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durch  die  Preußische  Central-Genossenschafts-Kasse

in  Berlin  C  2,  am  Zeughause  2,
durch  die  preußischen  Regierungshauptkassen,  Kreiskassen,

  Oberzollkassen,  Zollkassen  und  hauptamtlich

  verwalteten  Forstkassen,
durch  die  Reichsbankhaupt=  und  Reichsbankstellen
und  die  mit  Kasseneinrichtung  versehenen

Reichsbanknebenstellen.

Formulare  zu  den  Verzeichnissen,  mit  welchen
die  zur  Abhebung  der  neuen  Zinsscheinreihe  berechtigenden
  Erneuerungsscheine  (Anweisungen,  Talons)
den  Ausreichungsstellen  einzuliefern  sind,  werden
von  diesen  unentgeltlich  abgegeben.

Der  Einreichung  der  Schuldverschreibungen  bedarf
  es  zur  Erlangung  der  neuen  Zinsscheine  nur
dann,  wenn  die  Erneuerungsscheine  abhanden  gekommen
  sind.

Berlin,  den  30.  November  1914.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.
v.  Bischoffshausen.

54)  Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung

Seiner  Majestät  des  Königs  hat  das  Königliche-Staatsministerium

  durch  Erlaß  vom  2.  Dezember
1914  der  Allgemeinen  Deutschen  Pensionsanstalt  für
Lehrer  und  Lehrerinnen  in  Berlin  eine  Geldlotterie
mit  einem  Gesamtspielkapital  von  3  Millionen  Mark
und  einem  Gesamtreinertrage  von  1  Million  Mark
in  5  Serien  von  je  600  000  #  Spielkapital  für
den  Umfang  der  Monarchie  bewilligt.  Die  Ziehung
der  ersten  Serie  der  Lotterie,  bei  welcher  200  000  Lose
zu  je  3  —#  ausgegeben  und  6633  Bargewinne  im
Gesamtbetrage  von  200  000  —  ausgespielt  werden
sollen,  findet  mit  unserer  Genehmigung  am  19.  und
20.  August  1915  in  Berlin  statt.  Mit  dem  Losevertrieb
  darf  jedoch  erst  Mitte  Juli  d.  Is.  begonnen
werden.
Die  Uberwachung  des  Lotterieunternehmens  ist
dem  hiesigen  Herrn  Polizeipräsidenten  übertragen.
Berlin,  den  20.  Januar  1915.
Der  Finenzminister.
Im  Auftrage:
Halle.
Der  Minister  des  Innern.
im  Auftrage:
v.  Jarotzky.
An  sämtliche  Herren  Regierungspräsidenten.
des  Königlichen  Regierun  Mpräftdenten
resp.  der  Königlichen  Regierung

55)  Bekanntmachung.

Zwecks  abschließender  Regelung  der  Parochialgrenzen
  der  St.  Nikolai  =  Johanniskirchengemeinde
in  Stettin  gegen  die  Jakobi=  und  Schloß=  und
Marienkirchengemeinde  daselbst  werden  von  dem
unterzeichneten  Konsistorium  und  der  Königlichen
Regierung  hierselbst  folgende  Festsetzungen  in  Aussicht
  genommen:

 

81.

Die  evangelischen  Gemeindeglieder  der  St.  Ni—
kolai-Johanniskirchengemeinde  in  Stettin,  Diözese
Stettin-Stadt,  welche  nördlich  der  Mittellinie  der
Mittwochstraße  wohnen,  werden  in  die  Schloßund
  Marien-Kirchengemeinde  ebenda,  derselben  Di-6zese,
  und  diejenigen,  welche  südlich  der  Mittellinie
der  Mittwochstraße  wohnen,  in  die  Jakobikirchengemeinde,
  derselben  Diözese,  umgepfarrt.

Die  evangelischen  Gemeindeglieder  der  Jakobikirchengemeinde
  in  Stettin,  welche  auf  dem  von
der  Jasenitzer  Eisenbahn,  der  Mittellinie  der  verlängerten
  Hohenzollernstraße,  der  früheren  Weichbildgrenze
  der  Stadt  und  der  Mittellinie  der  verlängerten
  Turnerstraße  begrenzten  Gebiete  wohnen,
werden  in  die  St.  Nikolai-Johanniskirchengemeinde
umgepfarrt.

l  3.

Die  evangelischen  Gemeindeglieder  der  Jakobikirchengemeinde,
  welche  in  den  Häusern  Große  Ritterstraße
  Nr.  5—8  wohnen,  werden  in  die  Schloßund
  Mariengemeinde  umgepfarrt.

Zugleich  werden  alle  in  den  vorerwähnten  Bezirken
  wohnenden  Gemeindeglieder,  welche  gegen  die
geplanten  Parochialänderungen  begründete  Einwendungen
  zu  haben  glauben,  aufgefordert,  solche  bis
zum  1  März  1915  entweder  schriftlich  bei  dem
Königlichen  Konsistorium  einzureichen  oder  an  einem
Wochentage  in  der  Zeit  von  10  Uhr  vormittags
bis  2  Uhr  nachmittags  in  dem  Zimmer  Nr.  5  des
Konsistorialdienstgebäudes  Elisabethstraße  Nr  9  bei
dem  Herrn  Konsistorial-Sekretär  Leuschner  oder
dessen  Stellvertreter  unter  geeignetem  Ausweis  über
ihre  Legitimation  zur  Sache  zu  Protokoll  zu  erklären.

Stettin,  den  25.  Januar  1915.

 

(L.  S.)
Königliches  Konsistorium  der  Provinz  Pommern.
"!)0.  Goßner.
Stettin,  den  2.  Februar  1915

(L.  S.
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.
Heintzmann.
56n)  Nachtrag
zum  Statut  der  Bismark-Gelliner  Bruch-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Bismark  im  Kreise  Randow.

Die  Genossenschaftszwecke  werden  auf  die  Zwecke
des  §  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  7  November
  1914  (G.-S.  S.  165)  ausgedehnt.  Beschlossen
  auf  der  Mitgliederversammlung  vom  18.  Januar
  1915.

Vorstehende  Satzungsänderung  wird  hiermit
auf  Grund  des  §  276  des  Wassergesetzes  vom
7.  April  1913  genehmigt.

Stettin,  den  27.  Januar  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.