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110)  Satzung
der  Genossenschaft  für  Bodenverbesserung  von
Wiesen  am  Völzerbach  in  Gräwenhagen  im  Kreise
Naugard.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

1.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  von  Wiesen
am  Völzerbach“  und  hat  ihren  Sitz  in  Gräwenhagen.


§  2.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Meliorationsbauamts  zu  Stargard
  vom  26.  November  1914  die  in  demselben
bezeichneten  Ländereien  unter  Beschaffung  der
Vorflut  und  unter  gleichzeitiger  Herstellung  der
erforderlichen  Wege  und  Gräben  in  gute  Wiesen
umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
und  zu  nutzen.

Der  Plan  enthält:

1.  einen  Erläuterungsbericht  mit  der  Bezeichnung
  der  Grenzen  des  Genossenschaftsgebietes,

eine  Karte,  in  die  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  eingetragen  sind,

3.  einen  Kostenüberschlag.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

§  3.

Der  Vorstand  hat  die  besonderen  Pläne,  deren
Aufstellung  nach  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde
noch  erforderlich  ist,  vor  Beginn  ihrer  Ausführung
der  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung  durch  den  Meliorationsbaubeamten
  und  zur  Genehmigung  einzureichen.


Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor  Erteilung
  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hüren,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
der  Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom

Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehorde.

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

85.

Die  Mitgliederversammlung  besteht
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmuverhältnis  richtet  sich  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
Genossenschaftsgrundstücke.  Solange  eine  Stimmriste
  nicht  entworfen  ist,  hat  jeder  Genosse  in  der
Mitgliederversammlung  eine  Stimme.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
  zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur
Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
bekanntzumachen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und
juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

86.
Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:
a)  einem  Vorsteher,
b)  2  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter
des  Vorstehers  ist.
Für  die  Beisitzer  werden  zwei  Stellvertreter

bestellt.
bekleiden

Die
Ehrenamt.

Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  festzusetzende  jährliche  Entschädigung.


aus

%

Vorstandsmitglieder

 