Höchstpreis.

Auf  Grund  des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  (Reichsgesetzblatt
Seite  339)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  über  Höchstpreise  vom  17.  Dezember  1914  (Reichsgesetzblatt
  Seite  516)  und  vom  21.  Januar  1915  (Reichsgesetzblatt  Seite  25)  wird  folgende  Bekanntmachung
  erlassen:

§  1.  Der  Preis  für  eine  Tonne  Chile-Salpeter  darf  M.  240.—  nicht  übersteigen.

§  2.  Der  Höchstpreis  gilt  für  Chile-Salpeter,  der  sich  im  freien  Verkehr  des  Reichsgebiets  befindet.
Die  unterzeichnete  Kommandobehörde  kann  Ausnahmen  gestatten.

§  3.  Der  Hcöchstpreis  schließt  die  Versendungskosten  ab  heutiger  Lagerstelle  nicht  ein  und  gilt  für
Zahlung  Zug  um  Zug.  Wird  die  Zahlung  gestundet,  so  dürfen  bis  2  v.  H.  für  Jahreszinsen  über
Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

§  4.  Die  Eigentümer  der  im  freien  Verkehr  des  Reichsgebiets  befindlichen  Mengen  von  Chile-=Salpeter
  werden  hierdurch  aufgefordert,  ihre  Vorräte,  soweit  sie  nicht  nachweislich  durch  vorliegende
Aufträge  auf  Lieferung  von  Sprengstoffen  und  Pulver  für  die  deutsche  Kriegsmacht  belegt  sind,  bis  zum
20.  März  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W  66,  Mauerstraße  63/65,  zum  Hochstpreise
zu  überlassen.  ·

§  5.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  M.  wird  bestrafte:
der  den  nach  §  1  festgesetzten  Höchstpreis  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  der  Hoöchstpreis

überschritten  wird,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

wer  Chile-Salpeter  beiseite  schafft,  beschädigt  oder  zerstört;
wer  Vorräte  von  Chile-Salpeter  dem  zuständigen  Beamten  gegenüber  verheimlicht.

§  6.  Diese  Verordnung  tritt  am  5.  März  1915  in  Kraft.  Die  unterzeichnete  Kommandobehörde
bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Stettin,  den  5.  März  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Freiherr  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassierregiments  Königin.

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Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Gtettin.