Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  19.  Februar  1915.

Gemäß  §  2  Absatz  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend  anderweite
  Regelung  der  Paßpflicht,  bestimme  ich  nach  Benehmen  mit  den  zuständigen  Landesbehörden  für
den  Bezirk  des  II.  Armeekorps,  ausgenommen  den  erweiterten  Festungsbereich  Swinemünde:

Für  Ausländer,  denen  die  Beschaffung  eines  Passes  nicht  möglich  ist,  kann  von  den  Paßbehörden
—  Polizeipräsident,  Polizeidirektor,  Landräte  oder  Polizeiverwaltungen  in  kreisfreien  Städten  —  auf
Grund  amtlicher  Papiere  oder  sonstiger  glaubwürdiger  Unterlagen  eine  Legitimationsurkunde  ausgestellt
werden.  Diese  Urkunde  muß  den  Anforderungen  des  §  3  Absatz  1  der  Verordnung  vom  16.  Dezember
1914  entsprechen;  sie  gilt  als  Ausweis  im  Sinne  des  §  2  Absatz  2  a.  a.  O.

Wegen  der  im  Inland  bereits  beschäftigten  ausländischen  Arbeiter  behält  es  bei  der  Verordnung
vom  3.  Januar  1915  sein  Bewenden.

Stettin,  den  31.  Januar  1915.

k0ek.  3.  Nr.  3109  II.  Armeekorps.
Stellvertretendes  Generalkommando.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  8  11  Satz  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Hafer  vom  13.  Februar  1915  R.-G.-Bl.  S.  81  und  der  Preußischen  Ausführungsanweisung  vom
16.  Februar  1915  wird  die  Vergütung,  welche  dem  Besitzer  der  enteigneten  Vorräte  für  deren  Verwahrung
und  pflegliche  Behandlung  zu  gewähren  ist,  auf  1,50  /  für  jeden  halben  Monat  und  jede  Tonne  hierdurch
  festgesetzt.

Stettin,  den  19.  Februar  1915.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.