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aus  irgend  einem  sonstigen  Anlasse  sich  getrennt
  von  ihrer  Truppe  und  zwar  außerhalb
ihrer  Garnison  und  ohne  Insassen  von  militärischen
  Unterbringungsstellen,  Lazaretten  usw.
zu  sein  im  Heimatgebiet  aufhalten,  Unterkunft
gewährt,  ist  verpflichtet,  die  Betreffenden  bei
der  Ortspolizeibehörde  anzumelden.  Diese
Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  die  Inhaber
sämtlicher  Arten  von  Wohnräumen  also  ins- 



besondere  auch  auf  Gastwirte,  Vermieter  von
Fremdenstuben,  Herbergswirte  usw.

2.  Die  Anmeldung  muß  innerhalb  24  Stunden
nach  erfolgter  Aufnahme  durch  Ubergabe  oder
Absendung  eines  nach  dem  nachstehenden
Muster  ausgefüllten  Meldescheines  in  2  Exemplaren
  an  die  zuständige  Ortspolizeibehör  de  —
bei  Orten  mit  polizeilicher  Reviereinteilung
an  das  für  die  bezogene  Wohnung  zuständige
Polizeirevier  —  geschehen.

Anmeldeschein
über  Angehörige  der  Armee  oder  der  Marine.

191.
(Straße  oder  Platz)

—  222222“

ist  nachstehend  bezeichnete  Person  von  (Ort)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

.......  Nr.  zugezogen.

 

2  3  4

6  7  8

 

Militärischer



Dienstgrad


 

Bürgerlicher

Beruf

Vor=  und
Zuname

Truppenteil


Ob  und  von  wem  ç
beurlaubt  und  für  Bei  wem  in
welche  Zeit  oder
aus  welchem
Anlaß  sonst  in

War  bisher
in  welchem
Lazarett

Quartier
oder  Pflege
(genaue

Bemerkungen

 

anwesend

Adresse)

 

□Ou

 

 

 

 

Die  Anmeldung  hat  auch  dann  zu  erfolgen,

wenn  der  Aufenthalt  der  Militärperson  (Ziffer
  1)  nur  ein  vorübergehender  ist,  und  dann,
wenn  der  Betreffende  in  der  eigenen  Familie
Unterkunft  findet.

.  Militärpersonen  der  in  Rede  stehenden  Art,

welche  sich  unter  den  in  Ziffer  1  näher  erörterten
  Verhältnissen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieser  Verordnung  bereits  im  räumlichen
  Geltungsbezirke  derselben  befinden,  sind
nachträglich  in  der  vorgeschriebenen  Weise  sofort
  anzumelden.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehend  Verordnetes

  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M,
an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle  entsprechende
  Haftstrafe  tritt,  geahndet.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  3  Tage  nach
dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  im  Regierungsamtsblatte
  des  betreffenden  Regierungsbezirks
in  diesem  in  Kraft.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  unter  Verwendung

  des  2.  Exemplars  der  ihnen  einzureichenden
  Anmeldungen  dem  Garnisonkom-=mando
  oder  dem  Ersatz-Truppenteile  des
Ortes  bzw.  dem  Kommando  der  nächsten

 

 

 

 

191.
Unterschrist  —  Name  und  Stand  —
des  zur  Anmeldung  Verpflichteten

Garnison  oder  des  nächsten  Ersatz-Truppenteils
  alsbald  Anzeige  zu  erstatten.
Stettin,  den  7.  Februar  1915.

Der  Oberpräsident.

von  Waldow.

Bekanntmachung,
betreffend
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Vom  25.  Januar  1915.

62)

Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai
1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund
des  Artikel  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  32),
betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  der
§  18  a  ,Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  V  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge
  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  begin-