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anderer  Behörden.

9)  Bekanntmachung.

In  letzter  Zeit  haben  sich  die  Fälle  von  Unbotmäßigkeit
  der  russischen  Schnitter,  Fluchtversuchen
derselben  und  Ungehorsam  gegen  die  Befehle,  den
Ortsbezirk  nicht  zu  verlassen,  vermehrt.

Sämtliche  Behörden  haben  mit  der  größten
Energie  gegen  jede  Verfehlung  dieser  zwangsweise
im  Lande  zurückgehaltenen  Russen  einzuschreiten.
Ich  bestimme  zu  dem  Zweck  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  und  in  Ergänzung  meines  Befehls
vom  10.  Oktober  1914  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps
  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:


1.  a)  Russische  Arbeiter,  die  sich  einer  Unbotmäßigkeit
  oder  einer  Widersetzlichkeit  gegen
die  Arbeitgeber  oder  deren  Vertreter  schuldig
machen,
alle  Personen,  welche  sich  der  Aufwiegelung
oder  Aufhetzung  russischer  Arbeiter  zum
Zuwiderhandeln  gegen  ein  obrigkeitliches
Gebot  oder  gegen  eine  Anordnung  der
Arbeitgeber  schuldig  machen,  desgleichen,
wer  in  aufrührerischer  oder  aufhetzerischer
Weise  Mißvergnügen  oder  Unzufriedenheit
in  bezug  auf  die  gegenwärtige  oder  zukünftige
  Regelung  des  Arbeitsverdienstes
oder  über  die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen
Krieges  getroffenen  obrigkeitlichen  Anordnungen
  zu  erregen  sucht,

werden  festgenommen  und  gemäß  §  9b  des
Gesetzes  betr.  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  bestraft.

Der  Verkauf  von  Alkohol  in'  Gestalt  von
Branntwein,  Likören,  Rum,  Arrak,  Kognak
sowie  Südwein  an  russische  Arbeiter  ist  verboten.


Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß
§9b  des  Gesetzes  betr.  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mie  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  xX

.  Der  Verkauf  von  Eisenbahnfahrkarten  an
russische  Arbeiter  darf  nur  erfolgen,  wenn
dieselben  einen  nicht  über  8  Tage  alten  Erlaubnisschein
  ihrer  zuständigen  Ortspolizeibehörde
  zum  Uberschreiten  der  Grenzen  des
Ortspolizeibezirks  vorzeigen.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß
  §  9b  des  Gesetzes  betr.  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Stettin,  den  14.  Dezember  1914.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff.

b

l

 

10)  Bekanntmachung.

Der  Provinzialausschuß  von  Pommern  hat  in
seiner  Sitzung  vom  9.  Dezember  1914  den  §  3  der
Bedingungen  der  „Pommerschen  Kriegsversicherung
auf  Gegenseitigkeit  für  den  Krieg  1914“  (Amtsblätter
Stück  41  für  1914)  mit  Wirkung  vom  1.  Januar
1915  aufgehoben.

An  seine  Stelle  tritt  folgende  Neufassung:

83.

Für  bereits  gefallene,  verwundete  oder  vermißte
Kriegsteilnehmer  kann  ein  Anteilschein  nicht  mehr
gelöst  werden.

Der  Landeshauptmann  wird  aber  ermächtigt,
auch  Gefallene.  Verwundete  oder  Vermißte  zur  Versicherung
  zuzulassen,  wenn  eine  Gesamtheit  von
Personen,  wie  z.  B.  die  sämtlichen  zum  Heeresdienst
eingezogenen  Angestellten  oder  Arbeiter  einer  Fabrik,
versichert  wird,  jedoch  mit  den  Einschränkungen,  daß
die  für  Gefallene,  Verwundete  oder  Vermißte  gelösten
Anteilscheine  höchstens  2%  der  in  der  betreffenden
Gesamtversicherung  überhaupt  gelösten  Anteilscheine
betragen  und  daß  für  Gefallene,  Verwundete  oder
Vermißte  nur  je  ein  Anteilschein  gelöst  wird.

Der  Beschluß  des  Provinzialausschusses  ist  durch
Erlaß  des  Herrn  Ministers  des  Innern  vom
12.  Dezember  1914  I  d.  1812  vorbehaltlich  der
nachträglichen  Zustimmung  des  Provinziallandtages
genehmigt  worden.

Stettin,  den  23.  Dezember  1914.

Der  Landeshauptmann  der  Provinz  Pommern.

11)  Verdingung  von  Werkstattsnutzhölzern  in
Brettern  und  Bohlen,  und  zwar  A.  29  586  chm
Kiefern  in  96  Losen,  1769  chm  Fichten  (Rottanne)
in  15  Losen,  3741  chm  Eichen,  oder  gleichartigen
Harthölzern  in  27  Losen,  88  chm  Rotbuchen  in
4  Losen,  241  chm  Weißbuchen  in  5  Losen,  79  chm
Eschen  in  4  Losen,  64  com  Erlen  in  4  Losen,
12  chm  Birken  in  1  Lose,  406  chm  Pappeln  in
6  Losen,  1210  Stück  Stangen  zu  Hebebäumen  in
1  Lose.  B.  111  chm  Nußbaum  in  6  Losen  für

den  Beschaffungsbezirk  Berlin,  mit  den  im  Angebotbogen

  angegebenen  Lieferzeiten.  Angebote  sind
portofrei,  versiegelt  und  mit  entsprechender  Aufschrift
bis  zum  29.  Januar  1915,  vormittags  10  Uhr,  an
unser  Zentralbureau,  Zimmer  257,  Berlin  W.  35,
Schöneberger  Ufer  1—4,  Proben  für  Nußbaum
spätestens  bis  zum  Eröffnungstermin  der  Angebote
an  die  im  Angebotbogen  B.  angegebene  Adresse
einzusenden.  Die  Eröffnung  der  Angebote  findet
am  29.  Januar  1915,  vormittags  10½  Uhr,  im
Rechnungsbureau,  Materialien-Abteilung,  Tempelhofer
  Ufer  28  III  Treppen,  Zimmer  4,  statt.
Angebotbogen  und  Bedingungen  können  in  unserm
Zentralbureau,  Zimmer  257,  eingesehen,  auch  von
dort  gegen  porto=  und  bestellgeldfreie  Einsendung
  von  2,60  1  für  A.  und  50  für  B.,