3

3.  die  Mitteilung  von  den  für  die  finanzielle

Förderung  der  Einigungstätigkeit  in  Aussicht
genommenen  Maßnahmen.

2.

Den  Vorsitz  bei  hün  BVerhandlungen  des
Einigungsamts  hat  ein  für  das  Richteramt  oder
den  höheren  Verwaltungsdienst  befähigtes  Mitglied
zu  führen,  das  vom  Gemeindevorstand  (Gemeindevorsteher)
  ernannt  oder  bestätigt  wird.

Dieses  Mitglied  oder  sein  in  gleicher  Weise
worgebildeter  und  bestellter  Vertreter  bildet  die  Gemeindebehörde
  im  Sinne  der  8§8§  2  und  3  der  Bekanntmachung.


3.
Die  Pflicht  zum  Escheinen  (§  2  der  Bekanntmachung)
  ist  in  der  Regel  eine  persönliche.
Aus  Gesetzen  oder  Generalvollmachten  sich
ergebende  Vertretungsbefugnisse  sind  anzuerkennen.

4.

Von  der  Verhängn  einer  Ordnungsstrafe
(§  2  Abs.  1  und  2  der  Bekanntmachung)  ist,  wenn
die  Zuwiderhandlung  durch  die  persönlichen  oder
wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Verpflichteten  entschuldigt
  wird,  sowie  in  der  Regel  dann  abzusehen,
wenn  sie  erstmalig  erfolgt.

Die  Höhe  der  Ordnungsstrafe  ist  nach  der  wirtschaftlichen
  Lage  des  Betroffenen  unter  den  Gesichtspunkten
  der  Wirksamkeit  und  des  Grades  des  Verschuldens
  abzumessen.

Vor  der  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  ist
diese  unter  Bestimmung  eines  neuen  Termins  anzudrohen.


8  5.

Das  Nichterscheinen  der  Beteiligten  (§  2  Abs.  1
der  Bekanntmachung)  ist  in  der  Regel  als  entschuldigt
  anzusehen,  wenn  sie  einen  zur  Auskunftserteilung
  schriftlich  bevollmächtigten  Vertreter  entsenden,
  der  mit  ihren  für  die  Vermittlung  erheblichen
  Verhältnissen  vertraut  ist.  »

Auswärtige  Vermieter  können  sich  durch  ihre
Hausverwalter  vertreten  lassen.

Auswärtige  Hypothekengläubiger  können  nur
dann  in  eine  Ordnungsstrafe  genommen  werden,
wenn  sie  vor  dem  von  der  Gemeindebehörde  (8  2
dieser  Verordnung)  ersuchten  Gemeindevorstande
(Gemeindevorsteher)  ihres  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts
  unentschuldigt  nicht  erscheinen  und  auch
einen  Vertreter  (Abs.  1)  nicht  entsenden.

Schweben  vor  einem  Einigungsamt  mehrere
Sachen,  an  denen  ein  und  derselbe  Vermieter  oder
ein  und  derselbe  Hypothekengläubiger  beteiligt  ist,
so  sind  diese  Sachen  möglichst  derart  miteinander
zu  vereinigen,  daß  nur  ein  einmaliges  Erscheinen
dieser  Beteiligten  erforderlich  wird.

86.
„Das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamt  ist  nicht
öffentlich.  Die  Mitglieder  des  Einigungsamts  haben

 

die  Verhandlungen  sowie  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntnis
gelangenden  Verhältnisse  geheim  zu  halten.  Der
Vorsitzende  hat  sie  hierauf  hinzuweisen.

87.

Das  Einigungsamt  hat,  sobald  die  Mitteilung
gemäß  §  4  Abs.  2  der  Bekanntmachung  erfolgt  ist,
mit  tunlichster  Beschleunigung  ein  schriftliches  Gutachten
  dem  Gericht  zu  übermitteln.  Mit  besonderer
Eile  sind  die  an  das  Vollstreckungsgericht  gerichteten
Anträge  zu  behandeln.

Sind  zur  Zeit  der  Mitteilung  des  Gerichts
dem  Einigungsamt  die  Verhältnisse  bereits  bekannt,
so  ist  das  Gutachten  sofort  abzusenden.  Andernfalls
hat  das  Einigungsamt  das,  was  zur  Erstattung
des  Gutachtens  erforderlich  ist,  zu  veranlassen.  Es
kann  insbesondere  von  Amts  wegen  die  Beteiligten
laden.

Das  Gutachten  ist  von  dem  Vorsitzenden  oder
dessen  Vertreter  zu  unterschreiben.

Auf  Verlangen  des  Gerichts  hat  das  Einigungsamt
  das  Gutachten  durch  eines  seiner  Mitglieder
mündlich  erläutern  zu  lassen.

88.

Die  Vorstände  (Vorsteher)  von  Gemeinden,  in
deren  Bezirk  Einigungsämter  bestehen,  haben,  soweit
die  in  den  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung  bezeichneten
  Befugnisse  in  Geltung  gesetzt  sind,  dies
und  die  Bezirke  der  Einigungsämter  den  beteiligten
Gerichten  mitzuteilen.

Berlin,  den  17.  Dez

Der  Juf
Beseler.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Frhr.  von  Schorlemer.
Der  Minister  des  Innern.
von  Loebell.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
von  Meyeren.

)  Bekanntmachung.
Feldpostbriefe  nach  dem  Feldheer  im  Gewicht
  über  250  g  bis  500  g  werden  für  die
Zeit  vom  11.  bis  einschließlich  17.  Januar  1915
von  neuem  zugelassen.  Die  Gebühr  beträgt  20  .

Die  Sendungen  müssen  dauerhaft  verpachkt
sein.  Nur  sehr  starke  Pappkasten,  festes  Packpapier
  oder  dauerhafte  Leinwand  sind  zu  verwenden.
  Für  die  Wahl  des  Verpackungsstoffes  ist
die  Natur  des  Inhalts  maßgebend;  zerbrechliche
Gegenstände  sind  nach  Umhüllung  mit  Papier  oder
Leinwand  ausschließlich  in  starke  Schachteln  oder
Kasten  zu  verpacken.  Die  Päckchen,  auch  die  mit
Klammerverschluß  versehenen,  müssen  allgemein
mit  dauerhaftem  Bindfaden  fest  umschnürt
werden,  bei  Sendungen  von  größerer  Ausdehnung
in  mehrfacher  Kreuzung.

zember  1914.
stizminister.

 

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