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83.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  kann  den  Regierungspräsidenten  er—
mächtigen,  den  im  8  2  der  Bekanntmachung  vom
21.  Januar  1815  festgesetzten  Zeitraum,  während
dessen  das  Füttern  von  Schweinen,  die  auf  Schlachtviehmärkten,
  Schlachtviehhöfen  und  Schlachthöfen
eingestellt  sind,  verboten  ist,  in  einzelnen  Fällen  oder
allgemein  für  bestimmte  Fälle  abzukürzen.

Berlin,  den  1.  Februar  1915.

Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Frhr.  von  Schorlemer.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:

Lusensky.
Rachtrag

Um
Statut  der  Zentrallandschaft
für  die  Preußischen  Staaten  vom  21.  Mai  1873.

76)

 

I.  Die  Absätze  2  und  3  des  §9  des  Statuts
der  Zentrallandschaft  für  die  Preußischen
Staaten  in  der  Fassung  der  Nachträge  vom
4.  September  1901  bzw.  vom  23.  Oktober
1905  erhalten  folgende  Fassung:

„Nach  dem  Ermessen  der  betreffenden  Provinzial-Landschafts-Verwaltungkanneine
  Pfandbriefsbeleihung
  ohne  weitere  Wertsermittlung
auch  stattfinden,  wenn  das  nachgesuchte  Darlehn
unter  Berücksichtigung  der  auf  der  Liegenschaft
kraft  privatrechtlichen  Titels  haftenden  Abgaben,
Leistungen  und  Dienstbarkeiten  innerhalb  des
zwanzigfachen  Betrages  des  jährlichen  Grundsteuerreinertrages
  des  Grundstücks  zu  stehen
kommt.

Die  Provinzial-Landschafts-Verwaltung
kann  die  in  den  vorstehenden  Absätzen  zugelassenen
  Pfandbriefsbeleihungen  davon  abhängig
  machen,  daß  auf  den  Grundstücken
vorhandene  Gebäude  nach  den  Bestimmungen
ihres  Instituts  vorschriftsmäßig  gegen  Feuerschaden
  versichert  sind.“

Der  Nachtrag  vom  14.  April  1912  zu  §  9
des  Statuts  der  Zentrallandschaft  für  die
Preußischen  Staaten  wird  dahin  ergänzt,  daß
zwischen  die  Worte  —  Pfandbriefsdarlehns
und  nach  —  eingeschoben  wird:  „auf
Grund  einer  Bonitierung  oder“
Der  Absatz  3  des  §  29  des  Statuts  der
Zentrallandschaft  erhält  folgende  Fässung:
„Nach  Ermessen  der  einzelnen  Provinzial-Landschafts-Berwaltung
  kann  die  Kündigung
des  Pfandbriefsdarlehns  für  die  ersten  20
Jahre  seit  Hergabe  des  Darlehns  ausgeschlossen

werden.“
(Siegel.)

II.

III.

—

 

 

Vorstehender  Nachtrag  zum  Statut  der  Zentrallandschaft
  für  die  Preußischen  Staaten  vom
21.  Mai  1873  wird  hierdurch  genehmigt.

Berlin,  den  22.  Januar  1915.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner
Majestät  des  Königs.

Das  Staatsministerium.
Beseler.
Freiherr  von  Schorlemer.

77)  Nachtrag
zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kurund
  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kredit-Instituts.

 

Der  Absatz  3  des  §  25  des  Regulatiovs  über
die  hypothekarische  Beleihung  bepfandbriefungsfähiger
  Güter  mittels  Ausfertigung  Kur=  und  Neumärkischer
  Neuer  Pfandbriefe  vom  15.  März  1858
erhält  folgende  Fassung:

„Nach  dem  Ermessen  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion
  kann  die  Kündigung  des  Pfandbriefsdarlehns
  für  die  ersten  20  Jahre  seit
Hergabe  des  Darlehns  ausgeschlossen  werden."

(Siegel.)

Vorstehender  Nachtrag  zu  den  reglementarischen
Bestimmungen  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kredit-Instituts  wird  hierdurch  genehmigt.

Berlin,  den  28.  Januar  1915.
Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung
Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  Staatsministerium.
Beseler.  Frhr.  von  Schorlemer.
Genehmigung.
I-Nr.  I  A  llc  8003  M.  f.  L.
„  I  1073  J.  M.
78)  Serviszahlungen  im  Kriege.

Der  Bundesrat  hat  dem  im  §#  9  des  Gesetzes
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  129  ff.)  enthaltenen  Begriff
„Truppenteile“  die  Auslegung  gegeben,  daß
darunterauch  militärische  Behördenund  Anstalten
  zu  verstehen  sind.  Dementsprechend  ist
der  Naturalquartierservis  nach  den  Sätzen  der  Anlage
  3  der  Servisvorschrift  lidp.  Nr.  1  bis  3,  4a,
53,  61,  7a  und  Za  an  die  Gemeinden  zahlbar  ebenso
  wie  für  Truppenteile  auch  für  alle  Offiziere,
Militärbeamte,  Zivilbeamte  der  Militärverwaltung,
Unteroffiziere  und  Mannschaften  sowie  für  alle  zum
Heergefolge  gehörigen  Personen  solcher  Militärbehörden
  und  Anstalten,  die  im  Sinne  des  §  9  des
Kriegsleistungsgesetzes  und  der  Ausführungsverordnung
  hierzu  als  im  Standort  befindlich  anzusehen
sind,  wie  z.  B.  Kriegsministerium,  Generalstab,
Generalkommandos,  Intendanturen,  Bekleidungsämter,
  Kadettenhäuser,  Artilleriedepots,  Fortifikationen,
Garnisonverwaltungen,  Proviantämter,  Reservelazarette,
  Festungslazarette  u.  a.  m.

 