Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Stück  1.

Ausgegeben  den  2.  Januar

1915.

 

Inhalt:  Erlaß  des  Kriegsministeriums  über  das  Eigentum  an  der  von  den  eigenen  Truppen  und  vom  Feinde  verschossenen

Munition  usw.,  S.  1.

Jahre  1916  geplanten  olympischen  Spiele,  S.  2.  ç
Feldpostbriefen  nach  dem  Feldheer  im  Gewicht  über  250  g  bis
Januar  191
Deutschen  Azetylenvereins,  S.  4.  —  Ablieferung  von  Druckwerken  an  die  Königl.  Bibliotheken  usw.,  S.
Mnar  und  Februar  1915  in  der  Oberförsterei  Pudagla  abzuhaltenden

ekanntmachung,  betr.  die  Unbotmäßigkeit  der  russischen  Schnitter  usw.,  S.  5.
Neufassung  des  §  3  der  Bedingungen  der  „Pommerschen  Kriegsversicherung  auf  Gegenseitigkeit  für  den
5.  —  Verdingung  von  Werkstattsnutzhölzern,  S.  5.  —  TLilgung  der  Stargarder  Stadtführungsverordnung,

  S.  2.  —  Zulassung  von
500  g  für  die  Zeit  vom  11.  bis  einschl.  17.

bersicht  der  in  den  Monaten
versteigerungstermine,  S.  4.  —
Krieg  1914“,  S.  1
anleihe,  S.  6.  —  Personalnachrichten,  S.  6

Verlegung  der  Ziehung  der  ersten  Serie  der  Geldlotterie  zugunsten  der  im

Bekanntmachung,  betr.  Einigungsämter  nebst  Aus-5,
  S.  3.  —  Erteilung  von  Typenzeugnissen  des
Holz- 



Wer  PBrotgetreide  verfüttert,  verfündigt  sich  am  Vaterlande  und  macht
sich  strafbar.

 

Verordnungen  und  Behkanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

1)  Uber  das  Eigentum  an  der  von  den  eigenen
Truppen  und  vom  Feinde  verschossenen  Munition
und  an  erbeuteten  Gegenständen  sind  Zweifel  hervorgetreten.


Hierzu  wird  folgendes  bekanntgegeben:

Alle  im  Eigentum  der  deutschen  Heeresverwaltungen
  stehenden  Gegenstände  bleiben  im  Inlande
  wie  im  Auslande  auch  dann  in  deren  Eigentum,
  wenn  sie  verloren  oder,  wie  z.  B.  auch  Munitionsteile,
  bei  irgend  einer  Gelegenheit  und  aus  irgend
einem  Grunde  zurückgelassen  werden.

Den  berufenen  staatlichen  Organen  steht  ferner
für  das  Inland  wie  für  das  Ausland  die  ausschließliche
  Befugnis  zu,  das  Aneignungsrecht  an
der  „Kriegsbeute",  d.  h.  an  der  Ausrüstung  des
Feindes  und  an  den  von  ihm  zurückgelassenen
Munitionsteilen,  auszuüben.

Ebenso  wie  deshalb  der  Soldat,  der  feindliches
Eigentum  erbeutet,  oder  die  Behörde,  die  es  beschlagnahmt,
  zur  Ablieferung  verpflichtet  ist,  muß  jeder,
der  solche  Gegenstände  im  Inlande  oder  in  dem
von  deutschen  Truppen  besetzten  Auslande  an  sich

nimmt,  sie  unverzüglich  an  die  nächste  deutsche  Militär-fu

oder  Zivilbehörde  abliefern,  die  ihrerseits  verpflichtet
ist,  alle  Beutestücke  den  zuständigen  Beutesammelstellen
  zuzuführen.  Nur  für  die  Truppen  besteht

 

diese  Ablieferungspflicht  insoweit  nicht,  als  sie  der
Beutestücke  zur  Ausbesserung  oder  Ergänzung  der
eigenen  kriegsmäßigen  Ausrüstung  bedürfen,  oder
sie  anderen  im  Felde  stehenden  Truppen  zu  diesem
Zweck  alsbald  zuführen.

Wer  als  Privatperson  Fundstücke  von  der  Ausrüstung
  der  kämpfenden  Truppen  abliefert,  hat  im
Inlande  Anspruch  auf  den  gesetzlichen  Finderlohn;
im  feindlichen  Auslande  wird  ein  Finderlohn  in
der  Regel  zugebilligt  werden.

Nach  dem  Reichs-Strafgesetzouch  muß  jede
widerrechtliche  Aneignung  von  Beute=  oder  #undstücken
  als  Diebstahl  (88  242  ff.)  oder  Unterschlagung

  (§  246),  nach  dem  Militär-Strafgesetzbuch
gegebenenfalls  als  „eigenmächtiges  Beutemachen“
(§  128)  mit  harter  Gefängnisstrafe,  unter  Umständen
sogar  mit  Zuchthausstrafe  belegt  werden,  und  zwar
nach  §8  7  und  161  Mil.-St.-G.-B.  auch  dann,
wenn  die  Tat  in  einem  von  deutschen  Truppen  besetzten
  ausländischen  Gebiet  begangen  wird.

Wer  sich  widerrechtlich  Beute=  oder  Fundstücke
aneignet,  erwirbt  selbst  kein  Eigentum  daran  und
kann  es  auch  nicht  durch  Verschenken  oder  Verkaufen
auf  andere  Personen  übertragen.  Die  Militär=  und
Zivilbehörden  sind  deshalb  zur  Beschlagnahme  bet



gt.

Wer  solche  Gegenstände  durch  Geschenk  oder
Kauf  an  sich  bringt,  kann  sich  dadurch  der  Hehlerei
schuldig  machen.