zuläßt,  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem  Vorstand
ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker  zu  gewährenden
  Bezüge  wird  von  der  Mitgliederversammlung
  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit
von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.  Diese  ist  auch
berechtigt,  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete  Person
nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach  Erledigung  der
Stelle  oder  nach  Ablehnung  der  getroffenen  Wahl
in  Vorschlag  gebracht  wird.

8  22.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  6  Jahre  gewählt  wird.
Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die  Entlassung
des  Rechners  wegen  mangelhafter  Dienstführung
anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung  des  Rechners
durch  Vertrag  auszubedingen.

8  23.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche  Angelegenbeiten
  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz  ausgeschlossen
  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und  aus
zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei  Stellvertretern
  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abs.  2,  3  der
Satzung  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder
getroffenen  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den
öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht
Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  24.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu  erlassen
und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekannt—
machungen  der  Genossenschaft  werden  in  die  Kreisblätter
  der  Kreise  Regenwalde  und  Greifenberg
aufgenommen,  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
  allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

8  25
8
Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden

  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  dem

Wassergesetz  entsprechende  rechtliche  Verpflichtung
vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung  auf  den  Antrag
  des  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden  durch

57
Vorstandsbeschluß  erfolgen.  Der  Beschluß  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

g  36.

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Be—
schluß  der  Mitgliederversammlung  —  §  16  Nr.  5
—  auch  vom  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  angeordnet  werden.

Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.
Berlin,  den  4.  Februar  1915.

Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

Im  Auftrage:
Wesener.

des  Königlichen  Regierungspräfüdenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

87)  Dem  am  11.  Mai  1865  in  Frankfurt
a.  M.  geborenen  jetzigen  Königlichen  Hofopernsänger
  a.  D.  und  Gesangsmeister  Georg  Leonhard
Julius  Zapf  in  Stettin  nebst  seiner  Ehefrau,  Olga
Emilie  Alexandrine  Mathilde,  geb.  Freiin  von.
Falkenhausen,  geboren  am  9.  März  1880  in
Ingolstadt,  und  seinem  Sohne  Klaus  Richard  Wilhelm.
  geboren  am  27.  Juni  1908  in  Stettin  ist
die  Genehmigung  erteilt  worden,  den  Familiennamen

Zarest
zu  führen.
Stettin,  den  12.  Februar  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
88)  Bekanntmachung.

Nach  Einwilligung  der  Beteiligten  und  nach
Anhörung  des  Kreistages  gemäß  §  2  Ziffer  6  der
Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891  ist  die
von  dem  Otto  Schröder  in  Daber  käuflich  erworbene
  Parzelle  Nr.  561/60  des  Kartenblatts  4
der  Gemarkung  Daber  in  einer  Größe  von  4.77  a
von  dem  Gutsbezirk  Daber-Freiheit  abgetrennt  und
mit  dem  Stadtbezirk  Daber  vereinigt  worden.

Stettin,  den  16.  Dezember  1914.

Der  Bezirksausschuß  zu  Stettin.
Hennig.

89)  Bekanntmachung.

Die  Sperre  der  Ruppiner  Wasserstraße  von
km  22.0—25,8  wird  bis  zum  18.  März  d.  Is.
einschließlich  verlängert.

Potsdam,  den  17.  Februar  1915.

Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.


 