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nenden  und  des  folgenden  Absatzes  —  Bekanntmachung
  vom  21.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  549)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in
Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen
oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marien-=burg,
  Elbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,
  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,
Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn
Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen
im  Stadtkreis  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen
einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder
in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise
liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals
  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in
der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  31.  Oktober  1914  eingetreten  ist,

am  31.  März  1915;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in
der  Zeit  vom  1.  November  1914  bis  einschließlich
  31.  Dezeember  1914  eingetreten  ist,

am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag
  ab  laufenden  Frist  von  fünf  Monaten;

c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in
der  Zeit  vom  1.  Januar  1915  bis  einschließlich
  29.  April  1915  eintritt,

am  31.  Mai  1915;
d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am
30.  April  1915  oder  später  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der
Protestfrist  des  Artikel  41  Abs.  2  der
Wechselordnung.
.  In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag
  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt
der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels
  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.
  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die
Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am
31.  März  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf
mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.
2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  Januar  1915.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.
63)  Bekanntmachung.
Feldpostbriefe  nach  dem  Feldheer  im  Gewicht
  über  250  2  bis  500  g  werden  bis  auf
weiteres  für  unbeschränkte  Zeit  zugelassen.

Die  Gebühr  beträgt  20  2.

Berlin,  den  3.  Februar  1915.

Der'Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.

Kraetke.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

64)  Bekanntmachung.

Die  Sperre  der  Schleuse  Schlaubehammer
wird  hiermit,  soweit  nicht  ohnehin  Eissperre  herrscht,
aufgehoben.

Potsdam,  den  29.  Januar  1915.

Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.

65)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters
  des  Reichskanzlers  vom  21.  Januar  1915,
betreffend  vorübergehende  Erleichterung  der  Untersuchung
  von  Schlachtoieh  (R.-G.-Bl.  S.  34),  bestimme
  ich  mit  Ermächtigung  des  Herrn  Ministers
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  Folgendes:

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges
ist  von  der  im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (R.-G.-Bl.  S.  547),  vorgeschriebenen
  Untersuchung  vor  der  Schlachtung
  bei  Kälbern,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen
und  Hunden  abzusehen,  sofern  die  Untersuchung
nach  der  Schlachtung  durch  einen  Tierarzt
erfolgt.

Eine  Beschränkung  der  Beschau  bei  Schlachtungen
  von  Rindern  im  Alter  von  über  3  Monate
sowie  von  Pferden  ist  nicht  zulässig.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  15.  Februar
1915  in  Kraft.

Stettin,  den  7.  Februar  1915.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.
66)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —
zu  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  für  Hafer,  Heu  und  Stroh  mit
einem  Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den
Monat  Januar  1915  zuröffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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*.)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August.

Stettin,  den  8.  Februar  1915.
Der  Regierungspräsident.