84

Im  Streitfalle  beschließt  die  Aufsichtsbehörde,
ob  eine  Arbeit  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszweckes
  erforderlich  ist.  Gegen  den  Beschluß  ist
binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Mi—
nister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten

zulässig.
16

8  16.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer
Stellvertreter;
die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Ge—
nossenschaftstechniker  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung;

.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der

Schaukommission  angehörenden  Mitglieder;
.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stell—

vertreter;

.  die  Abänderung  der  Satzung;
.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplanes  und  die

Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung;
.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Ge—

nossenschaftsgrundstücke  durch  die  Genossen—

afst;
8.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

1

osN  20

817.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  er—
forderliche  Mitgliederversammlung  beruft  die  Auf—
sichtsbehörde,  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der
Gegenstände  der  Verhandlung  durch  das  für  die
öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
bestimmte  Blatt  und  außerdem  durch  ortsübliche
Bekanntmachung  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
dem  Genossenschaftsgebiete  ganz  oder  teilweise  angehört.


Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

*  18.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft
gerichtlich  und  außergerichtlich:  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

19.
Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:
a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
  zu  führen:
b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  fest- 



gestellten  Plänen  zu  veranlassen  und  zu
beaufsichtigen;

c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit  Zustimmung
  des  Vorstandes  die  nötigen  Anordnungen
  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen;

d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  mindestens  zweimal  jährlich  zu

prüfen:

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur
Beschlußfassung  vorzulegen:

t)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen:

8)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen:

h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

8  20.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung,  im  Frühjahr  und  im  Herbste,  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,  an
der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

§  21.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen,  soweit  die  Aufsichtsbehörde
nicht  Ausnahmen  zuläßt;  die  Anstellung  liegt  dem
Vorstand  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der
Mitagliederversammlung  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit
  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.

Dieser  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  Genossenschaftstechniker
  zu  bestimmen,  falls  eine  nach
ihrem  Ermessen  geeignete  Person  nicht  innerhalb
dreier  Monate  nach  Erledigung  der  Stelle  oder