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zu  schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus
dem  Vorstand  und  8  von  der  Mitgliederversammlung
  nach  Maßgabe  des  §5  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
  Genossen.  ·

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
Weise  bekannt  gemacht.  Der  Vorsteher  leitet  die
Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

§  22.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbaumeister
  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker  anzustellen.
  Die  Wahl  eines  anderen  Technikers  ist
nur  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
zulässig,  dem  insbesondere  die  Befugnis  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  seinem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  tetroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
wird;

2.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entschädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine  Vereinbarung
  über  ihre  Höhe  zwischen  dem  Genossenschaftsvorstand
  und  dem  Rreise  nicht
zustande  kommt.

8  23.

Die  Verwaltung  der  Rasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  5  Jahre  gewählt  wird.
Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die  Entlassung
  des  Rechners  wegen  mangelhafter  Dienstführung
  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung  des
Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

8  24.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Par—
teien  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  über—
tragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vor—
sitzenden,  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  2  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  2  Stellvertretern
  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abs.  2,  3  der
Satzung  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder
getroffenen  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist

 

jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu
den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und
nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
  worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde
endgültig  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus
den  gewahlten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
  aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  26.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu  er—
lassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Be—
kanntmachungen  der  Genossenschaft  werden  in  die
Kreisblätter  der  Kreise  Greifenberg  und  Cammin
aufgenommen,  sofern  nicht  die  ortsübliche  Be—
kanntmachung  allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben
  ist.

8  26.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  auf  den  Antrag  des  Aufzunehmenden
oder  Ausscheidenden  durch  Vorstandsbeschluß  erfolgen.
  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde.

Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.

Berlin,  den  29.  Januar  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Frhr.  v.  Schorlemer.
Bekanntmachung,
betreffend
Zulassung  von  Azetylenschweißapparaten.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
  Azetylenvereins  werden  die  in  fünf  Größen
hergestellten  Azetylenapparate  „Automat“  der
Firma  Messer  &amp;  Co.,  G.  m.  b.  H.  in  Frankfurt
  a.  M.,  die  bisher  unter  den  Typennummern
„  10“  und  „A5“  zugelassen  waren,  für  das  Königreich
  Preußen  gemäß  8  12  der  Azetylenverordnung
unter  der  bisherigen  Typenbezeichnung  „4  10“  zum
dauernden  Betrieb  in  Arbeitsräumen  und  gemäß
§  14  a.  a.  O.  unter  der  bisherigen  Typenbezeichnung
  „A5“  zur  vorübergehenden  Benutzung  in
Arbeitsräumen  widerruflich  unter  den  a.  a.  O.  fest-Koiee
  Voraussetzungen  und  Bedingungen  zugelassen.


Die  Fabrikschilder  solcher  Apparate  müssen
auf  den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen
sie  befestigt  sind,  den  Stempel  des  Dampfkesselüberwachungsvereins
  in  Frankfurt  a.  M.  tragen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aussichtskommissson  vorgeschlagenen,  den
Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

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