46

83.

Wenn  verheiratete  Saisonarbeiter,  die  sich  unter
Beibehaltung  ihres  Wohnsitzes  in  einem  der  beiden
Staaten  im  Gebiete  des  anderen  Staates  über
3  Monate  aufhalten,  nach  Landesrecht  der  Besteuerung
  in  der  Aufenthaltsgemeinde  unterliegen,
so  dürfen  sie  von  dieser  für  das  nicht  aus  Grundbesitz
  oder  Gewerbebetrieb  fließende  Einkommen  nur
mit  der  Hälfte  des  darauf  entfallenden  tarifmäßigen
Steuersatzes  zur  Gemeindeeinkommensteuer  herangezogen
  werden,  sofern  sie  eine  Bescheinigung  der
Heimatsbehörde  darüber  beibringen,  daß  sie  an
ihrem  Wohnsitz  im  Heimatsstaate  Familienangehörige
zurückgelassen  haben,  zu  deren  Unterhalt  sie  in  Erfüllung
  ihrer  gesetzlichen  Pflicht  beitragen.  In  diesem
Falle  ist  das  bezeichnete  Einkommen  für  die  Zeit
der  Heranziehung  in  der  Aufenthaltsgemeinde  von
der  Wohnsitzgemeinde  ebenfalls  nur  mit  der  Hälfte
des  darauf  entfallenden  tarifmäßigen  Satzes  zu  besteuern.


Wird  die  Bescheinigung  nicht  erbracht,  so  ist
der  verheiratete  Saisonarbeiter  wie  ein  unverheirateter
im  Sinne  des  §  2  zu  behandeln.

 

4.

Diese  Vereinberuns  tritt  am  1.  April  1915
in  Kraft.  Die  Königlich  Preußischen  Minister  der
Finanzen  und  des  Innern  und  das  Großherzoglich
Hessische  Ministerium  der  Finanzen  werden  alsbald
die  erforderlichen  Anordnungen  für  die  Gemeinden
erlassen.

Berlin,  den  11.  Januar  1915.

Der  Königlich  Preußische  Finanzminister.

an-  Auftrage:

Der  Koöniglich  mech  lnsseer  des  Innern.
Im  Auftrage:
Freund.
Darmstadt,  den  25.  Januar  1915.
Die  Großherzoglich  Hessischen  Ministerien
des  Innern  der  Finanzen.
Homberglk.  Braun.

75  Bekanntmachung
über  das
Füttern  der  Tiere  auf  Schlachtviehmärkten
und  Schlachtviehhöfen.
Vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  30).

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des
Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
küug  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:

*  1.

Rinder,  mit  Ausnahme  von  Kalbern,  und
Schafe  dürfen  auf  Schlachtviehmärkten,  Schlachtviehhöfen
  und  Schlachthöfen  nur  mit  Rauhfutter
gefüttert  werden.

 

 

82.

Schweine,  die  auf  Schlachtviehmärkten  und  zum
Marktverkauf  auf  Schlachtviehhöfen  oder  Schlachthöfen
  eingestellt  sind,  dürfen  während  des  Zeitraums
von  12  Uhr  mittags  des  dem  Markttag  vorhergehenden
  Tages  bis  zum  Marktschluß  nicht  gefüttert
werden.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen
bestimmten  Behörden  können  diesen  Zeitraum  abkürzen.


Soweit  ein  Füttern  von  Schweinen  nach  Abs.  1
und  2  zulässig  ist,  darf  Kraftfutter  nur  bis  zu  einem
Kilogramm,  und  zwar  Gerste  oder  Gerstenschrot  nur
bis  zu  einem  halben  Kilogramm,  täglich  für  das
Tier  verfüttert  werden.

§5  3.

Unberührt  bleiben  landesgesetzliche  Vorschriften,

soweit  sie  die  Bestimmungen  der  §§  1  und  2  verschärfen.


8  4.

Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen

  zur  Ausführung  dieser  Verordnung.
86.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung
oder  gegen  die  gemäß  8  2  Abs.  2  und  8  4  erlassenen
  Bestimmungen  werden  mit  e  bis
zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten  bestraft.

§  6.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  26.  Januar
1915  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den
Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  21.  Januar  1915.
Der  Siellverweter  des  des  Meichskanzlers
elbr

Ausführungsbestimmungen.

Auf  Grund  der  §8§  2,  4  und  5  der  Bekanntmachung
  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  über
das  Füttern  der  Tiere  auf  Schlachtviehmärkten  und
Schlachtviehhöfen  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  30)  wird  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Die  Beamten  der  Ortspolizei  und  der  Veterinär-=polizei
  sind  befugt,  auf  Schlachtviehmärkten,  Schlachtviehhöfen
  und  Schlachthöfen  in  die  Viehstände  und
Viehställe  sowie  in  die  Räume,  in  denen  Futtermittel
  aufbewahrt  oder  zubereitet  werden,  jederzeit
einzutreten.

§  2.

Ein  Abdruck  der  Bekanntmachung  vom  21.  Januar
  1915  ist  in  den  Viehständen  und  den  Viehställen
  der  Schlachtviehmärkte,  Schlachtviehhöfe  und
Schlachthöfe  an  augenfälliger  Stelle  anzubringen.