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dantur  oder  Militär-Eisenbahndirektion.  Der

Etappenbehörde  fallen  alle  diese  Maßnahmen

auch  dann  zu,  wenn  das  Grab  im  Operationsgebiet

  liegt  (siehe  Ziffer  4);  der  Truppe  darf
bei  der  Uberführung  keinerlei  Arbeit  erwachsen.

Das  über  die  Ausgrabung  ausgenommene

Protokoll  bleibt  bei  der  zuständigen  Etappen-Inspektion

  aufbewahrt.

Reise  und  Uberführung  dürfen  nur  mit  der
Eisenbahn  und  Pferdefuhrwerk  geschehen.  Die
Verwendung  von  Kraftwagen  ist  verboten.
Die  Beförderung  der  Leichen  auf  den  im

Militärbetrieb  befindlichen  Bahnen  erfolgt  frachtfrei.

auf  den  übrigen  Bahnen  nach  den  Bestimmungen

der  Verkehrsordnung.

Für  Uberführung  der  Leichen  der  an  übertragbaren
  oder  gemeingefährlichen  Krankheiten  Verstorbenen
  gelten  die  gleichen  Bestimmungen  wie
im  Frieden.

9.  Ziffer  7  des  Erlasses  vom  22.  Oktober  1914

(A.-V.-Bl.  S.  372)  wird  aufgehoben.

Berlin,  den  20.  Januar  1915.

Kriegsministerium.
In  Vertretung:
v.  Wandel.

49)  Erläuterung  zum  Kriegsleistungsgesetz
  vom  13.  Juni  1873  und  der
zugehörigen  Ausführungsverord  iung  vom

1.  April  1876.

 

1.  Zu  §  9,
verordnung  hierzu.

Zur  Besatzung  eines  Ortes  gehören  in  erster
Linie  ohne  weiteres  a'le  Truppen  usw.,  die  zur
Bewachung  von  Personen  oder  zur  Sicherung  von
Ortlichkeiten  usw.  an  den  Ort  verlegt  sind,  also
z.  B.  Bahn=  und  Brückenschutztruppen,  Wachtkommandos
  für  Gefangenenlager  usw.

Ob  andere  Formationen,  z.  B.  die  Bäckereikolonnen
  ebenfalls  zur  Besatzung  des  Ortes  bestimmt
  werden,  hängt  von  der  auedrücklichen  Erklärung
  des  Kommandierenden  Generals  für  jeden
Einzelfall  ab.  Für  die  Entscheidung  dieser  Frage
ist  maßgebend,  ob  die  Formation  im  Verlaufe  der
Operation  je  nach  der  Keciegslage  ihre  Quartiere
wechseln  muß,  oder  ob  das  Verweilen  am  Ort,
unabhängig  von  der  Kriegslage,  von  vornherein  für
längere  Zeit  in  Aussicht  genommen  ist.

Im  ersteren  Falle  handelt  es  sich  um  Kontonnementsquartiere,
  im  letzteren  um  Standquartiere
(Besatzung).

2.  Zu  §9,  #  des  Gesetzes.

Für  alle  Ersatztruppen  werden  die  ihnen  zugewiesenen
  Quartiere  als  Standquartier  angesehen,
sofern  es  bei  der  Unterbringung  nicht  von  vorndes

  Gesetzes  und  Ausführungs-—-



  mit  Sicherheit  feststeht,  daß  es  sich  nur  um
eine  vorübergehende  Maßnahme  von  kurzer  Dauer
handelt.
Berlin,  den  21.  Januar  1915.
Kriegsministerium.
Im  Auftrage:
Friedrich.
50  Bekanntmachung.

Des  Königs  Majestät  haben  die  Einberufung
des  42.  Provinziallandtages  der  Provinz  Pommern
auf  den  10.  März  d.  Is.  nach  der  Stadt  Stettin
befohlen.  Die  Eröffnung  des  Landtages  wird  an
dem  genannten  Tage,  mittags  12  Uhr,  im  Saale
des  Landhauses  (Luisenstr.  28)  hierselbst  stattfinden.

Stettin,  den  18.  Januar  1915.

Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

des  Königlichen  Regierungspräfidenten
flresp.  der  Königlichen  Regierung.

51)  Ausführung  von  Vorarbeiten.

Gemäß  §  5  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (G.-S.
S.  221)  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  jeder  Besitzer
  auf  seinem  Grund  und  Boden  Handlungen
geschehen  zu  lassen  hat,  die  zur  Weiterführung  der
Vorarbeiten  für  eine  Güterverbindungsbahn  bei
Stettin  erforderlich  sind.  Zum  Betreten  von  Gebäuden
  und  eingefriedigten  Hof=  oder  Gartenräumen
bedarf  der  Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer
  seine  Einwilligung  nicht  ausdrücklich  erteilt,
in  jedem  einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubnis
der  Ortspolizeibehörde.  Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten
  jeder  Art,  sowie  ein  Fällen  von  Bäumen
ist  nur  mit  besonderer  Gestattung  des  Bezirksausschusses
  zulässig.

Berührt  werden  die  Gemeindebezirke  Scheune.
Pommerensdorf,  Güstow  und  Stettin.

Stettin,  den  26.  Januar  1915.

Der  Bezirksausschuß.

Personalnachrichten.

Der  mit  der  kommissarischen  Verwaltung  der
erledigten  Strelle  des  Dirigenten  der“  Finanz-Abteilung
  in  Angelegenheiten  der  direkten  Steuern  beauftragte
  Regierungsrat  Dr.  Arnold  ist  Allerhöchst
zum  Oberregierungsrat  ernannt  und  ihm  die  bisher
kommissarisch  verwaltete  Stelle  übertragen  worden.

Im  Kreise  Cammin  i.  Pomm.  ist  für  den
Standesamtsbezirk  Hagen  der  Lehrer  Loest  in
Hagen  zum  Stellvertreter  des  Standesbeamten  ernannt
  worden.

Im  Kreise  Ueckermünde  ist  für  den  Standesamtsbezirk
  Schlabrendorf  der  Gemeindevorsteher
Fertig  in  Blumenthal  zum  Stellvertreter  des

 

Standesbeamten  ernannt  worden.