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Bescheinigung  darüber  versehen  sein,  daß  der  Paßinhaber
  tatsächlich  die  durch  die  Photographie  dargestellte
  Person  ist  und  die  Unterschrift  eigenhändig
vollzogen  hat.  Die  Photographie  ist  auf  dem  Paß
aufzukleben  und  amtlich  derart  abzustempeln,  daß
der  Stempel  etwa  zur  Hälfte  auf  der  Photographie,
zur  anderen  Hälfte  auf  dem  Papier  des  Passes  angebracht
  ist.

Die  im  Abs.  1  vorgesehene  amtliche  Bescheinigung
  muß  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  oder
von  dem  Gesandten  oder  Berufskonsul  des  Landes,
dem  der  Paßinhaber  angehört,  ausgestellt  sein;  im
Ausland  genügt  auch  eine  gerichtliche  oder  notarielle
Bescheinigung.

Ausländische  Pässe,  die  zum  Eintritt  in  das
Reichsgebiet  verwendet  werden  sollen,  bedürfen  außerdem
  des  Visa  einer  deutschen  diplomatischen  oder
konsularischen  Vertretung.  Die  Visierung  ist  zu  verweigern,
  wenn  Bedenken  gegen  die  Person  des  Paßinhabers
  bestehen  oder  wenn  den  Vorschriften  des
Abs.  1  nicht  genügt  ist.  «

Die  Militärbefehlshaber  können  nach  Benehmen
mit  den  zuständigen  Landesbehörden  für  einzelne
Grenzbezirke  und  bestimmte  Zeiträume  gewisse  Arten
von  Personen  von  der  im  Abs.  3  vorgesehenen
Visapflicht  befreien.

84.

Wehrpflichtigen  Deutschen  im  Inland  dürfen
Pässe  nur  mit  Zustimmung  des  Bezirkskommandos
ausgestellt  werden,  in  dessen  Kontrolle  sie  stehen;
soweit  für  Wehrpflichtige  eine  solche  Kontrolle  nicht
besteht,  ist  die  Zustimmung  desjenigen  Bezirkskom-=mandos
  erforderlich,  in  dessen  Bezirke  die  Wehrpflichtigen
  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt

aben.
86.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar
1915  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  treten
die  Verordnung,  betreffend  die  vorübergehende  Einführung
  der  Paßpflicht,  vom  31.  Juli  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  264)  sowie  alle  seit  diesem  Tage  zur
Regelung  des  Grenzverkehrs  erlassenen  Bestimmungen,
soweit  sie  die  Paßpflicht  betreffen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen
Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,
den  16.  Dezember  1914.

(L.  S.)
Wilhelm.
Delbrück.
Vermittlung

ausländischer  Landarbeiter.

27)

Auf  Grund  des  §  8  des  Stellenvermittlergesetzes
  vom  2.  Juni  1910  (R.-G.-Bl.  S.  860)
bestimme  ich:

 

1.  Den  gewerbsmäßigen  Stellenvermittlern  ist
jede  Vermittlungstätigkeit  für  Ausländer,  die  im
Jahre  1914  als  landwirtschaftliche  Arbeiter  oder
als  Dienstboten  in  landwirtschaftlichen  Betrieben
tätig  gewesen  sind  oder  eine  solche  Beschäftigung
suchen,  bis  auf  weiteres  verboten.

2.  Diese  Anordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  31.  Dezember  1914.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Dr.  Sydow.

An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den
Herrn  Polizeipräsidenten  in  Berlin.

28)  Bekanntmachung.

Feldpostbriefe  nach  dem  Feldheer  im  Gewicht
  über  250  g  bis  500  8g  werden  für  die
Zeit  vom  1.  bis  einschließlich  7.  Februar  von  neuem
zugelassen.  Die  Gebühr  beträgt  20  Z.

Die  Sendungen  müssen  dauerhaft  verpackt
sein.  Nur  sehr  starke  Pappkasten,  festes  Pachpapier
  oder  dauerhafte  Leinwand  sind  zu  verwenden.
  Für  die  Wahl  des  Verpackungsstoffes  ist
die  Natur  des  Inhalts  maßgebendz;  zerbrechliche
Gegenstände  sind  nach  Umhüllung  mit  Papier  oder
Leinwand  ausschließlich  in  starke  Schachteln  oder
Kasten  zu  verpacken.  Die  Päckchen,  auch  die  mit
Klammerverschluß  versehenen,  müssen  allgemein
mit  dauerhaftem  Bindfaden  fest  umschnürt
werden,  bei  Sendungen  von  größerer  Ausdehnung
in  mehrfacher  Kreuzung.

Die  Aufschriften  sind  auf  die  Sendungen
niederzuschreiben  oder  unbedingt  haltbar  auf  ihnen
zu  befestigen  und  müssen  deutlich  und  richtig  sein.

Außer  kleinen  Bekleidungs=  und  Gebrauchsgegenständen
  sind  auch  Lebens=  und  Genußmittel
zulässig,  aber  nur  soweit,  als  sie  sich  zur  Beförderung
mit  der  Feldpost  eignen.  Ausgeschlossen  sind
leicht  verderbliche  Waren,  wie  z.  B.  frisches  Obst,
frische  Wurst;  ferner  feuergefährliche  Gegenstände,
  wie  Patronen,  Streichhölzer  und  Taschenfeuerzeuge
  mit  Benzinfüllung.  Päckchen  mit
Flüssigkeiten  sind  nur  zugelassen,  wenn  die  Flüssigkeiten
  in  einem  starken,  sicher  verschlossenen  Behälter
enthalten  und  dieser  in  einen  durchlochten  Holzblock
oder  in  eine  Hülle  aus  starker  Pappe  fest  verpackt
ist,  und  sämtliche  Zwischenräume  mit  Baumwolle,
Sägespänen  oder  einem  schwammigen  Stoffe  so  angefüllt
  sind,  daß  beim  Schadhaftwerden  des  Behälters
die  Flüssigkeit  aufgesaugt  wird.

Sendungen,  die  den  vorstehenden  Bedingungen
nicht  entsprechen,  werden  von  den  Postanstalten
unweigerlich  zurüchgewiesen.

Berlin,  den  11.  Januar  1915.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Kraetke.

 