87.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter,
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  stellvertretenden
  Beisitzer  werden  von  der  Mitgliederversammlung
  auf  fünf  Jahre  gewählt.  Die  Wahl
des  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters  bedarf
der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befuate  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Zum  Vorsteher  kann  auch  ein  Nichtgenosse
  gewählt  werden.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder
  wie  der  stellvertretenden  Beisitzer  erfolat
in  getrennten  Wahlhandlungen  für  jede  Stelle.
Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll  zu  erklären,
  wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Gewählt
ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen
erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange  niemand
  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen  Stimmen,
  so  findet  eine  engere  Wahl  zwischen  den
beiden  Personen  statt,  die  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  von  dem  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  Zur  Einführung  der  neu  gewählten  Mitglieder
im  Amte.

88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  für  sie  sowie  zur  Feststellung  des
Falles  der  Stellvertretung  dient  eine  Bescheinigung
  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitz  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat
und  dessen  Stimme  bei  Stimmengleichheit  entscheidet.


Zur  Gültiakeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitalieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Drittel  der  Vorstandsmitalieder  anwesend
sind.  Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies
unverzüalich  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser
bat  alsdann  einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu
aden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähiakeit
aum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  der
Vorstand  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen
  Mitalieder  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten
Zusammenberufung  soll  auf  diese  Bestimmung
ausdrücklich  hingewiesen  werden.

die

 

86.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geleistet  werden.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der
gemeinschaftlichen  Anlagen  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  22)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

 

 

8  11.

Ülber  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein  Haushaltsplan
  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich  entstandenen
  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

8  12.

Das  Verhältnis,  nach  dem  die  einzelnen  Ge—
nossen  an  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  teilnehmen  und  zu  den  Genossenschaftslasten
  beizutragen  haben,  richtet  sich  nach  den
für  die  einzelnen  Genossen  auf  den  zur  Genossenschaft
  gehörenden  Grundstücken  aufgewendeten
Kosten.  Die  Beiträge  werden  daher  nach  den  auf
den  beteiligten  Grundstücken  entstandenen  Kosten
erhoben.