anderer  Behörden.

91)  Bekanntmachung.

Der  im  November  1914  durch  Sturm  zerstörte
  hölzerne  Sturmsignalmast  bei  dem  Leuchtturm
Groß  Horst  (vergl.  Nachrichten  für  Seefahrer
Nr.  3275/14)  ist  wiederhergestellt.  Die  Sturmwarnungssignale
  werden  wieder  gekeigt.—

Ungefähre  Lage  54  5  *§5

Swinemünde,  den  22.  Porur  3%%
Königliches  Hafenbauamt.

92)  In  der  Provinz  Ostpreußen  und  in  Westpreußen
  östlich  der  Weichsel  wird  der  Ankauf  von
Pferden  durch  Zivilpersonen  und  der  Verkauf  an
Zivilpersonen  verboten.  Von  militärischen  Stellen
angeordnete  Käufe  und  Verkäufe  werden  von  dem
Verbote  nicht  betroffen.

Ausnahmen  sind  zulässig  mit  Genehmigung  des
Landrats,  in  Stadtkreisen  des  Oberbürgermeisters,
in  dessen  Bezirk  der  An=  oder  Verkauf  stattfinden
soll,  im  Stadtkreise  Königsberg  des  Polizeipräsidenten.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  1  Jahr  bestraft.

Diese  Verfügung  ist  durch  die  Zivilbehörden
sofort  öffentlich  bekannt  zugeben.

Hauptquartier,  den  10.  Februar  1915.

Von  seiten  des  Oberbefehlshabers  Ost.
Der  Oberquartiermeister.
v.  Gisenhart,
Oberst.

93)  Bekanntmachung.

Da  die  deutschen  Rückwanderer  sich  vielfach
der  polizeilichen  Anmeldung  entziehen,  trotzdem  sich
jeder  einzelne  durch  Namensunterschrift  zur  Anmeldung
  verpflichtet,  bestimme  ich  auf  Grund  der
§§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps
mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Die  deutschen  Rückwanderer  haben  sich  nach

Uberschreitung  der  Grenze  unverzüglich  nach

dem  von  ihnen  angegebenen  Ort  der  Niederlassung

  zu  begeben  und  sich  binnen  24  Stunden
bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  melden.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß
§9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.

 

Diese  Verordnung  tritt  sofort  mit  der  Verkündigung
  in  Kraft.
Stettin,  den  12.  Februar  1915.
Der  stellv.  Kommmandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Bietinghoff.

94)  Koönigliche  landwirtschaftliche
Akad  eni-  Bonn-Poppelsdorf
Verbindung  mit  der
Rheinischen  SFriedei  Wilhelms=  .  Universität

Die  Aufnahmen  5n  E  Sommer-Halbjahr
1915  beginnen  am  15.,  die  landwirtschaftlichen  und
kulturtechnischen  Vorlefungen  am  22.  April,  die
geodätischen  am  30.  April  1915.

Drucksachen,  betreffend  die  Einrichtungen  der
Akademie  und  Lehrpläne  versendet  das  Sekretariat
auf  Ersuchen  kostenfrei.

Auskunft  über  den  Eintritt  und  den  Studiengang
  erteilt

Bonn,  den  18.  Februar  1915.

der  Direktor
Professor  Dr.  Kreusler,
Geheimer  Regierungs-Rat.

95)  Bekanntmachung.

Die  Lampe  der  Ihnatonne  (Leuchtfeuer  aller
Meere  Heft  I.  Ostsee  Seite  50  Nr.  519)  ist  durch
Eis  beschädigt.  Nach  Beendigung  des  Eisganges
wird  die  Tonne  eingeholt.  Die  Wiederinstandsetzung
wird  etwa  14  Tage  dauern.

Stettin,  den  20.  Februar  1915.

Königliches  Wasserbauamt.

Personalnachrichten.

Mit  der  vertretungsweisen  Verwaltung  der
Kreistierarztstelle  in  Cammin  ist  der  Kreistierarzt  a.  D.
Veterinärrat  Nicol  aus  Hannover  beauftragt
worden.

Der  Regierungsrat  Schmaedicke  in  Stettin
ist  in  gleicher  Eigenschaft  an  die  Königliche  Regierung
  in  Schleswig  versetzt  worden.

Der  Regierungsrat  Dr.  Stenzel  in  Schleswig
  ist  an  die  Königliche  Regierung  in  Stettin  versetzt
  worden.

Max  Neumann  in  Charlottenburg,  Wielandstraße
  37,  ist  zum  technischen  Aufsichtsbeamten  und
zum  Rechnungsbeamten,  Dr.  Franz  Schaller  in
Groß  Lichterfelde-Ost,  Goethenerstraße  9,  zum  Rechnungsbeamten
  der  Glas-Berufsgenossenschaft  bestellt
worden.

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.

Hierbei  der  „Offentliche  Anzeiger“  und  „Sonderbeilage  zum  Offentlichen  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatts“.