Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer
am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich
  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann
  den  stellvertretenden  Beisitzer  zu  laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
  zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so
ist  er  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen
Mitglieder  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

§  9.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  die
im  Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten,  sowie  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geleistet  werden.

10.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  21)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne
auszuarbeiten,  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
  Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
  vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
  Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
  Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und
vorzubereiten,  die  Ausführung  zu  leiten  und  die
für  Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

 

9  11.

über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und
Einnahmen  der  Genossenschaft  ist  alle  zwei  Jahre
ein  Haushaltsplan  aufzustellen.  »

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rech—
nung  zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  ent—
lasten  ist.

8  12.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen,  planmäßigen  Ausführung  der  Ge—
nossenschaftsarbeiten  richten  sich  nach  den  für  die
einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten

Kosten.

Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand  eine
besondere  Liste

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  Verhältnisse
  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Grundstücke
  teil.  Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
  stellt  der  Vorstand  ein  Kataster  (Verzeichnis
  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  mit
Angabe  der  Fläche)  auf.

Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
sämtliche  Genossenschaftslasten  (also  auch  die  Kosten
der  erstmaligen  Ausführung)  nach  dem  Verhältnisse
  der  Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke
  getragen  werden  und  daß  einzelne  Grundstücke
  beitragsfrei  bleiben.

13.

Die  Liste  über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten
Beiträge  sowie  die  von  dem  Vorstande  auf  Grund
des  Katasters  (§  12  Abs.  2)  aufzustellende
Beitragsliste  ist  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
  der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Genosenschaft  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.


8  14.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

15.

Die  Genossenschaft  ist,  unbeschadet  der  Entschädigungspflicht
  nach  §  5  Abs.  3  der  Verordnung
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
berechtigt,  auf  den  zu  ihr  gehörenden  Grundstücken
die  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks  erforderlichen
  Arbeiten  auszuführen  und  die
genossenschaftlichen  Anlagen  zu  erhalten.