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vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
berechtigt,  auf  den  zu  ihr  gehörenden  Grundstücken
die  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks  erforderlichen
  Arbeiten  auszuführen  und  die
genossenschaftlichen  Anlagen  zu  erhalten.

Im  Streitfalle  beschließt  die  Aufsichtsbehörde,
ob  eine  Arbeit  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszweckes
  erforderlich  ist.  Gegen  den  Beschluß  ist
binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Minister
  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
zulässig.

§  17.
Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:

1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer
Stellvertreter:;
die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung;
die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder;

4.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter;



.  die  Abänderung  der  Satzung;

6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;
die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossen-8.

  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

8  18.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  er—
forderliche  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde.


Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  das  für  die
öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
bestimmte  Blatt  und  außerdem  durch  ortsübliche
Bekanntmachung  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
*q;  Genosfenschaftsgebiete  ganz  oder  teilweise  angehört.
  "

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versamm-S



lung  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer

Woche  liegen.

 

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
  und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu
beaufsichtigen;

J)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit  Zustimmung
  des  Vorstandes  die  nötigen  Anordnungen
  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen;

d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  mindestens  zweimal  jährlich  zu
prüfen;

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur
Beschlußfassung  vorzulegen;

t)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen;

g)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

8  21.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  kurz  vor  dem  ersten
Schnitt  und  im  Herbste  zu  schauen.  Die  Schaukommission
  besteht  aus  dem  Vorstand  und  vier
von  der  Mitgliederversammlung  nach  Maßgabe  des
§  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden  Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,  an
der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  An-Zahl

  der  Erschienenen  beschlußfähig.

19.
Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft
gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  führt  di

die  Veragen

  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

§  22.
Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbauwaltung

  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne  meister  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker

Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.
8  20.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

anzustellen.  Die  Wahl  eines  anderen  Technikers
ist  nur  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  zulässig,  dem  insbesondere  die  Befugnis

zusteht:
1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  seinem  Ermessen  geeignete