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umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
und  zu  nutzen.

Der  Plan  enthält:

1.  einen  Erläuterungsbericht  mit  der  Bezeichnung
  der  Grenzen  des  Gepnossenschaftsgebietes,


2.  eine  Karte,  in  die  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebietes
  eingetragen  sind,

3.  einen  Kostenüberschlag.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aussichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher  der  Genossenschaft;
  er  hat  sie  aufzubewahren  und  auf
dem  laufenden  zu  erhalten.

88.

Der  Vorstand  hat  die  besonderen  Pläne,  deren
Aufstellung  nach  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde
noch  erforderlich  ist,  vor  Beginn  ihrer  Ausführung
der  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.  Anderungen  des  allgemeinen  Planes,
die  sich  bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich
herausstellen,  können  vom  Gepnossenschaftsvorstande
  beschlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck
der  Genossenschaft  nicht  verändern.  Der  Beschluß
ist  vom  Meeliorationsbaubeamten  zu  prüfen
und  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
Vor  Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen
zu  hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf  der
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf
dem  Wege  einer  Satzungsänderung  möglich.

84.

Organe  der  Genossenschaft  sind:

1.  die  Mitgliederversammlung,

2.  der  Genossenschaftsvorstand,

8.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).
86.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Jeder  beitragspflichtige  Genosse  hat  in  ihr
mindestens  eine  Stimme.  Im  übrigen  richtet  sich
das  Stimmverhältnis  nach  dem  Verhältnisse  der
Fläche  ihrer  Genossenschaftsgrundstücke  und  zwar
so,  daß  für  jedes  angefangene  Hektar  beitragspflichtigen
  Grundbesitzes  eine  Stimme  gerechnet  wird.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  4  Wochen  lang  zur  Einsicht  der
Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszu- 



legen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den
Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem
Genossenschaftsgebiet  angehört,  bekanntzumachen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste  sind
an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch  einen
anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Genossen
  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der  Abstimmung,
so  gelten  die  Nichterschienenen  oder  Nichtabstimmenden
als  den  Erklärungen  der  Erschienenen  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,  "

2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

86.
Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:
a)  einem  Vorsteher,
b)  drei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter
des  Vorstehers  ist.
Für  die  Beisitzer  wird  ein  Stellvertreter  bestellt.
Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.
Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  festzusetzende  jährliche  Entschädigung.

87.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  der  Mitgliederversammlung
  auf  6  Jahre  gewählt.  Die  Wahl
des  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters  bedarf  der
Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  wie  der
stellvertretenden  Beisitzer  erfolgt  in  getrennten  Wahlhandlungen
  für  jede  Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem
Leiter  der  Mitgliederversammlung  mündlich  und  zu
Protokoll  zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben
will.  Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
  Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten
Wahlgange  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

 