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Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht

wird;

2.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entschädigung
endgültig  festzusetzen,  falls  eine  Vereinbarung
  über  die  Höhe  zwischen  dem  Genossenschaftsvorstand
  und  dem  Kreise  nicht
zustande  kommt.

8  23.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

8  24.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgericht  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei  Stellvertretern
  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abf.  2,  3
der  Satzung  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder
  getroffenen  Vorschriften  gewählt.  Wählbar
  ist  jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes
  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar
und  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Vird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
woküber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

g  25.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu  er—
lassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  die  Kreisblätter
  der  Kreise  Naugard  und  Cammin  aufgenommen,
  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
  allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben
  ist.  #

§  26.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  auf  den  Antrag  des  Aufzunehmenden  oder
Musschedenden.  urch  Worstandebeschluhß  erfolgen.

er  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  d  OD
sichtsbehörde.  bmigung  der  Auf

 

827.

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  (§  17  Nr.  5)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  6.  Februar  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft.  Demänen  und  Forsten.

Wes  ene  r.
112)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Verbesserung  von  Wiesen
am  Mellensee  in  den  Gemarkungen  Mellen  und
Altenfließ  im  Kreise  Regenwalde.

 

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

§  1.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Verbesserung  von  Wiesen  am
Mellensee“  und  hat  ihren  Sitz  in  Mellen  im  Kreise
Regenwalde.

8  2.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allge—
meinen  Plane  des  Vorstandes  des  Meliorationsbauamtes
  Stargard  i.  Pom.,  Regierungsbaumeisters
  Boesch,  vom  23.  November  1914  die
darin  bezeichneten  Ländereien  unter  Beschaffung
der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  gute  Wiesen
umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
und  zu  nutzen.

Der  Plan  enthält:

1.  einen  Erläuterungsbericht  mit  der  Bezeichnung
  der  Grenzen  des  Gepossenschaftsgebietes,

eine  Karte,  in  die  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  eingetragen  sind,

3.  einen  Kostenüberschlag.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aussichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

Der  Vorstand  hat  die  besonderen  Pläne,  deren
Aufstellung  nach  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde
noch  erforderlich  ist,  vor  Beginn  ihrer  Ausführung
der  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung  durch  den  Meliorationsbaubeamten
  und  zur  Genehmigung  einzureichen.


Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  heraus-