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Die  Pauschvergütung  von  je  6  A  täglich  (Abschnitt
  III  zu  §  14  à  der  Verordnung  vom  13.  Juli
1898)  wird  jedoch  nur  für  solche  Abschätzungstage
gewährt,  an  denen  von  oder  nach  dem  Orte  des
Nachtquartiers  Fahrten  oder  Gänge  ausgeführt
wurden,  für  die  nach  der  Verordnung,  betreffend
die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
  der  Reichsbeamten,  vom  8.  September  1910
(Reichs-Gesetzbl.  S.  993)  Fuhrkosten  zu  zahlen  oder
wenigstens  bare  Auslagen  zu  erstatten  wären.

8  2.

Diese  Verordnung  tritt  rückwirkend  von  dem
Tage  ab  in  Kraft,  an  dem  die  bewaffnete  Macht
mobil  gemacht  ist.

Berlin,  den  19.  November  1914.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Dr.  Delbrück.

43)  Die  Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern
207  bis  222w  einschließlich,  geschrieben:  „Zweihundertundsieben
  bis  Zweihundertzweiundzwanzig  einschließlich"
  aus  den  Höchster  Farbwerken,  sowie  83  und
85  einschließlich,  geschrieben:  „Dreiundachtzig  und
Fünfundachtzig  einschließlich“  aus  dem  Behringwerk
in  Marburg  sind  wegen  Ablaufs  der  staatlichen
Gewährdauer  vom  1.  Januar  d.  Js.  ab  zur  Einziehung
  bestimmt.

Berlin,  den  11.  Januar  1915.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.

44)  Die  Diophtherie-Heilsera  mit  den  Kontrollnummern
  1398  bis  1456  einschließlich,  geschrieben:
„Eintausenddreihundertachtundneunzig  bis  Eintausendvierhundertsechsundfünfzig
  einschließlich“  aus  den
Höchster  Farbwerken,  294  bis  310  einschließlich,  geschrieben:
  „Zweihundertvierundneunzig  bis  Dreihundertundzehn
  einschließlich"  aus  der  Merckschen
Fabrik  in  Darmstadt,  276  bis  316  einschließlich,
geschrieben:  „Zweihundertsechsundsiebzig  bis  Dreihundertundsechzehn
  einschließlich"  aus  dem  Serumlaboratorium
  Ruete-Enoch  in  Hamburg,  243  und
244  einschließlich,  geschrieben:  „Zweihundertdreiundvierzig
  und  Zweihundertvierundvierzig  einschließlich"
aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin,
17  bis  45  einschließlich,  geschrieben:  „Siebzehn  bis
Fünfundvierzig  einschließlich“  aus  dem  Sachsischen
Serumwerk  in  Dresden,  sind  vom  1.  Januar  d.  Js.
ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur
Einziehung  bestimmt.

Berlin,  den  11.  Januar  1915.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.

 

 

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

45)  Bekanntmachung.

Der  Kaufmann  Georg  Krause  in  Stolpmünde
  ist  bis  auf  weiteres  von  seinem  Amte  als
Königlich  Norwegischer  Bizekonsul  suspendiert  worden.

Stettin,  den  13.  Januar  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
46)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  105  e  der  Gewerbeordnung
und  des  Erlasses  des  Herrn  Ministers  für  Handel.
und  Gewerbe  vom  12.  Januar  1915,  III  164,  genehmige
  ich  hierdurch  bis  auf  weiteres,  daß  —  abweichend
  von  den  Vorschriften  in  Nr.  161  der
Ausführungsanweisung  zur  G.-O.  —  an  Sonnund
  Festtagen  die  Arbeiter  in  den  Bäckereien  bis
12  Uhr  mittags  beschäftigt  werden.  Es  ist  jedoch
jedem  Arbeiter  mindestens  an  jedem  dritten  Sonntage
  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  erforderliche
  Zeit  freizugeben.  Hiernach  darf  also  in
Bäckereien  —  ebenso,  wie  in  Konditoreien  —  an
Sonn=  und  Festtagen  vormittags  nach  Beendigung
der  nächtlichen  Betriebsruhe  (8§  9  der  Bekanntmachung
  vom  5.  d.  Mts.,  R.-G.-B.  S.  8),  also
frühestens  von  7  Uhr  morgens  ab,  bis  12  Uhr
mittags  gearbeitet  werden.

Stettin,  den  17.  Januar  1915.
Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

anderer  Behörden.

47)  Bekanntmachung.

Zur  Durchführung  der  Tilgung  der  Pommerschen
  Provinzialanleihen  für  1914  sind
zum  I.  April  1915  folgende  Nummern  ausgelost
  worden:

II.  Ausgabe  zu  3½  %  (Privilegium  vom

30.  August  1886,  ausgefertigt  1.  Oktober
1886

Buchstabe  B  Nr.  157,  253  —=  2  zu  3000  J4,
„  C  Nr.  106  zu  1000  M,
„  D  Nr.  149  zu  500  46,
„  E  Nr.  44,  136,  143,  166  =  4  zu  200  MA,
III.  Ausgabe  zu  3  ½  %  (Privilegium  vom
12.  August  1894,  ausgefertigt  1.  April
1895).
Serie  1  Buchstabe  A  Nr.  47  zu  5000  M,
B  Nr.  1  zu  3000  45,
„  C  Nr.  64,  76,  87,  146  —  4  zu
1000  4
Serie  1  Buchstabe  D  Nr.  3  zu  500  44,
E  Nr.  90,  114,  117,  118  =  4
zu  200  4#;
Serie  2  Buchstabe  A  Nr.  54,  84  =  2  zu  5000  4
E  Nr.  129,  208,  222  =  3  zu
200  4#;

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