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Amtsblatt

der  Kön

iglichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Stück  3.

Ausgegeben  den  16.  Januar

1915.

 

Inhal  t:

Inhalt  der  Ersetblälter)  SG.  15.  —  Verordnung,  betreffend  *’  Regelung  der  Paßpflicht.  S.  15.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Vermittlung  ausländischer  Landarbeiter,  S.  16.

—  Zulassung  von  Felopostriefen

nach  dem  Feldheer  im  Gewicht  über  250  g  bis  500  g  für  die  Zeit  vom  1.  bis  einschl.  7.  Februar,  S.  1
Fleischpreise  im  Kleinhandel  im  Regierungsbezirk  Stettin  in  der  2.  Hälfte  des  Monats  Dezember  1914,  S.  #  —
Marktpreise  im  Regierungsbezirk  Stettin  im  Monat  Dezember  1914,  S.  18.  —  Schiffahrtssperre,  S.  20.  —

Bekanntmachung,  betreffend  Prüfung  der  Bewerber  um  Königliche  Nentneiftitelen  S.  20.
Prüfungen  für  Husschmiede  in  Stettin  im  Jahre  19

rung,  S.  20.  —
sprechamchlüfsen,  S.  20.  —
walde,  S.  21.  —

Pommern  für  das  Jahr  1913,  S

Bezeichnung  der  Telegraphenanstalt  „Dargen  aauf  Usedom,  S

von  gerichtlich  allgemein  beeidigten  Sachverständigen,  S.  21.

Einziehung  eines  öffentlichen  Weges,  S.  21.  Bekanntmachung,  betreffend  hinwe  auf  die  in

der  Veikege  zum  Amtsblatt  Stück  2  abgedruckken  hechnungsoblhlu  der  Kasse  der  La  lt
S.  21.  —  Tersonalnachrichten,  S  S.  21.

—  Namensände-15,
  S.  20.  —  Herstellung  von  Fern-21.
  —  Streichung

ks  vernonermi  im  Kreise  Regen- 



 

 

Wer  Protgetreide  verfüttert,  verfündigt  sich  am  Vaterlande  und  macht
Tich  strafbar.

 

 

Reichs-Gesetzblatt.

(Nr.  4599.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herabsetzung
  der  Zinsvergütung  für  vorzeitige
  Einzahlung  gestundeter  Zölle
und  Reichssteuern.  Vom  31.  Dezember
1914.—

(Nr.  4600.)  Bekanntmachung  über  die  Außerkraftsetzung
  der  Bekanntmachung,  betreffend
die  Behandlung  feindlicher  Zollgüter,
vom  15.  Oktober  1914  (Reichs  Gesetzzl.
  S.  438)  hinsichtlich  Belgien.
Vom  4.  Januar  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Januar  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

Berordnung,

d  ite  R  betresten  Paßpflicht.
anderweite  Regelung  der  Pa
Vom  16.  Dezember  1914.°

26)

 

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preußen  usw.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Paßwesen
  vom  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.

 

S.  33)  im  Namen  des  Reichs  für  das  Reichsgebiet
mit  Ausnahme  Elsaß-Lothringens,  was  folgt:
81.

Bis  auf  weiteres  ist  jeder,  der  das  Reichsgebiet
verläßt  oder  der  aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet
  eintritt,  verpflichtet,  sich  durch  einen  Paß  über
seine  Person  auszuweisen.

Den  Militärbefehlshabern  bleibt  vorbehalten,
nach  Benehmen  mit  den  zuständigen  Landesbehörden
für  einzelne  Grenzbezirke  und  bestimmte  Zeiträume
den  Übertritt  gewisser  Arten  von  Personen  über  die
Reichsgrenze  auch  mit  anderen  Ausweisen  als  Pässen
zuzulassen.

82.

Jeder  Ausländer,  der  sich  im  Reichsgebiet  aufhält,
  ist  verpflichtet,  sich  durch  einen  Paß  über  seine
Person  auszuweisen.

Die  Militärbefehlshaber  können  für  Fälle,  in
denen  die  Beschaffung  eines  Passes  nicht  möglich
ist,  nach  Benehmen  mit  den  zuständigen  Landesbehörden
  die  Anerkennung  anderer  amtlicher  Papiere
als  genügenden  Ausweis  zulassen.

§  3.

Die  nach  §  1  Abs.  1  und  §  2  Abs.  1  erforderlichen
  Pässe  müssen  mit  einer  Personalbeschreibung
und  mit  einer  Photographie  des  Paßinhabers  aus
neuester  Zeit  mit  dessen  eigenhändiger  Unterschrift
unter  der  Photographie  sowie  mit  einer  amtlichen