3

Sind  in  dem  Bezirk  der  unterzeichneten  verfügenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden  (Zweigfabriken,
  Filialen,  Zweigbüros  und  dergl.),  so  ist  die  Hauptstelle  zur  Meldung  auch  für  diese  Zweigstellen
verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks  (in  welchem  sich  die  Hauptstelle  befindet)  ansässigen
Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

Umfang  der  Meldung.

Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  die  Angabe,  wem  die

fremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen  befinden.
84.
Inkrafttreten  der  Verfügung.

Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  16.  März  1915  (Meldetag),  mittags  12  Uhr,  bestehende  tatsächliche
  Zustand  maßgebend.  6

Für  die  in  §  2  Absatz  d  bezeichneten  Gegenstände  tritt  die  Meldepflicht  erst  mit  dem  Empfang
oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

Sofern  die  in  §  5  aufgeführten  Mindestvorräte  am  16.  März  1915  nicht  erreicht  sind,  tritt  die
Meldepflicht  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten  werden.

—

§  5.
Ausnahmen.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  in  §  2  gekennzeichneten  Personen,  Gesellschaften.
usw.,  deren  Vorräte  (einschließlich  derjenigen  in  sämtlichen  Zweigstellen)  nicht  überschreiten
·  ·  32,  35  je  10  kg

in  Klasse  23,  28,  le

„  „  24,  33,  36  „  20  „

„  „256,  27,  30,  31,  34,  37,  38,  39,  150

„  „  25,  29,  40.  11  ,  300,
86.

Meldebestimmungen.

Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  grünen  Meldescheine  für  Metalle  zu  erfolgen,
für  die  Vordrucke  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind;  die  Bestände  sind  nach  den
vorgedruckten  Klassen  getrennt  anzugeben;  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  genaue  Werte  nicht  ermittelt
werden  können  (z.  B.  der  Reingehalt  von  Erzen),  sind  Schätzungswerte  einzutragen,  sofern  nicht  die
Bestimmung  §  1c  zutrifft.

Weitere  Mitteilungen  irgend  welcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.

Die  Meldezettel  sind  an  die  Metall-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen
Kriegsministeriums,  Berlin  W.  66,  Mauerstraße  63—65  (Fernsprecher  Amt  Zentrum,  11509)  vorschriftsmäßig
  ausgefüllt  bis  zum  31.  März  1915  einschließlich  einzureichen.

An  diese  Stelle  sind  auch  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  vorliegende  Verfügung  betreffen.

Die  Bestände  sind  in  gleicher  Weise  fortlaufend  alle  drei  Monate  (erstmalig  wieder  am  1.  Juli)
aufzugeben  unter  Einhaltung  der  Einreichungsfrist  bis  zum  15.  des  betreffenden  Monats.

Stettin,  den  15.  März  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.