Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  17.  März  1915.

Befehl.

Infolge  des  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Rußland  abgeschlossenen  Vertrages  vom  12.  Februar
  1915  ergänze  ich  meinen  Befehl  vom  4.  Februar  1915  wie  folgt:
1.  Das  unmittelbare  Überschreiten  der  Grenze  nach  Rußland,  auch  über  Galizien,  bleibt  nach
wie  vor  verboten.
Die  im  militärpflichtigen  Alter  stehenden  russischen  Schnitter  im  Alter  von  17  bis  45  Jahren

sind  nach  wie  vor  als  im  Ortspolizeibezirk  Festgehaltene  zu  behandeln  und  aufs  strengste
zu  bewachen.

3.  Die  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  stehenden  russischen  Schnitter  im  Alter  unter  17  und
über  45  Jahren,  sowie  die  Frauen  und  Mädchen,  dürfen  nach  Ablouf  der  Winterverträge,

wenn  sie  nicht  freiwillig  Sommerverträge  abgeschlossen  haben,  durch  neutrales  Ausland
(über  Saßnitz—Trelleborg)  nach  Rußland  zurückkehren.

Stettin,  den  10.  März  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  es  en  la  nd  G  m  b.  H.,  Stettin.