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der  Königlichen  Generalkommission
für  die  Provinzen  Brandenburg  u.  Pommern.

68)  Offentliche  Bekanntmachung.
Folgende  bei  uns  anhängige  Auseinander—

setzungen:

1.  Ablösung  des  auf  Grundstücken  von  Brünken
für  den  Bauernhof  Nr.  8  dort  haftenden
Kanons,  B.  12,  Kreis  Greifenhagen,

2.  Begründung  von  Arbeiter-Rentengütern  aus
Teilen  des  ehemaligen  Rittergutes  Zabelsdorf
im  Stadtbezirke  Stettin,  St.  3,  Stadtkreis
Stettin,

3.  Begründung  von  Arbeiter-Rentengütern  aus
Teilen  des  Gutes  Heuershof  im  Gemeindebezirk
  Züllchow,  Z.  4,  Kreis  Randow,

werden  zur  Feststellung  der  Legitimation  der  Beteiligten
  gemäß  §  109  und  Artikel  15  der  Gesetze
vom  2.  März  1850  (G.-S.  S.  77  und  139)  und
zur  Ermittelung  unbekannter  Teilnehmer  nach  den
§§  10  bis  12  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1821
(G.-S.  S.  53)  und  den  8§  24  bis  27  der  Verordnung
  vom  30.  Juni  1834  (G.-S.  S.  90)  hierdurch
  bekanntgemacht.

Alle  noch  nicht  zugezogenen  Personen,  die  bei
den  erwähnten  Auseinandersetzungen,  an  den  dabei
beteiligten  Grundstücken,  Gerechtigkeiten  und  Kapitalien,
  Eigentums=  oder  Besitzansprüche  oder  sonstige
Rechte  zu  haben  vermeinen,  werden  aufgefordert,
ihre  Ansprüche  binnen  6  Wochen,  spätestens  in  dem
am  30.  April  1915,  vormittags  11  Uhr,  in
unserem  Dienstgebäude,  Bahnhofstraße  Nr.  2,  im
Generalbureau  anstehenden  Termine  anzumelden  und
zu  begründen.

Frankfurt  a.  O.,  den  25.  Januar  1915.

L.  S.
Königliche  Generalkommission
für  die  Provinzen  Brandenburg  und  Pommern.
Petersen.

der  Königlichen  Oberzoll-Direktion

für  die  Provinz  Pommern.
69)  Bekanntmachung.

An  Stelle  des  Stempelverteilers  Stadtsekretärs
Alexander  Kuczynski  in  Jarmen,  der  sein  Amt
als  solcher  niedergelegt  hat,  sind  dem  pensionierten
Kriminalwachtmeister  Jacob  daselbst  die  Geschäfte
eines  Stempelverteilers  übertragen  worden.

Jacob  ist  auch  mit  dem  Verkauf  von  Scheckstempelmarken
  beauftragt  worden.

Stettin,  den  3.  Februar  1915.

Der  Präsident  der  Königlichen  Oberzolldirektion.

anderer  Behörden.

Kolberger  Kleinbahnen.

Mit  Gültigkeit  vom  15.  Februar  d.  Is.  ab
wird  ein  besonderer  Ausnahmetarif  für

 

a)  Spiritus,
d)  Getreide  und  Mehl,

c)  Zement  und  Zementwaren,

d)  Düngemittel
zwischen  Dummadel  Uebergang  einerseits,  und
verschiedenen  Stationen  der  Kolberger  Kleinbahnen
  andererseits  eingeführt.

Nähere  Auskunft  erteilen  die  besetzten  Stationen
  und  der  Bahnverwalter  der  Kolberger  Kleinbahnen
  in  Groß  Jestin.

Stettin,  den  1.  Februar  1915

Kleinbahn-Abteilung
des  Provinzialverbandes  von  Pommern.
1  Befehl.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
wird  hierdurch  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
  bezüglich  der  in  landwirtschaftlichen  Betrieben
beschäftigten  russischen  Arbeiter  für  die  Zeit  nach
dem  14.  März  1915  folgendes  angeordnet:

1.  Auch  nach  dem  14.  März  bleiben  die  bisher
gültigen  Bestimmungen  vom  10.  Oktober  1914
bestehen,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  am
15.  März  die  Sommerkontrakte  in  Bezug  auf
Lohn=  bzw.  Deputatzahlung  in  Kraft  treten.

2.  Nach  wie  vor  sind  die  im  militärpflichtigen
Alter  von  17  bis  45  Jahren  stehenden  Russen,
wenn  nicht  als  Kriegsgefangene,  so  doch  als
zwangsweise  im  Ortspolizeibezirk  Festgehaltene
zu  behandeln  und  auf  das  Strengste  zu  bewachen.



3.  Das  unmittelbare  berschreiten  der  Grenze
bleibt  nach  wie  vor  verboten;  auch  die  Ausreise
  durch  neutrales  Land  bleibt  den  Frauen,
Mädchen  und  nicht  im  militärpflichtigen  Alter
Stehenden  verschlossen,  sobald  sie  durch  abgeschlossene
  Verträge  gebunden  sind.  In
diesem  Falle  sind  sie  wie  die  zu  2  Genannten
zu  behandeln.

4.  Wo  es  noch  nicht  geschehen  ist,  sind  baldigst
für  die  Zeit  vom  15.  März  bis  etwa  Mitte
Dezember  mit  sämtlichen  Russen  Arbeitsverträge
  abzuschließen.  Kommt  bis.  zum  20.  Februar
  ein  solcher  nicht  zu  Stande  so  hat  der
Arbeitgeber  unverzüglich  dem  Landrat  Anzeige
zu  erstatten  und  dieser  dem  stellvertretenden
Generalkommando.  Es  wird  dann  von  hier
aus  zwangsweise  der  Normalvertrag  der  Landwirtschaftskammer
  für  russische  Schnitter  aus
dem  Jahre  1914  befohlen  werden.  Es  wird
dabei  bemerkt,  daß  bei  etwaiger  Beendigung
des  Krieges  im  Laufe  des  Jahres  nur  die
freiwillig  abgeschlossenen  Verträge,  nicht  aber
die  zwangsweise  befohlenen  ihre  Gültigkeit
behalten.

5.  Die  Arbeitsweigerung  wird  in  allen  Fällen,
gleichgültig  ob  ein  Vertrag  vorliegt  oder  nicht,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft