55

Verläuft  eine  Vorstandswahl  ergebnislos  oder
lehnen  die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  wird  der
Vorstand  durch  die  Aufsichtsbehörde  bestellt  (§  3  der
Verordnung  vom  7.  November  1914).

88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung  dient
eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat  und
dessen  Stimme  bei  Stimmengleichheit  entscheidet.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter  Angabe
  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen  und
daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens  drei
Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer  am  Erscheinen
  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich  dem
Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann  den  stellvertretenden
  Beisitzer  zu  laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  sind  die
erschienenen  Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl
beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
werden.

§99.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
gemeinschaftlichen  Anlagen  anzulegen  und  zu  unterhalten
  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung  erforderlichen
  Arbeiten  auszuführen.  Von  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste  der  Genossen
geleistet  werden.

 

8  10.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  21)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
die  für  die  Verdingung  erforderlichen  Unterlagen  zu
beschaffen  und  zur  Genehmigung  vorzulegen,  überhaupt
  alle  für  das  zweckmäßige  Ineinandergreifen
der  Arbeiten  notwendigen  Maßnahmen  rechtzeitig
anzuregen  und  vorzubereiten,  die  Ausführung  zu
leiten  und  die  für  Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,
  für  Abschlagszahlungen  und  für  die  Abnahme
  erforderlichen  Unterlagen  anzufertigen.“

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen  der
Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,  dem
der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig  an- 



zuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der  Vorstand  in
technischen  Angelegenheiten  während  der  Bauausführung
  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten  ei
zuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplan  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aussichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind  sie
unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen;
  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind  von
der  Genossenschaft  zu  tragen.

11.

Uber  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alle  zwei  Jahre  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich  entstandenen
  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung  zu
legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

12.

Die  Beiträge  der  einzelnen  Genossen  zu  den
Kosten  der  erstmaligen,  planmäßigen  Ausführung
der  Genossenschaftsarbeiten  richtet  sich  nach  dem
Verhältnisse  der  für  die  einzelnen  Grundstücke  tatsächlich
  aufgewendeten  Kosten.  Uber  diese  Beiträge
führt  der  Vorstand  eine  besondere  Liste.

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  gemeinschaftlicher  Anlagen
  nehmen  die  Genossen  nach  dem  Verhältnisse
der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Grundstücke  teil.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses  stellt
der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
mit  Angabe  der  Flächengrößen)  auf.

Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß  sämtliche
Genossenschaftslasten  (also  auch  die  Kosten  der  erstmaligen
  Ausführung)  nach  dem  Verhältnisse  der
beteiligten,  beitragspflichtigen  Flächen  getragen  werden
und  daß  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben.

l  13.

Das  Genossenschaftskataster  und  die  Liste  über
die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  sind  vier
Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortslüblich  in  den  Gemeinden,  deren
Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
angehört,  und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte
bekanntzumachen.

814.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  an
den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei  versäumter