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(Nr.  11391.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,
betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalenderjahres  1914  die  Anlegung
des  Grundbuchs  erfolgt  ist.  sowie  die
Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch
auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung
  ursprünglich  ausgenommenen
Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Vom
18.  Januar  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1915.

(Nr.  11392.)  Verordnung  über  die  Abkürzung  der
Schonzeit  für  weibliches  Rehwild,
Fasanenhennen  und  Hasen.  Vom
19.  Januar  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Januar  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

48)  Rüchführungwvon  Leichen
Gefallener  vom  Kriegsschauplatz  nach  der
Heimat.

Die  Rückführung  von  Leichen  vom  Kriegsschauplatz
  nach  der  Heimat  muß  auf  Ausnahmefälle
beschränkt  bleiben.

Der  für  das  Vaterland  Gefallene  ruht  am
ehrenvollsten  im  Soldatengrab,  wo  er  stritt  und
fiel,  inmitten  seiner  Kameraden,  deren  Ruhe  nicht
um  eines  willen  gestört  werden  darf.  Dort  haben
Kameradenhände  an  vielen  Grabstätten  bereits  harmonisch
  wirkende  Anlagen  geschaffen,  die  erhalten
bleiben  sollen.

1.  Gesuche  um  Rückführung  von  Leichen  sind  an
das  stellvertretende  Generalkommando  zu
richten,  das  für  den  Wohnort  des  Gesuchsstellers
  zuständig  ist.

2.  In  den  Gesuchen  muß  dargelegt  sein:
aà)  daß  es  sich  um  ein  Einzelgrab  handelt;

Massen=  und  Reihengräber  dürfen  nicht  geöffnet
  werden:

b)  wo  das  Grab  liegt  —  die  Angabe  muß
so  genau  als  irgend  möglich  sein,  tunlichst
ist  eine  Skizze  beizufügen;  bei  kleinen,  schwer
auffindbaren  Orten  ist  auf  die  nächste
größere  Ortschaft  (Stadt  usw.)  Bezug  zu
nehmen;

IP)  wer  die  Uberführung  bewirken  soll  —  grundsätzlich
  muß  ein  Verwandter  oder  Freund
zugezogen  werden,  der  bei  Erkennung  der
Leiche  mitwirkt;  bei  Begräbnisanstalten  ist
deren  Vertrauenswürdigkeit  darzulegen;

c)  dafß  sich  der  Gesuchssteller  allen  Bedingungen
unterwirft,  die  von  der  Militärbehörde  im
folgenden  aufgestellt  sind.

 

3.  Für  die  Geneh  migung  geeignete  Gesuche  geben
die  stellvertretenden  Generalkommandos  an
die  Erappen-Inspektion  weiter,  in  deren  Bereich
  das  Grab  liegt.  Gesuche  von  Ausländern
  gehen  durch  den  Generalquartiermeister
im  Großen  Hauptquartier  an  die  Etappen-Inspektion.


4.  Die  Etappen-Inspekrionen  prüfen  unter  Heranziehung
  der  Etappen-Kommandanturen  die
tatsächlichen  Verhältnisse:  ob  das  Grab  im
Bereich  der  Etappe  liegt;  ob  es  ein  Einzelgrab
  ist  und  kein  Zweifel  besteht,  daß  der  gesuchte
  Tote  in  diesem  Grabe  liegt;  ob  ausreichende
  Transportmöglichkeit  vorhanden  ist;
ob  nicht  hygienische  Gründe  die  Ausgrabung
verbieten.

Liegt  das  Grab  im  Operationsgebiet,  so  leitet
die  Etappen-Inspektion  das  Gesuch  an  das  Armee-Oberkommando
  weiter,  das  unter  Heranziehung  der
Truppe  entsprechend  verfährt  und  das  Gesuch  dann
wieder  der  Etappen-Inspektion  für  weitere  Behandlung
  zurückgibt.  6

5.  Die  Entscheidung  der  Etappen-Inspekrion  wird
an  das  stellvertretende  Generalkommando  zurückgeleitet,
  welches  den  Gesuchssteller  bescheidet.
  Die  Erlaubnis  muß  stets  folgende
Punkte  enthalten:

a)  daß  sie  zurückgezogen  werden  kann,  wenn
sich  bis  zur  tatsächlichen  Ausgrabung  die
Verhältnisse  geändert  haben  sollten;

b)  daß  jegliche  Haftpflicht  der  Militärbehörde
abgelehnt  wird;

e)  für  welchen  Zeitraum  die  Erlaubnis  erteilt
wird  —  in  der  Regel  muß  die  Ausgrabung
innerhalb  eines  Monats  stattfinden  —;
Einzelbestimmungen  über  den  Weg  in  das
Etappengebiet;  über  Mitnahme  von  Särgen,
die  den  Vorschriften  für  Leichentransport
auf  Eisenbahnen  entsprechen:  wo  und  bei
wem  im  Etappengediet  Meldung  zu  erfolgen
  hat;  welche  Transportmittel  zur  Verfügung
  stehen;  daß  die  Ausgrabung  nur
im  Beisein  eines  Kriegsgerichtsrats,  ausnahmsweise
  eines  Offiziers  (nicht  Offizierstellvertreters)
  erfolgen  darf,  der  ein  Protokoll
  aufnimmt.

6.  Hiernach  stellt  das  stellvertretende  Generalkommando
  einen  mit  allen  vorstehenden  Angaben
  versehenen  und  den  sonst  erlassenen  Bestimmungen
  entsprechenden  Geleitschein  aus.

7.  Nach  Meldung  des  Gesuchsstellers  bei  der  befohlenen
  Dienststelle  im  Etappengebiet  hat
diese  unter  nochmaliger  Anhörung  eines  Militärarztes
  für  die  erforderlichen  Transportmittel
und  die  nötige  Begleitung  (siehe  Ziffer  5
Schlußsatz)  zu  sorgen.  Desgleichen  vermittelt
sie  die  Anmeldung  der  Leiche  zum  Eisenbahntransport
  bei  der  einladenden  Linienkommand

