nach  Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag
gebracht  wird.
8  22.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstande  auf  sechs  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

23.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Par—
teien  einem  Schiedsgericht  zur  Entscheidung  über—
tragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vor—
sitzenden,  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei  Stell—
vertretern  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abf.  2,  3
der  Satzung  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder
  getroffenen  Vorschriften  gewählt.  Wählbar
  ist  jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes
  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar
und  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

24.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu  er—
lassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  ffentlichkeit  bestimmten  Bekannt—
machungen  der  Genossenschaft  werden  in  das  Kreisblatt
  des  Kreises  Regenwalde  aufgenommen,  sofern
  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

25

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  auf  den  Antrag  des  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  durch  Vorstandsbeschluß  erfolgen.
Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


9  26.

Die  Anderung  der  Satzung  kann  außer  durch
Beschluß  der  Mitgliederversammlung  (8  16  Nr.  5)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.

Berlin,  den  2.  Februar  1915.

(L.  S.)

J  Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Frhr.  v.  Schorlemer.

des  Königlichen  Regierungspräsfidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
113)  Bekanntmachung.

Die  Zinsscheine  Reihe  VII  Nr.  1  bis  20  zu
den  Schuldverschreibungen  der  3  ½  (vorm.  4)  %  igen
Deutschen  Reichsanleihe  von  1879  über  die  Zinsen
für  die  zehn  Jahre  vom  1.  April  1915  bis  31.  März
1925  nebst  den  Erneuerungsscheinen  für  die  folgende
Reihe  werden

vom  1.  März  d.  Is.  ab
ausgereicht,  und
zwar  durch  die  Königlich  Preußische  Kontrolle  der
Staatspapiere  in  Berlin  §W.68,  Oranienstr.  92/94,

durch  die  Königliche  Seehandlung  (Preußische
Staatsbank)  in  Berlin  W.  56,  Markgrafenstraße
  38,

durch  die  Preußische  Central-Genossenschafts-Kasse
in  Berlin  C.  2,  am  Zeughause  2,

durch  die  Reichsbankhaupt=  und  Reichsbankstellen
  und  die  mit  Kasseneinrichtung  versehenen
  Reichsbanknebenstellen,

durch  die  preußischen  Regierungshauptkassen,  Kreiskassen,
  Oberzollkassen,  Zollkassen  und  hauptamtlich
  verwalteten  Forstkassen,

ferner  in  Bayern  durch  die  Königliche  Hauptbank
in  Nürnberg  und  ihre  sämtlichen  Filialen,

in  Sachsen  durch  die  Königlichen  Bezirkssteuereinnahmen,


in  Württemberg  durch  die  Königlichen
Kameralämter,

in  Baden  durch  die  Mehrzahl  der  Großherzoglichen
  Finanz=  und  Hauptsteuerämter,


in  Hessen  durch  die  Großherzoglichen  Bezirkskassen
  und  Steuerämter,

in  Sachsen-Weimar  durch  die  Großherzoglichen
  Rechnungsämter,

in  Elsaß-Lothringen  durch  die  Kaiserlichen
Steuerkassen,

in  den  übrigen  Bundesstaaten  durch  verschiedene
von  ihnen  bekanntgegebenen  Kassen.
Formulare  zu  den  Verzeichnissen,  mit  welchen

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die  zur  Abhebung  der  neuen  Zinsscheinreihe  berechtigenden
  Erneuerungsscheine  einzuliefern  sind,  werden
von  den  vorbezeichneten  Ausreichungsstellen  unentgeltlich
  abgegeben.

Der  Einreichung  der  Schuldverschreibungen
bedarf  es  zur  Erlangung  der  neuen  Zinsscheine  nur
dann,  wenn  die  Erneuerungsscheine  abhanden  gekommen
  sind.

Berlin,  den  11.  Februar  1915.

Reichsschuldenverwaltung.
von  Bischoffshausen.

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  24.  Februar  1915.
Der  Regierungspräsident.