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8  13.

Die  Beitragsliste  ist  vier  Wochen  lang  zur
Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vor—
stehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.


14.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
  gehörigen  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke
  verhältnismäßig  zu  verteilen.

15.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

8  16.

Die  Genossenschaft  ist  unbeschadet  der  Ent—
schädigungspflicht  nach  §  5  Abs.  3  der  Verordnung
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
berechtigt,  auf  den  zu  ihr  gehörenden  Grundstücken
  die  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszweckes
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen  und
die  genossenschaftlichen  Anlagen  zu  erhalten.

Im  Streitfalle  beschließt  die  Aufsichtsbehörde.
ob  eine  Arbeit  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlich  ist.  Gegen  den  Beschluß  ist
binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Minister
  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
zulässig.

§  17.
Die  Mitaliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer
Stellvertreter:

nossenschaftstechniker  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung;
.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder:
.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter:

.  die  Abänderung  der  Satzung:
.die  Aufstellung  des  Hausbaltsplanes  und
die  Feststellung  und  Entlastung  der
Rechnung:
die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Gepoftenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenoftz—


———

die  Auflösung  der  Genossenschaft.

g  18.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  er—
forderliche  Mitgliederversammlung  beruft  die
Aufsichtsbehörde.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  das  für  die
öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
bestimmte  Blatt  und  außerdem  durch  ortsübliche
  Bekanntmachung  in  den  Gemeinden,  deren

 

.die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Ge-Bezirk

  dem  Genossenschaftsgebiete  ganz  oder  teilweise
  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

8  109.
·  Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne  Geschäfte
  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

8  20.
Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  i
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen:


c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit  Zustimmung
  des  Vorstandes  die  nötigen  Anordnungen
  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen;
die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge
auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  mindestens  zweimal  jährlich
  zu  prüfen:

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung

zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des

Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur

Beschlußfassung  vorzulegen:

die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen

  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen

zu  überwachen:

8)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen:;

h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

l  21.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  noach
der  Fertigstellung,  im  Frühjahr  und  im  Herbste

 

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