Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  12.  März  1915.

 

 

Ergänzung
der  Ausführungs-Anweisung  vom  8.  Februar  1915  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers

  vom  25.  Januar  1915,  berreffend  die,  Sicherstellung  von  Fleischvorräten.
(R.  G.  Bl  45)

 

Zu  §  2  werden  folgende  Absätze  3—7  eingeschaltet:

Auf  das  Verfahren  bei  der  Übertragung  des  Eigentums  an  Schweinen  finden  die  Bestimmungen
der  Artikel  4  ff.  der  Ausführungs-Anweisung  zum  Hcchstpreisgesetz  vom  23.  Dezember  1914  (Hand.
Min.  Bl.  1915  S.  3)  Anwendung,  soweit  nicht  Abweichungen  besonders  vorgeschrieben  sind.

Anträge  der  Gemeinden  oder  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  auf  Einleitung
des  Verfahrens  zwecks  Ubertragung  des  Eigentums  an  Schweinen  sind  mit  größter  Beschleunigung  zu
erledigen.

Die  Anträge  können  abgelehnt  werden:

1.  een  1  Schweine  als  Zuchteber  und  Zuchtsauen  zur  Erhaltung  der  Schweinezucht  notwendig
  sind,

2.  soweit  die  Schweine  Zuchten  angehören,  aus  denen  in  letzter  Zeit  nachweisbar  verhältnismäßig
  größere  Mengen  zu  Zuchtzwecken  abgegeben  worden  sind,

3.  soweit  die  Schweine  zur  Deckung  des  Fleischbedarfs  des  Besitzers  und  seiner  Haushaltungsangehörigen
  erforderlich  und  bestimmt  sind,

4.  soweit  der  Besitzer  der  Schweine  nachweisbar  imstande  ist,  sie  mit  Stoffen  zu  füttern,  die
als  Nahrungsmittel  für  den  Menschen  nicht  geeignet  sind.

Im  übrigen  ist  den  Anträgen  stattzugeben,  ohne  daß  zu  prüfen  ist,  ob  der  Antrag  durch  ein
öffentliches  Interesse  begründet  ist  und  ob  die  Umstände  es  rechtfertigen,  das  Verfahren  gerade  gegen  den
im  Antrag  bezeichneten  Besitzer  einzuleiten.

Die  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  wird  ermächtigt,  an  den  Besitzer  der  in
Anspruch  genommenen  Schweine  eine  Aufforderung  zu  erlassen,  welche  die  im  §  2  Abs.  2  Satz  2  des
Höchstpreisgesetzes  bestimmte  Wirkung  hat.  Die  Aufforderung  wird  unwirksam,  wenn  sie  nicht  binnen
einer  Woche,  nachdem  sie  dem  von  ihr  Betroffenen  zugegangen  ist,  durch  Erlaß  der  für  das  Enteignungsverfahren
  zuständigen  Behörde  bestätigt  wird.

Die  an  den  Besitzer  von  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  oder  der  zuständigen  Behörde
gerichtete  Aufforderung  zur  Überlassung  der  Schweine  steht  einer  freihändigen  Beräußerung  der  Schweine
nicht  entgegen,  wenn  die  Veräußerung  vor  der  Ubernahme  durch  den  Enteignungsberechtigten  und  nachweislich
  zu  Schlachtzwecken  erfolgt.

Bei  der  schiedsgerichtlichen  Festsetzung  des  lbernahmepresees  ist  zu  beachten,  daß  die  in  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  25.  Februar  1915  (R  Bl.  S.  109  ff.)  festgelegten  Marktpreise
  für  Tiere  mittlerer  Güte  gelten.  Für  geringere  Tiere  find  daher  angemessene  Abzüge,  für  bessere
entsprechende  Zuschläge  zu  machen.

Die  Übertragung  des  Eigentums  an  Schweinen  hat  grundsätzlich  am  Erzeugungsort  stattzufinden.
Eine  Enteignung  von  Schweinen  auf  den  Märken  muß  unterbleiben.

Diese  ergänzende  Ausführungsanweisung  win  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  März  1915.
Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung  Dr.  Drews.
Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G  m  b.  H.,  Stettin.

 