Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  15.  März  1915.

 

Bekanntmachung

betreffend  Vorratserhebung  und  Bestandsmeldung  über  Wolfram,  Chrom,
Molybdän,  Vanadium  und  Mangan.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß
jede  Ubertretung  (worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt),  sowie  jedes  Anreizen  zur
Übertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
  sind,  nach  §  9  Ziffer  „b“  des  „Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851“  (oder
Artikel  4  Ziffer  2  des  „Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912“")  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  wird.

81.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

a)  Meldepflichtig  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf  Weiteres  sämtliche  Vorräte  der
nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  festem  und  flüssigem  Zustand  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer
oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  in  §5  aufgeführten  Bestände.

Klasse  23.  Wolfram-Metall,  ausgeschlossen  Drähte  mit  einem  Durchmesser  von  weniger  als  0,5  mm.

Klasse  24.  Wolfram-Eisen  (Ferrowolfram).

Klasse  25.  Wolfram-Stahl  von  2  bis  unter  10%  Wolframgehalt,  unverarbeitet,  vorgearbeitet  und  in
Fertigfabrikaten,  sowie  Abfälle  und  Altmaterial;  ausgenommen  sind  bei  Verbrauchern
die  Fertigfabrikate,  welche  sich  in  Gebrauch  befinden,  oder  schon  in  Gebrauch  waren
und  oder  für  Verbrauchsersatz  auf  Lager  gehalten  werden,  insbesondere  fertige  Werkzeuge
  (nicht  Werkzeugstähle),  Kugellager,  Magnete  usw.

Klasse  26.  Wolfram-Stahl  von  10  %%  und  mehr  Wolframgehalt,  insbesondere  Werkzeugstähle,  unverarbeitet,
vorgearbeitet  und  in  Fertigfabrikaten,  sowie  Abfälle  und  Altmmaterial;  ausgenommen  sind
bei  Verbrauchern  die  Fertigfabrikate,  welche  sich  in  Gebrauch  befinden,  oder  schon
in  Gebrauch  waren  und  /oder  für  Verbrauchsersatz  auf  Lager  gehalten  werden,  insbesondere
fertige  Werkzeuge  (nicht  Werkzeugstähle),  Kugellager,  Magnete  usw.

Klasse  27.  Wolfram  in  Erzen,  in  Schlacken,  in  Neben=  und  Zwischenprodukten,  soweit  nicht  unter
Klasse  23—26  fallend.

Klasse  28.  Chrom  als  Metall  und  Ferrochrom.

Klasse  29.  Chrom-Stahl  mit  mindestens  0,5%  Chromgehalt,  unverarbeitet,  vorgearbeitet  und  in  Fertigfabrikaten,
  sowie  Abfälle  und  Altmaterial;  ausgenommen  sind  bei  Verbrauchern
die  Fertigfabrikate,  welche  sich  in  Gebrauch  befinden,  oder  schon  in  Gebrauch  waren
undoder  für  Verbrauchsersatz  auf  Lager  gehalten  werden,  insbesondere  fertige  Werkzeuge
(nicht  Wergzeugstähle),  Kugellager,  Magnete  usw.

Klasse  30.  Chrom  in  Chromsalzen.

Klasse  31.  Chrom  in  Erzen,  in  Schlacken,  Neben=  und  Zwischenprodukten,  soweit  nicht  unter
Klasse  28—30  fallend.

Klasse  32.  Molybdän  als  Metall.

Klasse  33.  Molybdän  in  Legierungen,  unverarbeitet,  vorgearbeitet  und  in  Fertigfabrikaten,  sowie  Abfälle
und  Altmaterial;  ausgenommen  sind  bei  Verbrauchern  die  Fertigfabrikate,  welche
sich  in  Gebrauch  befinden,  oder  schon  in  Gebrauch  waren  und/oder  für  Verbrauchsersatz