ABLC des Reichsrechts Zur Einführung I. Allgemeines Das A BC des Reichsrechts bezweckt, die Auffindung aller im Bundesgesetzblatt und Reichsgesetzblatt veröffentlichten Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Erlasse zu erleichtern und zu beschleunigen. Es stellt eine zusammenfassende Bearbeitung aller bisher erschienenen Jahres= und Hauptsachverzeichnisse dar. Im A BC des Reichsrechts sind alle Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Erlasse usw. nament- lich aufgeführt, die der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich erlassen haben. Das A B erfaßt dem- nach alle Veröffentlichungen des Bundesgesetzblatts (von 1867 bis 1871) und des Reichsgesetzblattes (von 1871 bis 1929). Seit 1922 erscheint das Reichsgesetzblatt in zwei gesonderten Teilen: „Reichsgesetzblatt Teil I und „Reichs- gesetzblatt Teil II. Teil II bringt: 1. Internationale Ubereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen Reich und Ländern, auch soweit sie als Gesetz verkündet sind; 2. Veröffentlichungen, die betreffen: a) den Reichshaushalt und das Ortsklassenverzeichnis, b) den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, J) innere Angelegenheiten der Wehrmacht, d) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See= und Binnenschiffahrt) und die Reichswasserstraßen, e) die Kohlen= und die Kaliwirtschaft sowie die Industriebelastung, h innere Angelegenheiten des Reichstags und des Reichswirtschaftsrats, 8) die Reichsbank, die Privatnotenbanken, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für deutsche Industrieobligationen. Alle übrigen Veröffentlichungen erscheinen in Teil I. Teil I enthält außerdem Inhaltsangaben über die in Teil II erschienenen Veröffentlichungen. Das Sachverzeichnis für Teil I umfaßt auch den Teil II) ein besonderes Sachverzeichnis für Teil II wird nicht ausgegeben. II. Anleitung zur Benutzung Stichwörter. Der Inhalt der Bundes= und Reichsgesetzblätter ist alphabetisch nach Stichwörtern (Fett- druc) geordnet, die in der Regel aus den lUlbberschriften der einzelnen Veröffentlichungen (Gesetze, Staats- verträge, Verordnungen usw.) abgeleitet sind. Bei wichtigeren und umfangreicheren Veröffentlichungen sind einzelne Schlagwörter auch aus dem Wortlaut oder den Uberschriften einzelner Abschnitte der Veröffent- lichungen entnommen.