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4.  von  unvermessenen  Fahrzeugen  für  jedes
Anlegen  und  für  eine  Liegezeit  von
höchstens  10  Tagen  je  ....

für  jede  folgende  10tägige  Liegezeit  die
gleichen  Sätze.

Ausnahmen:

1.  Für  regelmäßig,  mindestens  jede  Woche  einmal,

  verkehrende  Fahrzeuge,  die  hauptsächlich

dem  Personenverkehr  dienen,  einschließlich  der

Tourendampfer  und  Motorboote,  kann  nach

Wahl  der  Reeder  oder  Schiffsführer  anstatt

des  tarifmäßigen  Schiffsliegegeldes  für  jedes

einzelne  Anlegen  eine  jährliche  Abfindungssumme
  entrichtet  werden.

Diese  wird  festgesetzt  auf  Grund  des  eingereichten
  Fahrplans  unter  Ermäßigung  des
Schiffsliegegeldes  auf  40%  der  Tarifsätze
unter  Abschnitt  I.

Im  Falle  der  Vermehrung  der  Fahrten
über  die  bei  Festsetzung  der  Abfindungssumme
angenommene  Zahl  hinaus  wird  die  Abfindungssumme
  entsprechend  erhöht.

2.  Motorboote,  die  an  einem  Tage  häufiger  als
dreimal  anlegen,  zahlen  für  jeden  Liegetag
90  7.

Befreiungen:

Befreit  sind  von  der  Entrichtung:

1.  Fahrzeuge,  die  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen
  oder  Weisungen  in  Empfang  zu  nehmen,
den  Kleinbahnhafen  benutzen  und  ihn,  ohne
Ladung  ganz  oder  teilweise  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen.

Fahrzeuge,  die  den  Nothafen  suchen,  d.  h.
wegen  erlittener  Beschädigungen  oder  anderer
auf  Erfordern  nachzuweisender  Unglücksfälle
wegen  Eisgangs,  Sturmes  oder  widriger
Winde  den  Kleinbahnhafen  benutzen  und  ihn
mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß
ein  Teil  davon  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist.

Fahrzeuge,  die  zur  Hilfeleistung  bei  in  Not

befindlichen  Schiffen  den  Kleinbahnhafen  verlassen

  oder  davon  in  ihn  zurückkehren.  Werden
sie  hierbei  zum  Löschen  oder  Bergen  von

Waren  oder  Gütern  verwendet,  so  steht  ihnen

die  Befreiung  nur  dann  zu,  wenn  die  entlöschten

  oder  geleichterten  Schiffe  selbst  die

Bollwerksanlagen  benutzen,  um  dort  die  Ladung

wieder  einzunehmen  oder  völlig  zu  löschen.

Unvermessene  Fischerpolten  und  offene  Ruderboote,

  sowie  Kähne,  Boote  und  Anhänge,  die

zu  gehören,  für  welche  die  tarifgezahlt
  werden.

   
 
  

Eigentum  oder  Eigentum  des
find  Reichs  oder  Preußischen  Staates
ind,

 

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Güter  für
Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
befördern  oder  die  Bollwerksanlagen,  entweder
  unbeladen  anlaufen,  um  lediglich
solche  Güter  überzunehmen  oder  unbeladen
verlassen,  nachdem  sie  ausschließlich  solche
Güter  gelöscht  haben.

Dieser  Tarif  tritt  am  1.  April  1915  in  Kraft.

Stettin,  den  8.  Februar  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
81)  Bekanntmachung.

Lehrgänge  über  Obst=  und  Gemüsebau.  An
der  Königlichen  Lehranstalt  für  Obst=  und  Gartenbau
  zu  Proskau  O.-S.  findet  vom  1.  bis  6.  März
ein  Lehrgang  über  Obstbau,  und  vom  8.  bis
10.  März  ein  solcher  über  Gemüsebau  statt.  An
jedem  von  ihnen  können  Männer  und  Frauen,  ohne
Rücksicht  auf  Vorbildung  und  Beruf,  teilnehmen.
Gebühren  werden  nicht  erhoben.  In  theoretischen
und  praktischen  Unterweisungen  soll  den  Forderungen
  der  Zeit  entsprechend  vor  allem  gezeigt
werden,  wie  Garten  und  Feld  im  kommenden
Sommer  besonders  gründlich  ausgenutzt  werden
kann.  Auf  Wunsch  kann  den  Teilnehmern  an  dem
Lehrgang  auch  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich
nach  Beendigung  der  Unterweisungen  noch  einige
Tage  in  den  großen  Anstaltsanlagen  umzuschauen
und  zu  beschäftigen.  Die  Hauptlehrgänge  der  Anstalt
  (Schüler=  und  Elevenkursus)  beginnen  am
1.  März.  Anfragen  und  Anmeldungen  sind  an  die
Anstaltsleitung  zu  richten.

NRutzt  jedes  brauchbare  Flechchen  Land
zur  Hervorbringung  von  Nahrungsmitteln
aus!

Stettin,  den  11.  Februar  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.

82  Bekanntmachung.

Bei  der  nach  den  Bestimmungen  der  88  39,  41
und  47  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  heute
stattgefundenen  öffentlichen  Auslosung  von  Rentenbriefen
  der  Provinz  Pommern  sind  zum  1.  Juli
1915  nachstehende  Nummern  gezogen  worden:

I.  4%  ige  Rentenbriefe  Lit.  FF—KK.
1  Stück  Lit.  FF  zu  3000  Mark  Nr.  87.
2  Stück  Lit.  AI  zu  300  Mark  Nr.  1.  9.
3  Stück  Lit.  J.]  zu  75  Mark  Nr.  24.  36.  38.
2  Stück  Lit.  KK  zu  30  Mark  Nr.  13.  17.
II.  3  ½%  ige  Rentenbriefe  Lit.  L—P.
40  Stück  Lit.  L  zu  3000  Mark.  Nr.  2.  315.
1115.  1387.  2066.  2297.  2319.  2573.
2795.  3384.  3396.  3452.  3674.  4243.
4271.  4371.  4895.  5254.  5673.  5890.
5908.  5953.  5990.  6014.  6092.  6434.