Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  5.  März  1915.

 

Bekanntmachung
betreffend  weitere  Verschärfung  des  Kriegszustandes.“

Um  eine  gleichmäßige  Durchführung  der  durch  den  Kriegszustand  erforderlich  gewordenen  Maßnahmen
  zu  gewährleisten,  verordne  ich  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  des  Kommandierenden
Generals  II.  Armeekorps  vom  3.  August  1914  auch  für  die  Regierungsbezirke  Stralsund  und
Stettin,  jedoch  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  von  Swinemünde,  und  für  die  zum  Bezirk  II.  Armeekorps
  gehörenden  Kreise  Köslin,  Kolberg-Körlin,  Bublitz,  Belgard,  Schivelbein,  Dramburg  und
Reustettin  des  Regierungsbezirks  Köslin  unter  Aufhebung  ferner  der  Artikel  5,  6,  27—30  und  36
der  Preuß.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  gemäß  §  4,  5  ff.  des  Ges.  betr.  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851:

1.  Plakate  und  Flugblätter  politischen  Inhalts  dürfen  ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
  weder  gedruckt  noch  verbreitet  werden.

2.  Alle  öffentlichen  Versammlungen,  mit  Ausnahme  der  zu  rein  geselligen  oder  kirchlichen
Zwecken,  bedürfen  meiner  Genehmigung.  Dieselbe  ist  durch  Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde
  bei  mir  einzuholen.

3.  Jedes  Zuwiderhandeln  gegen  diese  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenen  und
mit  der  Verkündung  in  Kraft  tretenden  Vorschriften  zu  1  und  2  wird  nach  §  9b  des  Gesetzes
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  sofern  die  bestehenden
Gesetze  keine  höheren  Freiheitsstrafen  androhen.

Stettin,  den  1.  März  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.