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Ob  Etappenbehörden,  wie  Etappen-Kommandanturen,
  Bahnhofs-Kommandanturen,  Etappen-Lazarette
  usw.  usw.  als  im  Standort  oder  zur  Besatzung
  des  Ortes  gehörig  anzusehen  sind,  hängt
ebenso  wie  bei  den  Etappentruppen  davon  ab,  ob
die  betreffende  Behörde  im  Verlauf  der  Operationen
je  nach  der  Kriegslage  ihr  Quartier  wechseln  muß,
oder  ob  das  Verweilen  am  Ort,  unabhängig  von
der  Kriegslage,  von  vornherein  für  längere  Zeit  in
Aussicht  genommen  ist.
Nur  im  letzteren  Falle  handelt  es  sich  um
Standaquartiere,  im  ersteren  dagegen  um  Kantonnementsquartiere,
  für  die  eine  Servisvergütung  nicht
zuständig  ist.
Nähere  Bestimmung  hierüber  trifft  in  jedem
einzelnen  Fall  der  Kommandierende  General  oder,
wenn  dieser  nicht  zuständig  ist,  der  Armee-Oberbefehlshaber.

Servis  darf  gezahlt  werden  allen  den  Offizieren,
Militärbeamten,  Zivilbeamten  der  Militärverwaltung,
Unteroffizieren  und  Mannschaften  sowie  den  zum
Heergefolge  gehörigen  Personen,  die  den  unter  §  9
des  Kriegsleistungsgesetzes  und  der  Ausführungsverordnung
  hierzu  fallenden  Truppenteilen,  Behörden
oder  Anstalten  angehören,  nicht  in  fiskalischen  oder
vom  Fiskus  ermieteten  Räumen  untergebracht
werden  können  und  von  dem  ihnen  zustehenden
Naturalquartier  keinen  Gebrauch  machen,  sondern
für  ihre  Unterkunft  selbst  sorgen.
Für  die  Zivilbeamten  der  Militärverwaltung
kommen  hierbei  folgende  Sätze  in  Betracht:
für  die  Beamten  im  Stellenrang  der  Räte
IV.  Klasse  und  höher  die  Sätze  für  Stabsoffiziere
  lfd.  Nr.  A  2  des  Tarifs,  Anlage
3  der  Servisvorschrift,

für  alle  übrigen  Beamten  (ausschließlich  Unterbeamten)
  die  Sätze  unter  A  3  a.  a.  O.  und

für  die  Unterbeamten  die  Sätze  unter  A  8à
a.  a.  O.  Letzteres  gilt  auch  für  das  Personal
  der  freiwilligen  Krankenpflege.

Vorstehende  Bestimmungen  haben  rückwirkende
  Kraft  bis  zum  ersten  Mobilmachungstag.
  Sie  finden  jedoch  keine  Anwendung
  auf  die  Offiziere  und  Beamten,  die  —
mögen  sie  bereits  dem  Friedensstand  angehört  haben
oder  erst  infolge  der  Mobilmachung  in  die  Armee
eingetreten  sein  —  in  ihrem  bisherigen  Standort
oder  Wohnsitz  Dienst  tun  und  die  ihnen  überwiesene
Dienstwohnung,  das  ihnen  zugeteilte  Kasernenquartier
oder  eine  Privatwohnung,  für  die  sie  den  in  ihrem
Kriegsgehaltliegenden  Wohnungsgeldzuschuß  erhalten,
für  ihre  Person  benutzen,  so  daß  eine  Gewährung
von  Naturalquartier  für  sie  nicht  in  Frage  kommt.
Für  die  vorgenannten  Inhaber  von  Dienst=  oder
Privatwohnungen  ist  daher  die  Gewährung  des
Naturalquartierservises  von  dem  Nachweis  abhängig.
daß  sie  für  ihre  Person  sich  ein  besonderes  Quartier

 

sichergestellt  haben.  Bezüglich  dieser  Offiziere  und
Beamten  erfolgt  nochbesondere  Bestimmung.

Wegen  Zahlung  von  Servis  nach  Anlage  1
der  Servisvorschrift  für  die  nicht  in  Naturalquartier
oder  in  von  der  Heeresverwaltung  benutzten  Gebäuden
  untergebrachten  etatsmäßigen  Pferde  und
für  die  zuständigen  Geschäftszimmer  der  in  der
Servisvorschrift  §  79,1.  I  unter  a  bis  d  genannten
Offiziere  und  Militärbeamten  verbleibt  es  bei  der
Bestimmung  unter  1.  II  daselbst.

Die  Verfügungen  vom  18.  Dezember
1914  —  Nr.  302/12.  14.  U  2  —  und  vom  23.
November  1914  —  Nr.  225/11.  14.  U  2  —  treten
außer  Kraft.

Auf  die  dem  Kriegsministerium
vorliegenden,  vorstehende  Angelegenheit
  behandelnden  Anfragen  und  Anträgeergehtkeineweitere
  Entscheidung

Berlin,  den  9.  Februar  1915.

Kriegsministerium.
In  Vertretl:
v.  Wandel.
79)  Bekanntmachung.
In  dem  Landschaftsdepartement  Treptow

a.  Rega  ist  der  Okonomierat  Mühlenbruch  auf
Putzernin  zum  zweiten  Hilfsdeputierten  des  Fürstentumer
  Kreises  auf  die  Dauer  von  6  Jahren  gewählt
worden.
Stettin,  den  9.  Februar  1915.
Der  Oberpräsident.
In  Vertretung:
Bartels.

des  Königlichen  Regierungspräfidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

80)  Tarif
für  den  Eisenbahnhafen  der  Greifenberger  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft
  in  Stepenitz.
Es  ist  zu  entrichten:
#n  Schiffsliegegeld:

1.  von  Dampfschiffen  für  jede  Tonne  Ladung  5  5
für  jedes  Anlegen  und  für  eine  Liegezeit
  von  höchstens  5  Tagen.  Für  jede
folgende  fünftägige  Liegezeit  die  gleichen
Sätze.

2.  von  Motorbooten
für  jedes  Anlegen  und  höchstens  24  Stunden
  Liegezeit.  Für  jede  folgende  24  stündige
  Liegezeit  die  gleichen  Sätze.

3.  von  allen  anderen  Fahrzeugen  für  jede
Tonne  Ladun
für  jedes  Anlegen  und  für  eine  Liegezeit
  von  höchstens  10  Tagen.  Für  jede
folgende  10tägige  Liegezeit  die  gleichen.
Sätze,

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