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In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag
  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels,  wenn  dieser
ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.

ällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des

echsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird
der  Wechsel  am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung
vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,
die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am
1.  Februar  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf
mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  21.  Dezember  1914.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

15)  Ministerium  des  Innern.

Nachdem  der  Bundesrat  durch  Beschluß  vom
17.  Dezember  d.  Is.  einen  Nachtrag  zur  Deutschen
Arzneitaxe  1914  genehmigt  hat,  bestimme  ich,  daß
dieser  Nachtrag  vom  1.  Januar  1915  an  für  das
Königreich  Preußen  in  Kraft  tritt,  im  übrigen  aber
die  deutsche  Arzneitaxe  1914  auch  nach  Ablauf  des
Jahres  1914  bis  auf  weiteres  gültig  ist.

Die  amtliche  Ausgabe  des  Nachtrags  ist  im
Verlage  der  Weidmann'schen  Buchhandlung  in
Berlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen  und
im  Buchhandel  zum  Ladenpreise  von  25  F  zu
beziehen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1914.

Der  Minister  des  Innern.
von  Loebell.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten  der  Königlichen  Regierung.

16)
Enteignung  von

Bekanntmachung.

Grundeigentum.

Zur  Feststellung  der  Entschädigung  für  das  zur  Herstellung  eines  Verladegleises  auf  Bahnhof
Kretlow  zu  enteignende,  in  der  Gemarkung  Kretlow  belegene,  nachstehend  bezeichnete  Grundeigentum

habe  ich  den  unten  angegebenen  Termin  anberaumt.

Alle  Beteiligten  werden  gemäß  §  25  des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum
vom  11.  Juni  1874  (G.-S.  S.  221)  aufgefordert,  ihre  Rechte  im  Termin  wahrzunehmen.

Beim  Ausbleiben  wird  ohne  ihr  Zutun  die  Entschädigung  festgestellt  und  demnächst  wegen
Auszahlung  oder  Hinterlegung  der  Entschädigung  verfügt  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  wrmb,  —————
4  cheichnung  ist  verzeichnet  im  Wirt-.
  er  zu  ent-S
  des  Grundftücks  Eigentümer  Grundbuch  sschaftsart.
eignenden
2  s  #ei  (Name,  Stand  und  Wohnort)  und  Grundfläche
“  Gemarkung  4#Lage
"  (Gemeinde)  i  von  5
c  ha  a  am
Termin  am  Dienstag,  den  12.  Januar  1915,  nachmittags  1½  Uhr  auf  dem  Bahnhofe  Kretlow.
1|  Kretlooo  11  400  fvon  Flemming,  Fliedrich,  den  V  531  Bahn----—  —81
155  Rittergutsbesitzer  in  Nemitz  Gütern  körper
es
Kreises
Cammin
(Wietstock
  Gut)

 

 

 

 

Stettin,  den  4.  Januar  1915.
(Königliche  Regierung.)

 

 

Der  Enteignungskommissar.
Hennig,  Regierungsrat.

 

17)  Bekanntmachung.
Schiffahrtsbetrieb  auf  den  Märkischen
Wasserstraßen.

 

Außer  den  in  der  Verfügung  des  stellvertreten-62791

  —  unter  Ziffer  1—6  aufgeführten  Wasserstraßen
  darf  auch  der  Finowkanal  von  Liepe  bis
Ruhlsdorf  in  der  Zeit  von  5  Uhr  morgens  bis
9  Uhr  abends  befahren  werden.

Hinter  lfd.  Nr.  6  der  vorgenannten  Verfügung

den  Generalkommandos  vom  21.  10.  14  —  ILIc  ist  daher  zu  setzen: