auf  Lager  gehalten  werden,  insbesondere  fertige  Werkzeuge  (nicht  Werkzeug  stähle),
Kugellager,  Magnete  usw.

Klasse  34.  Molybdän  in  Erzen,  in  Schlacken,  Neben=  und  Zwischenprodukten,  soweit  nicht  unter
Klasse  32  und  33  fallend.

Klasse  35.  Vanadium  als  Metall.

Klasse  36.  Vanadium  in  Legierungen,  unverarbeitet,  vorgearbeitet  und  in  Fertigfabrikaten,  sowie  Abfälle,
und  Altmaterial;  ausgenommen  sind  bei  Verbrauchern  die  Fertigfabrikate,  welche
sich  in  Gebrauch  befinden,  oder  schon  in  Gebrauch  waren  und  oder  für  Verbrauchsersatz
auf  Lager  gehalten  werden,  insbesondere  fertige  Werkzeuge  (nicht  Werkzeugstähle),
Kugellager,  Magnete  usw.

Klasse  37.  Vanadium  in  Erzen,  in  Schlacken,  Neben=  und  Zwischenprodukten,  soweit  nicht  unter
Klasse  35  und  36  fallend.

Klasse  38.  Mangan  als  Metall  und  Manganeisen  (Ferromangan)  mit  70  %  und  mehr  Mangangehalt.

Klasse  39.  Mangan  als  Manganeisen  (Ferromangan)  unter  70  %  Mangangehalt.

Klasse  40.  Mangan  in  Eisen=  und  Stahllegierungen  mit  mindestens  20  %  Mangangehalt,  unverarbeitet,
vorgearbeitet  und  in  Fertigfabrikaten,  sowie  Abfälle  und  Altmaterial;  ausgenommen
bei  Verbrauchern  die  Fertigfabrikate,  welche  sich  in  Gebrauch  befinden,  oder  schon
in  Gebrauch  waren  und’oder  für  Verbrauchsersatz  auf  Lager  gehalten  werden,
insbesondere  fertige  Werkzeuge  (nicht  Werkzeugstähle),  und  Maschinenteile.

Klasse  41.  Mangan  in  Erzen.

b)  Bei  zusammengesetzten  Metallen  (Legierungen),  chemischen  Verbindungen  und  Erzen  ist  sowohl
das  Gesamtgewicht,  wie  der  Gewichtsanteil  des  Hauptmetalls  der  betreffenden  Klasse  zu  melden.  Hauptmetalle
  sind  für  Klasse  23—27  Wolfram;  für  Klasse  28—31  Chrom;  für  Klasse  32—34  Molybdän;  für
Klasse  35—37  Vanadium;  für  Klasse  38—41  Mangan.

Sind  mehrere  der  anzumeldenden  Metalle  in  einer  Legierung  vorhanden,  so  ist  unter  demjenigen
Hauptmetall  anzumelden,  das  den  höchsten  Prozentsatz  aufweist.

()  Verbrauchern,  welche  den  Gehalt  an  Hauptmetall  in  den  anzumeldenden  Werkzeugen  und
Werkzeugstählen  der  Klassen  25,  26,  29,  33,  36  und  40  nicht  ermitteln  können,  ist  gestattet,  unter  Nennung
des  Verwendungszweckes  z.  B.  Schnellarbeitsstahl,  Magnetstahl,  Kugellagerstahl  usw.,  diese  Posten  nach
Wertklassen  anzumelden  und  zwar

Wertklasse  a)  bis  150  ,
b)  über  150  %  bis  300  b,
c)  300
für  100  kg  Stahl.

82.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in  §  1  aufgeführten  Gegenstände
  erzeugt  undoder  verarbeitet  und'oder  verbraucht  werden,  soweit  die  Vorräte  sich  in
ihrem  Gewahrsam  und  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder
sonst  des  Erwerbs  wegen  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam
undoder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden.

)  alle  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,  in  deren  Betrieben  solche
Gegenstände  erzeugt  und  oder  verarbeitet  und  oder  verbraucht  werden,  oder  die  solche  Gegenstände
  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  unds/oder  bei
ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

d)  alle  Empfänger  (in  dem  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Umfang)  solcher  Gegenstände  nach
Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetage  auf  dem  Versand  befinden  und
nicht  bei  einem  der  unter  a,  b  und  c  aufgeführten  Unternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam
und  oder  unter  Zollaufsicht  gehalten  werden.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen  lagern,

sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß  hält,  von  den  Inhabern
der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden.