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Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen  Beträge  beizutreiben.

§  15.

Die  Genossenschaft  ist  unbeschadet  der  Entschädigungspflicht
  nach  §  5  Abs.  3  der  Verordnung
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  165)  berechtigt,
auf  den  zu  ihr  gehörenden  Grundstücken  die  zur
Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks  erforderlichen
Arbeiten  auszuführen  und  die  genossenschaftlichen
Anlagen  zu  erhalten.

Im  Streitfalle  beschließt  die  Aufsichtsbehörde,
ob  eine  Arbeit  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlich  ist.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Minister  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  zulässig.

8  16.
Die  Mitaliederversammlung  beschließt  über:

.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer
Stellvertreter,

2.  die  Festsezung  der  dem  Vorsteher,  dem
Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung,

3.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder,

4.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer
Stellvertreter,.

5.  die  Abänderung  der  Satzung,

6.  die  Aufstellung  des  Haushaltplanes  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung.

7.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der
Genossenschaftsgrundstücke  durch  die  Genossenschaft,


8.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft.

§  17.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Verfammlung  erforderlichen
  Abstimmungen  eine  vorläufige  Stimmliste
  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  das  für  die  öffentlichen
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmte
Blatt  und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem
Genossenschaftsgebiet  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  zwei  Wochen
liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

§  18.
Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung  der
Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne  Geschäfte  dem

 

Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung  überwiesen
  sind.

19.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in  der
Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen.

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festaestellten
Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen.

c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit
Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu
erlassen,

d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge
auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  mindestens  zweimal  jährlich  zu
prüfen,

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur
Beschlußfassung  vorzulegen,

f)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen,

8)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft
zu  führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen,


h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der
Mitgliederversammlung  zu  beurkunden.

20.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung,  im  Frühjahr  und  im  Herbste,  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitaliederversammlung
nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  4  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche  Weise
bekanntgemacht.  Der  Vorsteber  leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,  an
der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf  Kosten  der
Genossenschaft  ausführen  lassen.

8  21.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschafts—
techniker,soweit  die  Aufsichtsbehörde  nicht  Ausnahmen