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14ten  Juli  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kampsz.  Mühler.

Beglaublige:
Friese.
        <pb n="221" />
        —  209  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staater.

No.  14.  .—

 

 

(No.  1730.)  Gesetz  über  die  bäuerliche  Erbfolge  in  ber  Provinz  Westphalen.  Vom  13ten
Juli  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  in  wohlgefälliger  Anerkennung  des  Ansuchens  der  Stände  Unserer  Provinz
  Westphalen  und  aus  landesvaterlicher  Fürsorge  für  die  Erhaltung  und  Bildung
  eines  selbstständigen  Bauernstandes,  Uns  bewogen  gefunden,  Anordnungen
zu  tressen,  welche  dem  Sinne  und  den  Gewohnheiten  der  Landbewohner  jener
Provinz  mehr  als  die  bisherigen  Gesetze  entsprechen  und  in  Erbfällen  dem  Uebernehmer
  eines  Bauergutes  die  Mittel  gewähren,  sich  in  dem  Besitze  desselben
zu  erhalten  und  in  der  Lage  zu  bleiben,  das  Erbe  der  Vater  auch  wiederum  unverkürzt
  den  Nachkommen  zu  hinterlassen.  Aus  diesen  Gründen  verordnen  Wir
für  die  Provinz  Westphalen  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

K.  1.
Das  gegenwärtige  Gesetz  soll  in  Unserer  Provinz  Westphalen  auf  alle
Bauergüter  (Höfe,  Kolonate,  Kotten  und  andere  für  sich  bestehende  Ackernahrungen)
  Anwendung  finden,  deren  Sol-Stätten  im  Jahre  1806.  zu  solchen
bduerlichen  Besitzungen  gehörten,  welche  damals  auf  den  Grund  besonderer  Provinzialgesetze,
  Statuten  oder  Gewohnheiten  nach  einer  vom  gemeinen  Erbrechte
abweichenden  Successionsordnung  vererbt  wurden.
Von  diesen  Bauergütern  soll  nach  einer  von  Unserm  Justiz-Minister  zu
erlassenden  Instruktion  ein  Perzeichniß  (Matrikel)  angefertigt  werden,  jedoch
von  dessen  Aufnahme  die  Anwendung  des  jetzigen  Gesetzes  nicht  abhängen.

6  2.

Außerdem  kann  seder  Eigenthümer  einer  unter  &amp;amp;.  1.  niche  begriffenen
bauerlichen  Besitzung  dieselbe  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unterwersen  und  zu  dem
Ende  in  die  Matrikel  (F.  1.)  eintragen  lassen.

Gehört  die  Besitzung  zu  einer  unter  Eheleucen  bestehenden  Gütergemeinlet,
  soo  kann  ein  solcher  Antrag  nur  von  beiden  Ebelemen  gemeinschastlich

olgen.
——  1838.  (No.  1720.)  Hh  8.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  2ten  September  1836.)
        <pb n="222" />
        —  210  —

.  3.
Das  jetzige  Gesetz  soll  jedoch  keine  Anwendung  finden:
a)  auf  diejenigen  baͤuerlichen  Besitzungen,  bei  welchen  auf  den  Grund  besonderer
  Vertraͤge  oder  letztwilliger  Verordnungen  eine  von  dem  gegenwaͤrtigen
  Gesetze  abweichende  Erbfolge  stattfindet;  ·  "«
auf  die  dem  Heimfalle  noch  unterworfenen  Guͤter  (Gesetze  uͤber  die
utsherrlich-baͤuerlichen  Werhältnisse  vom  21  sten  April  1825.  und  Delaration
  vom  24fen  November  1833.)  so  lange  der  Heimfall  noch  nicht
abgelöset  worden  ist  und  mic  Berücksichtigung  der  im  6.  26.  dieses
Gesetzes  enthaltenen  Vorschrift;  diese  Güter  sind  gleichfalls  in  die
Matrikel  (§.  1.)  auszunehmen,  auch  wenn  der  Heimfall  noch  nicht  abgelsset
  worden  ist;
)  auf  diejenigen  Besitzungen,  von  welchen  die  jährliche  Prinzipal-Grund-Steuer,
  mit  Ausschluß  der  Gebäudesteuer,  den  Betrag  von  Fünf  Thalern
  nicht  erreicht.

b

In  der  Disposstion  über  das  Bauergut  unter  Lebenden  oder  von  Todes
  wegen  wird  kein  Eigenthümer  vdurch  das  gegenwärtige  Gesetz  beschränkt,  insoweit
  ihm  die  Vorschrift  des  #.  25.  nicht  entgegensteht.

Dasjenige,  worüber  er  keine  Bestimmung  getroffen  hat,  ist  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  beurhheilen.

Wenn  eine,  den  Bestimmungen  des  5.  1.  und  2.  unterliegende  Besitzung
zur  Erbtheilung  kommt,  ohne  daß  von  dem  Erblasser  entgegengesetzte  Anordnungen
  getroffen  sind,  so  wird  das  Bauergut  nur  Einem  der  Erben  zugetheilt  und
die  Theilung  des  ganzen  Nachlasses  auf  die  Weise  bewirkt,  daß  dieser  Anerbe
die  eine  Halste  des  reinen  Werths  (6.  7.)  des  Guts  zum  Voraus  erhält,  und
die  andere  Höäste  dieses  Werths,  so  wie  das  sonstige  freie,  zum  Gute  nicht

ehhrige  Vermägen  des  Erblassers  unter  sämmtliche  Erben,  einschließlich  des
erden,  zur  Theilung  kommen.  Z  "

Der  Anerbe  hat  für  die  Berichtigung  sämmrlicher  Nachlaßschulden  zu
sorgen  und  erhält  die  Mittel  dazu  aus  dem  Nachlasse,  so  weit  derselbe  rahh
und  dazu  erforderlich  ist,  überwiesen.

Kommt  es  bei  einer  letztwilligen  Verordmmg,  oder  einer  Verordnung
umer  Lebenden  auf  eine  Berechnung  des  Pflichttheils  an,  so  ist  derselbe  von
dem  Nachlasse  nach  Abzug  des  dem  Anerben  zum  Voraus  gebührenden  Betrages
  zu  berechnen.  Der  Anerbe  kann  dabei  jedoch  nur  dam  auf  einen  Pflichttheil
  Anspruch  machen,  wenn  er  durch  das  Guut  nicht  so  viel  erhalten  hat,  als
der  Pflichtrheil  jedes  der  übrigen  Erben  hetragen  wuͤrde.

Hat  der  Erblasser  den  Werth  des  Guts  nicht  selbst  bestimmt,  so  soll  dieser
  nach  folgenden  Grundsätzen  ermittelt  werden:

e)  der  Werth  der  zum  Gute  gehörigen  Grundstücke  und  Gebäude  wird
durch  den  zwanzigfachen  Betrag  des  beim  Grundsteuer-Kataster  angesetzten
  Reinertrages  ermittelt.  Hierin  ist  auch  der  Werth  für  diejengen

t-
        <pb n="223" />
        —  211  —

Gebaͤude  mit  eingeschlossen,  welche  bei  Aufnahme  des  Katasters  nu
nach  der  Grundflaͤche,  auf  der  sie  stehen,  abgeschaͤtzt  sind;
die  zum  Gute  und  dessen  Gebaͤuden  nach  d.  48.  u.  ff.  und  §&amp;amp;.  75.  u.  ff.
Tit.  2.  Th.  L  des  A.  L.  R.  gerechneten  beweglichen  Pertinenzstücke,
mit  Ausnahme  des  Feld-Inventariums  an  Duͤngung,  Pflugarten  und
Aussaat,  so  wie  des  Vorraths  an  natuͤrlichem  und  kuͤnstlichem  Duͤnger
(K.  50.  51.  a.  a.  O.),  welche  nicht  in  Anrechnung  kommen,  werden
nach  ihrem  Werthe  besonders  abgeschätzt,  und  dem  unter  a  ausgemittelten
  Werthe  zugesetzt;
von  dem  nach  a  und  b  herauskommenden  Betrage  werden  die  auf  dem
Gute  haftenden  Lasten,  nach  dem,  durch  die  Ablösungs-Ordnung  vom
13ten  Juli  1829.  für  den  Fall  einer  Ablösung  bestimmten  Kapitalwerthe,
  abgerechnet;
serner  werden  davon  abgerechnet  sämmtliche  Nachlaßschulden,  sie  msen
  auf  dem  Gute  haften  oder  nicht,  in  so  weit  sie  den  Werth  des
übrigen  zum  Gute  nicht  gehörigen  Vermögens  des  Erblassers  übersteigen.
Dasfenige,  was  von  dem  unter  a  und  b  bestimmten  Werthe  nach  den
*7  ID4  und  d  vorgeschriebenen  Abzügen  übrig  bleibt,  bildet  den  reinen  Werth
des  Guts.

8.  8.

Erschoͤpfen  die  Schulden  nicht  nur  das  freie  Vermoͤgen,  sondern  auch
den  nach  dð.  7.  a  und  b.  berechneten  Werth  des  Gutes,  nach  Abzug  der  darauf
haftenden  Lasten,  so  kann  derjenige,  der  sonst  ein  vorzuͤgliches  Recht  auf  das
Gut  zum  ermaͤßigten  Preise  haben  wuͤrde,  dasselbe  mit  den  Schulden  gegen  die
bloße  Verpflichtung  uͤbernehmen,  seinen  Eltern  und  Miterben,  so  weit  sie  dessen
bedürsen,  freie  Wohnung  und  nothduͤrftige  Verpflegung  zu  gewähren,  wogegen
die  Miterben  gehalten  sind,  den  Uebernehmer  nach  Kräften  durch  Arbeitshuͤlfe
zu  unterstützen.

66  9.

Hat  der  Erblasser  es  unterlassen,  unker  seinen  Kindern  den  Annehmer
des  Guts  zu  bestimmen,  und  findet  eine  freie  Vereinigung  unter  den  Erben  nicht
statt,  so  kommen  folgende  Regeln  zur  Anwendung:

a)  vor  allem  stehen  diesenigen,  welche  an  einem  andern  Bauergute  (§.  1.)
schon  Eigenthumsrechte,  oder  ein  erbliches  Besttz=  oder  ein  lebenslängliches
  Nießbrauchsrecht  erworben  haben,  oder  an  eine  Person  verheirathet
  sind,  welcher  solche  Rechte  an  einem  andern  Bauergute  zustehen,
den  Uebrigen  in  der  Succession  des  Guts  nach.

b)  Demnüächst  haben  die  Söhne  den  Vorzug  vor  den  Töchtern.

c)  Uncer  den  Söhnen  gehen  die,  welche  sich  der  Landwirthschaft  gewidmet
haben,  allen  übrigen  vor,  namentlich  denen,  welche  die  Eltern  haben
studiren,  oder  zu  solchen  Gewerben  haben  vorbereiten  lassen,  die  nicht
mit  der  Landwirthschaft  verbunden  sind  und  auf  dem  platten  Lande
nicht  betrieben  zu  werden  pflegen.

0  Unter  gleichen  Verhältnissen  erhalten  diejenigen  den  Vorzug,  welche
militairdienstfähig  befunden  worden  und  unter  diesen  wieder  solche,
welche  ihren  Militairpflichten  wirklich  genügt  haben.

(G.  o)  Hh  2  e)  In

b

—

.

X

d

“
        <pb n="224" />
        —  212  —

e)  In  so  weit  vorstehende  Grundsaͤtze  nicht  ausreichen,  entscheidet  das
Alter  dergestalt,  daß  der  Aeltere  dem  Jüngern  vorgeht.

Sind  keine  Kinder  vorhanden,  so  kommen  dieselben  Grudsstze  auch  bei

anderen  gesetzlich  gleich  berufenen  Miterben  zur  Anwendung.
8.  10.

Gehoͤren  zur  Erbschaft  mehrere  der  im  8.  1.  und  2.  bezeichneten  Güter,
so  hat  der  berufene  Erbe  die  Wahl,  welches  Gut  er  uͤbernehmen  will,  der  demnaͤchst
  berufene  waͤhlt  das  zweite  Gut  und  sofort  dergestalt,  daß  bei  mehreren
Erben  Einer  derselben  nur  in  Eine  Ackernahrung  succedirt,  und  sofern  meht  Guͤ-ter
  als  Erben  vorhanden  sind,,  der  volle  Taxwerth  der  tbrig  bleibenden  Bestzzungen
  zur  Theilungsmasse  gehört.

Uebersteigen  in  diesem  Falle  die  sämmelichen  Nachlaßschulden  die  nach

.  5.  zu  berechnende  Akivmasse,  so  werden  diese  übersteigenden  Schulden  von
jedem  einzelnen  Gute  nach  Verhäleniß  des  Werths  desselben  abgezogen.

11.

Die  im  é.  1.  gedachten  Sol-Stätten  mit  allen  densenigen  Ländereien
und  sonstigen  Grundstücken,  welche  zur  Zeit  des  Ablebens  des  Erblassers  mie
denseiben  bewirthschaftet  wurden,  bilden  das  Bauergut,  welches  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  unterliegt.

at  ein  solches  Gut  ein  eigenes  Hypotheken-Folium,  so  werden  alle
Grundstücke,  welche  demselben  zugeschrieben  sind,  als  Zubehör  der  Besitzung  betrachtet,
  sofern  aber  diese  Bestimmungen  nicht  ausreichen,  alle  diesenigen  Grundstücke,
  hwe  bei  Uebernahme  des  Guts  durch  den  Erblasser  schon  zu  demselben
  gehören.

K.  12.

Stirbt  ein  Ehegatte,  welcher  alleiniger  Eigenehümer  des  Bauergutes
war,  so  steht  dem  überlebenden  Ehegatten  der  Nießbrauch  an  dem  letzteren  zu,
und  zwar  bei  der  Konkurrenz  mit  Kindern  bis  zur  Großfährigkeit  des  Anerben,
auch,  wenn  er  sich  vor  Eintritt  derselben  wieder  verheirathet;  bei  der  Konkurrenz
mit  andern  Erben  aber  bis  zu  seiner  Wiederverheirathung,  oder,  falls  letztere
nicht  erfolgt,  bis  zu  seinem  Tode.  3

Wo  ein  Bauergut  mit  zu  einer  ehelichen  Guͤtergemeinschaft  gehoͤrt,  bleibt
es  den  Eheleuten  überlassen,  diese  Gemeinschaft  rücksichtlich  der  Erbfolge  überhaupt,
  oder  auch  nur  in  Desiehung  auf  das  Bauergut  durch  Bertrag  auszuschließen
  (A.  L.  N.  Th.  II.  Tit.  1.  J.  418.),  und  dadurch  das  Bauergut  dem
gegenwärtigen  Gesetze  unbedingt  unterworfen.

Auch  wenn  die  Eheleute  von  der  im  §.  13.  erwaͤhnten  Befugniß  keinen
Gebrauch  gemacht  haben,  kommen  die  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes
ebenfalls,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden  96.  15.  16.  17.  enthaltenen  Maaßgaben,
  zur  Anwendung.  ½
9  .  2.

Waͤhrend  der  Ehe  koͤnnen  die  Eheleute  uͤber  die  Erbfolge  in  das  Bauer-Gut
  und  über  die  Wahl  des  Anerben  nur  gemeinschaftlich  bestimmen.
        <pb n="225" />
        —  213  —

.  §.16.

«  Stirbt  einer  der  Ehegatten,  oͤhne  daß  eine  solche  gemeinschaftliche  Bestimmung
  erfolgt  ist,  mit  Hinterlassung  von  Kindern,  so  hat  der  uͤberlebende
Ehegatte,  so  lange  er  sich  nicht  wieder  verheirathet,  die  Befugniß  den  Anerben
unter  den  Kindern  fuͤr  das  ganze  Gut  zu  bestimmen.

Macht  aber  der  uͤberlebende  Ehegatte,  namentlich  durch  seine  Wiederverheirathung,
  eine  Auseinandersetzung  mit  den  Kindern  noͤthig,  so  behaͤlt  er
zwar  das  Besitz=  und  Nutzungsrecht  des  Gutes  in  dem  Umfange,  wie  ihm  solches
  von  den  bisherigen  Provinzial=  oder  Statutarrechten  beigelegt  wird;  das
Eigenthum  des  ganzen  Bauerguts  aber  geht  sofort  auf  den,  unter  den  Kindern  der
aufgelsseten  Ehe  nach  §.  9.,  und  zwar  unter  den  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung
vorwaltenden  Umständen,  zu  bestimmenden  Anerben  über.

Sittirbt  auch  der  überlebende  Ehegatte,  ohne  daß  eine  Auseinandersetzung
mit  den  Kindern  des  Verstorbenen  vorausgegangen  und  ein  Anerbe  bestimmt
worden  ist,  so  wird  der  Anerbe  nach  §.  9.  und  zwar  nach  den  alsdann  obwaltenden
  Verhältnissen  bestimmt.  r

Stirbt  einer  der  Ehegatten  ohne  Hinterlassung  von  Kindern  und  ist
eine  gemeinschaftliche  Bestimmung  über  die  Erbfolge,  oder  über  die  Wahl  des
Anerben  (6.  15.)  nicht  erfolgt,  so  gehen  die  Rechte  des  Anerben  auf  den  überlebenden
  Ehegatten  über,  und  von  dem  alsdann  noch  verbleibenden  Nachlasse  erhalt
  er  den,  vermöge  der  Götergemeinschaft  nach  den  bisherigen  Provinzialoder
  Statutar-Rechten,  ihm  zustehenden  Antheil.

Ueberall,  wo  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  (S.  12—17.)  dem
überlebenden  Ehegatten  der  Nießbrauch  des  Gutes  zusteht,  ist  er  ohne  Zustimmung
  des  Anerben,  oder  dessen  Vormundschaft,  zur  Verdußerung  oder  Belastung
des  Guts,  auch  an  densenigen  Orten  nicht  befugt,  wo  ihm  sonst  dieses  Recht
als  ein  Aussluß  der  Gütergemeinschaft  zustehen  wuͤrde.

Die  Auszahlung  der  nach  8.  5.  ermittelten  Erbtheile  von  Seiten  des
Anerben,  oder  des  Nießbrauchers,  insofern  beide  uͤberhaupt  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  dazu  verbunden  sind,  kann  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  die
Miterben  sich  verheirathen,  oder  großjaͤhrig  geworden  sind,  oder  eine  fruͤhere
Auszahlung  zu  ihrem  besseren  Fortkommen  nöthig  haben.

Ob  eine  solche  srühere  Auszahlung  zum  besseren  Fortkommen  erforderlich
ist,  bestimmt  bei  Minderjähhrigen  das  Vormundschafts-Gericht,  bei  Grotzjahrigen
der  Landrath  des  Kreises,  in  welchem  süe  wohnen.

Können  in  den  Fällen  des  5.  19.  die  Absindungen  vom  Anerben  gezahlt
werden,  ohne  daß  dieser  genöthigt  ist,  das  ihm  angefallene  Gut  über  die  erste
Hälfte  des  ermittelten  Werths  zu  verschulden,  so  muß  er  dieselben  nach  Ablauf
von  zwei  Jahren  seit  Annahme  des  Bauerguts  an  diesenigen  Miterben,  welche
sich  verheirathen,  oder  großjährig  find,  vollständig  auszahlen,  bis  zur  Zahlung
aber  mit  4  Prozent  verzinfen.  »

Können  die  Abfindungen  auf  diese  Weise  nicht  bezahlt  werden,  so  braucht

(No.  1720.)  er
        <pb n="226" />
        —  214  —

er  nicht  mehr  als  jährlich  ein  Zehntheil  der  Gesammt-Abfindung  aller  Miterben
zu  zahlen,  wobei  in  Kollisionsfaͤllen  diejenigen  vorgehen,  welche  zuerst  ein  Recht
auf  Auszahlung  ihrer  Erbtheile  erlangt  haben  Der  Anerbe  oder  Nießbraucher
ist  jedoch  verpslichtet,  den  Miterben,  welche  sich  verheirathen,  oder  zu  deren
besserm  Fortkommen  eine  größere  Summe  erforderlich  ist,  einen  höheren  Betrag,
selbst  bis  zur  Hälste  des  Erbtheils,  auf  einmal  auszuzahlen.

Der  Anerbe  oder  Nießbraucher  ist  schuldig:
a)  seinen  Eltern,  und  zwar  in  der  nach  dem  Herkommen  bestandenen  Art,
b)  einen  Miterben,  welche  ihre  Abfindung  noch  nicht  ausgezahlt  erhalten
aben,
D)  denjenigen,  welchen  aus  einer  srühern,  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  erfolgten  Erbtheilung,  ein  solches  Recht  noch  zusteht,
soweit  sie  dessen  bedürfen,  freie  Wohnung,  Beköstigung  und  Kleidung  auf  dem
Gute  zu  gewähren,  dieselben  auch  unentgeldlich  zu  erziehen.  Dagegen  sind  die
Miterben  auch  verpflichtet,  die  ihren  Kräsften  angemessene  Arbeitshülfe  unentgeldlich
  zu  leisten.

.  22.  «
Die  Miterben  erhalten  4  Prozent  Zinsen  von  ihren  Abfindungen  bis
zum  Zahlungstage,  insofern  sie  nicht  von  dem  Anerben  verpflegt  werden.

Der  abgetheilte  Miterbe  ist  nicht  berechtigt,  ehe  er  ein  Recht  zur  Auszahlung
  seines  Erbtheils  erhalten  hatc,  über  dasselbe  unter  Lebenden,  oder  von
Todes  wegen  zu  verfügen.  Stirbt  derselbe  in  dieser  Lage  ohne  Hinterlassung
ehelicher  Kinder,  so  fällt  seine  Abfindung  in  das  Gut  zuruͤck.

Die  Erbschaftsglaͤubiger  koͤnnen  nach  erfolgter  Erbtheilung,  ohne  daß  es
einer  besonderen  Bekanntmachung  an  sie  bedarf,  sich  nur  an  den  Anerben  und
nicht  an  die  Erbtheile  der  abgefundenen  Miterben  halten.

Auch  sind  diese  berechtigt,  ihre  Erbtheile  ohne  besondere  Einwilligung  des
Anerben  auf  das  Gut  eintragen  zu  lassen.  Jedoch  muß,  sofern  diese  Eintragung
  erfolgt,  von  Amts  wegen  eine  Protestation  auf  zwei  Jahre  vom  Absterben
  des  Erblassers  an,  mit  den  Vorzugsrechten  vor  den  Erbtheilen  der  Miterben
  und  zwar  mit  der  Maaßgabe  eingetragen  werden,  daß  binnen  dieser  Zeit
den  Erbschaftsglaͤubigern,  welche  bis  dahin  einen  Titel  zum  Pfandrechte  erworben
  haben,  verstattet  ist,  dieses  an  die  Stelle  der  Protestation  eintragen,  letztere
also  in  eine  wirkliche  Hypothek  umschreiben  zu  lassen.  Die  Eintragung  und  die
nach  Ablauf  der  zweijaͤhrigen  Frist  ohne  Antrag  zu  bewirkende  Loͤschung  der
Protestation  erfolgt  kostenfrei.

.  25.

Ein  Besitzer,  der  keine  eheliche  Kinder  am  Leben  hat,  kann  ein,  den
Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterliegendes,  zu  dem  in  8.  7.  bezeichneten
  Preise  übernommenes  Bauergut  ohne  Konsens  der  Miterben,  weder
an  einen  Fremden  im  Ganzen  oder  theilweise  venkaufen,  noch  über  den  Betrag
des  Annahmrpreises  mit  neuen  Schulden  belasten,  noch  endüch  vom  Taodes
wegen  darüber  versügen.  Er  hat  aber  das  Recht,  jedem  der  Miterben  ½%

ut
        <pb n="227" />
        —  1215  —

Gut  gegen  Uebernahme  der  erpflichtungen,  unter  denen  er  solches  übernommen
hak,  anzubieten  und  in  die  Rechte  eines  abgetheilten  Miterben  zurückzutreten,
so  daß  zwischen  beiden  ein  Stellentausch  eintritt  und  der  neue  Uebernehmer  dem
abgehenden  Anerben  nicht  nur  die  Abfindung  als  Miterbe  zu  gewähren,  sondern
auch  dasjenige  zu  erstatten  verbunden  ist,  was  dieser  den  abgetheilten  Miterben
auf  deren  Abfindung,  oder  den  Erbschaftsglaubigern  etwa  schon  bezahlt  hat.

Diesenigen  Miterben,  welche  sich  nicht  binnen  zwei  Monaten  nach  diesem  Anerbieten,
  das  Gut  unter  jenen  Bedingungen  übernehmen  zu  wollen,  erklärt  haben,
können  dem  Verkaufe  an  einen  Fremden,  oder  der  mehreren  Verschuldung  des
Gutes,  nicht  weiter  widersprechen.  Diese  Beschränkung  in  der  Disposttionsfreiheit
  erlischt  durch  den  Tod  der  Miterben,  da  diese  das  Anrecht  auf  ihre  Erben
nicht  übertragen.  26

Bei  den  dem  Heimfalle  unterworfenen  Guͤtern  gebuͤhrt  die,  nach  den
Vorschriften  des  §5.  9.  zu  treffende  Wahl  des  Anerben  dem  Obereigenthuͤmer
oder  Gutzsherrn,  insofern  demselben  nach  den  bisherigen  Provinzial=  oder  Statutarrechten
  die  Auswahl  des  Nochfolgers  zustand.

In  soweit  das  Allgemeine  Landrecht  den  Vorschriften  des  jetzigen  Ge-6s
  enkgegenstehr,  ist  dasselbe  durch  das  letztere  ausgehoben.  Nach  beendigter
evisson  des  Provinzial-Reches  aber  behält  das  gegenwärtige  Gesetz  nur  in  den
Fällen  Wirksamkeit,  in  welchen  das  Provinzial-Recht  nicht  etwas  anderes  bestimmt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  Z
Gegeben  Berlin,  den  13ten  Juli  1836.
L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:

Friese.

 

No.  1720.  -  1731.  (No.  1731.)
        <pb n="228" />
        —  216  —

(No.  1731.)  Tarif  nach  welchem  bas  Bruͤckengeld  an  ber  Bruͤcke  uͤber  ben  schiffbaren  Lippe-Fluß
  bei  Haltern  erhoben  wirbd.  Vom  23sten  Jull  1836.

 

Su###.
1.  Jo#  Person,  welche  zu  Fuß  die  Brücke  passirt,  zahlt—
2.  Ein  Frachtwagen,  zweirädriger  Frachtkarren:

2)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugkthier  16
b)  unbelagwgeeen  —  48

Weinn  die  Röäder  obiger  Frachtwagen  oder  Karren  über  sechs

00  und  darüber  breic  sind,  so  wird  für  jedes  Pferd  oder  andere

ugthier  bezahlt:

a)  beladen  1|1—
b)  unbeladen  —

3.  Extraposten,  Kutschen,  zweirädrige  Kabriolets  und  jedes  andere
  Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  11—

4.  Alle  übrige  Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen
sind,  auch  Schlitten:

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  —

b)  leinanaaa  —

5.  Von  einem  unangespannten  Pferde  oder  Maultchiere  —
6.  Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  einem  Esel  ............  —
7.  Von  Fohlen,  Kaͤlbern,  Schweinen,  Schaafen,  Ziegen,  einzeln—

Werden  sie  in  Heerden  getrieben,  für  jede  zehn  Stück  1—6

Alle  Fuhrwerke,  die  mit  Kopfnägeln  oder  Siiften  beschlagen  sind,  welche
1  Zoll  oder  darüber  vorstehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.

Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  4ten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird  als
unbeladen  behandelt.

Ad  5.  6.  und  7.  Begleiter  zu  Fuß  bezahlen  außerdem  noch  den  Satz

——————

 

 

zu  1.
Ausnahme.
Das  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:
a)  von  Königlichen  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  zu
er-
        <pb n="229" />
        als

—  217  —

Pferden,  oder  Wagen,  wenn  diese  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren
  bespannt  sind;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's
  beim  Marsche  mit  sich  fuͤhren,  sowie  von  Lieferungswagen  fuͤr  die
Armee,  fuͤr  Fesiungen,  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Dienste  und
in  Dienstuniform;

e)  von  Fahr-  und  Schnell-Posten,  nebst  den  dazu  gehoͤrigen  Beiwagen,
den  Kariol-,  Fuß=  und  Reit-Posten,  den  öffentlichen  Kourieren  und
Estafetten,  sowie  den  von  allen  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden
Pferden  und  Wagen;

O  von  allen  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  deren  sich  öffentliche  Beamte
auf  Dienstreisen  bedienen;

m.)  von  allen  Transporten  für  Rechnung  des  Staats,  auch  wenn  sie  in
Verding  gegeben  sind;

1  von  allen  Militairs  und  Beamten  in  Dienstangelegenheiten;
#8)  von  Vorspann  und  Fuhren  bei  Feuersbrünsten  und  ähnlichen  Veranlassungen;


)  -e  allen  Einwohnern  der  Stadt  Haltern,  deren  Fuhrwerken  und
ieren.
Strafbestimmung.

Wer  sich  der  Entrichtung  des  Brückengeldes  auf  irgend  eine  Weise  ganz

oder  Eum  Theil  zu  entziehen  sucht,  zahlt  außer  demselben  den  vierfachen  Betrag

trafe,  wovon  1  der  Denunziant  erhült.
Teplitz,  den  23ten  Juli  1836.

d.  &amp;amp;.)Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Jahrgang  1876.  (T.  1731—  1731)  Ji  ([o.  1732.)
        <pb n="230" />
        —  218  —

(No.  1732.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28ten  Jull  1836.)  bekreffend  dle  Kosten  bel
Pollzeikontraventionen.

A.,  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  11#en  d.  M.  habe  Ich  die
Gründe  ersehen,  aus  welchen  es  weder  den  bestehenden  Gesetzen  gemäß,  noch
räthlich  erscheint,  die  Vorschrift  der  Kriminalordnung  vom  Ulten  Dezember
1805.,  nach  welcher  die  Obrigkeit  des  persönlichen  Gerichtsstandes  die  im  ¾l  622.
verzeichneten  Kosten  mit  der  im  3.  624.  hinzugefügten  Beschränkung  der  Gerichtsbarkeit
  des  Orts,  woselbst  die  That  verübt  worden,  zu  erstatten  hat,  aurh
auf  polizeiliche  Untersuchungen  und  Bestrafungen  anzuwenden.  Ich  bin  damit
einverstanden  und  setze  zur  Beseitigung  eines  fernern  Zweifels  hierdurch  fest,  daß
es  bei  der  gegenwärtigen  Einrichtung,  nach  welcher  der  Ersatz  der  erwähnten
Kosten  bei  Polizeikontraventionen  nicht  stattfindet,  verbleiben  soll.  Das  Staats-Ministerium
  hat  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Teplitz,  den  28sten  Juli  1836.  #  »  ·
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

Mo.  1733.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  Isten  August  1836.)  bie  Erhaltung  der  Einheit
  der  Rechtsgrundsätze  in  den  richterlichen  Entscheidungen  betreffend.

G

Io  finde  es  sehr  zweckmaͤßig,  daß  nach  den  Vorschlaͤgen  in  Ihrem  Berichte
vom  12ten  v.  M.  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunale  eine  Einrichtung  getroffen
werde,  um  die  Einheit  der  Rechtsgrundsätze  in  den  richterlichen  Entscheidungen,
nicht  bloß  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunale  selbst,  sondern  auch  vermöge  des
Einflusses  der  Autorität  des  Höchsten  Gerichtshofes  bei  den  übrigen  Gerichten
möglichst  zu  erhalten,  damit  nicht  durch  den  Wechsel  der  Rechtsansichten  eine
Rechtsungewißheit  entstehe.  Ich  setze  daher  nach  Ihren,  im  Staatsministerium
bereits  berathenen  Anträgen  fest:

1)  Jeder  der  drei  Senate  des  Geheimen  Ober-Tribunals  hat  ein  Protokollbuch
  über  alle,  in  jeder  Sitzung  erfolgten  Vorträge  und  Entscheidungen,
  zu  führen,  und  zugleich  besondere  Spruchrepertorien  anzulegen,
worin  auf  den  schriftlichen  Antrag  des  Referenten  oder  auf  den  Bechluß
  des  Senats,  die  in  jeder  Sache  ergangenen  Entscheidungen  über

echtsfragen,  die  unter  den  Parteien  streitig,  oder  außerdem  bei  Beargi,
  der  Sache  der  Gegenstand  einer  näheren  Erörterung  geween
  sind,
a)  nach  der  Reihefolge  der  Titel  und  Paragraphen  der  Gesetzbuͤcher,
so  wie  einzelner  Gesetze  oder  Verordnungen,  und
b)  nach  alphabetischer  Ordnung  der  Rechtsgegenstände,
eingetragen  werden.

2)  Diese  Repertorien  der  einzelnen  Senate  sar  durch  gegenseitige  Uebertragung
  stets  vollstaͤndig,  jeder  Senat  also  in  fortlaufender  Kenntniß

von
        <pb n="231" />
        —  219  —

von  den  Beschluͤssen  der  beiden  andern,  in  Beziehung  auf  die  Entscheidung
  streitig  gewesener  und  zur  naͤheren  Eroͤrterung  gediehener  Rechtsfragen,
  zu  erhalten.  ·

3)FallseinSenatdurchStimmenmehtheitbeschließt,voneinembisher
behaupteten  Rechtsgrundsatze,  oder  von  der  durch  ihn  selbst,  oder  durch
einen  andern  Senat  bis  dahin  befolgten  Auslegung  und  Anwendung
einer  gesetzlichen  Vorschrift  abzugehen;  so  ist  die  dadurch  zweifelhaft
gewordene  Rechtsfrage  an  das  Plenum  des  Geheimen  Ober-Tribunals
u  bringen.

4)  Des  Plenum  entscheidet  darüber  auf  den  Vortrag  zweier  neuen,  aus
den  andern  Senaten  gewählten  Referenten,  und  seine  Entscheidung
dient  in  der  vorliegenden  Rechtssache  dem  betreffenden  Senate  zur
Norm.  Diese  Entscheidung  wird  in  das  Protokollbuch  des  ersten  Senats
  und  in  sämmtliche  Spruchrepertorien  (§.  1.)  eingetragen.

5)  Sollte  dieselbe  Rechtsfrage  in  der  Folge  noch  einmal  zweifelhaft  werden
  (6.  3.)  und  das  Plenum  von  seinem  früheren  Beschlusse  abweichen;
  so  hat  das  Geheime  Ober-Tribunal,  nach  vorgängiger  Entscheidung
  der  vorliegenden  Rechtssache,  dem  Justizminister  den  Fall  anzuzeigen
  und  unter  Beifügung  eines  Gesetzentwurfs  und  der  Motive,  auf
Einholung  einer  deklarakorischen  Worschrift  anzutragen.

6)  Dem  Plenum  wird  außerdem  die  Besugniß  beigelegt,  auch  schon  bei
der  ersten  Entscheidung,

a)  wenn  ein  überwiegendes  praktisches  Bedürfniß  dazu  vorwaltet  und

b)  wenn  es  wahrnimmt,  daß  sich  bei  einem  der  Gerichte  erster  oder
zweiter  Instanz  eine,  den  Grundsätzen  des  Geheimen  Ober-Tribunals
  entgegenstehende  Rechtsansicht  festgestellt  hat,

die  legislative  Erledigung  des  bestehenden  Zweifels  in  der  zu  5.  bestimmten

  Weise  in  Antrag  zu  bringen.

7)  Ueber  jede  Emscheidung  des  Plenums  ist  von  demselben,  unter  Einreichung
  eines  Auszugs  aus  dem  Protokollbuche  und  aus  den  Spruch-Repertorien
  an  den  Justizminister  zu  berichten,  dem  es  überlassen  bleibt
von  einer  solchen  Entscheidung  dem  Kammergerichte  und  den  Ober-Landesgerichten
  Mittheilung  zu  machen,  und,  wenn  mehrere  derselben
eine  legislative  Bestimmung  für  nothwendig  oder  wünschenswerth  erachten,
  das  Weitere  deshalb  in  Antrag  zu  bringen.

8)  Ueber  die  Ausführung  ves  Maßregel  rücksichtlich  der  Form,  namentlich
  wegen  Anlegung  der  Protokollbücher  und  Repertorien  haben  Sie,
der  Justizminister  Mühler,  mit  dem  Chef-Präsidenten  des  Geheimen
Ober-Tribunals  und  den  Senats-Wizeprdsidemen  die  erforderliche  Rücksprache
  zu  nehmen  und  etwanige  Schwierigkeiten  auszugleichen.

Die  gegenwärtige  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Teplitz,  den  Isten  August  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.

 

(No.  1733—1734)  (No.  1734.)
        <pb n="232" />
        —  220  —

(No.  1734.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  Seen  August  1836.,  die  Ressortverhälenisse  der
Gerichte  in  der  Grafschaft  Wernigerode  betreffend.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  1Iten  v.  M.  bestimme  Ich  nach  dem  von  Ihnen  bevorworteten
  Antrage  des  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,  in  Beziehung  auf
die  Ressortverhältnisse  der  Gerichte  in  der  Grafschaft  Wernigerode,  daß,  wenn
in  Kriminal=  oder  fiskalischen  1rersuchuren  gegen  ein  von  der  Regierung  zu
Wernigerode  in  erster  Instanz  abgefaßtes  Erkenntniß  ein  gesetzlich  zuldssiges  Aggravationsgesuch
  angebracht  wird,  der  Kriminalsenat  des  Ober-Landesgerichts
zu  Magdeburg  erkennen  soll.  Auf  das  eingewendete  Rechtsmittel  gegen  ein  aggravirendes
  Urtheil  der  Regierung  zu  Wernigerode  oder  des  Kriminalsenats,
so  wie  in  allen  Fällen,  worin  es  auf  die  Entscheidung  der  letzten  Instanz  ankommt,
  soll  der  zweite  Senat  des  Ober-Landesgerichts  zu  Magdeburg  das  Erkenmtniß
  abfassen.

In  Civilsachen  soll,  wenn  die  Regierung  zu  Wernigerode  nach  99.  5.  6.
der  Verordnung  vom  14t6en  Dezember  1833.  zur  Verhücung  einer  Nichtigkeits-Beschwerde
  sich  des  Erkenntnisses  zu  enthalten  hat,  ein  Urkheil  erster  Instanz
vom  ersten,  und  ein  Urtheil  zweiter  Instanz  vom  zweiten  Senate  des  Ober-Landesgerichts
  #  Magdeburg  Kesrrochen  werden.

Sie  haben  diesem  gemäß  weiter  zu  verfügen  und  die  betreffenden  Gerichte
  mit  Anweisung  zu  versehen.

Teplitz,  den  Sten  August  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.
        <pb n="233" />
        221

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.

(No.  1735.)  Convention  entre  Sa  Meajesté
le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges,  relativement  à  lieglradiüon
  réciproquc  des  mallaiteurs,  signée
  le  29.  Juillet  1836.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges,  éClant  convenus
  de  conclure  une  Convention
peur  Teztradition  réciproque  des  malaiteurs,
  ont,  à  cet  eflet,  muni  de
Leurs  pleins-pouvoirs,  savoir:

Sa  Mejestée  le  Roi  de  Prusse:

le  Sieur  Frédéric  Ancillon,  Son
Mi  istre  dEtat  et  du  Cabinet,  Chevalier
  de  Tordre  de  Taigle  rouge
de  première  classe  et  de  celui  de
la  croix  de  fer  de  la  seconde  classe;
Grand'Croix  de  Tordre  de  la  Fidélité
  de  Bade,  de  Tordre  de  la  couronne
  de  Bavière,  de  Tordre  de  la
Légion  Thonneur  de  France,  de
Tordre  du  Lion  de  la  llesse  Electorale,
  de  celui  de  Louis  de  la  Hesse
Grand  Ducale  et  de  celui  de  Saint-Etienne
  de  Hongrie;  Chevalier  de
Tordre  de  St.  Alexandre-Newsky,
Grand  Croix  de  Tordre  de  Ste.  Anne,
et  de  celui  de  St.  Stanislas  de  Russie;
  Grand  Croix  de  Tordre  du  MéGérite
  de  Saxe,  de  Tordre  des  Maisonsde
  Saxe  de  la  Branche  Erne-Tahrgang
  1826.  (No.  1735.)

15.—

(No.  1735.)  Vertrag  zwischen  Sr.  Majestaͤt
bem  Könige  von  Preußen  und  Se  Majestät
  dem  Könige  der  Belgier,  wegen
gegenseleiger  Auslieferung  der  Verbrecher.
Vom  29sten  Juli  1836.

N  Se.  Majestät  der  Ksnig
von  Preußen  und  Se.  Masestct  der
König  der  Belgier  übereingekommen
sind,  eine  Konvemion  wegen  gegenseitiger
  Auslieferung  der  Verbrecher  abzuschließen,
  seben  Allerhöchstdieselben  zu
diesem  Behufe  mit  Vollmacht  versehen
und  zwar:

Se.  Majesiät  der  König  von  Preußen:
Allrhöchst  Ihren  Staats=  und  Kabinets-Minister
  Friedrich  Ancillon,
  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens
Ister  Klasse  und  des  Eisernen  Kreuzes
  2cer  Klasse,  Großkreuz  des  Badischen
  Ordens  der  Treue,  des  Baierschen
  Ordens  der  Krone,  des  Französischen
  Ordens  der  Ehrenlegion,  des
Kur-Hessischen  Löwen-Ordens,  des
Großherzoglich-Hessischen  Ludwig-Ordens,
  und  des  Ungarischen  St.  Stephan-Ordens,
  Ritter  des  Russischen
St.  Alerander  =  Newsky  Ordens,
Großkreuz  des  Russischen  St.  Annenund
  des  St.  Stanislaus-Ordens,
Großkreuz  des  Scchsischen  Verdienst-Ordens,
  des  Ordens  der  Stchsischen
Ler  resiuscher  Linie  und  des

ardinischen  St.  Moritz=  und  Laza-K'
  rus-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19ten  September  1836.)
        <pb n="234" />
        stine,  et  de  celui  des  Sts.  Maurice

et  Lazare  de  Sardaigne;  et  Commandeur

  de  Tordre  de  IEtoile-polaire
  de  Suède;  et
Sa  Mojesté  le  Roi  des  Belges,

le  Sieur  Napoléon  Alcindor

Beaulieu,  Copitaine  de  1.  classe

au  corps  du  Génie,  Son  Chargé

d’affaires  à  la  cour  de  Prusse,  Chevalier
  de  Son  ordre  de  Léopold  etc.
lesquels,  apreès  s'etre  communiqué  leurs
bleins-pouvoirs  respechils,  sont  convenus
  des  arlicles  suivans:
Art.  1.

Les  Gouvernemens  Prussien  et
Belge  s’engagent  par  la  presente
Convention  à  se  livrer  réciproquement,
  à  l'exception  de  leurs  nationaus,
  les  individus  rélugiés  de  Prusse
een  Belgique  et  de  Belgique  en  Prusse,
et  mis  en  accusation  ou  condamnés
por  les  Tribunauxt  compétens  pour
un  des  crimes  ci-après  énumérés,
savoir:

)  assassinat,  empoisonnement,  parricide,
  inlanticide,  meurtre,  viol;

2)  incendie;

3)  laux  en  Gcriture,  y  compris  la
contrefaçon  de  billets  de  benque
et  eflets  publics;

4)  fausse  monnsie;

5)  faux  témoignage;

6)  vol,  escroquerie,  concussion,  soustraction
  par  des  dépositaires

ublics;

7)  banqueroute  frauduleuse.

Art.  2.

Si  Pindividu  réclamé  est  poursuivi
ou  se  trouve  détenu  pour  un  crime
ou  délit  qu’il  a  commis  dans  le  pays,
où  il  sest  rélagié,  son  extradition
Pourra  etre  diflerée  jusqu####e  duil
ait  subi  sa  peine.

222

rus-Ordens,  Kommandeurdes  Schwedischen
  Nordstern-Ordens;  und

Se.  Masestät  der  König  der  Belgier:
den  Kapicain  Ister  Klasse  im  Genie-Corps,
  Napoleon  Alcindor
Beaulieu,  Allerhöchst  Ihren  Geschäfterräger
  am  Preußischen  Hofe,
Ritter  des  Leopold-Ordens  2c.

welche,  nach  vorheriger  Mittheilung  ihrer

  gegenseitigen  Vollmachten,  über  solgende
  Artikel  übreingekommen  sind.
rt.  1.

Das  Preußische  und  das  Belgische
Gouvernement  verpflichten  sich  durch  gegenwaͤrtige
  Konvention,  sich,  mit  Ausnahme
  ihrer  Nationalen,  die  von  Preußen
  nach  Belgien  und  von  Belgien  nach
Preußen  fluͤchtig  gewordenen,  durch  die
kompetenten  Gerichtshoͤfe  wegen  der
nachbenannten  Verbrechen  zur  Untersuchung
  gezogenen  oder  verurtheilten
Individuen  gegenseitig  auszuliefern,  naͤmlich
  wegen:

1)  Meuchelmord,  Giftmischerei,  Vatermord,
  Kindermord,  Tobtschlag,
Nothzucht;

2)  Brandstiftung;

3)  Schriftverfälschung,  mit  Inbegriff
der  Nachmachung  von  Bankbillets
und  öffentlichen  Papieren;

4)  Falschmünzerei;

5)  falschen  Zeugnisses;

6)  Diebstahl,  Prellerei,  Erpreffung,
Unterschlagung  Seitens  öffentlicher
Kassen-Beamten;

7)  betrüglichen  Banleroct.

t

rt.  2.
Wenn  das  reklamirte  Individuum  in
dem  Lande,  wohin  es  sich  gefluͤchtet,  bereits
  wegen  eines  daselbst  begangenen
Verbrechens  oder  Vergehens  verfolgt
oder  gefangen  gehalten  wird,  so  kann
dessen  Auslieferung  bis  dahin,  daß  es  seine
Sirafe  abgebuͤßt  hat,  ausgesetzt  werden
t.
        <pb n="235" />
        «  Art.  3.

L'extradition  ne  sera  accordée  que
sur  la  produetion  dun  arrét  de  condoümnation
  ou  de  mise  en  accusation,
délivré  en  original  ou  en  expédition
authentique  par  les  Tribunaux  cométens

  dans  Leä  formes  prescrites  par
.  législation  du  Gouvernement,  qui
demande  Textradition.

,  Art.  4.

L’étranger  pourra  être  arrèté  provisoirement
  dans  les  deux  pays  pour
Tun  des  faits  mentionnés  à  I-Art.  lier,
sur  Texhibilion  T(un  mandat  arrct
décerné  par  Tautorité  compétente  et
expédié  dans  les  lormes  prescrites  par
les  lois  du  Gouvernement  réclamant.

Cette  arrestalion  aura  lieu  dans  les
formes  et  suivant  les  rögles  prescrites
Ppar  la  lAgislation  du  GCouvernement
auquel  elle  est  demandée.

L'stranger  arrete  Prorisoirement
sera  mis  en  liberlé,  sil  ne  regoit  notilication
  #'un  arrät  de  mise  en  accusation
  ou  de  condamnation  dans  le
terme  prescrit  par  les  lois  du  Gouvernement
  auquel  son  ertradition  est
demandee.

Art.  5.

T’iextradition  ne  pourra  avoir  lieu
si,  depuis  les  faits  imputés,  les  poursuites
  ou  la  coDdlamnation,  —  la  prescription
  de  Laction  ou  de  la  peine
est  acquise  daprès  les  lois  du  pays,
dans  lequel  Tétranger  se  trouve.

Art.  6.

Les  frais,  auaquels  auront  donné
lieu  Tarrestation,  la  détention  et  le
transport  à  la  frontière  des  individus,
dont  Textradition  aura  616  accordée,
seront  remboursés  de  part  et  d’autre
d’eprès  les  réglemens  léeganx  et  les
tarils  existans  dans  les  deux  pays.

(No.  1738.)

23

Art.  3.

Die  Auslieferung  wird  nur  gegen
orzeigung  eines  ———  oder
die  Versetzung  in  den  Anklagestand  feststellenden
  Urtheils,  bewilligt,  welches  im
Original  oder  in  beglaubigter  17
durch  die  kompetenten  Gerichtshöfe,  in
den  durch  die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung
  begehrenden  Gouvernements
vorgeschriebenen  Hermen  auszufertigen  ist.

rt.  4.

Wegen  der  im  Art.  1.  bezeichneten
Handlungen  kann  der  Fremde  in  beiden
Laͤndern  vorlaͤufig  gegen  Vorzeigung
eines  Arrestbefehls,  welchen  die  kompetente
  Behoͤrde  des  reklamirenden  Gouvernements
  in  den  durch  dessen  *
vorgeschriebenen  Formen  erlassen  hat,
verhaftet  werden.

Diese  Verhaftung  wird  nach  den
durch  die  Gesetzgebung  des  regquirirten
Gouvernements  bestimmten  Formen  und
Vorschristen  erfolgen.

Der  vorldufig  verhaftete  Fremde  wird
in  Freiheit  gesetzt,  wenn  ihm  nicht  binnen
  der  von  den  Gesetzen  des  requirirten
  Gouvernements  bestimmten  Frist,
das  die  Persetzung  in  den  Anklagestand
feststellende  oder  das  kondemnatorische
Urtheil  bekannt  gemacht  wird.

Art.  5.

Die  Auslieserung  kann  nicht  Statt
finden,  wenn  seit  den  angeschuldigten
Thatsachen,  seit  dem  Prozeßverfahren
oder  der  Verurtheilung,  die  Klage  oder
die  Serafe  nach  den  Gesetzen  des  Landes,
  worin  der  Fremde  sich  befindek,
verjähre  ist.

Art.  6.

Die  durch  die  Arreri  iung  und  Haft
der  auszuliesernden  Individuen,  so  wie
die  durch  den  Transport  derselben  bis
zur  Grenze,  erwachsenden  Kosten  werden
  gegenseirig  nach  den  in  beiden  Ländern
  bestehenden  gesetzlichen  Verordmm-=gen
  und  Tarifen  erstattet.  Art.

t
        <pb n="236" />
        Art.  7.

Les  dispositions  de  la  présente  Convention
  ne  pourront  pas  eire  appliduées
  à  des  individus,  qui  se  seront
rendus  coupables  dun  délit  politique
duelcondque.

Dans  le  cos  on  Pun  des  crimes
énumérés  dans  IArt.  lier  se  trouverait
  melt  à  un  ddlit  politique,  Textradition
  ne  pourra  avoir  lieu  quapres
duc  des  disposilions  Particulières  et
conformes  à  la  Igislation  des  deux
Pays,  auront  6cé  Prises  Par  les  Gou--vernemens
  contrackans.

Art.  8

La  présente  Convention  ne  sera:
exécutoire  due  dix  jours  après  sa
publication  Ene  les  lormes  prescrites
par  les  lois  des  deux  pays.

Art.  9.

La  présente  Convention  conlinnera
à  étre  en  vigueur  jusqu'  TPexpiralion
de  six  mois  apreès  declaration  contraire
de  la  part  de  Tun  des  deux  Gouser--nemens.
  Elle  sern  ratilice,  et  les  ratillcations
  en  seront  SGchangées  dons
le  delai  de  six  semaines,  ou  plulôt
si  faire  se  peut.

En  loi  de  quoi  les  Plnipotentioifres
  respectifs  Tont  signée  et  y  ont
apposé  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  29.  Juillet  1836.

Beaulieu.

(L.  8)

An  cillon.

i’'i'ih

224

Art.  7.

Die  Bestimmungen  der  gegenwürtigen
  Konvention  können  nicht  auf  Individuen
  Anwendung  finden,  die  sich  irgend
  ein  politisches  Verbrechen  haben
zu  Schulden  kommen  lassen.

Sollte  es  sich  finden,  daß  eines  der
im  Art.  1.  erwähnten  Verbrechen  mit
einem  politischen  Vergehen  verbunden
ist,  so  kann  die  Auslieferung  nicht  eher
erfolgen,  als  bis  Seitens  der  kontrahirenden
  Gouvernements  besondere,  der
Gesetzgebung  beider  Lander  angemessene
Bestimmungen  getwoffe  worden  sind.

t.  8.

rt.
Die  gegenwaͤrtige  Konvention  wird
erst  zehn  Tage  nach  ihrer  in  Gemaͤßheit
der  durch  die  Gesetzgebung  beider  Laͤnder
  vorgeschriebenen  Formen  erfolgten
Publikation  zut  Ausfuhrung  gebracht.
rt.  9.

Die  gegenwärtige  Konvention  bleibt
auch  nach  erfolgter  Aufkündigung  derselben
  von  einem  der  beiden  kontrahirenden
  Gouvernements  noch  sechs  Monate
  lang  in  Kraft.

Sie  wird  ratifzirt  und  die  Ratifkationen
  werden  binnen  sechs  Wochen
oder  wo  möglich  früher,  ausgewechselt
werden.  ·

Deß  zu  Urkund  haben  die  respektiven
Bevollmaͤchtigten  solche  unterschrieben
und  derselben  ihre  Wappen  beigedruckt.
16  Geschehen  zu  Berlin,  den  29sten  Juli

Ancillon.  Beaulieu.
(I.  S.)  (L.  S.)

Décrclaration.

Les  hautes  Parties  contractantes
ant  jugé  à  propos  d'’échanger  des
PDeclarations  spéciales  au  sujet  de
dueldues  disposikions  dui  n’ont  pas

Do  die  hohen  kontrahirenden  Theile
für  angemessen  erachtet  haben,  Spezial-Deklarationen
  in  Betreff  einiger  Bestimmungen
  auszuwechseln,  welche  "|  die

on-
        <pb n="237" />
        été  insérées  dans  la  Convention,  mais
qui  seront  considérées  comme  ayant
la  meme  force  qu’elles  auraient,  si
elles  en  faisaient  partie  intégrante:
les  Soussignés  sont  convenus  des
points  suivans:

1)  Le  Criminel,  qui  wW'est  sujet  ni
de  Tun  ni  de  Tautre  des  Etats  contraclans,
  ne  sera  restitué  à  celui  des
deux,  on  il  est  mis  en  accusation,  due
dans  le  cas  que  DEtat,  auquel  le  dit
criminel  appartient,  ne  le  réclame  luiméme,
  apres  due  Tavis  de  son  arrestation
  lui  a  é6t4  donnd  par  IEtat  auducl
  elle  est  demande.

Pour  obvier  à  loute  incerlitude,
qhe  Pourrait  lairc  nailre  la  signilicalion
e  Teapression:  „nationau“  dans
Tart.  1.  de  la  Convention,  on  dclare,
due  tout  individu  est  excepté  de  lextradilion,
  qui,  avant  de  s'öre  rendu
dons  IEtat  quril  a  duilté  en  dernier
lieu,  a  é616  sujet  de  IElat,  od  il  seest,
relirk  lors  de  sa  fuite,  et  dont  les
rapports  antérieurs  niont  pas  été  dissous
  selon  les  lois  de  cel  Etat.

2)  Bien  qdue  lort.  1.  dans  Pénumé--ration
  des  crimes  dui  donneront  lien
à  Pextradilion,  ne  lasse  pas  mention
de  „la  labrication  de  papiermonnaie“,
  les  individus  coupables
de  ce  crime  n’en  seront  pas  moins
restitués  réciproquement,  attendu  due
la  labrication  de  popier-monnaie  élant
d’après  les  lois  DPrussiennes  un  crime
de  fausse  monnaie,  el  aprés  les
lols  Belges  un  crime  de  saux  en
efllets  publics,  reutre  respecilirement
  dans  les  disposillons  des  No.  3
et  4  du  dit  article.

(No.  1738.)

225

Konvention  nicht  aufgenommen  worden
sind,  die  aber  dieselbe  Wirkung  haben
sollen,  als  wenn  sse  einen  integrirenden

Bestandtheil  derselben  ausmachten,  so

sind  die  Unterzeichneten  über  folgende
Punkte  übereingekommen:

1)  Derjenige  Werbrecher,  welcher  keines
  der  beiden  komrahirenden  Staaten
Unterthan  ist,  soll  demjenigen  derselben,
wo  er  in  Anklagestand  versetzt  worden,
nur  in  dem  Falle  ausgeliefert  werden,
wenn  der  Staat,  welchem  dieser  Verbrecher
  angehört,  ihn  nicht  selbst  reklamirt,
  nachdem  ihm  von  dessen  erfolgter
Verhaftung,  durch  den  Scaat,  von  welchem
  die  Auslieferung  begehrt  wird,
Kenntniß  gegeben  worden  ist.

Um  jseder  Ungewißheit  vorzubeugen,
zu  welcher  die  Bedcurung  des  im  Artikel
  1.  der  Konvention  gebrauchten  Ausdrucks:
  Nationalen  Anlaß  geben  bönnte,
  wird  erklärt,  daß  von  der  Auslieferung
sedes  Individuum  ausgenommen  ist,  welches,
  bevor  es  sich  in  den  Skaat,  den  es
zuletzt  verlassen,  begeben  hat,  ein  Unterthan
  desjenigen  Staats  gewesen  ist,  wohin
  es  auf  seiner  Flucht  gekommen  ist,
und  dessen  frühere  Verhältnisse  nicht
nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  aufgelöst
  worden  sind.

2)  Obgleich  in  dem  Art.  1.  unter
denjenigen  Verbrechen,  welche  die  Auslieferung
  nach  sich  ziehen  sollen,  nicht  der
Nachmachung  des  Papiergeldes
Erwähnung  geschieht,  so  sollen  dennoch
die  dieses  Verbrechen  schuldigen  Individuen
  gegenseitig  ausgeliefert  werden,
indem,  da  die  Nachmachung  des  Papier=Geldes
  nach  Preußischen  Gesetzen  ein
Verbrechen  der  Falschmünzerei,  und
nach  Belgischen  Gesetzen  ein  Verbrechen
der  Verfälschung  öffentlicher  Efsekten
  ist,  selbige  unter  die  Bestimmungen
  Nr.  3.  und  4.  des  besagten  Artikels

begriffen  wird.
3)  Wenn
        <pb n="238" />
        3)  Si  un  individu  réclamé  a  contracté
  envers  des  Particuliers  des  obligations,
  due  son  extradition  Pempeche
de  remplir,  il  sera  néanmoins  restitué,
  et  il  restera  libre  à  la  partie  16.
sée  de  poursuivre  ses  droits  par  devant
  Tautorité  compétentc.

4)  Les  expressions  „d'après  les  réglemens
  légauk  et  les  tarils  existans
dans  les  deus  pays“  employes  dans
IArt  6.,  sentendront  dans  ce  sens
duc.  pour  le  remboursement  des  frais
auxquels  extradition  aura  donné  licn,
on  appliqucra  les  réglemens  et  les
tarils  en  vigneur  dans  le  pays,  ou  le
criminel  sElait  rélugic.

En  loi  de  duoi  les  Plénipotentiaires
  de  Sa  Alajestée  le  Roi  de  Prusse
et  de  Sa  Dlajesté  le  Roi  des  Belges
ont  signé  la  présente  Déclarotion  et
J  ont  apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  le  29  Juillet  1836.
Ancillon.  Beaulien.
(L.  S.)

226

3)  Wenn  ein  reklamirtes  Individuum
Verbindlichkeiten  gegen  Privatpersonen
eingegangen  ist,  an  deren  Erfüllung  es
durch  seine  Auslieferung  verhindert  wird,
so  soll  dasselbe  dennoch  ausgeliefert  werden
  und  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten
  Theile  überlassen,  seine  Zechte
vor  der  kompetenten  Behörde  geltend
zu  machen.

4)  Die  im  Art.  6.  gebrauchten  Ausdrücke
  „nach  den  in  beiden  Ländern  bestehenden
  gesetzlichen  erordnungen  und
Tarifen“  sind  so  zu  verstehen,  daß  bei
dem  Ersatze  der  Kosten,  welche  die  Auslieserung
  veranlaßt  hat,  diesenigen  Verordnungen
  und  Tarise  zum  Grunde  gelegt
  werden  sollen,  welche  in  dem  Lande
bestehen,  wohin  der  Verbrecher  geflüchtet
  war.

Deß  zu  Urkund  haben  die  Bevollmächtigten
  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Preußen  und  Sr.  Masesiät  des  Kömgs
der  Belgier  die  gegenwärtige  Deklaration
  unterzeichnet  und  ihre  Wappen  beigedruckt.


Geschehen  zu  Berlin,  den  29sten  Juli
1836.
Ancillon.  Beaulieun.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

D.  vorstehende  Vertrag  und  die  dazu  gehörige  Deklaration  sind  ratifzirt,
und  die  Ratifikations-Urkunden  am  27sten  August  d.  J.  zu  Berlin  ausgewechselt

  worden.

 

(No.  1736.)
        <pb n="239" />
        —  227  —

(No.  1736.)  Tarif,  nach  welchem  das  Pflastergeld  in  der  Stadt  Ueckermuͤnde  zu  erhe
Vom  Ilsten  Juli  1836.

S  o

ben  ist.

Sar.  Pf.

 

s  isi  zu  entrichten.
1.  Von  allem  beladenen  Lastfuhrwerk,  incl.  Schlitten,  für  jedes

Jugthir.  1
2.  Von  unangespannten  Pferden  und  Maulthieren,  mit  oder

ohne  Reiter  oder  Last,  desgleichen  von  Ochsen  oder  Kühen,

umangespannt,  für  jedes  Stick  —  3
3.  Von  Kaͤlbern,  Rindern,  Fuͤllen,  Ziegen,  Schaafen,  Laͤmmern,

Schweinen  2c.,  für  jede  5  Sticcck  —  2

Einzelne  unter  5  Stück  sind  frei.

 

em  er  kun

 

Ein  Lastfuhrwerk  wird  für  beladen  angenommen,  wenn,  außer  den  Zubehörungen
  desselben  und  Furter  für  höchstens  drei  Tage,  von  anderen  Gegenänden
  mehr  als  die  Ladung  eines  Schubkarrens,  nämlich  zwei  Centner,  sich

auf  demselben  befindet.
efreiungen.
Pflastergeld  wird  nicht  erhoben:

1.  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Koͤniglichen

Hauses  und  den  Koͤniglichen  Gestuͤten  angehoͤren;

2.  von  allen  nach  der  obigen  Bemerkung  nicht  für  beladen  zu  erachtenden
uhrwerken,  desgleichen  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und
ieren,  welche  Militair  auf  dem  Marsche  bei  sich  fuͤhrt,  ferner  von

Offizieren  zu  Pferde  und  in  Dienstuniform;

3.  von  ordinairen  Reit-,  Kariol-,  Fahr=  und  Schnell-Posten  und  den  dazu
gehörigen  Beiwagen,  so  wie  von  ledig  zurückgehenden  Postpferden;

4.  von  Transporten,  welche  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  gescheben,
  imgleichen  von  Vorspann=  und  Lieferungsfuhren  auf  der  Hin=  und

reise.
5.  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  imgleiche
Armen=  und  Arrestantenfuhren;

n  von

6.  von  Wagen,  welche  Getraide  und  ländliche  Erzeugnisse  aller  Art  zu
Markte  zum  Verkauf  bringen,  imgleichen  von  dem  zu  Markte  gebrachten

  Vieh;

7.  von  allem  Fuhrwerk,  dessen  Ladung  Eigenthum  der  Einwohner  von  Ueckermuͤnde
  ist,  es  mag  mit  eigenem  oder  fremdem  Zugvieh  bespannt  seyn,

imgleichen  von  allem  den  dortigen  Einwohnern  gehoͤrigen  Vieh;
.von  allem  drcth  dessen  Zugvieh  dortigen  Einwohnern  gehoͤrt;

S0

.von  allem  Fu

rwerk,  inci.  Schlitten,  zum  Fortschaffen  von  Personen  eingerichtet,

  insofern  solches  nicht  zugleich  mehr  als  zwei  Centner  Fracht,
außer  dem  Gepäck  der  Personen  und  höchstens  dreikägigem  Futter,  geladen

  hat;

(No.  1770—1777.)  10.  von
        <pb n="240" />
        10.  von  allen  Wierthschafts-,  Acker=  und  Düngerfuhren;
11.  von  Kirchen=  und  keichenfuhren.
Strafbestimmung.

Wer  es  unternimmt,  sich  der  Enriichtung  der  durch  vorstehenden  Tarif
festgesezzen  Abgabe  zu  entziehen,  zahlt  außer  den  verkürzten  Gefällen  als  Serafe
das  Vierfache  des  Betrages  derselben.

Teplitz,  den  31  sten  Juli  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1737.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20ften  August  1836.,  dle  Fortsetzung  einer
gegen  einen  Militairpflichtigen  schwebenden  Untersuchung  nach  erfolgter
Einstellung  desselben  im  Milltair  betreffend.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  25sten  v.  M.  und  nach  dessen
Antrage  bestimme  Ich,  daß  die  Civilgerichte,  sobald  sie  die  Einstellung  eines  in
Untersuchung  befindlichen  Militairpflichtigen  in  Erfahrung  bringen,  und  das  Erkenneniß
  erster  Instanz  noch  nicht  publizirt  ist,  die  Akten  an  das  Miukairgenchabzugeben
  haben,  damit  dasselbe  die  Untersuchung  abschlietze  und  mit  Berücksichtigung
  der  Strasgesetze,  welchen  der  Angeschuldigte  zur  Gei-  der  verübten  That
unterworfen  war,  unter  Anwendung  der  wtatcschen  trafarten,  das  Urtheil
abfasse.  War  dagegen  das  Erkenntniß  erster  Instanz  bereits  publizirt,  so  verbleibt
  die  fernere  Verhandlung  und  die  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  dem
Civilgerichte,  von  welchem  das  Urtheil,  sobald  es  die  Rechtskraft  erlangt  hat,
nach  Vorschrift  der  Kriminalordnung  8.  575.  dem  Militairgerichte  zur  Umwandlung
  der  erkannten  Strafe  in  eine  militairische  und  zur  Wollstreckung  zuzufertigen
ist.  Die  Vorschrift  des  H.  30.  der  Ersatz-Aushebungs-Instruktion  vom  13ten
April  1825,  nach  welcher  ein  in  Untersuchung  stehendes  Individuum  vor  der
Vollstreckung  der  Strafe  nicht  eingestellt  werden  darf,  wird  hierdurch  nicht  aufgehoben.
  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  20ften  August  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="241" />
        —  229  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Könytlgitchen  Preußischen  Staaten.

—

 

 

(No.  1738.)  Tarif  für  die  Erhebung  des  Markistandgelbes  zu  Borken.  Vom  23sten  Juli  1836.

C,  wird  gezahlt  während  eines  Marktes:  S##-  W.
von  einer  Bude,  einem  Tische,  einem  Hausen  oder  einer
Stange  mit  Waaren:  1

bei  einem  Flaͤchenraum  von  12  IFuß  oder  weniger

von  12—24  #u  ..

von  21—36  □  Fuß  20
.  von  einem  Wagen  oder  zweirddrigen  Karren  -
.voneinemSchiebkarkenodcrHandwagcm....·........
von-einemTrag-odcrHandkorb,Kicpc,«-Kasten.oderähnlichemBehdltcyBürde(TraglasteitiesMansIes),Sack...

.voneinemPferd"e,StückRindvichoderEsel.-.,.........
.voneinetnfckrenoderübcrjährigenSchweine-»......
.  von  einem  jungen  Schwein,  Kalb,  Schaaf,  Hammel,  Ziege
von  einem  Spanferkel,  Lamm,  Hasen,  Truthahn,  Gans
B#  von  einer  Ente,  Huhn,  einem  Paar  Tauben,  Kaninchen

Bemerkungen.

a)  zu  1.  Bei  Waaren,  welche  auf  Stangen  seil  geboten  werden;  sind  die
laufenden  Fuhe  wie  □Fube  zu  rechnen.  Geringe  Stein-,  Topf-,
Fayance-,  Glas=  und  Holzwaaren,  welche  einzeln  auf  dem  Boden
ausgestellt  zu  werden  pfiegen,  sind  nur  nach  dem  Raume,  den  sie
im  Haufen  einnehmen,  anzusetzen.  !

5)  zu  5.  Von  dem  Gieh,  welches  Waaren  heranführk,  wird,  wenn  es  selbn
kein  Gegenstand  des  Verkaufs  ist,  keine  Gebühr  entrichtet..

#)  zu  6.  bis  9.  Befinden  sich  die  Thiere  auf  Wagen,  Karren,  Aischen,
in  Körben  oder  sonstigen  Behältern,  so  gelten  die  Süätze  zu  1.  bis  4.

Gegeben  Teplitz,  den  23sten  Juli.  1836.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Brenn.  v.  Rochow.  Rother.  Graf  v.  Alvenslebem

 

⁊

E

111141

aollll

 

 

mbn#e#  r

 

Tabrgang  18386.  (Fo.  178—  1779.)  LI  (No.  1739.)
####isRen  in  Bln  Neten  Pffober  1836.)
        <pb n="242" />
        —  230  —

(No.  1739.)  Tarif  für  die  Fähranstalt  auf  bem  Szeszuppe-Flusse  beim  abelichen  Gute

 

 

 

 

 

 

Lencken  im  Kreise  Ragnic,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.  Vom  2gsten
Juli  1836.
—  Tarissatz
1.
-  3  bst-Es
  wird  entrichtet  fuͤr  das  Uebersetzen:  Ar  Seie  *  lnd
zei  un
e  ***s:
r.  f.  t.  L  .
I.  Von  Perstnen,  einschließlich  dessen,  was  sie  tragen:
a)  zu  z.................................  —  —
b)  von  Neitern,  einschließlich  Pferd  und  Gepäack.  —  8S8111—
Personen,  welche  zu  einem  Fuhrwerk,  oder  als  Führer
  und  Treiber  zu  Thieren  gehtren.  wofür  die  Abgabe
  nach  den  Säten  zu  II.  und  III.  enrrichtet  wird,
sind  frei.
II.  Von  Tchieren:
a)  für  ein  Pferd  oder  Maulthirr  ....  —  4—  6
b)  für  ein  q  Rindvieh  oder  einen  Esel.....  .  ...  —  1..1  6
Tuc)  für  ein  Füllen  oder  Kalt.  —  4
d)0  für  Schaafe,  Ziegen,  Schweine  oder  anderes  kleines
*n  ae  hen  trig  geführt  oder  getrieben  wird:  6
r  jede  fünf  Stücccccck.  —  —
b.  für  weniger  als  fünf  Stük  —  31—  4
e)  —  Ederoi),  welches  getrieben  wird,  für  jede  zehn  6
Hin  b  in  geringerer  Zahl  als  zehn  Srück,
oder  auf  einem  Fuhrwerke,  oder  in  einem  Tragekorbe
übergesetzt  wird,  so  wird  dafür  keine  besondere  Abgabe
  entrichtet.
II.  Von  Fuhrwerk  neben  der  Abgabe  fuͤr  das  Gespann
zu  II.:  .
a)  ein  beladenes  Frachtfuhrwerk.  46  —
b)  für  ein  unbeladenes  Frachtfuhrwerk.  .  .  ..  2  —  3—
JP)  für  ein  beladenes  gewöhnliches  oder  Wirthschafts-Fuhwerk...............................
  —81—
d)furem  unbeladenes  dergleichen  Fuhrwerk  —  41—  6
Von  Kutschen
e)  für  einen  ganzen  Wagen  ......  2—3—-s)
  für  einen  Halbwagen  1  4  1  8
8)  für  einen  Handwagen,  Handkarren,  Handschlitten,  b  beladen
  oder  unbeladen.  —  4  6

 

Wenn
        <pb n="243" />
        —  2231  —

Wenn  bei  erhoͤ  Wasserstande  das  eherseten  "1ä  L  enm  ken
verrichtet  werden  muß,  so  kommen  die  doppelten  Saͤtze  der  Ko  nwdung
  und  beim  Uebersetzen  während  des  Eisganges  bei  e  Gesahr

ie  Bestimmung  des  Fährgeldes  dem  Uebereinkommen  der  tvh
N  doch  darf  ###  den  viersachen  Sat  der  Kolonne  I.  nicht  uͤ  trschreiten

Allgemeine  Bestimmungen.

10  Erfolgt  die  Rückkehr  an  demselben  Tage  der  Hinreise,  dann  darf  das
"  Hr-  eld  nur  einmal,  nämlich  für  die  Inreile  bezahlt  werden.

2)  hiahrszeit  tritt  mit  dem  15ten  März  und  die  Herbstzeit  mit  dem
lsten  November  ein.  Erstere  dauert  bis  zum  15ten  April  und  letztere
bis  zum  Einrritte  des  Eisstandes  im  Flusse.

3)  Zur  geit  des  Eisganges  bei  vorhandener  Gefahr  darf  das  Uebersetzen
nur  in  dem  Falle  gesheenn  wenn  solches  von  dem  Reisenden  ausdrücklich
  verlangt  wird.

Befreiungen.

1)  Eaquipagen  und  Thiere,  welche  den  Peshaltugge  en  des  Königlichen  Hauses,
  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören.
2)  Kommandirte  Militairs,  einberufene  Rekruten,  e-Z  und  Thiere,
welche  der  Armee  oder  den  Truppen  auf  dem  Mansche  angehören,  Kriegs-(Vorspann
  und  Kriegslieferungsfahren.
3)  Oeffentliche  Beamee  und  deren  Fuhrwerke  und  Thiere  bei  Dienstreisen,
wenn  sie  sich  durch  Arteste  deshalb  gehörig  legitimiren.
3  Transporte,  die  fuͤr  unmittelbare  echnung  des  Staats  gescheh
5)  Ordinaire  Posten,  einschließlich  de  5  wurelen;  ige  Tollure:  und
Est  Kftten.  und  alle  von  so  t  zurückkehrende  Heie  oder  Thiere.
%  hren  bei  Feuersbrünsten  und  ähnlichen  Nothständen
Schulzen  und  von  dem  Landraths-Amte  oder  von  Könlichen  Kommis-Kerien
  Fä  irte  Kreiseingesessene,  wenn  sie  sich  durch  Vorzeigung  der
etreffenden  Verfigungen  vollständig  legitimiren.

Teplitz,  den  23sten  Juli  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

6
7)

 

 

INs.  ITa2-  i741.5  L12  (No.  1740.)
        <pb n="244" />
        —  232  —

(No.  1740.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  Zsten  Juli  1836.,  woburch  die  Einführung
ber  Isten  Klasse  des  Tarifs  für  dle  im  Besitze  des  Staats  befindlichen
Fähranstalten  auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  vom  27sten  Mai
1829.  auch  bei  ben  Fähranstalcen  zu  Himmelgeist  und  Icter-Jucht  genebmigk
  wird.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  11ten  d.  M.  genehmige  Ich  nach  dem  Antrage,  daß
der  von  Mir  unterm  27sten  Mai  1829.  bewilligte  Tarif  für  die  im  Besitze  des
Staats  im  Stromgebiete  des  Rheins  befindlichen  Eähranstalten  und  zwar  die
erste  Klasse  desselben,  auch  bei  den  Privat-Fähranstalten  zu  Himmelgeist  und
Itter-Jucht  zur  Ansführung  gebracht  werde.

Teplitz,  den  31sten  Juli  1836.  çn  «  ·
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Wirklichen  Geheimen  Raͤthe  Rother  und  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1741.)  Tarif  zur-Erhebung  des  Ueberfahrtsgeldes  bei  den  Privat-  Faͤhranstalten  zu
Himmelgeist  und  Itter-Jucht.  Vom  30sten  August  1836.

E,  wird  entrichtet  für  das  Uebersetzen:
I.  Won  Personen,  einschließlich  dessen  was  sie  tragen:

a.  F  die  gewoͤhnliche  Ueberfahrt  abgewartet  wird,  fuͤr  jede  6

eron.....................·................  —

b.  fuͤr  eine  besondere  unverzuͤgliche  Ueberfahrt  mittelst  Nachen,
welche  auf  Verlangen  geschehen  muß,  wird  von  den  übersetzenden
  Personen  zusammen  wenigstens  ...  2—
entrichtet,  wenn  die  Abgabe  nach  dem  Satze  zu  a.  nicht,
von  den  Einzelnen  erhoben,  mehr  beträgt.

Personen,  welche  zu  einem  Fuhrwerk,  oder  als  Reiter,
Führer  oder  Treiber  zu  Thieren  gehören,  wofür  die  Abgabe
nach  den  Sätzen  zu  II.  und  III.  entrichtet  wird,  sind  srei.
II.  Von  Thieren:

a.  fuͤr  ein  Pferd  oder  Maulithir  3

b.  für  ein  Stück  Rindvieh  oder  einen  Eeeiee  ...  1

c.  für  ein  Gohlen,  Kalb,  Schaaf,  Ziege,  Schwein,  oder  anderes
  kleines  Vieh,  welches  frei  geführt  oder  getrieben  wird—

d.  für  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  für  jede  10  Stück

(Wenn  Federvieh  in  geringerer  Zahl  als  10  Stück,
oder  auf  einem  Fuhrwerk,  oder  in  einem  Tragekorbe  übergesetzt
  wird,  so  wird  davon  keine  besondere  Abgabe  erhoben.

S—

 

 

II.  Dom
        <pb n="245" />
        —  233  —
MI.  Vom  Fuhrwerke,  neben  der  Abgabe  für  das  Gespann  zu  II:

a.  fuͤr  ein  beladenss  ...  6—
b.  für  ein  unbeladeneess  .  ..  3.—
.  für  einen  Handwagen,  Handkarren  oder  Handschlitten,  beladen

  oder  unbeladen  —6

IV.  Von  unverladenen  Gegenständen  wird  die  Abgabe  erhoben,
welche  die  Personen,  das  Fuhrwerk  und  die  Thiere  treffen  würde,
wodurch  sie  zur  Fährstelle  gebracht  worden  sind.

Allgemeine  Bestimmung.

Die  obigen  Sätze  sind  bei  jedem  Wasserstande,  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Höhe,  so  wie  bei  vorhandener  Eisbahn,  für  deren  gehörigen  Zustand  von  der
Hebestelle  zu  forgen  ist,  zu  entrichten.

Befreiungen.

1)  Equipagen  und  Thiere,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen  Hauses,
  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören.

2)  Kommandirte  Milikairs;  einberufene  Rekruten;  Kuhrwerte  und  Tchiere,
welche  der  Armee  oder  Truppen  auf  dem  Marsche  angehbren;  Kriegsvorspann
  und  Kriegs-Lieferungsfuhren.

3)  Oeffentliche  Beamte  und  deren  Fuhrwerke  und  Thiere  bei  Dienstreisen,
wenn  sie  sich  durch  Freikarten  deshalb  gehörig  legitimiren.

4)  Transporte,  die  für  unmittelbare  Rechnung  des  Scaats  gescheben.

5)  Ordinaire  Posten,  einschließlich  der  Schnellposten;  öffentliche  Kouriere
und  Estafetken,  und  die  von  solchen  leer  zurückkehrenden  Gespanne  oder

lere.
6)  Hülfsfuhren  bei  Feuersbrünsten  und  ähnlichen  Nothständen.
Berlin,  den  30sten  August  1836.

(L.  S.)

Der  Königliche  Wirkliche  Geheime  Der  Königliche  Wirkliche  Geheime
NRath  und  Chef  der  Verwaltung  Nath  und  Chef  des  Finanz- 



für  Handel,  Fabrikation  und  Ministerii.
Bauwesen.
Nother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

o.  I711—11  1)  (No.  1742.)
        <pb n="246" />
        —  234  —

(No.  1742.)  Allerhöchste  Bestimmung  vom  28ften  August  1836.,  wonach  zu  allen  von  den
Regierungen  zu  veranschlagenden  und  auszuführenben  Neubauten  über
500  Thaler  und  Reparaturen  über  1000  Thaler  ohne  Unterschieb  des
Ressorts,  höhere  Genehmigung  nachgesucht  werden,  und  bie  Anschläge  dazu
der  Revlsion  durch  die  Ober-Baubeputation  unterliegen  sollen.

Ar  hren  Bericht  vom  5ten  d.  M.  bestimme  Ich  nach  dem  Antrage  mit
Berücksichtigung  der  Worschrift  des  .  21.  Nr.  9.  der  Instruktion  zur  Geschäftshrung

  der  Regierungen  vom  23sten  Oktober  1817.,  daß  Letztere  gehalten  seyn
ollen,  zu  allen  Neu=  und  Reparaturbaucen  von  dem  dort  bezeichneken  Umfange,
welche  von  ihnen  veranschlagt  und  ausgeführt  werden,  ohne  Unterschied  des  Ressorts,
  höhere  Genehmigung  nachzusuchen,  und  daß  die  Anschlage  zu  solchen  Bauten
der  Revision  durch  die  Ober-Baudeputation  unterliegen  sollen.  Rücksichtlich  der
bel  der  General-Verwaltung  für  Domainen  und  Forsten  vorkommenden  Bauten,
behdlt  es  bei  den,  in  der  Geschäftsanweisung  für  die  Regierungen  vom  Slsten
Dezember  1825.  enthaltenen  Bestimmungen  sein  Bewenden.  Ich  üöberlasse
Ipi  tdies  ndhere  Anordnung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffenklichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  28sten  August  1836.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rother.

 

(Jo.  1713.)
        <pb n="247" />
        (No.  1743.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  20sten  September  1836.,  betreffend  die  Bestaͤ-tigung

  des  Reglements  fuͤr  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Abloͤ-sung
  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und
Höxrter,  des  Regierungsbezirks  Minden;  vom  Zien  August  1836.

Au  die  Berichte  vom  Zten  und  3osten  v.  M.  genehmige  Ich  das  hierbei  zurückfolgende
  anderweitige  Reglement  für  die  Paderbornsche  Tilgungskasse  und
ermächtige  das  Staaksministerium  wegen  Ausführung  desselben  das  Weitere  zu
veranlassen.  Zugleich  genehmige  Ich:

1)  daß  die  im  #.  14.  unter  1.  und  2.  desn  Reglements  erwähnten  Be-2



schränkungen  auch  für  den  Fall,  wenn  die  Domainenverwalcung  bauerliche
  Grundstücke  in  den  Kreisen  Paderborn,  Warburg,  Büren  und
Hörter  verkauft,  oder  zu  Erbzins  oder  Erbpachtsrecht  verleiht,  den
Erwerbern  zur  Bedingung  gemacht  werden  können,  und

daß  die  den  bäuerlichen  Grundbesitzern  in  diesen  vier  Kreisen  zur  Verbesserung
  ihrer  Wirchschaft  aus  dem  dazu  von  Mir  bewilligten,  der
Domainenverwaltung  und  dem  Ober-Präsidium  der  Provinz  überwiesenen
  Hülfssonds  gegebenen  Vorschüsse,  wenn  diese  nicht  in  den  festgesetzten
  Terminen  erstattet  werden,  ohne  Einmischung  der  Gerichte  im
Wege  der  administrativen  Erekution  beigetrieben  werden,  indem  Ich
jenen  Hülfsfonds  wegen  dieser  Vorschüsse  zugleich  das  Vorrecht  der
ersien  Klasse,  welches  für  die  im  §.  345.  der  Konkursordnung  erwähnten
  Vorschüfse  stattfinder,  —  beilege.  Diese  Order  und  das
Reglement  für  die  Tilgungskasse  und  durch  die  Gesetzsammlung  und
das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Minden  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20sten  September  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  1788.)

Regle-
        <pb n="248" />
        Reglement

für  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung  der  Reallasten

in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörter,
des  Regierungsbezirks  Minden.

 

D,  bei  Ausführung  des  Reglements  für  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung
der  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und
Höter  vom  16ten  August  1834.  sich  Schwierigkeiten  ergeben  haben,  deren  Beseitigung
  eine  Abänderung  der  Bedingungen  des  Ablösungsgeschäfts  und  eine
Modifzirung  der  über  das  Ablösungsverfahren  getroffenen  Bestimmungen  nothwendig
  macht,  und  bei  den  zerrütteten  Verhältnissen  der  bäuerlichen  Grundbesitzer
  in  den  genannten  Kreisen  zugleich  auf  Maaßregeln,  durch  welche  die  Herstellung
  und  Erhaltung  eines  kräftigen  Bauernstandes  befördert  wird,  Bedacht
genommen  werden  muß,  so  wird  an  der  Stelle  des  angeführten  Reglements,
welches  hierdurch  aufgehoben  wird,  das  gegenwärtige  anderweitige  Reglement
erlassen.  1

5.  1.

Die  in  Folge  des  Reglements  vom  164en  August  1834.  6.  1.  errichtete
Tilgungsanstalt  und  die  zu  deren  Verwaltung  unter  Aufsscht  der  Regierung  zu
Minden  angeordnete  Direkrtion,  werden  mit  den  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  enthaltenen  Modifkationen  bestatigt.

8.  2.

Die  Wirksamkeit  der  Tilgungsanstalt  erstreckt  sich  auf  die  Abloͤsung  aller
Reallasten,  welche  Gegenstand  der  Abloͤsungsordnung  vom  13ten  Juli  1829.
gue,  P0oo0  mit  Ausschluß  der  Leistungen,  zu  welchen  der  Domainenfiskus  berechtiget
  ist.

C.  3.
Die  Ablösung  durch  die  Tilgungskasse  findet  nur  statt,  wenn  der  Berechligte
  darauf  anträgt,  und  sich  bereik  erklärt,
1)  daß  er  mit  einer  Kapitalabfindung,  welche  in  dem  achtzehnfachen  Betrage
der  jährlichen  Gefsüälle  besteht,  sich  begnügen  und
2)  daß  er  diese  Abfindung  in  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  annehmen
  wolle.

Der  Antrag  mub  dabei  auf  alle  Leistungen  gerichtet  seyn,  welche  dem
Berechtigten  in  einer  und  derselben  Gemeine  zustehen.
ç  Die  Pflichtigen  sind  schuldig,  in  Folge  eines  solchen  Antrags  des  Berechligten
  auf  die  Ablösung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Reglements  eing  her.
        <pb n="249" />
        —  237  —

8.  4.

Der  jaͤhrliche  Geldwerth  der  abzuloͤsenden  Leistungen  wird  nach  den
Grundsaͤtzen  der  Abloͤsungsordnung  vom  I3ten  Juli  1829  ermittelt;  es  findet
jedoch  hierbei  der  im  §.  127.  bestimmte  Abzug  nicht  statt.  Wegen  Vereinfachung
des  Ablösungsverfahrens  bei  Zehnten  von  Bodenerzeugnissen  und  beim  Heimsalle,
  durch  Oülse  des  Grundsteuerkatasters,  bleiben  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.
  —  Ist  ein  solcher  Zehnten  durch  Verpachtung  benutzt  worden,  so  wird,
wenn  der  Berechtigte  darauf  anträgt,  der  Pachtertrag,  und  insofern  in  den  letzten
  zwanzig  Jahren  verschiedene  Verpachtungen  stattgefunden  haben,  der  Durchschnitt
  des  Pachtertrages  in  diesem  Zeitraum  ohne  Rücksicht  auf  Remission  und
Aussfälle  der  Ablösung  zum  Grunde  gelegt.  Ausgeschlossen  hiervon  bleiben  jedoch
  diesenigen  Zehnten,  welche  nicht  während  der  letzten  sechs  Jahre  ununterbrochen
  verpachtet  gewesen  sind.

Die  Ermittelung  des  Werths  der  Leistungen  erfolgt  durch  Kommissarien
der  Tilgungsanstalt;  emstehen  darüber,  oder  über  das  Recht  selbst  Sereitigkeiten,
  welche  in  Göte  nicht  auszugleichen  sind,  so  wird  die  Sache  von  dem  Komarw
  der  Tilgungsanstalt  zum  Spruche  instruirt  und  von  der  General-Kommission
  mit  Vorbehalt  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  emschieden.

(.  6.

Die  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse,  welche  dem  Berechtigken
zu  seiner  Abfindung  zu  verabreichen  sind  (F.  3.  Nr.  2.),  werden  auf  jeden  Inhaber
  gestellt,  und  mit  Vier  vom  Hundert  in  jährlichen  Terminen  verzinset.  Zur
allmdligen  Abtragung  dieser  Schulden  wird  der  Tilgungskasse  jährlich  Ein  Prozent
  von  dem  Betrage  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  aus  der  Staats=Kasse
  überwiesen  werden.  Diesem  Fonds  treten  die  Zinsenersparnisse  von  den
daraus  getilgten  Kapitalien  hinzu.  Die  Abtragung  erfolgt  nach  dem  Ermessen
der  Direktion,  durch  Ankauf  der  Schuldverschreibungen  aus  freier  Hand,  oder
durch  deren  Verloosung  nach  dem  Nennwerthe.  In  dem  letztern  Fall  werdem
die  ausgelooseten  Schuldverschreibungen  durch  eine  dreimalige,  in  Zwischenräumen
  eines  Monats  zu  wiederholende  Bekanntmachung  in  den  Amts-  und  Intelligenzblattern
  der  Provinz  aufgerufen  und  sechs  Monate  nach  dem  Erscheinen
der  ersten  Bekanntmachung  am  Orte  der  Tilgungskasse  bezahlt.  Wersäumnt  der
Inhaber  die  Erhebung  des  Kapitalbetrags,  so  verliert  er  mit  dem  Ablaufe  der
obigen  Frist  den  Anspruch  auf  ferneren  Zinsengenuß.  —

Dem  Inhaber  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen  die  Tilgungskasse  niche  zu.

8.  7.
Mit  den  Schuldverschreibungen  werden  für  je  vierjaährige,  von  der  Eröffnung
  der  Anstalt  an  zu  berechnende  Perioden,  Zinskoupons  für  die  in  diesen
Zeitraum  fallenden  Zinskermine  ausgegeben,  und  solche  beim  Verfall  des  letzten
Koupons,  an  dessen  Inhaber,  aufs  neue  für  die  nächste  vierjdhrige  Periode  ausgereicht.
  Die  fälligen  Koupons  werden  bei  allen  Scaaktskassen  in  der  Provinz
Westphalen  in  Zahlung  angenommen;  auch  kann  ihr  Betrag  bei  den  Regie=Tubrgaug

  1826.  (No.  1743.)  Mm  rungs-
        <pb n="250" />
        v-—

  28  —

rungshauptkassen  und  bei  allen  Steuerkassen  in  dieser  Provinz  baar  erhoben  werden.
  Die  gedachten  Regierungshauprkassen  besorgen  zugleich  für  den  Inhaber
des  lezten  Koupons  die  Ausreichung  neuer  Koupons.
eine  Schuldverschreibung  bereits  aufgerusen  und  nicht  mehr  zinsbar
9  6.)  so  werden  zwar  die  noch  laufenden  Koupons  gezahlt,  dem  Inhaber  der
chuldverschreibung  wird  aber,  wenn  er  dieselbe  Behufs  der  Kapitalzahlung
ohne  die  zugehsrigen  Koupons  präsentirt,  der  Betrag  der  sehlenden  Koupons
von  dem  Kapitale  in  Abzug  gebracht.
Die  Zinskoupons  verjähren  zum  VPortheil  der  Anstalt,  wenn  sie  nicht  innerhalb
  vier  Jahren  nach  der  Perfallzeit  zur  Zahlung  präsemirt  werden.

.

Die  Schuldverschreibungen  der  Anstalt  werden  nach  dem  beigefügten
Schema  von  der  Direktion  ausgestellt,  von  sämmtlichen  Mitgliedern  derselben
unterschrieben  und  von  der  Regierung  zu  Minden  beglaubigt.  Die  Zinskoupons
  werden  ohne  eine  solche  Beglaubigung  bloß  mit  dem  Namenstempel  der
Direktion  versehen.

6.  9.
Der  Saat  garantirt  die  Verpstichtungen  der  Tilgungskasse,  und  wird
letztere  mit  dem  erforderlichen  Betriebsfonds  versehen.

(  10.

Die  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  können  Behufs  der  Belegung
  gerichtlicher  und  vormundschaftlicher  Deposstalgelder,  so  wie  der  Fonds  öffemlicher
  Institute  in  der  Provinz  Westphalen  angekauft,  oder  als  Unterpfand
angenommen  werden.

e

Die  Pflichtigen  werden  durch  die  von  der  Tilgungsanstalt  an  die  Berechtigten
  auszugebenden  Schuldverschreibungen  von  den  Leistungen  an  die  Berechtigten
  entbunden;  sie  müssen  dagegen  an  die  Tilgungskasse  eine  jährliche  Rente
entrichten,  welche  in  drei  Wiertheilen  des  Geldwerths  der  bisherigen  Leistungen,
oder  in  vier  und  ein  sechstel  Prozent  der  vorgedachten  Schuldverschreibungen
bestehe,  und  mit  dem  Vorzugsrecht  jener  Leistungen  auf  die  verpfichteten  Grundstücke
  für  die  Tilgungskasse  hypothekarisch  eingetragen  wird.

Stehen  bei  einem  zeither  durch  Verpachtung  an  die  pPflichtige  Gemeine
benutzten  Zehnten  die  einzelnen,  demselben  unterworfenen  Grundstücke  nicht  fest,
so  ist  die  Rente  auf  die  sämmrlichen  Grundstücke  der  betheiligten  Gemeinemitglieder,
  oder  auf  so  viele,  als  die  Direktion  der  Tilgungskasse  rut  vollständigen
Sicherstellung  der  Renten  nöthig  findet,  nach  Verhältniß  des  Betrags,  welchen
ein  jedes  Gemeinemitglied  zuletzt  zu  dem  Pachtgelde  geleitet  hat,  zu  vertheilen
und  in  das  Hypotkhekenbuch,  jedoch  under  Vorbehalt  der  Rechte  der  schon  vorhandenen
  Realgldubiger,  einzutragen.

.,  12.
Diese  Renten,  welche  in  sechs  gleichen  Theilen  am  Isten  Oktober,  am
lsten  November,  am  Isten  Dezember,  am  sten  Januar,  am  Asten  Februar  und
am
        <pb n="251" />
        am  Isten  Maͤrz  zu  zahlen  sind,  werden  zugleich  mit  der  Grundsteuer  erhoben
und  durch  die  Steuereinnehmer  an  die  Tilgungskasse  abgeliefert.

Es  findet  deshalb  ebenso,  wie  hinsichtlich  der  Grundsteuer  die  Exekution
im  Verwaltungswege  statt.

K.  13.

Die  Pflichugen  sind  befugt,  die  Renten  durch  Bezahlung  eines  dem  zwanzigfachen
  Betrage  der  Renten  gleichkommenden  Kapitals  und  zwar  in  Stückzahlungen,
  welche  mindestens  in  Fünf  Thalern  bestehen  und  in  Summen  von
Fünf  Thalern  sich  abrunden  müssen,  zu  tilgen.  Für  jede  fünf  Thaler  werden
dem  Pflichtigen  vom  1.  Januar  des  nächsten  Kalenderjahres  an,  74  Sgr.  von
der  Rente  abgeschrieben;  eine  Löschung  im  Hypothekenbuche  erfolgt  aber  bei
einer  theilweisen  Abbürdung  der  Rente  nur  dann,  wenn  der  zu  löschende  Antheil
wenigstens  zwei  Thaler  beträgt.  So  lange  die  Reme  nicht  getilgt  ist,  finder
wegen  Zerstückelung  der  verpflichteten  Grundstücke  die  Vorschrift  des  Gesetzes
über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtspeehälat  ue  2c.  in  den  Landestheilen,
welche  vormals  zum  Königreiche  Westphalen  gehört  haben,  vom  21sten  April  1825.

.  40.  Anwendung.  Die  hierin  vorgeschriebene  Einwilligung  des  Berechtigten  zu
erstückelungen,  kann  von  der  Direktion  der  Tilgungskasse  ertheilt  werden,  wücht
dieserhalb  mit  einer  besonderen  Anweisung  wird  versehen  werden.

8.  14.

Ist  der  Pflichtige  ein  baͤuerlicher  Wirth,  so  wird  die  Rente,  anstatt  nach
6  11.  auf  vier  und  ein  sechstel,  auf  Vier  Prozent  der  von  der  Tilgungsanstalt
zum  Behuf  der  Ablösung  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  bestimmt  und
außerdem  nach  Ablauf  des  Zeitraums  von  41  Jahren,  binnen  welchem  die  für
die  abgelöseten  Leistungen  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  vermittelst  des  im
G.  6.  ausgeseheen  Fonds  getilgt  werden,  ganz  erlassen  und  im  Hypothekenbuche
gelsscht,  insofern  der  Pflichtige  dagegen  zur  sicheren  Erhaltung  der  Bauergüter
im  leitungsf#higen  Zustande  sich  folgenden  Bestimmungen  unterwirft:

1)  daß  ohne  die  Genehmigung  der  Direktion  der  Tilgungskasse  die  verpflichteten
  Grundstücke  künftig,  weder  mit  andern  Hypothekschulden,  als  den
Erbtheilen  der  abgefundenen  Miterben,  belastet  noch  durch  Verfügungen
unter  den  Lebendigen,  oder  von  Todeswegen,  oder  in  Erbfüällen,  zerstückelt
werden  und

2)  daß  von  dem  jetzigen  und  künstigen  Besitzer  eine  Anordnung,  durch  welche
in  Erbfällen  den  nicht  zur  Sukzession  in  die  gedachten  Grundstücke  gelangenden
  Miterben  eine  höhere  Absindung  gewährt  wird,  als  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  bauerliche  Erbfolge  in  der  Provinz
Westphalen,  vom  13ten  Juli  d.  J.  für  den  Fall,  wenn  der  Erblasser
darüber  nichts  verfügt  hat,  stattfindet,  mit  rechtlicher  Wirkung  nicht  getroffen
  und  die  Aufhebung  einer  solchen  Anordnung  nicht  nur  von  dem
Anerben  des  Gutes,  sondern  auch  von  Seiten  des  Staats  verlangt
werden  kann.

«  Diese  Besiimmungen,  sowie  die  Erloͤschung  der  Renten  nach  Ablauf
obiger  Perioden,  sind  im  Hypothekenbuche  zu  vermerken.
No.  1743.)  Mm  2  6  15.
        <pb n="252" />
        K.  15.

Wenn  in  dem  vorstehenden  Falle  (§.  14.)  der  Pflichtige  die  Tilgung  der
Renten  vor  Ablauf  des  daselbst  angegebenen  Zeitraums  ganz  oder  theilweise
herbeizuführen  wünscht;  so  kann  er  solche  durch  Bezahlung  der  in  der  beigefüglen
  Tabelle  für  jedes  Fahr  berechneten  Ablösungsbetradge  bewirken;  die  theilweise
4&amp;amp;  -EMalbzulssenden  Rentenbeträge  müssen  jedoch  mindestens  in  5  Sgr.  bestehen  und
in  Summen  von  5  Sgr.  sich  abrunden.  Wegen  Abschreibung  der  abgelöseten
Rentenbeträge  und  deren  Löschung  im  Hppothekenbuche  findet  die  Vorschrift  im

#.  13.  Anwendung.

4.  16.

Ueber  die  Auseinandersetzung  der  Berechtigten  und  Pflichtigen  muß  in
gleicher  Art,  wie  es  für  Ablösungen  überhaupt  vorgeschrieben  ist,  von  dem  Kommissarius
  der  Tilgungsanstalt  ein  Rezeß  ausgenommen  werden,  dessen  Bestatigung
  der  Direktion  der  Anstalt  zusteht.  Diese  hat  bei  Prüfung  desselben  alles
das  zu  beobachten,  was  den  General-Kommissionen  in  dieser  Hinsscht  obliegt.  Die
von  ihr  ertheilte  Bestaätigung  hat  mit  einer  von  der  General-Kommission  ertheilten
  Bestdrigung  gleiche  rechrliche  Krast  und  Wirkung.  Die  von  den  vorgevannten
  Kommissarien  aufgenommenen  Rezesse  bedürfen  keiner  gerichtlichen,  oder
Votariellen  VWollziehung,  wenn  die  Direktion  der  Tilgungskasse  dabei  nichts  zu
erinnern  findet;  werden  aber  von  derseben  zur  Erledigung  vorgekommener  Bedenken
  anderweitige,  protokollarische  Verhandlungen  für  nöthig  erachtet,  so  ist
damit  ein  richterlicher  Beamte  zu  beauftragen.

K.  17.

Auf  den  Grund  des  von  der  Direktion  der  Tilgungskasse  bestätigten
Rezesses  werden  die  abgelöseten  Leistungen  im  Hypothekenbuche  gelöscht  und  an
deren  Stelle  die  an  die  Tilgungskasse  zu  zahlenden  Rencen,  sowie  die  in  dem

alle  des  #.  14.  stattfindenden  besondern  Bedingungen  auf  die  verpflichteten  Grundcke

  eingetragen.  Nach  erfolgter  Eintragung,  oder,  wenn  das  Hypothekensolium

Bzadie  verpflichteten  Grundstücke  noch  nicht  regulirt  ist,  nach  Ertheilung  des  die

telle  der  Eintragung  vertretenden,  gerichtlichen  Rekognitionsattestes,  werden
die  Schuldverschreibungen,  welche  dem  Berechtigten  zu  seiner  Absindung  auszureichen
  sind,  ausgefertigt  und  demselben  gegen  eine  beglaubigte  Quittung,  64  welcher
  er  sich  zugleich  wegen  aller  Ansprüche  aus  dem  Ablösungsgeschäste,  für  abgelunden
  erklären  muß,  ausgehändigt,  in  dem  Falle  aber,  wenn  ihm  wegen  der

echte  dritter  Personen  das  Absindungskapital  zur  freien  Verfügung  nicht  überwiesen
  werden  kann,  vorldufig  bei  dem  betreffenden  Gerichte  deponirtk.

Der  Rezeß  bleibt  in  Verwahrung  der  Direktion  der  Tilgungskasse;  diese
ertheilt  dem  Pfichtigen  über  die  erfolgte  Ablösung  und  die  dagegen  übernomme-Den
  Verssichtungen  eine  Urkunde,  für  welche,  je  nachdem  der  Fall  des  &amp;amp;.  11.

.  14.  eintritt,  das  erforderliche  Schema  beigefuͤgt  ist.

oder  des
c  8.  18.
Was  wegen  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen  in  Beziehung
  auf  die  Ablssungen  überhaupt  und  wegen  der  Kapitalabfindung  inern
on-
        <pb n="253" />
        —  zu.  —

ondere  vorgeschrieben  ist,  findet  auf  die  Ablösingen  nach  den  Vorschriften  diese

eglements,  wogegen  den  Reakberechrigten  kein  Widerspruch  zusteht,  gleichfalla
Anwendung;  die  von  der  Tilgungsanstalt  ausgereichten  Schuldverschreibungen
werden  hierbei  den  Baarzahlungen  gleich  geachtet.  Die  Regulirung  der  aus
der  Betheiligung  dritter  Personen  entspringenden  Rechtsverhältnisse,  namentlich
in  Bezug  auf  die  Verwendung  der  Absindung  zu  den  Kosten,  welche  in  Folge
der  Ablösung  zu  neuen  Einrichtungen  auf  den  berechrigten  Gütern  nothwendig
werden;  oder  zur  Bezahlung  der  ersten  Hypothekengladubiger,  so  wie  in  Bezug
auf  die  Wiederanlegung  der  Absindung  zu  Lehn,  Fideikommiß  u.  s.  w.  gebührt
der  Direktion  der  Tilgungskasse  mit  allen  Besugnissen  und  Pflichten  der  General-Kommission;
  der  letztern  bleibt  jedoch  die  Entrscheidung  der  hierbei  unter  den
Daebületen  vorkommenden  Streitigkeiten  nach  ndherer  Vorschrist  des  §.  5.
vorbehalten.

K.  19.

Wenn  den  Pflichtigen  Hude=  oder  Holzgerechtigkeiten  gegen  die  Berechligten
  zustehen,  so  konnen  die  Kommissarien  der  Tilgungsanstalt  auf  den  Ancrag
der  Betheiligren  ein  Abkommen  vermirteln,  durch  welches  diese  Gerechrigkeiten
aufgehoben  und  die  abzulösenden  Leistungen  mit  dem  Werthe  derselben  ganz  oder
theilweise  kompensirt  werden.  Kommt  ein  Abkommen  zu  Stande,  so  gebührt
dessen  Bestäktigung  der  Direktion  der  Tilgungskasse  und  es  finden  dabei  die
Vorschriften  des  F.  16.  Anwendung.

Durch  die  Vermittelung  eines  solchen  Abkommens  darf  aber  das  Ablösungsgeschäft
  nicht  aufgehalten  werden;  entstehen  daraus  Weiterungen,  welche
eine  baldige  Beseirigung  nicht  erwarten  lassen;  so  sind  die  Verhandlungen  auf
die  Ablösung  zu  beschränken  und  die  Betheiligten  mit  der  Auseinandersetzung
wegen  der  gedachten  Servituten  an  die  kompetente  Behörde  zu  verweisen.

S.  20.

Die  Staats=  und  Gemeinebeamten  sind  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  verpflichtet,
  sich  den  Austrägen  und  Requisitionen  der  Direktion  der  Tilgungskasse
zu  unterziehen;  sie  erhalten  für  ihre  Bemühungen  keine  Geböhren,  sondern  haben
nur  Anspruch  auf  Erstattung  baarer  Autlagen  und  bei  auswärtigen  Geschäften
auf  Vergürung  der  Dichten  und  Fuhrkosten  nach  den  Bestimmungen  der  WVerordnung
  vom  28sien  Juni  1825.  Die  Steuereinnehmer  beziehen  für  die  Erhebung
  der  an  die  Tilgungskasse  zu  zahlenden  Remen  keine  besondere  Hebe-Gebühren.


K.  21.

Die  Verhandlungen  der  Anstalt  und  deren  Kommissarien  mit  Einschluß
der  aus  Veranlassung  des  Ablösungegeschästs  erfolgenden  bypothekarischen  Eintragungen,
  genießen  die  Stempel-,  Sportel=  und  Portofreiheit.  Alle  Kosten,
welche  das  Ablösungsgeschäft  und  die  Verwaltung  der  Tilgungsanstalt  verursachen,
  werden  von  der  Staatskasse  ohne  einen  weitern  Beitrag  von  Seiten  der

(No.  1744)  Be-
        <pb n="254" />
        —  242  —

Betheiligten,  als  das  ein  *  Prozent,  welches  nach  #.  11.  über  die  Zinsen
der  Schuldverschreibung  erhoben  wird,  getragen;  ausgenommen  sind  sedoch  diejenigen
  Kosten,  welche  bei  den  zur  Entscheidung  der  General-Kommission  gehsrigen
  Streitigkeiten  (F.  5.)  entstehen  und  nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen
  Vorschristen  von  den  Betheiligten  zu  tragen  und.

.  22.

Dem  Chef  des  Ministeriums,  welchem  die  obere  Leitung  der  Tilgungs-Anstale
  zusteht,  bleibt  vorbehalten,  künftig  zur  Schließung  der  Geschäfte  der  Anstalt
  eine  Frisi  zu  bestimmen,  nach  deren  Ablauf  Anträge  auf  Ablösung  nicht
weiter  angenommen  werden.

ese  Frist,  welche  nicht  kürzer  als  sechs  Monate  seyn  darf,  ist  durch  die
Amts=  und  Intelligenzblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  8ten  August  1836.
Das  Staatsministerium.

Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  Mühler.
Ancillon.  Jv.  Schöler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
v.  Ladenberg.  Rother.  Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="255" />
        —  2418  —

4.

Koͤnigliches
W  eW3

D.  Direktion  der  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösungen
in  den  Kreisen  Paderborn,  Hörter,  Büren  und  Warburg  des  Regierungsbezirks
  Minden
bescheinigt  durch  diese  Schusboerschretn,  daß  der  Inhaber  aus  #  durch  die
UMerhöchste  Kabinetsorder  d.  d.  gestifteten
Tilgungskasse  ein  Kapital  von

·..............  Thalern  in  Silber-Kourant
zu  fordern  hat  und  der  Werth  dafuͤr  durch  Ablösung  von  Reallasten  berichtigt
worden  ist.

Die  Zinsen  werden  ddvo.  an,  jährlich  zu  vier  vom  Hundert
  am  .....  ..  .  .  .  ..  jeden  Jahres,  gegen  Aushaͤndigung  des  besonders  ausgefertigten
  Zinskoupons  bei  den  Regierungs-Hauptkassen  und  allen  Steuerkassen
in  der  Provinz  Westphalen  gezahlt  und  die  faͤlligen  Koupons  bei  allen  Staats-Kassen
  dieser  Provinz  in  Zahlung  angenommen.

Das  Kapital  wird  gemaͤß  dem  Reglement  vtttr.  aus
dem  bestimmten  Tilgungsfonds  mittelst  Ankaufs  oder  Verloosung  abgetragen,
kann  aber  von  dem  Inhaber  nicht  gekuͤndigt  werden.  Zur  Sicherheit  fuͤr  das
Kapital  und  die  Zinsen  haftet  das  gesammte  Eigenthum  der  Anstalt,  insbesondere
  die  durch  die  Abloͤsungen  konstituirten  hypothekarisch  versicherten  Grundrenten.
  Zugleich  garantirt  der  Staat  Kapital  und  Zinsen.

Paderbrben  .  ...
Die  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse.

Vorstehende  Schuldverschreibung  über  Thaler  Kourant  wird
hierdurch  beglaubigt.
Minden,  den

Königliche  Regierung.

Eingetragen  mi—  Korrant.
Haupt-Register  Fol.
        <pb n="256" />
        —  244  —
B.
Tabelle

der  Kapital-Beträge,  für  welche  eine  jährliche  Rente  von  5  Sgr.,  10  Sgr.,  15  Sgr.2c.
in  jedem  Jahre  der  41ährigen  Tilgungsperiode  abgelöset  werden  kann.

 

 

 

 

 

 

Im  Anfange  Ablösungspreis  einer  Rente
bes  Jahres

dbder  von  5  Sgr.  von  10  Sgr.von  15  Sgr.von  20  Sgr.bon  25  Sgr.svon  1  Nihlr.
TilgungsperiobelRbfr.  Ser.  Vi.  btr.  Sgr.  Ml  IIbtr.  Ser.  V.aib.  Eae.  V.  IRihie.  Eat.  vi.  INthir.  Sor.  Vt.
1  310  ——  20  —10  ——310  M1620  HK  —
2  39—  617111%%2L0  5O  O  19  %
3  3711651510|923  3%%%vLvCS6G
4  3610  60138B8920|  „  „N31  %  4„%  1  1Rà.
5  3596|159117  212  2220  1  S  4
6  3469  1109138ZEI8BI  15  BH  ·„
7  334668910  ——12  331516  71819111
8  32164  196212  8  315108I12|
9  3—996  A6  GG92  31.21  2115  38|18  4
10  229  4528  98128  111  2MR  °O  17  62
11  22711115251118  2%#%1  29%%9%TLS
12  2  26  6  52211HI19  5  115’  10  142  US„
13  2211111599  10HH  114  4„„E  é
14  212451|168  B911133  11
15  21218  „13  48  4li0  26733  59111
16  2191159  10  7299  10098  1971529  6
17  218éê3ARá  4„  .NNBS
18  216  352|  IIBHH8H10  41112LL1%
19  21431  4287I2  1O  9127  2112  11  51  14  251  8
20  212  3  424%  Q  1  éÖ
21  2  102  4203  7—9110  1  OL.
22  2  711110101  3S  1„v.„  L,T
23  215  8ä1l1  1  617B  SBS  4  4—
24  2  34  46T6  8„HOGÖO  %
25  2  —+10  410  6O"  2  B.SB110  0„
26  128333126  6  5249  72319921  4119  7
27  12573|21  15116911  712  4981113  7
28  122100  315  8  113  824  1  lo6  1
29  119113  9110  4299  619818H9891299
30  116113310  420  (781  72481  9  117
31  1113  101  21271  71  411161  P25J9SI3  110
32  110072121LS  523  2298  34
33  1½21  21144321644S6é6  HLJ
34  138  2174  31I  44  4  22)
35  1—2  —3—4——5I  60—#
36  —  263  122  52|18  31410  411  3
37  —  2231|14  26  691  2  29  321  4  4137
38  —  18231  141„  22  3393  T
39  —  1311SS  12  2952233
40  —  9161  18110  -  28131  11  71591  1117  1
41  —  I  41l101–  9  „NNL„„S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es
        <pb n="257" />
        C.

D.  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse  beurkundet  hierdurch,  daß

die  auf  dem  im  Grundsteuer-Kataster  der  Gemeinen  Flur
Nr.  verzeichneten  und  im  Hypothekenbuche  des  Gerichts  zu

eingetragenen  Grundstücke  des  haftenden,  den  zu-Kündigen
  Leistungen,  welcheen  ...  bestehen,
und  zu  einem  jährlichen  Geldwerthe  o0ovo#  .  abgeschätzt  sind,  in  Gemäß-=heit
  des  Reglements  vvo  durch  eine  Kapitalabfindung  von
..  .  ..  „welche  der  Berechtigte  .  ..  ..  ..  in  Schuldverschreibungen
  der  Tilgungskasse  erhalten  hat,  abgeloͤst  worden,  dergestalt,  daß  die  genannten
  Grundstuͤcke  vom  .  .  .  .  .  .  ..  ...  183.  ab  von  obigen  Leistungen  an
—  ganz  befreiet  find.  Der  so  wie  dessen

Nachfolger  im  Besitze  der  vorgedachten  Grundslücke  sind  dagegen  verbunden,
eine  auf  jenen  Grundstücken  im  Hypochekenbuche  eingetragene  jährliche  Rente
vn  welche  in  sechs  gleichen  Theilen  am  Isten  Oktober,  am  Asten
November,  am  Usten  Dezember,  am  lsten  Januar,  am  Isten  Februar  und  am
Isten  März  zugleich  mit  der  Grundsteuer  erhoben  wird,  an  die  Tilgungskasse
zu  entrichten.  Diese  Rente  kann  durch  Bezahlung  eines  dem  zwanzigfachen
Betrage  derselben  gleichkommenden  Kapitals,  und  zwar  in  Stückzahlungen,  welche
  mindestens  in  Günf  Thalern  bestehen  und  in  Summen  von  Fünf  Thalern
sich  abrunden  müssen,  abgelöst  werden.

Paderborn,  den

Die  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse.

 

No.  1742)  Jahrganq  1830.  N  n  D.
        <pb n="258" />
        D  ie  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse  beurkundet  hierdurch,  daß
die  auf  dem  im  Grundsteuer-Kataster  der  Gemeine  ....  .  ..  Glur

Nr.  verzeichneten  und  im  Hypothekenbuche  des  Gerichts  zu
eingetragenen  Grundstuͤcks  des  haftenden,  dem

zustaͤndigen  Leistungen,  welche  in  bestehen,
und  zu  einem  jaͤhrlichen  Geldwerthe  von  abgeschaͤtzt  sind,  in  Gemaͤßheit
  des  Reglements  vom  durch  eine  Kapitalabfindung  von
.............  ,welchederBerechtigte  in  Schuldverschreibungen
  der  Tilgungskasse  erhalten  hat,  abgeloͤst  worden,  dergestalt,  daß  die
genannten  Grundstücke  do.  183.  ab  von  obigen  Leistungen  an
"den  ganz  befreiet  snd.  Derr  so  wie
dessen  Nachfolger  im  Besitze  der  vorgedachten  Grundstücke  sind  dagegen  den  im
.  14.  des  Reglements  vom  unter  1.  und  2.  erwähnten  Beschränkungen,
  welche  dahin  lauten:

1)  daß  ohne  die  Genehmigung  der  Direktion  der  Tilgungskasse  die  verpflichteten
  Grundstücke  künftig  weder  mit  anderen  Hppothekenschulden,
als  den  Erbtheilen  der  abgefundenen  Miterben  belastet,  noch  durch
Verfügungen  unter  den  Lebendigen,  oder  von  Todeswegen,  oder  in
Erbfällen  zerstückelt  werden,  und

daß  von  dem  jetzigen  und  künftigen  Besitzer  eine  Anordnung,  durch
welche  in  Erbfällen  den  nicht  zur  Sukzession  in  die  gedachten  Grundstücke
  gelangenden  Miterben  eine  höhere  Absindung  gewährt  wird,  als
nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  bauerliche  Erbfolge  in
der  Provinz  Westphalen  vor  ...  d.  J.  für  den
Fall,  wenn  der  Erblasser  darüber  nichts  verfügt  hat,  startfindet,  mie
rechtlicher  Wirkung  nicht  getroffen,  und  die  Aufhebung  einer  solchen
Anordnung  nicht  nur  von  dem  Anerben  des  Gutes,  sondern  auch  von
Seiten  des  Scaats  verlangt  werden  kann,

unterworfen  und  zugleich  verpflichtet,  während  eines  Zeitraums  von  41  Jahren,
also

2
        <pb n="259" />
        also  vom  .......  bis  .....  .......  ...  „eine  auf  jene  Grundstuͤcke
  im  Hypothekenbuche  eingetragene  jabrliche  Rente  oonon
welche  in  sechs  gleichen  Theilen  am  sten  Oktober,  am  Isten  November,  an
Isten  Dezember,  am  Isten  Januar,  am  Isten  Februar  und  am  Isten  Maͤrz  zugleich
  mit  der  Grundsteuer  erhoben  wird,  an  die  Tilgungskasse  zu  entrichten;  es
steht  ihnen  jedoch  frei,  diese  Rente  ganz  oder  theilweise,  letzteres  jedoch  nur  in
Jahresbetraͤgen,  welche  mindesiens  in  5  Silbergroschen  bestehen  und  in  Summen
  von  5  Silbergroschen  sich  abrunden  muͤssen,  im  Laufe  der  Tilgungszeit
nach  Maaßgabe  der  in  der  angehaͤngten  Tabelle  fuͤr  jedes  Tilgungsjahr  berechneten
  Abloͤsungsbetraͤge  zu  tilgen.
Paderborn,  den

Die  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse.

 

(No.  1713  —  1714.)  (No.  1744.)
        <pb n="260" />
        —  249  —

(No.  1744.)  Allerbschste  Kablnetsorber  vom  20fsten  September  1836.),  wegen  Beseitigung
der  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Höxter,  des  Reglerungsbezirks
  Minden,  aus  der  Anstebelung  der  Juden  auf  dem  platten
Lande  und  deren  Verkehr  mit  den  andbewohnern  bäuerlichen  Standes

A  enesprungenen  Mißverhältnisse.

uf  den  Bericht  des  Scaatsministeriums  vom  8ten  v.  M.  setze  Ich  zur  Beseitigung
  der  Mißverhältnisse,  welche  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg
  und  Höxter,  des  Regierungsbezirks  Minden,  aus  der  Ansiedelung  der  Juden
  auf  dem  plakten  Lande  und  deren  Verkehr  mit  den  Landbewohnern  bauerlichen
  Standes  entsprungen  sind,  Folgendes  festt.  Z  «
1)  Zur  Erwerbung  bauerlicher  Grundstücke  in  den  genannten  vier  Kreisen
  sollen  Juden  künftig  nur  unter  der  Bedingung  zugelassen  werden,
daß  sie  dieselben  selbst  und  mit  jüdischem  Gesinde  bewirthschaften.
Kommen  sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  sind  die  Grundstücke
auf  den  Antrag  der  Regierung  gerichtlich  zu  subhastiren  und  einem
qualifzirten  Erwerber  zuzuschlagen.  —  Die  Gerichte  sind  chubg,  einem
  nchen  Antrage  Folge  zu  geben,  ohne  auf  eine  materielle  Prüfung
desselben  einzugehen.  ·  ·
Wenn  von  Personen  baͤuerlichen  Standes,  welche  in  dem  Bezirke  der
gedachten  vier  Kreise  wohnen  (§.  1.  Tit.  7.  Thl.  II.  Landrecht),  Schuld=Bekenntnisse
  an  Juden,  diese  mögen  in  jenen  Kreisen  oder  anderswo
ihren  Wohnsitz  6  ausgestellt  werden,  so  findet  daraus  ohne  Un-2



lerschied  des  Geschadfts,  auf  welches  sie  Bezug  haben,  eine  gerichtliche
Klage  nur  insofern  statt,  als  sie  vor  dem  persönlichen  Richter  des
Schuldners  aufgenommen  worden  sind.  —  Der  Nichter  ist  verpflichtet,
  die  Aufnahme  zu  versagen,  wenn  sich  bei  der  jederzeit  vorzunehmenden
  Prüfung  des  Geschäfts  der  Verdacht  eines  Wuchers  ergiebt.

3)  Die  vor  Bekanmmachung  dieser  Order  von  einer  der  unter  2.  erwähnten
  Personen  an  einen  Juden  ausgestellten  Privat-Schuldbekennenisse
  müssen  binnen  drei  Monaten  nach  jener  Bekanntmachung  dem
persönlichen  Richter  des  Schuldners  vorgelegt  werden;  der  ichter
hat  dieselben  in  ein  besonderes  sortlaufendes  Register  einzutragen  und
die  geschehene  Eintragung  auf  der  Schuldurkunde  unker  Beidrückung
des  Gerichtsstegels  zu  vermerken.  Unterbleibt  diese  Vorlegung,  so
liegt  dem  Juden,  welcher  eine  Schuldforderung  an  eine  der  vorgedachten
  Personen  auf  cin  früheres  Privat-Schuldbekenmeniß  gründet,
der  Beweis  ob,  daß  die  Ausstellung  desselben  bereits  vor  Bekanntmachung
  der  gegenwärtigen  Order  erfolgt  ist.  Die  Eintragung  in
das  Schuldenregister  und  der  darüber  auszufertigende  Vermerk  geschehen
  sportel=  und  stempelfrei.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  und  die  Amesbldtter

der  Provinz  Westphalen  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  20sten  September  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="261" />
        —  249  —

Gesetz-Sammlung

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.
JNo.  17.

 

 

(No.  1745.)  Allrhöchste  Kabinetsorder  vom  Tusten  Juli  1836.,  bezüglich  auf  bas  Regulatio
  über  die  obere  Leitung  und  Verwaltung  der  Thierarzneischule  durch
bas  Kuratorium  für  die  Krankenhaus-Angelegenheiten;  vom  24#ten  Jund  b.  J.

 

2„  .

Ich  habe  das  mit  Ihrem  Berichte  vom  24sten  v.  M.  Mir  eingereichte  Regulakiv

  über  die  Leitung  und  Verwaltung  der  Thierarzneischule,  da  Ich  dabei

nichts  zu  desideriren  finde,  volljogen  und  sende  Ihnen  dasselbe  zur  weitern  Ver-—anlassung
  hierneben  zurück.  Teplitz,  den  21sten  Juli  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein,  Generallieutenant
v.  Witzleben  und  v.  Nochow.

 

(No.  1746.)  Regulativ  über  die  obere  Leitung  und  Verwaltung  der  Thlerarzneischule  durch
das  Kuratorium  für  die  Krankenhaus=  Angelegenheiten.  Vom  24#en
Juni  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  sügen  hiermit  zu  wissen:
daß  Wir  zur  Beschleunigung  der  Reorganisation  der  Thierarzneischule,  zur  zweckmäßigeren
  Leitung  derselben  und  Behufs  der  Pereinigung  der  bisher  zerstreuten
Verwaltungszweige  dieser  Anstalt,  die  Angelegenheiten  derselben  dem  Kuratorio
für  die  Krankenhaus-Angelegenheiten  übertragen  haben.  Die  Leitung  dieser  Angelegenheiten
  soll  künftig  in  einer  besonderen  Sektion  des  Kurarorii  erfolgen,  und
indem  Wir  auch  darauf  die  Bestimmungen  des  Reglements  vom  7ten  September
  1830.  über  die  Organisation  und  Geschäftsführung  des  Kuratori  für  die
Krankenhaus-Angelegenheiten  im  Allgemeinen  angewendet  wissen  wollen,  ertheilen
Wir  darüber  noch  folgende  spezielle  Vorschristen-Das

  Kuratorium  führt  von  nun  an  die  Benemung:  Benennung
„Kuratorium  fuͤr  die  Krankenhaus-  und  Thierarzneischul-Angelegenheiten“  u#nd.  Stellua
und  bedient  sich  bei  seinen  amtlichen  Ausfertigungen,  je  nach  dem  Gegenstande
derselben,  der  Unterschriften:
Jahrgang  1620.  (No.  1740  -1746.)  Oo  „Ku-
        <pb n="262" />
        Besilmmung

der  Thierarznelschule,
  Umang
  der  Oberufsicht
  des
Kuratorii  auf
dleselbe.

„Kuratorium,  Abtheilung  für  die  Krankenhaus-Angelegenhe#ten"“
„Kuratorium,  #übtheilung  für  die  Thierarzneischul-Angelegenheiten.“
In  letzterer  Beziehung  bildet  das  Kuratorium  die  Mittelbehörde  zwischen
der  Direktion  der  Thierarzueischule  und  den  Ministerien  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  des  Krieges.

Die  Thierarzneischule  ist  ein  wisfenschaftliches  Institut  mit  der  Bestimg:


a)  Thieraͤrzte  und  thieraͤrztliche  Beamte  aller  Klassen  theoretisch  und  praktisch,
  vorzuͤglich  durch  die  mit  der  Schule  in  Verbindung  gesetzte  Heil-Anstalt
  fuͤr  kranke  Hausthiere,  zu  bilden,  und
b)  die  Thierheilkunde  im  Staate  uͤberhaupt,  sowohl  in  den  rein  wissenscestichen
  als  in  Allen  praktischen  Beziehungen  nach  besten  Krästen
zu  fördern.
Die  Ober-Aufsicht  des  Kuratori  umfaßt  diese  Bestimmung  der  Schule
in  der  ganzen  ihr  zu  gebenden  Ausdehmung.

Demgemaß  leitet  das  Kuratorium  die  gesammte  Administration  der  Thierarzneischule
  und  vereinigt  in  dieser  Beziehung  alle  bisher  getrennt  gewesenen
Verwaltungszweige;  es  föhrt  dasselbe  die  Verwaltung  der  für  die  Zwecke  des
Instituts  bestimmten  Grundstücke,  der  für  dasselbe  ausgesetzten  Kapitalien  und
angewiesenen  Zuschüsse,  so  wie  der  eigenthümlichen  Einnahmen  desselben,  auch
der  aus  den  Honoraren  für  die  Vorlesungen,  aus  den  Heilungs=  und  Hufbeschlags-Geldern
  bestehenden,  deren  Beträge  zu  bestimmen,  eventualiter  dieselben
in  Fi  Fällen  zu  erlassen  oder  niederzuschlagen  dat  Kuratorium  ermachrigt
  ist.

6.  4.

Es  übernimmt  demzufolge  von  dem  Kriegsministerio,  dem  Ober-Marstall-Amte
  und  dem  Polizeipräsidio  sämmtliche  die  Thierarzneischule,  deren  Lehrer,
Beamte  oder  Eleven  betreffende  Akten  und  tritt  in  allen  administrativen  Beziehungen
  an  die  Stelle  dieser  Behörden.

Die  bisher  aus  der  General-Staatskasse  für  die  Thierarzneischule  an  die
Polizei=  Hauptkasse  gezahlten  Gelder,  so  wie  bei  der  General-Militairkasse  zur
Unterhaltung  der  Militair-Eleven  etatsmaäßig  bestimmten  Fonds;  ingleichen  die
auf  dem  Etat  des  Ober-Marstallamtes  stehenden  zur  Ausbildung'  der  Gestütsumnd
  Marstall-Eleven  mitbestimmten  Zweihundert  Funfzig  Thaler  werden
künftig  auf  den  Etat  des  Kuratorii  übernommen  und  an  dessen  Kasse  unmittelbar
  abgeführt.  Indem  hiernach  die  auf  dem  Etat  der  General-Gestütskasse
Kehenden  1110  Thaler  zur  Ausbildung  von  künftigen  Noßärzten  dem  Ober-Marstallamte
  verbleiben,  leistet  dasselbe  auf  die  sechs  Freistellen,  welche  bisher
ur  Ausbildung  der  Marstall=  und  Gestüts-Eleven  offen  erhalten  werden  mußten,

erzicht,  und  ist  verbunden,  für  die  zu  seinem  Dienste  auf  der  Thierarzneischule
auszubildenden  jungen  Leute  das  volle  vorschriftsmäßige  Honorar  zahlen  zu  lassen.

Wirtsamkeit  Die  Ober-Aussicht  des  Kuratoril  in  wissenschaftlicher  Hinsicht  umfaßt

des  Kuratorii
  in  misdie

  Feststellung  des  gesammten  Lehrplans  der  Schule,  insbesondere,  die  Zweckstiuiser

  maͤßigleit  und  regelmaͤßige  Ertheilung  des  Unterrichts,  sowohl  bei  den  behrvorgJiehung.
  traͤ-
        <pb n="263" />
        —  251  —

trägen  als  bei  den  mit  der  Thierarzneischule  verbundenen  Esch  Unterrichts-Anstalten.
  Hür  die  Erweiterung  und  größere  instruktive  Wirksamkeit  der  letzteren
  ist  vorzugsweise  Sorge  zu  tragen,  und  nicht  minder  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
  daß  Studirenden  der  Medizin  und  Aerzken,  welche  sich  zu  ärztlichen  Beamten
  ausbilden  wollen,  die  Gelegenheit  verschafft  werde,  sich  die  für  ihre  künftige
  amtliche  Wirkungssphäre  erforderlichen  thierärztlichen  und  veterinair-polizeilichen
  Kenntnisse  anzueignen.

Das  Kuratorium  hat  ferner  die  mit  den  Eleven  abzuhaltenden  Prüfungen
  anzuordnen  und  die  von  der  Schuldirektion  zu  ertheilenden  Lehr=  und  Führungszeugnisse
  zu  beßätigen.

Die  Schulgesetze  für  die  Anstalt  werden  von  dem  Kuratorio  entworfen,
mit  Rücksicht  auf  das  .#ocgen  der  Disziplin  der  Militair-Eleven  unten  besonders
(Verordnee,  und  die  Diesziplin  soll  danach  von  der  Direktion  der  Schule  und
in  erheblichern  Fällen  von  dem  uraforio  gehandhabt  werden.

Da  die  Thierarzneischule  (nach  §.  2.  b.)  zugleich  ein  für  allgemeinere
Zwecke  bestimmtes  Inpiitut  seyn  soll,  so  bleibt  es  eine  vorzügliche  Aufgabe  des
Kuratorüs,  dieser  erweiterten  Wirksamkeit  diejenigen  Richtungen  zu  geben,  von
denen  für  die  Wissenschaft,  wie  für  deren  Anwendung,  gleich  nugzliche  Erfolge
zu  erwarten  sind.

Wir  machen  es  in  dieser  Hinsicht  zu  einer  speziellen  Obliegenheit  des
Kuratorii,  sich  mit  der  Bearbeitung  der  Materialien  zur  vollkommeneren  Gestaltung
  der  Peterinair-Polizei  umfassend  zu  beschdftigen,  und  die  Vorschläge  darüber
  vien  Ministerio  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
einzureichen.

Wie  im  4D  9.  sub  Litt.  C.  des  Reglements  vom  7ten  September  1830.
binsichtlich  der  Charitee  bestimmt  worden,  hat  das  Kuratorium  auch  hinsichtlich
der  Thierarzneischule  darauf  zu  halten,  daß  die  daselbst  gewonnenen  Resultate
durch  Herausgabe  periodischer  Schriften  zur  allgemeineren  Kenntniß  gelangen.

Es  hat  dasselbe  ferner  darauf  zu  halten,  daß  das  Institut  zur  Förderung
der  vergleichenden  Anatomie,  zu  physiologischen,  zoochemischen,  operativen  und
therapeutischen  Versuchen,  die  sich  darbietenden  Gelegenheiten  benutze,  und  daß
andern  wissenschaftlich  bewährten  Männern,  wenn  sie  auch  nicht  zu  den  Beamten
  und  Lehrern  der  Thierarzneischule  gehören,  solche  zur  Bereicherung  der  Wissenschaft
  geeignete  Versuche  anzustellen,  insofern  gestattet  werde,  als  die  näheren
Zwecke  der  Anstalt  hierdurch  keine  Beeinträchtigung  erleiden.

Endlich  ist  das  Kuratorium  verpflichtet,  in  jeder  veterinair-ärztlichen  Angelegenheit
  auf  die  Aufforderung  einer  öffentlichen,  bei  der  Sache  selbst  betheiligten
  Behörde,  sich  gutachtlich  zu  dußern.  Auch  in  dieser  Beziehung  soll
dasselbe,  eben  so  wie  es  im  6.  9.  des  Reglements  vom  7ten  September  1830.
verordnet  worden,  den  höheren  wissenschaftlichen  Deputationen  gleich  stehen  und
unter  Zuziehung  seiner  technischen  Mitglieder,  des  Direktors  und  der  betreffenden
Lehrer  der  Schule  in  allen,  namentlich  gerichtlichen,  Veterinair=  Angelegenheiten
sein  Gutachten  in  letzter  Instanz  abge  en:

Zur  Erledigung  dieser  dem  uratorio  uͤbertragenen  Geschaͤfte  sind  die  Witglieder  u.
demselben  durch  das  Regulativ  vom  7ten  September  1830.  zugetheilten  Rathe  eniset,t  Pe
(No.  1716.)  und  ratorli.
        <pb n="264" />
        Geschäftsvertheilung
  und
Hbltegenhelund

  Mitglieder  und  die  etatsmäßig  angestellten  Unterbeamten  desselben  berufen
und  verpflichtet;  es  sollen  jedoch,  um  den  betheiligten  Derwaltungsbehörden  ihren
Einfluß  auf  die  Angelegenheiten  der  Wlerar)neischule  in  Ansehung  ihres  speziellen
  Ressorts  zu  sichern,  zu  den  bisherigen  Mitgliedern  des  Kuratorii  noch  ein
von  dem  Kriegeminister  zu  bestimmender  Offizier  des  Kriegsministerü  und  ein
von  dem  Ober-Stallmeister  zu  ernennender  Rath  hinzutreten.

Die  Vertheilung  der  Geschäfte  son  nach  den  im  Regulativ  vom  7ten
September  1830.  darüber  ertheilten  Vorschriften  stattfinden;  die  Ober-Aufsicht

ten  elojeiner  über  die  Dienstführung  und  Konduite  der  Militairbeamten  und  Eleven  hat  je-Mitglleder.



doch  vorzugsweise  das  dem  Kuratorio  zugetheilte  Mitglied  des  Kriegsministerii
führen,  wobei  demselben  ausschließlich  die  Dizipliner-Srafgewalt  über  diese

und  zwar  in  dem  einem  Regiments-Kommandeur  zuständigen  Umfange,
wird.  Ihren  Gerichtsstand  in  militair-gerichtlichen  Angelegenheite#n
jedoch  die  Militair-Eleven  des  Instituts  nach  wie  vor  unter  den  Gouvernementsgerichten.
  Eben  so  soll  das  dem  Kuratorio  beigegebene  Mitglied
des  Kriegsministerii  durch  Besuch  der  Lehrstunden  und  durch  seine  Gegenwark
bei  den  Schulprüfungen  sich  von  den  Fähigkeiten,  den  Vorkennenissen  und  den
Fortschricten  der  Militairzöglinge  selbst  überzeugen  und  dahin  wirken,  daß  die
Ausbildung  derselben  den  Anforderungen  der  Armee  und  der  Schule  entspreche.

Da  es  hierbei  weniger  auf  höhere  wissenschaftliche  Ausbildung,  als
vielmehr  auf  eine  im  Frieden  und  Kriege  praktische  Brauchbarkeit  ankomme,
4  hat  das  Mitglied  des  Kriegsministerii  bei  dem  zu  entwerfenden  Lehrplane
ierauf  besonders  Rücksicht  zu  nehmen,  und  sowohl  hierbei,  wie  in  allen  andern
Fällen,  wo  im  ausschließlichen  Interesse  des  von  ihm  unmittelbar  wahrzunehmenden
  Ressorts  seinerseits  eine  abweichende  Meinung  bei  den  Verhandlungen  des
Kuratorii  stattfinden  sollte,  die  Verpflichtung,  diese  zum  Protokoll  zu  geben
und  dem  Kriegsminister  darüber  Vortrag  zu  halten,  welchem  die  Entscheidung
darüber  vorbehalten  bleiben  soll.

Der  zur  unmittelbaren  Beaufsichtigung  der  Militair-Eleven  des  Instituts
kommandirte  Osffzier  hat  in  dem  dem  Kuratorio  beigegebenen  Mitgliede  des
Kriegsministerii  Feinen  nächsten  Vorgesetzten  anzuerkennen  und  dessen  Wei,
sungen  unbedingte  Folge  zu  leisten.

.  9.

Ein  gleiches  Verhaͤltniß  soll  fuͤr  das  dem  Kuratorio  zugetheilte  Mitglieb
des  Ober-Marstallamtes,  in  Beziehung  auf  die  Benutzung  der  Thierarzneischule
uͤr  die  Zwecke  des  Gestuͤtwesens,  stattfinden.  Gegenwaͤrtiges  Regulativ  ist  zur
ffentlichen  Kenntniß  durch  die  Gesetzsammlung  zu  bringen.

Des  zu  Urkund  haben  Wir  dasselbe  Allerhöchstselbst  vollzogen  und  mit
Unserem  Königlichen  Inslegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Berlin,  den  TBästen  Juni  1836.

CL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Erh.  v.  Altenstein.  v.  Rochow.  ren  et=  v.  Schöler.
v.  Knobelsdorf.
        <pb n="265" />
        —  253  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—.  No.  18.  —.—

 

(No.  1747.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  21ten  Oktober  1836.,  die  vom  sten  Januar
k.  J.  zur  Anwendung  kommenbe  Zoll-Erhebungs-Rolle  für  die  Jahre
1837,  1838  und  1839  betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  13ten  d.  M.  verordne  Ich  hiermit,  daß  die  hierbei
zurückgehende,  in  Folge  der  Vereinbarungen  mit  den  zollvereinten  Staaten  ausgefertigte
  Zoll-Erhebungs-Rolle  für  die  Jahre  1837,  1838  und  1839  vom  Asten
Januar  k.  J.  zur  Anwendung  komme.  Wegen  der  an  der  Elbe,  Weser,  dem
hein  und  der  Mosel  von  eben  diesem  Zeitpunkte  an  zu  entrichtenden  Schifffahrtsabgaben,
  ist  ebenfalls  vor  dem  sten  Januar  k.  J.  die  erforderliche  Bekanntmachung
  zu  erlassen.  Sie,  der  Chef  des  Finanzministerii,  haben  diesen
  Befehl  und  dessen  Anlage  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  21/ten  Oktober  1836.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Wirklichen  Geheimen  Räthe  Rother  und  Grasen  v.  Alvensleben.

 

AJabrgang  1828.  (Xo.  1747.)  Pp  Zoll-(Ausgegeben
  zu  Berlin  den  3ten  November  1836.)
        <pb n="266" />
        sr-—□—



II.
Glasur=  und  Hafnererz  (Alquisoux)
13.

14.

—.

—  254  —

Zoll-Erhebungs-Rolle
für  die  Jahre  1837,  1838  und  1839.

 

Erste  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  find.

Ganz  frei  bleiben:

und  Reben;
Bienen;

   
 

andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugee
oder  Zuckererde,  Düngesalz,  letzteres  nur
und  unter  Kontrole  der  Verwendung;

 
 

Asche,
auf  besondere
Eier;

Erden  und  Exze,  die  nicht  mit  einem  Follsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:

Bolus,  Bimsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gyps,  Lehm,  Mergel,  Sand,
Schmirgel,  Schwerspath  Cin  krystallistrren  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferthon
  und  Pfeifenerde,  Tripel,  Walkererde  u.  a.;

rzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Zoll-Gränze
  durchschniktenen  Landgutes,  dessen  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebdude
innerhalb  dieser  Granze  belegen  sind;

.  gischq  Fische,  und  Krebse;

ras,  Futterkraͤuter  und  Heu;

.Gartengewaͤchse,  frische,  als:

Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Ruͤben,  eßbare  Wurzeln

  u.  s.  w.,  auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roh,

wie  er  von  den  Baumen  kommt;  auch  ungetrocknete  Cichorien;
Gestügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;

Gold  und  Silber,  gemünzk,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  stemden
  silberhaltigen  Schedenzmge,
Hauögerädthe  und  Effekten,  gedrauchte,  getragene  Kleider  und  Wäsche,  gebrauchte
  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziesan
  zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleider,
dsche  und  Essfekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern
Hind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im  Lande  niederassen;


.  Holz-,  Brennholz  beim  Landtransport,  auch  Reisig  und  Besen  daraus,  ferner

  Bau-  und  Nutzholz  (einschließlich  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren
  wird,  und  nicht  nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  besimmt  ig;
Klei-
        <pb n="267" />
        —  256  —

16.  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu
ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker  mit
sich  führen,  irgleichen  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,
die  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  und  welche  Handelsreisende
mit  sich  führen;  dann  die  Wagen  der  Reisenden;  serner  Wagen  und  Wasserfahrzeuge
  der  Fuhrleute  und  Schiffer  beim  Personen=  und  Waarentransport,
  gebrauchte  Inventarienstücke  der  Schiffe,  Reisegeräth,  auch  Verzehrungsgegenstände
  zum  Reiseverbrauch;

17.  he  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);:

.  l;

19.  Obst,  frisches;

20.  Vwie,  beschriebenes  (Akten  und  Manufkripte);

.  Saamen  von  Waldhölzern;

22.  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;  «

W.Schcekwolle(AbfclllebeimTuschscheeren),desgleichenFlockwollebeälle
von  der  Spinnerei)  und  Tuchtruͤmmer  (Abfaͤlle  von  der  Weberei);

24.  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegelund
  Mauersteine  beim  Landtranspork,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage
zum  Berschissen  bestimmt  #ind;  Möhl=  und  grobe  Schleif=  und  Wetzsteine
in  demselben  Falle;

25.  Stroh,  Spreu,  Häckerling;  »

26.  Thiere,  alle  lebenden,  fuͤr  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

27.  Torf  und  Braunkohlen;

28.  Treber  und  Tresler.

 

Zweite  Abtheilung.

Gegenstände  welche  bei  der  Einführ  oder  bei  der  Ausfuhr  einer  Abggbe
unterworfen  sind.

Fansteßtn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preuß.  vom
Pmeußschen  entner,  oder  funfzig  Kreuzer  im  24-Gulden-Fuß  vom
oll-Centner  Bruttogewicht  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  und  weiter
  keine  Abgabe  bei  dem  Verbrauch  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn
Waaren  ausgeführt  wekden.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  etweder  nach
dem  oor  Cerste  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden,
namentli

a)  einer  geringern  oder  hoͤhern  Eingangsabgabe  als  ein  halber  Thaler  vom
Preußt,  Centner,  oder  funfzig  Kreuzer  vom  Zoll-Centner  unterworen,
  oder

b)  nan  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  find.

Es  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gesälle
  erhoben  werden:

(No.  17#87.)  P  p  2  Ab-
        <pb n="268" />
        No.

 

Benennung  der  Gegenstände.

Abfälle
von  Glashütten,  desgleichen  Glasscherben  und  Bruch  von  der  Gold=  und  Silber-Bearbeitung
  (Münz-Grätze);  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;  von  Gerbereien
das  Leimleder;  serner  Blut  von  geschlachtetem  Mieh,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes,
  Thierstechsen,  Hörner,  Hornspitzen,  Hornspäne,  Klauen  und  Knochen,
letztere  mögen  ganz  oder  zerkleinert  sen  .  ..

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  Rohe  Baumwolll  ...--....-..,-..-..............

b)  Baumwollengarn:  «
hungehleichkesein-und·-zweldröhtiges,,und,Warten...........
2)gezwcrntesGarnthrn,Strtckgarn),ingleichenallesgebleichtevder

gefärbteGarn................................

c)  Baumwollene,  desgleichen  aus  Baumwolle  und  Leinen,  ohne  Beimischung

von  Seide  und  Wolle,  gefertigte  Zeuge  und  Strumpfwaaren,  Spitzen  (Tüll),
Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putwaaren;  auch  Gespinnstund“
  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  (Lahn)  und  Baumwolle  oder  Baumwolle
  und  Leinen,  außer  Verbindung  mit  Seide,  Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,
Leder,  Messing,  Stahl  und  andern  Materiallen  .  ...

Blei:
a)  Rohes,  in  Bloͤcken,  Mulden  2c.,  auch  altes......  .  .  ...  ...
b)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Roͤhren,  Schrot,  Platten  u.  s.  w.  ...  .

c)  Feine  Bleiwaaren,  als:  Spielzeug  2c.,  ganz  oder  theilweise  aus  Blei,  auch
dergleichen  lackirte  Waaren

Bürstenbinder  und  Siebmacherwaaren:

a)  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack.
b)  seine,  in  Verbindung  mit  andern  Materialien,  auch  Siebböden  aus  Pferdehaaaurnrnrnrnnrnr
  ...

Droguerie=  und  Apotheker=  auch  Farbewaaren:

#a)  Chemische  Fabrikate  für  den  Medizinal=  und  Gewerbsgebrauch,  auch  Präparate,
  ätherische  auch  andere  Oele,  Sduren,  Salize,  eingedickte  Safte;  des,
gleichen  Maler-,  Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und  Tusch-
        <pb n="269" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Müngsute
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  Abgabensätze  nach  dem  24Gulden-Zuße

 

 

 

 

 

 

 

Szwichn  Sätze  beim  ar  Thara  wird  ver.,  Gewicht,  Gätze  beim  Für  Thara  wird  verda
  gütet  vom  Centner  Maa  .  qütetvomCeatnek
ober  besnaess  Uusgang.)  Brutto-Gewicht:  graaß  Einzang.  Ausgang.)Brutto-Geulcht:
2———  Pfund.  Anzahl.s.  Pfund.

1Centr.frei....  43  .  .1Centr.ssrci....50

12·)
IEentr.fkei.......15..  .1C-»kkf-·ki»...50

(12)

1  Centr.?0  in  Flfern  u.  Kisten.1  Centr.3  26118|45  in  Fäfl.  u.  Kifl.

1  CentrS8../  in  Ballen.  1  Centr.13383..  1  7/6  un  Ballen.

——————u——————————————————————

1  Centr.  Centr..25

—
S
.—

1  Centr?iller  u.  Kien.1  Centr.]3  261/1  iu  Füf.  u.  Kist.

—  22·n".«isscmu.skicn.  .  -«  20  in  Füssern  u.  Kisten.
1  Centr.  10..  ..  .  ..  14  in  Kerben.  henaÖh  Centr.  58  .  ..  ·  Kerben.  .

1  Cenr3  ..  Centr.5  6#  .  .  .  .

1  Centr.  10.  .  .  .  .  .  .  .  .  I22  in  ãssern  u.  Kisten.  I1  Centr.  16  5831.  .  .  .  .  .  ]20  in  ʒãssern  u.  Kisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l)  Die  unter  den  Silbergreschen  sichenden  Zifsern  bedeuten  2asiel  des  Thalers.
(Wo.  1797.)
        <pb n="270" />
        No.

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

kasten,  feine  Pinsel,  Mundlack  (Oblaten),  Englisch-Pflaster,  Siegellack  u.  s.  w.;
überhaupt  die  unter  Apotheker-,  Droguerie=  und  Farbewaaren  gemeiniglich
begriffenen  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sind

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen  weniger:

b)  Alaun

Dc)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein  oder  versett  .  .  ....

c)  Mennige,  Schmalte,  ungereinigte  und  gereinigte  Soda  (Mineral-Alkali),
Kupfervitriol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  weißer  Vitriol

e)  Eisenvitriol  (gruͤner)

H  Gelbe,  gruͤne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,  Umbra;
  so  wie  alle  Abfaͤlle  von  der  Fabrikation  der  Salpetersaͤure  und  Salzsdure;
  auch  roher  Flußspath  in  Stücken.

6)  1)  Bauch  el,  Kreuzbeeren,  Kurkume,  Quercitron,  Saflor,  Sumach,  Waid
un  au.

2)  Krapp.
3)  Eckerdoppern,  Knoppern.
D)  Farbehölzer,  in  Blöcken  oder  geraspelt
i)  Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz  und  Buchsbaum
k)  Pott=  (Waid-)  Asche,  Weinstein
1!)  Mineralwasser  in  Flaschen  oder  Krügen
m)  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigter
n)  Salzsaͤure  und  Schwefelsaͤure
o)  Schwefel
        <pb n="271" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers

in  30  fel  und  24  Kel),  Maaße  und  Gewichte.

259

Abgabensätze  nach  dem  24,  Gulden-Fuße
und  Zoll-C

entner.

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  *.  Thars  wird  ver,,  Gewicht,  Säße  beim  Für  Thara  wird  ver-,
  gmvomcrata  ,  ütt  Cent
D  Eingaus.  ziuen  Brutte,  Gemichte  Wol  Eingans.Ausgang.  (enuns-Geulche
Angahl.  V  pfund.  Anzahl..  Pfund.
1  Centr.33  20  .  .  1  w  Aien  Ritsten.  1  Centr.  615  ·  14  W  u.  Kisl
(16)  7  in  Ballen.  —  Ballen.
1  Cent.  8  5  zäsen.  1  Cent?  1  3  ä
1  Centr.  2  .  .  .  .  .  .  .  ..  ⁊  in  Zãssern.  1  Centr.  3  6  6%%  in  Zãssern.
1  Cent.1  —□.  .  .  ..  1  Centr.  140
1  cer14  1  Centr.
6
1  Centr.  .  5  1  Centr..  .  .17
(4)
1  Centr..  .  .  5  2  1  Centr.7  17
1
1  Centr.  5  ...  1  Centr..
(4
1  Centr.21  1  Cent.  8
(2)  2
1  Centr..  .  .  6  1  Centr.17  17
(41)
1  Cene..  0  1  Cener..  .17  17
(()  4
1  Centr)  .  ..  1  Cent..255
(6)
1  Centrl.  1  Centr...25
(6)
1  Centr.5  *  1  Centr..  17
(9  .  ,
lCevttil  *  t*“  1.Cen.2  224  D
8
1  Centr.2  1  Centr.
(2)

 

Ne  17#)
        <pb n="272" />
        —  200

Benennung  der  Gegenstände.

 

—
p)  Terpentin  und  Terpentinöl  (Kiensl)

Anmerk.  Nohe  Erzeugnisse  des  Mineral-,  Thier=  und  Pflanzenreichs  zum  Gewerbe=  und  Mebizinalgebrauch,
  die  nicht  besonders  höher  oder  niedriger  besteuert  sind,  insbesondere  auch
anderswo  nicht  genannte,  außereuropäische  Tischlerhölzer;  ingleichen  Blei-,  Silber=  und
Goldèglätte  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

6Eisen  und  Stahl:

 

a)  Roheisen  aller  Ark;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlaoag
Anmerk.  An  den  Zollgrenzen  der  Preußischen  westlichen  Provinzen),  desgleichen  von  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  Kurhessen  ist  Roheisen  auch  beim  Aucgange  frei.
b)  Geschmiedetes  Eisen  in  Stäben,  desgleichen  Eisenbahnschienen,  auch  Rohund
  Cement-Sctahl,  Guß=  und  raffinirter  Stabbl
Anmerk.  Von  Nohstahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung  einschließlich
  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
JD)  Alles  geschmiedete  Eisen,  welches  unter  den  Streck=  und  Schneid-Werken  zu
seinen  Sorten  verarbeitet  ist,  desgleichen  schwarzes  Eisenblech  und  Platten

)  Weißblech,  desgleichen  Eisendraht,  Anker  und  Ankerketten

e.)  Eisenwaaren:
1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  2.

2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und
Stahl,  Eisenblech,  Stahl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit

Holz  gefertigt;  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  die  verzinnt,  jedoch  nicht
polirt  sind,  alo:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Haspen,
  Holzschrauben,  Kaffeetrommeln  und  -Mühlen,  Ketten,  Maschinen
von  Eisen,  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe
Schnallen  und  Ringe  (ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,
Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,
  grobe  Waagebalken,  Zangen  u.  s.  w..  ....,......
Feine,  sie  moͤgen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,  feinem  polirten  Eisen  oder
Stahl,  oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,
  lohgahrem  Leder,  Kupfer,  Messing,  Zinn  (letzteres  polirt)  und  andern
  unedeln  Metallen  gefertigt  seyn,  als:  seine  Gußwaaren,  Messer,
Näh=  nd  Spricknadeln,  Scheeren,  Streichen,  Schwertfegerarbeit  u.  s.w.;
ingleichen  lakirte  Eisenwagren;  auch  Gewehre  aller  Art

3

—
        <pb n="273" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  stel  und  24  sieh,  Maaße  und  Gewichte.

261

Abgabensaͤtze  nach  dem  24-  Gulden-Fuße

und  Zoll-Cencner.

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Saͤtze  beim  Für  Thara  wird  rer,  Gewicht,  Säte  beim  Für  Thara  wird  ver-.
  ütt  Cent  gütet  vom  Centner
—*  Eingans.  Uusgang.  runkv.e  Gerichts  —  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewlcht:
Anzahl.  (6%½%  pfund.  Anzahl.t  pfund.
1  Eur0  1  Centr#.  34
1  Centr.sre.)  8  1  Centr.freih).l.
6
1  Centr  1  Centr10
11  “ê  *me  u.  Klslen.  „  „  1  Iüsern  u.  Kisten.
1  Centr3.  ·  1  à  in  Ballen.  1  Centr.  5  6  1  3%  in  Valleu.
1  Centr.  4.  ..  n  s  isen  Centr.46.  6„¾  zon
in  Baller  3%½10  in  Ballen-1
  Cener  1  Centr,0
1  Cen6  #n  ai  Centr]  10,12  JC.  aain  Eiher
à  n  Ballen.  3%  in  Ballen-7,

1  Cen  10..  ½  1  üe  u.  algen1  Cent..16|5683.  +½  48  Fi  M.
LI#n  u  Ballen.  *7.  in  Baken.

 

 

 

 

Jabrgang  1830.  (Xo.  1747.)
        <pb n="274" />
        —  262  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

S
rW
7Erze,  nämlich:  Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,  Wasserblei  (Reißblei),  Galmei,  Kobalt
Aumerk.  An  ben  Bayerischen,  Sächsischen,  Würktembergischen  und  Babischen  Grenzen,  Eisenerz
8  Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede
9  Getreide,  Hulsenfruchte,  Sämereien,  auch  Beeren:
-a)  Getreide  und  Hölsenfrüchte,  als:  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste  (auch
gemälzte),  Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,
Hirse,  Linsen  und  Wicken

Anmerk.  1.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bayern  die  Eingangsabgabe  nach  der  Beilage  A.,

die  Ausgangsabgabe  nach  der  Beilage  B.  erhoben.

Anmerk.  2.  Auf  der  Sächsisch-Böhmischen  Grenze  gehen  die  unter  a.  genannten  Getreidearten

beim  Landtransport  zu  folgenden  ermäßigten  Sätzen  ein:
Weizen,  Spelz  ober  Dinkel
Noggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  insen  und  Wicken
Gerste
Hafer  und  Heidekorn
Anmerk.  3.  Hafer  in  Quantitäten  unter  einem  Preußischen  Scheffel  oder  beziehungsweise  unter
2  Bayerischen  Metzen  und  andere  Getreidefrüchte  unker  einem  halben  Preußischen
Scheffel  ober  unker  1  Bayerischen  Wetzen  freei.
b)  Sämereien  und  Deeren:
1)  Anis  und  Küämmelel  ..  ....
2  Oelsaak,  als:  Hanfsaagl,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Doder,  Mohnsaamen,
  Raps,  Rübesat:  ##⅝
3)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im  Tarif  genannten  Sämereien;  ingleichen
  Wachholderbeeren.

Anmerk.  Auf  einen  Preußischen  Scheffel  Kleesaat  können  mit  einschlas  bes  Sackes  95  Preuß.
oder  89  Zoll-Pfund,  auf  ein  Bayerisches  Schäffel  besgleichen  360  Joll-Pfund  gerechnet
  werben.

10Glas  und  Glaswaaren:

 

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)
        <pb n="275" />
        —  263  —

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21Gulden,
  Münzfoßge  (mit  der  Eintheilung  des  Thaler  Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Zoße
in  30  #  und  241),  Maaße  und  Gewichte.  und  Zoll-Centner.
Gewicht,  Säáte  beim  au  Thara  wird  rer-Gewicht,  Säße  beim  Für  Thara  wird  ver-—
  ees  kusgen  .—l  ——
Anzahl.  #  s  *  Pfundt.  Anzahl.  .  .  Pfund.
1  Centr.frei.s...  P...  6  1  Centr.sreh..17
frei.s...  Ifrei....  frei...  hkei.  ...
lCentr....5  lCentr....17..
(4)
1  SchK2  ...  2  ..  .  ..
deri-  1  Baherisches

Schäffell.220  .  .  .  .
t  86  Schäffel.  1  10  ..  ..  ..
1  *  ...  ule
Iggezkksssszj
1  Dresdner.
Scheffel  (0
mi06
1
1  Centr.,.  ..  ..  Cer.  10s.
1Centnß.  5  1  Centr.4%
1
1  Sch).  5  .  .  .  .
1  sgeert  (4),  "  1  Pererlelnn.20
  ..  P.  ..  Schäfel  1100..
(16)
1  Centr.]  1.  I.  1  Centr.!]  140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(No.  17#7.)  K  6rr  ....
        <pb n="276" />
        —  264  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

 

S
Anmerk.  Bel  loser  Verpackung  werben  zu  1  Preuß.  Cir.  veranschlagt  3  Rusiche,
-  ayerische  s
zu  1  Zoll-Cenmer  *  I  Kobikfuß.
ç  44  Rheinbayerische
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,  oder  mit  abgeschliffenem
Boden  und  Randez  ingleichen  Fenster=  und  Tafelglas  ohne  Unterschied  der
are  .....·............
c)epreßtes,geschlissenes,geschnittenes,vergoldetes,gemaltes,desgleichenalles
massive  und  gegossene  Glas,  Behaͤnge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknoͤpfe,
  Glasperlen  und  Glasschmelz
d)  Spiegelglas:
1)  wenn  das  Stück  nicht  über  288  Preuß.  oder  333  Altbaperische  oder
245  Rheinbayerische  □  Zoll  mitzt,
a)  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,
aa)  wenn  das  Stück  nicht  über  144  Preußische  □  Zoll  mi..
bb)  wenn  das  Stück  über  144  und  bis  288  Preußische  □  oll  miße
6#)  geblasenes,  belegtes  oder  unbelegteesss
2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stück  mißt:
über  288  —-#IZoll  bis  576□|Z.  Pr.  od.  bis  666  Altb.  od.  490  Rhbayer.  □.
*  576  „  1000  „  „  „  1156  „  888  -  -
-1000  /  1400  „  -„  F  1618  „  1242  -  -
-I1400  -  1900  „  „  7  2196  „  1684  -  -
*  1900  76  PrebuetttUUU.  .....
e)  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  andern  nicht  zu
den  Gespinnsten  gehoͤrigen  Urstoffen;  auch  Spiegel  aller  Art..
11/HHäute,  Felle  und  Haare:
a)  Rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  Häute  und  Felle  zur  Lederbereikung,  ingleichen
  rohe  Pferdehaare  ........  -.
b)FellezurPelzwerk-(Rauchwaaren-)Bereitung,Schmaschen,Baranken
und  Ukrainer.  ·
c)HaasemundKaninchenfelleund-Haare
4)  Haare  von  Rindvieh
12  Holz,  Holzwaaren  2c.:

 

a)  Brennholz  beim  Wassertransport.
        <pb n="277" />
        265

 

 

 

 

 

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Spreuße  des  Thalers  Agubensite  n0  •  alden-  Fuße
in  30  fel  und  24  el),  Maaße  und  Gewichce.  Centner.
Gewicht,nSte  beim  ür  Thara  witd  ver.  Gewicht,  Sde  beim  ür  Thara  wird  ver-W——————————V2——————————

Anzahl.#  aun  Pfund.  Anzahll  aær.  J  61.  Ar.  Pfund.
22  In  Fäffern  u.
1  Cenr.3  ·  I-  ig  VII-F  Kisten  ICcUkk-56-Ä-  ·  2½  L  "17  Alk.
1  Centé  v  b  Wln.  A#len1  Cent.10  121.  e  4  Ale.  *
1  Ler  6  #  51½  Centr.  10%%%¼
1  Centr  ...  18  in  Kisien.  1  Centr.  )!  14  1644%  In  Kisten.
1  Centr.  —1br-  Cen##.66  ..  .  .  io  in  Kisten
1  Stuͤckl  1.  1  Stuͤckl  145  J.  .  .  .  ..
1  Stück3  1  Stück  515  ..  .  .
1  Stück  8..  1  Stück  141.  .
1Skück22.  .11Skück3830...
IStück33·.  1Skück5745  .
...  l·  ,
1  Centr.  10.  «  à  b  Sann  Eisen  1  Centr.16  582  "  n  is  P.  he.
„  "  1  9
abnsspe  cst  61  4  „„
1  Centr.J.  .  .s20  .  .  .  .  ..  .Ii  Centr.  183
(16)  ·
1-Centr.frei....  .I5).  .1C·entr.frei.7......50
«.-:·  (12,
1.  Centv#srei..  *  ç  Centr.  reil.  1
,  10

1  Preu  Baperisch.

2  *  7*  -iee  1!  '  leavfencsch  s--  8  .  2

 

 

(No.  17#7)
        <pb n="278" />
        No.

13

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

b)  Bau-  und  Nutzholz  beim  Wassertransport,  oder  beim  Landtransport  zur
Verschiffungsablage:

1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirsch-,  Birn-,  Apfel-  und  Kornelholz

2)  Buchen;  auch  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Pappeln-,  Erlen=  und  anderes
  weiche  Hotz;  ferner:  Sägwaaren,  Faßholz  (Dauben),  Bandstöcke  Stangen,
  Faschinen,  Pfahlholz,  Flechtweiden  246

Anmerk.  In  bden  öfstlichen  Prorinzen  des  Preußischen  Scaats  wirb  erboben  für:
aa)  Maseern
bb)  Bugsprieten  ober  Spireen.
c)  Blöcke  oder  Balken  von  hartem  Holze
dd)  Balken  von  Kienen=  ober  Tannenhossssss=  ......  ....
ee)  Bohlen,  Breter,  acten,  Faßholz  (Dauben),  Banbstöcke,  Stangen,  Faschinen,  Pfablboll

  Flechtweiden  200.

c)  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen  und  Birken,  desgleichen  Holzkohlen

d)  Holzasche  .
e)  Sn  Hausgeräthe  (Meubles.)  und  andere  Tischler-,  Drechsler-  und
örttcherwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in  einzelnen
  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet
  sind;  auch  feine  Korbflechterwaaren
1)  Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nürnbergerwaaren  aller
rt,  feine  Drechsler--/  Schnit=  und  Kammacherwaaren,  auch  Meerschaumarbeit,
  ferner  dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit  andern  Materialien
Ciedoch  mit  Ausschluß  von.  Gold,  Silber,  Plating,  Semilor,  und  echten
Steinen  und  Perlen),  ingleichen  Holzbronze,  Holzuhren,  ganz  seine  Holzechterarbeit;
  auch  Blei=  und  Rothstiste
ß  epolsterte  Meubles,  wie  grobe  Sattlerwaaren.
)  Grobe  Boͤttcherwaaren,  gebrauchte,  ohne  eiserne  Reifen

Anmerk.  Grobe  Böctcher  und  Drechsler-,  Korbflechter,,  Tischler-,  und  alle  kohenk  und  bloß  gehobelten
  Holzwaaren:  Wagnerarbeiten  und  Maschinen  von  Holz)  auch  gebrauchte  grobe
Böcicherwaaren  mit  eisernen  Reisen  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

Hopfen
        <pb n="279" />
        agabenlite
den

in  30  6sr  und  24  stel)y,  Maa

e  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gule
  (mit  der  udns  des  Thalers

e  und  Gewichte.

267

Abgabensätze  aach  dem  24=  Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  j  Saͤtze  beim  Fär  Thara  wird  ver-  Gewicht,  Saͤtze  beim  Zur  Thara  wird  ver-———
  G([  [(  J
Anzahl.  Pfunb.  Anzahl..  Pfund.
———  Centner

16  ä#

vn  68)  —m  1

4  Sner  1!

#  20%  1

□G.r  “5  ##ba-———--

  er.
1  Stück  1  10
1  Sut  1  2  4
E
EE
□—T  Centr.freh...  8
1  Centt  strei.  .  .  s.  io  Ii  Centr.  Ifrei....  .  .  .  34
1  Centr  3.  *  k  F  sens  Centr.s  5  64  %  1  K.  2  l.

gi
sa————l——————
10  in  Ballen.  o  in  Ballen.
1  Centr.  5  1  Centr.  17
(1)
1  Cene.2  5  .......  1  Centr.  4  1
1

 

 

(No.  1747.
        <pb n="280" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

20

 

Instrumente,  zangalsche  mechanische,  mathematische,  optische,  physikalische,  astronomische,

  chirurgishheee  .
Kalender,

a)  die  fuͤrs  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber
gegebenen  besondern  Vorschriften  behandelt;

b)  die  durchgefuͤhrt  werden,  tragen  die  Abgabe  von  einem  halben  Thaler  für
den  Preußischen  oder  60  Kreuzer  fuͤr  den  Zoll-Centner.  Der  Wiederausgang
  muß  nachgewiesen  werden.

Kalk  und  Gips,  gebrannter  ...  .  ...  .  ...  .  ..
Karden  oder  Weberdisten  .  .  ..

Kleider,  fertige  neue;  desgleichen  getragene  Kleider  und  getragene  Waͤsche,  beide  letztere,
  wenn  sie  zum  Verkauf  einghhen

Kupfer  und  Messing:

a)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,  wie
sie  vom  Hammer  kommen;  ferner:  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher  und
plattirter  Draht,  desgleichen  polirte,  gewalzte,  auch  plattirte  Tafeln  und  Bleche

b)  Waaren:  Kesseln,  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonstige  Waaren  aus
Kupfer  und  Messing;  Gelb=  und  Glockengießer-,  Gürtler=  und  Nadlerwagren,
  außer  Verbindung  mit  edlen  Motallen;  ingleichen  lackirte  Kupfer=  und
Messingwaartrtren.

Anmerk.  Von  Roh-(Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarzkupfer,  Gar=  ober  Rosektenkupfer,
von  altem  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing;  desgleichen  von  Kupfer=  und  Messingfeile,
EGlockengut,  Kupfer=  und  andern  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen  (bie  Munzen  auf  besondere
  Erlaubnißscheine  eingehend)  wirb  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben

Kurze  Waaren,  Quincaillerien  r2c.:

Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Mekallen,  seinen  Metallgemischen,  aus
Bronze  (im  Feuer  vergoldet),  aus  Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen
  gefertigt,  oder  mit  edlen  Metallen  belegt;  serner  Waaren  aus  vorgenannten
Stoffen  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernsiein,  Elfenbein,  Fischbein,  Gips,
Glas,  Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,  Leder,  Marmor,  Meerschaum,  unedlen
Metallen,  Perlmutter,  Schildpatt,  unechten  Steinen  u.  dgl.;  seine  Parfümerien,
        <pb n="281" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  Ktei  und  24  üel),  Maaße  und  Gewichte.

269

Abgabensätze  r..  dem  24-Gulden-FuWe

und  Zoll-Cemner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sétze  beim  d-  Thara  wird  ver-  Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-C

————————————————————
Anzahl.  #  Pfund.  Anzahll  l..  pfund.
sB  in  Faã  .  .  ..  ·
1  Centr.6  +½  Hsern  u.  Kilen1  Centr.10|1211  ..  1  —
4  Scheffel
oder  1  Baver  8  171
1  Tonne  c.  Schäsfe...
1  Bover'sch.  (4)
Schäfel.)  »
ICenkr.freI-.  .5  lCentr.srec.  .17
(4)
2  in  g  ssten.
1Centr.I110.  ..  S  .  1  Centr.1875  0  ris  Shtn.
10  in  Ballen.  s  in  Ballen.
1  Centr6  1  Centr.10  121%
1l  ·
ist  www-»-4
  in  35##  n  Ballen.
1  Centr.  10..  1  Centr.  16  583.  .  .  ..
1  Centr.  .  ..  15J.  .  ..  1  Centr...  .  50  .
(12)
Jahrgang  1820.  (No.  1777.)  Nr
        <pb n="282" />
        No.

21

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

wie  solche  in  kleinen  Glaͤsern,  Kruken  2c.  im  Galanteriehandel  und  als  Galanteriewaare
  gefuͤhrt  werden;  Taschenuhren,  Stutz-  und  Pendeluhren,  Kronleuchter
mit  Bronze,  Gold-  oder  Silberblate;  ganz  feine  lackirte  Waaren  von  Metall
oder  Pappmasse  (papier  maché),  Regen=  und  Sonnenschirme,  Fächer,  Blumen,
zugerichtete  Schmücksedern,  Perückenmacherarbeit  u.  s.  w.;  überhaupt  alle  zur  Gatltung
  der  Kurzen,  Quincaillerie=  oder  Galanteriewaaren  gehbrigen,  unter  den  Nummern
  2.  3.  4.  5.  6.  10.  12.  14.  19.  21.  22.  27.  30.  31.  33.  35.  38.  40.  41.
und  43.  der  zweiten  Abtheilung  dieses  Tarifs  nicht  mitinbegrissenen  Gegenstände;
ingleichen  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,
welche  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  oder  Stahl  verhunden  sind,  z.  B.
Tuch=  oder  Zeugmützen  in  Verbindung  mit  Leder,  Knspfe  auf  Holzformen,  Klingelschnuren
  und  dergleichen  mehr

Leder  und  daraus  gefertigte  Waaren:

a)  Lohgare,  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Hädute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  ingleichen  s—misch=  und
weißgares  Leder,  auch  Pergament

b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,  Marokin,  Saffian
und  alles  gefärbte  und  lackirte  Ledrer.  .........
Ausnahme-HalbgareZcegemundSchaaffelleGrinlcknvischeSafsianiundLedeti
san-then  werden  unter  Kontrole  fuͤr  die  allgemeine  Eingangsabgabe
eingelassen.
)  Grobe  Schuhmacher-,  Salttler=  und  Taschnerwaaren,  Blasebälge,  auch
Wagen,  woran  Leder=  oder  Polsterarbeien  ......
d)eineLederwaarenvonKorduamSassiathMarokinrüssclerundDckni.s
chem  Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  auch  lackirtem  Leder  und
Pergament,  Sattel-  und  Reitzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen,
  ganz  oder  theilweise  von  feinen  Metallen  und  Metallgemischen,  Handschuhe
  von  Leder  und  feine  Schuhe  aller  Art

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren:
à2)  Rohes  Garn

b)  Gebleichtes  oder  gefärbtes  Garn
e)  Zwirn
        <pb n="283" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gul-271



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24
den-Münzfuße  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers,  agabensüge  nach  dem  a--Gulden-Batze
in  30  hel  und  24fel),  Maaße  und  Gewichte.
i  Gätße  beim  är  Thara  wird  ver=  Gewicht  Säte  beim  Fär.  Thara  wird  ver-Wich
  ".  *  vom  Centner  oth  ,  sümvoscesmt
thkk  GUWIHUIWMVBrutto-Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.]  Prutto-Gewicht:
Anzahl.#  S.  aidi.  V  Pfunb.  Anzahl.  ..1  Er.  Pfunb.
1  Centrlööd.  5  —  Kisten  I  Centr.  93  1324.  .  ..  .  .  Fi  7  n
10  in  allen
15  .  lEentr-1012-......
lCentr  lsta  Fässer-I  u.  isien.  "  14%  n  .  #u.  KM.
1  in  Kör  örben.
7  in  Sber.  on  Ballen.
1  Centr.  8  1  Centr.138:
s2  in  Fässern  u.  Kisten.  15%  in  Fäf.  u.  Kift.
.  l  .  3  11
1  Centr.10  E.  in  8  Centr.658:  1%  5
n  r-l  dssern  u.  isten.  3  sWin  Zassern  u.  Kisten.
1  Centr.  22.  .  ..  J.  iz  in  1  Cemr.370  1%6  8  Jn-1
  Cdieç,  1  Cenerr7
4
1  Cent.  .  .  .  .  .  ..  ..  1  Cener.1
1  Centr.  1#  in  1  Centr.3  26  v  .
10  6%
MNo.  1747.)  Rr2
        <pb n="284" />
        —  272  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

23
24

25

 

4)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuihggg  .  ..  .  ...  ...  ...

e)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,  Zwillich  und  Drillich.  .  .  .  .  ..  ..  .  .....
Ausnahme.  Rohe,  ungebleichte  Leinwand  geht  frei  ein.
aa.  in  Preußen:

auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz  bis  Seidenberg  in  der  Ober-Lausitz,  dann

von  Heiligenstadt  bis  Nordhausen  und  an  der  Grenze  der  Provinz  Westphalen

  nach  Bleichereien  und  Leinwandmärkten;
.  l)l).inSachscn:  ·
Auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis  Schandau,  auf  Erlaubnißscheine;
ecc.  in  Kurhessen:

Auf  Erlaubnißscheine  nach  Bleichercien  oder  Märkten.

1  Gebleichte,  gesaärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete  (apprekirte)
Leinwand,  auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Zwillich  und  Drillich,  desgleichen
  rohes  und  gebleichtes  Tisch=  und  Hanotücherzeug,  leinene  Kittel,
auch  neue  Waoshhhhheree

SBöänder,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,
Schnure,  Strumpfwaaren,  Gespinnst=  und  Tressenwaaren  aus  Mgctallsäden
und  Leinen,  jedoch  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing
  und  Stahl..  ...  ..  ....p

n#)  Zwiruspiien.
Lichte,  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath=  und  Stearin-szz

Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation:

Leinene,  baumwollene  und  wollene  Lumpen,  Papierspäne,  Makulatur  (beschriebene

und  bedruchte)  deögleichen  alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke
Anmerk.  Alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke  beim  Aucgang  über  Preußische  Sechäfen
Material=  und  Spezerei-,  auch  Konditorwgaren  und  andere  Konsumtibilien:
a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässen

b)  Branntweine  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  und  versetzte
Branntweieeeennnne  .  .  .  .  ...
        <pb n="285" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers

in  30  stel  und  24  Kel),  Maaße  und  Gewichte.

273

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuge

und  Zoll-Cenener.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewichti  Sätze  beim  ur  Thara  —  ver-  Gewicht,  jSaͤtze  beim  *  Thara  wird  ver-M
  gütet  vom  Centner  M.  gutet  vom  Cent
Baeß  San  rlr  Brutto-Gewicht:  Ma  Eingang.  Ausgang.)  Brutto-  Gericher

Anzahl.⅝  Pfund.  Anzahl.  Pfunkt.

1  Centr.  :  1  Centr.  184.
16
K4  .  uu  in  Kislen.  1  12  ½0  n  Kisten.
1  Centr.  2.  .  .  18  4  S.  1  Centr.3266  1%  ia  Sitt.
1  Centr  11.  1  l  1  Centr.  45  ‚L  .  Sche.
«  L7inBallesr.  #  in  Ballen.
20  i  isten.  i
1  Centr.?  J  an.  -  -  #  ae
5n  n  Valle  .  6½%½%0  in  Ballen.
228  2)  K  #6  2½  i  Ki  .
1  Centr.55  In  n  Been.  1  Cent.321.  (15½  eshe
1  Centr.  in  Klsten.  1  Centr.6G  46%Ki#
1  Centr.  freht22  1  Centr.rei  3  26
1  Centr.  frei.#4  10
(6)
1  Centr  4J  1  Centr.  6
12
2  ju  Ki#en.  1  3  82  (r.  4%  In  Kisten.
1  Centr.  v718  KA  Centr.13  8;  14  i  Bennx

(No.  1747.)
        <pb n="286" />
        No.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

TP)  Essig  aller  Art  in  Lässern.
d)  Bier  und  Essig,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend.
e)  Oel,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend
LWein  und  Most,  auch  Cider
8)  Butter.
Anmerk.  1.  Frische  ungesalzene  Butter  auf  der  Linie  von  Lindau  bis  Hemmenhofen  eingehend

Anmerk.  2.  Einzelne  Stücke,  welche  eingehen,  sind,  wenn  sie  zusammen  nicht  mehr  als  3  Pfund
wiegen,  frel.

b)  Geeish,  ausgeschtachtetes  feisches-  gesalzenes,  geraͤuchertes;  auch  ungeschmoles
  Fetr,  Schinken,  Speck,  Würste;  desgleichen  großes  Wild.
i)  **  (Südfrüchte)  und  B  Blett  ter:
æ)  Frische:  Apfelsinen,  Zitronen,  Limonen,  Pommeranzen,  Granaten  und
dergleichen.

Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  fur  100  Stuͤck
3  *“  I  oder  1  Fl.  10  Kr.  Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn
sie  in  Geggenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.

6)  Trockene  und  getrocknete:  Datteln,  Feigen,  Kastanien,  Korinthen,  Mandeln,
  Pfirsichkerne,  Rosinen,  Lorbeeren,  Pommeranzen,  Pommeranzenschaalen
  und  dergleichen

k)  Gewürze,  ndmlich:  Galgant,  Ingber,  Kardamomen,  Kubeben,  Muskatnüsse

und  -Blumen  (Macis),  Nelken,  Pfeffer,  Piemengt,  Sassran,  Sternanis,  Vanille,
  Zimmt  und  Zimme-Kassta,  Zimmtblüthe

1!)  Heringe
m)  Kaffee  und  Kaffeesurrogate
Mn)  1.  Kakao  in  Bohnen

2.  Kakgomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade  und  Chokoladesurrogate
        <pb n="287" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21.  Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers

in  30  flel  und  24  f#l),  Maaße  und  Gewichte.

275

Abgabensätze  nach  dem  24=  Gulden-Fuße

und  Zoll-Cemtner.

 

 

 

 

 

 

 

Stnich  Saͤtze  beim  üte  rian  kh  ver-  erwich,  Säáte  beim  zr  Thara  wird  verütet
  vom  Ceniner  tet  Cent
*  %%%  W*-*  Brutto-Gewicht:  ko  Elugang.  Ausgang.  (erurs-Geuiche
—  —5  Pfundb.  Amabl.  ai.  ar.  at  ar.  Pfund.
1  Centr.  1  9  ..  .  .  ..  1  Centr.  174
1  Centr.  8  HH  .  1  Centr.13  38  zia  Kisten.
1  Centr  8Sl.  ...  mñ̃  in  Koͤrben.  1  Centr.  13  38;  6  6½%  4  S.
W  lu  Kisten.  2:  iin  Kiceen.
1  Cen.  —  +  Dn.
7  in  Ucberfäfeern.  I/6  in  Ueberfäsfem.
1  Centr.  3  640  J1  #  Säler  u.  Topfen.1.  Centr.615  %  in  3ff.  u.  Eöpfen.
.....  lCcntt.140
4  4  "  S  .  1  n:
1  Centr  2.  .148  4  „„lern  .  Asen1  Cen..  26  —(1  iil
7  in  Hallen.  1.  6½0  in  Ballen-1
  Centr.  2  o  aiden  Centr  s  261.4.  Fieeer.
·1  #9%##  in  Ballen.
3  in  1  o  in  Asterr-.
1  Centr.  4  1#½  8  1  1  Centr.  6  46#  2  «  ji«-:  l
7  in  Ballen.  -  CVspiaOallem
3  n  Sster.  4½  in  S#en:
.  1  n  ern.
1  Cenr204  !1  14  1  Cent.11/211%
(16)  in  Ballen.  30#10  ln  Ballen.
1  Tonnel  11.  +  1  Tonnel
s—n  rtezo
1  Centr.6  200  Loenn  durosten.  1  Centr.1  *  117  ird.  u.  in  Kisten.
„„IDAä  ¶6)  ·  10  in  Aseenn.  weichem  #lu  in  Fäsfern  v.  welchem
1  Centl6  20%  „Hellsund  in  Kerben.1  Cent.12111  breile  und  !a  Lierben.
(10)  I  "  1
#  Kisten.  in  §#
1  Cent.  zn  Sesern  u.  Kisgen  Cener.  18  511  lru
7  in  Ballen.  6½0  in  Ballen.

 

(No.  1797.)
        <pb n="288" />
        No.

 

—  276  —

Benennung  der  Gegenstände.

o)  Kaͤse  aller  Art.

p)  Konfituren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,  mit  Zucker  und  Essig  eingemachte
  Früchte  und  Gewürze;  desgleichen  Kaviar,  Sago  und  Gurregate
dieser  Artikel,  Oliven,  Pasteten,  zubereiteter  Senf  und  Tafelbouillon

d)  Krastmehl,  worunter  Nudeln,  Puder,  Stärke  mitbegriffen,  desgleichen  Mühlenfabrikate
  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotete  oder  geschälte
  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mohhhl

Anmerk.  1.  Gewöhnliches  Roggeumehl  (Schwarzmehl),  bei  dem  Eingange  zu  Lande  auf  der  Süächsischen
  Grenzlinie  gegen  Bhnnnnnn
Anmerk.  2.  Gewöhnliches  Roggenbrod  bei  bem  Eingange  zu  Lande  auf  derselben  Grenzlinie
)  Muschel=  oder  Schaalthiere  aus  der  See,  als:  Austern,  Hummern,  Muscheln,
  Schildkröten
s)  Reiß.

4)  Salz  (Kochsalz,  Steinsalz)  ist  einzuführen  verboten;  bei  gestatteter  Durchführ
wird  die  Abgabe  besonders  bestimmt.

u)  Syrop.

v)  Tabak:

1)  Tabaksblaͤtter,  unbearbeitete,  und  Stengel..

2)  Tabaksfabrikate,  als.  Rauchtabak  in  Rollen,  abgerollten  Blaͤttern,  oder
geschnitten;  Cigarren,  Schnupftabak  in  Carotten  oder  Stangen  und
gerieben,  auch  Tabaksmehl

w)  Thee

x)  Zucker:
1)  Brot=  und  Hut-,  Kandis-,  Bruch=  oder  Lumpen=  und  weißer  gestoßener
  ZFucker
        <pb n="289" />
        —  277  —

Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  ftel  und  24  Kel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Zuße

und  Zol-Centnet.

 

 

 

 

 

Gewicht,  Saͤtze  beim  Zur  Thara  wird  ver-  Gewicht,  Sätze  F##  Für  Thara  wird  ver-Maa
  gütet  vom  Centner  Maa  .  gütet  vom  Centuer
Maß  Elugang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  Maß  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:

Anzahl.  *  Rihit.  35  pfunb.  Anzahl....0  Tr.  Pfund.

2  n  Lißten  von  1  Ztr.  20  tu  Kisten  er  von  1  Zer.
und  darülber.

1  Cener3320  Is  In  Kisten  unter  1  Lir1  Centr.6  15  tchns  dne  unt.  1Bir.

(16)  12  in  Fässern  u.  Kübeln.  II  in  Fässern  u.  Kübeln.
7  in  Wallen.  Go  in  Ballen.

 

14  in

7  in  Ballen.

in  Fi#  "  ·
ICentr-11H"’s»-T;IZ.W"·"

1Centr.2s;ng«sksxgss-WMlCcntr.7.1.


(6)
1  Centr  5
(1)

1  Centr  J.  .  .  P.  .  ..  .  .
1  Centr.  3  .  .  .  P.  .  .  .  .  .in  .

1  Centr.  ..  in  Sisen.
12  ässern.

1  Centr.  5  115  J.  .  .  .  .  10  Kisften.
(12)  7  in  Ballen.

14  in  Korben.
7  in  Ballen.

1  Centr.111.  .  .  .  .
1  Centr.  I1.  .  .  in  Kisten.

18  in  Fässern.

16  In  Fässern  von  Elchen
  und  anderem

 

I
1  Cer.1  10  reö  Pigera.

1#  in  Kiste

1  Centr.

1  Centr.

1  Centr.
1  Centr.

1  Centr.

1  Centr.

1  Centr.
1  Centr.

1  Centr.

 

 

 

 

 

Tahrgang  1880.  (No.  1737.)

 

 

20  Iu  F  Ki
18  45  P  en
6½20  in  Saler-9
  127A0  i  K
3  261  K
6%
12½0  I  -  .
5  G.  K  Sllero

8  30  J.  .  .  .  .  nnSäse

11  in  Fässern.
4  0  in  Käörben.
G  in  Ballen.

1815  1%%  Nen.
'  .12  in  rben.
½  in  Ballen.

18  45  .  .  .  .  .  .  124.  in  isten

 

 

14/%  in  Flssern  von
45  Elchen-  und  anderem
18  v  n  Fässers.

1  in  Kisten.

 

 

 

 

Ss
        <pb n="290" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

S
—
2)  Nohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)
3)  Rohzucker  für  inländische  Siedereien  zum  Raffiniren  unter  den  besonders
  vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Comrolen
26Oel,  in  Zässern  eingehend
Baumsl  zum  Fabrikgebrauch  wird  gegen  die  allgemeine  Eingangs-Abgabe  eingelassen,
  wenn  bei  den  Polmtern  an  der  Grenze,  oder  bei  der  Abfertigung  aus  den
Packhöfen  (Hallanstalten)  vorher  auf  einen  Centner  Oel  ein  Pfund  Terpeminöl
zugesetzt  worden.
27  Papier  und  Pappwaaren:
(a)  ungeleimtes,  ordindres,  (grobes,  graues  und  halbweißes)  Druckpapier,  auch
grobes  (weißes  und  gefärbtes)  Packpapier  und  Pappdeckel
b)  alle  andere  Papiergattungen
Anmerk.  1.  Papier,  welches  lithographirt,  bedruckt  oder  liniirt  ist,  um  in  diesem  Zustande  zu
Rechnungen,  Etiketten  Frachtbriefen)  Devisen  u.  s.  w.  zu  dienen,  deögleichen  ordindre
Bilderbogen,  gehören  zu  den  lit.  b.  benannten  Papiergattungen.
Anmerk.  2.  Von  grauem  bösch=  und  Packpapiere  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
c)  Papiertapeten
c0  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe,  auch  grobe  lackirte  Waaren
aus  diesen  Urstoffen.
28Pelzwerk  (sertige  Kürschnerarbeiten)  als:  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe
Decken,  Pelzsutter,  Besätze  und  dergleichen  Muͤten,
Ausnahme.  Fertige  nicht  uͤberzogene  Schaafpelze
29  Schießpulver
        <pb n="291" />
        Zeth  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  fl  und  24  hel),  Maaße  und  Gewichte.

279

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sabe  beim  Für  Thara  wird  ver-  Gewichr,  D  Säte  beim  Für  Thara  wird  veroo
  ———2
Anzahl.  s  V  rlr  pfund.  Anzabl.  s..  .|2  Pfund.
glnne  ach  nl  anen
  und  anderm  har-  gen,  und  anderm  hare
  ·  to  inseknvontveis  Centr«1518.2«««  Wie-anm-Zäfaätetä
  qctatschmr  Zeit  und  aucien
unbi  von  8  Etr.  001/97  s  uher„  vou  8.
1  Cenr.  5  nn  aen  amers  birl!  Centr.  80  .  772  in  ãei.
en.
7  in  Ballen.  ½6  i  Sülern.
1  Centr.  11132200  1  Centr.?  481  ..
(16)
1  Centr.  1  ..  lCentr.140  »
1kak.5  .!gj:,sx·z··s;z  1Centr.830  ."ys;:s;szs·s:
18  in  Kisten.  16  ½%  in  Kisten.
"  1  "“  5  2  10  õ  b
1  Sur  18484n  Centts  is  1
18  in  Kisten.  -  1679  in  Kisten.
2  ..1  10  1  "l!  b  "
EEEEIEEIIEBELE
I
lstaöetn  16  ½%  in  Fäfsern.
EEELEIIIEIOIE—
1  Centr.i  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .  13  n  I—  u.  Kisten.1  Centr.0  124.  127  27/  in  Kifl
1  Cenr.2  1  ·  I  in  Fssern.  1  Cemr.326“  4  ..  12  ½0  in  Fälser.
Ss2

CKe.  i747.)
        <pb n="292" />
        No.

 

Benennung  der  Gegenstände.

Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Gefärbte,  auch  weißgemachte  Seide  oder  Floretseide  (gezwirnt  oder  ungezwirnt),
  auch  Zwirn  aus  roher  Seiiide  ....  ...

b)  Seidene  Zeug-  und  Strumpfwaaren,  Tuͤcher,  (Shawls),  Baͤnder,  Blonden,
  Spitzen,  Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentir-,  Knopfmacher-,  Siickerund
  Putzwaaren,  Gespinnst  und  Tressenwaaren  aus  Metallsäden  und  Seide,
außer  Verbindung  mu  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Saahl;
Gold=  und  Silberstoffe;  endlich  obige  Waaren  aus  Floretseide  (bourre  de
soic)  oder  Seide  und  Floretseide  ...  ...........

c)AlleobigeWaarcn,inwelchenaußerSeideundFloretseideauchandere
Spinnmaterialien:  Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen  einzeln
  oder  verbunden  enthalten  sind

Seife:

a)  Gruͤne  und  schwarze
b)  Gemeine  weiße
c)  Feine  in  Taͤfelchen  und  Kugeln

Spielkarten,  insofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten  zum  Gebrauche  im  Lande
eingeführt  werden  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Stempelund
  Controlvorschristen

Anmerk.  Werden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldee,  so  wird  die  Durchgangsabgabe  mie

einem  halben  Thaler  vom  Preuß.  oder  50  Kreuzern  vom  Zoll-Centner  erhoben.

Steine:

-a)  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,  Mühl-,  grobe  Schleif=  und
Wessteine,  Tufsteine,  Traß,  Liegel=  und  Backsteine  aller  Art,  beim  Transport
  zu  Wasser,  auch  beim  Landtransport,  wenn  die  Steine  nach  einer  Ablage
  zum  Verschiffen  bestimmt  sind

b)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor  und  Speckstein,  ferner:  unechte  Steine
in  Verbindung  mit  unedlen  Merallen,  auch  geschliffene  echte  und  unechte
Sceine,  Perlen  und  Korallen  ohne  Fassung
        <pb n="293" />
        —  281  —

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gul-  Abgabenl  dem  24-Guld
den-Münzfutze  (mit  der  Eintheilung  des  Thalerss  Abgabensähze  nach  dem  24-Gulden-Zuße
in  Sonchu  24  de),  Maaße  ung  ehle  und  Zoll-Centner.

 

Gewicht,  Saͤtze  beim  Fur  Thara  wird  ver-  Gewicht,  Saͤtze  beim  Für  Thara  wird  ver-"
  gütet  vom  Ceniner  Maaß  #  gütet  vom  Centuer
Brutto-Gewicht:  oder  Elngang.  usgang.Brutto-Gewicht:

Anzahl.  #  Vi  pfund.  EBIIELIIE  Pfundb.

 

 

Eingang.  Ausgansg.

 

EEEEEEEIIrREEEEIDDI

27  in  Kisten.  7  isten.
EREEEIIIII  1  Centr.U85  Wen  St.
1  Centr.555.  .Zu-  1  Centr.g9332  ..  ..  0  Sie.

1  Centr.  1.  .  .  P.  .  ..  .  .  1  Centr.  1  40

Kisten.  2½0  In  Kislen.
EEEHEEEIIILLLB—
1  Centr.  10  .  .  .  Kisten.  1  Centr.  58..  J.  in  Kisten.
1  Centr.0  .  P.  .  .  .  ..  1Centr.  16  583.  .  .  .  ..

1Schifsfslast]  ·  ..  40  Cntr.6

15.
(12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE.IIIIIEIIILILILIIIIIIII
(No.  1747.)
        <pb n="294" />
        No.

Benennung  der  Gegenstände.

 

37

 

Anmerk.  zü  a.  u.  b.  1)  Große  Marmorarbeiten  (Stakuen,  Büsten  und  bergleichen),  Flintensteine,
felne  Schleif=  und  Wetzsteine,  auch  Waaren  aus  Serpentinstein  zahlen  die
allgemeine  Eingangsabgabe.

2)  Bruch=  und  behauene  Bausteine  bei  der  Einfuhr  auf  dem  Bobensee  frel.
3)  Lithographl#r=  Steine

Steinkohlen.
Anmerk.  An  ber  badischen  Grenze,  oberhalb  Kehl  eingehenb

Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:
à)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilf
b)  Sptrot-  und  Bastgeflechte,  grobe  Strohhüte  und  Decken  aus  ungespaltenem
„  Spahn=  und  Rohrhüce  ohne  Garnicur.
c)  *  Bast-  und  Strohhüte
Talg  (eingeschmolzenes  Thierfetr)  und  Stearin.
Theer,  (Mineraltheer  und  anderer)  Daggert,  gemeines  Pech
Topferthon  und  Topferwaaren:
a)  Töpferthon  für  Porzellanfabriken  (orzellanerde)

b)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,  Schmelztiegel.

    
   
  

c)  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut,  irdene  Pfeisen

ch  145  vergoldetes  oder  versilbertes  Fayence  oder  Sceingute)
  ;  weißes  ............

i)  farbiges  und  weißes  mit  farbigen  Streifen,  auch  dergleichen  mit

oder  Vergoldnggaga  .  .  ...
Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,  auch  weißes  Porzellan  und
in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen

in  Verbindung  mit  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  andern
  feinen  Metallgemischen,  ingleichen  alles  uͤbtige  Porzellan  in  Verbindung
  mit  edlen  oder  unedlen  Metallen
        <pb n="295" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21=  Gul-  Abgabens  dem  24
den-Müngfuße  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  gabensätze  nach  dem  24-Gulden-Kuße
n  30  Und  21  40,  Mcape  und  Gewihhte  und  Zoll-Centner.

Gewicht,  Sätze  beim  ————————11#  Für  Thara  wird  ver-Maa
  gütet  vom  Centner  Maaß  altet  vom  Ceuiner

 

 

 

 

oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewlcht:  ober  Eingang.  Ausgang.  Brutto=  Gewascht:
Amgabl.  in  Sesrltvs,  Pfund.  anzahl.r  ::  Pfund.“
1  S  8  1  Stückk...  4
1  .
1sCentr.-...(lz)L...-..  -1Centr....4
1
.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1  Centr..  .  .  1

1  cur  1  Centr.  .  .

4

1  Centr.  10  .  .  .  P.  .  .  .  .  .  IZ  in  Sisten.  1  Centr.6  5821.%  zu  Sslen.
1  Cen  55  .  .  ..L#  in  Ballea.  1  Cenr.2  sSles.

1  Cent.3  1  Fife  u.  Kiste.1  Centr.ö.%  k  Säf.  u.  Ki

 

1  Centr.55  1  Centr.  17
(4)
1  Centr.frei..  45  1  mm  .  .  .  50
(12)
1  Centr.  .  .  .  10.  .  .  .  ..  1  Centr.J.  .  .  34  J.  .  .  .  ..
(8)
1  Centr.ö6  1  CentrS830  0

2  ½½  vo  in  Kisten.
1  Cent  16  588.%
1  #  6  58  %  Rorben.

 

1  Lne.  10  in  Körben.

1  Centr.25  .  .  .  .  .  .  .
1  Centr.0  5

imn  Kisten.  1  Centr.  42  130  J.  .  .  .  .  no:  in  Kisten.

1  in  Körben.  o  In  Körben.
1  Centr.  16  683..  .  ..

B  iu  Kisten.  22  /(0  lu  Kisten.

14  in  Koͤrben.  127/%%  In  Käörben.

 

 

 

 

 

 

 

 

1  Centr.550.  ..
cto.  1747.)

1  Centr.  93  132141#.
        <pb n="296" />
        No.

39

40

41

;
n

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel
b)  Ochsen  und  Stiere  ........

Anmerk.  Pferde  und  andere  vorgenannte  Thiere  sind  steuerfrel,  wenn  aus  dem  Gebrauche,  der
von  ihnen  beim  Eingange  gemachre  wird,  überzeugend  hervorgeht,  dasi  sie  als  Zug=  oder
Lastthiere  zum  Angespann  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehdren,  oder  zum  Waarentragen
  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen  gericten  werben  müssen.
Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen)  gehen  frei  ein.

)  Küühe
)  Rinder  (Jungvih)
ge)  Schweine  (ausgenommen  Spanferkel)
1)  gemstete.
2)  magere

1)  Hammel

8)  Anderes  Schaasoieh,  Ziegen,  Kälber  und  Spanferkel.

Anmerk.  Auf  der  Grenzlinie  von  Waidhaus  in  Bayern  bis  Schusterinsel  in  Baden  werden  magere
Ochsen,  ingleichen  Stiere,  Kühe  und  Rinder  zur  Nachzucht  in  einzelnen  Stücken  und
nicht  zum  Handel  bestimmt,  auf  obrigkeitliche  den  Einbringern  zu  ertheilende  Bescheinigungen
  gegen  ein  Viertel  der  obigen  Tarifsätze  eingelassen.

Wachsleinwand,  Wachsmousselin,  Wachstafft,  Wachswaaren:

a)  Grobe,  schwarze,  unbedruckte  Wachsleinvad
b)  Alle  andere  Gattungen,  ingleichen  Wachsmousselin  und  Wachstafft.

e)  Feine  bossirte  Wachswaaren

Wolle  und  Wollenwaaren:

a)  Schaafwolle,  rohe  und  gekaͤmmte.  ....  .  ...  .........
b)  Weißes  drei-  oder  mehrfach  gezwirntes  wollenes  und  Kameelgarn;  desgleichen
alles  gefärbte  GSen  ...............
c)·WolleneZ«eug-und«Strumpfwaaren,Tücher(Shawls),Tuch-undsilzwaaren,
  Posamemir-,  Knopfmacher-,  Seicker=  und  Putzwaaren,  außer  Verbindung
  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl,  ferner:  der-
        <pb n="297" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  stel  und  24  Kel),  Maaße  und  Gewichte.

285

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver.  Gewiche,  Sätze  beim  üar  Thara  k  0n  vert

—  ————————————  —
Angahl.  Rihlr.  ##,  Rehlr.  Se  i  fun  b.  Anzahl.  Il.  ä.  S.E  r.  P  fun  b.
1  Stück  iR0|4  1  Stück  220
8
1  Stuͤck]  6  .  .  .  .  ..  1  Stückl  8  45
1  Stück  1  Stück  5|15
1  Stück2  1  Stüc3  0
1  Stuͤck]  1.  .  .  J.  .  .  ...  1  Stüch  145
1  Sacken  1  Stöück!l  110
16)
1  Stuch  1  Stück.  52
12)
1  Stückköb  ..  1  Stück  173
(1)
1  Centr.?...in  ehn.  1  Centr.326  1%  u  Krn.
1  Cemr.  1.,  r.  he  1  Eemr.22  |  5
(12
1  Centr.  10.  .  .  .  .  .  .  ..  Bin  Aisten.  1  Centr.16  158%  #  Aistin.
1  Centr.  fre.h).  1  Centr.frei.].  3  261
EEEEEEEEEE
Jahrgaug  1820.  (No.  1747.)  Tt
        <pb n="298" />
        No.

42

43

 

d

—

Anmerk.

Benennung  der  Gegenstände.

gleichen  Waaren  aus  andern  Thierhaaren  oder  aus  letztern  und  Wolle;
endlich  Waaren  obiger  Art  in  Verbindung  mit  andern  nicht  seidenen  Spinnmaterialiliin
  ..............  .......  «.
Teppiche  (Fußteppiche)  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren,  und  dergleichen
mit  Leinen  gemischt

Einfaches  und  boublirtes  ungefaͤrbtes  Wollengarn,  sowie  Oeltuͤcher  aus  Roßhaaren,  ingeichen,
  7*Y  grobe  Gewebe  aus  Kälberhaaren  und  Werg  zahlen  bie  allgemeine  Eingangsabgabe.


Zink  und  Zinkwaaren:

a)

b)

roher  Zink
Bleche  und  Zinkwaaren.

Zinn  und  Zinnwaaren:

a)

Grobe  Zinnwaaren,  als:  Schuͤsseln,  Teller,  Loͤffel,  Kessel  und  andere  Gefaͤße,
  Roͤhren  und  Platten

b)  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  Spielzeug  und  dergleichen

Anmerk.

Von  Jinn  in  Blöcken  und  altem  Zinn  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
        <pb n="299" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21=  Galden-Münzfuße
  (mie  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  fel  und  24|//),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24=  Gulden-Fuße

und  Zoll-Cenmer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,Säße  beim  Sür  Thora  wird  ver.,  Gewicht,  Süäe  beim  zur  Thars  wird  ver-—
  Elngang.  Ausgang.  44  vrnhente  Aas  Eingang.  Ausgang.  nm
Angahl.  Nohlr.  *  Ridlr.  6#%  Pfundd.  Anzahl.  ...  p  fund.
1  Centr.  30.  #jez  in  allen.  1  Cenr.ö  2..  ..  .  .  n  Alen.
1  Centr.20  d  in  Ballen.  1  Centr.  31.  9  in  Valler.
2  II.  Kisten.  II  Centr.j  3  264.  .  .  in  Füässern  u.  Kiten.
EEEHEEEEEFEEEIBE
(“
.  Ki  (-  '  .
wen-H.  .««:Z«L;:-.."W1Cmtr-sssi»2«;:I.«.«sss.g..k«"«
.  Kisten.  .
1  Centr.  10.  IIEEEELEBIIILUMEIIIEL  L
C##.  177.)  Tt  2
        <pb n="300" />
        —  268  —

Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände
zur  Durch  fuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstände  bleiben
auch  bei  der  Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegemnständen,  welche,  nach  der  zweiten  Abcheilung  des  Tarifs,
beim  Eingange  oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Fällen  zusammengenommen,
  mit  weniger  als  Thaler  vom  Preußischen  Centner  oder  50  Kreuzer
vom  Zoll-Centner,  oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl  belegt  sind,  ist  in
der  Regel  als  Durchgangsabgabe  der  Betrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  zu  entrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder
beide  zusammen,  1  Thaler  vom  Preußischen  Centner  oder  50  Kreuzer
vom  Zoll-Centner  erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener
Satz  von  ##  Thaler  vom  Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom  goll-Centner,
ingleichen  für  Vieh,  und  zwar:

vom  Stück
a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulchieren,  Eseln  tRtht.  oder  2l.  20
b)  von  Ochsen  und  Stieren  :  „  1.  45
c)  von  Kühen  und  Rindenn  "QZ  „:  „  —"  52%
d)  von  Schweinen  und  Schaafvieh  —.———

als  Durchgangsabgabe  entrichtet,  soweit  nicht  nachfolgend  für  den  Transit
auf  gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  ausnahmsweise  höhere
oder  geringere  Sütze  festgestellt  sind.

Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.

Die  Durchgangsabgaben  von  den  Waaren,  welche  rechts  der  Oder  seewärts,
  oder  landwäres,  von  Memel  bis  Neu-Berun  eingehen,  desgleichen  durch
die  Odermündungen  oder  anderswo  links  der  Oder  zuerst  eingehen,  und  rechts
der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen  ausgehen,  werden  vor  dem  Isten  Januar
1837  besonders  bekannt  gemacht  werden.  u.  Ab

.  2
        <pb n="301" />
        —  289  —

II.  Abschnitt.
Von  nachbenannten  Gegenstaͤnden,  wenn  sie

A  durch  die  Odermuͤndungen  oder  auf  der  linken  Oderseite  westlich  bis
zum  Rhein  hin,  diesen  Strom  ausgenommen,  eingehen,  und  auf  der
Grenzlinie  zwischen  Neu-Berun  in  Schlesien  und  Schärding  am
Thurm  in  Bayern,  beide  ebengenannte  Orte  eingeschlossen,  wieder
ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  auf  der  Linie  von  Neu-Berun  bis
Schárding  am  Thurm  in  das  Wereinsgebiet  eintreten  und  über  die
zuerst  genannten  Grenzen  wieder  ausgehen;  oder

B.  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  eingehen,  um  auf  der  rechten
Rheinseite,  ohne  Ueberschreitung  der  Oder  (mit  Ausnahme  der  Grenz-Linie
  von  Schusterinsel,  Basel  gegenüber,  bis  Greylassing  in  Bayern,
beide  Orte  eingeschlossen)  wieder  auszugehen;  desgleichen,  welche  von
der  rechten  Rheinseite  (mit  Ausschluß  sowohl  der  unter  Abschnitt  I.
gedachten  Straßenzüge,  als  auch  der  Grenzlinie  von  Freylassing  bis
Schusterinsel)  eingehen,  um  mit  Ueberschreitung  des  Rheins  wieder
ausgzugehen,

wird  erhoben:

Bomsreuß.Vo
Ceniner.  oll-Cent.

n#uEer.  #K.  Ir.
von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (Abtheilung  II.  Art.ß
2.  c.),  neuen  Kleidern  (18.),  Leder  und  Lederarbeiten
  (21.),  Wolle  und  wollenen  Garnen  und  Waaren
  (41.)  118A

 

III.  Abschnitt.
Pom  Preuß.  Vom
Centner:  Noll-Centr.:

Rlr.]  Sgr.l.

 

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren  blos  durch  nachgenannte
  Landestheile,  oder  auf  nachgenannten  Straßen,  wird
die  Durchgangsabgabe  dahin  ermäßigt,  daß  als  höchster  Durchfuhrzoll
  auch  von  den  bei  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgabe
  höher  belegten  Waaren  nur  erhoben  wird:

1)  Von  Waaren,  welche

a)  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  eingehen  und  auf
derselben  Rheinseite  landwärts  wieder  ausgehen,  oder
(o.  1707.)  welche
        <pb n="302" />
        IVom  Preu-.I  Vemnt
Centner.ollCent.

—W————
welche  auf  dem  Rheine,  es  sey  zu  Berg  oder  Thal.
oder  auf  der  Mosel  in  das  Dereinsgebiet  eintreten,
und  auf  Straßen  auf  der  linken  Rheinseite  wieder
ausgehen,  und  umgekehrt,  welche  auf  Landwegen  linksseits
Rbeins  eintreten,  und  auf  dem  Rheine,  es  sey  zu  Berg  oder
Thal,  oder  auf  der  Mosel  ausgehen;  ingleichen  welche
ebenfalls  beim  Eingange  auf  der  linken  Rheinseite
landwärts,  an  der  Grenzstrecke  von  Schuslerinsel  (Basel
  gegenüber)  in  südsstlicher  Richtung  bis  Freylassing
wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  beim  Eingange
  auf  der  ebenbezeichneten  Grenzlinie  von  Schusterinsel
  bis  Freylassing,  auf  der  linken  Nheinseite  landwärts
  wieder  ausgehen;  endlich  welche

an  der  nördlichen  Grenze  des  PVereins  zwischen  dem
hein  und  der  Elbe  landwärts  eingeführt,  und  von
den  Häfen  zu  Frankfurt  a.  M.,  Höchst  a.  M.,  Mainz
oder  Biebrich  ab  stromwärts  ausgeführt  werden,  oder
welche  umgekehrt  aus  den  Häfen  zu  Frankfurt  a.  M.,
Höchst  a.  M.,  Mainz  oder  Biebrich  über  die  nördliche
Grenze  des  Vereins  zwischen  dem  Rhein  und  der  Elbe
ausgeführt  werden.  —10  1

2)  Von  Waaren,  welche

a)  über  die  Grenze  des  Vereins  auf  der  Linie  von  Saarbrücken
  bis  Basel,  dann  längst  der  Schweizerischen
und  Oesterreichischen  Grenze  bis  zur  Donau,  oder
stromwärts  auf  der  Donau  eingehen,  und  innerhalb
der  ebenbezeichneten  Grenzlinie  wieder  ausgehen;  ingleichen
  welche

b)  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häfen  in  Frankfurt  a.  M.,
Höchst  a.  M.,  Mainz  oder  Biebrich  landwärts  auf  der
Grenzlinie  von  Schusterinsel  bis  Freylassing  wieder
ausgeführt  werden,  oder  welche,  umgekehrt,  auf  letztgedachter
  Grenzlinie  in  das  Pereinsgebiet  eingeführt,
und  von  den  Häfen  zu  Frankfurt  a.  M.,  Höchst  a.  M.,
Mainz  oder  Biebrich  stromwärts  wieder  ausgeführt
werden  —  44

b

“

“

4

 

 

 

 

15
Von
        <pb n="303" />
        Von  Stuc

ur.  eu.  N.  Te.

Von  Vieh,  und  zwar:  —  ——
von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,
  Kühen  und  Nindern.  —  —

von  Sugfüllen,  Schweinen  und  Schaafoieh  —  ¾  1

 

3

 

IV.  Abschnitt.

Bei  der  Waarendurchfuhr  auf  Strahen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf
kurzen  Strecken  durchschneiden,  und  für  welche  die  örtlichen  Verhältnisse  eine
weitere  Ermäßigung  der  Durchgangsgefälle  oder  deren  Verwandlung  in  eine
nach  Pferdesladung  zu  entrichtende  Controlgebühr  erfordern,  werden  die  obersten
Finanzbehörden  der  betheiligten  Regierungen  solche  Ermaßigungen  anordnen  und
zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.

 

Vierte  Abtheilung.

Hinsichts  der  Schiffahrts-Abgaben  bei  dem  Transport  von  Waaren  auf
der  Elbe,  der  Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und
Neckar)  bewendet  es  im  Allgemeinen  bei  den  in  der  Wiener  Kongreß-Akte  enthaltenen
  Bestimmungen,  oder  den,  auf  den  Grund  derselben,  über  die  Schiffahrt
auf  einzelnen  dieser  Sträme  bereits  abgeschlossenen  Uebereinkünften.

 

Fünfte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Das  in  dem  Tarif  neben  dem  Preußischen  Gewicht  in  Anwendung  gebrachte
  Zoll-Gewicht  ist  mit  den  in  den  Grohherzogthümern  Baden
umd  Hessen  allgemein  eingeführten  Gewichten  übereinstimmend.  Der  Zoll-Centner
  ist  in  hundert  Pfund  getheilt,  und  es  find  von  diesen

#We.  170..)  Zoll-
        <pb n="304" />
        —  292  —

Zoll-Pfunden:
935  —  1000  Preußische  (Kurhessische)  Pfund,
1120.  =  1000  Bayerische  Pfund,
2000  =  1000  Rheinbayerische  Kilogramm,
935#  ##  =  1000  Whürttembergische  Pfund,

933  ##  =  1000  Stchsische  (Dresdner)  Pfund.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Soll-Pfund:
14  =  15  Preußische  (Kurhessische)  Pfund,
28  =  25  Bayerische  Pfund,
2  =  1  heinbayerisches  Kilogramm,
11  =  15  Wöürttembergische  Pfund,
14  =  15  Stchsische  (Dresdner)  Pfund
und
Zoll-Centner:
36  =  35  Preußische  (Kurhessische)  Centner  zu  110  Pfimd,
28  —=  25  Bapyerische  Centner  zu  100  Mand,
2  =  1)  heinbayerisches  Quintal  zu  100  Kilogramm,
36  =  37  Württembergische  Centner  zu  104  Pfund,
36  =  35  Stcchsische  (Dresdner)  Centner  zu  110  Pfund.

2)  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Controle  versandt,  oder  bedarf  es
zum  Waarenverschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (1#1  gGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (1  cLGr.)  oder  3  Kreuzer.
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meß-Ordnungen
  enthalten.
Andere  Nebenerhebungen  sind  unzuldssig.

3)  a.  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brufto-Gewicht,  oder  nach
dem  Netto-Gewicht  erhoben.

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig
verpacktem  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung
  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  dußern
Umgebung  wird  Thara  genanne.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung
nothwendig  ein  und  dieselbe,  wie  es  zum  Beispiel  bei  Syrup  u.  f.  w.

die
        <pb n="305" />
        —  293  —
die  gewähnlichen  Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die
T

ra.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Thara.
Die  kleineren,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  noͤthigen  Umschließungen
  (Flaschen,  Papier,  Pappen,  Bindfaden  u.  dergl.)  werden  bei
Ermittelung  des  Netto-Gewichts  nicht  in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig
Unreinigkeit  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt
seyn  moͤchten.

b.  Die  Zoͤlle  werden  vom  Brutto-Gewicht  erhoben:

1)  von  allen  verpackt  transicirenden  Gegenständen;

2)  von  den  im  Lande  verbleidenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler
vom  Preußischen  oder  einen  Gulden  und  vierzig  Kreuzer  vom  ZFoll-Centner
  nicht  übersteigk;

3)  von  andern  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Thara  im
Tarif  ausdrücklich  festgesetzt  ist.

.  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung
der  Zoll  nicht  nach  dem  Brutto-Gewicht  zu  erheben  ist,  wird  das
Netto-Gewicht  der  Verzollung  zu  Grund  gelegt.

d.  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewicht  ist  Folgendes  zu  beobachten.

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Thara  nach  den  im  Joll-Tarif
  bestimmten  Süzzen  berechnet.

2))  Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Thara-Vergütung  zugestanden
ist,  blos  in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen,  von
Schilf=  und  Strohmatten  oder  ähnlichem  Material  gepackt  ein,
so  können  4  Pfund  vom  Preußischen  und  315  Pfund  vom  Zoll-Centner
  für  Thara  gerechnet  werden.

Unter  den  im  Tarif  ausgeführten  Ballen  wird  in  der  Regel
eine  doppelte  Umschließung  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneken
  Material  verstanden.  Auf  einfache  Emballage  ist  die  Thara
für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Materigl
  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer  als
bei  Säcken  ins  Gewicht  fällt.

3)  Es  ist  der  Wahl  des  gollpflichtigen  äberlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,

  deren  Verzollung  nach  dem  Netto-Gewicht  statrfindee,
Jahrgang  1836.  (No.  1747.)  Un  den
        <pb n="306" />
        den  Thara-Tarif  gelten  —  oder  das  Netto-Gewicht,  entweder
durch  Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Thara  oder  der  letzteren
  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  andern  Gegenständen,  deren  Netto-Gewicht
  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil
ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe
  ist,  wird  die  Thara  nach  dem  Tarif  berechnet  und  der  Zollpflichtige
  hat  kein  Widerspruchs-Recht  gegen  Anwendung  desselben.
  «

4)  In  Fällen,  wo  eine,  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpakkungsart
  der  Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in
dem  Tarif  angenommenen  Thara-Satze  bemerkbar  wird,  ist  auch
die  Zollbehörde  besugt,  die  Netto-Verwiegung  eintreten  zu
lassen.

e.  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (dritte  Abtheilung
  Abschnitt  IV.)  geringere  Zollsätze  statt  fnden,  kann,  wie  auch
wenn  sonst  die  Abschätzung  des  Gewichts  nachgelassen  wird,  mit  Vorbehalt
  der  speziellen  Verwiegung,  im  Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastrhieres  zu  drei  Centner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,
einspännigen  Fuhrwerks  zu  funfzehn  Centner,
zweispännigen  Fuhrwerks  zu  vierundzwanzig  Centner,
und  für  sedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

4)  Bei  den  aus  gemischten  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß  bei  der
Deklaration  jedes  darin  vorhandene  Material  genannt  werden,  insofern
dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehört.  Besteht  eine  solche  Waare
aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  andern  Gespinnsten  aus
Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genüge  die  Deklaration  als  halbseidene
  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,
Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Zoll-Klassifkation
  außer  Betrach.

5)  Sind  in  cinem  und  demselben  Ballen  (Faß,  Kiste  u.  s.  w.)  Waaren
zusammengepackt,  welche  nicht  gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Deklaration
  zugleich  die  Menge  von  einer  jeden  Waarengattung,  welche  der

Ballen
        <pb n="307" />
        —  25  —

Ballen  enthaͤlt,  nach  ihrem  Netto-Gewicht  angemerkt  werden,  widrigenfalls
  entweder  der  Inhaber  des  Ballens  rc.  beim  Grenz-Zollamte,  Behufs
der  speziellen  Revision,  auspacken  muß,  oder  von  dem  ganzen  Gewicht
des  Ballens  ꝛc.  der  Abgabensatz  erhoben  werden  soll,  welcher  von  der
am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn
die  Beschaffenheit  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässig9en
  Verschluß  gestattet.  Auch  soll  die  Deklaration  der  in  der  zweiten
Abtheilung  Nr.  3e.  10.  Ge.3.  10e.  127.  19b.  274.  31e.  33b.  35b.  38s.  40e.
und  437.  benannten  Waaren  als  Kurze  Waaren  nicht  die  Verzollung
derselben  nach  dem  höhern  Tarifsatze  für  Kurze  Waare  zur  Folge  haben,
sondern  die  Abgabenerhebung  nach  dem  Redvistonsbefunde  geschehen,  wenn
der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle  Ermittelung  anträgt.

6)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

a)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werden,
  die  Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Transport  von  der
Niederlage  erhoben.

b)  Sosern  dieselben  zum  unmirtelbaren  Durchgang  deklarirt  werden,  erfolgt
  die  Encrichtung  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beim
Elngangsamte,  wo  nicht  aus  artlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordnec,
  oder,  bei  veränderter  Richtung  des  Waarenzugs,  Nacherhebungen
  beim  Ausgangs=  oder  Packhofsamte  nöthig  werden.

c)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,  als
die  allgemeine  Eingangsabgabe  (1  Thaler  vom  Preußischen  oder  50
Kreuzer  vom  Soll-Centner)  und  nach  der  dritten  Abtheilung  beim
Durchgange  nicht  mit  einer  geringern  Abgabe  belegt  sind,  als  an  Eingangsabgabe
  oder  Ausgangsabgabe,  oder  an  beiden  zusammengenommen,
  davon  zu  entrichten  seyn  würde,  müssen  die  Gefälle  gleich  beim
Einhangsamte  erlegt  werden,  vorbehaltlich  örtlicher  Ausnahmen  wie
bei  b

7)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender
Ausnahme  begriffen,  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-goll=  oder
Haupt-Steueramt  oder  eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,  adressirt
  sind,  können  unter  Begleitschein-Kontrole  von  co#t  Grenzämtern  dort-(No.

  1747.)  Un  hin
        <pb n="308" />
        —  296  —

hin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die  Gesälle  davon  entrichtet  werden.
An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  beßundlich  sind,  erfolgt  sodann  die  Gesälle-Entrichtung
  erst,  wenn  die  Waaren  aqus  der  Niederlage  entnommen
  werden  sollen.

8)  2)  Bei  Neben-Jolldmeer  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
die  Gesälle  nicht  über  fünf  Thaler  vom  Preußischen  oder  nicht  über
neun  Gulden  vom  Zoll-Centner  betragen,  in  unbeschränkter  Menge
eingehen.

Höher  belegte  Gegensiände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter
eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden
  Waaren  den  Betrag  von  funfzig  Thalern  oder  acht  und
achtzig  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Neben-Zolldmter  erster  Klasse  ohne
Beschränkung  hinsichtlich  des  Betrages  erheben.

b)  Bei  Nebenzollämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringern  Süätzen  als  sechs  Thaler  vom
Preußischen  oder  zehn  Gulden  vom  Zoll-Centner  belegt  sind,  und  Vieh
dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  in  Mengen  eingeführt  werden,
  von  welchen  die  Gesälle  für  die  ganze  Waarenladung  oder  den
ganzen  Viehtransport  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  achtzehn
Gulden  nicht  übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in
Mengen  von  höchstens  zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Neben-Aemter
  zulässsg,  mit  der  Maaßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in
einem  Transport  eingehenden  Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von
zehn  Thalern  oder  achtzehn  Gulden  nicht  übersteigen  dürfen.

«  Den  Ausfuhrzoll  koͤnnen  Nebenzollaͤmter  zweiter  Klasse  bis  zum
Betrage  von  zehn  Thalern  oder  achtzehn  Gulden  erheben.

c)  Insoweit  Nebenzollaͤmter  von  der  betreffenden  obersten  Finanzbehoͤrde
erweiterte  Abfertigungsbefugniß  erhalten,  werden  daruͤber  geeignete  Bekanntmachungen
  ergehen.

Die  Gefälle  muͤssen  bei  den  Nebenzollaͤmtern  sogleich  erlegt  werden,
  insofern  dieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ercheilung  von  Begleitscheinen
  ermachtiget  werden.  54  Es

)
        <pb n="309" />
        —  297  —

9)  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert:  alle  Waaren-Quantitäten  unter  vier  Loch  Preußisch  oder  unter
  r###  des  Zoll-Centners.  —  Gefllebeträge  von  weniger  als  sechs
Silberpfennigen  oder  Einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.

10)  Hinsichtlich  des  Verhälenisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen
  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze
  —  bei  Entrichtung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen
  verwiesen.

Berlin,  den  21sten  Oktober  1836.

Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

G.  177..)  Beilage
        <pb n="310" />
        298

 

Beilage  A.

zur  Zoll-Erhebungs-Rolle.

 

Eingangs-Zoll  vom  Getreide
im  Königreiche  Bayern  (mie  Ausschluß  des  Nheinkreises).

 

Weitzen,  Kernen  oder

Berechnung
des  Zolls  ven  ungegerbrem  Din- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gegerbter  Dinkel.  E  Korn  oder  Noggen.  Gerste.  Haber  und  Wicken.
EN————NN———N
rm  rtluiuitlurmultnkuutuntern  ei-  Sta
EEEEIILOEBE  zi.  æt.  Il.  er..er.  l..erl.  ....r.  i#  æt.  5r.  mr.

1—8—1  IS/SSH.N  21  3-1118

8111|  +A48SNLOOSNS  3

1113%  —24%é

14.—15SSOC5ODRIESSÖ  5—  frei.

16—20|—  frei.16—20—  Hsrei.  11—15|srei9rei.

u.  darlter  u.  darüber  u.  darũber  u.  darubtr
        <pb n="311" />
        Beilage  B.
zur  Zoll-Erhebungs-Rolle.

 

 

Ausgangs-Zoll  vom  Getreide
im  Koͤnigreiche  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises).

 

 

Berechnung

Weitzen,  Kernen  odersdts  Zous  von  ungegerbtem  Din-·
  kei(esa,S-,v  .  e.  Haber  und  Wicken.
gegerbter  Dinkel.  i  n  Schrr  Korn  oder  Noggen  Gerst  pa
en  Dinkels.

 

Das  Schaͤffel  im  Zoll-  Das  Schaͤffel  Zoll-  Das  Schaͤffel  im  Zoll-  Das  Schaͤffel  im  Zoll-  Das  Schaͤffel  im  Zoll-Preise
  Belegung  Kernen  im  Preisel  Belegung  Preise  Belegung  Preise  Belegung  Preise  Bãi  auns
vom  vom  vom  vom  vo

 

 

 

 

 

von  bissSchäfel.v  bis  Schäfel.  bis  Schäsfe..9  bis  Schäffel  bon  bis  Schafel.

 

Il.r.  Sl.  r.  l.  ær.  öl.  ar.l..  zi.  ær.  zi.  æc.  Si.  ær.  Se.  m#r  Slar  ai.  æ.  zi.  ært.  ölE#r  s.  ær.

 

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30|30  35|29  –930|  00|  3616|3020|29
3530  0–„O3  24203025—  3364  -  224

u.  darüber  u.  darüber  u.  daruber  u.  darüber  u.  darũber

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299
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        —  301  —
Gesetz-Sammlung
«  fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  19.  —

 

(No.  1748.)  Verordnung  uͤber  das  Verfahren  bei  Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  ober  Tumults.
  Vom  30sten  September  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.  —

verordnen  in  Verfolg  Unserer  Verordnung  vom  17ten  August  vorigen  Jahres
12,  nach  welcher  die  Untersuchung  wegen  Aufruhrs  oder  Tumults  in  einem
abgekuͤrzten  Verfahren  erfolgen  soll,  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministerii
fuͤr  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,  wie  folgt:

Die  Polizeibehsrde  kann  in  der  vorldufigen  Untersuchung  (s.  13.  Abschnict
  1.  der  Verordnung  vom  30sten  Dezember  1798.),  wo  e  es  zur  53
lung  des  Thatbestandes  oder  zur  Vernehmung  der  Angeschuldigten  oder  Zeugen
dienlich  findet,  einen  richterlichen  Beamten  zuziehen.  —  Den  mie  Zuzichung  desselben
  von  der  Polizeibehoͤrde  aufgenommenen  Verhandlungen  wird  eben  diejenige
  Kraft  und  Glaubwuͤrdigkeit  beigelegt,  welche  den  nach  Vorschrift  der  Kriminalordnung
  vor  einem  gehoͤrig  besetzten  Kriminalgerichte  aufgenommenen  Verhandlungen
  zukommt.

8.  2.

Von  dem  Aufruhre  oder  Tuinulte  hat  die  Polizeibehoͤrde  dem  Ober-Gerichte
  schleunigst  Anzeige  zu  machen,  welches  hierauf  eine,  aus  wenigstens  drei
richcrrüchen.  Beamten  bosehenda  Kommission  zur  Führung  der  Untersuchung

rdnet.

6.  3.
Der  Vorsitzende  der  Kommission  leitet  die  ganze  Untersuchung  und  vertheilt
  die  Geschäfte  unter  die  Mitglieder,  welche  hiebei  nen  Anweisungen  Folge
zu  leisten  schuldig  sind.

8.  4.
Die  Zeugen  können,  wenn  sie  auf  die  erste  Vorladung  nicht  erscheinen,
durch  den  Gerichtsdiener  persönlich  hrrgehrt  werden.

In  Ansehung  derjenigen  Angeschuldigten,  welche  höchstens  eine  einjährige
Freiheitsstrase  nebst  körperlicher  Züchtigung  verwirkt  haben,  sindet  die  Bestellung
eines  Vertheidigers  nicht  statt;  dieselben  werden  mit  ihren  Vertheidigungsgründen
  nur  mündlich  zu  Protokoll  vernommen.

Jahrgang  18;6.  (No.  1788.)  X  x  8.  6.

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  /  croͤcrre  Oktober  1836.)
        <pb n="314" />
        —  302  —

8.  6.
Zur  Einsicht  der  Untersuchungs-Akten  im  Dienstlokale  wird  den  Verhedigern
  ein  Termin  angesetzt,  in  welchem  dieselben  bei  Vermeidung  der  perstulichen
  Vorführung  sich  einfnden  müssen.

C.  7.

Die  Wertheidiger  haben  die  Vertheidigungsgründe  in  einem  gleichfalls
bei  WVermeidung  der  persönlichen  Vorführung  zu  beobachtenden  Termine  möndlich
  zum  Protokolle  vorzutragen;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  eine  Vertheidigunge-Schrift
  vorher  einzureichen.

8.  8.

Die  Untersuchungs-Kommission  faßt  gegen  diejenigen  Angeschuldigten,
welche  hoͤchstens  eine  einjaͤhrige  Freiheitsstrafe  nebst  koͤrperlicher  Zuͤchtigung  verwirki
  haben,  das  Erkenntniß  ab.  —  Mit  der  Abfassung  des  Erkenntnisfes  ist,  in
der  Regel,  abgesondert  gegen  jeden  Angeschuldigten  zu  verfahren,  sobald  die
Untersuchung  gegen  ihn  spruchreif  instruirt  ist.

Der  Polizeibehörde  verbleibt  jedoch  die  ihr  im  §.  13.  Abschnitt  1.  der
Verordnung  vom  30sten  Dezember  1798.  beigelegte  Strafbefugniß.

6.  9.

Wei  Einsendung  der  Akken  an  das  Obergericht  zur  Fällung  des  Urtheils
gegen  die  übrigen  Angeschuldigten  hat  die  Kommissso=  einen  vollsländigen  Bericht
  über  die  Untersuchung  zu  erstatten,  welcher,  außer  ciner  allgemeinen  Darstellung
  des  Herganges  der  Sache,  bei  einem  jeden  Angeschuldigten  eine  Zusammenstellung
  der  ihnen  zur  Last  gelegten  Handlungen  und  des  Ergebnisses  der
Ermittelungen,  sowie  ein  Gutachten  hinsichtlich  seiner  Schuld  und  der  anzuwendenden
  Strafe  enthalten  muß.

.10.

Es  wird  bei  dem  Obergerichte  nur  ein  Referent  ernannt,  welcher  den
Vortrag  als  Korrelation  zu  dem  im  8.  9.  erwaͤhnten  Berichte  erstatten  kann.
Bei  der  Abfassung  des  Erkenntnisses  ist  jederzeit  der  Vorsitzende  der  Untersu—-chungs-Kommission
  zuzuziehen;  demselben  steht  aber,  insofern  er  nicht  Mitglied
des  Obergerichts  ist,  keine  Stimme  zu.  ur

Das  Rechtsmittel  der  weitern  Vertheidigung  muf  bei  erlust  desselben
binnen  zehn  Tagen  nach  Publikation  des  Erkenntnisses  eingelegt  werden;  eine
Zulassung  desselben  nach  Ablauf  dieser  Erist  findet  nicht  start.

«  §.12«

Die  Vertheidiger  muͤssen  zur  Publikation  des  Erkenntnisses  zugezogen
werden;  sind  sie  aber  an  dem  Orte,  wo  die  Publikation  ersolgt,  nicht  anwesend,
"5  hat  das  Obergericht  ihnen  gleich  bei  Absendung  des  Erkennenisses  zur  Publiation
  Auszüge  aus  der  Erkenntnißsormel  mitzutheilen,  nach  deren  Empfang  see
ihre  Ansicht  wegen  Einlegung  des  Rechtsmittels  dem  Angeschuldigten  sofort  zu
eröffnen  verpflichtet  sind.

.  13.
Bei  dem  Verfahren  in  zweiter  Instanz  kommen  auch  die  Vorschriften
der  ##.  4.  5.  6.  7.  und  9.  zur  Anwendung;  die  Instruktion  des  Rechtömittels
er-
        <pb n="315" />
        —  303  —
erfolgt  gleichfalls  durch  die  für  die  erste  Instanz  angeordnete  Untersichungs,

Kommission.

Z  4  C.  14.
Das  Erkenntniß  ist  nach  Beschreitung  der  Rechtskraft  in  Ansehung  dersenigen
  Angeschuldigten,  welche  zu  einer  Serafe  verurtheilt  worden  sind,  öffene
lich  bekannt  zu  machen.

4.  15.
So  weit  nicht  vorstehend  eine  Aenderung  getroffen  ist,  verbleibt  es  bel
den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  30sten  Dezember  1798.  Abschnitt  1.
13—  15.  und  der  Kriminalordnung.  .
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.  «
Gegeben  Berlin,  den  30sten  September  1836.

¶.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kampt.
Mühler.  Ancillon.  3###GG,  Schöler.  v.  Rochow.
v.  Nagler.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1749.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  30sten  September  18236.,  bekreffend  den  Nang
und  die  Unlform,  sowie  die  Auskellung  der  Direktoren  bei  denjenigen  Untergerichten,
  welche  mic  wenigstens  fünf  Richtern  besetze  sind.

A.  den  in  Ihrem  Berichte  vom  29sten  v.  M.  angeführten  Gründen  setze
Ich  nach  Ihrem  Antrage  fest,  daß,  autßer  den  Direktoren  der  Untergerichte  in
größern,  über  10,000  Einwohner  enthaltenden  Städten,  auch,  ohne  Rücksscht  auf
die  Zahl  der  Einwohner  am  Orte  des  Gerichts,  die  Direktoren  derjenigen  Untergerichte,
  welche  mit  wenigstens  fünf  Richtern  besetzt  sind,  den  Rang  der  Oberbandesgerichtsräthe
  haben  und  die  Unisormm  derselben  5.  tragen  befügt  seyn  4%
len.  In  Folge  dessen  bestimme  Ich  zugleich,  daß  die  Vorschrift  des  organischen
Gesetzes  vom  27sten  Oktober  1810.,  nach  welcher  zur  Anstellung  der  Justiz-Dirigenten
  in  den  größern  Städten  Meine  unmittelbare  Genehmigung  erforderlich
  it,  auf  die  vorbezeichneten  Direktoren  der  mit  wenigstens  fünf  Kuchlern
besetzten  Untergerichte  angewendet  werden  soll.  1“
Berlin,  den  30sten  September  1836.

n.  Friedrich  Wilhelm.
den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  17  (No.  1750.)
        <pb n="316" />
        —  304  —

(No.  1750.)  Allerböchste  Kabineksorber  vom  3ten  Oktober  1886.,  betreffenb  bie  Ausdehnung
ber  Orber  vom  12ken  August  1834.)  wegen  Nichteinrückung  der  Subbhastationspatente
  in  die  Intelligenzblätter,  auf  die  Gerichte  des  Erfurtschen
Reglerungsbezirks.

A  den  in  Ihrem  Berichte  vom  öten  v.  M.  angeführten  Gründen  und  nach
Ihrem  Antrage  erkläre  Ich,  daß  Meine  Order  vom  12cen  August  1834.,  nach
welcher  es  der  Bekanntmachung  der  Subhastationspatente  durch  die  Intelligenz-Blatter
  nicht  bedarf,  wenn  in  dem  Regierungsbezirke,  worin  das  subhastirende
Gericht  seinen  Sitz  hat,  keine  Intelligenzblatter  erscheinen,  auch  auf  die  den  Ober-Landesgerichten
  zu  Naumburg  und  Halberstadt  untergeordneten  Gerichte,  die  ihren
  Sitz  im  Erfurtschen  Regierungsbezirk  haben,  Anwendung  findet,  und  es  hiernach
  der  in  95.  7.  8.  der  e  vohaßackansordnung  vorgeschriebenen  Einrückung  der
von  diesen  Gerichken  erlassenen  Subhastationspatente  in  die  Intelligenzbläkter
nicht  bedarf.  Ich  überlasse  Ihnen,  die  betheiligten  Gerichte  diesem  gemäß  mie
der  erforderlichen  Anweisung  zu  versehen.

Berlin,  den  3ten  Oktober  1836.

1  Friedrich  Wilhelm.
n
den  Staats-  und  Justizminister  Muͤhler.

 

 

(No.  1751.)  Allerhochste  Kabinetsorber  vom  23sten  Oktober  1836.,  betreffend  ben  Erlaß
dber  herkoͤmmlichen  Prinzessinnen-Steuer  bei  der  stattgefundenen  Vermählung
  der  Prinzessin  Elisabeth  Koͤniglichen  Hoheit.

D.  Ich  beschlossen  habe,  bei  der  Vermählung  Meiner  Nichte,  der  Prinzessin
Elisabech  Königlichen  Hoheit,  aus  landesvaterlichem  Wohlwollen,  Meinen  getreuen
  Unterthanen  die  herkömmliche  Prinzessinnen-Steuer,  mit  Vorbehalt  des
Rechts  in  künftigen  Fällen,  zu  erlassen,  so  mache  Ich  solches  dem  Staatsmini-Hereiamn
  mit  der  Anweisung  bekannt,  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zu
publiziren.

Berlin,  den  23sten  Okcober  1836.

Friedrich  Wilhelm.

 

An
das  Staatsministerium.
        <pb n="317" />
        —  305  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Kzniglichen  Preußischen  Stagaten.

 

HNo.  20

**

 

(No.  1752.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  lgten  Oktober  1836.,  betreffend  den  Tarif  der
Gebühren,  welche  für  die  Benutzung  des  schiffbar  gemachten  Erfe-Kanals
zwischen  der  Stadt  Neuß  und  dem  Rbeine  zu  erlegen  sind.

J

Ich  bewillige  der  Stadt  Neuß  den  Mir  mit  Ihrem  Beriche  vom  26sten  v.  M.
eingereichten  Tarif  der  Gebühren,  welche  für  die  Benutzung  des  schiffbar  gemach--ten
  Erst-Kanals  zwischen  der  Stadt  und  dem  Rheine  zu  erlegen  sind,  mit  der
Bestimmung  jedoch,  daß  eine  Revision  und  Regulirung  desselben  von  5  zu  5  Jah-=ren
  vorbehalten  bleibt,  und  die  Stadt  verpflichtet  ist,  über  die  Einnahme  an  Gesällen,
  sowie  über  die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  und  Amortisation  des  Anlagekapicals,
  desgleichen  an  Unterhaltungskosten  2c.  sorgsaltig  Rechnung  zu  führen,
  auch  diese  Rechnung  jederzeit  der  Regierung  zu  Düsseldorf  auf  Verlangen
vorzulegen.  Mit  Hinsicht  hierauf  habe  Ich  den  zurückerfolyenden  Tarif  vollzogen.

Berlin,  den  196ten  Oktober  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Wirklichen  Geheimen  Räche  Rother  und  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(Ne.  132—1753.)  Jahrgang  1826  Vv  (No.  1753.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Isten  Dezember  1836.)
        <pb n="318" />
        —  306  —

(No.  1753.)  Tarif  der  Gebühren,  welche  für  die  Benutzung  des  schisfbar  gemachten  Erfl-Kanals
  zwischen  der  Stadt  Neuß  und  dem  Rbelne  zu  erlegen  find.  Vom

loten  Okeober  1836.

1  Kanal  Gefsiállse.

Es  wird  entrichtet:

1.  von  jedem  Centner  Ladung  zu  110  Pfund,  mie  Ausnahme
der  zu  2.  gedachten,  dem  ermäßigten  Satze  unterliegenden
Gegenstanme

2.  von  Ziegelsteinen,  Hausteinen,  Platten,  TraH,  Schiefern,

Dachziegeln,  Sand,  Erde,  Basalt,  Steingut  und  Täöpferwaaren
  (für  Porzellan  wird  die  volle  Gebühr  berechnet),
Reifen,  Korbwaaren  und  leeren  Zässern  für  den  Centner

3.  bei  gemischten  Ladungen  für  den  Cemner  wie  zu11..

Allgemeine  Bemerkungen.

a)  Von  Ein-  und  Ausfuhr  ist  die  gleiche  Abgabe  zu  entrichten.

Zur  Zahlung  derselben  tritt  die  Verbindlichkeit  ein,  sobald
  ein  Schiff  den  Kanal  beruͤhrt.

b)  Unbeladene  Kaͤhne  und  Fahrzeuge  sind  von  der  Abgabe  frei.

c)  Wenn  Fahrzeuge  sich  des  Kanals  als  Sicherheitshafen  bedienen,
  werden  von  denselben  die  weiter  unten  zu  III.  aufgeführten
  Hafengelder  erhoben.

11.  Krahnengeld.

Für  den  Gebrauch  des  Krahnen  werden  außer  der  Gebühr  zu  I.
für  den  Cemtner  noch  besonders  entrichtt

Die  Stadt  giebt  zur  Aushülfe  bei  der  Ein=  und  Auskrahnung
  Geit  Arbeitsleute,  wogegen  die  sonst  erforderlichen  Arbeiter  von
dem  Schiffer,  resp.  dem  Waaren-Eigenthümer  zu  stellen  sind.

III.

 

Pfennige.

2

Vvu—

 

Hasen-
        <pb n="319" />
        —  307  —

Ul.  Hafengelder.  B—

An  Schutzgeld  für  den  Winter-Aufenthalt  im  Kanal  ent-...
en:  ——  —
Fahrzeuge  von  1  bis  10  Laast  —  15

von  11  bis  20  Last  11—

von  21  bis  30  Lasstt  1  15

von  31  bis  40  Lasst  2—

von  41  bis  50  ct  ...  2  15

von  51  bis  60  Lasasat  3

von  61  bis  70  Laaaat.  3  15

von  71  bis  80  Locffffk  4—

von  81  bis  90  Lssft#  4  15

von  91  bis  100  Lesft  .  ....  5—

von  101  und  darübr  5185

 

 

Berlin,  den  19ten  Oktober  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Norher.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1754.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22#sten  Oktober  1836.  über  die  Unzulässigkeir
der  zweiten  Instanz  und  resp.  die  Regulirung  des  Kostenpunkis  in  den  gegen
Militalrpersonen,  wegen  Beleibigung  von  Civllpersonen  eingeleiteten  Untersuchungen.


Zu  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  uͤber  die  Zulaͤssigkeit  der  zweiten  Instanz
in  Untersuchungssachen  gegen  Militairpersonen  wegen  Beleidigungen  der  Civilpersonen
  entstanden  sind,  bestimme  Ich  auf  den  Bericht  des  Militair-Justizdepartements
  vom  12ten  v.  M.,  und  nach  dessen  dem  Gutachten  des  Staatsministeriums
  konformen  Antrag  mit  Aufhebung  der  im  8.  11.  der  Derordnung  vom
Illsten  Juli  1788.  hierüber  gegebenen  Vorschrift,  daß,  da  nach  der  Militair-Verfassung
  gegen  Erkenntnisse  der  Stand=  oder  Kriegsgerichte  eine  zweite  Instanz
  niemals  Kattsindet,  auch  in  solchen  Injuriensachen,  weder  der  verurtheilten
Militairperson  ein  Milderungsgesuch  oder  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung,
  noch  der  betheiligten  Civilperson  ein  Aggravationsgesuch  wider  die
stand=  oder  kriegsgerichtliche  Entscheidung  zustehen  soll.  Zugleich  will  Ich  das
Bedenken,  welches  aus  der  Anwendung  des  7.  97.  Titel  35.  der  Prozeßordnung
hinsschrlich  der  Festsetzung  der  Kosten  in  Untersuchungssachen  wider  Militairpersonen
  wegen  Beleidigung  von  Cidvilpersonen  entstanden  ist,  durch  die  Bestim-(Ne.

  175—1755.  Dy  2  mung
        <pb n="320" />
        —  306  —

mung  erledigen,  daß  das  Kriegs-  oder  Standgericht,  wenn  nach  seinem  Ermessen
  eine  wissentlich  falsche  Denunziation  angebracht  und  der  Denunziant  nach
Vorschrift  der  Prozeßordnung  8.  83.  Titel  35.  und  der  Kriminalordnung  §.  605.
in  die  Kosten  zu  verurtheilen  ist,  die  Verhandlungen  an  das  die  Untersuchung
leitende  Militairgericht  abzugeben  und  dieses  uͤber  den  Kostenpunkt  durch  ein  Resolut
  zu  entscheiden  hat,  welches  der  hoͤhern  Beslaͤtigung  nicht  bedarf,  wogegen
jedoch  dem  verurtheilten  Denunzianten  ein  Niederschlagungsgesuch  an  das  General-Auditoriat
  gestattet  seyn  soll.  Das  Militair-Justizdepartement  hat  diesen
Befehl  dem  General-Auditoriat  mitzutheilen,  ihn  auch  in  die  Gesetzsammlung
aufnehmen  zu  lassen,  und  Sie,  der  Kriegsminister,  denselben  noch  besonders  der
Armce  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  22sten  Oktober  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Militair-Justizdepartement.

 

(No.  1755.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  28sten  Oktober  1836.,  betreffend  die  Abänderung
  des  5.  22.  des  Stempelgesitzes  vom  7ten  März  1822.

A#  den  Bericht  des  Staatoministeriums  vom  30sten  v.  M.  bestimme  Ich
unter  Modifkation  des  §.  22.  des  Stempelgesetzes  vom  7ten  März  1822.  Folgendes:
  «

1)  Die  Strafen,  welche  unmittelbare  oder  mittelbare  Staatsbeamte  durch
unterlassene  Verwendung  des  tarifmaͤßigen  Stempels  zu  Amtsverhandlungen
  verwirken,  sind  nicht  von  dem  Besitzer  oder  Produzenten  der
Verhandlung,  wovon  die  Kontravention  begangen,  mit  Vorbehalt  des
Regresses  an  den  Beamten,  zu  fordern,  sondern  von  dem  Letztern  selbst
einzuziehen.

2)  Beamte,  welche  bei  ihren  amtlichen  Verhandlungen  die  tarifmaͤßigen
Stempel  nicht  verwenden,  werden  von  der  ordentlichen  Stempelstrase
nicht  betroffen,  sondern  sind,  sofern  nicht  nach  der  Art  des  Vergehens,
wegen  verletzter  Amtspflicht,  eine  höhere  Strafe  eintritt,  nur  mit  einer
Ordnungsstrafe  zu  belegen.

3)  Die  Strase  ist  auf  den  einfachen  Betrag  des  nicht  verwendeten  Stempels,
  für  den  Fall  jedoch,  daß  derselbe  die  Summe  von  50  Riehlr.
übersteigt,  auf  letztern  Betrag  festzusetzen.  Ermäßigung  oder  Niederschlagung
  der  Strase  ist  von  dem  Ministerium,  zu  dessen  Verwaltung
der  Beamte  gehörk,  zu  verfügen  und  durch  Beibringung  der  Verfügung
        <pb n="321" />
        gung  zu  den  Stempelstraflisten,  bei  denen  die  Strafen  zu  verrechnen
sind,  nachzuweisen.

4)  Notarien  sind  von  den  Bestimmungen  zu  2  und  3.  ausgeschlossen.

5)  Hinsichts  der  Verhaftung  der  Beamten  für  die  Stempel,  deren  Verwendung
  sie  bei  ihren  amtlichen  Verrichtungen  verabsaͤumen,  verbleibt
es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

HBerlin,  den  28sten  Oktober  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1756.)  Publikations-Patent,  den  in  der  sechszehnten  diessährigen  Bundestags-Sitzung
wegen  der  Bestrafung  von  Vergehen  gegen  den  Deutschen  Bund  und  wegen
Auslieferung  politischer  Verbrecher  auf  dem  Deutschen  Bundesgebiete,  gefaßten
  Beschluß  betreffend.  Vom  28sten  Oktober  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
Thun  kund  und  sügen  hiemit  zu  wissen:  Die  Deutsche  Bundesversammlung
hat  in  ihrer  diesjährigen  sechszehnten  Sitzung  wegen  der  Bestrafung  von  Dergehen
  gegen  den  Deutschen  Bund,  und  wegen  Auslieferung  politischer  Verbrecher
  auf  vem  Deutschen  Bundesgebiete,  solgenden  Beschluß  gefaßt:
Artikel  1.

Da  nicht  nur  der  Zweck  des  Deurschen  Bundes  in  der  Erhaltung  der
Unabhängigkeit  und  Unverletzbarkeit  der  Deutschen  Staaten,  so  wie  in  jeuer  der
dußern  um  innern  Ruhe  und  Sicherheit  Deutschlands  besteht,  sondern  auch  die
(Verfassung  des  Bundes  wegen  ihres  wesentlichen  Zusammenhanges  mit  den  Verfassimgen
  der  einzelnen  Bundesstaaten  als  ein  nothwendiger  Bestandtheil  der  letzteren
  anzusehen  ist,  mithin  ein  gegen  den  Bund  oder  dessen  Perfassung  gerichteter
  Angriff  zugleich  einen  Angriff  gegen  jeden  einzelnen  Bumdesstaat  in  sich  begreist;
  so  ist  jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integritä#t,  die  Sicherheit
  oder  die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes,  in  den  einzelnen  Bundesstaaten,
  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit
tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche  gegen  den  einzelnen  Bundesstaat  begangene
  Handlung  als  Hochverrath,  Landesverrath  oder  unter  einer  anderen  Benennung
  zu  richten  wäre,  zu  beurrheilen  und  zu  bestrafen.

(No.  4755—175.)  Arti-
        <pb n="322" />
        —  3210  —

Artikel  2.

Die  Bundesstaaten  verpflichten  sich  gegen  einander,  Individuen,  welche
der  Anstistung  eines  gegen  den  Souverain,  oder  gegen  die  Existenz,  Integritch,
Verfassung  oder  Sicherheit  eines  andern  Bundesstaates  gerichteten  Unternehmene,
  oder  einer  darauf  abzielenden  Verbindung,  der  Theilnahme  daran,  oder
der  Begünstigung  derselben  bezüchrigt  sind,  dem  verletzten  oder  bedrohten  Staate
auf  Verlangen  auszuliesern,  —  vorausgesetzt,  daß  ein  solches  Individuum  nicht
entweder  ein  Unterthan  des  um  die  Auslieferung  angegangenen  Staates  selbst,
oder  in  demselben  schon  wegen  anderer  ihm  zur  Last  fallenden  VBerbrechen  zu  untersuchen
  oder  zu  bestrafen  ist.  Sollte  das  Unternehmen,  dessen  der  Auszuliefernde
  bezüchtigt  ist,  gegen  mehrere  einzelne  Bundesstaaten  gerichtet  seyn,  so  hat
die  Auslieferung  an  jenen  dieser  Staaten  zu  geschehen,  welcher  darum  zuerst  das
Ansuchen  siellt.

Wir  bringen  hierdurch  diesen  Bundesbeschluß  zur  allgemeinen  Kenntniß
Unserer  Behsrden  und  Unterthanen,  und  wollen,  daß  die  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen,  und  zwar  nicht  bloß  in  Unseren  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden,
  sondern  auch  in  allen  übrigen  Landestheilen  Unserer  Monarchie  pünktlich
  in  Ausführung  gebracht  werden  follen.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  28sten  Oktober  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Gr.  v.  LKottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.
Ancillon.  v.  Rochow.  Für  den  Kriegsminister:  v.  Schsler.
v.  Nagler.  Gr.  v.  Alvensleben.

 

(No.  1757.)  Tarif,  nach  welchem  das  Damm=  und  Brückengelb  zu  Sechausen  in  der  Altmark
  zu  entrichten  ist.  Vom  30sten  Oktober  1836.

1)  Von  jedem  Pferde,  angespannt,  geritten  oder  ledig  .  ünf  Pfennige.

2)  Von  jedem  Ochsen  oder  Slrier,  angespannt  oder  ledig  Fünf
3)  Von  jeder  Kuh,  angespannt  guͤ  nf  -

ledina  Vier  -
4)  Von  jedem  Schweine,  Schafe  und  jeder  Ziege  Zwei  „

Befreiungen.
Damm,=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:
1)  Don  Pferden,  welche  den  Hoshaltungen  des  Königlichen  Hauses,  imleichen

  den  Königlichen  Gestäten  angehören;
Fleichen  den  glich  stu  geh  5  vom
        <pb n="323" />
        —  211  —

2)  vom  Armeefahrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
  auf  dem  Marsche  mit  sich  führt,  desgleichen  von  Of-fzieren  zu
Perde  im  Dienste  und  in  Dienstunisorm;

3)  von  Königlichen  Beamten,  wenn  sie  auf  Dienstreisen  sich  befinden  und
sich  als  solche  legitimiren;

4)  von  öffenklichen  Kourieren  und  Estafetten,  imgleichen  von  ordinairen,
Reit-,  Kariol-,  Fahr=  und  Schnellposten,  den  dazu  gehörigen  Beiwagen
  und  ledig  zurückkommenden  Poslpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  Rechnung  der  Regierung  geschehen,  auf  Dorzeigung
  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Lieferungsfuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  Fuhr-Befehl
  ausweisen;

6)  von  Feuerlösch-,  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren,  imgleichen  von
Armen=  und  Arrestantenfuhren;

7)  von  Fuhren  mit  Dünger;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  allen  mit  Chausseebau-Materialien  beladenen  Fuhrwerken.

Alle  bisher  bereits  anerkannte  Befreiungen  werden  durch  diesen  Tarif
nicht  aufgehoben,  so  wie  derselbe  etwa  noch  auszuführenden  Ansprüchen,  auf  Befreiung
  überall  nicht  entgegen  ist.

Berlin,  den  30sten  Oktober  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

[No.  17658.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  geen  November  1836.,  betreffend  die  katastermäßige
  Bezelchnung  der  Grunbdstücke  in  den  nach  dem  Reglement  für
die  Paberbornsche  Tilgungskasse  vom  Zien  August  d.  J.  auszufertigenden
Ablösungs-Urkunden.

A#  Ihren  Bericht  vom  22sten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  in  den  über  die
Ablösung  der  Reallasten  nach  §.  17.  des  Reglements  für  die  Paderbornsche  Tilgungskasse
  vom  een  August  d.  J.  auszufertigenden  Urkunden  die  pfichtigen
Grundstücke  nicht  nothwendig  nach  dem  Grundsteuerkataster  bezeichnet  werden
dürfen,  sondern  auch,  wenn  die  Direktion  der  Kasse  es  zur  Vermeidung  nachtheiliger
  Weiterungen  dienlich  findet,  nach  den  herkömmlichen  oder  andern  zu  ihrer
  Unterscheidung  hinreichenden  Bezeichnungen  ausgeführe  werden  können.  Diese

(No.  1737—1760.)  Be-
        <pb n="324" />
        —  312  —

Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  und  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu
Minden  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  9ten  November  1836.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Finanzminister  Grasen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1759.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  12ten  November  1836.)  die  Verleihung  der  revidirten
  Städeteordnung  vom  17ten  März  1831.  an  dle  Stadt  Schönlanke
im  Großherzogkthume  Posen  betreffend.

A#  Ihren  Bericht  vom  19ten  v.  M.  will  Ich  der  Stade  Schönlanke  im
Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städte-Ordnung
  vom  17ten  März  1831.  verleihen,  und  ermächtige  Sie,  den  Ober-Präsidenten
  der  Provinz  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Berlin,  den  12.  November  1836.  ç
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

([No.  1760.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  LI#ten  Nobember  1836.,  die  Aufhebung  bes  unbedingken
  Verbots  des  Besuchs  der  Universitäten  zu  Erlangen,  Würzburg
und  Heidelberg  betreffend.

Dio  Meine  an  das  Staatsministerium  heut  ergangene  Order  habe  Ich
Meinen  Erlaß  vom  20sten  Mai  1833.,  das  Verbot  des  Besuchs  fremder  Universitäten
  enthaltend,  modißzirt  und  das  unbedingte  Verbot  des  Studirens  der
Inländer  auf  den  Universitäten  zu  Erlangen,  Würzburg  und  Heidelberg  außer
Kraft  gesetzt,  indem  Ich  Sie  autorisirt  habe,  auch  zum  Besuche  dieser  drei  Universitcten
  Ihre  Erlaubniß  zu  ertheilen.  Sie  haben  diesem  gemäh  in  vorkommenden
  Fällen  zu  verfahren  und  den  gegenwärtigen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  21sten  November  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staaksminister  Frh.  v.  Altenstein.
        <pb n="325" />
        —  313  —

Gesetz-Sammlung

 

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  21.——

 

(No.  1761.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27sken  November  1836.)  nebst  Tarif,  die  Ergänzung
  des  Abschniees  I.  ber  dritten  Abtheilung  der  Jollerhebungs-Rolle
vom  21sten  Oktober  1836.  betreffend.

S.  erhalten  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  17ten  d.  M.  Mir  vorgelegten
Tarif  zur  Ergänzung  des  Abschnitts  I.  der  dricten  Abtheilung  der  Zollerhebungs-Nolle
  vom  21sten  v.  M.  von  Mir  vollzogen  hierbei  zurück.  Dieser  nebst  Mei,
ner  heutigen  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machende  Tarif  soll
vom  Asten  Januar  1837.  an  bis  auf  weitere  Bestimmung  in  Kraft  treten,  wonach
  Sie,  der  Finanzminister,  die  Behörden  anzuweisen  haben.

Berlin,  den  276en  November  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staateminister  Rocher  und  Grafen  v.  Alvensleben.

 

Jabrgang  183u.  (No.  1761.)  33  Tarif

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  5ten  Dezember  1836.)
        <pb n="326" />
        —  314  —
Tar  i

zur  Ergaͤnzung  des  Abschnitts  I.  der  dritten  Abtheilung

ber

Zoll-Erhebungs  Rollevom

  21sten  Oktober  1836.

 

B.  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  rechts  der  Oder  seewaͤrts  oder  landwaͤrts
  von  Memel  bis  Neu-Berun  (die  Straße  uͤber  Neu-Berun  ausgeschlossen)
eingehen,  desgleichen  durch  die  Odermündungen  oder  anderswo  links  der  Oder
zuerst  eingehen,  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenanmen  Wegen  ausgehen,  ist  zu
erheben:

1.

li-Von

  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung

Art.  2.c.)z;  feinen  Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas-=und
  Holzwaaren  (3.  c.)  (4.  b.)  (6.  e.  3.)  (10.  e.)  (12.  f.);
serner  von  Pappwaaren,  feiner  Seife,  seinen  Steinwaaren,
  seinen  Strohgeflechten,  Porzellanwaaren,  Wachs=  und
seinen  Zinnwaaren  (27.  d.)  (31.  c.)  (33.b.)  (35.  b.  u.  c.)
(38.  g.  u.  h.)  (40.c.)  (43.b.);  neuen  Kleidern  (18.);  kuren

  Waaren  (20.);  gebleichter,  gefärbter  oder  gedruckter

einwand  und  andern  leinenen  Stuhlwaaren  (22.  1.  g.  u.  h.);
Seide,  seibenen  und  halbseidenen  Waaren  (30.);  wollenen
  Zeug=  und  Strumpf-,  Tuch=  und  Filzwaaren  (41.  c.  u.  J.):

a)  insofern  die  Ausfuhr  burch  die  Ostseehdfen  geschieht
b)  auf  anderem  Wege

.  Von  Baumwollengarn  (2.  b.)  und  gefärbtem  Wollengarn
  (Al.  b.)

Von  raffinirtem  Zucker  (25.  x.  1.).

Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waa—-ren

  (19.);  Gewuͤrzen  (25.  k.);  Kaffee  (25.  m.);  Tabacks-K#rikaten
  (25.  v.  2.);  Schafwolle  (41.  a.).

on  rohem  Zucker  und  Farin  (25.  u.  2.)
.on  Schmalce,  Soda  (Mineral-Alkali)  (5.  45;  Schwefelsaͤure
  (5.  n.);  Kolophonium  und  außereuropckischen  Tischlerhölzern
  (5.  Anmerkung);  Muschel=  oder  Schalthieren
aus  der  See  (25.  r.);  geirockneten,  gerducherten  oder  gesalzenen

  Fischen,  Heringe  ausgenommen;  Salmiak,  Spießglanz

  (Antimonium);  Thna

#  Mennige  (5.  d);  grünem  Eisenviniol  (5.  e);  Mineralwasser

  in  Flaschen  und  Krügen  (5.1.);  rohem  —

tem“  und  großen  Marmorarbeiten,  als:  Siatuͤen,  Buͤsten,
aminen

 

 

 

 

 

Vom  Beom

Preuß.  Boll-Centner.
  Centner.
Riblr.  #%  F.  Kr.
4%  %4
2  1413  261
2  3  26!
11102  174

(8)

11  40
201  84
(16)

10  34
16)
5  17
()

8.  Von
        <pb n="327" />
        —  315  —

8.  Don  Salz  (25.  t.),  wenn  solches  durch  die  Hdsen
  von  Danzig,  Memel  und  über  Pillau  eineführt
  wird,  zum  Bedarf  der  Königlich  Polni-#en
  Salzadministration  unter  Kontrole  der  Ksniglich
  Preußischen  Salzadministratlon,  von  der

Preußischen  Last.  3  Rehlr.
Von  der  Tonne.
rdr  IE  vi.  r.
9.  Von  Heringen  (25.  1.)  ....  .  10  35
Anmerkung.  Diese  Durchgangsabgabe  wird  auch  von  den  (8)

durch  dle  Obermündungen  ein=  und  über  Neu-Berun
  ausgehenden  Heringen  erhoben.

10.  Von  Weizen  und  andern  unter  No.  11.  nicht
besonders  genannten  Getreidearten,  desgleichen
von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,
  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen
  eingehend,  und  durch  die  Hadfen  von  Danzig
  zad  —n-  tuch  dur  Elbing  tue
nigsberg  über  Pillau  ausgehend,  vom  Preußischen
  Scheffel.  —  .  .  ..  3

11.  Von  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben
Stroͤmen  ein-,  und  uͤber  die  vorgenannten  Haͤ-fen
  ausgehend,  vom  Preußischen  Scheffel.  2  Sgr.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  diese  Ermaßigung  der  Durchgangsabgaben,
  in  besondern  Fällen,  auch  bei  den  zu  Lande  auf  der  Linie  von  der  Oslsee
bei  Memel  bis  zur  Weichsel  eingehenden  und  über  die  vorgenannten  Häfen  ausgehenden
  Getreidearten,  unter  den  näher  vorzuschreibenden  Bedingungen  und
Kontrolen,  eintreten  zu  lassen.

Berlin,  den  27sten  November  1836.

Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="328" />
        <pb n="329" />
        —  317  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  22.

 

(No.  1762.)  Allerhöchtke  Kablnetsorber  vom  126en  November  1836.)  betreffend  den  Verlust
  der  auf  den  Milicair-Pensionsfonds  angewiesenen  Pensionen  der  Offi-Flere
  und  Milicairbeamten.

D.  Meine  Order  vom  2lsten  Mai  1825.,  die  Penstonirung  der  Beamten
und  die  gerichtliche  Entscheidung  über  den  zeitigen  oder  gänzlichen  Verlust  der
Pension  betreffend,  sich  nur  auf  solche  Beamte  bezieht,  welche  ihre  Pension  aus
dem  Civil-Pensionsfonds  erheben,  es  aber  nothwendig  erscheint,  diesenigen  Grundsätze
  gleichfalls  gesetzlich  auszusprechen,  welche  von  den  Gerichten  wegen  Aberkennung
  oder  Aussetzung  der  auf  den  Militair-Pensionsfonds  angewiesenen  Penstonen
  der  Offziere  und  Militairbeamten  zu  befolgen  sind,  so  bestimme  Ich  wegen
  dieser  Militair-Pensionen:

1)  Wenn  der  Pensionair  zu  einer  Kriminalstrafe  wegen  Pergehen
verurtheilt  wird,  welche  während  seiner  Dienstzeit  verübt  worden  sind,  und,  wenn
sie  damals  zur  Sprache  gekommen  wären,  die  Kassarion  desselben  zur  Fotge  gehabt
  haben  würden,  so  ist  in  dem  Seraferkenntnisse  der  gänzliche  Verlust  der
Penston  auszusprechen.

2)  Wenn  der  Pensionair  im  Pensionsstande  ein  gemeines  Vergehen  verübt,
  wofür  er  im  Dienst  die  Kassation  verwirkt  ha#tte,  so  ist  auf  den  Verlust
der  Pension,  nach  der  Größe  des  Vergehens,  für  immer  oder  für  die  Dauer
der  Strase,  zu  erkennen.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesectzsammlung  zur  öffentlichen.
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  126en  November  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Minister  der  Justiz  und  des  Krieges.

 

(Ne.  1#62  —1763.)  Jahrgang  1836  Ada  No.  1763)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  Dezember  1836.)
        <pb n="330" />
        (No.  1763.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  öten  Dezember  1636.,  betreffend  bie  Einziehung
der  Bank=  und  Seehanblungs-Kassenscheine,  so  wie  der  Pommerschen
Bankscheine  zu  Fünf  Thaler,  uob  deren  Ersatz  durch  Kassen-Anweisungen
zu  5  Rithlr.,  100  Rehlr.  und  500  Rehlr.

Dnit  das  mit  Meiner  Genehmigung  cirkulirende  Papiergeld  fuͤr  den  ganzen
  Umfang  der  Monarchie  nach  einem  gleichmaͤßigen  Plane  angefertigt  werde
und  einer  gleichen  Beaufsichtigung  in  Betreff  der  Verfaͤlschungen  unterliege,  habe
Ich  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  angeordnet,  daß  die  von  der
Bank  und  Sechandlung  bisher  ausgegebenen  Kassenscheine  eingezogen  und  zur
Erleichterung  des  Geldverkehrs,  statt  derselben,  Kassen-Anweisungen  zum  Betrage
von  drei  Millionen  Thaler  für  die  Bank  und  von  zwei  Millionen  Thaler  für
die  Seehandlung,  die  eine  Hälfte  in  Apoints  zu  100  Thaler,  die  andere  Hälfte
in  Apoints  zu  500  Thaler,  gegen  Niederlegung  eines  gleichen  Betrages  von
Staats-Schuldscheinen  nach  dem  Mennwerthe  bei  der  Hauptverwattung  der
Socaatsschulden,  ausgegeben,  in  gleicher  Art  auch  die  nach  96.  7.  und  10.  des
Statuts  der  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern  vom  23sten  Januar  1833.
(Gesetzsammlung  Seite  5.),  gegen  unterpfändliche  Niederlegung  von  500,000
Thaler  in  Staats-Schuldscheinen  nach  dem  Neunwerthe  bei  der  General-Staats-Kasse
  in  Cirkulation  verbliebenen  500,000  Thaler  in  Pommerschen  Bankscheinen
  zu  Fünf  Thaler,  durch  die  gleiche  Summe  von  Kassen-Anweisungen  zu  Fünf
Thaler  ersetzt  werden  sollen.  Demgemäß  beauftrage  Ich  die  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden,  unverzüglich  mit  der  Anfertigung  der  hiernach  erforderlichen
Kassen-Anweisungen  zu  100  Thaler  und  500  Thaler,  so  wie  des  Mehrbedarfs
an  Kassen-Anweisungen  zu  5  Thaler  vorzugehen.  Die  Ablieferung  dieser  Kassen-Anweisungen
  zu  100  Thaler  und  500  Thaler  an  die  Bank  und  Seehandlung,
welche  nach  Empfangnahme  derselben  keine  Kassenscheine  fernerhin  in  Umlauf
bringen  werden,  geschieht  gegen  vorherige  Deposition  des  gleichen  Betrages  in
Staats-Schuldscheinen,  deren  A#tern,  Nummern  und  Beträge,  nachdem  sie  durch
einen  Vermerk  außer  Cours  gesetzt  sind,  durch  die  hiesigen  Zeitungen  bekamt
gemacht  werden.  Diese  Staats-Schuldscheine  verbleiben  im  Depositorio  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  bis  die  dafür  ausgegebenen  Kassen-Anweisungen
  wieder  eingelöst  und  zurückgeliefert  sind.  In  gleicher  Art  soll  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  die  Aushändigung  der  statt  der  Pommerschen
Bankscheine  über  den  durch  Meine  Orders  vom  215ten  Dezember  1824.  (Gesetzsammlung
  Seite  238.)  und  22sten  April  1827.  (Gesetzsammlung  Seite  33.)  genehmigten
  Betrag  der  Kassen-Anweisungen  auszufertigenden  500,000  Thaler
in  Kassen-Anweisungen  zu  5  Thaler  gegen  Uebernahme  der  dafür  niedergelegten
500,000  Thaler  Staats-Schuldscheine  nach  dem  Nennwerthe,  an  die  General-Staats-
        <pb n="331" />
        —  319  —

Staats-Kasse,  bewirken  und  die  dafür  verpfändeten  Staats-Schuldscheine  bis
zur  Rücklieferung  der  Kassen-Anweisungen  zu  5  Thaler  in  ihrem  Deposttorio
aufbewahren.  Die  Haupt-Verwaltung  der  Staats-Schulden  hat  eine  nähere
Beschreibung  der  Kassen-Anweisungen  zu  100  Thaler  und  500  Thaler  vor  deren
Ausgabe  bekannt  zu  machen  und  dieselben  zur  Vermeidung  einer  Werschiedenheit
  zwischen  den  Kassen-Anweisungen  mit  demselben  Datum,  wie  die  bereits  ausgegebenen,
  zu  versehen.  Alle  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  wegen  der  bisherigen
  Kassen-Anweisungen  bis  jetzt  ergangen  sind,  sollen  auch  auf  die  hiernach
auszufertigenden  Kassen-Anweisungen  angewendet  werden.  Die  Haupt-Verwaltung
  der  Staats-Schulden  bleibt  dafür  verantwortlich,  daß  zu  keiner  Zeit  der
Betrag  sämmtlicher  im  Umlauf  befindlichen  alten  und  neuen  Kassen-Anweisungen
zusammen  die  von  Mir  durch  Meine  Orders  vom  2lsten  Dezember  1824.
(Gesetzsammlung  Seite  238.)  und  22sten  April  1827.  (Gesetzsammlung  Seite
33.)  so  wie  durch  diesen  Befehl  genehmigten  Summen  übersteige.  Diese  Bestimmungen
  sind  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  5ten  Dezember  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Haupt-Verwaltung  der  Staats-Schulden.
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        —  321  —

Gesetz-Sammlung

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1  —  JNo.  23.  —

 

 

 

(No.  1764.)  Allerbdchste  Kabineksorber  vom  25-ten  September  1836.,  das  Verfahren  betrefsend,
  welches  zur  Beförberung  des  Abschlusses  der  Vergleiche  über  die,  den
bekreffenden  Mühlenbesitzern  in  Preußen  für  die  Aufhebung  des  Mahlzwanges
  im  Wege  der  Gnade  zu  gewährenden  Entschäbigungsgelder  2c.  zu  beobachten
  ist.

Zu  Befoͤrderung  des  Abschlusses  der  Vergleiche  uͤber  die  Entschaͤdigungsgelder,
  die  Ich  den  durch  das  Gesetz  vom  29sten  März  1808.  betroffenen  Mühlenbesitzern
  in  Preußen  für  die  Aushebung  des  Mahlzwanges  durch  Meine  Order
vom  aten  August  1834.  im  Wege  der  Gnade  zugesichert  habe,  setze  Ich,  auf
Dri  gemeinschestlichen  Bericht  vom  28sten  August  d.  J.  nach  Ihren  Amrcgen
  hierdurch  fest:

1)  Bei  den  ergleichsunterhandlungen  über  diese  Entschädigungsgelder,  so
wie  bei  Auszahlung  der  verglichenen  Summe  ist  in  Beziehung  auf  die
L#egitimation  des  Eigenthümers

#)  darauf  zu  halten,  daß  vor  Allem  der  Empfänger  der  Entschädigung
sich  als  der  im  Hypothekenbuche  eingetragene  Eigenthümer,  Erbpächter,
  Erbzinsmann  2c.  ausweise.  Sollte  das  Hypotheken-Folium
noch  nicht  regulire,  oder  die  Uebertragung  des  Besitztitels  auf  den
jetzigen  Naturalbesitzer  noch  nicht  erfolgt  seyn,  so  ist  dies  vor  Alem
nachzuholen  und  die  betreffende  Hypothekenbehörde  durch  den  Ober-Präsidenten
  hierzu  aufzufordern;

b)  sind  mit  dem  Eigenthum  oder  dem  anderweitigen  Besittitel  einer
zwangsberechtigten  Mühle  nach  Publikation  des  Edikts  vom  209rsten

März  1808.  Veränderungen  vorgegangen,  so  müssen  die  Erwerbungs-Dokumente
  der  letzteingetragenen  Besitzer  erfordert  werden.  Ergiebt

ich  aus  denselben,  daß  der  neue  Besiter  das  Recht  mit  erworben

at,  durch  die  Mahlpflichtigen  entschädigt  zu  werden,  so  bedarf  es

einer  Zuziehung  der  Vorbesitzer  nicht  weiter.  Im  entgegengesetzten

Falle  müssen  alle  Vorbesitzer  seit  der  Publikation  des  Edikts  vom

29sten  Maͤrz  1808.  zugezogen  werden.  Im  Fall  eine  Vereinigung

(No.  1704—1y6s.)  Jabrgang  1876.  Bbb  unter

 

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27sten  Dezember  1836.)
        <pb n="334" />
        —  32  —

unter  denselben  darüber:  wem  die  Entschädigung  geböhre,
nicht  starrfindet,  so  sind  sie  wenigstens  darüber  zu  vereinigen,  daß  unter
  Vorbehalt  der  Feststellung  ihrer  Ansprüche  im  Wege  Rechtens
der  Vergleich  mit  ihnen  sämmtlich  abgeschlossen  werde,  sie  auch
sämmtlich  auf  alle  weitere  Ansprüche  Verzicht  leisten.  Die  Entschädigung
  ist  alsdann  zum  Depositum  des  kompetenten  Gerichts  zu
zahlen,  und  demselben  die  Einleitung  des  Rechtsstreils  unter  den
Prätendenten  zu  überlassen.

2)  Es  bedarf  der  Zuziehung  von  Wiederkaufs-Berechtigten  nicht.
3)  Wenn  die  Entschädigung  einem  Lehn=  oder  Fideikommißgute  zufaͤllt,  soll,

bei  Lehnen  nach  der  Analogie  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts  Zusatz  37.
4.  10.  und  bei  Fideikommissen  nach  95.  117—119.  Tit.  4.  Theil  1I.  L.  R.
nur  die  Zuziehung  der  beiden  nächsten  Agnaten  oder  Anwarter  erforderlich
  seyn.  In  Räücksicht  auf  die  Verfügung  über  die  vom  Staat  zu  leistende
  Entschädigung  tritt  §6.  8.  der  Verordnung  vom  15ten  September
1818.  in  Anwendung.

4)  Rücksichtlich  der  Hypothekengläubiger  und  anderer  Realberechtigken,  welche
mit  Renten,  Abgaben  oder  andern  fortlaufenden  Leistungen  im  Et
kenbuche  eingetragen  sind,  soll  nach  den  Vorschriften  des  Landrechts
.  460—465.  Tit.  20.  Theil  1.  und  des  Gesetzes  vom  29sten  Juni  1835.
9—  8.  und  10.  verfahren  werden.

Ich  beauftrage  Sie,  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  25ften  September  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Minister  des  Junern,  den  Juslizminister  Mühler  und  den

Wirklichen  Geheimen  Rath  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1263.)
        <pb n="335" />
        (No.  1765.)  Allerhochste  Kabinetsorber  vom  ISten  Dezember  1836.,  die  vermehrte  Aufsicht
der  Vormünder  in  der  Rheinprovinz  bel  den  Gelderhebungen  betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  23sten  v.  Mks.  setze  Ich  für  diesenigen  Theile
Nheinpepoik  in  welchen  die  Französische  alsee  Ich  für  diesenie,  Abelle  der
findet,  zum  Schutze  des  Vermägens  der  Pflegebefohlnen  fest,  daß  Akrivkapitalien
der  Mlegebefohlnen,  wohin  auch  der  Betrag  aus  abgelbsten  Renten  zu  zählen  ist
Kaufgelder  aus  Derdußerungen  von  Immobilien  und  Parnkular-Vermächenisse,
mit  rechtlicher  Wirkung  nur  unter  Zuziehung  und  in  Gegenwart  des  Nebenvormundes
  an  den  Vormund  ausgezahlt,  so  wie  von  dem  Vormunde  auch  nur  mit
Fullchung  des  Nebenvormundes  Opypothekenlöschungen  bewilligt  werden  können.
erner  bestimme  Ich,  daß  alle  auf  jeden  Inhaber  lautende  Papiere  der  Pflegelesohlnen
  durch  das  die  Vormundschaft  leitende  Friedensgericht  außer  Kours  gettzt,
  und  demselben  zu  diesem  ZSwecke  durch  den  Notar,  der  das  Inwentarium
iber  das  Vermögen  der  Pflegebesohlnen  aufnimmt,  ungesäumt  vorgelegt  werden
ollen.  Wenn  sie  demnächst  auf  Ansuchen  des  VTormundes  wieder  in  Kours  zu
stzen  sind,  darf  es  nur  in  Gegenwart  oder  mit  Vorwissen  des  Nebenvormundes,
  wovon  das  Friedensgericht  sich  glaubwürdig  zu  versichern  hat,  geschehen.
Auf  die  Vormundschaft  des  Vaters  oder  der  Mutter  finden  die  D#i#nungen
kine  Anwendung.  Ich  beauftrage  Sie,  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlug
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  18ten  Dezember  1836.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminisier  v.  Kampt.
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        —  326  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–—  No.  24.  —

 

[Ne.  1766.)  Allerhöchste  Kabineksorber  nebst  Tarif  vom  28sten  Dezember  1636.,  betreffend
bie  an  der  Elbe,  Weser,  dem  Rhein  und  der  Mosel  zu  erhebenden  Schifffahrts-Abgaben.


S.  erhakten  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  18ten  d.  M.  vorgelegten  Tarif
wegen  der  an  der  Elbe,  Weser,  dem  Rhein  und  der  Mosel  zu  erhebenden
Schiffahros=  Aogaben  von  Mir  vollzogen  hierbei  zurück.  Dieser  nebst  Meiner
gegenwärtigen  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machende  Tarif  soll
vom  Asten  Januar  1837.  an  bis  auf  weitere  Bestimmung  mit  der  Maaßgabe
in  Krast  treten,  daß  die  darin  enthaltenen  Abänderungen  der  bies  jetzt  bestehenden
  Befreiungen  von  den  Schiffahrts-Abgaben  am  Rhein  und  an  der  Mosel,
erst  am  sten  März  1837.  in  Ausführung  zu  bringen  sind.  Zugleich  genehmige
Ich  die  Wiederherftellumg  der  Rhein-Zolldmier  zu  Andernach,  Lnz,  Cöln,  Düs-(Horb
  Ruhrort  und  Wesel,  ertheile  auch  Meine  Zustimmung  zu  Ihrem  Vorchlage:
  Erleichterungen,  welche  dem  diesseitigen  Berkehr  im  Wege  der  Unterhandlung
  mit  andern  Rheinuferstaaten  bei  den  Schiffahrts-Abgaben  zu  Theil
werden  möchten,  durch  Gewährung  angemessener  Gegenvortheile  zu  vergelten.
Sie  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Befehls  beauftragt.
Berlin,  den  28sten  Dezember  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Rother  und  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1766.)  Jahrgang  1826.  Cec  Tarif
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Zsten  Dezember  1836.)
        <pb n="338" />
        Tarif

der  Schiffahrts-Abgaben,  welche  an  der  Elbe,  der  Weser,  dem
Rhein  und  der  Mosel  erhoben  werden.

A.  An  der  Elbe,
wird  an  Schiffahrts-Abgaben,  wie  solche  durch  die  Elbschiffahrts-Akee  vom  23sten
Jumi  1821.  und  durch  pätere  Verein  arungen  bestimmt  fla  erhoben:  s
a)  eine  Rekognitionsgebuͤhr  von  jebem  Fahrzeuge,  welches  die  Zollstaͤtten
  zu  Muͤhlberg  oder  Wittenberge  passiri,  nach  Maaßgabe  der  Lasten,
wesche  dasselbe  tragen  kann,
zu  Mühlberg  zu  Wittenberge

oder  oder
Convenesh
  tionsgeld.  w  11

Conventionsgeld.


 

1)  von  einem  beladenen  Fahrzeuge  ————ux-i-–*–.ptxA
uster  Klasse,  oder  unter  10  Lahrbeuge  QEELEOGEæ  BEæBISI

 

 

 

 

 

 

 

à  4000  Hamburger  Pfund,  oder  10  #

Preußische  Last  Ladungsfähigkeit  8—10  1
2##er  Klasse,  oder  von  10  bis  unter  25  Hamburgische

  oder  2531  Preußische  Kast—  '16—2122
3cer  Klasse,  oder  von  25  bis  unter  45  Hamburgische

  oder  4611  Preußische  Lastl  21323  14
4t#er  Klasse,  oder  von  45  Hamburger  Last

und  mehr  18  1I11231  44

 

 

2)  Iei#hnesene  Fahrzeuge  und  wenn  die  Ladung  folgende  Centnerzahl  nicht

ersteigt:

bei  der  Isten  7t  10  Hamburger  Tencner  oder  10  Cenener  60  Pfund  Preuß.

*:  „  2t.en  ·  20  -  -  *  21  -  10  -  -

-  3ten  *  30  -  -31  -  70  -  -

Aten  40  -  -  :  42  -  20  -
zahlen  ein  Viertel  der  vorstehenden  Gebuͤhr.

3)  Von  Schiffen,  welche  nur  Reisende  und  deren  Reisegepaͤck  fuͤhren,  wird

bloß  die  volle  Rekognitionsgebühr  erhoben.

4)  Von  Schiffen,  welche  von  Schnackenburg  und  Gegend  abwärts,  oder
von  der  Mecklenburgischen  Gränze  aufwärts  bis  Schnackenburg  gehen,
a.  die  Rekognitionsgebühr  nach  den  Sützen  zu  erheben,  die  zu  Mühlberg
gelten.

5)  Frei  von  der  Rekognirionsgebühr  sind:

5)  die  das  Hauptschiff  nur  auf  kurzen  Strecken  zur  Ueberwindung  örtlicher
  Hindernisse  begleitenden  Leichterkähne;

b)  kleine  Kähne  und  Anhänge,  die  zu  einem  Hauptschiff  gehören  und
nicht  zum  Waarentransport  dienen.

m#

b)  der
        <pb n="339" />
        b)  Der  Elbzoll  vom  Bruttogewicht  der  Ladung,  und

zwar  zum  vollen  e:
1)  fuͤr  die  ganze

gegen  Mecklenburg.

trecke  von  der  Gränze  gegen
das  Königreich  Sachsen  bis  zur  Gränze  gegen
Hannover  und  Mecklenburg
2)  für  die  Theilstrecke,  wenn  eine  Ladung  bloß  durchgeführt
  wird,  von  Schnackenburg  bis  zur  Gränze

Vom  Macht
Hamburger  vom  Preuß.
Centner  Centner
in  Conven=  in  Preuß.
tionsgeld.  Gelde.
gGr.  Pf.  Sgt.  Pf.
1
1
.........  138177547
,1I417,:,2·

 

 

Fuͤr  folgende  Artikel  sind  diese  Saͤtze  ermaͤßigt,  und  zwar:
1)  auf  ein  Viertel  des  Elbzolls  fuͤr

des  fremden;

  
  

Unterschied;

ohne  Unterschied;

„Gries  und  Gruͤtze  von  allen
Getreidearten;

Gußeisen;

Grobe  Gußeisenwaaren;

     
 

9

Holzkohlen;  ·

unverarbeitete  Hornspitzen  und  Hornplatten;


(No.  1766.)

 

2#.#e
S.

Kanonen;

Kienruß;

Knoppern;

Korn  (Noggen);

weiße,  schwarze  und  rothe  Kreide;

Linsen;

Lohrinde  (Borke);

rohen  Marmor;

Mehl  von  allen  Getreidearten;
metallische  Mineralerde;
Mineralwasser;

“*7s  Nagel
gegossene  eiserne  Naͤgel;
Ocker;

Oelkuchen;

Pech;  »

marmorne  und  dergleichen  Platten;

Rindshoͤrner  und  Füße;
othstein;

Rübsaat  und

Saamen  aller  Art;

Sauerkraut;

See=  und  Steinfalz;

eine  Schleif=  und  Wetzsteine;

Schweineborsten;

Ccc  2

4

 

——

Spelz;
        <pb n="340" />
        Spelz;
schievetes  Stangeneisenz
eer;
Tripel;

328

Wachholderbeeren;
zen;
Wicken;

2)  auf  ein  Fünftel  des  Elbzolls  für

gröbere  Bsttcher=  und  andere  H  ,  lere  Kisten,
aufeln,

  Schwingen  und  dergleichen  Feld-  gedoͤrrte

geraͤth;  so  wie  groͤbere  Korbsorten

von  Baumwurzeln  u.  s.  w.  zu  Zuren,

  als:  Leitern,  Mulden,

siagen;

aͤsser  und  Tonnen;
rüchte  (Backobst);
agebutten;

gedörrte

3)  auf  ein  Zehntel  des  Etbzolls  für

Bau=  und  Nutzolz;
Blut  von  Schlachtvieh;
fisce  Burter;

Sie  Eisenz
frischen  Kaͤse;

ochen;
gugenfus
Mil

Sohmizegel  aller  Art;
ameines  Steingeschirr)
pferwaaren;

4)  auf  ein  Zwanzigstel  des  Elbzolls  für

Uraunkohlen;
Brennholzz
-Susch  aller  art
Lichorienwurzel

dach-  und  milrohr  und  Schils;
äicheln

Faschine

)  te  (Obft);
suhntoet
Gras  und

SShegnang.

 

Heu;

Sue  ;

aller  Art;
Seegras;

Stroh;

Torf;

Weintrauben;

Wellen  (Brandbusch);
ebbare  Wurzeln;

5)  auf  ein  Vierzigstel  des  Elbzolls  für

Alaun  und  Birriolstein;
ausgelaugte  Ache;
Dachschieser;
Drusen  CTreste
da  als:  sunn  Mergel,  Stopru

  hades  Floßgeraͤth;
Gallmeistein;

Glas=  und  Topfscherben;
Kalkstein;

Ku  7  Rinnen  und  Tröge  2c.  von
zu  Waz  zurückgehende  Leinpferde;

Mertel  von  Ziegel  und  Tuffstein  (Traß);
Mühlsteine;
Pfeifenerde;
astersteine;

and=  und  Bruchsteine  aller  Art;
gemeinen  Steinkies;
Steinkohlen;

De  und  Walkererde;
Tuflstein;

gebrannte  und  Luftziegel;
Fiegelcement;

Frei
        <pb n="341" />
        Frei  von  Elbzoll  find:
#)  die  zum  Perdeck  eines  Fahrzeuges  einmal  ein=  und  zugerichteten  Bretrer,
da  sie  zum  Schiffsgerdth  gehören.  In  Ermangelung  solcher  sind  frei:
die  zur  Bedeckung  der  Ladung  nsthigen  losen  Bretter,  und  zwar:

bei  Fahrzeugen  unter  10  Last  Ladungsfähigkeit  1  Schock,
-  -  von  10  bis  unter  25  Last  “2  „
-  -  4  25  "  45  „  -

*  45  und  mehr  Last  .3

*  -
b)  Reisende  und  deren  Reisegepäck;
c)  die  Reiseviktualien  der  Schiffer,  die  nicht  im  Manifest  stehen  und  besonders
  bestimmte  Quantitäten  nicht  übersteigen.

Im  Alemeinen  aber  gelten  in  Bezug  auf  den  Elbzoll  folgende  nähere
Bestimmungen:  «

1)  Ven  Waaren,  welche  bloß  innerhalb  Kandes  auf  der  Elbe  transportirt;
  oder  im  freien  Verkehr  befindlich,  aus  dem  Inlande  stromwarts
ausgeführt,  oder  mic  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt
  werden,  wird  ohne  Unterschied,  ob  die  Versteuerung  gleich  beim

Fhleingange  oder  erst  am  Orte  der  Ausladung  erfolgt,  kein  Elbzoll
erhoben.

2)  Waaren,  welche  im  steuerlich  sreien  Verkehr  aus  dem  Königreich  Sach-#
  oder  aus  den  Anhaltischen  Herzogkhümern  elbwärts  in  das  Preußiche
  Gebiet  gelangen,  bleiben  von  der  Entrichcung  des  Elbzolls  frei,  ohne
Unterschied,  ob  die  gedachten  Güter  im  Lande  ausgeladen  oder  weiter  ins
Ausland  transportirt  werden.

3)  Waaren,  welche  elbwärts  über  Wittenberge  eingehend  zum  Werbleib  in
—  Anhalshen  Herzogthuͤmern  oder  im  Koͤnigreich  Sachsen  bestimmt
ind,  entrichten:

a)  wenn  sie  nach  dem  Koͤnigreich  Sachsen  bestimmt  sind,  und  die
Durchfuhr  durch  das  Preußische  Gebiet  ohne  Loͤschung  und  Lagerung
der  Ladung  erfolgt,  ein  Viertel  des  konventionsmaßigen  Elbzolls,
wogegen

b)  bei  der  Bestimmung  nach  den  Anhaltischen  Herzogthümern  allgemein,
  und  bei  der  Bestimmung  nach  dem  Kömgreich  Sachsen,  insofern
  als  dieselbe  mit  der  Löschung  und  Lagerung  der  Ladung  in
einem  Preußischen  Elbhafen  verbunden  ist,  die  gänzliche  Freiheit  vom
Elbzoll  eintritt.

4)  Von  vepjenigen  Waaren  endlich,  welche,  über  Wittenberge  elbwärts  einr*2
  nach  erfolgter  Löschung  und  Lagerung  der  Ladung  in  einem  Preu-"
  chen  Elbhafen,  weiter  nach  Böhmen  elbwärts  durchgeführt  werden,  wird
ein  Viertel  an  dem  konventionsmähigen  Slbzoll  erlassen.

B.  an  der  Weser

wird  der  Weserzoll,  wie  solcher  in  der  Weserschiffahrts-Akte  vom  22sten
(No.  1766.)  Novem-
        <pb n="342" />
        330

—

November  1823.  und  zuenen  Versebar  bestimmre  ist,  vom  Brurtogewicht

der  Ladung  im  vollen

a)  in  Beverungen,  für  die  Strecke  vom  Eintritt

der  Weser  in  das  Preußische
Beverungen,  bis  zu  ihrem
ben,  unterhalb  Hörter

Vlotho
selben,  unterhalb  Schluͤfselburg

b)  in  Minden,  fuͤr  die  Strecke  vom  Wiedereintritt
der  Weser  in  das  Preußische  Gebiet,  oberhalb
o,  bis  zu  ihrem  Wiederaustritt  aus  dem- 



 

 

Für  nachstehende  Gegenstände  wird  nur  erhoben:
1)  die  Hälfte  für

ganze  und  gemahlene  Kreide;

Kümmel:;

Alaun;

Anis;

Beur-Eier



ech;

Ei  enwaaren  bei  der  Fahrt  stromabrohe

  Eis,  mit  Ausschluß  von  Bileierz,
Gallmei  und  Zinnober;

Farbenerden;

Farbenhölzer;

·  euerschwamm  und  Zunder;

lebendige  und  gruͤne  Fische;

leinenes  Garn;

Gattengewaͤchse,  mit  Ausnahme  von

Saͤmereien,  Bohnen  und  Kartoffeln;
arz;
ienruß;

 

mmel;
aese
Mehl
rrockenes  Obst;
*
Sheiir

S

 

Bitsbähnen;
außerdem  auch  fuͤr

*mmd
Leinwand

2)  das  Giertel  für

erl-,  Waid=  und  Potasche,
laien  und  Potasche,  auch

Blei;
Bleierz;

Bomben;
Borsten;

 

 

 

Macht  vom
om  Bremer
#9
n  Konvent.-Preußlschem

Geld  Gelde
g6Gr.  pf.  Sgr.  Vf.
Gebiet,  ebeht
ustritt  aus  demsel-....
  9  478
2  1114  132

 

aus  einem  der  an  dem
Weserzo  ebeilmehmenden
taaten.

Bohnen,  außer  GBitsbohnen;
Bolus;

Braun-
        <pb n="343" />
        Braunstein;

ganze  und  gemahlene  Eichenborke;
Stabeisen;

n  in  Gänsen  und  Masseln;

Erbsen;
Gerreide  aller  Art;
833  gall  e;

anon
leere  in  und  Fustagen;
Knicke

uifan  Kugeln
insen;

331

Malz;

rohen  (Marmor;

Memig;

Metallerden;

aemir
2Z—  —

E  (Reißblei);

Etn  und  alle  Räbölkärner;
St  und  Dachrohr;

8  melztiegel;
Seegras

WW

außerdem  auch  für  Glas  aller  Art,  aus
einem  der  an  dem  Weserzoll  theilnehmenden
  Staaten.

hpferwaaren;

3)  das  Achtel  fuͤr

unausgelaugte  Asche;

Bau-  und  zugeschnittenes  Nutzholz  aller
Art,  mit  Ausschluß  des  geringer  tarifrten
  Holzes  und  der  dem  vollen
Satze  unterliegenden  ausländischen
Holzgattungen  für  Tischler;

altes  Eisen;

Gras;

Heu
grobe  Holzwaaren;
Kalk  und  Gips;

Kandirbssenbrereer

Karto  e  n

Oelku

Packmatre  von  Schilf  und  Bastz;
Pfeisenerde;

Soda;

Srroh;

Thon;

Traß  und  Cement;
Wachholderbeeren.

 

9
—
—
F
2

4)  Das  Vierundzwanzigstel  für

ausgelaugte  Asche;
Auster=  und  Wshesteale  aller  Art;
Braun=  und  Steinkohlen
Brenn-,  Busch=  und  Winenholz  aller
Art,  Bandholz  für  Böttcher,  und
Ruthenholz  für  orbmacherarbeiten
Birkenbesen  und  Handbesen;
Dachschiefer;
Dünger;
emeine  Srd  Sand  und  Kies;
laschenkeller;
(No.  1766.)

Hlasscherben

Müäe  Schleif-,  Solinger-,  behauene
und  unbehauene  Bruch=  und  Feldsteine
  aller  Art;

desgleichen  aus  gemeinem  Material  gefertigte
  steinerne  Tröge,  Kümpe,  Kripben-
  Leichensteine  u.  s.  w.

gebriime  Fiegel.
        <pb n="344" />
        —  332  —

       
 

ober  in  Preu
Conventlonsgeld  Gane  ß.
Wentige

sennge.

 

Von  lebenden  vierfuͤßigen  Thieren  fuͤr  das  Stuͤck  54
Von  lebenden  Voͤgein  fuͤr  das  Stück  1½#
Von  Baumen  zum  Werpflanzen  für  das  Schock  54

an  jeder  Empfangsstaͤtte.

Leere  Schiffe,  imgleichen  die  im  Manifeste  nicht  angegebenen  Reiseviktualien
  der  Schiffer  in  verhaͤltnißmaͤßigen  Quantitaͤten,  die  zum  Verdeck  eines
Luhrgeuges  einmal  zugerichteten  Bretter  oder,  in  Ermangelung  selcher,  die  zur

edeckung  der  Ladung  nöthigen  losen  Bretter,  und  zwar:

1  Schock  bei  Schiffen  unter  10  Last;

2  -  -  *  von  10  bis  unter  25  Last,  und

22.  „"  *  von  größerer  Ladungsfähigkei,
find  gänzlich  frei.

Im  Allgemeinen  aber  gelten  noch  folgende  nähere  Bestimmungen:

1)  Von  Waaren,  welche  bloß  innerhalb  Landes  auf  der  Weser  transportirt,
  oder,  im  freien  Verkehr  befindlich,  aus  dem  Inlande  stromwärts
ausgeführt,  oder  mit  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt
  werden,  wird,  ohne  Unterschied,  ob  die  Versteuerung  gleich  beim
Gränzeingange  oder  erst  am  Orte  der  Ausladung  erfolgt,  kein  Weserzoll
  erhoben.

2)  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiet  des  Kurfürsenthum  Hessen  im  steuerlich
  freien  Verkehr  auf  der  Preußischen  Weserstrecke  durchgeführt,  oder
welche,  umgekehrt,  durch  das  Preußische  Gebiet  weserwärks  mit  der  Bestimmung
  zur  Ausladung  innerhalb  des  Kurfürstlich  -Hessischen  Gebiets
durchgeführt  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Weserzolls  befreit.

C.  Am  Nhein

wird  an  Schiffahrksabgaben,  wie  solche  durch  die  Rheinschiffahrtsordnung  vom
31.  März  1831.  und  durch  spätere  Vereinbarungen  bestimmt  sind,  erhoben:

I.  ein  Rekognitionsgeld  von  allen  beladenen  und  unbeladenen  Fahrzeugen
nach  Maaßgabe  ihrer  Ladungsfahigkeit,  an  denjenigen  der  nachbenannten  Rheinzollstellen,
  bei  welchen  sie  vorbei=  oder  von  welchen  sie  abfahren,  und  zwar:

a)  Bet  zu  Koblenz,  Andernach,  Linz,  Koͤln,  Duͤsseldorf,  Ruhrort  und
esel;

b)  aufwaͤrts  zu  Emmerich,  Wesel,  Ruhrort,  Duͤsseldorf,  Koͤln,  Linz,  Andernach
  und  Koblenz.

Fuͤr
        <pb n="345" />
        Für  ein  Fahrzeug  von
mit  ober  in
Centnern  oder  Preusischen  Lasten  Pren#.  Gelbe.
zu  50  Kllogrammen  zu  4000  Pfand.
Er.  Cent.  Rttir.  Ear.
50  und  unter  300  L####  und  unter  ———  1
300  600  d%  16,.  —999—  7
600  *  1000  16„  20,7  1|88  114
1000  *  1500  26,  :  „  =  40,  %  3  —  —3
1500  =  *  2000  40,%nU  "  53-6  4  650  1  6
2000  =  2500  53,  !:  66,  6—  1118
2500  3000  66,  *  80,05  7  50  2  —
3000  i:  3500  80,  :  93),.  9—  2  12
3500  :  4000  933  .  106,  %  10  50  2.24
4000  4500  105,  „"„%„  „  .  120,  12  —  3  6
4500  --  „":  5000  120,  133,.  13  50  3818
5000  und  darüber  133,  und  darüber  15——4  —

 

 

 

 

 

II.  Der  Rheinzoll  vom  Bruttogewicht  der  Ladung  und  zwar  zum

1111111

II

 

 

 

vollen  Satze.
Für  den  Centner
ven  50  Kilogrammen.

#  GEIUN
a)  abwärts  bei  den  4nm—  zu  —
1.  Koblenz.  5  50
2.  Andernach..  ............  10
—EEXIIIEEEEEEEEEEI  11  80
4.  Koͤln  ..  ...  11  60
5.  Duͤsseldorf  7  40
6.  Ruhrort  ..  ....  ....  ..  ..  ...  ....  7  30
7.  Wesee  .  ..  10  30
b)  aufwärts  bei  den  Rheinzolamtern  zu
1.  Emmeri  15  50
2.  Wese.  11  —
3.  Ruhrort  11  10
4.  Duͤsseldorff  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  40
5.  .....  17  70
6.  inn  .  ....  ...  4  70
7.  Andernahh).  8  30
8.  Koblenz  16  609
e  17e.  Ddd

Macht  für  den
Preuß.  Centner
in  Preuß.  Belbe.

—  —
        <pb n="346" />
        334

Il.  ZFuͤr  folgende  Artikel  sind  diese  Satze  ermaͤhßigt,  und  zwar-1)
  auf  ein  Viertel  des  Rheinzolls  fuͤr:

Asche  p  0  aug,  Grätze  von  Goldilberarbeit

Bürdgene  (behauene),  Backofensteine,
Mühlensteine,  steinerne  Platten,  Lithographrrsteine,
  Schleissteine,  Marmorlatten;



Brchefet  Weinhefe,  Drusen;

Bomben  (eiserne),  Granaten,  Kugeln,
Kanonen,  wenn  sse  als  alten  Eisen
zu  betrachten  sind;

Eichenrinde,  bohrinde;

Eisen  (altes);

Eselsspiegel  (weiß  er  Glanzstein)  von
Mannheim  kommend;

Galmei-  Ei

Gelbwur

tt  wWroh  oder  Hülsenfrüchte  aller


Getreide  aller  Art;

aiagee  in  Gänsen,  Masseln,  Rohhoruc
  Hornschuhe;
Knochen

Lauge  (concentrirke),  Seifensieder-  oder
alkalische  Lauge;
all#z  "

Marienglas;

Mehl,  Gries  und  Grütze  aller  Art;

Pech  und.  Mineralkitt;

Nothstein,  Röthel;

Sämereien  aller  Art  (semences  ct.  graines
  de  tout  espöec);

Stkwotse

Schärrgel  Amarillsteine;
Stahlkuchen,  ohne  weitere  Fabrikarion;
Theer  und  Mineraltheer;

Wau  oder  Waid.

2)  auf  ein  Zwanzigstel  des  Rheinzolls  für:

Alaun  (Stein  und  Erde);

Artillerie-Regquistte,  Muntiion  zum  Militairgebrauch;


rennholz  aller  Art,  und  Kohlen,  daraus
  Wellen  und  Reisig;

Erz  (roh),  alle  nicht  besonders  benannte
  (siche  die  Vierkel  Gebühr);
Gebrannte  Sceine  aller  Art,  wohin
auch  Doachziegel;
Geviß,  Sreinkohlen;

Gips
w.  ausebst

a

beien  oder  Schiefersteine;

Leimleder  (nasses);

Lohkadse  (Lohkuchen);

Mörtel  von  Dachziegeln  und  Backsteinen;


Muschelschalen  Gemalene);

Ochsenblut;

Jaisangen.  von  Weiden;

Nohr  für  Tüncher;

Sgemehl;

Salaabgang;  ;

Salzlauge;

Salzwasser;

Schwentborsten  (Abgang  von)  zu  Salmiakfabriken;


Schwerspath  (unverpackt);

Seifenstu

Sceinernes  Geschirr;

Löpferwaaren  (Gemeine);  ;

Torf,  Torfkohlen;

Tuffsteine  Gemalene  und  ungemalene);

Dirriolsteine.

 

 

2066

3)  Von  Bau=  und  Nutzholz  wird  der  Rheinzoll  nach  kubischem  Maaße

nsbo  und  zwar  vom
ür  Eichen-,  Ulmen-,
ornelholz.

ubikmeter  oder  32  r/#
Eschen-,  Kirschen-,  Birn-,  Apfel=  und

Preuwische  Kubikfuß.

an)  ab-
        <pb n="347" />
        335

—

aa)  abwärté,  so  viel  wie  von  vier  Centnern  nach  den  Säten

unter  II  #a

bb)  aufwärts,  so  viel  wie  von  zwei  und  einem  halben  Centner
nach  den  Süßen  unter  IIb.
b)  Für  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Buchen-,  Pappeln-,  Erlen=  und
anderes  weiche  und  harzige  Holz;
a)  abwärts,  so  viel  wie  von  zwei  Centnern  nach  den  Sähen.

unter  IIa.

690  aufwärts,  so  viel  wie  von  einem  und  einem  Wiertel  Centner
  nach  den  Sätzen  unter  Hb.

4)  Folgende  Artikel,  als:

Bausteine  (gebrochene),  Sandsteine  von
abgebrochenen  Gebauden,  rohe  ungebrannte
  Kalksteine;

Besen;

Butter  (frische);

Dünger  aller

1.  ncee,  Abfälle  von  Fabriken,  Stallmist,
  Gips,  Mergel  2c.;

Eicheln  zur  Saat  und  zur  Mafst;

ier;
Erde  (gemeine),  wie  Sand,  Lehm,
Kies  2c.;

Erde  (schwarze  und  gelbe),  Walker,
Töpfer=  und  Pfeifenerde,  Sand  von
Frechem;  Zinn=  und  Silbersand,
Sand  zu  feinen  Guharbeiten;

Faschinen  zu  Wasserbau,  Weidensetzlinge;


Fische  (lebende);

 

Art,  als:  ausgelaugte

Floß=  und  Schiffögerchhschaften;

Furkerkräuter,  Heu  rc.;

Gartengewächse  (frische),  als:  Blumen,
Gemüse,  Zwiebeln  und  genleßbares
Wurzelwerk,  wie  z.  B.  Kartoffeln,
auch  Runkelrüben;

Geflägel;

Knochenabgänge;  ç  «

Knochenmehl  (NB.  zahlk  die  Zwanzigstel-Gebühr,
  wenn  diese  sich  geringer

“—W*  ;

i

Moos;

Ohn  (frisches),  auch  Nuͤsse  in  Schaaen;


Pflastersteine;

Schilf;

Stroh,  Spreu,  Stoppeln;

Thiere  (lebende);

 

sind  in  Folge  einer,  in  der  Sitzung  der  Rheinschiffahrts  =  Central=  Kommission
vom  5.  Juli  d.  J.  getrossenen  Vereinbarung  vom  Jheinzolle  frel.

Nächstdem  gelten:

IV)  wegen  der  Erhebun
mit  Auoschluß  der

des  Rekognitionsgeldes  und  des  Nheinzolles,  jedoch
tromstrecke  von  Koblenz  bis  Kaub,  noch  folgende  besondere

  Bestimmungen  und  Ausnahmen:
1)  Bei  dem  direkten  Durchgange  kann  das  Rekognitionsgeld  abwärts,  für

die  sieben  Zollstellen  von  Koblenz  bis  Wesel,  zu  Koblenz,  aufwärts,  für
die  acht  Zollstellen  von  Emmerich  bis  Koblenz,  zu  Emmerich  enrichtet

werden.
2)  Sben  so  ist  es  gestattet:

a)  bei  der  Einfahrt  abwärts  über  Koblenz  und  ausivarte  über  Emme-Wo.

  1764.)

rich,  mit  der  Bestimmung  nach  einen  Abeishafen,  oder  andern

Orte,
        <pb n="348" />
        3

4

5

6

dct  innerhalb  der  Rheinstrecke  zwischen  beiden  vorgenannten  Zollellen;
  ferner:
b)  bei  der  Abfahrt  von  einem  solchen  Hafen  oder  Orte,  abwaͤrts  uͤber
Emmerich  und  aufwaͤrts  uͤber  Koblen  fiaaus,  und  endlich
J)  bei  der  Binnenfahrt  innerhalb  der  heinstrecke  zwischen  Koblenz
und  Emmerich,

das  Rekognitionsgeld  in  dem  Falle  a  für  die  bis  zum  Bestimmungs-Orte
  zu  passtirenden  Jollstellen,  gleich  beim  Eingange  zu  Koblenz  oder
Emmerich;  in  dem  Falle  b,  für  die  bei  dem  Ausgange  über  Koblenz
oder  Emmerich  zu  passirenden  Zollstellen,  erst  bei  diesen  letztgenannten
dingllimern  in  dem  Falle  c  aber,  für  die  bei  der  Binnenfahrt  zu
passirenden  Zollstellen,  bei  dem  Rheinzollamte  des  Abfahrtsortes  oder
bei  dem  zundchst  berührten  zu  entrichten.
Bei  der  Binnenfahrt  auf  der  Nheinstrecke  zwischen  Koblenz  und  Emmerich,
  ohne  Ueberschreitung  der  einen  oder  der  anderen  dieser  beiden
Jollstellen,  bleiben  alle  inländischen  und,  mit  Rücksicht  auf  bestehende
Verhdlenisse,  für  jetzt  alle  Fahrzeuge  der  Unterthanen  von  Bayern,
Württemberg,  Baden,  dem  rohherzoßthem  Hessen  und  der  ffeien
Stadt  Frankfurt  vom  Rekognitionögelde  befreit.
Die  Bestimmungen  unter  1  und  2,  nach  welchen  das  Rekognitionsgeld,
swobl  bei  dem  direkten  Durchgange,  als  bei  der  Einfahrt  nach  einem

heinhafen  oder  andern  Orte,  gleichwie  bei  der  Abfahrt  aus  einem  solchen,
  über  Emmerich  und  Koblenz  hinaus;  oder  aber  bei  der  Binnenfeber
  zwischen  beiden  vorgenannten  Nheinzollstellen,  für  die  ganze  zu  paskrende
  Sreecke,  nach  Derschiedenheit  der  Fälle,  gleich  bei  der  Einfahrt,
beim  Ausgange,  oder  bei  dem  Nheinzoll-Amte  des  Abfahrtsortes  oder
dem  zunächst  belegenen,  entrichtet  werden  kann,  finden  ebenmaßig  auch
auf  die  Erlegung  des  Rheinzolls  Anwendung.
Wenn  bei  der  zollpflicheigen  Waaren-Durchfuhr  in  den  unter  Nr.  3.
bezeichneten  Fahrzeugen  auf  dem  Rhein,  oder  auf  dem  hein  und  der
Mosel,  ein  Umschsag  der  Waaren  in  den  Häfen  am  Nhein  eintritt,  so
wird  der  heinzoll  nicht  beim  Eingange,  sondern  erst  beim  Ausgange
an  der  letzten  Rheinzollstelle,  also  abwärts  bei  dem  Iheinzoll-Amte  zu
Emmerich,  aufwärts  bei  dem  Amte  zu  Koblenz  erhoben.
Von  Gegenständen,  welche  in  den  vorgedachten  Fahrzeugen  aus  dem
freien  Verkehr  des  Inlandes  stromwärts  ausgeführt,  oder  bloß  innerhalb
  Landes  auf  dem  Rhein  transportirt,  oder  aber,  sei  es  unmittelbar
vom  Auslande  oder  mit  Vorbehalt  desr  noch  zu  erledigenden  Steuer-Anspruchs
  unter  Steuer-Kontrolle  aus  zollvereinten  Staaten,  mit  der
Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt  werden,  wird  ohne
Unterschied,  ob  die  Erlegung  der  karifmäßigen  Landes-Abgaben  von  demselben
  gleich  beim  Eingange  an  der  Grenze,  oder  aber  erst  am  Orte  der
Ausladung  erfolgt,  kein  Rheinzoll  erhoben.  Dieselbe  Befreiung  genießen
Ruhrkohlen  beim  Ausgange  über  Emmerich  ausnahmsweise,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Nationalitt  der  Fahrzeuge,  in  welchen  diese  Ausfuhr  startfindet.


7)0  Ger=
        <pb n="349" />
        7)  Ferner  find  vom  Rheingolle  befreit  alle  im  steuerlich  freien  Verkehr  bezadchen
  Gegenstände,  die  nicht  überseeischen  Ursprungs  find,  welche  in
ahrzeugen,  wie  solche  unter  Nr.  3.,  5.  und  6.  bezeichnet  worden,  rheinabwärts
  aus  den  oberhalb  Koblerh  belegenen  Preußischen  Landestheilen,
aus  den  Königlich  Wäiischen  Königlich  Württembergischen,  Großheroglich
  Badenschen,  Großherzoglich  Hessischen  Landen  und  aus  dem  Geiet
  der  freien  Stadt  Frankfurt  ein=  oder  durchgeführt  werden.
8)  Wenn  bei  der  Waaren-Durchfuhr  nur  ein  Theil  der  Preußischen  Rheinstrecke
  benutzt  wird,  sei  es,  daß  die  Waaren  zu  Lande  eingehen  und
rheinwärts,  jedoch  in  den  vorgedachten  Fahrzeugen  (Nr.  3.,  5.  und  6.)
ausgehen,  oder  daß  die  Einfuhr  stromwärts  in  den  mehrerwähnten  Fahrzeugen,
  die  Ausfuhr  aber  auf  Landwegen  erfolgt,  so  wird  der  Rheinzoll
nur  in  den  ZFällen  erhoben,  in  welchen  der  Waaren-Eingang  oder  Ausgang
  auf  Landwegen  des  linken  Rheinufers  stactfinder,  und  zwar  beim
Ausgange  stromwärts  vom  Ausgangs-Amte;  beim  Ausgange  landwärks
aber  von  dem  Rheinzoll-Amte  im  Hafenplatze.
Ladungen,  welche  rheinabwärts  über  Koblenz  eingehen  und  moselaufwärts
über  Trier  ausgehen,  oder  umgekehrt  über  Trier  ein=  und  über  Koblenz
ausgehen,  sind  für  die  Rheinstrecke  vom  Rbeinzollamte  zu  Koblenz  bis
zur  Mosel  vom  Rheinzoll  frei.

Den  betheiligten  Oberbehoͤrden  bleibt  die  Feststellung  der  erforderlichen
  Kontrollen  zur  Versicherung  der  Nationalitaͤt  der  Fahrzeuge
und  des  sonstigen  Ausweises  vorhehalten  an  welche  die  Befreiungen  unter
  III.  Nr.  3.  und  5.  bis  8.  geknüpft  sind.

D.  An  der  Mosel
wird  an  Schiffahrtsabgaben  erhoben:
:)  ein  Rekognitionsgeld  von  allen  beladenen  und  unbeladenen  Fahrzeugen,

  welche  über  Trier  ein=  und  ausgehen,  zu  dessen  Ermäßigung  jedoch
der  Lu  Minister  in  den  geeigneten  Fällen  ermächtige  ist,  nach  folgenden
  en:

9

“

 

 

 

Von  einem  Fahrzeuge  dessen  Ladungsfähigkeit  beträgt:
in  Centnern  zu  in  Preuß.  Lasten  zu
50  Kilogrammen.  4000  Pfund.  au#
50  und  unter  300  Inund  unter  8####—3
300  „  =  600  8,02  „  16,“  —25
600  „  1000  16,,  2655“1|20
1000  1500  26,  =  40,,“•120
1500  und  darüber.  40,“2  und  darüber.  4—

 

Anmerk.  Beladene  Fahrzeuge,  die  über  Trier  ein=  und  über  Koblenz
ausgehen,  oder  umgekehrt,  über  Koblenz  ein=  und  über
Trier  ausgehen,  sind  von  diesem  Rekognitionsgelde  *

Ne.  17066.)  er
        <pb n="350" />
        —  338  —
b)  der  Moselzoll  von  dem  Bruttogewicht  der  Ladung  und  zwar  zum
vollen  Satze:
Fär  den  Centner.  Mant  für  den

von  350  Kilo
grammen.  «  Vkeußstamer

Sgr.  f.

 

æ.  abwäts  bei  dem  Mosel-Zollamte  zu  «
..................  8637777

Tri
6.  anfieart  bei  dem  Mosel-Zollamte  zu
Koblenz  ,......  2  4  2  KAand
Für  solgende  Artikel  sind  diese  Saͤtze  ermaͤßigt,  und  zwar:
1)  auf  ein  Viertel  des  Moselzolls:
für  diejenigen  Artikell,  welche  nur  mit  einem  iertel  des  Nheinzolls
  belegt  sind;
2)  auf  ein  Zwanzigstel  des  Moselzolls:
für  diejenigen  Arcikel,  welche  beim  Rheinzoll  auch  nur  mie  einem
Zwanzigstel  belegt  si  id;
3)  Von  Bau-  und  Nutzholz  wird  der  Moselzoll  nach  zubischem,  Maaße  erhoben
  und  zwar  vom  Kubikmeter  oder  32P  Preuß.  Kubikfaß:
aa.  Sichen=  Ulmen-,  Eschen-,  Kirsch-,  Birn-  Apsel-  *  Kornelholz,
das  Dreifache  der  Saͤhe  unter  b
bb.  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  nac  Pappeln-  Erlen-  und  anderes
  weiche  und  harzige  Holz,
das  Ein=  und  einhalbfache  der  Sütze  unter  b.,
4)  pe  Artikel,  welche  vom  Nheinzoll  frei  sind,  erlegen  auch  kei
oselzoll,
5)  die  besondern  Befreiungen  vom  Rheinzoll  finden  in  gleicher  Art  auch  auf
den  Moselzoll  Anwendung.
Berlin,  den  28sten  Dezember  1836.

Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
