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Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und  Gräben
in  gute  Wiesen  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu
bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  enthält:

1.  einen  Erläuterungsbericht  mit  der  Bezeich—
nung  der  Grenzen  des  Genossenschaftsgebietes,


.  Eeine  Karte,  in  die  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  eingetragen  sind,
3.  einen  Kostenüberschlag.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

83.

Der  Vorstand  hat  die  besonderen  Pläne,  deren
Aufstellung  nach  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde
noch  erforderlich  ist,  vor  Beginn  ihrer  Ausführung
der  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung  durch  den  Melio—
rationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung  einzu—
reichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor  Erteilung
  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
werden.

der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.

  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in

den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  bekanntzumachen.


Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste  sind
an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beleiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
„Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

D  In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden

vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

86.
Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:

a)  einem  Vorsteher,

b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter

  des  Vorstehers  ist.

Für  die  Beisitzer  werden  2  Stellvertreter  bet



 

ell

—

 

Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehren—

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der  amt.
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossen--  Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
schaft  nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitglieder=  erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom  gliederversammlung  festzusetzende  jährliche  Ent-Meliorationsbaubeamten

  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

86.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Jeder  beitragspflichtige  Genosse  hat  in  ihr
mindestens  eine  Stimme.  Im  übrigen  richtet  sich
das  Stimmverhältnis  nach  dem  Verhältnisse  der
Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Genossenschaftsgrundstücke.
  Solange  eine  Stimmliste  nicht  entworfen
  ist,  hat  jeder  Genosse  in  der  Mitgliederversammlung
  nur  eine  Stimme.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht

schädigung.
87.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von
der  Mitgliederversammlung  auf  fünf  Jahre  ge—
wählt.  Die  Wahl  des  Vorstehers  und  seines
Stellvertreters  bedarf  der  Bestätigung  der  Auf—
sichtsbehörde.

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  wie
der  stellvertretenden  Beisitzer  erfolgt  in  getrennten
Wahlhandlungen  für  jede  Stelle.  Jeder  Wähler
hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
mündlich  und  zu  Protokoll  zu  erklären,  wem  er
seine  Stimme  geben  will.  Gewählt  ist,  wer  die
Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  erhalten
hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange  niemand  mehr
als  die  Hälfte  aller  abgegebenen  Stimmen,  so
findet  eine  engere  Wahl  zwischen  den  beiden  Par-