4

Die  Aufschriften  sind  auf  die  Sendungen
niederzuschreiben  oder  unbedingt  haltbar  auf  ihnen
zu  befestigen  und  müssen  deutlich  und  richtig  sein.

Außer  kleinen  Bekleidungs-und  Gebrauchsgegenständen
  sind  auch  Lebens-und  Genußmittel  zulässig,
aber  nur  soweit,  als  sie  sich  zur  Beförderung  mit
der  Feldpost  eignen.  Ausgeschlossen  sind
leicht  verderbliche  Waren,  wie  z.  B.  frisches  Obst,
frische  Wurst;  ferner  feuergefährliche  Gegenstände,
  wie  Patronen,  Streichhölzer  und  Taschenfeuerzeuge
  mit  Benzinfüllung.  Päckchen  mit
Flüssigkeit  sind  nur  zugelassen,  wenn  die  Flüssigkeit
  in  einem  starken,  sicher  verschlossenen  Behälter
enthalten  und  dieser  in  einen  durchlochten  Holzblock
oder  in  eine  Hülle  aus  starker  Pappe  fest  verpackt
ist,  und  sämtliche  Zwischenräume  mit  Baumwolle,
Sägespänen  oder  einem  schwammigen  Stoffe  so  angefüllt
  sind,  daß  beim  Schadhaftwerden  des  Behälters
die  Flüssigkeit  aufgesaugt  wird.

Sendungen,  die  den  vorstehenden  Bedingungen
nicht  entsprechen,  werden  von  den  Postanstalten
unweigerlich  zurückgewiesen.

Berlin,  den  19.  Dezember  1914.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.

Kraetke.

 

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
der  Königlichen  Regierung.

6)  Im  Anschluß  an  den  Erlaß  vom  30.  März
d.  Is.  (H.-M.-Bl.  S.  168)  wird  bekannt  gegeben,
daß  die  nachstehend  bezeichneten  Firmen  Typenzeugnisse
  des  Deutschen  Bzetylenvereins  auf  ihre
Wasservorlagen  erhalten  haben,  und  zwar  unter

Nr.  61.  Weberwerke  G.  m.  b.  H.  in  Weidenau
(Sieg),  mit  Datum  vom  17.  Juni
1914.  Bezeichnung:  „Wasservorlage
mit  sichtbarem  Wasserstand“.

8)
in  der  Oberförsterei  Pudagla  im  Regierungsbezirk

Nr.  62.  Holebi-Werke  in  Höchst  a.  M.,  mit
atum  vom  24.  Oktober  1914.  Bezeichnung:
  „H.  L.  B.“

Ferner  ist  der  Firma  Wwe.  Joh.  Schumacher
in  Cöln  a.  Rh.  gestattet  worden,  ihre  abgeänderte
Wasservorlage  „Securitas“  mit  dem  gleichen  Schilde
und  der  gleichen  Nummer  wie  die  unter  Nr.  9
geprüfte  Sicherheitswasservorlage  „Securitas“  —
mitgeteilt  durch  Erlaß  vom  23.  Dezember  1910
(H.-M.-Bl.  für  1911  S.  4)  —  zu  versehen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1914.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
von  Meyeren.

An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den  Herrn
Polizeipräsidenten  in  Berlin.

Vorstehenden  Erlaß  bringe  ich  hierdurch  zur
Kenntnis.

Stettin,  den  17.  Dezember  1914.

Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.
7)  Bekanntlachung.

Nach  der  Kabinetsordre  vom  18.  Dezember
1824  (G.-S.  1825  S.  2)  liegt  den  Verlegern  einschließlich
  Selbstverlegern,  zu  denen  auch  alle  Vereine
und  Gesellschaften  zu  rechnen  sind,  die  Verpflichtung
ob,  von  jedem  in  der  Provinz  Pommern  verlegten
Druckwerke  je  ein  Exemplar  der  Königlichen  Bibliothek
in  Berlin  und  der  Universitätsbibliothek  in  Greifswald
  unentgeltlich  zu  übersenden.

Diese  Verpflichtung  wird  häufig  verabsäumt;
ich  nehme  daher  Veranlassung,  obige  Bestimmung
in  Erinnerung  zu  bringen.

Stettin,  den  24.  Dezember  1914.

Der  Regierungspräsident.

 

Holzversteigerungstermine

Stettin  für  die  Monate  Januar  und  Februar  1915.

 

Des  Termins

Revier  Belauf

—

z
—

S  Monat

Lfd.  Nr.

Gegenstand

der  Versteigerung  Versammlungsort

 

.

Pudagla  Schmollensee  Januar  10½⅛

Stagnieß  4  Februar  11

Damerow
Zinnowitz
Hammelstall

Neupudagla,  den  22.  Dezember  1914.

18  Februar

 

 

 

 

 

 

Kindermanns  Gesellschaftshaus,
  Bansin.

Gastwirtschaft  Rossow
in  Ueckeritz.

Nutz=  und  Brennholz  nach
Vorrat  und  Bedarf

wie  oben

Hotel  „Deutsches  Haus"
in  Zinnowitz.

Der  Oberförster.

wie  oben

 

*1