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zu  schauen.  ·
dem  Vorstand  und  4  von  der  Mitgliederversammlung
  nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
  Genossen.  ·

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
Weise  bekannt  gemacht.  Der  Vorsteher  leitet  die

au.
Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.
Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichen  falls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

g  22.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbau—
meister  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker  an—
zustellen.  Die  Wahl  eines  underen  Technikers  ist
nur  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
zulässig,  dem  insbesondere  die  Befugnis  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  seinem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
wird;

.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossen—
schaftstechniker  zu  gewährende  Entschädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine  Vereinbarung
  über  ihre  Höhe  zwischen  dem  Genossenschaftsvorstand
  und  dem  Kreise  nicht
zustande  kommt.

§  23.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  5  Jahre  gewählt  wird.
Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die  Entlassung
  des  Rechners  wegen  mangelhafter  Dienstung

  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung  des
Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

8  24.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Par—
teien  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  über—
tragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vor—
sitzenden,  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  2  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  2  Stellvertretern
  nach  Maßaabe  der  im  §  7  Abs.  2,  3  der
Satzung  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitalieder

Die  Schaukommission  besteht  aus

 

getroffenen  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist

jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu
den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und
nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
  worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde
endgültig  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus
den  gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
  aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  25.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu  er—
lassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Be—
kanntmachungen  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Naugard  aufgenommen,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

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Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheider

  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche

  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  auf  den  Antrag  des  Aufzunehmenden
oder  Ausscheidenden  durch  Vorstandsbeschluß  erfolgen.
  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde.  8
27.
Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  —
Nr.  5  —  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.
Berlin,  den  8.  Februar  1915.
(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Wesener.

111)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  von
Wiesen  am  unteren  Stepenitzbach  in  Altfanger
im  Kreise  Naugard.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:  "6

1.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  von  Wiesen  am
keten  Stepenitzbach“  und  hat  ihren  Sitz  in  Altanger.


82.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Meliorationsbauamts
  in  Stargard  i.  Pom.  vom  23.  November
1914  die  in  demselben  bezeichneten  Ländereien
unter  Beschaffung  der  Vorflut  und  gleichzeitiger