6650,  Elsfleth  13350,  Gelsenkirchen  (Bahnhof
Gelsenkirchen)  Bismarck  18360,  Leer  13350,
Stürzelberg  bei  Nievenheim  8500,
J)  für  die  Tränkungsanstalt  der  Ostpreußischen
Imprägnierwerke  in  Königsberg  17350  und
d)  für  die  Kyanisierwerke  der  Firma  Kupsch  &amp;  Seidel,

G.  m.  b.  H.  in  Cüstrin-Neustadt  12000  und

Falkenberg  (Bez.  Halle)  23500  Stück.

Die  Stangen  sind  frei  Eisenbahnwagen  oder,
wenn  sie  auf  dem  Wasserwege  bis  zur  Anstalt
befördert  werden,  frei  Abnahmestelle  der  Tränkungsanstalten,
  und  zwar  inländische  Stangen  in  der  Zeit
vom  1.  April  bis  zum  30.  September,  ausländische
Stangen  vom  1.  April  bis  zum  31.  Dezember  zu
liefern.

2.  Kyanisierte  (mit  Quecksilbersublimat  getränkte),
für  südwestdeutsche  Ober-Postdirektionen  bestimmte
Telegraphenstangen  7500  Stück,  zu  liefern  vom
1.  Mai  bis  30.  November.

Die  Bedingungen  für  die  Lieferung  zu  1  und  2
und  das  Verzeichnis  der  Lose  können  im  Telegraphen-Baubureau
  des  Reichs-Postamts  in  Berlin  W  66,
Mauerstraße  69,  eingesehen  oder  von  da  gegen
Zahlung  von  je  1  MA  bezogen  werden.

Der  Betrag  ist  bar  zu  entrichten  oder  mittels
Postanweisung  einzusenden.  Dabei  ist  anzugeben,
ob  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  roher  oder
kyanisierter  Stangen  gewünscht  werden.

Für  die  einzelnen  Tränkungsanstalten  und  Lose
sind  gesonderte  Angebote  einzureichen.  Die  Angebote
können  sich  auf  die  ganze  für  eine  Anstalt  ausgeschriebene
  Menge  oder  zutreffendenfalls  auf  einzelne
oder  mehrere  Lose,  nicht  aber  auf  Teilmengen
einzelner  Lose,  beziehen.

Jeder  Unternehmer  hat  seinen  Angeboten  einen
mit  Anerkenntnis  versehenen  Abdruck

1.  der  „Besonderen  Bedingungen  für  die  Lieferung


a)  roher,  zur  Tränkung  mit  fäulnishindernden
Stoffen  bestimmter  Telegraphenstangen,  Ausgabe
  1914,  oder
b)  kyanisierter  (mit  Quecksilbersublimat  getränkter)
Telegraphenstangen,  Ausgabe  1914“,
239  der  „Allgemeinen  Vertragsbedingungen  für
die  Ausführung  von  Leistungen  oder  Lieferungen“  und
3.  der  „Bedingungen  für  die  Bewerbung  um
Arbeiten  und  Lieferungen  im  Bereiche  der  Reichs-Post=
  und  Telegraphenverwaltung"“
beizufügen.

Die  mit  der  äußeren  Aufschrift  „Lieferung  von
Telegraphenstangen“  zu  versehenden  Angebote  sind
bis  zum  18.  Januar  1915,  9  Uhr  vormittags,  an
das  Telegraphen-Baubureau  des  Reichs-Postamts
in  Berlin  W  66,  Mauerstraße  69,  frankiert  einzureichen.


Die  Eröffnung  der  Angebote  findet  in
Gegenwart  etwa  erschienener  Unternehmer  Montag,

den  18.  Januar  1915  vormittags  9  Uhr  im!

 

Zimmer  107  des  Reichs-Postamts  in  Berlin
W606,  Leipziger  Straße  15,  statt.
Die  Unternehmer  bleiben  vier  Wochen  vom
Eröffnungstage  ab  an  ihre  Angebote  gebunden.
Berlin  W  66,  den  19.  Dezember  1914.
Der  Staatsselrerir  des  Reichs-Postamts.
m

14)
betreffend
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  21.  Dezember  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai
1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund
des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519),  betreffend
  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  der
§  18  a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert:

1.  Unter  V  ist  statt  des  mit  den  Worten
„Protestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  Absatzes
  —  Bekanntmachung  vom  27.  November  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  491)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  Provinz  Ostpreußen  oder  in
Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing
Stadt  und  Land.  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,
Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,
Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,
oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren
gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen
einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in
einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur
Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der

Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich

1.  September  1914  eingetreten  ist,

am  1.  Februar  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der

Zeit  vom  2.  September  1914  bis  einschließlich

31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,

am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag
ab  laufenden  Frist  von  fünf  Monaten;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der

Zeit  vom  1.  Januar  1915  bis  einschließlich

29.  April  1915  eintritt,

am  31.  Mai  1915;
d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am

30.  April  1915  oder  später  eintritt,

am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der
Protestfrist  des  Artikel  41  Abs.  2  der
Wechselordnung.