2

Es  wird  daher  vor  Aneignung  und  Ankauf
dringend  gewarnt  und  hiermit  die  Aufforderung
verbunden,  alle  bisher  aus  Rechtsunkenntnis  ohne
Anzeige  eigenmächtig  in  Verwahrung  gehaltenen
oder  erworbenen  Beutegegenstände  unverzüglich  an
die  Militär-  oder  Ortspolizeibehörde,  im  Ausland
an  die  nächste  Militärbehörde,  abzuliefern.  Wer
ohne  Befugnis  im  Besitze  solcher  Stücke  betroffen
wird,  setzt  sich  und  die  an  der  Aneignung  etwa
Mitbeteiligten  der  Gefahr  unnachsichtlicher  strafrechtlicher
  Verfolgung  aus.

Kriegsministerium.

2)  Die  Ziehung  der  ersten  Serie  der  Geldlotterie
zugunsten  der  im  Jahre  1916  geplanten  olympischen
Spiele  ist  auf  den  19.  und  20.  Januar  1915  verlegt
  worden.

Berlin,  den  12.  Dezember  1914.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v.  Jarotzki.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den
Herrn  Polizeipräsidenten  hier.

Bekanntmachung,
betreffend  Einigungsämter.

3)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des
Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
*  S.  327)  folgende  Verordnung  erassen.


81.

Ist  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde  eine
kommunale  oder  gemeinnützige  Anstalt  (Einigungsamt)
  mit  der  Aufgabe  betraut  worden,  zwischen
Mietern  und  Vermietern  oder  zwischen  Hypotheken--schuldnern
  und  Hypothekengläubigern  zum  Zwecke
eines  billigen  Ausgleichs  der  Interessen  zu  vermitteln,
so  kann  die  Landeszentralbehörde  anordnen,  daß  die
Vorschriften  der  §§  2  und  3  Geltung  haben  sollen.

8  2.

Mieter,  Vermieter,  Hypothekenschuldner  Hypothekengläubiger
  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  des
Einigungsamts  vor  diesem  zu  erscheinen.  Die  Ge—
meindebehörde  kann  sie  hierzu  durch  einmalige  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark  anhalten.

Mieter  und  Hypothekenschuldner  sind  verpflichtet,
  über  die  für  die  Vermittlung  erheblichen,  von
dem  Einigungsamte  bestimmt  zu  bezeichnenden  Tatsachen
  Auskunft  zu  erteilen.  Die  Vorschrift  im
Abs.  1  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Gegen  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe
(Abs.  1,  2)  findet  Beschwerde  statt.  Sie  ist  binnen
zwei  Wochen  bei  der  Gemeindeaufsichtsbehörde  zu
erheben;  diese  entscheidet  endgültig.

3

Die  Gemeindebehörde  ist  befugt,  von  den  im
§  2  Abs.  1  bezeichneten  Personen  eine  Versicherung

 

an  Eides  Statt  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  ihrer  Auskunft  entgegenzunehmen.
4

Handelt  es  sich  in  einem  Verfahren,  in  dem
die  88  1,  2  oder  3  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  vom  7.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  359)
oder  die  §8  1  oder  3  der  Bekanntmachung  des
Bundesrats  vom  18.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  377)  Anwendung  finden,  um  die  Verpflichtung
zur  Zahlung  des  Mietzinses  oder  des  Zinses  für
ein  hypothekarisch  sichergestelltes  Darlehen  oder  die
besonderen  Rechtsfolgen,  die  wegen  der  Nichtzahlung
oder  der  nicht  rechtzeitigen  Zahlung  nach  Gesetz
oder  Vertrag  eingetreten  sind  oder  eintreten,  so  hat
das  Gericht,  sofern  die  Landeszentralbehörde  von
der  ihr  nach  §  1  zustehenden  Befugnis  Gebrauch
gemacht  hat,  das  Einigungsamt  vor  der  Entscheidung
  gutachtlich  zu  hören.

Der  Gerichtsschreiber  hat  die  Klage,  die  Ladung
oder  den  Antrag  in  Abschrift  dem  Einigungsamt
unverzüglich  mitzuteilen.  Das  Einigungsamt  ist
verpflichtet,  sein  Gutachten  mit  tunlichster  Beschleunigung
  dem  Gerichte  mitzuteilen.

5.
Wer  die  gemäß  §  2  Abs.  2  von  ihm  erforderte
Auskunft  wissentlich  falsch  erteilt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  1000  Mark  bestraft.

6.
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen
  zur  Ausführung  dieser  Verordnung.
7

Die  aus  Anlaß  dieser  Verordnung  vorzunehmenden
  gerichtlichen  Handlungen  und  das  Verfahren
vor  dem  Einigungsamt  einschließlich  aller  hierfür
erforderlichen  Urkunden  sind  stempel=  und  gebührenfrei.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der

Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  15.  Dezember  1914.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
4  Ausführungsverordnung.

Auf  Grund  des  §  6  der  Bundesratsbekanntmachung,
  betreffend  Einigungsämter,  vom  15.  Dezember
  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  511)  verordnen
wir  zu  deren  Ausführung  das  Folgende:

Der  Minister  des  Innern  trifft  die  Anordnung
nach  §  1  der  Bekanntmachung.  Der  Antrag  ist  von
den  Vorständen  (Vorstehern)  der  Ortsgemeinden,  in
deren  Bezirk  Einigungsämter  bestehen,  zu  stellen.

Der  Antrag  muß  enthalten:

1.  eine  Darlegung  über  die  Verfassung  des
Einigungsamts  sowie  über  etwaige  Verfahrensvorschriften,


2.  die  Bezeichnung  des  Vorsitzenden  oder  seines.
Vertreters  (8  2  dieser  Verordnung),