Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

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Ausgegeben  am  5.  März  1915.

 

Bekanntmachung
betreffend  Vorratserhebung  und  Höchstpreis  für  Chile-Salpeter  vom  5.  März  1915.

Vorratserhebung.
Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  betreffend  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichsgesetzblatt  Seite  54)  wird  folgende  Bekanntmachung  erlassen:
§  1.  Von  der  Verfügung  betroffen  sind:
alle  Vorräte  an  Chile-Salpeter.
§  2.  Zur  Auskunft  verpflichtet  sind:
1.  alle,  die  Chile-Salpeter  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen
im  Gewahrsam  haben,  kaufen  oder  verkaufen;
2.  landwirtschaftliche  und  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  Chile-Salpeter  verarbeitet
wird;
3.  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.
§  3.  Zu  melden  sind:
1.  Die  Vorräte,  die  den  zur  Auskunft  nach  §  2  Verpflichteten  gehören;  dabei  ist  anzugeben,  wer
diese  Vorräte  aufbewahrt  (genaue  Adresse),  mit  Angabe  der  Mengen,  die  von  den  einzelnen
Personen  oder  Firmen  aufbewahrt  werden;
2.  die  einzelnen  Vorräte,  die  sich  —  mit  Ausnahme  der  unter  1.  angegebenen  Mengen  —
außerdem  in  seinem  Gewahrsam  befinden,  sowie  die  Eigentümer  (unter  Angabe  der  genauen
Adresse),  der  einzelnen  Mengen;
3.  die  Mengen,  die  sich  dem  Transport  zu  dem  zur  Auskunft  Verpflichteten  oder  unter  Zollaufsicht
(auf  dem  Wege  zu  ihm)  befinden.
Die  Mengen  sind  einheitlich  in  Kilogramm  anzugeben.
*s  4.  Zeitpunkt  für  die  Angaben  der  Meldung.
Zu  melden  sind  alle  in  §  3  aufgeführten  Vorräte  und  Mengen  nach  dem  am  5.  März
vormittags  10  Uhr  tatsächlich  bestehenden  Zustande.
§  5.  Ausgenommen  von  der  Verfügung
sind  Vorräte,  die  am  Tage  der  Vorratserhebung  weniger  als  500  kg  betragen.
§  6.  Die  Meldung  ist  zu  richten  an
die  Salpeter-Meldestelle  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Berlin  W  66,
Leipziger  Straße  5.
§  7.  Die  Meldung  hat  zu  erfolgen
bis  zum  15.  März  an  die  im  §  6  angegebene  Adresse.
§  8.  Die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr  beauftragten  Beamten  sind  befugt,  zur  Ermittelung
richtiger  Angaben  Vorratsräume,  in  denen  Vorräte  an  Chile-Salpeter  zu  vermuten  sind,  zu  untersuchen
und  die  Bücher  der  zur  Auskunft  Verpflichteten  zu  prüfen.
§  9.  Wer  vorsätzlich  die  in  den  oben  genannten  §8  geforderte  Auskunft  zu  der  im  §  6  angesetzten
Frist  nicht  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafen  bis  zu  10  000  Mark  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
sind,  im  Urteil  als  dem  Staat  verfallen,  erklärt  werden,  *