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sonen  statt,  die  die  meisten  Stimmen  erhalten.

haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.  ·

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.  »

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigun  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer
am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich
  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann
  einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu  laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
  zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so
ist  der  Vorstand  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der
erschienenen  Mitglieder  beschlußfähig.  Bei  der
zweiten  Zusammenberufung  soll  auf  diese  Bestimmung
  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

§  9.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  die
im  Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geleistet  werden.

8  10.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  22)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne
auszuarbeiten,  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
  Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
  vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
  Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
  Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und
vorzubereiten,  die  Ausführung  zu  leiten  und  die
für  Anderungsschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen

und  Ergänzungsanträge,  für  Abder

  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

§  11.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und
Einnahmen  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
  zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten
  ist.

9  12.

Das  Verhältnis,  nach  dem  die  Genossen  an
etwaigen  Nutzungen  gemeinschaftlicher  Anlagen
teilnehmen  und  zu  den  Genossenschaftslasten  beizutragen
  haben,  richtet  sich  nach  den  für  die  eingeinen
  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten

osten.

Über  die  hiernach  von  den  einzelnen  Genossen
zu  entrichtenden  Beiträge  stellt  der  Vorstand  eine
Beitragsliste  auf.

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Die  Beitragsliste  ist  vier  Wochen  lang  zur
Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.


14.
Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
  gehörigen  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke
  verhältnismäßig  zu  verteilen.

«  §15.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  fesizusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

§  16.  ·
Die  Genossenschaft  ist,  unbeschadet  der  Entschädigungspflicht
  nach  §  5  Abs.  3  der  Verordnung

 